≤ Noch kein Einspracheentscheid ergangen; Nichteintreten mangels Anfechtungsobjekts.
Rubrum
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
UV.2026.00043
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II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Wilhelm
Beschluss vom 19. März 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
SWICA Versicherungen AG
Römerstrasse 37, 8400 Winterthur
Beschwerdegegnerin
1. Mit Verfügung vom 10. Februar 2026 entschied die SWICA Versicherungen AG (nachfolgend: SWICA), es sei (1) in der Sache von X.___ (Ereignis vom 18. Oktober 2024) ausgewiesen, dass die Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) in Verbindung mit Art. 28 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) erfüllt seien und es würden (2) die vom 18. Oktober 2024 bis 31. August 2025 bezogenen Taggelder im Betrag von Fr. 52'447.65 von der Versicherten zurückgefordert, wobei die Taggelder innert 30 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung zurückzuerstatten seien. Aufgrund des Entscheides werde (3) das Unfallereignis abgelehnt, (4) einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung entzogen und der Versicherten (5) nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung ein Einzahlungsschein zugestellt (Urk. 2 S. 3).
Mit der am 3. März 2026 der Post übergebenen Eingabe vom 2. März 2026 erhob X.___ gegen die Verfügung der SWICA vom 10. Februar 2026 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei (1) der Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien (2) die Taggeldleistungen und die Heilbehandlung bis zum Entscheid in der Sache weiterhin zu gewähren. Der angefochtene Entscheid sei (3) aufzuheben und die Rückforderung in der Höhe von Fr. 52'447.65 sei zu widerrufen. Es sei (4) der Taggeldanspruch auf der Grundlage des im AHV-Konto registrierten Monatslohnes von Fr. 6'170.71 festzusetzen und (5) es sei die SWICA zur Bezahlung der geschuldeten Taggelder vom 1. September 2025 bis zum endgültigen Entscheid entsprechend dem festgestellten Unfalltaggeld zuzüglich 5 % Zins zu verpflichten. Sodann seien (6) der SWICA die Kosten und die Parteientschädigung aufzuerlegen (Urk. 1 S. 1).
2.
2.1
2.1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).
2.1.2 Nach Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG).
2.2 Gemäss § 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) kann das Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden, wenn sich die Beschwerde offensichtlich als unzulässig oder aussichtslos erweist.
3. Die Beschwerdegegnerin hat mit der angefochtenen Verfügung vom 10. Februar 2026 über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen mit Bezug auf ein Ereignis vom 18. Oktober 2024 entschieden (Urk. 2). Dieser Entscheid ist einer Einsprache zugänglich (vgl. vorstehend E. 2.1.2). Entsprechend lautet auch die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 S. 3). Die Einsprache ist beim verfügenden Sozialversicherungsträger zu erheben (Art. 52 Abs. 1 erster Halbsatz ATSG).
Da bislang kein Einspracheverfahren durchgeführt wurde, liegt noch kein beim hiesigen Gericht anfechtbarer Einspracheentscheid vor. Mithin fehlt es am notwendigen Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, so dass ohne Anhörung der Gegenpartei auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
Die Eingabe vom 2. März 2026 (Urk. 1) ist als Einsprache gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Februar 2026 (Urk. 2) zu qualifizieren, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zum Entscheid zu überweisen ist.
Dispositiv
Das Gericht beschliesst:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Sache wird der SWICA Versicherungen AG zur Weiterbehandlung überwiesen.
3. Das Verfahren ist kostenlos.
4.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- SWICA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der Gerichtsschreiber
Wilhelm