VB.2026.00421
Führerausweisentzug
Rubrum
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2026.00421
Urteil
der Einzelrichterin
vom 23. September 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Bereich Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegner,
betreffend Führerausweisentzug,
Regeste
Verschiebung Vollzugsbeginn. Das Gesetz sieht keine Bestimmung betreffend die Festsetzung des Datums des Vollzugs vor. Bei Warnungsentzügen ist ein Aufschub des Vollzugs gemäss Rechtsprechung zulässig, um dem Betroffenen zu ermöglichen, sich beruflich zu organisieren. Die Kantone haben aber für eine beförderliche Vollstreckung zu sorgen. Sie dürfen damit nicht mehrere Monate zuwarten bzw. das Datum des Vollzugs längere Zeit aufschieben. Bei der Bestimmung des Vollzugsbeginns hat die Vollzugsbehörde damit ein Ermessen, wobei sie jedoch insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip sowie auch das Rechtsgleichheitsgebot zu berücksichtigen hat (E. 3.2). Der besonderen Situation des Beschwerdeführers wurde bereits mit dem Einräumen der gemäss der kantonalen Praxis maximalen Frist von sechs Monaten Rechnung getragen (E. 3.3). Abweisung und Neufestsetzung des Vollzugsbeginns.
Sachverhalt
I.
Mit Einspracheentscheid vom 20. März 2026 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften den Führerausweis für die Dauer von vier Monaten ab dem 20. August 2026 bis und mit dem 19. Dezember 2026 und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien mit Ausnahme der Kategorien G und M während dieser Zeit. Zudem wurden allfällige Lernfahrausweise und internationale Führerscheine entzogen und ausländische Führerausweise aberkannt.
II.
Hiergegen gelangte A mit Rekurs an die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion und beantragte den Vollzugsbeginn auf den 1. November 2026 oder den 1. Dezember 2026 zu verschieben. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion wies den Rekurs am 8. Juni 2026 ab.
III.
Gegen diesen Entscheid gelangte A mit Beschwerde vom 8. Juli 2026 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte den angefochtenen Entscheid hinsichtlich des Vollzugsbeginns abzuändern und den Vollzugsbeginn auf den 1. Dezember 2026, eventualiter auf den 1. Januar 2027 zu verschieben, eventuell sei die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung des Vollzugsbeginns an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 13. Juli 2026 auf eine Vernehmlassung. Das Strassenverkehrsamt beantragte am 17. Juli 2026 die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter oder die Einzelrichterin (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung an die Kammer besteht, ist der Entscheid durch die Einzelrichterin zu fällen.
1.2
Gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG kann mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht jede Rechtsverletzung geltend gemacht werden. Als solche gelten insbesondere: Ermessensmissbrauch, -überschreitung oder -unterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts. Mangels abweichender spezialgesetzlicher Grundlage kann das Gericht den vorliegend angefochtenen Entscheid jedoch nicht auf Unangemessenheit überprüfen (§ 50 Abs. 2 VRG).
2.
Am 28. Oktober 2025 lenkte der Beschwerdeführer um 7.33 Uhr einen Lieferwagen mit dem Kennzeichen 01 auf der B-Strasse, innerorts auf dem Gemeindegebiet C. Dabei fuhr er mit einer Geschwindigkeit von 71 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge von 5 km/h). Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auf dieser Strecke 50 km/h. Gestützt auf diesen Sachverhalt entzog der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer den Führerausweis für vier Monate. Der Beschwerdeführer akzeptiert den Führerausweisentzug, wendet sich jedoch gegen den Vollzugsbeginn.
3.
3.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, mittlerweile arbeite er seit Juni 2026 wieder zu 50 %. Dies stelle eine wesentliche Veränderung seiner persönlichen Situation dar. Er befinde sich nach mehreren Monaten Krankheit in einer besonders wichtigen Phase seiner beruflichen Situation. Bei einem Verlust seiner Arbeitsstelle wäre es aufgrund seines Alters, seines Gesundheitszustands und der heutigen Arbeitsmarktsituation ausserordentlich schwierig, erneut eine vergleichbare Stelle als Chauffeur zu finden. Eine Verschiebung des Vollzugs bis Dezember 2026 würde es ihm ermöglichen, seine gesundheitliche Rehabilitation abzuschliessen, seine berufliche Wiedereingliederung zu stabilisieren und seinen finanziellen Verpflichtungen weiterhin nachzukommen.
3.2
Der Warnungsentzug erweist sich als eine um der Verkehrssicherheit willen angeordnete Verwaltungsmassnahme mit primär präventivem und erzieherischem Charakter, die teilweise auch strafähnliche Züge aufweist (BGr, 17. April 2015,1C_492/2014, E. 3.1.2; 9. Juni 2026,1C_568/2025, E. 5.4; BGE 133 II 331 E. 6.4; BGE 128 II 173 E. 3c). Das Gesetz sieht keine Bestimmung betreffend die Festsetzung des Datums des Vollzugs vor. Bei Warnungsentzügen ist ein Aufschub des Vollzugs gemäss Rechtsprechung zulässig, um dem Betroffenen zu ermöglichen, sich beruflich zu organisieren (BGE 134 II 39 E. 3). Die Kantone haben aber für eine beförderliche Vollstreckung zu sorgen. Sie dürfen damit nicht mehrere Monate zuwarten bzw. das Datum des Vollzugs längere Zeit aufschieben (VGr, 6. Oktober 2021, VB.2020.00775, E. 4.3; Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Vorbemerkungen zu Art. 16 ff. N. 21, welcher die maximal zulässige Verzögerung des Vollzugs bei sechs Monaten sieht; vgl. auch Noah Grand, Der Führerausweis und sein Entzug in der schweizerischen Rechtsordnung, Zürich 2023, Rz. 1307). Bei der Bestimmung des Vollzugsbeginns hat die Vollzugsbehörde damit ein Ermessen, wobei sie jedoch insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip sowie auch das Rechtsgleichheitsgebot zu berücksichtigen hat.
3.3
Der besonderen Situation des Beschwerdeführers wurde bereits mit dem Einräumen der gemäss der kantonalen Praxis maximalen Frist von sechs Monaten Rechnung getragen. Sodann hat die Vorinstanz berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer wieder angefangen hat, als Berufschauffeur zu arbeiten, weshalb in diesem Umstand keine neue Tatsache liegt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, war es dem Beschwerdeführer mit dem Vollzugsbeginn per 20. August 2026 möglich, seine regelmässigen Therapietermine im Spital wahrzunehmen. Mit dem gewährten Vollzugsaufschub von sechs Monaten hat der Beschwerdegegner sein Ermessen unter Berücksichtigung der besonderen Situation des Beschwerdeführers voll ausgeschöpft und das Verhältnismässigkeitsprinzip berücksichtigt. Ein weiterer Vollzugsaufschub rechtfertigt sich gestützt auf das Rechtsgleichheitsgebot sowie das öffentliche Interesse am Vollzug von Administrativmassnahmen mit einem zumindest teilweisen Strafcharakter nicht. Der angesetzte Vollzugstermin ist daher nicht zu beanstanden.
3.4
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Da der vom Beschwerdegegner festgesetzte Vollzugsbeginn bereits verstrichen ist, ist ein neuer Termin anzusetzen. Dabei ist zu beachten, dass dem Beschwerdeführer seit dem 20. Februar 2026 bekannt war, dass er seinen Führerausweis für vier Monate abgeben muss und er daher bereits mehrere Monate zur Verfügung hatte, seine Angelegenheiten in Bezug auf die Abgabe des Führerausweises zu regeln. Es erscheint angemessen, den Vollzugsbeginn auf den 1. November 2026 zu legen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Dispositiv
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Vollzugsbeginn wird neu auf den 1. November 2026 gelegt.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 95.-- Zustellkosten, Fr. 1'095.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Rekursabteilung).