VB.2026.00395
Bachelorarbeit
Rubrum
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2026.00395
Urteil
der Einzelrichterin
vom 24. September 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften,Rechtsdienst,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Bachelorarbeit,
Regeste
[Der Beschwerdeführer erzielte in seiner Bachelorarbeit bei der Beschwerdegegnerin die Note 3,0. Die Vorinstanz verweigerte ihm in einem Zwischenentscheid die unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit seines Rechtsmittels und wies anschliessend seinen Rekurs ab.] Rückzug der Beschwerde, soweit die Bewertung der Bachelorarbeit betreffend, nachdem der Beschwerdeführer die Bachelorarbeit im zweiten Anlauf bestand (E. 2). Die Rügen des Beschwerdeführers im Rekursverfahren beschlagen im Wesentlichen den Inhalt der Bewertung der Betreuerin bzw. der Zweitgutachterin. Es ist mit Blick auf das der Beschwerdegegnerin zustehende Fachermessen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diese Rügen als aussichtslos wertete (E. 3.4). Eine Voreingenommenheit der Betreuerin dem Beschwerdeführer gegenüber ergibt sich nicht aus den Akten (E. 3.5). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz sich nach ihrem Zwischenentscheid im Endentscheid nicht erneut mit der Frage der unentgeltlichen Prozessführung befasste. Der Beschwerdeführer machte nach Erhalt des Zwischenentscheids keine Wiedererwägungsgründe geltend (E. 3.6). Abweisung, soweit nicht durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
Sachverhalt
I.
A studiert an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) auf Bachelorstufe im Studiengang B. Im Frühlingssemester 2025 reichte er seine Bachelorarbeit ein.
Mit Datenabschrift vom 1. September 2025 teilte die ZHAW A mit, dass er in der Bachelorarbeit die ungenügende Note 3,0 erzielt habe.
II.
Hiergegen erhob A am 30. September 2025 Rekurs bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen und beantragte die Rückweisung der Sache an die ZHAW zur erneuten Korrektur seiner Bachelorarbeit unter Auflagen bzw. die Erteilung mindestens der Note 4,0 sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Zwischenentscheid vom 19. November 2025 wies die Rekurskommission das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels ab. Am 15. Mai 2026 wies die Rekurskommission den Rekurs von A ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten.
III.
Am 25. Juni 2026 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 15. Mai 2026 und die Rückweisung der Sache an diese zur Einholung eines Gutachtens und zu erneuter Prüfung der Bewertung seiner Bachelorarbeit. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren, wobei er bezüglich des Beschwerdeverfahrens um Erlass eines Zwischenentscheids bat.
Am 10. Juli 2026 ersuchte A das Verwaltungsgericht telefonisch erneut um einen Zwischenentscheid über seinen Antrag auf unentgeltliche Prozessführung, woraufhin ihn der Gerichtsschreiber informierte, dass man zunächst den Eingang der Akten sowie die Stellungnahmen der Rekurskommission und der ZHAW abwarte, und ihn darum bat, weitere Unterlagen zum Beleg seiner Mittellosigkeit einzureichen. A reichte daraufhin am 10. August 2026 weitere Unterlagen ein und informierte das Gericht gleichzeitig darüber, dass er mittlerweile die Bachelorarbeit in einem zweiten Versuch bestanden habe, seine Beschwerde damit teilweise hinfällig geworden sei und er sie deshalb teilweise zurückziehe. Er verlange in der Hauptsache nunmehr nur noch die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Rekursverfahren. Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen reichte am 13. August 2026 ihre Akten ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die ZHAW reichte keine Stellungnahme ein.
Erwägungen
1.1
Das Verwaltungsgericht ist nach § 36 Abs. 4 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007 (FaHG, LS 414.10) und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über Anordnungen der ZHAW. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Die Beurteilung der Beschwerde fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, da das Verfahren – wie sich im Folgenden zeigt – teilweise als durch Rückzug erledigt abzuschreiben ist (§ 38b Abs. 1 lit. b VRG) und im Übrigen nur noch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rekursverfahren strittig ist (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG; vgl. auch VGr, 28. Mai 2026, VB.2026.00099, E. 1.2).
2.
Der Beschwerdeführer erklärt mit seiner Eingabe vom 10. August 2026 ausdrücklich, die Beschwerde vom 25. Juni 2026 zurückzuziehen, soweit sie die Bewertung seines ersten Versuchs der Bachelorarbeit betrifft. Die Beschwerde ist somit teilweise als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.
3.
3.1
Der Beschwerdeführer hält weiterhin an der Rüge fest, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht mit der Begründung der Aussichtslosigkeit seines Rekurses die unentgeltliche Prozessführung im Rekursverfahren verweigert.
3.2
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung.
Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46). Abzustellen ist auf das hypothetische Verhalten einer vermögenden Partei: Die Aussichtslosigkeit ist zu bejahen, wenn sich eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung gegen die Ergreifung eines Rechtsmittels entschliessen würde (zum Ganzen Plüss, § 16 N. 47 f.; VGr, 28. Mai 2020, VB.2020.00024, E. 2). Die Prozessaussichten sind bezogen auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs zu beurteilen (Plüss, § 16 N. 54).
3.3
Gemäss § 36 Abs. 3 FaHG können Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen nur auf Rechtsverletzungen einschliesslich Verletzungen von Verfahrensvorschriften überprüft werden; die Rüge der Unangemessenheit ist bereits im Rekursverfahren ausgeschlossen (vgl. auch § 8 Abs. 2 der Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 25. März 2024 [LS 415.111.7]).
Hingegen ist das Vorliegen einer Rechtsverletzung im Allgemeinen mit freier Kognition zu prüfen; diese kann jedoch eingeschränkt werden, wenn die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids entgegensteht. Dies ist namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen der Fall. Hier schreitet die Rechtsmittelinstanz erst ein, wenn die Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht. Werden im Zusammenhang mit der Überprüfung von Examensleistungen allerdings Verfahrensmängel oder die Auslegung bzw. Anwendung von Rechtssätzen gerügt, besteht kein Anlass für eine solche gerichtliche Zurückhaltung. In diesen Fällen muss die Rechtsmittelinstanz ihre (uneingeschränkte) Überprüfungsbefugnis voll ausschöpfen (VGr, 25. April 2024, VB.2023.00657, E. 2.2 – 25. Mai 2023, VB.2022.00737, E. 2.2 – 3. März 2022, VB.2021.00691, E. 2.2 – 21. November 2017, VB.2017.00446, E. 2.2 f.; Donatsch, § 20 N. 88 f.).
3.4
Der Beschwerdeführer kritisiert in seinem Rekurs zunächst das Haupt- und das Zweitgutachten der Beschwerdegegnerin und stellt diesen seine eigenen Ansichten entgegen, wie seine Arbeit zu bewerten gewesen wäre. Zwar erfolgen die entsprechenden Ausführungen unter den Titeln "nicht nachvollziehbare Bewertung", "offensichtliche Mängel" und "sachfremde Kriterien". Die geäusserte Kritik beschlägt jedoch im Wesentlichen den Inhalt der Bewertung der Betreuerin bzw. der Zweitgutachterin. Deren Kontrolle durch die Rechtsmittelinstanzen war nach dem zuvor Ausgeführten aufgrund der beschränkten Kognition bei der Überprüfung von Examensleistungen mit Blick auf das Fachermessen der Beschwerdegegnerin stark eingeschränkt. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die entsprechenden Rügen als aussichtslos wertete, zumal keine offensichtlichen Mängel bei der Korrektur ersichtlich sind und die Korrektur dank des verwendeten Schemas auch grundsätzlich nachvollziehbar ist und entlang der von der Beschwerdegegnerin vorgegebenen Kriterien erfolgte.
3.5
Soweit der Beschwerdeführer die Voreingenommenheit der Betreuerin seiner Bachelorarbeit rügte, macht er einen formellen Mangel geltend, der von den Rechtsmittelinstanzen frei überprüft werden kann. Aus den Akten geht diesbezüglich zwar eine von Beginn weg stark ablehnende Haltung seinerseits gegenüber seiner Betreuerin und dem Thema der Bachelorarbeit hervor, die er auch teilweise auf unangemessene Art und Weise äusserte. Dass die Betreuerin seine Abneigung in irgendeiner Weise erwidert hätte, ist jedoch nicht ersichtlich, blieb sie in ihrer Kommunikation doch stets sachlich. Auch die Tatsache, dass die Note der Bachelorarbeit schlechter ausfiel als andere vom Beschwerdeführer erzielte Noten, vermag keinen Beleg für eine Voreingenommenheit zu erbringen, zumal auch ein Zweitgutachten zum Schluss kam, die eingereichte Arbeit sei ungenügend. Bei dieser Ausgangslage durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass auch diese Beanstandungen des Beschwerdeführers im Rekurs aussichtslos waren.
3.6
Schliesslich ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz, nachdem sie sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenentscheid vom 19. November 2025 abgelehnt hatte, im Endentscheid nicht erneut mit diesem Gesuch befasste. Weder Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) noch § 16 Abs. 1 VRG verlangen, dass nach Abweisung eines ersten Gesuches um unentgeltliche Prozessführung voraussetzungslos ein neues Gesuch gestellt werden kann (vgl. analog für den Zivilprozess BGr, 4. August 2025,4A_314/2025, E. 2.3 mit Hinweisen). Ein zweites Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf der Basis desselben Sachverhalts hat den Charakter eines Wiedererwägungsgesuchs, auf dessen Beurteilung nur Anspruch besteht, wenn die gesuchstellende Partei erhebliche Tatsachen oder Beweismittel anführt, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht somit nur bei Vorliegen sogenannter unechter Noven (BGr, 4. August 2025,4A_314/2025, E. 2.4 mit Hinweisen; ferner BGr, 10. Dezember 2019,2C_906/2019, E. 3.4.2).
Solches machte der Beschwerdeführer jedoch in seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2025 nicht geltend. Vielmehr rügte er bloss die Fehlerhaftigkeit des Zwischenentscheids. Sollte darin ein Wiedererwägungsgesuch zu erkennen gewesen sein, so war die Vorinstanz nach dem zuvor Gesagten nicht gehalten, hierauf einzutreten und im Endentscheid erneut über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu befinden.
Ohnehin entstand dem Beschwerdeführer aus dem Vorgehen der Vorinstanz kein Rechtsnachteil, kann ein Zwischenentscheid über die unentgeltliche Rechtspflege doch zusammen mit dem Endentscheid im gleichen Verfahren angefochten werden (VGr, 26. Juli 2022, VB.2022.00438, E. 2.3).
3.7
Im Resultat hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit des Rekurses zu Recht abgelehnt. Damit ist seine Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht zurückgezogen wurde.
4.
4.1
Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden umständehalber auf die Gerichtskasse genommen (Plüss, § 13 N. 63 f.).
4.2
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird damit gegenstandslos.
5.
Soweit dieses Urteil die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung durch die Vorinstanz schützt, steht hiergegen das gleiche Rechtsmittel zur Verfügung, wie wenn es (auch noch) um die Hauptsache ginge. Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden.
Dispositiv
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als durch Rückzug erledigt abgeschrieben wird.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.