Weisung des kantonalen Steueramtes über die Steuergruppen und die Zuteilung der Steuerpflichtigen an die Abteilungen

A. Steuergruppen

Die Steuerpflichtigen werden für die Einschätzung in Steuergruppen eingeteilt.

Die Steuergruppen werden wie folgt gebildet und mit Buchstaben bezeichnet:

I. Pflichtige mit Wohnsitz oder Sitz im Kanton Zürich

S

Selbständig Erwerbende:
Als selbständig Erwerbende gelten oder ihnen gleichgestellt und mit S zu bezeichnen sind

-

Steuerpflichtige, die ausschliesslich über selbständige Erwerbseinkünfte verfügen;

-

Unselbständig Erwerbende und Personen «ohne Erwerbstätigkeit» (wie Rentnerinnen und Rentner, Arbeitslose, Studentinnen und Studenten, Haushaltsführende usw.), die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben; gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten sind mit S zu bezeichnen, wenn einer der beiden diese Voraussetzungen erfüllt;

-

früher selbständig erwerbende Personen und Erben von selbständig erwerbenden Pflichtigen, wenn sie noch Geschäftsvermögen besitzen und die Liquidation aufgeschoben ist.

U

Unselbständig Erwerbende:
Als unselbständig Erwerbende gelten und mit U zu bezeichnen sind

-

Steuerpflichtige, die über unselbständige Erwerbseinkünfte verfügen;

-

Personen ohne Erwerbstätigkeit (wie Rentnerinnen und Rentner, Arbeitslose, Studentinnen und Studenten usw.), sofern sie nicht infolge Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit den selbständig Erwerbenden gleichgestellt sind;

-

Handelsreisende und Versicherungsagenten mit hauptberuflicher Tätigkeit.

Q

Quellensteuerpflichtige ausländische Arbeitnehmer, die für übriges Einkommen oder für Vermögen ergänzend veranlagt werden (bis und mit Steuerperiode 2020)

E

Quellensteuerpflichtige ausländische Arbeitnehmer, die wegen Überschreitung der Einkommensgrenze nachträglich veranlagt werden (bis und mit Steuerperiode 2020)

G

Nachträgliche Veranlagung von Steuerpflichtigen mit Garantieerklärung (bis und mit Steuerperiode 2020)

O

Quellensteuerpflichtige Personen, die obligatorisch oder auf Antrag der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegen (seit Steuerperiode 2021)

N

Unverteilte Nachlässe

P

Juristische Personen

A

Steuerpflichtige, die bei der direkten Bundessteuer nach Aufwand besteuert werden

M

Die Mitglieder oberster eidgenössischer, kantonaler und städtischer Behörden (vollamtlich tätige Magistratspersonen wie Bundesräte, Regierungsräte, Stadträte und Richter) und sämtliche Mitarbeitenden des kantonalen Steueramtes.

II. Pflichtige mit Wohnsitz oder Sitz in anderen Kantonen oder im Ausland

B

Natürliche Personen mit Betriebsstätten (Geschäftsbetrieben) im Kanton

L

Natürliche Personen mit Liegenschaften im Kanton

Y

Juristische Personen mit Zweigniederlassungen, Betriebsstätten oder Liegenschaften im Kanton und Sitz in einem anderen Kanton

Z

Juristische Personen mit Zweigniederlassungen, Betriebsstätten oder Liegenschaften im Kanton und Sitz im Ausland

D

Für die Veranlagung der direkten Bundessteuer: Auslandbedienstete sowohl des Bundes als auch von schweizerischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten, sofern sie im Ausland von der Einkommenssteuer befreit sind (Art. 3 Abs. 5 DBG).

F

Quellensteuerpflichtige Personen, die auf Antrag der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegen (seit Steuerperiode 2021)

W

Quellensteuerpflichtige Personen, die wegen stossenden Verhältnissen der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegen (seit Steuerperiode 2021)

III. Quellensteuern

Q

Quellensteuerpflichtige Personen mit Wohnsitz im In- oder Ausland

K

Künstler, Sportler und Referenten

H

Hypothekargläubiger

V

Verwaltungsräte und andere Organe einer juristischen Person

R

Empfänger von Vorsorgeleistungen

B. Abteilungen

I. Abteilungen des Bereichs Privatpersonen

Die Steuerpflichtigen der Gruppen U und L werden zur Einschätzung einer Abteilung des Bereichs Privatpersonen zugeteilt.

Dies sind:

Zürich City

Stadt Zürich

Zürich Nord

Bezirke Andelfingen, Bülach, Dielsdorf, Dietikon, Winterthur und die Gemeinden Illnau-Effretikon, Weisslingen und Lindau des Bezirks Pfäffikon

Zürich Süd

Bezirke Affoltern a.A., Hinwil, Horgen, Meilen, Uster, Pfäffikon ohne die Gemeinden Illnau-Effretikon, Weisslingen und Lindau

II. Abteilungen des Bereichs Unternehmen

Die Steuerpflichtigen der Gruppen S und P sowie der ihnen gleichgestellten Gruppen B und Z werden nach ihrer geschäftlichen Tätigkeit einer Abteilung des Bereichs Unternehmen zugeteilt.

Dies sind:

Bau

Bau-Haupt- und Nebengewerbe, Immobiliengesellschaften, Maschinen- und Elektroindustrie, Radio und Fernsehen, Reinigung, Sportler, Schulen, Lehrer, Künstler.

Konsum

Allgemeine Handelsgeschäfte, Nahrungsmittel- und Gastgewerbe, chemische Industrie, Bekleidungsindustrie, Autogewerbe, Papier und Druckereien, Presse, freie Berufe, Landwirtschaft und Gärtnerei.

Dienstleistungen

Banken, Versicherungen, Treuhandgesellschaften, freie Berufe, EDV, Transport, Spedition, Werbung und Grafik.

Die Feinverteilung erfolgt gemäss amtsinternem Branchenverzeichnis.

III. Quellensteuer

Die Steuerpflichtigen der Gruppen E, F, G, O, Q und W werden zur Einschätzung der Abteilung Quellensteuer zugeteilt.

IV. Inventarkontrolle

Die Steuerpflichtigen der Gruppe N (unverteilte Nachlässe) werden im ganzen Kanton zur Einschätzung der Abteilung Nachlass zugeteilt.

C. Zuteilung in den Gemeinden

I. Allgemeine Zuteilungsregeln

In den nachstehenden Gemeinden werden die Steuerpflichtigen mit Ausnahme der Sonderfälle (vgl. C.II.) wie folgt zugeteilt:

1. Steuergruppen S, P, B und Z nach Erwerbszweig an die Abteilungen Bau, Konsum und Dienstleistungen,

2. Steuergruppen U und L an nachstehend bezeichnete Abteilung:

Gemeinde

Abteilung

Gemeinde

Abteilung

Adliswil

Zürich Süd

Maschwanden

Zürich Süd

Aesch

Zürich Nord

Maur

Zürich Süd

Aeugst am Albis

Zürich Süd

Meilen

Zürich Süd

Affoltern am Albis

Zürich Süd

Mettmenstetten

Zürich Süd

Altikon

Zürich Nord

Mönchaltorf

Zürich Süd

Andelfingen

Zürich Nord

Neerach

Zürich Nord

Bachenbülach

Zürich Nord

Neftenbach

Zürich Nord

Bachs

Zürich Nord

Niederglatt

Zürich Nord

Bäretswil

Zürich Süd

Niederhasli

Zürich Nord

Bassersdorf

Zürich Nord

Niederweningen

Zürich Nord

Bauma

Zürich Süd

Nürensdorf

Zürich Nord

Benken

Zürich Nord

Oberembrach

Zürich Nord

Berg am Irchel

Zürich Nord

Oberengstringen

Zürich Nord

Birmensdorf

Zürich Nord

Oberglatt

Zürich Nord

Bonstetten

Zürich Süd

Oberrieden

Zürich Süd

Boppelsen

Zürich Nord

Oberweningen

Zürich Nord

Brütten

Zürich Nord

Obfelden

Zürich Süd

Bubikon

Zürich Süd

Oetwil am See

Zürich Süd

Buch am Irchel

Zürich Nord

Oetwil an der Limmat

Zürich Nord

Buchs

Zürich Nord

Opfikon

Zürich Nord

Bülach

Zürich Nord

Ossingen

Zürich Nord

Dachsen

Zürich Nord

Otelfingen

Zürich Nord

Dägerlen

Zürich Nord

Ottenbach

Zürich Süd

Dällikon

Zürich Nord

Pfäffikon

Zürich Süd

Dänikon

Zürich Nord

Pfungen

Zürich Nord

Dättlikon

Zürich Nord

Rafz

Zürich Nord

Dielsdorf

Zürich Nord

Regensberg

Zürich Nord

Dietikon

Zürich Nord

Regensdorf

Zürich Nord

Dietlikon

Zürich Nord

Rheinau

Zürich Nord

Dinhard

Zürich Nord

Richterswil

Zürich Süd

Dorf

Zürich Nord

Rickenbach

Zürich Nord

Dübendorf

Zürich Süd

Rifferswil

Zürich Süd

Dürnten

Zürich Süd

Rorbas

Zürich Nord

Egg

Zürich Süd

Rümlang

Zürich Nord

Eglisau

Zürich Nord

Rüschlikon

Zürich Süd

Elgg

Zürich Nord

Rüti

Zürich Süd

Ellikon an der Thur

Zürich Nord

Russikon

Zürich Süd

Elsau

Zürich Nord

Schlatt

Zürich Nord

Embrach

Zürich Nord

Schleinikon

Zürich Nord

Erlenbach

Zürich Süd

Schlieren

Zürich Nord

Fällanden

Zürich Süd

Schöfflisdorf

Zürich Nord

Fehraltorf

Zürich Süd

Schwerzenbach

Zürich Süd

Feuerthalen

Zürich Nord

Seegräben

Zürich Süd

Fischenthal

Zürich Süd

Seuzach

Zürich Nord

Flaach

Zürich Nord

Stadel

Zürich Nord

Flurlingen

Zürich Nord

Stäfa

Zürich Süd

Freienstein-Teufen

Zürich Nord

Stallikon

Zürich Süd

Geroldswil

Zürich Nord

Stammheim

Zürich Nord

Glattfelden

Zürich Nord

Steinmaur

Zürich Nord

Gossau

Zürich Süd

Thalheim an der Thur

Zürich Nord

Greifensee

Zürich Süd

Thalwil

Zürich Süd

Grüningen

Zürich Süd

Trüllikon

Zürich Nord

Hagenbuch

Zürich Nord

Truttikon

Zürich Nord

Hausen am Albis

Zürich Süd

Turbenthal

Zürich Nord

Hedingen

Zürich Süd

Uetikon am See

Zürich Süd

Henggart

Zürich Nord

Uitikon

Zürich Nord

Herrliberg

Zürich Süd

Unterengstringen

Zürich Nord

Hettlingen

Zürich Nord

Urdorf

Zürich Nord

Hinwil

Zürich Süd

Uster

Zürich Süd

Hittnau

Zürich Süd

Volken

Zürich Nord

Hochfelden

Zürich Nord

Volketswil

Zürich Süd

Höri

Zürich Nord

Wädenswil

Zürich Süd

Hombrechtikon

Zürich Süd

Wald

Zürich Süd

Horgen

Zürich Süd

Wallisellen

Zürich Nord

Hüntwangen

Zürich Nord

Wangen-Brüttisellen

Zürich Süd

Hüttikon

Zürch Nord

Wasterkingen

Zürich Nord

Humlikon

Zürich Nord

Weiach

Zürich Nord

Illnau-Effretikon

Zürich Nord

Weiningen

Zürich Nord

Kappel am Albis

Zürich Süd

Weisslingen

Zürich Nord

Kilchberg

Zürich Süd

Wettswil am Albis

Zürich Süd

Kleinandelfingen

Zürich Nord

Wetzikon

Zürich Süd

Kloten

Zürich Nord

Wiesendangen

Zürich Nord

Knonau

Zürich Süd

Wil

Zürich Nord

Küsnacht

Zürich Süd

Wila

Zürich Süd

Langnau am Albis

Zürich Süd

Wildberg

Zürich Süd

Laufen-Uhwiesen

Zürich Nord

Winkel

Zürich Nord

Lindau

Zürich Nord

Winterthur

Zürich Nord

Lufingen

Zürich Nord

Zell

Zürich Nord

Männedorf

Zürich Süd

Zollikon

Zürich Süd

Marthalen

Zürich Nord

Zürich

Zürich City

Zumikon

Zürich Süd

II. Besondere Zuteilungsregeln

1. Für die Einschätzung der Steuergruppen E, F, G, Q, O und W ist die Abteilung Quellensteuer zuständig.

2. Für die Einschätzung der Steuergruppe A ist die Abteilung Zürich Süd zuständig.

3. Für die Einschätzung der Steuergruppe M ist die Abteilung Zürich Süd zuständig (Ausnahme: Mitarbeitende der Abteilung Zürich Süd sind der Abteilung Zürich City zu übertragen).

Über Detailfragen des M-Registers im Einzelnen entscheidet der Leiter des Bereichs Privatpersonen in Absprache mit dem Leiter des Bereichs Recht und Gesetzgebung.

4. Personen mit beherrschender Beteiligung an juristischen Personen werden derjenigen Abteilung des Bereichs Unternehmen zugeteilt, welche die juristische Person einschätzt, sofern die Bedingungen gemäss der Checkliste GEM-Auflösung für die Gemeindesteuerämter und den WfMS-Umteilungsregeln erfüllt sind.

5. Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sind gemeinsam einzuschätzen.

6. Pflichtige der Steuergruppen P und Z, die miteinander wirtschaftlich eng verbunden sind (Mutter und Tochtergesellschaften, Holdinggesellschaften und Erwerbsgesellschaften), sind gemeinsam einzuschätzen.

7. Für die Einschätzung der Steuergruppe N ist die Abteilung Nachlass zuständig.

8. Für die Einschätzung der Steuergruppe D ist die Abteilung Zürich Nord zuständig.

In besonderen Fällen kann sich eine individuelle Zuteilung rechtfertigen. Diese Anordnungen sind von Fall zu Fall durch die Leitenden der Abteilungen nach gegenseitiger Absprache und in Verbindung mit der Abteilung Register zu treffen.

D. Zuteilung der Steuerpflichtigen

I. Bei erstmaligem Eintritt in die Steuerpflicht

Bei Personen, die erstmals im Kanton Wohnsitz nehmen oder erstmals im Kanton selbständig steuerpflichtig werden, und bei Firmen, die neu gegründet werden oder erstmals im Kanton steuerpflichtig werden, stellt das Gemeindesteueramt nach Massgabe dieser Weisung die Steuergruppe und die zuständige Abteilung fest. Es vermerkt die Zuteilung sowohl auf der Steuererklärung als auch im Bezugsregister mit der Angabe der Abteilung (zum Beispiel «U Zürich Nord»: Unselbständig erwerbender Steuerpflichtiger, der Abteilung Zürich Nord zugewiesen). Wo Adressieranlagen bestehen, ist die Zuteilung jedes Steuerpflichtigen in das Klischee aufzunehmen.

Besteht Unsicherheit über die Zuteilung oder müssen Zuteilungen geändert werden, so entscheidet die Abteilung Register des kantonalen Steueramtes.

II. Bei Wohnsitzwechsel innerhalb des Kantons

Ist der Steuerpflichtige zwar bisher schon im Kanton steuerpflichtig gewesen, hat er jedoch seit der letzten Einschätzung die Wohnsitzgemeinde gewechselt, so muss die bisherige Zuteilung überprüft werden.

Das Gemeindesteueramt der neuen Wohnsitzgemeinde ermittelt die Steuergruppe nach vorstehenden Grundsätzen. Besteht Unsicherheit über die Zuteilung, so entscheidet die Abteilung Register des kantonalen Steueramtes.

III. Umteilungen

Für bisher zugeteilte Steuerpflichtige ist eine Umteilung geboten:

1. wenn ein bisher unselbständig Erwerbender eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt,

2. wenn ein selbständig Erwerbender dauernd in einer anderen Branche tätig wird,

3. wenn ein bisher selbständig Erwerbender diese Tätigkeit aufgegeben hat und kein Geschäftsvermögen mehr besitzt. Die Rückumteilung zur zuständigen Abteilung des Bereichs Privatpersonen kann erst nach erfolgter Einschätzung erfolgen,

4. wenn sich die Verhältnisse unselbständig Erwerbender mit Beteiligung an einer juristischen Person gemäss den Umteilungsregeln oder gemäss der Checkliste GEM-Teilauflösung massgebend verändert haben,

5. wenn ein quellensteuerpflichtiger Arbeitnehmer das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung erhält oder eine Person heiratet, die das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt,

6. wenn ein quellensteuerpflichtiger Arbeitnehmer, der mit einer Person verheiratet ist, die die Niederlassungsbewilligung oder das Schweizer Bürgerrecht besitzt, geschieden wird, sich gerichtlich oder tatsächlich trennt bzw. dessen Ehegatte verstirbt,

7. wenn ein Arbeitnehmer die Niederlassungsbewilligung oder das Schweizer Bürgerrecht verliert.

Die Umteilung von Steuerpflichtigen in eine andere Abteilung ist spätestens bis 30. September des der massgeblichen Arbeitsperiode folgenden Kalenderjahres zu beantragen. Beispiel: Steuererklärungen betreffend die Steuerperiode 2021 bis 30. September 2024.

Die Umteilung wird nach vorheriger Abklärung der Umteilungsvoraussetzungen und der Branchenzugehörigkeit von der Abteilung veranlasst, welcher der Steuerpflichtige bisher zugeteilt war. Sie stellt die Einschätzungsakten zusammen und veranlasst die Umteilung durch die Abteilung Register.

Die Abteilung Register nimmt die notwendigen Mutationen vor, gibt dem Gemeindesteueramt von der Umteilung Kenntnis und leitet die Akten an die neue Abteilung weiter.

In allen Fällen von Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der Pflichtigen soll von einer Umteilung abgesehen werden.

Umteilungen innerhalb der Branchenabteilungen erfolgen gemäss den Weisungen der Leiterin des Bereichs Unternehmen des kantonalen Steueramtes.

E. Schlussbestimmungen

Diese Weisung ersetzt die Weisung vom 26. April 2024 und gilt ab 17. Februar 2026.