Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Verletzung von Berufs- und Standespflichten

Rubrum

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00717

Verfügung

des Einzelrichters

vom 29. November 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

A,

Beschwerdeführer,

gegen

RA B,

Beschwerdegegner,

betreffend Verletzung von Berufs- und Standespflichten,

Regeste

Verletzung von Berufs- und Standespflichten. Im Zusammenhang mit der Verletzung von Berufs- und Standespflichten von Anwältinnen und Anwälten im Kanton Zürich kommt neben anderem die Beschwerdeerhebung an das Standesgericht des Zürcher Anwaltsverbands in Betracht. Diesen Weg schlug der Beschwerdeführer ein. Beim Standesgericht handelt es sich indes um ein vereinsinternes Disziplinargericht und damit das Organ eines Vereins im Sinn von Art. 60 ff. ZGB, dessen Entscheide sich nicht auf dem verwaltungsrechtlichen Rechtsweg bzw. mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechten lassen (E. 2). Nichteintreten. Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung.

Sachverhalt

I.

Mit Entscheid vom 24. September 2024 wies das Standesgericht des Zürcher Anwaltsverbandes (ZAV) die von A gegen Rechtsanwalt B erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Dispositivziffer 1). Die Verfahrenskosten auferlegte es A (Dispositivziffern 2–4), eine Parteientschädigung sprach es nicht zu (Dispositivziffer 5). Schliesslich hielt das Standesgericht fest, dass der Entscheid endgültig sei (Dispositivziffer 6).

II.

In der Folge gelangte A mit als "Einspruch" bezeichneter Eingabe vom 25. November 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids vom 24. September 2024. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Erwägungen

1.

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (vgl. § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Das vorliegende Verfahren ist durch den Einzelrichter zu erledigen, da das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde vom 25. November 2024 offensichtlich nicht zuständig ist (vgl. § 38b Abs. 1 lit. a VRG; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus demselben Grund konnte darauf verzichtet werden, Akten einzuholen oder einen Schriftenwechsel durchzuführen (§ 57 und § 58 VRG).

2.

Um gegen Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich vorzugehen, stehen verschiedene Rechtswege offen. Zu denken ist an die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bei der Aufsichtskommission (§§ 30 ff. des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 [AnwG; LS 215.1]; Art. 17 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61]), eines Verfahrens vor dem Zivilgericht, beispielsweise betreffend allfällige Ansprüche aus dem Auftragsverhältnis wie Schadenersatzforderungen, oder die Verfolgung strafrechtlicher Schritte. Daneben besteht die Möglichkeit, ein verbandsinternes Verfahren gemäss den Statuten des ZAV einzuleiten (zu finden unter https://www.zav.ch/de/documents/pool/zav_statuten_und_reglemente_2018.pdf). Im Zusammenhang mit der Verletzung von Berufs- und Standespflichten kommt namentlich die Beschwerdeerhebung an das Standesgericht des ZAV gemäss § 16 f. der Statuten in Betracht, welchen Weg der Beschwerdeführer einschlug. Beim Standesgericht handelt es sich indes um ein vereinsinternes Disziplinargericht (vgl. § 2 der Statuten) und damit das Organ eines Vereins im Sinn von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), dessen Entscheide sich nicht auf dem verwaltungsrechtlichen Rechtsweg bzw. mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechten lassen (vgl. Dispositivziffer 6 des Entscheids vom 24. September 2024; ferner Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A., Bern 2017, N. 1111 f.). Mangels Zuständigkeit ist auf die vorliegende Beschwerde somit nicht einzutreten.

3.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wobei mangels Vertretung ohnehin nur die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG infrage käme, ist aufgrund der in der Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts liegenden offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage (gewesen) wäre, selbständig eine Rechtsvertretung zu mandatieren, gibt es keine, weshalb das Verwaltungsgericht insofern nicht von Amtes wegen tätig zu werden brauchte (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 114). Eine Umtriebsentschädigung hat der Beschwerdeführer nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Verfügungsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Sofern die vorliegende Angelegenheit insofern Verwaltungsrecht beschlagen sollte, als die Verletzung anwaltlicher Berufspflichten im Raum steht, käme die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) infrage. Sofern der Angelegenheit demgegenüber eine zivilrechtliche Streitigkeit zugrunde liegen sollte, was in Bezug auf die vereinsrechtliche Komponente der vorliegenden Angelegenheit zuträfe, stünde dagegen grundsätzlich die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG offen. Beide Beschwerden wären innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Dispositiv

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.

Mitteilung an: a) die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage von …; b) das Standesgericht des Zürcher Anwaltsverbandes, unter Beilage von ...

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 72 und Art. 82 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2024; der Erlass wurde am 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch civil svizzer, Art. 60 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2024; der Erlass wurde am 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) 42, Art. 5, Art. 13, Art. 16, Art. 17, Art. 38b, Art. 57, Art. 58, Art. 65a und Art. 70 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2024; der Erlass wurde am 1. Juli 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, Art. 17 — gelesen in der Fassung vom 23. Januar 2023; der Erlass wurde am 1. Juli 2025 erneut konsolidiert.