Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Staats- und Gemeindesteuern 2006

Rubrum

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2008.00088

Entscheid

des Einzelrichters

vom 18. März 2009

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel, Gerichtssekretärin Claudia Suter.

In Sachen

A, vertreten durch Q,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2006.

Regeste

Ermessenseinschätzung: Die Rk ist zu Recht nicht auf den Einschätzungsantrag der Pflichtigen in deren Rekurs gegen die Ermessenseinschätzung eingetreten. Das kant. Steueramt hätte nämlich auf die Einsprache nicht eintreten dürfen, weil es an der erforderlichen Begründung gefehlt hat. Abweisung der Beschwerde / Abweisung des Gesuchs um uP/uRB.

Erwägungen

1.

A wurde vom kantonalen Steueramt mit Einschätzungs- und Einspracheentscheid vom 12. Februar bzw. 4. April 2008 für die Steuerperiode 2006 nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ….- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. ….- eingeschätzt, da sie trotz Mahnung keine Steuererklärung eingereicht und diese auch in der Einsprache nicht beigebracht hatte.

Die Steuerrekurskommission I wies den hiergegen gerichteten Rekurs der Pflichtigen am 13. August 2008 ab, soweit sie darauf eintrat.

2.

2.1

Die Pflichtige liess dem Verwaltungsgericht mit Beschwerde vom 18. September 2008 beantragen, sie sei mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ….- einzuschätzen. Ausserdem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.

Die Steuerrekurskommission I und das kantonale Steueramt schlossen auf Abweisung der Beschwerde.

2.2

Die Pflichtige hat trotz Mahnung keine Steuererklärung eingereicht und somit ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt. Sie ist somit zu Recht vom kantonalen Steueramt gestützt auf § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt worden. Eine Ermessenseinschätzung kann aber gemäss § 140 Abs. 2 StG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden und ist die Einsprache hiergegen zu begründen. Weil die Pflichtige auch in ihrer Einsprache die Steuererklärung nicht nachgebracht hat, hat es ihrer Einsprache an der erforderlichen Begründung gefehlt. Das kantonale Steueramt hätte daher auf die Einsprache nicht eintreten dürfen (BGr, 2. Juli 2008,2C_620/2007 und 2C_621/2007, E. 2.1, www.bger.ch; BGE 123 II 552 E. 4c).

Diese Rechtslage hat die Rekurskommission zutreffend erkannt, weshalb sie auf den Rekurs mit Bezug auf den Einschätzungsantrag zu Recht nicht eingetreten ist.

2.3

Unter diesen Umständen ist auch dem Verwaltungsgericht ein Entscheid über die Einschätzung verwehrt (RB 1999 Nr. 152; vgl. BGr, 26. Mai 2004,2A.495/2003, E. 1.3, www.bger.ch).

Die Pflichtige wiederholt in der Beschwerde im Wesentlichen ihre bereits rekursweise vorgebrachten Rügen zur Höhe der Ermessenseinschätzung. Insoweit kann und darf jedoch das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht eintreten. Dass sich der Rekursentscheid als rechtsbeständig erweist, hat das Gericht bereits erwogen (vgl. vorn E. 2.2).

Das führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

3.

3.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).

3.2

Gemäss § 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Unter denselben Voraussetzungen besteht dieser Anspruch auch aufgrund von Art. 29 Abs. 3 Satz 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV). Ausserdem hat gemäss Satz 2 dieser Verfassungsbestimmung die bedürftige Person Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich ist.

Da sich die Pflichtige in der Beschwerdeschrift nicht mit dem – im Übrigen gesetzmässigen – Nichteintretensentscheid der Rekurskommission auseinandergesetzt hat, erweist sich die Beschwerde als aussichtslos. Mithin ist das Gesuch der Pflichtigen um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Einen Kostenvorschuss, dessen Erlass die Pflichtige in der Beschwerde beantragt, hat der Einzelrichter nicht verlangt.

Dispositiv

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen;

und entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'120.-- Total der Kosten

3.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5. Mitteilung an…

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 29 — gelesen in der Fassung vom 30. November 2008; der Erlass wurde am 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Art. 139, Art. 140, Art. 151 und Art. 153 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2010, 1. Juli 2010, 1. März 2012, 28. Dezember 2012, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.