Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Integritätsentschädigung zu früh festgesetzt. Entsprechend Gutheissung.

Rubrum

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2025.00101

III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiberin Casanova

Urteil vom 31. März 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1967, arbeitete zuletzt für die Y.___ AG als Chauffeur, und war in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle versichert. Mit Bagatellunfall-Meldung vom 3. Mai 2022 wurde der Suva angezeigt, dass der Versicherte am 19. April 2022 beim Aussteigen aus dem Fahrzeug den Tritt verpasst und sich das Knie verdreht habe (Urk. 6/1). Mit Schadenmeldung vom 27. Juni 2022 wurde der Suva angezeigt, dass der Versicherte am 19. April 2022 bei der Arbeit einen Fehltritt gemacht habe und seither Schmerzen im Knie habe (Urk. 6/4). Dr. med. Z.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 29. Juli 2022 eine Kniedistorsion links am 19. April 2022 mit medialer Meniskusläsion mit Flap und Riss dorsal (Urk. 6/12/2). Die Suva trat auf den Schaden ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 6/1). Am 19. Oktober 2022 erfolgte eine Kniearthroskopie mit Teilmeniskektomie medial (Operationsbericht vom 19. Oktober 2022, Urk. 6/32) und am 18. Oktober 2023 erfolgte die Implantation einer Knietotalprothese (Operationsbericht vom 18. Oktober 2023, Urk. 6/95). Die Suva tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Mit Verfügung vom 8. Juli 2024 sprach die Suva dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von 10 % in Höhe von Fr. 14'820.-- zu (Urk. 6/157). Hiergegen reichte der Versicherte eine Einsprache ein (Urk. 6/159), welche die Suva mit Einspracheentscheid vom 15. April 2025 abwies (Urk. 2).

2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 7. Mai 2025 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es sei der weitere Verlauf abzuwarten, da die Behandlung noch nicht abgeschlossen sei (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, worüber der Beschwerdeführer am 28. Mai 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8).

3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1.

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid dafür, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von med. pract. A.___, Fachärztin für Anästhesiologie, eine Integritätsentschädigung von 10 % zugesprochen worden sei. Med. pract. A.___ habe festgehalten, dass sich vor der Prothesenimplantation eine beginnend mässige Femorotibialarthrose gezeigt habe, welche gemäss Suva Tabelle 5 mit 5-15 % zu entschädigen sei. Sie schätze den Integritätsschaden auf 10 %. Die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Einsprache, dass nicht eine Femorotibialarthrose sondern eine Pangonarthrose vorliege und diese mit 2040 % zu entschädigen sei, sei nicht beachtlich: Bei Endoprothesen wie vorliegend sei auf den unkorrigierten Zustand abzustellen und die Spalte 5 und 6 der Suva Tabelle 5 gelangten nur bei primären Endoprothesen zur Anwendung, d.h. wenn die Prothese direkt nach dem Unfall eingesetzt werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall, womit auf den unkorrigierten Zustand abzustellen sei. Die Versicherungsmedizinerin habe entsprechend zu Recht auf die zweite Spalte abgestellt und den Zustand der vorliegenden Femorotibialarthrose vor der Prothesenimplantation berücksichtigt. Der weitere Verlauf sei entsprechend nicht abzuwarten (Urk. 2).

Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, dass die Behandlung noch nicht abgeschlossen sei und weitere Behandlungen noch anstünden. Entsprechend sei er nicht einverstanden mit der Festsetzung der Integritätsentschädigung (Urk. 1).

2.

2.1

Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4). Bei Berufskrankheiten, bei denen die betroffene Person an einem Mesotheliom oder anderen Tumoren mit prognostisch ähnlich kurzer Überlebenszeit leidet, entsteht der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung mit dem Ausbruch der Krankheit (Abs. 5).

2.2

Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).

2.3

Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.1 mit Hinweisen).

3.

Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen folgendermassen dar:

3.1

Dr. Z.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 29. Juli 2022 eine Kniedistorsion links am 19. April 2022 mit medialer Meniskusläsion mit Flap und Riss dorsal. Er konstatierte, dass er bei diesem Befund und schon länger bestehenden Beschwerden eine Kniegelenksarthroskopie mit Teilmeniscectomie vorgeschlagen habe. Diese könne im ambulanten Setting durchgeführt werden. Entsprechende Aufklärung sei erfolgt und der Eingriff sei für den 19. Oktober 2022 geplant. Die Bildgebung habe er dem Beschwerdeführer wieder mitgegeben (Urk. 6/12; vgl. bezüglich Bildgebung Urk. 6/14).

3.2

3.2.1

Am 19. Oktober 2022 erfolgte eine Kniearthroskopie und Teilmeniskektomie links. Dr. Z.___ hielt fest, dass sich früh postoperativ ein sehr guter Verlauf gezeigt habe, im weiteren Verlauf hätten sich aber weitere Probleme ergeben (vgl. hierzu Bericht von Dr. Z.___ vom 4. November 2022, Urk. 6/33).

In der Folge zeigte sich der Verlauf unbefriedigend (vgl. Urk. 6/37; Urk. 6/41; Urk. 6/56). Im Bericht vom 9. Mai 2025 zuhanden der Beschwerdegegnerin notierte Dr. Z.___, dass sich seit der Operation wieder ein ungünstiger Verlauf mit Schmerzen und Ergussbildung gezeigt habe. Infolgedessen hätten sie eine Thrombose ausgeschlossen bei akuten Beschwerden. So erfolgte auch eine erneute MRI-Diagnostik am 1. Dezember 2022, was einen Morbus Ahlbäck, als auch eine anderwärtiges Knochenödem, habe ausschliessen können. Es zeige sich ein Status nach Teilmeniskektomie mit intaktem Meniskus mit beginnender Extrusion und eher Zunahme der Beschwerden. Nun sei ein neues MRI durchgeführt worden, welches eine Knorpelläsion medialer Femurcondylus in der Hauptbelastungszone zeige. Die Ganzbeinaufnahme zeige eine gerade Beinachse ohne Potential für eine Umstellungsosteotomie. Sie hätten auch die intraoperativen Arthroskopiebilder noch gemeinsam angeschaut, die einen intakten Knorpel zeigten und keine iatrogenen Verletzungen. Der Beschwerdeführer habe Schmerzen unter Belastung, Brufen Einnahme und Aufschwellen. Nichtsdestotrotz habe er die Arbeitstätigkeit ab 16. Januar 2023 wieder voll aufgenommen.

Dr. Z.___ hielt fest, dass er noch eine Einlagesohle mit lateraler Schuhranderhöhung rezeptiert habe. Ansonsten habe er mit dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Implantation einer medialen Schlittenprothese besprochen, provisorisch hätten sie dies für den 18. Oktober 2023 geplant (Urk. 6/72).

3.2.2

Im Operationsbericht vom 18. Oktober 2023 hielt Dr. Z.___ eine posttraumatische Gonarthrose, medial betont mit vor allen Dingen Extrusion des Meniscus nach arthroskopischer Teilmeniskektomie als Indikation fest. Das MRI habe bei wieder verschlechtertem Verlauf postoperativ die Knorpelläsion noch nicht gezeigt. Diese habe im Verlauf zugenommen bis teils viergradig im medialen Femurkondylus, ebenfalls auch mit kleineren Zysten im lateralen Tibiaplateau. Der Beschwerdeführer sei nie mehr komplett beschwerdefrei gewesen im letzten Jahr und habe dauerhaft NSAR einnehmen müssen. Er habe über Ergussbildung bei Belastung geklagt. Dr. Z.___ habe den Fall noch mit Kollegen besprochen mit der Frage nach Schlittenprothese-Indikation. Auf Grund auch der Klinik mit Beschwerden beim Bergablaufen und der lateralen Veränderung hätten sie eher die Indikation für eine Knietotalprothese gesehen. Er habe mit dem Beschwerdeführer die Vor- und Nachteile ausführlich besprochen. Aufgrund der obgenannten Indikation werde eine Knietotalprothese links implantiert (Urk. 6/95).

3.2.3

Die Operation verlief komplikationslos und der Verlauf zeigte sich zunächst erfreulich (Urk. 6/106). Sechs Monate postoperativ konstatierte Dr. Z.___ allerdings, dass der Verlauf protrahiert sei mit Restbeschwerden und Schmerzen. Es zeichne sich eine langsame Besserung ab, so dass der Beschwerdeführer vorerst nicht nochmals operiert werden möchte (Bericht Dr. Z.___ vom 2. April 2024, Urk. 6/126). Dr. Z.___ besprach sich in der Folge mit Kollegen und überwies den Beschwerdeführer zur Infiltration der lateralen Haut respektive Gelenksäste (Bericht vom 14. Juni 2024, Urk. 6/143).

3.3

Versicherungsmedizinerin med. pract. A.___ nahm am 5. Juli 2024 Stellung. Sie notierte einen Status nach Knietotalprothese links vom 18. Oktober 2023 bei:

- posttraumatischer Gonarthrose links bei

- Status nach Kniearthroskopie mit Teilmeniskektomie medial vom 19. Oktober 2022

Bei der letzten chirurgischen Konsultation im Juni 2024 sei ein gutes Resultat mit Extension/Flexion des rechten Kniegelenkes von 0-0-110 Grad, stabilen Kniegelenkverhältnissen und korrekter röntgenologischer Implantatlage dokumentiert worden.

Vor der Prothesenimplantation habe sich eine beginnend mässige Femorotibialarthrose gezeigt.

Massgebend für die Einschätzung des Integritätsschadens sei die Suva Tabelle 5. Hierin werde für eine mässige Femorotibialarthrose der Integritätsschaden mit 5–15 % eingeschätzt. Bei fortgeschrittenen Veränderungen im medialen Kompartiment und beginnenden Knorpelveränderungen im lateralen Kompartiment (vor der Prothesenimplantation) sei der Integritätsschaden mit einem mittleren Ausmass einer mittelschweren Femorotibialarthrose korrekt taxiert und entspreche daher 10 % (Urk. 6/154).

3.4Da der Beschwerdeführer weiterhin über Beschwerden klagte, erfolgte eine schmerzmedizinsche Infiltration der Nervi geniculares, welche allerdings keine Besserung gebracht habe (Bericht von Dr. Z.___ vom 10. September 2024, Urk. 6/172). Eine neurologische Abklärung ergab eine Neuropathie des Ramus infrapatellaris des N. saphenus links (vgl. Berichte Neurologie B.___ vom 10./30. Oktober und 5. November 2024, Urk. 6/238/2 und Urk. 6/239-240), woraufhin im Oktober 2024 eine Therapie mit Tegretol begonnen wurde (vgl. Bericht von Dr. Z.___ vom 29. Oktober 2024, Urk. 6/186). Da die Beschwerden nur wenig besserten (vgl. Bericht von Dr. Z.___ vom 2. Dezember 2024, Urk. 6/195), erfolgte am 9. Januar 2025 eine weitere Operation mit Mobilisation in Narkose, einer Arthrolyse arthroskopisch, einem Débridement von starken Strängen lateral betont sowie einer Biopsie-Entnahme am linken Knie (Operationsbericht vom 9. Januar 2025, Urk. 6/217).

Dr. Z.___ konstatierte sechs Wochen postoperativ und nach der Reha (vgl. Bericht vom 5. März 2025, Urk. 6/234/3 ff.), dass der Beschwerdeführer noch über Schmerzen und Steifigkeit klage. Die Situation gestaltete sich danach schwierig mit der Arthrofibrose (Bericht vom 28. Februar 2025, Urk. 6/232). Der Beschwerdeführer ist entsprechend am Schmerzzentrum B.___ angebunden worden um die Schmerzsituation zu verbessern (vgl. Bericht vom 20. März 2025, Urk. 6/243), welche aber ohne nennenswerten Erfolgt verlaufen sei (Bericht vom 12. Mai 2025, Urk. 6/260). Dr. Z.___ überwies den Beschwerdeführer zum Einholen einer Zweitmeinung (Bericht vom 11. April 2025, Urk. 6/250).

4.Strittig und zu prüfen ist die Festsetzung der Integritätsentschädigung in Höhe von 10 %, insbesondere ob die Entschädigung zu früh festgesetzt wurde.

4.1Nach Art. 24 Abs. 2 UVG wird die Integritätsentschädigung mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen einen anderen Zeitpunkt bestimmen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen von Asbestfasern. Von diesem Recht hat der Bundesrat in Art. 36 Abs. 5 UVV Gebrauch gemacht und eine Sonderregelung für Mesotheliome oder Tumore mit prognostisch ähnlich kurzer Überlebenszeit getroffen, bei denen der Anspruch bereits mit dem Ausbruch der Krankheit entsteht.

Vorliegend ist keine Berufskrankheit strittig, sondern die Festsetzung einer Integritätsentschädigung aufgrund von Kniebeschwerden. Die Behandlung des Beschwerdeführers ist aufgrund der medizinischen Aktenlage noch nicht abgeschlossen und der medizinische Endzustand wurde auch seitens der Beschwerdegegnerin - zumindest bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides - auch nicht behauptet, soweit dies aus den Akten ersichtlich ist (vgl. E. 3).

4.2Daran ändert nichts, dass gemäss Suva Tabelle 5 bei Endoprothesen gemäss Urteil des Bundesgerichts U 313/02 vom 4. September 2003 auf den unkorrigierten Zustand abzustellen ist. In diesem Urteil wurde festgehalten, dass die Integritätsentschädigung den körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als solchen ausgleiche und nicht dessen Auswirkungen auf die Lebensfunktionen und die allgemeine Lebensgestaltung. (E. 3). Eine Prothese stelle die verlorene Gesundheit nur behelfsmässig wieder her und sei daher nicht anders als ein Hilfsmittel zu behandeln, das auch keinen Einfluss auf die Bemessung des Integritätsschadens habe. Es verhalte sich nicht in jedem Fall so, dass eine endoprothetische Versorgung den Gesundheitsschaden besser auszugleichen vermöge als die Abgabe eines Hilfsmittels (E. 4.3). In diesem Urteil wurde somit lediglich festgehalten, dass eine erfolgreiche endoprothetische Versorgung nicht zu einer Reduktion der Integritätsentschädigung führt, da eine endoprothetische Versorgung an einem Integritätsschaden so wenig zum Positiven ändert wie ein Hilfsmittel. Im vorliegenden Fall demgegenüber steht aufgrund der noch nicht abgeschlossenen Heilbehandlung gar noch nicht fest, welcher Integritätsschaden adäquat kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen ist. Unfallkausalität vorausgesetzt kann dann der Integritätsschaden nach der endoprothetischen Versorgung grösser sein als vorher.

4.3Damit erfolgte die Festsetzung der Integritätsentschädigung zu früh, womit der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben ist. Die Integritätsentschädigung wird im Zeitpunkt der Festsetzung einer Invalidenrente oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung neu festzusetzen sein.

Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid aufzuheben.

Dispositiv

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Suva vom 15. April 2025 aufgehoben und die Sache wird an die Suva zurückgewiesen, damit sie die Integritätsentschädigung bei Festsetzung der Rente oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung neu festsetze.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

Arnold GramignaCasanova

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42 und Art. 46 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.