Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Gemeindeversammlung vom 13. April 2026 (Teilrevision der Bau- und Zonenordnung)

Rubrum

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2026.00365

Urteil

der 4. Kammer

vom 20. August 2026

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Matthias Neumann.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat Dietlikon,

Beschwerdegegner,

betreffend Gemeindeversammlung vom 13. April 2026 (Teilrevision der Bau- und Zonenordnung),

Regeste

[Stimmrechtsrekurs; Rüge von Verfahrensfehlern in der Gemeindeversammlung.] Der Stimmrechtsrekurs gegen die Verletzung von Verfahrensvorschriften in der Gemeindeversammlung setzt voraus, dass die Verfahrensfehler bereits anlässlich der Gemeindeversammlung gerügt worden sind. Unterlassen die Stimmberechtigten diese Rüge, verwirken sie in der Regel ihr Beschwerderecht (E. 2.1). Der Beschwerdeführer rügt, er habe mit seiner Wortmeldung einen Änderungsantrag gestellt, der von der Gemeindepräsidentin nicht zugelassen worden sei. Dies ist eine Frage der Verfahrensführung. Der Beschwerdeführer hat den Umgang der Gemeindepräsidentin mit seiner Äusserung an der Gemeindeversammlung unbestritten nicht beanstandet, weshalb seiner Rügeobliegenheit nicht nachgekommen ist (E. 2.3). Die Vorinstanz ist zu Recht auf seinen Stimmrechtsrekurs nicht eingetreten (E. 2.4). Abweisung.

Sachverhalt

I.

Am 13. April 2026 fand in Dietlikon eine Gemeindeversammlung statt, an der unter anderem die Teilrevision der kommunalen Bau- und Zonenordnung (BZO) beschlossen wurde. Die BZO war zuletzt im Juni 2021 revidiert worden, wobei die Gemeindeversammlung insbesondere die Erhebung einer kommunalen Mehrwertabgabe für Planungsvorteile beschloss, die durch Auf- oder Umzonungen entstehen (Art. 48a BZO).

Im Rahmen der Beratung an der Gemeindeversammlung vom 13. April 2026 äusserte sich A zu Art. 52 BZO (unverändert zu und gleichlautend wie der bisherige Art. 48a BZO, "Erhebung einer Mehrwertabgabe") und führte an, dass die Mehrwertabgabe nicht mehr zwingend sei. Die Gemeindepräsidentin (als Versammlungsleiterin) entgegnete dem, die Gemeinde Dietlikon habe kürzlich darüber abgestimmt. Die Mehrwertabgabe könne bei der Teilrevision der Nutzungsplanung nicht angepasst werden, da der Artikel unverändert in der BZO stehe.

In der Schlussabstimmung stimmten die anwesenden Stimmberechtigten der Teilrevision der BZO zu. Der Gemeinderat publizierte die Beschlüsse der Gemeindeversammlung am 16. April 2026.

II.

Am 21. April 2026 erhob A Stimmrechtsrekurs an den Bezirksrat Bülach. Er beantragte, es sei der Beschluss über die Änderung der Bau- und Zonenordnung aufzuheben.

Der Bezirksrat trat mit Beschluss vom 3. Juni 2026 auf den Rekurs nicht ein, weil der Mangel nicht an der Versammlung gerügt worden war, erhob keine Verfahrenskosten und sprach keine Parteientschädigungen zu.

III.

A erhob am 10. Juni 2026 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats Bülach vom 3. Juni 2026 und des Beschlusses der Gemeindeversammlung Dietlikon vom 13. April 2026 unter Entschädigungsfolge.

Der Bezirksrat verzichtete am 17. Juni 2026 auf Vernehmlassung. Der Gemeinderat Dietlikon beantragte am 19. Juni 2026 die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bezirksräte in Stimmrechtssachen zuständig (§ 161 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 [GPR, LS 161] in Verbindung mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Nimmt eine Vorinstanz einen Rekurs nicht an die Hand, ist die formell unterlegene rekurrierende Partei legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58).

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach § 21a Abs. 2 VRG setzt ein Stimmrechtsrekurs gegen die Verletzung von Verfahrensvorschriften in der Gemeindeversammlung voraus, dass die Verfahrensfehler bereits anlässlich der Gemeindeversammlung gerügt worden sind; dabei genügt, wenn eine beliebige Person während der Versammlung die Rüge erhob (VGr, 19. Dezember 2019, VB.2019.00724, E. 4.2). Unterlassen die Stimmberechtigten diese Rüge, verwirken sie in der Regel ihr Beschwerderecht. Die sofortige Rüge soll der raschen Klarstellung der Förmlichkeiten dienen und dem Versammlungspräsidium ermöglichen, allfällige Mängel zu beseitigen, das Verfahren korrekt weiterzuführen oder Verfahrensschritte verfassungs- und gesetzeskonform zu wiederholen (VGr, 19. März 2026, VB.2025.00744, E. 2.1 mit Hinweisen). An die Rüge selbst dürfen keine hohen Anforderungen geknüpft werden. Von einem Stimmberechtigten kann etwa nicht verlangt werden, seine Rüge rechtlich zu begründen. Gleichzeitig ist nicht jede Äusserung und allgemeine Kritik an der Versammlungsführung als (hinreichende) Rüge zu qualifizieren. Es kann erwartet werden, dass der Stimmberechtigte den fraglichen Fehler gegenüber der Versammlungsleitung benennt und hinreichend bestimmt zum Ausdruck bringt, dass aus seiner Sicht bei der Durchführung der Versammlung ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, den er beanstandet.

2.2

Die Vorinstanz ist auf den Rekurs nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer die geltend gemachte Nichtberücksichtigung seines Votums an der Gemeindeversammlung nicht gerügt habe. Auch seine Behauptung, sein Vorbringen sei unterdrückt worden, lasse sich aus dem Protokoll der Gemeindeversammlung oder den weiteren Akten nicht entnehmen.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die kommunale Mehrwertabgabe sei entgegen der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin Gegenstand der an der fraglichen Gemeindeversammlung behandelten Teilrevision der BZO gewesen. Die Gemeindepräsidentin habe seinen Antrag auf Verzicht auf die kommunale Mehrwertabgabe nicht zugelassen. Damit habe sie verhindert, dass er seinen Antrag materiell habe begründen können. Da die kommunale Mehrwertabgabe Gegenstand der Teilrevision gewesen sei, sei die Nichtzulassung seines Antrags materiellrechtlicher Natur und nicht ein Verfahrensfehler. Deshalb habe er auch nicht einen Verfahrensfehler rügen müssen.

2.3

Dem lässt sich nicht folgen. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, er habe mit seiner Wortmeldung einen (Änderungs-)Antrag (auf Verzicht einer Mehrwertabgabe) gestellt, der von der Gemeindepräsidentin nicht zugelassen worden sei. Dies ist offensichtlich eine Frage der Verfahrensführung und damit ein verfahrensrechtlicher Aspekt. Der Beschwerdeführer musste deshalb entgegen seiner Auffassung den Umgang der Gemeindepräsidentin mit seiner Äusserung noch an der Gemeindeversammlung (und gegenüber der Versammlungsleitung) beanstanden und hinreichend zum Ausdruck bringen, dass aus seiner Sicht diesbezüglich bei der Durchführung der Versammlung ein Verfahrensfehler unterlaufen ist. Dem Protokoll der Gemeindeversammlung vom 13. April 2026 ist keine entsprechende Beanstandung des Beschwerdeführers zu entnehmen und es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die Durchführung der Gemeindeversammlung in dieser Hinsicht in der Versammlung beanstandet hätte, was er im Übrigen auch nicht geltend macht. Solches wäre ihm jedoch ohne Weiteres zumutbar gewesen, zumal sich die Gemeindepräsidentin am Schluss der Gemeindeversammlung nochmals an die Stimmberechtigten wandte und ausdrücklich fragte, ob gegen den Verlauf und/oder die Versammlungsführung Einwendungen vorgebracht oder Verletzungen der politischen Rechte gerügt werden.

2.4

Demnach ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer es unterlassen hat, den von ihm geltend gemachten (Verfahrens-)Fehler in der Versammlung zu rügen. Damit ist er seiner Rügeobliegenheit im Sinn von § 21a Abs. 2 VRG nicht nachgekommen. Folglich ist die Vorinstanz zu Recht auf den Stimmrechtsrekurs nicht eingetreten.

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

In Stimmrechtssachen werden nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG keine Gerichtskosten erhoben, es sei denn, das Rechtsmittel erweise sich als offensichtlich aussichtlos. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Eine Parteientschädigung ist dem unterliegenden Beschwerdeführer nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Dispositiv

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an: a) die Parteien; b) den Bezirksrat Bülach.