Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

Führerausweisentzug

Rubrum

I. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2001 entzog die Direktion für Soziales und Sicherheit (Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen) A den Führerausweis auf unbestimmte Zeit. Das Entzugsverfahren war eingeleitet worden, nachdem A nach einem Unfall auf die herbeigerufenen Polizeibeamten einen aufgeregten und verwirrten Eindruck gemacht hatte. Das mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte Institut erachtete seinen Zustand als psychisch instabil und verneinte infolgedessen seine Fahreignung. – Ge­mäss der Entzugsverfügung kann der Führerausweis erst wieder erteilt werden, falls ein günstig lautendes amtsärztliches Gutachten vorliegt. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

II. Einen gegen die Entzugsverfügung gerichteten Rekurs wies der Regierungsrat mit Entscheid vom 16. Januar 2002 ab.

III. Dagegen liess A am 4. März 2002 rechtzeitig Beschwerde erheben, wobei er seine bereits vor Regierungsrat gestellten Anträge erneuerte: Es sei ihm der Führerausweis nicht zu entziehen bzw. die Entzugsverfügung aufzuheben; eventualiter sei ihm der Führerausweis unter Auflagen zurückzuerstatten; subeventualiter sei ihm der Führerausweis unter Bekanntgabe der Voraussetzungen der Wiedererteilung zu entziehen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen ”zulasten Staat”. Die Staatskanzlei schloss am 2. April 2002 namens des Regierungsrates auf Abweisung der Beschwerde, wogegen die Direktion für Soziales und Sicherheit auf eine Stellungnahme verzichtete.

Regeste

Geschäftserledigung in Dreierbesetzung bei Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Regierungsrates (E. 1). Ein Sicherungsentzug des Führerausweises ist anzuordnen, wenn eine Person aufgrund ihres psychischen Zustandes zum Führen eines Motorfahrzeuges nicht imstande ist. Der psychische Zustand muss durch ein verkehrspsychologisches und/oder psychiatrisches Gutachten abgeklärt werden (E. 2a). Kognition: Ein psychiatrisches Gutachten wird vom Verwaltungsgericht nur daraufhin überprüft, ob es vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchsfrei ist (E. 2b). Da dies vorliegend der Fall ist, besteht kein Anlass, von der gutachterlichen Empfehlung (Führerausweisentzug) abzuweichen (E. 2c). Abweisung der Beschwerde (E. 3a). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 3b).

Erwägungen

1.

Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Administrativmassnahmen im Stras­­senverkehr ist grundsätzlich der Einzelrichter zuständig (§ 38 Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Wird jedoch, wie hier, ein Entscheid des Regierungsrates angefochten, hat die Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen (§ 38 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG).

2.

a) Der Führerausweis ist auf unbestimmte Zeit zu entziehen, wenn eine Person durch geistige Krankheiten oder Gebrechen gehindert ist, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 2 lit. b und Art. 17 Abs. 1bis des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. De­zember 1958 [SVG]). Da ein solcher Entzug der Sicherung des Verkehrs vor ungeeigneten Fahrzeuglenkern dient, kann die Fahreignung nicht völlig abstrakt umschrieben werden; vielmehr sind nur jene Besonderheiten oder Merkmale eignungsrelevant, die Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit haben können (René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III: Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, Rz. 2031; vgl. Art. 30 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [VZV]). Bestehen Zweifel an der psychischen Eignung des Führers, ist ein verkehrspsychologisches oder psychiatrisches Gutachten einzuholen (Art. 9 Abs. 1 VZV).

b) Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe im Wesentlichen geltend, dass bei ihm keine Besonderheiten oder Merkmale vorlägen, die Auswirkung auf seine Fahreignung hätten. Das eingeholte Gutachten stelle zu Unrecht auf seine beiden Hospitalisationen (1964 und 1989) ab, da die damals gestellten Diagnosen nicht im Zusammenhang mit seiner Fahreignung gestanden hätten. Die erstinstanzlich entscheidende Direktion wiederum habe die Gutachten falsch ausgewertet. Damit wiederholt der Beschwerdeführer über weite Strecken gleichlautend jene Argumente, die er bereits vor Regierungsrat geltend machte. Im Gegensatz zum Regierungsrat (§ 20 Abs. 1 VRG) ist indessen die Kognition des Verwaltungsgerichts auf eine reine Rechtskontrolle beschränkt (§ 50 VRG): Eine Angemessenheitskontrolle lässt sich aus Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 19. Ap­ril 1999 (BV) nicht ableiten, da ein Sicherungsentzug keine ”strafrechtliche Anklage” im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) darstellt und vorliegend auch kein ”civil right” betroffen ist (vgl. BGE 122 II 464 E. 3c; RB 1997 Nr. 124). – Hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen ist das Verwaltungsgericht keiner Kognitionsbeschränkung unterworfen (§ 51 VRG). Ist jedoch, wie hier (Art. 9 Abs. 1 VZV), bei der Beurteilung des massgebenden Sachverhaltes auf Erkenntnisse und Wertungen abzustellen, die von einer nichtrichterlichen Fachperson zu treffen und in einem Gutachten festgehalten sind, auferlegt sich das Verwaltungsgericht Zurückhaltung. Es beschränkt seine Prüfung darauf, ob das Gutachten vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchsfrei ist und ob der Gutachter die notwendige Sachkenntnis und Unbefangenheit bewiesen hat (RB 1997 Nr. 9; RB 1982 Nr. 35; ebenso das Bundesgericht: BGE 118 Ia 144, 146 f. mit weiteren Hinweisen).

c) Der Beschwerdeführer erschien beim Institut zweimal nicht zum Untersuchungs­termin. Beim ersten Mal rief er die zuständige Assistenzärztin an; diese erachtete sein Verhalten als auffällig, da das Gespräch mit zum Teil nicht nachvollziehbaren Gedankensprün­gen gespickt war. Beim zweiten Mal erschien der Beschwerdeführer einige Stunden zu spät und machte den anwesenden Institutsmitarbeitern einen wirren, auffälligen, teils drohenden Eindruck. An der Untersuchung schweifte er während der Schilderung des Unfallhergangs ab und gab an, der Unfall sei ein ”stereometrisches und zeitliches Problem, also vierdimensional …, und die Auswirkung sei fragwürdig, da es zwei Fahrer, vier Eltern und acht Gross­eltern betreffe”. Die weiteren Angaben zum Unfall und zur Anamnese waren gespickt mit nicht nachvollziehbaren Gedankengängen bei einer unterschwellig aggressiven, teils drohenden Haltung. Dass die Gutachterin daraus auf ein hohes Gefährdungspotential schloss, kann nicht beanstandet werden. Das Zustandsbild des Beschwerdeführers erscheint in der Tat als unregelmässig und schnell wechselnd. Dass die Gutachterin daraus ableitete, ein Krankheitsschub könne jederzeit wieder auftreten, ist mit der Vorinstanz ohne weiteres nachvollziehbar. Ebenso schlüssig ist die gutachterliche Beobachtung, dem Beschwerdeführer fehle die notwendige Krankheitseinsicht, womit nicht zu erwarten sei, dass er sich einer regelmässigen psychiatrischen Behandlung unterziehen werde. Da eine freiwillige Therapie aber überhaupt erst eine Voraussetzung für die Fahreignung darstellt, kam die Gutachterin zu Recht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht die für das Führen eines Fahrzeuges erforderliche psychische Eignung besitzt . Die Ergebnisse des verkehrs­psy­chologischen Leistungstests stehen dieser Schlussfolgerung nicht entgegen; sie belegen einzig, dass die psychischen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers in einem klar fixierten Setting weniger stark zum Tragen kommen als in einer offenen Gesprächssituation. Der Strassenverkehr ist aber gerade nicht durch die Strukturierung gekennzeichnet, die standardisierten Testsituationen zugrunde liegt; insofern ist für die Beurteilung der Fahreignung von einem umfassenden Ansatz auszugehen, der sämtliche relevanten Verhaltensweisen mit einbezieht. Dazu durfte sich die Gutachterin insbesondere auch auf den Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich stützen, der die Umstände der Hospitalisation vom 24. Februar 1989 schilderte: Danach war es zur notfallmässigen Einweisung gekommen, weil der Beschwerdeführer mit einem Beil das Türfenster eines Zürcher Nachtklubs eingeschlagen und zuvor sein Fahrzeug mit eingeschaltetem Warnblinker auf den Tramgeleisen stehen gelassen hatte. Mit derart unberechenbaren Verhaltensweisen gefährdet der Beschwerdeführer den Verkehr erheblich. – Das Gutachten hat all die genannten Umstände überzeugend und widerspruchsfrei gewürdigt, weshalb keine triftigen Gründe bestehen, von den gutachterlichen Schlussfolgerungen abzuweichen (vgl. BGE 102 IV 225, 226 f.). Im Übrigen kann auf die eingehenden und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

3.

a) Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer aufgrund seines psychischen Zustandes nicht in der Lage, ein Motorfahrzeug sicher zu führen im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG. An diesem Ergebnis vermag sein Hinweis auf seine langjährige im Wesentlichen unfallfreie Fahrpraxis nichts zu ändern. Ein Sicherungsentzug ist vielmehr unabhängig von allfälligen Verkehrsregelverletzungen immer dann anzuordnen, wenn ein Entzugsgrund gemäss Art. 14 Abs. 2 SVG vorliegt (VGr. Aargau, 24. September 1992, Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide 1992, S. 191, E. 3c/cc). Der Führerausweis wurde dem Beschwerdeführer demnach zu Recht entzogen. Damit ist sein Hauptbegehren, mit dem er sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids verlangt, abzulehnen. Für die eventualiter begehrte Rückerstattung des Führerausweises unter Auflagen bleibt ebensowenig Raum, da eine Auflage voraussetzen würde, dass der Beschwerdeführer krankheitseinsichtig und zu einer Therapie bereit wäre. Ebenso abzulehnen ist sein subeventualiter gestelltes Begehren, womit er die ”genaustmögliche Bekanntgabe der Voraussetzungen der Wiedererteilung” verlangt. Diese Voraussetzungen ergeben sich wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, mit genügender Klarheit aus dem Gesetz (Art. 17 Abs. 3 SVG, Art. 33 Abs. 1 VZV) bzw. der erstinstanzlichen Verfügung. Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen.

b) Die Gerichtskosten sind in Anwendung von § 13 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 70 VRG dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Ein Anspruch auf Parteientschädigung steht ihm nicht zu, ebensowenig der Beschwerdegegnerin (§ 17 Abs. 2 VRG).

Dispositiv

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen

2. ...

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, Art. 9, Art. 30 und Art. 33 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2001; der Erlass wurde am 1. April 2003, 1. November 2003, 1. März 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. März 2005, 1. Oktober 2005, 1. Dezember 2005, 1. März 2006, 1. Januar 2007, 1. Februar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. April 2008, 5. Dezember 2008, 1. September 2009, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 19. August 2014, 1. Juni 2015, 1. April 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2019, 1. Februar 2019, 3. Juni 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. April 2022, 23. Januar 2023, 1. April 2023, 15. Juli 2023, 1. März 2024, 1. April 2024, 1. Mai 2024, 1. März 2025, 18. Juni 2025, 1. Juli 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha davart il traffic sin via, Art. 14, Art. 16 und Art. 17 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2001; der Erlass wurde am 1. Januar 2003, 1. Februar 2003, 1. April 2003, 1. Oktober 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. April 2008, 1. September 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Juli 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Mai 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 27. Dezember 2013, 1. Januar 2014, 1. Juni 2014, 11. Juni 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 20. Mai 2015, 1. Juli 2016, 1. August 2016, 1. Oktober 2016, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2023, 1. September 2023, 1. Oktober 2023, 1. Januar 2024, 1. Mai 2024, 1. März 2025, 1. April 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 30 — gelesen in der Fassung vom 3. März 2002; der Erlass wurde am 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 6 — gelesen in der Fassung vom 1. April 1999; der Erlass wurde am 23. März 2005, 14. Juni 2006, 1. Juni 2009, 1. Juni 2010, 23. Februar 2012, 1. August 2021, 1. Februar 2022 und 16. September 2022 erneut konsolidiert.

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