05.060

StGB und MStG. Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht

Schweiger Rolf · Mit-M · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion

Damit Sie beurteilen können, in welchem Kontext die Ihnen unterbreitete Vorlage mit der gesamten Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches zu sehen ist, mache ich fünf Vorbemerkungen:

1. Der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches soll auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt werden. Soll diese Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches auch die heute zur Beurteilung anstehende Teilrevision enthalten - dies wäre richtig, ja notwendig -, so muss vom Parlament ein enger Zeitplan eingehalten werden. Wir sind Erstrat. Sofern wir die Revision heute verabschieden, kann die Behandlung im Nationalrat in der Frühjahrssession erfolgen. Die Differenzbereinigung und Schlussabstimmung wären so in der Sommersession möglich.

2. Die zeitliche Dringlichkeit ist mit ein Grund, warum die gesetzliche Detailregelung der Verwahrungs-Initiative nicht Gegenstand der Teilrevision und damit der heutigen Debatte ist. Dasselbe gilt für gewisse Modifikationen hinsichtlich einzelner Bestimmungen über das Strafregister, die beispielsweise in einer Standesinitiative Tessin angeregt wurden.

3. Die Verwahrungs-Initiative hat mit der heute zu behandelnden Revision des Strafgesetzbuches nichts zu tun. Sie kann losgelöst behandelt werden, betrifft sie doch nur einen ganz spezifischen Sachverhalt, nämlich schwere Gewalttaten, die durch nichttherapierbare Täter begangen worden sind.

Für solche Täter ist die vom Volk beschlossene Verfassungsbestimmung direkt anwendbar, solange eine gesetzliche Regelung noch nicht erfolgt ist.

4. Vermehrt kommt es vor, dass Gesetze bereits wieder geändert werden, bevor sie überhaupt in Kraft getreten sind. Das ist nicht a priori falsch und Ausdruck mangelhafter Gesetzgebung. Der stetig rascher werdende Wandel, sowohl von Wertvorstellungen als auch in der Faktenlage, schliesst auch das Tätigwerden des Parlamentes vor Inkrafttreten eines Gesetzes nicht aus.

Hinsichtlich des Strafrechtes ist nun unverkennbar, dass nebst dem Resozialisierungsgedanken der Schutz potenzieller Opfer vermehrt in den Mittelpunkt gerückt ist, ein Grund, warum wir den Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches schon jetzt revidieren wollen.

5. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Kantone und die Strafvollzugsorgane sich nach der Verabschiedung des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches intensiv mit dessen Umsetzung beschäftigt haben und beschäftigen mussten. Im Zuge dieser Umsetzungsarbeiten stiess man auf Mängel, die vernünftigerweise eine Reaktion des Gesetzgebers erfordern. Es sind deshalb nicht zuletzt die Kantone, die auf eine Teilrevision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches schon vor dessen Inkrafttreten drängen, werden doch so von allem Anfang insbesondere gewisse Vollzugsprobleme durch das Gesetz geklärt.

Zum Inhalt der Revision: Es sind drei Bereiche, auf welche sich die vom Parlament vorgeschlagenen Änderungen beziehen - ein erster Bereich "Modifikationen im Verwahrungsrecht"; ein zweiter Bereich "Modifikationen für den Straf- und Massnahmenvollzug"; ein dritter Bereich "Die Problematik der bedingten Geldstrafen im Verhältnis zur Busse".

Von ihrer Komplexität her sind die Änderungen im Verwahrungsrecht am bedeutsamsten. Hinsichtlich der zahlenmässigen Auswirkungen ist es das Verhältnis der bedingten Geldstrafe zur Busse, betrifft doch diese Problematik vorab Massendelikte. Im Einzelnen ist in der Detailberatung auf die beantragten Änderungen einzugehen.

Ihre Kommission für Rechtsfragen beantragt Ihnen einstimmig, auf die Vorlage einzutreten und ihr, wenn immer möglich, noch heute zuzustimmen. Ein noch weiteres Hinausschieben des Inkrafttretens des uns nun schon seit Jahren beschäftigenden und beschlossenen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches ist kaum mehr zu verantworten. Beschlossene Gesetze nicht umzusetzen ist auch für das Ansehen des Parlamentes alles andere als förderlich.

Marty Dick · Mit-M · Ständerat · Tessin · Freisinnig-demokratische Fraktion

J'aimerais faire état de ma mauvaise conscience en participant à ce débat. Car j'ai réalisé après coup que nous avions travaillé d'une façon trop superficielle, trop rapide et trop précipitée en commission vu la complexité de la matière. C'est un mea culpa que je suis en train de faire; je n'en rends personne responsable. Nous avons été mis sous pression par des questions de calendrier; nous avons très rapidement discuté cette matière, qui est complexe, difficile - difficile aussi à expliquer ici sans tomber dans un débat technique de commission; nous avons entendu seulement un expert très profilé d'un côté, et personne de l'autre.

Je crois que cela ne devrait pas se passer de cette façon.

Monsieur Berset va très clairement vous démontrer tout à l'heure pourquoi la disposition concernant l'internement est insoutenable telle qu'elle a été présentée, et surtout impraticable.

Je le dis ici haut et fort pour que cela figure au Bulletin officiel: aucun juge n'appliquera cette disposition dans sa formulation actuelle.

Alors, il ne me reste rien d'autre qu'à vous recommander - si vous n'êtes pas convaincus en votre âme et conscience - d'au moins vous abstenir pour dire: "Je n'ai pas tout à fait compris"; ce sera ainsi un message donné à la commission soeur du Conseil national, afin qu'elle puisse approfondir davantage cette matière.

Schweiger Rolf · Mit-M · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion

Ich kann den Vorwurf, dass die Kommission dies nicht umfassend beraten habe, in dieser Absolutheit nicht stehen lassen. Herr Marty hat zu Recht erwähnt, dass es ja auch mit seinem eigenen Verhalten zusammenhängen könnte. Es ist in der Tat so, dass von keinem Kommissionsmitglied der Einwand erhoben wurde, man gehe zu schnell vor oder gewisse Sachen seien nicht erklärt worden. Wir haben Hearings durchgeführt, einerseits mit einem Vertreter der kantonalen Strafvollzugsbehörden, andererseits mit einem kritischen Vertreter der KdK. Wir haben zwei Psychiater anhören wollen, es ist jedoch nur einer der beiden gekommen. Wir haben noch während der Sitzung, sobald wir erkennen konnten, dass er allenfalls nicht kommen würde, telefonisch versucht, mit ihm Kontakt aufzunehmen. Das Versehen seitens dieses Experten bestand darin, dass er das Hearing in seiner Agenda am falschen Tag eingetragen hatte.

Wir haben dann in der Kommission beraten, wie man diesen Mangel beheben solle, und haben übereinstimmend festgestellt, dass uns eine Beurteilung der psychiatrischen Sachverhalte durchaus auch ohne die Meinung dieses Experten möglich sei, auch wenn wir wussten, dass der von uns angehörte Psychiater eine recht klare Auffassung vertritt, die nicht von allen geteilt wird. Aber es standen nicht Fragen im Vordergrund, die von uns ohne die Anhörung eines zweiten Experten nicht beurteilt werden konnten. Wir können im Verlauf dieser Debatte darauf zurückkommen.

Es lag auch allen Mitgliedern der Kommission die Botschaft des Bundesrates vor, es gab auch ergänzende Berichte, es waren Mitglieder der Verwaltung anwesend. Vor allem - und darauf möchte ich abschliessend nochmals hinweisen - wurden keinerlei Anträge gestellt, die weitere Informationen als notwendig bezeichnet hätten.

Ich glaube nicht, dass es gerechtfertigt gewesen wäre, eine Frage, deren Beantwortung durchaus Schwierigkeiten mit sich bringt, nur wegen dieser Schwierigkeiten nicht zu behandeln. Zeitdruck bestand in dem Sinne, als wir die Auffassung vertraten, es wäre richtig, wenn diese Revision tatsächlich im Verlauf des Jahres 2006 käme. Aber der Zeitdruck war niemals so gross, dass es unmöglich gewesen wäre oder Schwierigkeiten bereitet hätte, die Debatte umfassend zu führen, oder dass es sogar nötig gewesen wäre, sie abzukürzen.

Ich möchte Sie bitten, von dieser Schilderung der tatsächlichen Gegebenheiten aus meiner Warte Kenntnis zu nehmen.

Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich

Im Eintretensvotum ist die Problematik etwas dargelegt worden; Sie haben es gehört. Es ist nicht schön, wenn man jahrelang an einem Gesetz gearbeitet hat und am Schluss, bevor es in Kraft tritt, zugeben muss, dass es darin bestimmte Mängel hat. Die Frage ist: Sind diese Mängel so schwerwiegend, dass es sich lohnt, sie zu berücksichtigen?

Ich kann Ihnen vonseiten des Bundesrates versichern: Wir haben nicht jeder kleinen Kritik am Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches Rechnung getragen; das war eine Fülle. Aber es wurde erstens schwerwiegender Kritik in Bezug auf Mängel Rechnung getragen, welche für die Sicherheit unseres Landes gravierend sind, und zweitens ganz stossenden Bestimmungen, bei denen es absurd wäre, wenn wir sie nicht regeln würden. Darum musste diese Arbeit gemacht werden, einerseits gegen einen gewissen Widerstand der Verwaltung, welche dieses Gesetz gemacht hat, andererseits aber auch des Parlamentes; das ist begreiflich.

Was meine ich damit, wenn ich sage, es sei schwerwiegende Kritik geübt worden wegen Mängeln, deren Behebung für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit unabdingbar ist? Die Vollzugsorgane, namentlich die Kantone, machen Folgendes geltend, und zwar glaubwürdig - sie bezeichnen die Fälle nicht nur einfach so allgemein, sondern sie legen sie dar -: Wenn das neue Strafgesetzbuch in Kraft treten würde, müssten z. B. allein im Kanton Zürich - aber es gibt auch Fälle in anderen Kantonen, wir haben die Fälle im damaligen Zeitpunkt untersucht - sieben sehr gefährliche Täter entlassen werden, weil man mit dem neuen Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches keine Handhabe dagegen hätte; dies, obwohl sowohl die Gerichtspsychiater als auch die Gefängnisdirektoren der Überzeugung sind, dass das Wiederholungstäter sind, die schwerwiegende Taten begehen könnten. Wir sind verpflichtet, diese Frage ernst zu nehmen, denn es ist eine Frage der Sicherheit. So ist es entstanden. Es gibt schwerwiegende Mängel im neuen Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches, insbesondere was die Verwahrung der Täter betrifft. Das ist hier korrigiert worden. Auch die Verwaltung, die sehr reserviert an die Sache herangegangen ist, ist der Meinung, das sollte man korrigieren. Ich bin froh, dass Ihre Kommission das aufgenommen hat.

Was meine ich mit den anderen Dingen, die sehr stossend wären? Ich nenne Ihnen ein kleines Beispiel. Neu werden die Disziplinarmassnahmen in den Strafanstalten im Bundesgesetz geregelt; das war früher nicht so. Was für Disziplinarmassnahmen gelten im Gefängnis?

Nicht aufgeführt worden ist die Busse. Die Verantwortlichen von Strafanstalten machen geltend, das häufigste und auch das wirkungsvollste Mittel der Disziplinarstrafe sei die Busse, weil Gefangene in Bezug auf das Portemonnaie eben relativ sensibel reagierten. Wenn diese Massnahme fehlt und Sie sie nicht mehr haben, also auf anderes ausweichen müssen, und man Ihnen sagt, dann sei es halt der Arrest, dann muss ich Ihnen sagen: Sie müssten so viele Arrestzellen bauen und Personen arretieren, dass das keinen Sinn machen würde. Es ist offensichtlich, dass man die Busse nicht weggelassen hat, weil man einen politischen Entscheid getroffen hat, sondern sie ist untergegangen, und sie ist nicht geltend gemacht worden. Es ist gleichgültig, wo der Fehler liegt. Solche Dinge sind hier also aufgenommen worden.

Ein Letztes: Man hat vergessen, diese Strafregisterbereinigung hier zu regeln. Das würden wir Ihnen auch vorschlagen. Der Kommissionspräsident hat zu Recht gesagt, dass die Verwahrungs-Initiative hier nicht hineinspielt. Das hat auch nicht diese Dringlichkeit, weil die Verwahrungs-Initiative seit der Annahme rechtskräftig ist. Sie ist an sich anwendbar, schon als Verfassungsgrundsatz. Der Bundesrat ist der Meinung, dass es besser wäre, man würde das noch gesetzlich regulieren. Das ist jetzt auf dem Weg ins Parlament. Aber das muss nicht in Kraft gesetzt sein, wenn der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft tritt. Wir haben im Bundesrat im Sinne - das ist so die aktuelle Tendenz -, diesen Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches auf den 1. Januar 2007 in Kraft zu setzen. Dann müssen auch die Kantone mit ihren Gesetzeserlassen bereit sein, und darum bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten und diese Korrekturen vorzunehmen. Es wäre für die Bevölkerung schwer verständlich, wenn wir das nicht tun würden, vor allem wenn wir schwerwiegende Kriminalitätsfälle hätten, die nachweisbar nur auf eine schlechte gesetzliche Regelung zurückzuführen wären.

Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten und in diesem Sinne, wie beantragt, zu entscheiden.

Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen

L'entrée en matière est décidée sans opposition

Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz

Code pénal suisse et Code pénal militaire

Detailberatung - Discussion par article

Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Titre et préambule, ch. I introduction

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 42 Abs. 4

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 42 al. 4

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Schweiger Rolf · Mit-M · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion

Die Problematik dieser neuformulierten Bestimmung ist relativ einfach zu erklären. Gemäss der von uns früher beschlossenen Bestimmung im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches kann es beispielsweise bei gröberen Verstössen von Ersttätern im Strassenverkehrsrecht Fälle geben, in denen der Richter den Täter bedingt zu gemeinnütziger Arbeit und - dies ist vor allem wichtig - zu einer nur bedingt ausgesprochenen Geldstrafe verurteilen müsste. Hat nun ein anderer Täter in der gleichen Deliktskategorie nur einen kleinen Verstoss begangen, wird dieser Täter, da das Übertretungsstrafrecht massgebend ist, mit einer Busse bestraft. Die Bussenpflicht aber ist immer eine unbedingte. Konkret könnte dies beispielsweise Folgendes heissen: Jemand, der mit seinem Auto statt mit 50 Kilometern pro Stunde mit 80 Kilometern pro Stunde fährt, erhält nur eine bedingte Geldstrafe, die er zumindest vorerst noch nicht zu bezahlen hat. Derjenige aber, der mit 54 oder - gemäss der Motion Mörgeli 04.3336 - mit 56 Kilometern pro Stunde gefahren ist, muss seine Busse auch tatsächlich bezahlen.

Nach der nun vorliegenden Formulierung kann neu eine Geldstrafe mit einer immer unbedingten Busse verbunden werden. Die Bezahlung der Geldstrafe kann bedingt ausgesprochen werden, die Busse aber muss bezahlt werden. Dies ist der Sinn dieser Änderung, die auf viel Kritik gestossen ist, weil sie vor allem von Nichtjuristen nur schwer verstanden worden ist.

Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 59 Abs. 3

Antrag der Kommission

Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.

Art. 59 al. 3

Proposition de la commission

Le traitement s'effectue dans un établissement fermé tant qu'il y a lieu de craindre que l'auteur ne s'enfuie ou ne commette de nouvelles infractions. Il peut aussi être effectué dans un établissement pénitentiaire au sens de l'article 76 alinéa 2, dans la mesure où le traitement thérapeutique nécessaire est assuré par du personnel qualifié.

Schweiger Rolf · Mit-M · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion

Diese Bestimmung wurde von Ihrer Kommission für Rechtsfragen neu beschlossen; dies insbesondere auf Anregung der Strafvollzugsbehörde. Es geht um Folgendes: Die bisherige Fassung des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches sah vor, dass für einen Täter, der verwahrt und für den gleichzeitig eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet wird, drei mögliche Anstaltstypen infrage kommen. Erstens eine geschlossene psychiatrische Einrichtung, dies bleibt so; zweitens eine geschlossene Massnahmenvollzugseinrichtung, auch dies bleibt so; drittens eine getrennte Abteilung innerhalb einer Strafanstalt. Auf diese Trennung bezieht sich die von Ihrer Kommission vorgeschlagene Änderung. Wir schlagen Ihnen vor, dass bei den Strafanstalten nicht zwingend eine solche Trennung vorzusehen ist.

Warum unterbreiten wir Ihnen diesen Antrag? Schon nach der von uns früher beschlossenen Fassung ist es möglich, dass eine Behandlung in einer Strafanstalt erfolgen kann. Damals wurde aber einschränkend beschlossen, dass hierfür eine getrennte Abteilung geschaffen werden muss. Dies wurde deshalb getan, weil befürchtet wurde, dass ohne eine solche Einschränkung die Qualität der Behandlung nicht sichergestellt wäre und es zu blossen Alibiübungen kommen könnte. Wenn dies der Hintergrund der damaligen Regelung war, sollte an sich nicht die räumliche Trennung das Kriterium sein, sondern die Qualität der stationären Behandlung.

In der Arbeitsgruppe der kantonalen Strafvollzugsbehörden wurde dann die Ihnen heute vorgelegte Fassung von Artikel 59 Absatz 3 angeregt. Begründet wurde dies damit, dass es besser ist, die therapeutische Behandlung in bestehenden Strukturen vorzunehmen. Es sei effektiver und auch sehr viel billiger, möglichst vieles dort zu tun, wo sich die Straftäter bereits aufhielten und wo die Sicherheitsstrukturen schon bestünden. Die derzeit vorgesehene Trennungsregel würde eine hohe Hürde für Therapieprogramme im Strafvollzug bedeuten und zu einer Gettoisierung von Therapieinsassen führen, weil sie dann möglicherweise vom Freizeit-, vom Ausbildungs- und vom Arbeitsangebot der Strafanstalt ausgeschlossen wären. Auch käme es zu einem "Abfluss" von rückfallgefährdeten Klienten von Massnahmenvollzugseinrichtungen in psychiatrische Kliniken.

Auch von der Kostenseite her ist die von Ihnen vorgeschlagene Lösung zu bevorzugen. Dazu einige Zahlen: Eine einjährige Behandlung im Sicherheitsbereich der Klinik Rheinau beispielsweise kostet rund 453 000 Franken, eine einjährige Behandlung im Massnahmenbereich, also im weniger gesicherten Bereich, rund 233 000 Franken. Können solche Massnahmen in einer Strafanstalt vollzogen werden, sinken die Kosten beträchtlich.

Zusammenfassend kann deshalb gesagt werden, dass die Ihnen vorgeschlagene Lösung unter dem Aspekt der Sicherheit gleichwertig, hinsichtlich der Therapiemöglichkeiten ebenso gut, hinsichtlich der Resozialisierung der Täter besser und kostenmässig günstiger ist.

Deshalb beantragt Ihnen Ihre Kommission, der Änderung zuzustimmen.

Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich

Wir unterstützen diesen Antrag, obwohl er ursprünglich in unserem Entwurf nicht enthalten war. Er war deshalb nicht darin enthalten, weil er uns als nicht sehr dringlich erschien. Es geht hier ja vor allem um Kosten; wir haben gesagt: Ja, dann ist es vielleicht kein Grund. Sie sehen, wir sind vorsichtig an die Verbesserung der Vorlage herangegangen. Dieser Änderungsvorschlag stammt aus der Arbeitsgruppe zur Umsetzung der Verwahrungs-Initiative. Wir haben ihn dort aufgenommen. Wir sind selbstverständlich dafür, dass er hier auch aufgenommen wird und damit bereits ab dem 1. Januar 2007 gelten wird. Die Strafvollzugsorgane legen grossen Wert auf Flexibilität und natürlich auch auf eine kostengünstigere Behandlung. Darum können wir diesen Antrag unterstützen.

Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 64 Abs. 1-3

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 64 al. 1-3

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Schweiger Rolf · Mit-M · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion

Zu Absatz 1: Der Bundesrat schlägt uns - auch dies das Ergebnis von Abklärungen und Besprechungen mit den Kantonen und den Strafvollzugsbehörden - die Neuformulierung von zwei Voraussetzungen vor, die vorliegen müssen, damit ein Täter verwahrt werden kann.

Zum einen bedeuten diese Voraussetzungen eine Erweiterung gegenüber derjenigen Fassung, die wir bei der Neurevision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches beschlossen haben; gegenüber der heutigen Rechtssituation, wie sie nach dem geltenden Strafgesetzbuch besteht, bedeuten sie eine Einschränkung.

Die eine Voraussetzung: Der Kreis der Anlasstaten - somit also derjenigen Taten, die das Aussprechen einer Verwahrung überhaupt erst erlauben - wird ausgeweitet, und zwar auf alle diejenigen Delikte, die mit einer Höchststrafe von fünf Jahren und mehr bedroht sind. Der Klarstellung diene, dass im konkreten Einzelfall nicht eine Bestrafung von fünf Jahren und mehr auch tatsächlich ausgesprochen werden muss; massgebend ist allein, dass für die begangenen Delikte, abstrakt betrachtet, eine solche Haftstrafe von fünf Jahren und mehr vorgesehen wird.

Neu fallen deshalb in den Bereich derjenigen Delikte, die eine Verwahrung zur Folge haben können, auch sexuelle Handlungen mit Kindern, strafbare Vorbereitungshandlungen, die Gefährdung des Lebens, das Verbreiten menschlicher Krankheiten und - beispielsweise im Zusammenhang mit dem Terrorismus von Bedeutung - die Verunreinigung von Trinkwasser.

Die zweite neuformulierte Voraussetzung, die kumulativ erfüllt sein muss, wird spezifiziert, indem nun geregelt wird, dass jemand nur dann verwahrt werden kann, wenn er durch seine Tat die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt hat oder schwer beeinträchtigen wollte.

Auch hier schlägt Ihnen die Kommission vor, dem Bundesrat zuzustimmen. Die Kommission anerkennt ein Bedürfnis für diese Ausweitung der Möglichkeiten, Verwahrungen anordnen zu können, dies insbesondere auch im Bereich der Sexualdelikte.

Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich

Ich kann mich den Ausführungen des Berichterstatters anschliessen. Es hat sich in der Kommission noch eine Frage ergeben, und man hat mich gebeten, sie im Rat dann entsprechend klarzustellen. Es geht um eine terminologische Frage in Bezug auf Artikel 64 Absatz 1. In Artikel 64 Absatz 1 ist vom Täter die Rede, der eine schwere Straftat begangen hat und daher verwahrt werden kann. Die Frage war, ob nur der Täter im eigentlichen Sinn verwahrt werden kann oder ob, wie im Strafgesetzbuch sonst allgemein anerkannt, auch die Teilnehmer - gemeint sind die Anstifter und Gehilfen - betroffen sind.

Die Abklärungen haben ergeben, dass auch Anstifter oder Gehilfen unter die Bestimmung von Artikel 64 Absatz 1 fallen. Auch der Anstifter zu einem Verbrechen und der Gehilfe bei einem Verbrechen begehen ein Verbrechen und könnten in diesem Sinne als Täter bezeichnet werden. Natürlich müssen die Voraussetzungen erfüllt sein. Mit einer Anstiftung oder einer Gehilfenschaft kann jemand im Sinne des Auffangtatbestandes von Artikel 64 Absatz 1 eine Straftat begehen, durch die er jemanden physisch, psychisch oder sexuell schwer schädigt oder schädigen will - z. B. indem er Waffen und Sprengstoff für Attentate liefert.

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das Strafgesetzbuch zwar in Artikel 24 die Strafbarkeit bei Anstiftung und in Artikel 25 diejenige bei Gehilfenschaft regelt, im Übrigen jedoch keine unterschiedlichen Regelungen für Täter, Anstifter und Gehilfen kennt. Vielmehr werden mit dem untechnischen Begriff Täter sowohl der Haupttäter als auch der Anstifter und der Gehilfe erfasst. So gelten z. B. die Strafzumessungsregeln nach den Artikeln 63ff. des Strafgesetzbuches auch für den Anstifter und den Gehilfen, obwohl sie nur vom Täter sprechen.

Dasselbe gilt für den revidierten Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches. Der Ausdruck "Täter" stellt in der Regel einen untechnischen Begriff dar und umfasst sowohl den eigentlichen Täter als auch den Anstifter und den Gehilfen. Ich habe dies in der Kommissionsberatung generell erklärt; ich bin aber gebeten worden, es im Rat dann speziell auszuführen. Dieser Verpflichtung bin ich hiermit nachgekommen.

Schweiger Rolf · Mit-M · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion

Zu den Absätzen 2 und 3: Zu Ihrer Orientierung diene vorerst der Hinweis, dass für jemanden, der zu einer Verwahrung verurteilt wird, parallel dazu immer auch eine Freiheitsstrafe als Sanktion ausgesprochen ist und die Verbüssung der Freiheitsstrafe der Verwahrung vorangeht.

Mit dem Bundesrat ist nun auch die Kommission für Rechtsfragen der Auffassung, dass die vorzeitige Entlassung der zu einer Verwahrung verurteilten Person schon während des Vollzugs der Freiheitsstrafe möglich sein sollte. Es soll aber keine Entlassung nach den üblichen Regeln der bedingten Entlassung sein. Vielmehr regelt Artikel 64 Absatz 3 eine solche Entlassung für jene, die nach dem Verbüssen der Freiheitsstrafe zu verwahren wären. Der Unterschied besteht darin, dass nicht die Vollzugsbehörde, sondern nur das Gericht, welches die Verwahrung ausgesprochen hat, eine solche bedingte Entlassung aussprechen kann.

Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 64b

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich

Wir sind einverstanden.

Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 65 Abs. 2

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit

(Berset, Gentil, Leuenberger-Solothurn, Marty Dick)

Streichen

Art. 65 al. 2

Proposition de la majorité

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité

(Berset, Gentil, Leuenberger-Solothurn, Marty Dick)

Biffer

Schweiger Rolf · Mit-M · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion

Wie Sie aus der Tatsache, dass ein Minderheitsantrag gestellt worden ist, ersehen mögen, war Absatz 2 diejenige Bestimmung, welche in unserer Kommission am meisten zu reden gab. Es geht um die Frage, ob eine Verwahrung auch nachträglich noch angeordnet werden kann. Die Mehrheit der Kommission ist der Meinung, dass dies möglich sein soll, aber nur dann, wenn kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Während des Vollzuges der Freiheitsstrafe muss sich aufgrund neuer Tatsachen oder neuer Beweismittel ergeben, dass die Voraussetzungen der Verwahrung gegeben sind.

2. Es muss nachgewiesen werden, dass zum Zeitpunkt des Urteiles, das nach der Beurteilung der Tat erging, das Gericht von den Voraussetzungen für die Verwahrung schon Kenntnis hätte haben können, in Tat und Wahrheit aber nicht hatte.

Ich bin mir bewusst, dass Juristen nun sagen, dies sei eine typisch juristische Formulierung, schon von ihrer Komplexität her. Ich glaube aber, dass die Kumulation dieser beiden Bedingungen die Voraussetzung dafür schafft, dass auch die nachträgliche Verwahrung als rechtsstaatlich gerechtfertigt beurteilt werden kann.

Eingefügt haben wir diese nachträgliche Verwahrungsmöglichkeit deshalb, weil es, auch nach Auffassung der Kantone, eine grössere Zahl von Fällen geben könnte, in denen die Entlassung eines Täters, für den zu Beginn noch keine Verwahrung ausgesprochen worden ist, schwerwiegendste Folgen haben könnte. Die nachträgliche Verwahrung ist, wenn wir sie so ausgestalten, wie wir dies zu tun gedenken, nach der überwiegenden Meinung sowohl der Praxis wie der Rechtsprechung mit der EMRK vereinbar, sie widerspricht ihr also nicht.

Insbesondere hatten wir Kenntnis von Abklärungen des Bundesamtes für Justiz einerseits und der völkerrechtlichen Abteilung des EDA andererseits. Deshalb glauben wir - auch in Berücksichtigung des Schutzes potenzieller Opfer -, dass eine solche nachträgliche Verwahrung unter den von mir genannten strengen Voraussetzungen sollte erfolgen können. Die Mehrheit beantragt Ihnen, in diesem Sinne zu befinden.

Berset Alain · Mit-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion

La minorité de la commission vous propose de ne pas accepter l'ajout d'un alinéa 2 à l'article 65 pour plusieurs raisons.

La première raison, c'est que la mesure qui est prévue n'est tout simplement pas la bonne. Le Code pénal révisé permet déjà - ou il permettrait déjà s'il entrait en vigueur - un internement a posteriori dans trois cas:

1. en cas de traitement d'une dépendance à l'alcool, à des stupéfiants ou à des médicaments;

2. dans le cas de jeunes adultes ou de mesures pour les jeunes adultes;

3. en cas de traitement de troubles mentaux.

Dans ces trois cas, le législateur, soit les Chambres fédérales, a déjà prévu la possibilité d'un internement a posteriori et le projet du Conseil fédéral n'apporte dans ce sens strictement rien de nouveau.

La différence, c'est que le nouveau Code pénal prévoit des critères clairs pour l'internement. Il prévoit notamment qu'en cas de troubles mentaux, selon la définition officielle, l'internement peut être prononcé en même temps que des mesures thérapeutiques. Le problème nouveau qui se pose avec l'alinéa 2 de l'article 65, c'est qu'il deviendrait possible d'interner des personnes qui ne sont pas décrites comme malades au regard de la psychiatrie, parce qu'elles ne remplissent pas l'ensemble des critères psychiatriques retenus, mais qui sont néanmoins considérées comme étant des personnes dangereuses.

Il deviendrait donc possible d'interner des personnes qui remplissent peut-être la moitié des critères qui sont nécessaires selon la psychiatrie pour déclarer qu'elles sont malades, mais qui ne sont néanmoins pas déclarées malades. Cela signifie qu'avec le projet du Conseil fédéral, il devient donc possible d'interner des personnes qui ne sont pas considérées comme malades, qui ne peuvent pas être traitées et qui de ce fait n'auraient strictement plus aucune chance de voir leur statut changer, d'avoir accès à un traitement ou à des soins et d'avoir éventuellement une fois la possibilité de sortir de l'endroit où elles sont internées.

Le but du Conseil fédéral aurait pu être atteint d'une autre manière - beaucoup plus facilement - en assouplissant les critères d'internement pour troubles mentaux, par exemple en prévoyant qu'il ne faut pas remplir l'ensemble des critères de la psychiatrie pour avoir accès à un traitement, mais que le "remplissage" partiel de ces critères peut permettre à des personnes qui ne seraient pas, au regard de la psychiatrie, déclarées comme malades mais néanmoins dangereuses d'avoir aussi accès à des soins. Cela aurait permis en tout cas de supprimer cette limite arbitraire entre les personnes qui sont juste au-dessous ou au-dessus de la limite. Si la psychiatrie se satisfait de mesures très strictes, de critères scientifiques, les limites strictes nous posent un immense problème comme législateur. En effet, il n'y a pas d'accès aux soins jusqu'à ce que douze critères soient remplis; à partir de douze il y a un accès aux soins, alors que la limite - nous devons bien l'admettre, en tout cas comme législateur - entre ces deux cas peut être extrêmement ténue, extrêmement mince.

La deuxième raison pour laquelle la solution du Conseil fédéral, soutenue par la majorité de la commission, n'est pas bonne, c'est qu'elle est inapplicable. Monsieur Marty l'a clairement dit dans le débat d'entrée en matière, et je le redis ici. Pour que l'alinéa 2 de l'article 65 puisse être appliqué, il faudrait qu'un psychiatre parvienne à prouver, non pas que le délinquant est malade aujourd'hui, mais premièrement qu'il l'était au moment de son jugement, donc des années auparavant, et deuxièmement que c'était passé inaperçu et que l'instruction effectuée à ce moment-là était peut-être lacunaire. Un psychiatre peut plus ou moins facilement démontrer aujourd'hui qu'une personne connaît ou non des troubles mentaux, mais comment voulez-vous qu'il prouve aujourd'hui que la même personne connaissait tel ou tel trouble il y a trois, cinq ou dix ans, alors que les études menées à ce moment-là n'avaient pas permis de le déceler?

Cela signifie assez clairement que les modalités d'un internement a posteriori, selon le Conseil fédéral et la majorité de la commission, ne pourront quasiment jamais être remplies, d'autant moins que nous parlons ici quand même de cas qui sont graves et qui nécessitent une instruction poussée.

La troisième raison, c'est la question de la méthode. Le Parlement a discuté le nouveau Code pénal et l'a adopté par un vote final le 13 décembre 2002. Je n'étais pas aux Chambres fédérales au moment où cela a été fait, mais je crois que cela a été fait avec beaucoup de soin, beaucoup d'attention, avec une étude très poussée et beaucoup de travail, parce qu'on parle de choses qui sont extrêmement importantes et qui peuvent avoir des conséquences assez graves pour les personnes concernées. C'est en toute connaissance de cause qu'à ce moment-là, l'internement a posteriori tel qu'il est proposé par le Conseil fédéral n'avait pas été retenu en plus des trois possibilités qui existent déjà et que j'ai mentionnées au départ. Cela pose aussi un problème que le Code pénal révisé en 2002 soit modifié alors qu'il n'est même pas encore entré en vigueur.

De plus, il faut quand même se souvenir que l'initiative populaire 01.025 "Internement à vie pour les délinquants sexuels ou violents jugés très dangereux et non amendables" a été adoptée en février 2004. Le représentant du Conseil fédéral a dit clairement qu'un projet d'application législative de cette initiative allait être transmis au Parlement. Entre, d'un côté, le nouveau Code pénal, qui avait fait l'objet de beaucoup de délibérations profondes et sérieuses, et, de l'autre, le nouveau projet relatif à l'internement à vie et qui est annoncé pour ces prochains temps, nous aurions encore ici, entre-deux, une modification un peu rapide, un peu urgente, qui touche de nouveau à cette question de l'internement. J'ai de la peine à comprendre pourquoi nous n'arrivons pas à traiter ces questions ensemble avec sérénité, en partant de l'idée qu'il s'agit d'un sujet sur lequel il faut avoir une vue d'ensemble.

Je constate tout d'abord que l'article 65 alinéa 2 du projet du Conseil fédéral sera probablement impossible à appliquer - je crois vous l'avoir démontré. Ensuite, je constate qu'il complique le système pénal en inventant de nouvelles mesures, plutôt qu'en complétant ce qui avait été adopté dans le Code pénal en 2002. Enfin, je constate qu'en l'espace de quelques mois, nous aurons plusieurs fois à nous saisir de cette question, répartie dans de petits paquets séparés portant sur un sujet unique.

Le représentant du Conseil fédéral a dit que le Code pénal adopté en 2002 avait des manques et qu'il fallait pouvoir en parler. Je crois qu'on peut tout à fait en discuter, mais pour ma part j'ai acquis la conviction durant nos travaux que la solution proposée ici ne va strictement rien améliorer en matière de sécurité, notamment parce qu'elle est inapplicable. Je crois qu'elle constitue, permettez-moi de le dire ici, un écran de fumée, une forme de leurre parce qu'on pourra dire qu'on a fait quelque chose dans ce domaine-là, même si cela ne sera effectivement pas appliqué ensuite. Ce n'est pas de cette manière-là que nous devons envisager notre travail.

Si vous permettez, Monsieur le rapporteur de la commission, j'aimerais aussi dire ici que les travaux dans la commission, en tout cas sur ce point précis, ont été extrêmement rapides. Je n'ai pas eu le sentiment qu'il y a eu une véritable discussion poussée sur ce point, qui a été adopté très rapidement.

Ce sont les raisons pour lesquelles, avec la minorité de la commission et à cause de tous les doutes qui subsistent sur la question, je vous invite à avoir beaucoup de retenue à l'article 65 alinéa 2 et à accepter la proposition de la minorité.

Schweiger Rolf · Mit-M · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion

Die Kommission war sich einig darüber, dass solche Fälle mit hoher Wahrscheinlichkeit sehr selten sein werden. Die Kommission stand aber vor folgender Situation - dies im Gegensatz zur Beurteilung von Kollege Berset -: Es kann eben trotzdem Fälle geben, in denen sich erst im Verlaufe des Vollzuges erkennen lässt - und zwar aufgrund von Fakten, die sich während des Vollzuges ereignet haben bzw. aufgrund nachträglicher Erkenntnisse -, dass es Opfer geben könnte; Fälle, die man eben auch hätte voraussehen können. Es wurde dies anhand eines Beispiels erklärt, und zwar anhand eines Beispiels, das auch für uns psychiatrische Laien verständlich war. Ich erlaube mir, Ihnen dieses Beispiel kurz darzustellen:

Ein Täter, der in einer schizophrenen Paranoia seine Partnerin umbrachte, wurde einige Monate nach der Tat begutachtet. Der Gutachter kam dabei zum Schluss, dass der Täter nicht unter schizophrener Paranoia litt, sondern dass der Grund für die Tat in der spezifischen Situation der Beziehung zu seiner Partnerin zu sehen ist. Der Gutachter hatte möglicherweise insofern Recht, als er die schizophrene Paranoia zu diesem Zeitpunkt im Querschnitt - also während der vielleicht fünf Stunden, während denen er den Täter sah - vielleicht gar nicht erkennen konnte, weil sie bei diesem Täter schubweise verlief und der Gutachter keine Langzeitbeobachtungen anstellen konnte. Da der Täter in den darauffolgenden Jahren im Vollzug jedoch unter mehreren Schüben schizophrener Paranoia litt, war klar, dass die ursprüngliche Annahme, dass die Tat aus der Beziehung als solche zu begründen ist, falsch war.

Dies wäre nun ein klassischer Fall, und darüber sind sich wahrscheinlich die meisten einig: Gutachter können sich klar werden, dass dann, wenn ein solcher Täter entlassen würde, bei seiner nächsten Freundin das Gleiche wieder geschehen könnte. Nicht dieses Wissen um einen Zustand, sondern dieses mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit Als-möglich-Erachten-Können eines Zustandes, der schon im Zeitpunkt der ersten Beurteilung vorhanden war, aber nicht erkannt wurde, muss eben nach Meinung der Mehrheit der Kommission Grund dafür sein dürfen, eine nachträgliche Verwahrung anzuordnen. Nur diese nachträgliche Verwahrung verhindert, dass sich in diesem Fall eine schizophrene Paranoia gegenüber Personen auswirken kann, die der Täter erst später, nämlich nach seiner Entlassung, trifft.

Diese Wahrnehmung der Interessenlage von Täter und Opfer in zugestandenermassen sehr seltenen Situationen war für die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen der Grund dafür, dass diese Möglichkeit geschaffen werden soll. Es ist dies keine hochjuristische Frage, die nur Juristen beurteilen können. Sie selbst können anhand dieses Beispiels die Überlegung anstellen, ob Sie sich solche Situationen vorstellen können; Sie selbst können die Überlegung anstellen, ob in solchen Situationen die Sichtweise des Opfers mehr Beachtung verdient als die Sichtweise des Täters. Es ist keine einfache Frage, aber sie ist auch von Laien beurteilbar.

Marty Dick · Mit-M · Ständerat · Tessin · Freisinnig-demokratische Fraktion

Certaines choses appellent une réponse, et je ne crois pas qu'on puisse les laisser "planer" comme ça dans la salle et dans le Bulletin officiel.

Votre exemple ne veut absolument rien dire. Au contraire, il peut facilement être utilisé pour démontrer l'absurdité de cette norme. Si on arrive à prouver que cette situation n'existait pas lors du premier jugement, mais qu'elle est intervenue une année après, vous ne pouvez pas interner cette personne avec la disposition que vous avez adoptée! Avec cette disposition, vous pouvez l'interner rétroactivement seulement si vous réussissez à prouver qu'on aurait dû l'interner le jour du jugement, si on avait été en connaissance de toute la situation. C'est une preuve pratiquement impossible à apporter. Mais si vous prouvez que cette même situation psychiatrique était avérée, un mois ou une année après le jugement, vous ne pouvez pas l'interner avec votre disposition! Lisez-la!

Vous avez dû bâtir le système de la révision pour sauver une disposition qui est manifestement contraire à la Convention européenne des droits de l'homme. Alors on a inventé ce truc au lieu d'intervenir en créant une nouvelle catégorie, parce qu'aujourd'hui - Monsieur Berset l'a bien dit -, avec les dispositions que nous avons adoptées, l'internement successif est possible pour les malades mentaux, pour les toxicomanes et pour les jeunes adultes, dans la mesure où le traitement se révèle inefficace. Mais, comme l'a aussi dit Monsieur Berset, la maladie mentale se juge d'après un schéma de douze critères: si onze critères sont remplis, vous n'appartenez plus à cette catégorie: vous n'êtes même pas traité, et on ne tente même pas de le faire! Pour essayer de corriger cela, on a inventé un système qui tient compte du moment du jugement, mais c'est une démonstration absurde!

Il est trop tard aujourd'hui pour trouver une solution, mais si vous n'êtes vraiment pas convaincus de la solution de la majorité, si vous n'êtes pas convaincus de celle de la minorité, je vous invite à vous abstenir, ce qui serait un message pour que l'autre commission travaille sérieusement sur cette affaire.

Schweiger Rolf · Mit-M · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion

Ich glaube, dass Kollege Marty mich vielleicht etwas falsch verstanden hat und ich mich vielleicht auch missverständlich ausgedrückt habe. Deshalb stelle ich ganz kurz noch einmal die Situation dar:

Der Täter begeht eine Tat, er ermordet seine Ehefrau oder seine Freundin. Er wird verhaftet, die Untersuchung läuft. In dieser Untersuchung wird er von einem Gutachter beurteilt, der zur Frage, ob krankhafte Ursachen eine Rolle spielen könnten, Nein sagt und die Ursache der Tat allein in der Beziehung dieses Täters zu dieser Frau oder Freundin sieht. Nun kommt eine Einschränkung: Es gibt eine Krankheit, die schizophrene Paranoia genannt wird, die in Schüben verläuft. Nun ist es durchaus vorstellbar, dass dieser Täter während der ganzen Zeit der Untersuchungshaft und vor der Verurteilung keinen solchen Schub hatte. Der Psychiater konnte also gar nicht feststellen, dass der Täter unter einer Paranoia leidet. Es wird das Urteil gefällt, der Richter entscheidet, der Täter wird bestraft, weil er aus Gründen, die nicht krankhaft waren, seine Frau oder Freundin umgebracht hat. Es vergehen zwei bis drei Jahre. Während des Strafvollzuges zeigt sich nun, dass der Täter tatsächlich eine Paranoia hat, weil dann ein Schub eintritt und sich diese Schübe vielleicht wiederholen. Erst unter dieser Voraussetzung kann ein neuer Gutachter erstmals feststellen, dass dieser Täter paranoid ist. Diese erstmals so getätigte Feststellung berechtigt dazu, die Verwahrung anzuordnen, wenn aus dieser Retrospektive gesagt werden kann: Er war schon früher paranoid, während der Untersuchungsphase konnte dies aber nicht erkannt werden.

Nochmals: Es werden wenige solche Fälle sein. Aber wegen der an sich banalen Tatsache, dass es solche Fälle geben könnte und solche Fälle für irgendwelche Opfer ganz verheerend sein könnten, glaube ich, dass es einem Rechtsstaat erlaubt sein muss, aufgrund dieser Gegebenheiten, die sich infolge neuer Umstände erklären, einen Mann zu verwahren, um zukünftige Verbrechen zu verhüten und weitere Opfer zu vermeiden. Die Voraussetzungen, die wir verlangen, sind nun wirklich strikt.

Berset Alain · Mit-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion

L'exemple que nous donne Monsieur Schweiger démontre encore une fois que l'alinéa 2 de cet article 65 n'est pas la bonne solution. C'est ce que j'ai essayé de vous démontrer tout à l'heure. Dans le cas qu'il nous cite, il faudrait qu'on puisse avoir accès à un internement pour troubles mentaux, quitte, plutôt qu'à ajouter un alinéa 2 à cet endroit, à réfléchir afin d'avoir une acception un peu plus large de ce qu'on entend par "traitement pour troubles mentaux".

Le problème que nous avons ici, c'est que nous nous soumettons aux critères très stricts de la psychiatrie, alors que dans le fond ces critères sont beaucoup trop noirs ou blancs pour nous permettre effectivement d'avoir une approche raisonnable des problèmes qui se posent. C'est ça le véritable problème! Je ne crois pas que ce soit à la psychiatrie clinique ou à la psychiatrie dans le domaine scientifique de nous dicter notre conduite en nous disant: "Il y a peut-être une vingtaine de critères d'après lesquels on peut juger que quelqu'un est malade ou pas. Jusqu'à onze critères remplis, on arrive à la conclusion que la personne n'est pas malade; à partir du douzième, elle est malade." C'est blanc ou noir, alors qu'il y a beaucoup de cas qui sont plutôt dans les tons gris et desquels nous devons pouvoir aussi nous occuper.

C'est la raison pour laquelle j'ai mentionné qu'à mon sens la voie proposée par le Conseil fédéral, acceptée par la majorité de la commission, était un écran de fumée, un leurre, qu'elle ne répondait pas aux vrais problèmes. Pour répondre aux vrais problèmes, on aurait dû oser s'attaquer, ce qu'a fait le Parlement dans la révision de 2002 du Code pénal, à la question des critères et voir s'il n'aurait pas fallu prévoir une approche un peu plus mesurée entre le noir et le blanc, s'il n'y a pas des cas dans le gris desquels il faudrait aussi pouvoir s'occuper et qu'il faudrait aussi pouvoir traiter.

Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich

Ich möchte hier nicht auf diese speziellen Fälle und die Diskussion, die sich hier jetzt entfacht hat, eingehen. Eine psychiatrische Diskussion kann ich auch nicht führen, weil ich nicht aus diesem Metier komme. Ich muss Ihnen aber sagen: Mit Artikel 65 Absatz 2 steht ein Kernpunkt dieser Vorlage zur Diskussion, nämlich die nachträgliche Anordnung der Verwahrung. Wenn man jemanden nachträglich verwahrt, ist die Gefahr natürlich die, dass man jemanden, von dem man glaubt, dass er straffällig wird, ohne gerichtliche Überprüfung und ohne dass etwas vorliegt, verwahrt. Das ist gefährlich, so kann man alle Menschen verwahren.

Hier besteht jedoch keine Gefahr. Es geht um die Fälle, in denen jemand vor seiner Entlassung steht und alle davon überzeugt sind - ich sage hier alle: das sind die Strafvollzugsbehörden, die Psychiater und die Fachleute der Strafanstalten -, dass es eine schwere Straftat geben wird. Ich muss Ihnen sagen: Solche Fälle sind vorgekommen, und die Täter sind automatisch entlassen worden. In einem der schwersten Fälle, einem berühmten, ist innert wenigen Tagen nach der Entlassung eine 25-jährige Frau vergewaltigt und ermordet worden. Es geht um solche schwerwiegende Fälle.

Nun ist hier ausgeschlossen, dass man gegen irgendjemanden in umfassender Form nachträglich eine Verwahrung ausspricht. Solche Vorschläge lagen ja bei der Beratung vor und sind zu Recht abgelehnt worden. Hier geht es vielmehr um den Fall, in dem bezüglich eines Verbrechers, der seine Strafe abgebüsst hat, im Laufe der Zeit die Erkenntnis entstanden ist: Diese Person wird wegen einer bestimmten Anomalie schwer straffällig werden, und das hätte man bereits bei der ersten Verurteilung merken können, wenn man über die Unterlagen verfügt hätte. Aber das genügt nicht für eine Verwahrung, sondern es muss ein neues Urteil gefällt werden. In der Auseinandersetzung zwischen Herrn Schweiger und Herrn Marty fehlten die Richter, die sind jetzt nicht hier. Die Richter müssen das neu beurteilen. Der Hauptvorwurf von Herrn Berset und von Herrn Marty lautet, dass dies sehr seltene Fälle sein würden. Sie haben gesagt, dies sei kaum praktikabel. Es kann sein, dass es seltene Fälle sind, aber auch wenn es seltene Fälle sind, sind es auf jeden Fall doch sehr schwerwiegende. Selbst wenn diese Fälle in vielleicht zehn Jahren nur drei- oder viermal vorkommen, sind es dann drei oder vier Personen, die ermordet werden - und das ist ja nicht nichts. Ich glaube, dieses Ventil, auf das die Strafvollzugsbehörden allergrössten Wert legen, sollten wir nicht einfach beiseite schieben. Wenn es einmal vorkommt, sollten wir nicht einfach sagen, dass es nur wenige Fälle seien; wenn es ja wenige sind, stört es auch niemanden, wenn es im Gesetz enthalten ist. Es sind aber schwerwiegende Fälle.

Die beharrlichen Warnungen der Strafvollzugspraktiker haben den Bundesrat dazu bewogen, einen neuen Vorschlag zur nachträglichen Verwahrung einzubringen. Die Expertenkommission hat ihn so gemacht, dass er mit der EMRK vereinbar ist. Herr Schweiger hat gesagt, die Restriktionen seien sehr stark, sodass jetzt der Vorwurf von der anderen Seite kommt, dies würden seltene Fälle sein. Aber wenn Sie das stärker ausdehnen, kommen Sie erstens mit der EMRK in Konflikt. Zweitens besteht dann auch die Gefahr, dass jemand verwahrt wird, ohne dass eine gerichtliche Beurteilung besteht.

Darum bitte ich Sie, im Interesse der Sicherheit unseres Landes dieser doch sehr wohlausgewogenen Fassung zuzustimmen.

Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit .... 21 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit .... 11 Stimmen

Art. 75a

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Schweiger Rolf · Mit-M · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion

Täter, die einer therapeutischen Intensivmassnahme unterzogen sind, bedürfen dann einer besonderen Beobachtung, wenn es um die Frage geht, ob sie in eine offene Strafanstalt eingewiesen werden können oder ob Vollzugserleichterungen bewilligt werden sollen. Bisher war es nun so, dass die Vollzugsbehörden dies weitgehend selber tun konnten und bestimmte Fachkommissionen jeweils nur dann aktiv werden mussten, wenn die Gefahr der Gemeingefährlichkeit nicht eindeutig beurteilt werden konnte. Im Entwurf wurde dies nun etwas umformuliert.

Neu sehen wir vor, dass über die Frage, ob ein Täter eindeutig gemeingefährlich oder eindeutig nicht gemeingefährlich ist, die Vollzugsbehörden entscheiden können. Eine spezielle Fachkommission wird nur dann eingesetzt, wenn die Frage der Eindeutigkeit von den Vollzugsbehörden nicht klar beurteilt werden kann. Damit wird verhindert, dass diese Fachkommission überbelastet wird, und es wird ihr ermöglicht, besser und intensiver auf die tatsächlich problematischen Fälle einzugehen.

Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 90 Abs. 2bis, 4bis; 91 Abs. 2 Bst. c, d; 369 Abs. 4, 4bis, 4ter, 6; Übergangsbestimmungen Ziff. 2, 3 Abs. 2, 3; Ziff. II; III

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 90 al. 2bis, 4bis; 91 al. 2 let. c, d; 369 al. 4, 4bis, 4ter, 6; dispositions transitoires ch. 2, 3 al. 2, 3; ch. II; III

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Entwurfes .... 23 Stimmen

Dagegen .... 9 Stimmen

(1 Enthaltung)

Präsident (Büttiker Rolf, Präsident): Gestützt auf Artikel 127 des Parlamentsgesetzes wird Herr Schweiger nun noch über die Petition "Verwahrung gefährlicher Straftäter nach dem revidierten StGB. Änderung" der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz Bericht erstatten, welche die Vorlage 05.060 betrifft.

Schweiger Rolf · Mit-M · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion

Ich habe noch eine formelle Verpflichtung zu erfüllen: Petitionen, die Gegenstand einer Beratung sind, müssen im Rat erwähnt werden. Es geht um eine Petition der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz betreffend die Verwahrung gefährlicher Straftäter nach dem revidierten StGB.

Wir haben die in der Petition gemachten Anregungen diskutiert und weitgehend übernommen. Wir haben den Anlasstatenkatalog erweitert. Wir haben aber etwas nicht übernommen: Wir haben die einfache Körperverletzung, die Drohung, die Nötigung, die sexuelle Handlung mit Abhängigen und die Ausnützung von Notlagen nicht, wie von der Konferenz gewünscht, in diesen Katalog aufgenommen. Trotzdem glauben wir, dass wir von dieser Beschwerde formell Kenntnis nehmen können und den Petenten in diesem Sinne mitteilen können, dass wir ihren Anregungen weitestgehend entsprochen haben.

Dieser formellen Verpflichtung des Parlamentsgesetzes habe ich nun entsprochen.

Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Wir nehmen von dieser Erklärung Kenntnis.