Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Steuererlass

Rubrum

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2006.00082

Verfügung

des Einzelrichters

vom 24. Januar 2007

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Zweifel, Gerichtssekretärin Bettina Bärtschi.

In Sachen

1.A,

2.B,

Beschwerdeführende,

gegen

Stadt X, vertreten durch das Steueramt der Stadt
X,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Steuererlass,

Regeste

Anfechtung eines Entscheids betreffend Steuererlass Rekursentscheide der Finanzdirektion betreffend den Steuererlass können nicht an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden, sondern ergehen letztinstanzlich. Nichteintreten.

Erwägungen

1.1

Das Steueramt der Stadt X lehnte mit Verfügung vom 23. August 2006 das Gesuch von A und B um Erlass der Staats- und Gemeindesteuern 2005 im Betrag von Fr. … ab.

Die Finanzdirektion wies den hiergegen gerichteten Rekurs des Ehepaars am 31. Oktober 2006 ab.

1.2

Mit Beschwerde vom 28. November 2006 beantragten A und B dem Verwaltungsgericht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei "eine neue Beurteilung des Gesuches vorzunehmen, gemäss geltendem Bundesrecht". Zudem verlangten sie eine Parteientschädigung.

Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet.

Am 10. Dezember 2006 reichte der Beschwerdeführer Nr. 1 unaufgefordert dem Gericht weitere Unterlagen ein.

2.

Rekursentscheide der Finanzdirektion betreffend den Steuererlass können laut § 185 Abs. 3 und § 186 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) nicht an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden; sie ergehen letztinstanzlich. Ausschliesslich Entscheide der Steuerrekurskommissionen und ihrer Präsidenten über Einkommens‑ und Vermögenssteuern sind (mit Beschwerde) beim Verwaltungsgericht anfechtbar (§ 153 Abs. 1, § 196, § 204 Abs. 2 und § 213 StG).

Aus der dargelegten Ordnung folgt, dass das Verwaltungsgericht nicht zuständig ist, um über die angefochtene Verfügung der Finanzdirektion betreffend den Erlass der Staats- und Gemeindesteuern 2005 der Beschwerdeführenden zu befinden. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzu­treten.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Dispositiv

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 250.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 60.-- Zustellungskosten, Fr. 310.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Mitteilung an …

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Art. 151, Art. 152, Art. 153, Art. 185, Art. 186, Art. 196, Art. 204 und Art. 213 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2007; der Erlass wurde am 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Juli 2010, 1. März 2012, 28. Dezember 2012, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.