Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Staats- und Gemeindesteuern 2003

Rubrum

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2007.00016

Verfügung

des Einzelrichters

vom 14. März 2007

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Zweifel, Gerichtssekretärin Bettina Bärtschi.

In Sachen

1.A,

2.B,

Beschwerdeführende,

gegen

Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2003,

Regeste

Anfechtbarkeit von prozessleitenden Zwischenverfügungen Prozessleitende Zwischenverfügungen der Steuerrekurskommission sind grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar, sondern nur in Verbindung mit der Beschwerde gegen den verfahrenserledigenden Entscheid. Sie sind nur ausnahmsweise selbständig anfechtbar, wenn sie für die betroffene Partei mit einem nicht wieder gutzumachenden, d.h. voraussichtlich nicht mehr zu behebenden Nachteil verbunden sind. Bei der umstrittenen Beweisauflageverfügung der Rekurskommission betreffend den Verkehrswert einer Liegenschaft handelt es sich um eine prozessleitende Zwischenverfügung, welche nicht mit einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil verbunden und demzufolge nicht selbständig beim Verwaltungsgericht anfechtbar ist. Nichteintreten.

Erwägungen

1.1

Die Eheleute A und B erhoben am 10. November 2006 Rekurs gegen den Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts vom 12. Oktober 2006 betreffend die Steu­erperiode 2003.

Am 31. Januar 2007 verfügte der Einzelrichter der Steuerrekurskommission III, den Pflichtigen werde der Beweis auferlegt, dass der Verkehrswert der streitbetroffenen Liegenschaft in X per 2003, wie von ihnen geltend gemacht, weniger als der veranlagte Vermögenssteuerwert von Fr. … betragen habe. Er setzte ihnen eine Frist bis 2. März 2007 an, um die entsprechenden Beweismittel einzureichen bzw. zu nennen.

1.2

Die Pflichtigen gelangten hiergegen am 22. Februar 2007 mit einer als "Einsprache" bezeichneten Beschwerde an das Verwaltungsgericht, dem sie sinngemäss beantragten, es sei die einzelrichterliche Verfügung aufzuheben und es habe das kantonale Steueramt den Verkehrswert unter Berücksichtigung des damaligen Erwerbspreises oder der Handänderungen der Jahre 2001/2002 festzustellen.

Das Verwaltungsgericht zog die Rekursakten bei.

2.

Laut § 153 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen gegen den Entscheid der Rekurskommission oder ihres Präsidenten (Einzelrichters), worunter ein prozesserledigender Entscheid – ein Sachentscheid oder ein Nichteintretensentscheid – zu verstehen ist. Prozessleitende Verfügungen der Rekurskommission sind demgegenüber grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar, sondern nur in Verbindung mit der Beschwerde gegen den verfahrenserledigenden Entscheid. Prozessleitende Zwischenverfügungen sind nur ausnahmsweise selbständig anfechtbar, nämlich dann, wenn sie für die betroffene Partei mit einem nicht wieder gutzumachenden, d.h. voraussichtlich nicht mehr zu behebenden Nachteil verbunden sind (vgl. RB 2000 Nr. 133 = StE 2001 B 96.21 Nr. 9; RB 1997 Nr. 42).

Die Beweisauflage des Einzelrichters der Steuerrekurskommission III vom 31. Januar 2007 ist eine prozessleitende Zwischenverfügung im Rahmen der Sachverhaltsermittlung. Sie ist nicht selbständig anfechtbar, weil sie nicht mit einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil verbunden ist. Denn die von den Pflichtigen erhobenen Beanstandungen hinsichtlich der Beweisauflage können ohne weiteres mit Beschwerde gegen den Endentscheid der Steuerrekurskommission III an das Verwaltungsgericht gerügt werden und würde bei einer Gutheissung der Beschwerde die Vorinstanz angewiesen, für eine gesetzmässige Untersuchung und Einschätzung zu sorgen.

Somit ist auf diese Beschwerde nicht einzutreten.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).

Dispositiv

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 250.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 100.-- Zustellungskosten, Fr. 350.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen.

5. Mitteilung an …

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Art. 151 und Art. 153 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2007; der Erlass wurde am 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Juli 2010, 1. März 2012, 28. Dezember 2012, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.