Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung
Rubrum
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2026.00010
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 8. April 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Luka Markić.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Finanzdirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung,
Regeste
[Der Beschwerdeführer erhebt beim Verwaltungsgericht Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die kantonale Finanzdirektion. Diese weigere sich, seine gegen das kantonale Steueramt gerichtete Aufsichtsbeschwerde zu behandeln und einen formellen Entscheid zu erlassen.] Eine gegen die Finanzdirektion gerichtete Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde ist beim Regierungsrat zu erheben (E. 2.2). Da die Eingabe nicht fristgebunden ist, erübrigt sich eine Weiterleitung an den Regierungsrat (E. 3). Nichteintreten.
Sachverhalt
I.
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2025 gelangte A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) an das kantonale Steueramt und forderte dieses sinngemäss auf, seinen Namen in sämtlichen Registern ausschliesslich im Format "NACHNAME, VORNAME" zu führen; insbesondere habe das kantonale Steueramt im Rahmen der Korrespondenz seinen Namen im eben genannten Format zu schreiben. In derselben Angelegenheit gelangte er am 11. November 2025 erneut an das kantonale Steueramt.
II.
A. Am 20. November 2025 erhob der Beschwerdeführer Aufsichtsbeschwerde bei der Finanzdirektion und beantragte sinngemäss, es sei festzustellen, dass das kantonale Steueramt in Bezug auf die Aufforderungen vom 31. Oktober 2025 und 11. November 2025 eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung begangen habe. Dabei wiederholte er insbesondere sein Rechtsbegehren betreffend die Schreibweise seines Namens.
B. Die Finanzdirektion eröffnete in der Folge ein Verfahren (Referenz: 01). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2025 beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung der Aufsichtsbeschwerde.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2025 setzte die Finanzdirektion dem Beschwerdeführer eine Frist von 30 Tagen zur freigestellten Stellungnahme an. Am 16. Dezember 2025 verweigerte der Beschwerdeführer die Annahme der Verfügung vom 9. Dezember 2025, weshalb diese durch die Post an die Finanzdirektion retourniert wurde.
Am 16. Dezember 2025 und 7. Januar 2026 wandte sich der Beschwerdeführer mit weiteren Eingaben an die Finanzdirektion.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2026 ordnete die Finanzdirektion an, dass die Eingaben des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2025 und vom 7. Januar 2026 sowie eine Kopie der retournierten Sendung dem kantonalen Steueramt zur Kenntnisnahme zugestellt werden. Zudem wurde den Parteien mitgeteilt, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen ist.
III.
Mit als "Beschwerde wegen Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung" bezeichneter Eingabe vom 18. Februar 2026 gelangte der Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, es sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen festzustellen, dass die Finanzdirektion im Verfahren 01 in Bezug auf die Behandlung seiner Aufsichtsbeschwerde gegen das kantonale Steueramt Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung begangen habe. Die Finanzdirektion sei anzuweisen, über die Aufsichtsbeschwerde innert einer vom Verwaltungsgericht angesetzten Frist zu entscheiden. Zudem sei festzustellen, dass die Finanzdirektion mit ihrer Verfügung vom 19. Januar 2026 den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seiner Aufsichtsbeschwerde verletzt habe.
Das Verwaltungsgericht hat auf den Beizug der Verfahrensakten und auf die Einholung von Stellungnahmen verzichtet.
Erwägungen
1.
Das vorliegende Verfahren ist durch die Einzelrichterin zu erledigen, da sich die Beschwerde – mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts – als offensichtlich unzulässig erweist und sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. a und § 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Der Rechtsweg für die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde folgt jenem, der auch gegen die aus Sicht des Betroffenen verweigerte Anordnung zur Verfügung stünde (vgl. VGr, 3. August 2023, SB.2023.00065, E. 1). Gegen pflichtwidrige Amtsführung, Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung durch Verwaltungs- und Einschätzungsbehörden kann innert 30 Tagen nach Entdeckung des Grundes Beschwerde bei der Finanzdirektion erhoben werden (§ 111 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Gegen den Entscheid der Finanzdirektion kann sodann innert 30 Tagen Beschwerde beim Regierungsrat erhoben werden (§ 111 Abs. 2 StG). Erst gegen einen Entscheid des Regierungsrats kann wiederum innert 30 Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden (VGr, 3. August 2023, SB.2023.00065, E. 1; VGr, 20. Februar 2023, SB.2023.00021, E. 1.1; VGr, 12. März 2014, SB.2013.00062, E. 1.3; VGr, 2. Oktober 2013, SB.2013.00064, E. 1.3 je mit Hinweisen). Voraussetzung für die Beschwerdeerhebung an das Verwaltungsgericht ist, dass der Regierungsrat einen formellen, anfechtbaren Entscheid gefällt oder die Fällung eines solchen Entscheids in rechtsverzögernder oder -verweigernder Weise unterlassen hat, wobei Letzteres regelmässig voraussetzt, dass ein solcher Entscheid überhaupt verlangt wurde (VGr, 20. Februar 2023, SB.2023.00021, E. 1.1).
2.2
Der Beschwerdeführer beanstandet zusammengefasst, dass sich die Beschwerdegegnerin weigere, seine gegen das kantonale Steueramt gerichtete Aufsichtsbeschwerde zu behandeln und einen formellen Entscheid zu erlassen. Da gegen einen Entscheid der Finanzdirektion betreffend eine Aufsichtsbeschwerde im Sinn von § 111 Abs. 1 StG die Beschwerde beim Regierungsrat offenstünde (§ 111 Abs. 2 StG), wäre die vorliegende gegen die Finanzdirektion gerichtete Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde folgerichtig beim Regierungsrat zu erheben. Demzufolge ist das Verwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nicht zuständig. Mangels Zuständigkeit kann es die Beschwerdegegnerin nicht verpflichten, einen Entscheid über die Aufsichtsbeschwerde gegen das kantonale Steueramt zu erlassen. Fehlt dem Verwaltungsgericht die Zuständigkeit für die Behandlung der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde, so gilt dies auch in Bezug auf das in diesem Rahmen vom Beschwerdeführer gestellte Feststellungsbegehren.
2.3
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.
3.
3.1
Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG hat das Verwaltungsgericht Eingaben bei eigener Unzuständigkeit von Amtes wegen und in der Regel unter Benachrichtigung des Absenders an die zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten, wobei für die Einhaltung der Fristen der Zeitpunkt der Einreichung beim Verwaltungsgericht massgebend ist. Diese Weiterleitungspflicht besteht indes nur bei fristgebundenen Eingaben (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 5 N. 48).
3.2
Die vorliegende Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die Finanzdirektion ist an keine Fristen gebunden; dies im Gegensatz zur Beschwerde gegen Entscheide der Finanzdirektion betreffend Aufsichtsbeschwerden gemäss § 111 Abs. 2 StG (vgl. VGr, 9. Mai 2018, VB.2017.00801, E. 2.2; VGr, 2. Oktober 2013, SB.2013.00064, E. 1.3; VGr, 12. März 2014, SB.2013.00062, E. 1.3). Entsprechend ist von einer Weiterleitung an den Regierungsrat abzusehen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Dispositiv
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an: a) den Beschwerdeführer; b) die Beschwerdegegnerin.