Fatschenta parlamentara: Waffengesetz. Änderung (06.008)

06.008

Waffengesetz. Änderung

Borer Roland F. · Mit-M · Nationalrat · Solothurn · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Die Sicherheitspolitische Kommission befasste sich am 3. Juli zum ersten Mal und am 5. September zum zweiten Mal mit den Änderungen zum Waffengesetz. Zusammen mit dieser Gesetzesrevision wurde ebenfalls die Petition Madliger Walter 05.2013 behandelt - der Ständerat war Erstrat -, welche den Umgang mit Waffen mit schädlichen Strahlungen regeln will; zu dieser Petition am Schluss einige Bemerkungen separat.

Erwähnen möchte ich an dieser Stelle, dass der Nationalrat bei diesem Geschäft Zweitrat ist. Die Beratung der Kommission gliederte sich in Anhörungen von Experten verschiedenster Gruppierungen - es waren z. B. ein Gerichtspsychiater, ein Polizeivertreter, Referenten der eidgenössischen Verwaltung usw. anwesend. Anschliessend folgten, logisch, die Eintretensdebatte und die Detailberatung. Eintreten auf die Vorlage wurde in der Kommission ohne Gegenstimme beschlossen. Festzuhalten ist, dass die Kommissionsarbeit von verschiedensten Seiten stark beeinflusst wurde. Es ging sogar so weit, dass eine Frauenzeitschrift parallel zu den Behandlungen eine Petition lancierte.

Die Änderung des Waffengesetzes hat im Wesentlichen zwei Hauptziele:

1. Die Anpassung des bestehenden Rechtes an das Schengener Abkommen: Die Kommission hatte nach dem Ständerat die Aufgabe, zu überprüfen, welche Vorschriften aufgrund der Zustimmung des Volks zum Schengener Abkommen zwingend sind.

2. Die Schaffung von zusätzlicher Sicherheit: Hinsichtlich der Notwendigkeit und der Tiefe der Massnahmen gingen die Meinungen der Kommissionsmitglieder sehr weit auseinander. Während vor allem die Angehörigen der SP und der Grünen für den Erwerb, den Besitz und das Tragen von Waffen eine eher restriktive Gesetzgebung wollten, plädierten die Vertreter der bürgerlichen Parteien eher für eine Vorlage, die dem selbstverantwortlichen Handeln des einzelnen Waffenbesitzers Rechnung trägt. Es wurde in diesem Zusammenhang zu Recht auf die lange schweizerische Schützentradition hingewiesen. Auch in technischen Details wurden Fragen aufgeworfen, bei deren Beurteilung den Parlamentsmitgliedern einiges abverlangt wurde.

Festzuhalten ist, dass beide Seiten ernsthaft bemüht waren, die beiden Hauptanliegen der Vorlage umzusetzen. Zudem darf festgehalten werden, dass die Aussagen des zuständigen Departementschefs und der Verwaltung zuhanden der Materialien dazu führten, dass einige der zahlreichen Anträge aus Schützen-, Jäger- und Sammlerkreisen in der Detailberatung zurückgezogen wurden und entsprechende Befürchtungen jener Kreise abgebaut werden konnten.

Gestatten Sie mir, nun noch einige Marksteine zu erwähnen, welche die Diskussion in der Kommission prägten. Das Recht der unbescholtenen Schweizerinnen und Schweizer auf den Erwerb, den Besitz und das Tragen von Waffen gemäss dem vorliegenden Gesetz ist explizit im Text festgehalten. Ein generelles zentrales Waffenregister oder eine Registrierung aller Waffenbesitzer in einem zentralen Register ist nicht vorgesehen. Die Ausdehnung der Liste der verbotenen Waffen, z. B. auf die Repetierschrotflinten, wurde in der Beratung deutlich abgelehnt. Eine klare und unmissverständliche Definition des Begriffs Waffensammler wurde weder von der Verwaltung noch vom Ständerat, noch von der SiK-NR gefunden. Deshalb sah die Kommission von der Möglichkeit ab, dieser Kategorie Erleichterungen zuzugestehen, welche über diejenigen für alle Schützen, Jäger und Schiesssportler hinausgehen. Die Grenze in Bezug auf antike Waffen mit erleichterten Bewilligungsverfahren wurde auf das Herstellungsjahr 1870 fixiert. Die Jahreszahl ist gemäss EJPD im Übereinkommen mit Schengen definiert.

Diskutiert wurde unter anderem die Frage, ob und - wenn ja - wo ausserhalb von behördlich zugelassenen Schiessplätzen geschossen werden darf. Die Kommission war der Meinung, dass die ständerätliche Version des Textes von Artikel 5 Absatz 3 Litera c mit dem Hinweis auf das Schiessen auf nicht öffentlich zugänglichem Privatgrund ergänzt werden muss.

Ein weiterer Diskussionspunkt war die untere Altersgrenze für den Erwerb einer Waffe. Die Mehrheit fand eine untere Altersgrenze von 18 Jahren richtig. Die Mehrheit wollte zudem den Kauf von Waffen mit sehr geringem oder keinem Gefahrenpotenzial ohne Waffenerwerbsschein zulassen.

Der Tötungsfall Stadler/Rey-Bellet, der zum Zeitpunkt der Behandlung der Vorlage durch die Kommission sehr aktuell war, führte dazu, dass die Diskussion um die Revision des Waffengesetzes auf das Militärgesetz ausgedehnt wurde. Im Speziellen wurden Anträge betreffend die Heimabgabe der persönlichen Waffe und der Taschenmunition gestellt. Auf diese Anträge kommen wir in der Detailberatung zurück.

In der Gesamtabstimmung wurde der vorliegende Gesetzentwurf mit 17 zu 0 Stimmen bei 7 Enthaltungen angenommen.

Gestatten Sie mir nun noch einen Satz zur Petition Madliger Walter 05.2013. Bei der Behandlung von Artikel 4 Absatz 1 des Waffengesetzes hat Herr Günter einen Antrag im Sinne des Petitionärs gestellt, diesen aber nach umfassenden Ausführungen der Verwaltung dazu zurückgezogen. Dies führte in der Folge dazu, dass die Kommission ohne Gegenstimme beschloss, von der Petition Kenntnis zu nehmen, ohne ihr Folge zu geben.

Vaudroz René · Mit-M · Nationalrat · Waadt · Freisinnig-demokratische Fraktion

En préambule, je déclare mes intérêts: je suis vice-président de Swiss Olympic et les tireurs sportifs sont concernés.

La révision de la loi sur les armes a pour but de remédier aux lacunes qui se sont fait jour dans l'application pratique de la loi et de mieux prévenir l'utilisation abusive d'armes.

Le projet vise essentiellement à unifier l'application de la législation sur les armes. La loi est interprétée et appliquée de manière très différente par les cantons dans certains domaines.

Les armes soft air, les armes au CO2 ou à air comprimé, les armes factices et les armes d'alarme, qui étaient jusqu'à présent librement disponibles, sont désormais soumises à la loi sur les armes si elles sont susceptibles d'être confondues avec de véritables armes ou qu'elles libèrent une certaine énergie à la bouche.

Les couteaux et les poignards font l'objet d'une nouvelle réglementation.

La vente anonyme d'armes, par Internet ou par le biais d'annonces, est désormais interdite.

L'interdiction du port abusif d'objets dangereux doit permettre aux autorités policières et douanières de les saisir. Cette réglementation constitue un instrument important de la prévention des délits.

Le fichier informatisé relatif à la révocation et au refus d'autorisations ainsi qu'à la mise sous séquestre d'armes, très utile pour prévenir les abus, repose à présent sur une base légale formelle. Ce fichier informatisé doit permettre d'éviter que des armes n'aboutissent entre les mains de personnes pour lesquelles il existe des motifs s'opposant à l'acquisition ou qui se sont vu retirer une arme par la police.

La création d'une base légale formelle permet l'échange de données relatives aux armes entre l'Office fédéral de la police et le Département fédéral de la défense, de la protection de la population et des sports. Les autorités civiles pourront ainsi identifier les détenteurs d'anciennes armes de l'armée. Cette mesure permettra également d'éviter que des personnes enregistrées à l'Office fédéral de la police pour des abus commis avec des armes ne se voient remettre des armes de l'armée.

L'Office fédéral de la police sera également chargé de gérer un service national de coordination pour l'exploitation des traces laissées par des armes à feu. Ces traces seront saisies de manière centralisée pour l'ensemble de la Suisse et pourront être consultées par les autorités policières. Ce service de coordination répond à une demande formulée depuis de longues années par les cantons et constitue un élément efficace pour élucider les délits commis avec des armes à feu.

De plus, la majorité des membres de la commission a apprécié qu'il n'y ait pas de restrictions pour les chasseurs, les tireurs sportifs et les collectionneurs, selon la loi adoptée pour l'Espace Schengen. Pour la majorité précitée, la conservation de l'arme à domicile est liée notamment à la disponibilité totale et rapide des personnes astreintes au service, ainsi qu'à l'exigence de la manipulation responsable de l'arme à feu. Les fermetures d'arsenaux rendent de plus en plus difficile l'accès immédiat au matériel militaire. La conservation à domicile de l'arme et l'activité de tir hors du service contribuent énormément à l'acceptation de l'armée au sein de la population, à l'ancrage de la politique de sécurité; c'est un signe clair de l'attachement au système de milice.

La création d'un registre national des armes à feu est considérée comme trop coûteuse du point de vue administratif. Un tel registre serait inapproprié et disproportionné, car il ne pourrait recenser qu'une petite partie des armes se trouvant en Suisse. L'enregistrement des armes se trouvant aux mains de particuliers, selon l'arrêté fédéral relatif à l'application de l'accord de Schengen, est une bonne mesure pour l'amélioration de la sécurité publique.

Les dispositions et modifications qui nous sont soumises sont suffisantes pour empêcher les abus. Il faut les appliquer de façon plus stricte. Les tragédies telles que les homicides dans le cercle familial sont terribles et, en fin de compte, jamais compréhensibles. Même les psychologues expliquent avec peine et souvent à coup de suppositions pourquoi, à plusieurs reprises, des êtres humains braquent une arme sur des membres de leur famille et/ou sur eux-mêmes. Beaucoup de facteurs sont déterminants dans un tel acte, c'est la raison pour laquelle la conservation à domicile d'une arme à feu peut difficilement être considérée comme le motif principal du passage à l'acte. Il est douteux qu'un durcissement durable des normes juridiques en vigueur contribue à la prévention de ce genre de tragédies sociales.

Les résultats de l'étude de l'Université de Zurich sur le suicide par des armes à feu doit être analysée avec précaution. Le récent vol d'armes et de munitions militaires à Marly dans un local fermé contrôlé par l'armée démontre la difficulté de pouvoir établir une statistique crédible. J'attends - et vous aussi, je pense - avec grand intérêt l'étude de cette université sur les causes du mal-être des gens de ce pays.

Je suis conscient que ce sujet est très émotionnel. Cependant, ce projet est bon, il intègre de nombreuses particularités liées à l'histoire et aux traditions de notre pays.

Au vote sur l'ensemble, la commission a accepté cette modification de loi par 17 voix contre 0 et 7 abstentions. Je vous invite à en faire de même.

En ce qui concerne la pétition 05.2013 Madliger Walter, je vous donne les informations suivantes: celle-ci demande que la Confédération réglemente les appareils civils ou militaires produisant des électrochocs ou des ultrasons susceptibles de causer des dommages à la santé. Les appareils qui surpassent le rayonnement autorisé sont considérés comme des armes et sont interdits. Leur utilisation à des fins policières ou militaires est strictement réglementée.

La commission propose de prendre acte de la pétition sans y donner suite, ceci pour les raisons principales suivantes:

La question a été discutée dans le cadre des articles 4 et 5 de la loi sur les armes. Une proposition a été faite d'interdire les appareils produisant des électrochocs ou des ultrasons. Après une discussion approfondie, la proposition a été retirée par son auteur, car il s'est déclaré satisfait des explications données par le représentant du Conseil fédéral.

Monsieur Madliger part du principe que ce type d'appareils existe: mais en fait ils n'existent pas ou du moins ne sont pas commercialisés. La commission ne souhaite pas réglementer quelque chose qui n'existe pas encore. Ce type d'appareils n'est pas utilisé en Suisse, ni à des fins militaires, ni à des fins policières. L'emploi de ce type d'appareils n'est ni d'actualité ni prévu à moyen terme.

Plusieurs essais effectués aux Etats-Unis ont donné des résultats très mitigés. L'emploi ciblé d'appareils de ce type se heurte à de grosses difficultés techniques. Les spécialistes du DFJP et du DDPS n'ont pas connaissance de cas d'utilisation de tels appareils. Si de telles armes devaient exister un jour, elles tomberaient automatiquement sous le coup du droit international de la guerre, à savoir la Convention sur certaines armes classiques, signée en 1980 à Genève.

Pour toutes ces raisons, la commission propose de prendre acte de la pétition sans y donner suite.

Fässler-Osterwalder Hildegard · Mit-F · Nationalrat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion

Sie haben gesagt, Sie müssten Ihre Interessen offenlegen, Sie seien Vizepräsident von Swiss Olympic. Soviel ich weiss, ist das ein friedlicher Verein. Im Allgemeinen macht man ja in friedlichen Zusammenhängen Sport.

Können Sie mir nochmals erklären, warum Sie offengelegt haben, Sie seien Vizepräsident von Swiss Olympic? Ich verstehe das in diesem Zusammenhang eigentlich nicht.

Vaudroz René · Mit-M · Nationalrat · Waadt · Freisinnig-demokratische Fraktion

Je pense que vous oubliez que le tir est un élément du sport. C'est une discipline olympique et il y a énormément de tireurs sportifs dans ce pays, et pas seulement des gens qui font leurs cours de répétition. Cette discipline a apporté de longue date des médailles à notre pays. De plus, une grande partie de la population s'identifie avec le tir sportif.

Lang Josef · Mit-M · Nationalrat · Zug · Grüne Fraktion

Dass die Diskussion über die Waffengesetzgebung an einem 27. September stattfindet, ist ein Zufall; entsprechend soll die Diskussion geführt werden. Niemand, der die von der Zuger Regierung geforderten Verschärfungen ablehnt, und niemand, dem sie zu weit gehen, muss sich vorwerfen lassen, sich an den Opfern des Zuger Attentats zu versündigen. Ebenso muss niemand, der sich für die Postulate der Zuger Regierung einsetzt und aufgrund der Zuger Erfahrungen eine Verschärfung des Waffengesetzes verlangt, heute auf seine Anträge und seine Argumente verzichten.

Tatsächlich hat sich die grüne Fraktion bei ihren Anträgen stark von den beiden ausführlichen Vernehmlassungen der Zuger Regierung vom Dezember 2002 und vom Oktober 2003 leiten lassen. Was das Waffengesetz betrifft, gehen wir in einem Punkt weiter: Wir stellen die gesetzliche Festschreibung des Rechtes auf Waffen infrage. Das bedeutet nicht ein Verbot. Das Recht auf Arbeit und das Recht auf eine Wohnung sind in diesem Land auch nicht gesetzlich festgeschrieben. Trotzdem sind das Arbeiten und das Wohnen nicht verboten. Aber wir fragen uns: Was ist das für eine Prioritätenliste, wenn Anträge, das Recht auf Wohnen, das Recht auf Arbeit festzuschreiben, wiederholt abgelehnt worden sind, wir aber über ein Gesetz debattieren, in dem das Recht auf Waffen festgeschrieben wird bzw. festgeschrieben bleibt?

Das Waffengesetz dieses Landes ist grob fahrlässig. Es gibt in der Schweiz zu viele Waffen in den Haushalten. Es ist viel zu einfach, an Waffen heranzukommen. Deswegen gibt es mehr Familientragödien und Suizide als andernorts; die Statistiken stellen einen klaren Zusammenhang zwischen der Häufigkeit von Schusswaffen und der Häufigkeit solcher Tragödien und Suizide fest. Es ist statistisch bewiesen, dass es mit weniger Waffen weniger Tote, weniger Verletzte, weniger Drohungen, weniger Ängste gäbe - vor allem in den Familien - und dass ein erschwerter Zugang zu den Waffen die Zahl der Suizide senken würde.

Wie bringen wir die Abrüstung in den Haushaltungen und eine griffigere Waffenkontrolle voran? Die Ordonnanzwaffe gehört ins Zeughaus. Es braucht ein nationales Waffenregister; alle Waffen müssen markiert werden. Besonders gefährliche Waffen wie die Pump Action müssen verboten werden. Die Waffenerwerbsscheinpflicht soll für alle Schusswaffen gelten; alle sollen einen ausdrücklichen Erwerbsgrund brauchen.

Das heutige Thema ist Sicherheitspolitik im konkretesten und vitalsten Sinne des Wortes, viel konkreter als bei allen anderen Diskussionen, die wir in diesem Plenum und auch in der Sicherheitspolitischen Kommission unter dem Titel der Sicherheitspolitik zu führen pflegen. Heute entscheidet sich, welche in diesem Rat die Sicherheitspolitiker sind bzw. welche es nicht sind.

Eine grosse Mehrheit der Männer und eine erdrückende Mehrheit der Frauen wollen ein verschärftes Waffengesetz, wollen eine Änderung des Militärgesetzes. Die vorher erwähnte Petition, die in kürzester Zeit mehr als 17 000 Unterschriften zusammenbrachte, beweist dies. Ich bitte Sie: Nehmen Sie den unzweideutigen Volkswillen ernst, folgen Sie den Anträgen für eine Abrüstung der Haushalte und für eine griffige Waffenkontrolle.

Am Schluss noch eine Bemerkung: Wir stellen weder das Schiessen als Sport infrage noch die Jagd als Hobby, noch das Sammeln als Leidenschaft. Ich selber war bereits als Jugendlicher Präsident einer kleinen Schützengesellschaft - das war wahrscheinlich eine fragwürdige Sache. Im Militär habe ich gerne geschossen. Führen wir also heute keine falsche Diskussion; es geht nicht um Verbote, es geht um mehr Sicherheit.

Wäfler Markus · Mit-M · Nationalrat · Zürich · EVP/EDU Fraktion

Kollege Lang, Sie haben Recht, die Waffenlager in den Haushalten sind ein Faktor, der in diese Tragödien hineinspielt, die in unserem Land viel zu häufig vorkommen. Aber was für Massnahmen sehen Sie für die andere Seite vor - die Gewaltdarstellungen, die Verherrlichung von Gewalt, die Darstellungen von Morden, von blutigen Aktionen im Fernsehen, in Computerspielen usw.?

Lang Josef · Mit-M · Nationalrat · Zug · Grüne Fraktion

Herr Wäfler, wir diskutieren heute über das Waffengesetz. Das Problem ist Folgendes: Die Verschärfung, die Sie vorschlagen, die ich weitgehend befürworte und bei der ich Ihnen entgegenkomme - weil es auch dort eine Güterabwägung gibt, auch bezüglich der Pressefreiheit, der Meinungsfreiheit -, ist heute nicht das Thema.

Ich kann Ihnen aber sagen: Im Zuger Kantonsrat hat es beispielsweise Vorstösse gegeben, um den Verkauf von Spielwaffen zu verhindern oder zu verbieten. Diese habe ich jeweils unterstützt, obwohl ich sehr wohl unterscheiden kann zwischen dem, was ein Kind macht, und dem, was wir heute diskutieren.

Recordon Luc · Mit-M · Nationalrat · Waadt · Grüne Fraktion

Cette révision de la loi sur les armes vient à son heure. En effet, de plus en plus, notre population est sensibilisée par des crimes et délits, souvent graves, voire très graves, qui émeuvent l'opinion et qui auraient pu être évités. Ainsi que l'a dit mon préopinant, répondant à la question de Monsieur Wäfler, nous ne nous attaquons pas ici aux causes; il est dans la nature de l'objet qui nous est soumis de nous occuper des instruments et moyens qui sèment la désolation.

On a souvent comparé les armes à feu avec les automobiles ou avec les armes blanches, notamment celles qui sont par nature dans les domiciles; mais enfin il faut ici se rappeler que les armes à feu ont pour fonction de tuer. C'est leur fonction première. Cela peut encore s'expliquer, certes dans certains cas sont-elles limitées à des fonctions d'exercice, voire ritualisées dans un acte sportif, comme le rapporteur de langue française l'a rappelé tout à l'heure, mais leur fonction - il faut se le rappeler - est de tuer. Cela ne saurait être comparé ni à l'automobile qui, marginalement, dans 500 cas environ par année, tue malheureusement des gens dans notre pays, ni avec un couteau de cuisine qui, de temps en temps, peut être dévié de son objectif initial - faire de la cuisine - pour tuer quelqu'un. La fonction de l'arme n'a aucune raison de se trouver largement libéralisée.

Sans même songer à interdire l'arme à feu, il est clair que des mesures plus draconiennes doivent être prises que celles qui nous sont proposées. On ne nie pas ici que l'arme puisse avoir un sens, on ne nie pas que la révision qui nous est proposée aille un tant soit peu dans le bon sens, mais on doit constater que l'absence de différentes mesures que Monsieur Lang a répertoriées avant moi et dont nous parlerons en détail tout à l'heure, en particulier le registre ou l'interdiction de l'arme à la maison ou des armes les plus nocives telles que les fusils "pump action" - ou fusils à répétition -, font défaut dans cette législation, sous réserve du sort que vous réserverez à nos propositions de minorité.

J'en appelle véritablement à vous pour que des drames parfaitement inutiles, des drames domestiques en particulier, de violence conjugale, se voient enlever les instruments de leur plus grave efficacité et que nous ayons une loi prudente, une loi qui en comparaison internationale d'ailleurs serait tout à fait ordinaire.

Je vous remercie d'entrer en matière et de réserver par la suite à nos amendements une saine vision.

Donzé Walter · Mit-M · Nationalrat · Bern · EVP/EDU Fraktion

Die Diskussion zeigt: Die Schweizer, wahrscheinlich etwas weniger die Schweizerinnen, haben ein besonderes Verhältnis zur persönlichen Waffe. Das ist durch das ausgeprägte Schützenwesen bedingt, wo der Sport im Vordergrund steht, aber auch durch den Stolz auf das persönliche Gewehr oder die persönliche Pistole. Da schwingt ein nationales Bewusstsein mit; Wilhelm Tell lässt grüssen. Da sind aber auch die Sammler mit der Freude an den seltenen Exemplaren; dort steht weniger das Schiessen, dafür mehr der Besitz der Waffe im Vordergrund. Da sind die Jäger, die einen Auftrag bezüglich der Natur ausüben, aber auch ihrem Hobby nachgehen. Und da ist natürlich auch das ausserdienstliche Schiessen inklusive Jungschützenwesen.

Die Gesetzesänderung drängt sich einerseits aufgrund des Schengener Abkommens, aber auch aufgrund der aufgekommenen Diskussion um die Dienstwaffe zu Hause auf. Das Gesetz geht vom Grundsatz aus, dass ein Recht auf Erwerb, Besitz und Tragen von Waffen besteht; und es soll die Missbräuche verhüten und bestrafen.

Die Diskussion in unserer Fraktion hat vor allem eines gezeigt: Wir sind der Auffassung, wenn der Staat das Gewaltmonopol richtig ausübt, müsste ein solches Recht auf das freie Tragen von Waffen nicht postuliert werden; wir werden bei Artikel 3 detailliert darauf zurückkommen. Nun gehen wir mit dem Gesetz aber den umgekehrten Weg, den freiheitlichen Weg. Wird das auch in Zukunft gutgehen? Fragen sind berechtigt.

Wir widersetzen uns nicht grundsätzlich und werden deshalb auf die Gesetzesänderung eintreten. Wir werden jedoch einschränkende Bestimmungen mehrheitlich unterstützen, und wir weisen darauf hin, dass wir möglicherweise schon bald auf diese vaterländisch-freiheitliche Lösung werden zurückkommen müssen. Der Alltag könnte uns einholen, wenn die Revision zusammen mit Einschränkungen durch kantonale Gesetzgebungen - z. B. Waffentragschein - Straftaten, Gewaltandrohungen und Suizide nicht wirksam verhindern kann. Wir verbinden deshalb unsere Bereitschaft zum Eintreten mit einem Warnhinweis und werden die Details nur zurückhaltend mittragen.

Salvi Pierre · Mit-M · Nationalrat · Waadt · Sozialdemokratische Fraktion

La loi sur les armes modifiée que nous traitons aujourd'hui a subi une très longue maturation avant que nous puissions la traiter. Si quelques modifications positives ont été introduites - j'y reviendrai -, nous tenons à relever que la commission n'a malheureusement pas suivi un certain nombre de propositions qui auraient permis au groupe socialiste de soutenir complètement cette révision, bien qu'il recommande en l'état d'entrer en matière.

Au chapitre des dispositions favorables, nous pouvons citer par exemple le fait que les armes soft air, les armes au CO2 ou à air comprimé, les armes factices et les armes d'alarme soient désormais soumises à la loi sur les armes sous certaines conditions; que les couteaux et poignards fassent l'objet d'une réglementation plus compréhensible; enfin que la vente anonyme, par exemple par Internet, soit désormais interdite.

Par contre, le groupe socialiste déplore que certaines dispositions d'importance n'aient pas trouvé leur place dans le cadre de cette révision. L'idée de créer un registre central recensant les armes à feu en circulation en Suisse a été rejetée par la majorité de la commission. Pourtant, une telle mesure aurait permis un gain de temps précieux dans le regroupement d'informations nécessaires aux polices judiciaires, par exemple. La renonciation de garder arme personnelle et munitions de poche au domicile des soldats et des cadres, pourtant demandée par de nombreux milieux, a également été refusée. Des arguments aussi pertinents que le nombre dramatique de suicides, le nombre d'agressions commises avec les armes d'ordonnance, le nombre d'armes perdues ou volées hors des cours de répétition ou le nombre grandissant de nos concitoyens qui demandent une telle mesure, ont été ignorés par la majorité des membres de la commission.

A ces arguments, la majorité a préféré évoquer la menace terroriste, en insistant sur la nécessité de pouvoir mobiliser rapidement la troupe. L'absurdité de cette position se trouve renforcée quand on sait qu'aujourd'hui, la mobilisation n'est plus exercée. Et je pense pouvoir l'affirmer: le soldat qui entre en service n'a à l'évidence ni la compétence ni les moyens de contribuer à résoudre ce type de menaces.

Dans ces conditions, le groupe socialiste espère que la majorité des membres du conseil saura se montrer plus responsable que celle de la commission et qu'elle acceptera les propositions qui seront faites pour permettre à la loi sur les armes d'augmenter le sentiment de sécurité de nos concitoyennes et de nos concitoyens. C'est à cette condition que les socialistes pourront soutenir cette loi modifiée.

Dans cette attente, le groupe socialiste recommande d'entrer en matière.

Banga Boris · Mit-M · Nationalrat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion

Das Wichtigste vorweg: Die SP-Fraktion bittet Sie, auf die Revision des Waffengesetzes einzutreten, obschon wir natürlich nicht vollkommen zufrieden sind. Eine weitere Vorbemerkung: Der 1993 beschlossene Verfassungsartikel wurde mit dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 konkretisiert, das per 1. Januar 1999 in Kraft getreten ist. Dann erfolgten die Revisionen wegen Schengen, und nun kommt die nationale Revision. Zusätzlich leitete der Bundesrat dieses Jahr eine Revision der dazugehörenden Verordnung ein. Es ist verständlich, wenn in dieser Sache nicht mehr alle den Durchblick haben und sogar Spezialisten zwischendurch Mühe bekunden.

Im Sinne einer Bilanz aus unserer Sicht finden wir es gut, dass die Imitationswaffen und die Soft Air Guns endlich erfasst werden, dass gute Regelungen für Messer und das Tragen von gefährlichen Gegenständen gefunden werden. Gut ist ebenfalls, dass der anonymisierte Waffenhandel, beispielsweise im Internet, verboten wird. Gut ist, dass Schusswaffenspuren zentral erfasst werden und dass schliesslich der Informationsaustausch zwischen zivilen und militärischen Behörden über den Waffenmissbrauch ermöglicht wird.

Negativ ist, dass der Verfassungsauftrag, die Bekämpfung des Waffenmissbrauchs, in der Botschaft, im Gesetz mit keinem Wort reflektiert wird. Es steht dort nichts darüber, dass beispielsweise erstens das Bundesamt für Gesundheit in seinem Suizidbericht vom April 2005 empfiehlt, das Waffengesetz zu verschärfen, weil 32 bis 33 Prozent der Suizide von Männern durch Schusswaffen erfolgen und die Zahlen steigen. Es steht dort zweitens nichts darüber, wie oft Armeewaffen ausserhalb des Militärdienstes missbraucht werden, gerade für Suizide; ich verweise auf die Studie von Andreas Frei von 2005. Es steht dort drittens nichts darüber, dass heute weltweit ein Konsens besteht, dass zur Gewaltprävention die - allzu leichte - Verfügbarkeit von kleinen und leichten Waffen eingeschränkt werden muss; ich verweise auf die zahlreichen Vorstösse und Dokumente des IKRK, der Uno und der OSZE. Schliesslich steht dort nichts darüber, dass die Schweizer Armee in den letzten Jahren rund 1,375 Millionen moderne Ordonnanzwaffen zum privaten Besitz und weitere 282 000 Ordonnanzwaffen leihweise abgegeben hat. Diese Praxis ist damit zu rund drei Vierteln für den weltweit einmalig hohen Anteil von Haushalten mit Schusswaffen verantwortlich. Deshalb unsere heutigen Anträge.

Engelberger Eduard · Mit-M · Nationalrat · Nidwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion

Mit der jetzigen Revision des Waffengesetzes, datiert vom 1. Januar 1999, wollen wir die Lücken, die sich im Vollzug und in der praktischen Anwendung ergeben, schliessen. Und wir wollen die Prävention des Missbrauchs von Waffen verbessern. Die FDP-Fraktion wird auf diese Gesetzgebung eintreten und der Revision zustimmen, nach wie vor mit der klaren Zielsetzung, dass es ein Missbrauchsgesetz bleibe, wie es der Wille des Gesetzgebers und der Wille des Bundesrates in den Jahren 1997, 1998 war.

Wir sind also einverstanden, dass die Lücken hier geschlossen werden, und wir sind einverstanden, dass diese Lücken, die aufgetaucht sind, echt geschlossen werden. So denke ich, dass vor allem die Erfassung der Imitations- und Soft-Air-Waffen, der Stopp des anonymen Verkaufs etwa über das Internet oder auch das Verbot von missbräuchlich getragenen Gegenständen, die zentrale Erfassung von Schusswaffenspuren wie auch der Datenaustausch zwischen den zivilen und militärischen Behörden wesentliche Verbesserungen sind.

Wir lehnen aber alle Minderheitsanträge ab, wie sie ja bereits im Ständerat gestellt wurden und auch dort keine Anerkennung gefunden haben. Insbesondere lehnen wir ein nationales Feuerwaffenregister, in dem alle Besitzerinnen und Besitzer von Feuerwaffen erfasst werden müssten, ab - es sind etwa 2,5 Millionen Waffen, die irgendwo und irgendwie im Umlauf sind. Aber das Resultat der Vernehmlassung war mit 93 Prozent ablehnenden Stellungnahmen zu klar, um hier von der Basis abzuweichen, von dem abzuweichen, wie man doch vor Ort denkt; und man denkt dort doch ein wenig anders, als Herr Banga das vorhin propagiert hat.

Bezeichnend ist aber vor allem auch, dass die Kantone und die Polizeiorgane und -kommandanten fast einstimmig Nein dazu gesagt haben. Bemängelt wird vor allem das Missverhältnis zwischen dem zu erwartenden jahrelangen Aufwand und dem tatsächlichen Nutzen einer solchen Datenbank. Die Erfassung der Daten wäre unverhältnismässig, die Datenbank wäre fast nicht kontrollierbar und würde einen zusätzlichen grossen Apparat in allen Kantonen erfordern.

Zu Herrn Lang: Ich glaube, Sie müssen anerkennen, dass wir in der Kommission seriöse Arbeit geleistet haben. Wir haben im Zusammenhang mit den Anhörungen auch Ihren Wünschen und den Wünschen anderer entsprochen. Wir akzeptieren selbstverständlich Ihre Grundhaltung, die von einem Ereignis geprägt ist, das uns allen wehgetan hat. Aber wir erwarten von Ihnen auch Verständnis für unsere Haltung.

Ich beantrage Ihnen im Namen der FDP-Fraktion, überall der Mehrheit zu folgen. Die Position der FDP-Fraktion zur Minderheit Banga - auf Seite 58 der Fahne -, mit der eine Änderung des Militärgesetzes beantragt wird, werde ich bei der Beratung des entsprechenden Artikels vorbringen.

Schlüer Ulrich · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Namens der SVP-Fraktion empfehle ich Ihnen Eintreten auf das revidierte Waffengesetz. Zunächst liegt mir aber daran, hier namens meiner Partei den Schützen, die sich in den letzten Monaten und Wochen über ihr Tun Enormes, Unglaubliches anhören mussten, einmal den Dank für ihr ausgeprägtes Verantwortungsbewusstsein auszusprechen, das sie in der Ausübung ihres Sportes, ihrer Pflicht, Woche für Woche zeigen.

Es geht hier nicht bloss um eine Tradition, um irgendetwas Überkommenes. Es geht um die Haltung des verantwortungsbewussten Bürgers, der mit der Waffe, die er hat, richtig, verantwortungsbewusst umgehen kann und damit einen bedeutenden Dienst für die Sicherheit unseres Landes leistet. Das muss angesichts der Kampagnen, die ja auch so militärische Fachblätter wie die "Annabelle" zu führen belieben, hier einmal gesagt werden. Es ist - wie wir wieder gehört haben - statistisch überhaupt nicht erwiesen, dass dort, wo dem verantwortungsbewussten Bürger die Ordonnanzwaffe abgegeben wird, die Gewalt höher sei. Dann müsste unser Land ja weltweit an der Spitze der Gewalt stehen, und das ist hinten und vorne nicht der Fall. Das ist die Realität, und die muss hier einmal anerkannt werden. Würden diejenigen, die solch einseitige, unwahre Kampagnen lancieren, ein ebenbürtiges Mass an Verantwortungsbewusstsein zeigen wie die Schützen, dann wäre wohl weniger Gewalt auf dieser Welt, als dies heute der Fall ist.

Übrigens darf ich Ihnen in Bezug auf die Interessenbindung noch Folgendes mitteilen: Ich bin nicht Schütze, ich vertrete kein persönliches Interesse. Ich war einst ein nicht schlechter Schütze; infolge eines einseitigen Gehörverlustes bin ich gemäss Militärversicherung nicht mehr schiessberechtigt. (Unruhe)

Unsere Position, die wir immer vertreten haben, ist die folgende: Wer Missbrauch betreibt, wer als Täter eine Waffe missbraucht, der ist zu bestrafen. Er ist streng zu bestrafen, er ist strenger zu bestrafen, als er heute bestraft wird. Aber daraus soll kein Anlass abgeleitet werden, die Schützen generell zu schikanieren.

Wir wissen natürlich - das sagen diejenigen Kantone, die präzise Kriminalitätsstatistiken führen -, dass Verbrechen, bei denen Schusswaffen eingesetzt werden, zunehmen. Wir kennen aber auch die Gründe dafür. Wir wissen, dass der Anteil ausländischer Täter an diesen Verbrechen sehr gross, weit überdurchschnittlich ist. Davon sind die schweizerischen Schützen nicht betroffen, überhaupt nicht.

Ich frage mich, weshalb wir dann, wenn wir zu diesem Tatbestand hier im Rat gezielte Forderungen aufstellen, nie, aber auch wirklich nie die Unterstützung derjenigen erhalten, die offenbar weit mehr an der Reglementierung des Bürgers interessiert sind, deshalb Waffeneinzug fordern, um eine andere Schweiz herbeizuführen. Wir wollen eine Schweiz mit verantwortungsbewussten Bürgern, die frei und ihrer Aufgabe bewusst mit ihrer Waffe umzugehen wissen. Wir wollen nicht die reglementierte Schweiz, nicht den entmündigten, den reglementierten Bürger.

Den Schützen wird mit dem neuen Waffengesetz ohnehin einiges zugemutet. Denn das Schengen-Recht, das wir zu übernehmen haben, strebt, ob wir das nun wollen oder nicht, ein anderes Ziel an, als es die bisherige Schweizer Waffentradition verwirklicht hat. Das Schengen-Recht ist ein Kontrollrecht. Es kontrolliert jede Waffe, jeden Waffenträger. Nur im Ausnahmefall darf in den EU-Ländern ein Bürger auf Gesuch hin eine Waffe bekommen und nutzen. Unser schweizerisches Waffenrecht ist ein freiheitliches Recht. Dieses Prinzip wollen wir auch im revidierten Gesetz aufrechterhalten. Der freie Bürger, der unbescholtene Bürger soll das Recht haben, eine Waffe zu erwerben, eine Waffe zu besitzen, eine Waffe zu tragen. Das sind zwei gegensätzliche Konzeptionen.

Wir geben aber zu, dass es dem Departement gut gelungen ist, die Gratwanderung zwischen diesen beiden Konzeptionen zu bewältigen, indem wir in der Schweiz weiterhin das Prinzip im Waffengesetz verankert haben, dass die Schweiz eine reine Missbrauchsgesetzgebung aufrechterhält - eine Gesetzgebung, die den Missbrauch von Waffen ahndet, die Missbrauchende bestraft, die aber nicht die Freiheit des unbescholtenen Bürgers einschränkt. Das ist dem EJPD gut gelungen, das muss hier anerkannt werden.

Wir unterstützen auch, dass gewisse Verschärfungen umgesetzt werden, insbesondere in Bezug auf die Imitationswaffen. Dort sind die Massnahmen zu begrüssen, die im Dienste der Sicherheit auch zum Schutz von Polizisten getroffen werden, wenn sie ihre oft schwere, oft sehr gefährliche Aufgabe zu erfüllen haben.

Wir ersuchen Sie, grundsätzlich der Mehrheit zu folgen - mit einer Ausnahme. Diese Ausnahme betrifft die Waffensammler. Wir sind der Auffassung, in diesem Bereich sei noch etwas nachzubessern.

In diesem Sinne empfehle ich Ihnen namens der SVP-Fraktion Eintreten auf die Vorlage.

Günter Paul · Mit-M · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion

Herr Schlüer, Sie haben die falsche Theorie aufgestellt, nämlich dass die Schützen schikaniert werden sollen. Können Sie mir zum Beispiel erklären, inwiefern die Schützen schikaniert werden, wenn die Kriegsmunition den aktiven Wehrmännern nicht mehr mit nach Hause gegeben wird? Das ist ja einer der Streitpunkte.

Schlüer Ulrich · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Das ist eine Sicherheitsfrage, die wir nachher im militärischen Zusammenhang beantworten. Es besteht vonseiten der Linken, vonseiten der Grünen klar die Absicht, die Schützen zu schikanieren. Wir versuchen, das zu verhindern; es wird uns hoffentlich gelingen.

Büchler Jakob · Mit-M · Nationalrat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion

Wir beraten heute ein neues Waffengesetz. Nach der Volksabstimmung über Schengen und Dublin wurde es nötig, den berechtigten Interessen der Polizeien Rechnung zu tragen. Ein Schwerpunkt ist die Vereinheitlichung der Anwendung. Das alte Waffengesetz überliess die Anwendung beinahe ganz den Kantonen, mit anderen Worten: Jeder Kanton wendet das Waffengesetz etwas anders an.

Die CVP steht der vorliegenden Gesetzesrevision sehr positiv gegenüber. Wir lehnen aber ganz klar ein nationales Waffenregister ab. Schon in der Vernehmlassung zu dieser Vorlage hat es sich gezeigt, dass ein Waffenregister auf massivsten Widerstand stösst. 93 Prozent der Befragten waren dagegen, unter anderem die grosse Mehrheit der Vollzugsorgane und die Kantone. Das Verhältnis zwischen Aufwand und Ertrag wäre unverhältnismässig. Die CVP-Fraktion unterstützt die vorliegende Gesetzesrevision und wird auf sie eintreten. Wir bitten Sie, die Anträge der Mehrheit zu unterstützen.

Nun möchte ich meine Interessen offenlegen. Ich bin Präsident des sankt-gallischen Kantonalschützenverbandes und möchte noch ganz kurz die Petition der Zeitschrift "Annabelle" ansprechen. Ich habe nichts gegen politische Vorstösse wie eine Petition. Das ist ein politisches Recht. Aber so, wie diese Petition daherkommt, ist das zu verurteilen. Vor allem spreche ich das Plakat an, mit dem Werbung betrieben wurde. Es zeigt einen Mann mit einem ungesicherten Sturmgewehr 90 mit eingesetztem Magazin, den Finger am Abzug, den Lauf auf den Kopf einer Frau gerichtet, die ein kleines Kind auf den Armen trägt. Gerade dieses schreckliche Bild zeigt, dass hier eine höchst sensible Thematik für einen Werbezweck missbraucht wird. Es ist ein Affront gegenüber aktiven und ehemaligen Wehrmännern unserer Armee, den Schützinnen und Schützen sowie den Jägern. Unsere Schützenvereine bilden seit vielen Jahren unseren Nachwuchs aus. Dabei wird den Schützen der verantwortliche Umgang mit Waffen beigebracht. Tagtäglich wird an Bildschirmen Gewalt in allen Facetten gezeigt, die unserer Jugend zugemutet wird, ohne dass jemand etwas dagegen unternimmt. Davon spricht niemand.

Ich widersetze mich dieser Propaganda, die mit der Petition der "Annabelle" betrieben worden ist, und bitte Sie, auf die vorliegende Gesetzesrevision einzutreten.

Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich

Sie haben aus der Debatte bereits gehört, wo die verschiedenen Interessen sind und wie weit auseinander hier die Ansichten über Waffen und Waffenbesitz liegen. Die einen möchten, das ist am extremsten, Waffen zu Hause überhaupt verbieten. Andere möchten dies so weit regulieren, dass es quasi einem Waffenverbot gleichkommt. Wieder andere finden, es müsste eigentlich jedem Einzelnen ganz freistehen, eine Waffe zu besitzen und verantwortungsvoll damit umzugehen. Eine vierte Richtung sagt: Nein, wir regulieren die Waffen so, dass man eben die Gefährlichkeit des Instrumentes in den Griff bekommt. Das zeigen auch die Vorarbeiten. Sie wissen, wir haben zweimal eine Vernehmlassung durchgeführt. Hier sieht man die grossen Extreme.

Ich meine, nach der ständerätlichen Debatte und auch nach der Debatte in der Kommission, dass es hier um einen Entwurf geht, der eine ausgewogene Lösung zwischen diesen Interessen darstellt. Der Entwurf untersagt und verbietet die Waffe nicht von vornherein als Teufelsinstrument, unterschätzt aber auch nicht die Gefährlichkeit des Instrumentes und des Missbrauchs dieses Instrumentes. Es ist schliesslich mit jedem Instrument im Leben so: Auch Dinge, die man für das Allerbeste brauchen kann und brauchen muss und haben soll, kann man immer auch missbrauchen. Das ist die Grundauseinandersetzung auf diesem Gebiet der Waffe oder der Armee. Das ist die Grundfrage der Armee: Sie ist ein grossartiges Instrument für die Sicherung des Friedens und der Sicherheit, aber die Armee kann auch ein teuflisches Instrument sein, wenn man sie missbraucht. So ist es auch mit den Waffen.

Nun ist hier von den Kritikern, von Herrn Lang, dargelegt worden, es sei ein unglaublicher Widerspruch, dass man hier ein Recht auf Waffen statuiere, währenddem man zum Beispiel ein Recht auf Arbeit ablehne. Ein Recht auf Arbeit würde heissen: Jeder hat das Recht, vom Staat eine Arbeit zu bekommen. Wir statuieren kein gleiches Recht auf Waffen, indem jeder das Anrecht hat, vom Staat eine Waffe zu bekommen. Sie sehen, man muss mit solchen Schlagworten aufpassen.

Warum wird hier überhaupt festgehalten, dass der einzelne Bürger das Recht hat, eine Waffe zu besitzen? Das müsste man in einem freiheitlichen Staat, wie wir es sind, ja gar nicht festhalten. Wenn wir dies nicht schreiben würden, hätte der Bürger selbstverständlich das Recht, eine Waffe zu besitzen, denn was nicht verboten ist, ist in diesem Staat erlaubt. Es muss aber festgehalten werden, weil dieses Recht, eine Waffe zu besitzen, eben eingeschränkt wird. Nur durch die Einschränkung wird die Erwähnung des Grundsatzes überhaupt notwendig, sonst müsste er nicht aufgeführt werden.

Nun, das Gesetz geht von einer bestimmten Auffassung von Staat und Bürgern aus, nämlich davon, dass der schweizerische Staatsbürger eine Verantwortung hat, ein verantwortungsvoller Mensch ist und dass er auch eine Waffe zu Hause haben kann und soll, wenn er das für richtig hält. Diese Auffassung stimmt mit der schweizerischen Militärdoktrin, dass jeder Einzelne zu Hause sogar die Waffe und die Munition hat, überein. Wir wollen das hier nicht verbieten. Sie haben von Herrn Banga gehört, wie viele Waffen es gibt. Er sagt, dass allein durch das Militär 1,3 Millionen Waffen abgegeben würden. Sie müssen doch sehen: Die Missbräuche mit den Waffen und namentlich die Missbräuche mit den Militärwaffen sind ausserordentlich selten - ausserordentlich selten. Aber es gibt sie, und darum sieht dieses Gesetz auch Einschränkungen und Massnahmen vor - damit eben solche Missbräuche ganz oder weitgehend unterbunden werden können.

Nun zu dieser Revision, wie sie hier vorliegt. Der Grundsatz ist gegeben. Wir haben unser Waffenrecht wegen Schengen/Dublin bereits stark eingeschränkt und diese Revision des Waffengesetzes indirekt bei der Schengen-Abstimmung bereits abgesegnet, indem wir dort die Gesetzesanpassungen vorgelegt haben. Ich komme darauf nicht mehr zurück. Es gab Anträge, die diese Gesetzesbestimmungen wieder aufheben wollten. Sie wären dann rechtswidrig, weil sie dem Schengen-Vertrag nicht entsprechen; und was vorliegt, ist das, was das Volk bereits abgesegnet hat.

Mit der Revision des Gesetzes sollen nun Lücken geschlossen werden, die sich bei der praktischen Anwendung des noch jungen Gesetzes gezeigt haben. Sie werden geschlossen, und die Prävention beim Missbrauch von Waffen wird verbessert. Das ist die Stossrichtung, und diese haben wir eingehalten. Ein Schwerpunkt der Vorlage ist die Vereinheitlichung der Anwendung des Waffenrechtes, denn das noch junge Waffenrecht, das wir heute haben, hat in den Kantonen zu ganz verschiedenen Interpretationen, Auslegungen und Handhabungen geführt, die natürlich bei der heutigen Mobilität störend sind. Der vorliegende Erlass enthält Neuerungen, die das verhindern sollen; es geht um eine Harmonisierung.

Ein Hauptanliegen unserer Sicherheitsorgane, vor allem der Polizeikorps der Kantone, war es, dass die Soft-Air-, CO2-, Druckluft-, Schreckschuss- und Imitationswaffen, die bislang frei erhältlich waren und nicht der Regelung unterstanden, neu ins Waffengesetz aufgenommen worden sind, wenn sie mit echten Waffen verwechselt werden können oder eine gewisse Mündungsenergie aufweisen. Dieses Anliegen ist vollumfänglich verwirklicht; so, wie ich es sehe, ist es auch nicht umstritten.

Jetzt kommen die schwierigen Abgrenzungsprobleme - ich meine die Regelung bezüglich Messern und Dolchen. Hier sehen Sie immer die Problematik bei einer Sache, die an sich gut ist: Ein Messer ist nichts Böses, ein Dolch auch nicht - wie die Waffe an sich auch nicht -, aber sie können natürlich missbraucht werden; und man schaut, wie man das einschränken kann. Wir haben eine klare Definition vorgenommen. Die bisherigen Kriterien, welche Gegenstände vom Waffengesetz erfasst werden und welche nicht, sind nur schwer verständlich gewesen und haben zu eigenartigen Praktiken, die störend waren, und auch zu Straftaten geführt. Das ist geschehen, weil das Gesetz unklar war.

Zum Handel mit Waffen: Neu ist - und das ist eine der wichtigen Bestimmungen -, dass der anonymisierte Verkauf von Waffen, etwa über das Internet oder durch Inserate, neu verboten wird. Wer eine Waffe verkaufen möchte, soll für die Behörden identifizierbar sein. Das ist eine wichtige Forderung, die auch einzuhalten ist. Diese Einschränkung des Freiheitsrechtes haben wir im Interesse der Sicherheit aufgenommen.

Zum Verbot des missbräuchlichen Tragens gefährlicher Gegenstände: Das ist ein noch weiteres Feld und kann bei extensiver Auslegung natürlich zu eigenartigen Dingen führen: dazu, dass jemand kein Sportgerät mit sich tragen kann, keinen Tennisschläger usw. Das sind grosse Abgrenzungsfragen. Das Verbot des missbräuchlichen Tragens gefährlicher Gegenstände, wie wir es jetzt geregelt haben, gibt der Polizei und den Zollbehörden die Möglichkeit, in der Öffentlichkeit mitgetragene Baseballschläger, Metallrohre, Veloketten und vergleichbare Gegenstände einzuziehen, bevor damit Personen gefährdet und Straftaten begangen werden. Diese Gefährdungen und diese Straftaten sind nämlich, wenn man das europaweit analysiert, viel zahlreicher als die Missbräuche von Waffen. Diese Neuerung stellt ein wichtiges Mittel zur Verhinderung von Gewaltstraftaten dar.

Die für die Prävention von Waffenmissbräuchen wichtige Datenbank über den Entzug und die Verweigerung von Bewilligungen und die Beschlagnahme von Waffen erhält eine gesetzliche Grundlage. Sie hat eine etwas komplizierte Abkürzung, nämlich DEBBWA. Diese Buchstabenseuche ist wahrscheinlich das einzige Negative an dieser Datenbank. Man braucht fast eine Datenbank, um die Abkürzung zu entziffern, aber sie ist nun einmal gängig, wir können keine neue einführen. Bislang existierte nur eine befristete Rechtsgrundlage in der Waffenverordnung. Die Datensammlung soll verhindern, dass Waffen in die Hände von Personen gelangen, bei denen sogenannte Hinderungsgründe bestehen. Es gibt halt Menschen, denen man das Verantwortungsgefühl, das nötig wäre, damit sie eine Waffe tragen könnten, absprechen muss. Solche Hinderungsgründe bestehen also. Es gibt Leute, denen eine Waffe durch die Polizei entzogen worden ist. Diese Leute sollen keine Waffe tragen. All das ist mit dieser Datenbank möglich.

Sie sehen, es geht nie darum, Waffen an sich zu regulieren, sondern man hat immer die Gefährlichkeit, die Gefährdung des Menschen durch eine falsche Benutzung oder durch unerlaubtes Tragen von Waffen im Sinn. Weiter soll in diesem Gesetz ein Datenaustausch zwischen dem Bundesamt für Polizei und dem Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport im Waffenbereich ermöglicht werden. Es ist sinnvoll, dass man das tut, denn am häufigsten bekommen die Leute ja durch die Armee eine Waffe. Einerseits werden mit einem solchen Informationsaustausch die Besitzerinnen und Besitzer von ehemaligen Armeewaffen für die zivilen Behörden identifizierbar, anderseits kann verhindert werden, dass Armeewaffen an Personen abgegeben werden, die beim Bundesamt für Polizei wegen Waffenmissbrauch registriert sind.

Zum letzten Punkt: Das Bundesamt für Polizei soll neu eine nationale Stelle zur Auswertung von Schusswaffenspuren führen können. Damit werden Schusswaffenspuren gesamtschweizerisch zentral erfasst und durch die Polizeibehörden abrufbar. Zudem wird ein internationaler Abgleich von Schusswaffenspuren möglich.

Man muss in diesen Gebieten aufpassen, wie man die eigenen Interessen vertritt. Das gilt für beide Seiten. Es ist heute hier bei diesem Waffengesetz viel über Suizide, über Beziehungs- und Familiendelikte gesprochen worden. Wer das mit dem Besitz von Waffen verknüpft, hat die Schwere und die Hintergründe und die Motive von Familien- und Beziehungsdelikten und von Suiziden nicht verstanden. Wenn jemand sich mit einem Gegenstand umgebracht hat - sei es eine Waffe oder etwas anderes -, ist das keine Begründung dafür, zu sagen, es gebe Suizide, weil die entsprechenden Instrumente gebraucht wurden. Das ist auch nie nachweisbar. Ich gebe Ihnen ein Beispiel: Kürzlich - Sie haben es gelesen, es ist noch nicht vierzehn Tage her - passierte eines der schrecklichsten Beziehungsdelikte. Es waren drei Personen, alle drei sind tot, alle drei wurden mit einem Messer umgebracht, das in dem betreffenden Hotelzimmer vorhanden war. Weil eben ein Messer vorhanden war, ist das Messer benutzt worden. Hätte man eine Schusswaffe gehabt, wäre es vielleicht eine Schusswaffe gewesen. Wären Medikamente vorhanden gewesen, hätte man diese genommen. Wer das machen will, tut es, es kommt ihm nicht darauf an, womit. Wenn man die Waffen strenger reguliert, heisst das noch nicht, dass es dann weniger Suizide gibt, sondern nur, dass es weniger Suizide mit der Waffe gibt. Aber wir wollen hier dafür sorgen, dass es mit der Waffe keine Missbräuche gibt, die eben zu so etwas führen könnten.

Schliesslich noch ein allerletzter Punkt: Was hier neu in die Kommission getragen wurde und nicht in das Waffengesetz gehört, sondern in die Militärgesetzgebung, ist, zu bestimmen, wie die Armee welche Munition wo aufbewahrt. Wir werden am Schluss darauf zurückkommen.

Ich danke Ihnen, dass Sie - eigentlich trotz der schwerwiegenden Vorbehalte, die ich bemerkt habe - auf dieses Gesetz eintreten wollen. Wir bitten Sie auch von uns aus, die entsprechenden Minderheitsanträge abzulehnen. Ich werde im Einzelnen darauf zurückkommen.

Widmer Hans · Mit-M · Nationalrat · Luzern · Sozialdemokratische Fraktion

Ich weiss um Ihr Freiheitsverständnis und jetzt um Ihr Herunterspielen der Gefährlichkeit von solchen Waffen in dramatischen Situationen, in denen ein Mensch gestresst ist und vielleicht die Gefahr eines Suizids da ist. Was sagen Sie da zum alten Spruch, der da heisst "Gelegenheit macht Diebe"? Die Schusswaffe ist leichter zu handhaben und dabei weniger "gruusig" als zum Beispiel ein Messer. "Gelegenheit macht Diebe", ein altes Sprichwort - was sagen Sie dazu in diesem Zusammenhang?

Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich

Ich sage es: Gelegenheit macht Diebe. Aber Sie dürfen doch nicht sagen: Waffen machen Selbstmörder. Stimmt leider nicht; das Sprichwort lautet auch nicht so.

Marty Kälin Barbara · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion

Herr Bundesrat, am 13. Juni 1905 haben Sie im Nationalrat Folgendes gesagt - ich korrigiere mich: 2005, die Diskussion kommt mir offenbar etwas veraltet vor -: "Aber mit der Waffe verfolgt er gar keinen anderen Zweck, als jemanden umzubringen." Heute sagen Sie sinngemäss, das Messer an sich sei ja nicht böse, die Waffe als solche sei ja nicht gefährlich. Was gilt nun jetzt?

Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich

Sie müssen entschuldigen; ich kenne meine Reden nicht alle auswendig. Aber in welchem Zusammenhang ich gesagt haben soll: "Mit der Waffe will er nichts anderes, als jemanden umzubringen", weiss ich nicht. Ich weiss auch nicht, wen Sie meinen. Wahrscheinlich einen Schwerverbrecher, der das Ziel hat, mit der Waffe jemanden umzubringen. Dann kann ich dieses Zitat nur bestätigen. Aber nicht jeder Waffenbesitzer hat das Ziel, jemanden damit umzubringen. Das hätte ich sicher nicht gesagt, auch wenn ich diese Rede nicht im Kopf habe. Ich danke Ihnen, dass Sie meine Reden so gut auswendig können.

Marty Kälin Barbara · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion

Es war im Zusammenhang mit der Diskussion um den Einzug der Tatwaffe Fahrzeug.

Borer Roland F. · Mit-M · Nationalrat · Solothurn · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Ich möchte hier einfach nochmals die Meinung der Kommissionsmehrheit ganz klar darstellen: Es ging der Kommissionsmehrheit in keinem Fall darum, mehr Unsicherheit zu schaffen. Sie ist sich durchaus bewusst, dass man verantwortungsbewusst mit einer Waffe umzugehen hat. Aber die Kommissionsmehrheit ist auch dezidiert der Meinung, dass die sehr, sehr grosse Mehrheit der schweizerischen Bevölkerung, der Soldaten, der Schiesssportler, der Jäger, der Waffensammler das auch tut. Der Grossteil geht verantwortungsbewusst mit den Waffen um, und aus diesem Grund sind wir nach wie vor der Meinung, dass ein Waffenrecht in der Schweiz freiheitlich ausgestaltet werden darf.

Da wir eine Missbrauchsgesetzgebung wollen, sind wir eben der Meinung, dass bei einem Missbrauch durchgegriffen werden muss. Aber man hat eigentlich nicht die Aufgabe, hier alles und jedes zu verbieten. Es wurde in der Diskussion übrigens auch mehrmals darauf hingewiesen, dass gesellschaftliche Probleme mit anderen Mitteln zu lösen sind als mit Verboten bei der Waffengesetzgebung. Es wurde in einigen Fällen auch darauf hingewiesen, dass auch in Ländern, wo restriktivere Gesetze vorhanden sind, schwere Fälle des Missbrauchs von Waffen nicht verhindert werden können. Zum Beispiel die deutsche Gesetzgebung, die sehr restriktiv ist, konnte nicht verhindern, dass ein Irrläufer an einer Schule mehrere Menschen umbrachte.

Wir von der Kommissionsmehrheit sind der Meinung, dass es eigentlich die beste Prävention ist, damit eben kein Missbrauch stattfindet, wenn man schon junge Menschen lehrt, mit der Waffe verantwortungsbewusst umzugehen - und nicht das Verbot, mit dem man grundsätzlich sagt: Das darfst du nicht, das kannst du nicht. Denn verhindern können wir solche Fälle eh nicht. Da setzen wir eben eher auf die Ausbildung, auf die Erziehung zu einem verantwortungsbewussten Menschen und Waffenbesitzer.

Vaudroz René · Mit-M · Nationalrat · Waadt · Freisinnig-demokratische Fraktion

Monsieur Lang, je ne suis pas surpris de votre plaidoyer contre cette loi; vous ne vous y êtes pourtant pas opposé au vote sur l'ensemble en commission. La volonté de se profiler médiatiquement en est-elle la cause?

Pour mettre tout le monde d'accord, j'en appelle encore une fois à l'Université de Zurich: je souhaite qu'on y analyse les causes du mal-être de la population, afin que l'on prenne ce problème à la racine, et non que l'on fasse seulement un simple constat sur les suicides qui se produisent au moyen des armes. La majorité de la commission souhaite avoir des citoyens responsables; elle veut prévenir et supprimer les abus; elle souhaite aussi que l'on respecte ses propositions.

Nous vous demandons donc d'entrer en matière et de rejeter les propositions de minorité.

Janiak Claude · P-M · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen

L'entrée en matière est décidée sans opposition

Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition

Loi fédérale sur les armes, les accessoires d'armes et les munitions

Detailberatung - Discussion par article

Titel und Ingress

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Titre et préambule

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Ziff. I

Antrag der Kommission

Einleitung

.... und Munition sowie die Änderung vom 17. Dezember 2004 werden wie folgt geändert:

Ingress

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Ch. I

Proposition de la commission

Introduction

La loi fédérale du 20 juin 1997 sur les armes, les accessoires d'armes et les munitions et la modification du 17 décembre 2004 sont modifiées comme suit:

Préambule

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 1

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 2

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Antrag der Minderheit

(Schlüer, Borer, Bugnon, Haller, Mörgeli)

Abs. 4

Anerkannte Waffensammler und mit Waffen befasste kulturelle und historische Einrichtungen sind von der Bewilligungspflicht für den Erwerb und den Besitz von Waffen und Munition ausgenommen.

Art. 2

Proposition de la majorité

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Proposition de la minorité

(Schlüer, Borer, Bugnon, Haller, Mörgeli)

Al. 4

Les collectionneurs d'armes reconnus et les institutions culturelles ou historiques qui se consacrent aux armes sont exemptées de l'obligation d'obtenir un permis d'acquisition d'armes ou de munitions.

Schlüer Ulrich · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Ich lege Ihnen hier einen Antrag namens der Kommissionsminderheit und namens der SVP-Fraktion vor. Wir meinen, bezüglich Waffensammlern sei eine Massnahme anders zu treffen, als es im Entwurf vorgesehen ist.

Wir möchten Ihnen beliebt machen, dass für Waffensammler ein Zertifikat geschaffen wird; und wer als Waffensammler dieses Zertifikat hat, ist, wenn er als Sammler weitere Waffen anschafft, nicht mehr im Einzelnen einer Bewilligungspflicht unterstellt. Waffensammler: Das sind Museen; das können auch kulturelle Institutionen sein; oder es können Einzelne sein, die sich auf ein bestimmtes Sammelgebiet spezialisieren. Es gibt Waffensammler mit recht bedeutenden Sammlungen, bei denen es schlicht und einfach stossend ist, dass sie sich jedes Mal, wenn sie ihre Sammlung ergänzen wollen, wieder einem Bewilligungsverfahren unterziehen müssen. Wir meinen, es sei eine einfache, praktikable Lösung, wenn man einführt, dass der Sammler sich als Waffensammler eintragen lassen muss, zu zertifizieren hat, worauf er dann gewisse Privilegien geniesst, die jemand nicht hat, der bloss eine einzelne Waffe beschaffen will.

Eigentlich verstehe ich wirklich nicht, weshalb man gegenüber Waffensammlern neue Massnahmen ergreifen will, die wir als nicht anders als kleinlich einstufen müssen. Das geht doch nicht an; schon deshalb nicht, weil von diesen Waffensammlern keinerlei Gefahr ausgeht. Weshalb kann man ihnen nicht entgegenkommen, wie man anderen auch entgegenkommt?

Ich möchte dazu ausdrücklich betonen: Wir verlangen nichts, das nicht mit dem Schengen-Recht konform wäre. Das Schengen-Recht sieht ausdrücklich vor, dass für die Waffensammler Bestimmungen geschaffen werden können, die ihnen den Erwerb zusätzlicher Waffen erleichtern - gegenüber anderen, die nicht als Sammler gelten.

Ich bitte Sie, ich bitte insbesondere all diejenigen, die nicht für die Kriminalisierung von Waffenbesitz und Waffenerwerb eintreten, nun einfach: Vermeiden wir, die Sammler zu schikanieren! Die im Entwurf vorgesehene Lösung ist eine Schikane, was umso störender ist, als die Sammler im neuen Gesetz ohnehin eine bedeutende Erschwerung hinzunehmen haben. Es ist eine Erschwerung, die sich aus der Umsetzung einer Schengen-Vorgabe ergibt: Bis heute gilt nämlich jede Schusswaffe mit einem Herstellungsjahr vor 1900 als Sammlerobjekt, womit es der Bewilligungspflicht nicht unterstellt ist. Neu muss diese Jahrzahl Schengen-konform auf 1870 vorverlegt werden. Damit werden also Waffen von weiteren dreissig Herstellungsjahren der Bewilligungspflicht unterstellt. Das macht für die Sammler natürlich etwas aus, das trifft sie, das ist eine zusätzliche Belastung.

Wenn Sie das von uns vorgeschlagene Zertifikat für anerkannte Sammler schaffen, erleichtern Sie es dem Sammler, seinem Hobby nachzugehen. Sie erleichtern es den Museen, möglichst vollständige Sammlungen von Waffen zu zeigen.

Nun wird uns allenfalls entgegengehalten, mit dieser Zertifizierung müsse eine neue Bürokratie geschaffen werden, weil man definieren müsse, wer wirklich Sammler sei, was ein Sammler sei, wie viele Waffen er besitzen müsse, bis er ein Sammler sei usw. Wir haben es in der Hand, Herr Bundesrat, Ihr Departement hat es in der Hand, hier eine vernünftige, bürokratiearme Lösung zu treffen. Es wurde uns schon entgegengehalten, es könnte einer auf die Idee kommen, er wolle alle Waffen, die in seiner Familie schon benutzt worden seien - vom Vater, vom Grossvater usw. -, sammeln, deshalb müsste er als Sammler anerkannt werden. Ja natürlich, es wird Familien geben, deren Waffen ein interessantes Sammelobjekt abgäben. Bei anderen wird das nicht der Fall sein. Aber es spielt doch keine Rolle, ob derjenige, der sammelt, viele Waffen oder nur eine kleine Auswahl an Waffen sammelt. Das Einzige, was wesentlich ist - da halten wir mit Nachdruck daran fest -: Ist dieser Sammler vertrauenswürdig? Hat er einen einwandfreien Leumund? Entscheidend ist allein, dass von ihm kein Sicherheitsrisiko ausgeht.

Wenn das der Fall ist, wenn er einen einwandfreien Leumund ausweist, wenn er verantwortungsbewusst mit seinen Waffen umgehen kann, müssen wir ihm doch keine weiteren Reglementierungen auferlegen, wie er zu sammeln hat, was, wie viel er zu sammeln hat. Einzig und allein das Sicherheitserfordernis gilt. Dem kann man auch dadurch entsprechen, dass er von Zeit zu Zeit, alle paar Jahre, sein Zertifikat erneuern muss, damit man ihn wieder einer Sicherheitsüberprüfung unterziehen kann. Aber das alles kann man ohne Bürokratie machen, wenn man will. Es ist eine reine Willensfrage, ob man einer Gruppe von Menschen, einer Gruppe von Institutionen, die ihrer Sammelleidenschaft, ihrem Hobby nachgehen und dieses sorgfältig pflegen, so weit entgegenkommt, wie dies das Schengen-Recht zulässt.

Ich bitte Sie wirklich darum: Hören Sie auf, Schikanen gegen Sammler aufzubauen! Anerkennen Sie vor allem, dass nichts, überhaupt nichts bekannt ist, wonach von Sammlern je eine Gefahr ausgegangen wäre. Hören Sie also auf, Erschwerungen zu schaffen! Auch den Sammlern gebührt jener Respekt, den wir gegenüber freien Menschen aufbringen, denen wir den Waffenerwerb und das Waffentragen - allerdings jeweils gegen Waffenschein - zugestehen. Schaffen Sie diese Möglichkeit für Sammler, damit diese, wenn sie ihr Zertifikat haben, frei ihrem Hobby nachgehen können. Verzichten Sie darauf, die Sammler mit Schikanen zu belegen.

Ich bitte Sie, diesem Minderheitsantrag zuzustimmen; verhelfen Sie ihm zur Mehrheit. Ich bitte Sie darum auch namens der SVP-Fraktion.

Banga Boris · Mit-M · Nationalrat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion

Herr Kollege Schlüer, ich danke Ihnen, dass Sie mich als anständigen Menschen bezeichnen. Ich bin stolzer Besitzer eines LMG 25; das ist eine verbotene Waffe. Wenn ich jetzt ein luftgekühltes Maschinengewehr - auch eine verbotene Waffe - kaufen und sammeln will, muss ich dann keine Bewilligung haben? Bin ich dann in Ihrem Sinn ein anerkannter Waffensammler?

Schlüer Ulrich · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Das sind Sie nach meiner Definition noch nicht, obwohl ich keine Zweifel an Ihrem Leumund habe. Aber Sie müssen sich der Behörde gegenüber als Sammler ausweisen, und Sie müssen von dieser Behörde Ihren Leumund überprüfen lassen. Wenn diese sagt, Herr Banga sei in Ordnung, wäre Ihnen auch das Recht zugebilligt, Waffen zu sammeln.

Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich

Der gleiche Antrag wie jener der Minderheit lag bereits in der ständerätlichen Kommission vor, er wurde dann zurückgezogen. Er lag dann wieder während der ständerätlichen Beratung vor und wurde dann auch zurückgezogen. Ich bitte Sie, ihn hier entweder zurückzuziehen oder ihn abzulehnen.

Warum? Wenn Sie die ganze Sache anschauen, dann sehen Sie das Problem dieses Antrages schon bei den ersten zwei Wörtern: "anerkannte Waffensammler". Da lautet die Frage für den Gesetzgeber, wer denn ein anerkannter Waffensammler ist. Da muss also der Staat eine Anerkennung aussprechen und sagen, von welcher Zahl an, bei welchen Waffen, bei welcher Aufbewahrung zu welchem Zweck jemand zu einem anerkannten Waffensammler wird. Dieser Antrag, und darum ist der entsprechende Antrag im Ständerat auch zurückgezogen worden, führt zum Gegenteil von dem, was er will. Er führt nämlich zu einer Regulierung von Waffensammlungen, und er führt dazu, dass man Leute, die Waffen sammeln, nicht als anerkannte Waffensammler bezeichnet, und andere, die man vielleicht gar nicht für solche halten sollte, als Waffensammler bezeichnet, weil sie ein formales Kriterium erfüllen. Wenn der Gesetzgeber für etwas eine Regelung braucht, muss er auch sagen, wer dann die zu Regelnden sind. Das ist das Problem, und darum ist das gescheitert. Die Diskussionen um Privilegierungen von Waffensammlern wurden wie gesagt bereits mehrmals geführt, und dieser Antrag wurde eben ursprünglich von der Interessengemeinschaft Geschichte und Waffe vorgelegt, einer Vereinigung mit etwa 5000 Mitgliedern in der Schweiz. Nach diesen Bedenken haben sie diesen Antrag auch nicht mehr aufrechterhalten.

Bezüglich der Einführung eines entsprechenden Privilegs ist zu betonen, dass es eben nicht ausreicht, im Gesetz einfach eine Ausnahmeregelung zu machen, weil eben die Kriterien in diesem Gesetz fehlen. Also müssten sie dann auf Verordnungsstufe erlassen werden, und da beginnen eben die Schwierigkeiten. Herr Schlüer hat darauf hingewiesen, dass Deutschland eine gewisse Regelung hat. Sie müssen aber wissen, wo die Grenze ist. Zwei Lang- und zwei Kurzwaffen von Sportschützen müssten dann als Waffensammlung deklariert werden. Damit wären alle unsere Waffensammler völlig unzufrieden, denn sie sagen, sie hätten andere Waffen, andere Kriterien.

Zur Umschreibung einer Waffensammlung: Wie wollen Sie ein Motiv finden und erklären, wenn Sie sagen, die Stückzahl sei massgebend, das Motiv sei massgebend? Wir glauben, dass es in der Schweiz für Sammler bereits heute und auch in der Zukunft möglich ist, jede Art von Waffen in beliebiger Zahl zu erwerben, sofern keine Hinderungsgründe nach Artikel 8 Absatz 2 des Waffengesetzes gegeben sind. Darum brauchen wir gar keine besonderen Vorschriften. Privilegien für Waffensammler braucht es damit im Gesetz nicht, weil sie ja Waffen erwerben können, und das soll grundsätzlich so bleiben. Das Recht auf Waffenerwerb ist unbestritten, und es gibt keine Mengenbeschränkung. Bereits heute besteht gemäss Artikel 11 der Waffenverordnung die Möglichkeit, mit einem einzigen Waffenerwerbsschein bis zu drei Waffen zu erwerben. Zudem gilt beim Erbgang für verbotene Waffen gemäss Artikel 6a des Waffengesetzes die Regelung, dass alle Waffen mit einer einzigen Ausnahmebewilligung erworben werden können. Ein Waffensammler mit fünfzig oder hundert Waffen kann also für diese Waffen einen einzigen Schein einreichen, er muss nicht für jede Waffe eine besondere Bewilligung haben. Dazu macht die Waffenverordnung im Rahmen der Schengen-Revision Ausführungen, die wir übernehmen mussten.

Ob in der Verordnung weitere Bestimmungen zu Sammelzwecken aufzunehmen sind, wird noch geprüft. Wenn man im Rahmen des Gesetzes noch eine Erleichterung einführen kann, kann man das tun. Herr Schlüer hat gesagt, die Details lägen dann in der Hand des EJPD und des Bundesrates. Aber Sie kommen nicht darum herum, hier eine Detailregelung zu machen. Wenn Sie in einem Gesetz einen Begriff prägen, z. B. "anerkannter Waffensammler", müssen Sie das ausführen, damit jeder weiss, ob er ein anerkannter Waffensammler ist oder nicht.

Ich beantrage Ihnen deshalb, dem Beschluss des Ständerates zu folgen und den Minderheitsantrag Schlüer abzulehnen. Wir haben keine Absichten, Herr Schlüer, keine Intentionen, Waffensammler zu schikanieren oder zu benachteiligen, aber mit diesem freiheitlichen Waffenrecht ist auch künftig die Tätigkeit der Waffensammler nicht eingeschränkt, und das hat auch die erwähnte Interessengemeinschaft schlussendlich eingesehen.

Ich bitte Sie, den Antrag der Minderheit Schlüer abzulehnen.

Borer Roland F. · Mit-M · Nationalrat · Solothurn · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Die Kommissionsmehrheit ist klar der Argumentation des Bundesrates gefolgt. Grund dafür waren eben auch die Aussagen des Bundesrates zu diesem Artikel, der jetzt zuhanden der Materialien hier definiert ist. Das war der Grund, weshalb die Kommission mit 16 zu 6 Stimmen bei 2 Enthaltungen diesen jetzt von der Minderheit gestellten Antrag abgelehnt hat.

Janiak Claude · P-M · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

Der französischsprachige Berichterstatter, Herr Vaudroz, verzichtet auf das Wort.

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit .... 120 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit .... 57 Stimmen

Art. 3

Antrag der Minderheit

(Recordon, Allemann, Banga, Günter, Lang, Widmer)

Streichen

Art. 3

Proposition de la minorité

(Recordon, Allemann, Banga, Günter, Lang, Widmer)

Biffer

Recordon Luc · Mit-M · Nationalrat · Waadt · Grüne Fraktion

La question du droit aux armes n'a certes pas une portée juridique considérable, mais elle a une portée symbolique non négligeable. En effet, faut-il concevoir à la base cette loi comme une loi de tolérance, comme une loi d'exception ou comme une loi régissant très largement l'usage d'un droit? C'est l'état d'esprit général qui la guide, mais il est vrai que c'est par vos décisions au sujet des prochains amendements que vous définirez les contours juridiques exacts de cette loi.

Il n'en demeure pas moins que nous tenons, et nous l'avons dit lors du débat d'entrée en matière, à ce qu'il s'agisse d'une loi d'exception, d'une loi de tolérance. L'arme est un mal peut-être nécessaire en certaines circonstances, mais l'arme ne saurait en aucune façon être, dans une civilisation un tant soit peu évoluée, un objet dont nous puissions considérer qu'il fait partie des prérogatives de l'être humain. Il ne faut pas galvauder la notion de droit, qu'il s'agisse d'un droit constitutionnel ou d'un droit légal; tout droit subjectif à faire valoir, notamment contre les autorités étatiques, tend à s'affaiblir par son usage excessif. Or, dans notre pays, faut-il le rappeler ici, nous n'avons même pas de droit au logement, du moins à l'échelle fédérale; certains cantons l'ont introduit avec un droit au logement minimal. Nous n'avons pas non plus de droit au travail. Ces valeurs essentielles ne sont pas érigées en droit, ni constitutionnel, ni légal. Serait-il décent que, face à un objet qui, on l'a dit et répété, est conçu d'abord pour tuer, il y ait un droit de détention ou d'usage? Certes, non.

C'est sous cet angle particulièrement marquant pour la compréhension dès la première lecture de cette loi que je vous invite à suivre cette proposition de minorité.

Lang Josef · Mit-M · Nationalrat · Zug · Grüne Fraktion

Zuerst zwei Vorbemerkungen: Herr Vaudroz, es stimmt, ich habe mich in der Abstimmung in der Kommission zu diesem Gesetz am Schluss der Stimme enthalten. Ich werde mich auch heute der Stimme enthalten, weil dieses Gesetz Fortschritte bringt, nicht genügende, aber es bringt Fortschritte. Deshalb stimmen wir nicht dagegen. Wenn ich vorher im Eintretensvotum die kritischen Einwände gebracht habe, geschah das nicht, wie Herr Vaudroz in einer rhetorischen Frage unterstellt, aus medialen Gründen, sondern weil es nicht meine Aufgabe ist, die positiven Fortschritte dieses Gesetzes zu betonen; meine Aufgabe ist es, die kritischen Einwände anzubringen.

Herr Engelberger, ich habe diese kritische Haltung zur Waffengesetzgebung seit 35 Jahren.

Der Minderheitsantrag Recordon, den die grüne Fraktion unterstützt, bedeutet kein Waffenverbot, aber er bedeutet - Herr Bundesrat Blocher hat es angesprochen - eine Konzeptänderung, nämlich den Wechsel von einer Missbrauchs- zu einer Gebrauchsgesetzgebung. Hätten wir die Einschätzung, dieser Antrag hätte eine Chance, hätten wir diese Forderung sinnvollerweise mit einem Rückweisungsantrag verknüpft, aber wir wissen, dass dieser Antrag keine Chance hat. Er dient aber dazu, gewisse Fragen zu klären. Wir wollen nicht, dass die positiven Seiten, die Fortschritte dieses Gesetzes durch einen Rückweisungsantrag auf die lange Bank geschoben werden.

Wir sind uns auch bewusst, dass - hier spreche ich unter anderem Herrn Theophil Pfister an, mit dem ich schon darüber gesprochen habe - das Recht des gemeinen, allerdings vermögenden Mannes, eine Waffe zu haben, historisch durchaus eine fortschrittliche Funktion hatte. Hätte sich in der Schweiz der Absolutismus durchgesetzt, würden wir diese Diskussion jetzt nicht führen. Deshalb bin ich froh, dass wir diese Diskussion führen können. Ich bin mir auch bewusst - am Samstag ist ein zweiseitiger Artikel aus meiner Feder in der "Aargauer Zeitung" erschienen -, dass die Schützenvereine bei der Erringung dieses Bundesstaates sehr wohl ihre Verdienste hatten. Aber wir wissen, dass das, was einmal fortschrittlich war, rückschrittlich werden kann. Diese alteidgenössische Verknüpfung von Waffe und Würde - insbesondere von männlicher Würde - hat, vor allem in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts, immer mehr ihre Kehrseite gezeigt.

Staatspolitisch gesehen heisst das: Dass in der Schweiz Frauen derart spät zu Bürgerinnen wurden, hat damit zu tun, dass die Bürgerschaft mit dem Tragen bzw. Besitzen von Waffen verbunden war. Das zeigte sich symbolisch bei der Appenzeller Landsgemeinde, wo der Degen quasi der Eintrittsausweis war. Ein anderer Nachteil dieser alteidgenössischen Tradition zeigt sich im Privaten. Die Verknüpfung von Waffe und männlicher Würde führt immer mehr dazu, dass Männer ihre scheinbar oder wirklich verletzte Würde oder Ehre wiederherstellen wollen, indem sie die Waffe - ein Ehreninstrument, und das ist nicht nur die Pistole - einsetzen. Das werden Ihnen alle Psychologen bestätigen.

Das Problem ist: Warum wirkt sich das in letzter Zeit negativer aus als früher? Hier kommt eine weitere gesellschaftliche Änderung hinzu. Erstens: Die soziale Kontrolle über Waffen - und die soziale Kontrolle allgemein - hat abgenommen. Das macht natürlich den privaten Waffenbesitz gefährlicher. Zweitens: Die Waffe ist nicht mehr das Tabu, das sie früher einmal gewesen ist; das macht sie auch gefährlicher. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen, die sich in der nächsten Zeit verschärfen werden, weil die Individualisierung der Gesellschaft weitergeht, sind wir für einen Paradigmen- und Konzeptwechsel. Heute können wir das postulieren, irgendwann morgen haben wir eine Chance, diesen Antrag realpolitisch einzubringen.

Freysinger Oskar · Mit-M · Nationalrat · Wallis · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Herr Lang, Sie verknüpfen die Waffe mit Ehre, Sie verknüpfen die Waffe mit Gefahr. Was denken Sie über meine Verknüpfung mit Sicherheit? Seit dem Brandanschlag auf mein Haus habe ich ein Gewehr unter dem Bett. Das beruhigt meine Frau und meine Kinder, die seit diesem Brandanschlag nicht mehr ruhig schlafen konnten. Das ist auch eine Verwendung der Waffe und eine Verknüpfung. Was denken Sie darüber?

Lang Josef · Mit-M · Nationalrat · Zug · Grüne Fraktion

Herr Freysinger, nicht ich verknüpfe Waffen mit Würde oder mit Ehre. Nicht ich habe im 15. Jahrhundert "wehrlos gleich ehrlos, wehrhaft gleich ehrhaft" erfunden. Ich stelle als Historiker fest, was mal gewesen ist und was bis heute wirkt. Das ist die eine Ebene.

Was Ihr konkretes Problem betrifft, würde ich sagen, dass Sie diese konkrete Frage einem Polizisten stellen müssen. Ich glaube, konkret stellt sich die Frage so: Ist das, was Sie machen, Notwehr? Das ist legitim, das ist gesetzlich und legalisiert. Oder es ist Selbstverteidigung im Sinne von "Pro Tell" - was aus meiner Sicht zu jenem Naturzustand zurückführt, den Hobbes seinerzeit überwinden wollte.

Amstutz Adrian · Mit-M · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Sehr geehrter Herr Kollege Lang, Sie verbinden ja das Waffentragrecht mit der Einführung des Frauenstimmrechtes in unserem Lande; meines Erachtens eine absurde Feststellung. Frage: Haben Sie auch schon festgestellt, dass gerade in den letzten zwanzig, dreissig Jahren immer mehr Frauen dem Schiesssport frönen und auch mit Stolz ihre Waffe tragen?

Lang Josef · Mit-M · Nationalrat · Zug · Grüne Fraktion

Herr Amstutz, das nehme ich sehr wohl zur Kenntnis, aber Sie müssen zur Kenntnis nehmen, dass die Männer darüber bestimmt haben, ob die Frauen das Stimmrecht bekommen.

Studer Heiner · Mit-M · Nationalrat · Aargau · EVP/EDU Fraktion

Die EVP/EDU-Fraktion wird hier dem Streichungsantrag der Minderheit zustimmen; es wurde von unserem Fraktionssprecher schon in seinem Eintretensvotum angetönt. Unsere Fraktion steht dazu, dass wir ein Rechtsstaat sind. Unser Rechtsstaat soll gut ausgebaut sein, und er soll auch die Mittel erhalten - polizeiliche und andere -, damit er möglichst viel Sicherheit garantieren kann. Deshalb soll das Gewaltmonopol beim Staat sein. Das heisst nicht, dass man nicht - wie diese Missbrauchsgesetzgebung es will - für diejenigen, die im Schiesssport oder als Waffensammler tätig sind, entsprechende Möglichkeiten vorsieht. Aber wir sind nicht dafür, dass man eigentlich im Gesetz ein Recht des Besitzens, des Haltens und vor allem des Tragens von Waffen gewährleistet.

Wir hatten eine Zeit, da in unserem Kanton die zuständige Exekutive der Gemeinde eine Empfehlung abgeben musste, wenn das Bezirksamt zu entscheiden hatte, ob jemand einen Waffenerwerbsschein bekommen sollte. Ich habe in meiner Zeit eine ganze Reihe solcher Gesuche erlebt, und ich war immer erschreckt über die Gründe, die in den meisten Fällen angegeben wurden, um eine Waffe halten zu können. Man hatte Bedenken und wollte eine Waffe zu Hause haben für den Fall von Einbrüchen usw. Das waren aber meist Leute, die im Handhaben der Waffen nicht geübt waren.

Weil es in dieser Gesetzgebung um die Anpassung an Schengen/Dublin geht, ist klar, dass wir nicht alles realisieren können, was wir realisieren wollen. Aber dieser Artikel ist eine Deklaration, die in die falsche Richtung geht. Warum zuerst dieses Recht gewährleisten und dann die Ausnahmen regeln? Es genügt nämlich, diesen Artikel zu streichen, denn ein Zweckartikel des Gesetzes ist vorhanden. Es ist eine Missbrauchsgesetzgebung, und wir sagen, wo welche Einschränkungen nötig sind und welche Rechte bestehen; das genügt. Wir geben ein völlig falsches Zeichen, wenn wir hier der Mehrheit folgen; deshalb stimmen wir der Minderheit Recordon zu.

Wir haben in unserer Fraktion in militär- und verteidigungspolitischen Fragen nicht nur eine Meinung. Die einen sind engagierter, und der Sprechende steht - noch länger als Josef Lang - einer Waffengesetzgebung kritisch gegenüber, einfach weil er bzw. weil ich ein paar Jahre älter bin als Kollege Lang und deshalb früher damit konfrontiert wurde. Aber was immer die Gründe sind, wir halten es für richtig, Artikel 3 zu streichen.

Pfister Theophil · Mit-M · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Es geht bei diesem Artikel 3 um einen Grundsatz und um ein Grundverständnis unseres Landes. Soll es für den Bürger dieses Landes, der sich nichts hat zuschulden lassen kommen und gegen den keine Vorbehalte hinsichtlich Gefährdung bestehen, weiterhin möglich sein, eine Waffe frei erwerben zu dürfen? Es geht aber auch um die Frage, welche weiteren Zusammenhänge mit dieser Frage verbunden sind. Der Zusammenhang besteht darin, dass wir das einzige Land auf der Welt sind, das im Rahmen einer Milizarmee, einer Armee der Bürger in Uniform, jedem wehrpflichtigen Bürger eine persönliche Waffe gibt. Damit sind Werte verbunden, die bei oberflächlicher Betrachtungsweise nicht umfassend ersichtlich sind. Dieser Vertrauensakt bedeutet, dass der Staat an alle Bürger Mitverantwortung überträgt. Das Pendant dieser Verantwortung ist die direkte Demokratie, bei welcher der Bürger in die Sachgeschäfte seines Landes eingreift. Die Vertrauenskultur zwischen Staat und Bürger ist die Gegenleistung, die der Staat erhält. Dazu ergeben sich Impulse und Signale für eine hohe kollektive Sicherheit und Mitverantwortung, die sich leider nicht beziffern lassen.

In einem Land, das diese Freiheit und Vertrauenskultur pflegen kann, profitieren alle. Sicherheit und Mitverantwortung sind wichtige Güter, auf allen Ebenen. Alle Erfahrungen zeigen, dass dann, wenn ein Staat dem Bürger misstraut, neue Widersprüche und neue Restriktionen hervorgerufen werden. Der Versuch, das Recht aller unbescholtenen Bürger auf Waffenbesitz einzuschränken, führt zu neuen Problemen und zu mehr Unsicherheit. In keinem Fall, in dem Waffen einer totalen Kontrolle unterstellt wurden, ist es zu mehr Sicherheit und weniger Kriminalität gekommen. Es entsteht nur ein grösserer Schwarzmarkt.

Es ist darum unsere gemeinsame Aufgabe, unsere Vorstellungen eines freiheitlichen und friedlichen Landes, mit einer einmaligen direkten Demokratie, heute und in Zukunft zu pflegen. Wenn wir hier immer mehr Grundbausteine an Eigenverantwortung wegnehmen - der freie Waffenerwerb ist ein solcher Grundbaustein -, dann verändern wir vieles in unserem Land. Wir dürfen unsere traditionellen Freiheiten ohne schlechtes Gewissen pflegen. Die Statistik der Kriminalität und des Missbrauchs zeigt ein klares Bild. Wir profitieren alle von dieser Freiheit, und wir würden uns selbst und die nachfolgenden Generationen bestrafen, wenn wir, wie das manche Staaten gemacht haben, zum Misstrauensprinzip wechseln würden.

Es ist schön, in einem freiheitlichen Land zu leben. Es ist schön, zu erleben, wie sich die Bürger für unsere kollektive Sicherheit im Rahmen des Milizsystems engagieren. Immer mehr beeinflussen und übernehmen die Jungen diese Errungenschaften unseres Staates, insbesondere in den Landregionen. Es ist eigentlich paradox, dass wir gerade heute, wo die Jungen den Sinn dieser Werte wieder erkennen, ihnen hier keine Chance geben wollen. Darum sollten wir die Vorteile einer freiheitlichen Regelung stärker bewerten als die Argumente einer Minderheit, die unser Land mit allen Mitteln dem Zeitgeist anpassen will. Misstrauen führt nie zu guten Lösungen, im Gegenteil.

Die SVP-Fraktion lehnt darum die Minderheit Recordon klar ab und folgt der Mehrheit der Kommission. Ich bitte Sie, dies auch zu tun.

Büchler Jakob · Mit-M · Nationalrat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion

Ich fasse mich sehr kurz: Die CVP-Fraktion unterstützt ganz klar die Mehrheit. Ich möchte nicht wiederholen, was ich beim Eintreten gesagt habe - tagtäglich wird an Bildschirmen Gewalt in allen Facetten gezeigt, und hier wollen Sie eine ganz andere Richtung einschlagen. Wir unterstützen mit der Mehrheit das Recht auf Waffenerwerb und Waffenbesitz.

Ich bitte Sie, der Mehrheit zuzustimmen.

Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich

Bei den Anträgen der Minderheit und der Mehrheit ist das ganze Gesetz hindurch immer die Grundsatzfrage betroffen; da müssen Sie entscheiden.

Warum steht überhaupt dieser Artikel hier? Es ist interessant: Herr Donzé, der den Streichungsantrag unterstützt, sagt, es komme auf das Gleiche hinaus, ob man ihn streiche oder nicht; es gäbe einfach der Formulierung eine falsche Richtung. Nein, wenn Sie das Gesetz lesen, sehen Sie, dass das Gesetz - wenn der Grundsatz nicht ein anderer wäre - ein Verbotsgesetz ist. Das Gesetz geht ausdrücklich davon aus, dass das Recht auf Waffenerwerb, Waffenbesitz und Waffentragen gewährleistet ist, wenn es nicht hier verboten ist. Das ist der Grundsatz, und wir sind der Meinung, das sei so. Die Gegner haben ein anderes Verständnis; sie sagen: An sich sollte eigentlich die Waffe verboten sein, aber in gewissen Fällen lassen wir sie zu.

Es ist interessant, Herr Lang, wie Sie Ihre Überlegungen machen: Keine Waffen gibt keine oder weniger Verbrechen. Aber plötzlich sagen Sie dann: Ja, Notwehr, das ist erlaubt, das ist legitim. Sie merken plötzlich, dass die Waffe hier zum Segen wird. Wie kann denn einer Notwehr "begehen", wenn Sie ihm nicht erlauben, eine Waffe zu haben? Das ist unmöglich. Sie sehen, hier ist immer die Schnittstelle: die Verantwortung des einzelnen Bürgers, grundsätzlich eine Waffe zu haben, ausser es lägen Hinderungsgründe vor, weshalb man sie ihm verbieten muss, weshalb er keine haben kann und eine Kontrolle notwendig ist usw. Das ist der Geist des Gesetzes.

Es ist auch kein Zufall, dass diese Denkweise - wenn keine Waffe vorhanden ist, gibt es weniger oder keine Verbrechen - mit der Haltung betreffend die Sicherheit des Landes übereinstimmt: Keine Armee gibt keine Kriege. Das sind Kurzschlusshandlungen, die nicht richtig sind; diesen folgt das Gesetz ausdrücklich nicht.

Darum bitten wir Sie, hier der Mehrheit zuzustimmen.

Vaudroz René · Mit-M · Nationalrat · Waadt · Freisinnig-demokratische Fraktion

Nous parlons ici d'un principe. Comme cela a été dit, les citoyens sont des gens responsables, dans leur majorité. Il faut leur faire confiance. Il est important, dans notre système démocratique, de responsabiliser les citoyens. Il est vrai qu'à l'heure actuelle, où l'esprit de responsabilité dans notre pays redevient primordial, il est important de rejeter cette proposition.

Par 16 voix, la commission vous recommande de rejeter la proposition défendue par la minorité.

Egerszegi-Obrist Christine · 1VP-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Minderheit .... 65 Stimmen

Dagegen .... 92 Stimmen

Art. 4

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 5

Antrag der Mehrheit

Abs. 1, 2, 4-6

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Abs. 3

....

c. .... Schiessplätzen. Erlaubt bleibt das Schiessen an nicht öffentlich zugänglichen und entsprechend gesicherten Orten. Vorbehalten ....

Antrag der Minderheit

(Lang, Allemann, Günter, Haering, Haller, Markwalder Bär, Recordon, Salvi, Widmer)

Abs. 1

....

abis. Repetierschrotflinten (Pump Action);

....

Abs. 2

....

a. Seriefeuerwaffen, Repetierschrotflinten und Abschussgeräten ....

Abs. 3

....

abis. Repetierschrotflinten;

....

Art. 5

Proposition de la majorité

Al. 1, 2, 4-6

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Al. 3

....

c. .... de tir. Le tir dans des lieux inaccessibles au public et sécurisés en conséquence est autorisé. Le tir lors de la pratique de la chasse est réservé.

Antrag der Minderheit

(Lang, Allemann, Günter, Haering, Haller, Markwalder Bär, Recordon, Salvi, Widmer)

Al. 1

....

abis. de fusils de chasse à répétition (Pump Action);

....

Al. 2

....

a. d'armes à feu automatiques, de fusils de chasse à répétition, des lanceurs visés ....

Al. 3

....

abis. de fusils de chasse à répétition;

....

Lang Josef · Mit-M · Nationalrat · Zug · Grüne Fraktion

Eine starke Minderheit, der auch bürgerliche Kommissionsmitglieder angehören, verlangt das Verbot der sogenannten Pump Action. Die Repetierschrotflinte, wie der Fachbegriff lautet, macht für Sportschützen überhaupt keinen Sinn und ist in Bezug auf die Jagd verpönt, wenn nicht verboten; das ist wichtig zu wissen. Es geht hier nicht um den Sport und nicht um die Jagd. Die Pump Action ist ein Gerät für "Waffenfimmler" und in gewissen Fällen auch für Killer: Bekanntlich hatte der Zuger Attentäter bei seinem Überfall vier Waffen bei sich. Drei davon hatte er in früheren Jahren, in den Neunzigerjahren, erworben. Die Pump Action aber, um die es hier geht, kaufte er neun Tage vor dem Attentat, also ausschliesslich zu diesem Zweck.

Es erstaunt deshalb nicht, dass die Zuger Regierung in ihrer Vernehmlassung vom Dezember 2002 mit Nachdruck das Verbot dieser hochgefährlichen Waffe verlangt hat: "In diesem Zusammenhang möchten wir festhalten, dass es uns ein grosses Anliegen ist, dass mit der Revision auch der Erwerb, das Tragen, der Verkauf, das Vermitteln, der Besitz sowie die Einfuhr der sogenannten Pump Action verboten wird. Es ist nicht erklärbar, weshalb eine dermassen gefährliche Waffe in private Hände gelangen soll."

In der SiK hat der Schusswaffenexperte auf die Frage, ob eine Repetierschrotflinte gefährlicher sei als eine Winchester, wie wir sie aus Wildwestfilmen kennen, folgende Antwort gegeben: "Eine Repetierschrotflinte hat eine höhere Feuerkraft, weil sie andere Munition verschiessen kann. Eine Winchester verschiesst immer eine einzige Kugel, eine Schrotflinte in der Regel Schrot bis zwölf Millimeter. Dafür sind bei einer Repetierschrotflinte Präzision und Reichweite geringer." In eigenen Worten: Pump-Action-Gewehre sind gefährlicher aus kürzerer und mittlerer Distanz, die Winchester ist es aus weiter Distanz. Die meisten Morde und Massaker werden aus naher Distanz verübt.

Ich appelliere insbesondere an die Schützen und Jäger in diesem Saal: Verteidigen Sie keine Schmuddelwaffe, die für Jagd und Sport nichts taugt, die aber beispielsweise für Mord gebraucht wird.

Es geht hier um eine Waffe, von der heute auch sinngemäss nie die Rede war. Es wäre absolut unverständlich, wenn eine solche Waffe gleich wie beispielsweise ein Sturmgewehr oder eine Pistole behandelt würde.

Janiak Claude · P-M · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

Die SVP-Fraktion teilt mit, dass sie dem Antrag der Mehrheit zustimmt.

Widmer Hans · Mit-M · Nationalrat · Luzern · Sozialdemokratische Fraktion

Herr Bundesrat Blocher hat in seinem Eintretensvotum gesagt, man müsse aufpassen, wie man seine Interessen vertrete, das gelte sowohl für links wie für rechts. Deswegen möchte ich auch meine Interessenbindung hier zuerst kundtun und dann vor allem auch darum bitten, dass nicht nur Herr Vaudroz, sondern auch Herr Borer als Kommissionssprecher allenfalls, wenn er das will, seine Interessenbindung im Zusammenhang mit Waffen kundtut.

Meine Interessenbindung ist sehr einfach: Ich war kein guter Schütze, ich war Soldat und hatte zwangsweise meinen "Charscht", wie man sagt, im Schrank, bis ich fünfzig war. Damit war ich natürlich über das Obligatorische bei einem Schiessverein zwangsorganisiert, damit ich mein Obligatorisches in einem geordneten und geschützten Rahmen absolvieren konnte. So weit meine Interessen.

Nun aber ernsthaft, sehr ernsthaft: Heute vor fünf Jahren, ganz genau heute vor fünf Jahren waren wir in Bern. Peter Hess war Präsident, und ich hatte gerade einen Auftritt, und dann hiess es: Sofort ans Telefon, in Zug ist ein Massaker passiert. Peter Hess wurde kreidebleich, und es gab dann einen Unterbruch der Sitzung. Damals hat man gesehen, wie gefährlich der Missbrauch einer Waffe sein kann. Das war genau auch eine solche Waffe, und in der Folge hat dann die bürgerliche Regierung von Zug in der Vernehmlassung zu diesem Gesetz, wie Herr Lang das gesagt hat, ein Verbot genau dieses Waffentyps verlangt. Es wäre eigentlich wunderschön, wenn man aus Respekt vor einem national bedeutsamen Ereignis auch etwas lernen würde. Erfahrungen sind wichtig, Erfahrungen dürfen und sollen auch die Gesetze beeinflussen.

Ich bitte Sie aus einer ernsthaften Reflexion heraus, den Antrag der Minderheit Lang zu unterstützen.

Janiak Claude · P-M · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

Die CVP-Fraktion teilt mit, dass sie dem Antrag der Mehrheit zustimmt.

Müller Geri · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Grüne Fraktion

Wir sprechen hier in Artikel 5 von einer Liste von Waffen, die in Zukunft verboten werden sollen. Die Minderheit verlangt, dass diese Repetierschrotflinte in Artikel 5 mit aufgeführt wird. Damit wird diese - leider sehr populäre - Waffe, welche bestens unter dem Namen Pump Action bekannt ist, auch verboten. Heute ist sie noch erlaubt. Warum soll sie neu verboten werden?

Wir haben es bereits gehört, und ich habe mich auch bei Sportverbänden umgehört: Die Pump Action hat keine Funktion, weil sie, wie es der Name auch sagt, eine Streumunition hat, die nicht auf ein bestimmtes Ziel anzuwenden ist. Sportschützen werden also, da sind wir uns hier wahrscheinlich alle einig, diese Waffe nicht brauchen wollen. Auf der Jagd ist diese Waffe in der Schweiz verboten. Sie müssen natürlich wissen, dass ich kein Jäger bin, aber ich habe die Jäger in diesem Rat gefragt, wie das sei. Einer hat mich auch erstaunt angeschaut, als ich ihn dazu gefragt habe. Er hat mir gesagt, er wolle ja die geschossenen Tiere essen, ohne später beim Zahnarzt die ausgebissenen Zähne ersetzen lassen zu müssen. Wofür wird also die Pump Action gebraucht?

Wenn Sie im Internet nachsehen, werden Sie über 22 Millionen Websites finden, welche alle die Pump Action glorifizieren und als In-Waffe von Gangs präsentieren; so weit die Werbung, so weit die Verkaufsdoktrin der Hersteller. Aber auch in der Realität - und das ist ja eigentlich das Entscheidende! - wird diese Waffe eingesetzt. Zum Beispiel in Erfurt, als ein Gymnasiast die Pump Action einsetzte. Zum Glück verklemmte sich diese Waffe; dennoch mussten 17 Menschen ihr Leben lassen. Wie bereits die Vorredner angemerkt haben, braucht man nicht ins Ausland zu gehen, um die Wirkung solcher Waffen anzusehen: Die Bluttat in Zug ist in der Schweiz passiert, und auch dort hat zum guten Glück die Waffe versagt. Das heisst aber nicht, dass sie generell versagt, sondern das waren jetzt zwei Fälle, wo sie versagt hat. Diese Waffe ist auch deshalb sehr verheerend, weil sie auch von Leuten angewendet werden kann, die nicht schiessen können. Mit einem Sturmgewehr haben Sie einen Schuss, und der muss treffen, sonst ist er wirkungslos. Bei der Pump Action haben Sie einen Streubereich, wo Sie andere Leute auch treffen, wo Sie nicht genau zielen müssen. Sie eignet sich eigentlich sehr gut als Waffe, für die man nicht ausgebildet sein muss.

Was ist eine Pump Action? Das ist eine Waffe, mit der man mit einfachen, einhändigen Pumpbewegungen fünf- bis achtmal Schrot abschiessen bzw. nachladen kann, zwischen 3 und 20 Projektile. Wenn man das berechnet, sind es im Extremfall 160 Projektile, die gestreut in eine Menge hineingeschossen werden können. Jedes dieser Projektile kann auf nahe Distanz - ich zitiere wiederum die Waffenhersteller -, bis zu zwanzig Meter, für Menschen tödlich sein. Keiner wird dieser Waffe nachtrauern, zumindest kein Sportschütze und kein Jäger. Deshalb gibt es keinen wirklichen Grund, diese Waffe nicht in den Katalog der Waffen, die in der Schweiz verboten sein sollten, aufzunehmen.

Ich bin sehr froh, wenn Sie die Minderheit unterstützen.

Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich

Die Minderheit möchte hier die Repetierschrotflinten als verbotene Waffen erklären und somit den Seriefeuerwaffen gleichstellen, die verboten sind. Nun, was ist das, eine Repetierschrotflinte, die man auch als Pump Action Gun bezeichnet? Diese Waffe ist bisher nirgends im Gesetz speziell erwähnt, ist aber heute wie die anderen Feuerwaffen der Waffenerwerbsscheinpflicht unterstellt. Dies entspricht auch der Schengener Regelung und den entsprechenden Regelungen anderer Staaten, die die Schengen-Vorschriften erfüllen. Es gibt derzeit keine Hinweise, dass diese Waffen in der Realität besonders häufig oder mehr als andere Waffen für kriminelle Zwecke missbraucht würden. Entsprechende Darstellungen - darum sind sie auch so plastisch ausgeführt worden - kennt man vor allem aus Film und Fernsehen, weil sich damit besonders gut Gangsterfilme herstellen lassen. Denn bei Repetierschrotflinten müssen Sie nicht von Hand nachladen, das ist der grosse Unterschied.

Nach Auffassung des Bundesrates ist es nicht notwendig, diesen Waffentyp nach Artikel 5 als eine verbotene Waffe den Seriefeuerwaffen oder militärischen Abschussgeräten gleichzustellen, die natürlich ein weit grösseres Gefährdungspotenzial aufweisen. Pump Action Guns haben wohl eine höhere Feuerkraft im Einzelschuss als ein Repetiergewehr, und da kein Handwechsel zum Nachladen erforderlich ist, sind sie natürlich schneller bereit für den zweiten Schuss. Sie sind aber viel eher mit den halbautomatischen Feuerwaffen zu vergleichen, die ebenfalls der Waffenerwerbsscheinpflicht unterstellt sind. Das ist hier die neue Regelung, die auch den Schengen-Vorschriften entspricht. Diese gesetzliche Regelung ist technisch begründet, sie ist sinnvoll und weist die Waffe aufgrund ihres Gefährdungspotenzials jener Waffenkategorie zu, die ihr entspricht. Deshalb sind diese Waffen waffenerwerbsscheinpflichtig.

Das Verbot der militärischen Abschussgeräte - es kommt hinten auch noch vor - ist aus systematischen Gründen neu in Buchstabe b enthalten.

Darum bitten wir Sie, hier der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.

Müller Geri · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Grüne Fraktion

Jetzt muss ich Sie aber trotzdem noch fragen: Wofür wird dann diese Waffe gekauft, welche Absicht hat dann der Käufer, wenn er sich eine solche Waffe kauft und nicht Jäger oder Sportschütze ist?

Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich

Das können Sie bei jeder Waffe fragen. Es ist selbstverständlich: Wenn Sie eine Waffe haben, sie benutzen und damit eine Wirkung erzielen wollen - gleichgültig, aus welchen Gründen -, kann es natürlich interessanter sein, wenn Sie nicht nachladen müssen. Denken Sie an den Fall der Notwehr. Wenn Sie beim ersten Schuss nicht treffen und nachladen müssen, kann es sein, dass Sie entsprechend Zeit verlieren. Aber diese Frage, die Sie stellen, gilt für alle Waffen, die hier aufgeführt sind, nicht nur für jene von diesem Typ.

Borer Roland F. · Mit-M · Nationalrat · Solothurn · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Zuerst einmal möchte ich die Aufforderung von Kollege Widmer befriedigen. Ich bin Offizier, Mitglied von Schützenvereinen, Besitzer von mehreren Ordonnanzwaffen und habe unter anderem so eine schreckliche Repetierschrotflinte.

Nun, ich finde an dieser Waffe nichts Schreckliches, aber das ist hier nicht die Frage. Die Frage ist, weswegen es eine Kommissionsmehrheit gab, die kein Verbot dieser Waffen wollte. Es ist ganz einfach. Der Grund ist, dass bei der Beurteilung dieser Waffe wahrscheinlich Dichtung und Wahrheit sehr weit auseinandergehen. Ich habe vorhin wieder gestaunt - dies als Klammerbemerkung -, dass man anscheinend mit einer Repetierschrotflinte nur Schrot verschiessen kann. Das ist mir neu. Sie können auch Wildsaumunition mit dieser Flinte verschiessen, und das war übrigens auch ein Grund, weswegen die Kommissionsmehrheit gegen ein Verbot ist. Es gibt mehr Länder auf der Welt, wo die Repetierschrotflinte für die Jagd erlaubt ist, als Länder, wo dies verboten ist.

Es gibt übrigens auch Länder, wo Sie mit einer Jagdarmbrust jagen dürfen, ich denke an Kanada. In der Schweiz dürfen Sie das auch nicht. Wir müssen ein wenig über unseren Gartenzaun hinausschauen. Es ist eine Jagdwaffe, es ist auch eine Polizeiwaffe. Es ist auch zum Teil eine Sportwaffe.

Das waren die Gründe, weswegen die Kommission mit 13 zu 9 Stimmen - so knapp war also der Entscheid nicht - bei 2 Enthaltungen diesem Verbot nicht zugestimmt hat, und ich bitte Sie, ein Gleiches zu tun.

Janiak Claude · P-M · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

Die folgende Abstimmung über den Antrag der Minderheit Lang gilt für den ganzen Artikel 5.

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit .... 86 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit .... 83 Stimmen

Art. 6

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 6a

Antrag der Kommission

Abs. 1

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Abs. 2

An ausländische Staatsangehörige, die keine Niederlassungsbewilligung, jedoch Wohnsitz in der Schweiz haben, darf die Ausnahmebewilligung für den Erwerb einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils nach Artikel 5 Absatz 1 nur erteilt werden, wenn sie eine amtliche Bestätigung des Heimatstaates vorlegen, wonach sie zum Erwerb der Waffe oder des wesentlichen Waffenbestandteils berechtigt sind.

Art. 6a

Proposition de la commission

Al. 1

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Al. 2

Une autorisation exceptionnelle pour l'acquisition d'une arme à feu ou d'un élément essentiel d'arme à feu au sens de l'article 5 alinéa 1 ne peut être délivrée à un ressortissant étranger domicilié en Suisse, non titulaire d'un permis d'établissement, que sur présentation d'une attestation officielle de son pays d'origine l'habilitant à acquérir une arme à feu ou un élément essentiel d'arme à feu.

Angenommen - Adopté

Art. 6b Abs. 1; Art. 7, 7a, 7b

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Art. 6b al. 1; art. 7, 7a, 7b

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 8

Antrag der Minderheit I

(Widmer, Allemann, Banga, Garbani, Haering, John-Calame, Lang, Savary)

Abs. 1bis

.... angeben und glaubhaft machen, dass sie eine Waffe benötigt, um sich selbst, andere Personen oder Sachen vor einer tatsächlichen Gefährdung zu schützen.

Antrag der Minderheit II

(Lang, Garbani, Haering, John-Calame, Salvi)

Abs. 1bis

Die Person, die den Waffenerwerbsschein für eine Feuerwaffe beantragt, muss einen Erwerbsgrund angeben. Liegt dieser nicht in einem Sport-, Jagd- oder Sammelzweck, muss sie glaubhaft machen, dass sie eine Waffe benötigt, um sich selbst, andere Personen oder Sachen vor einer tatsächlichen Gefährdung zu schützen.

Antrag der Minderheit III

(Allemann, Banga, Haering, John-Calame, Lang, Salvi, Savary)

Abs. 2

....

a. das 21. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen;

....

Art. 8

Proposition de la minorité I

(Widmer, Allemann, Banga, Garbani, Haering, John-Calame, Lang, Savary)

Al. 1bis

.... motiver sa demande et montrer de manière crédible qu'elle a besoin d'une arme pour se protéger ou protéger d'autres personnes ou des biens d'un danger réel.

Proposition de la minorité II

(Lang, Garbani, Haering, John-Calame, Salvi)

Al. 1bis

Toute personne qui demande un permis d'acquisition pour une arme à feu doit indiquer le motif de cette acquisition. Si ce motif n'a pas trait au sport, à la chasse ou à la collection, la personne doit montrer de manière crédible qu'elle a besoin d'une arme pour se protéger ou protéger d'autres personnes ou des biens d'un danger réel.

Proposition de la minorité III

(Allemann, Banga, Haering, John-Calame, Lang, Salvi, Savary)

Al. 2

....

a. qui n'ont pas 21 ans révolus. Le Conseil fédéral règle les exceptions;

....

Widmer Hans · Mit-M · Nationalrat · Luzern · Sozialdemokratische Fraktion

Was will der Antrag der Minderheit I? Er will, dass die Person - es kann ja auch einmal eine Frau sein -, die einen Waffenerwerbsschein ausser zu Sport-, Jagd- oder Sammelzwecken beantragt, nicht nur einfach einen Erwerbsgrund angeben muss. Der Antrag fordert vielmehr zusätzlich die Angabe eines konkreten Bedürfnisnachweises. Wie ist das zu verstehen? Die antragstellende Person, welche eine Feuerwaffe erwerben will, die nicht zu Sport-, Jagd- oder Sammelzwecken bestimmt ist, soll glaubhaft machen können, dass sie eine Waffe benötigt, um sich selbst, andere Personen oder Sachen vor einer tatsächlichen Gefährdung zu schützen.

Welche Antragstellenden betrifft diese Zusatzformulierung, und welche sind davon nicht betroffen? Betroffen sind nur jene, welche eine Feuerwaffe nicht zu Sport-, Jagd- oder Sammelzwecken beantragen. Von der Person, die also einen Waffenerwerbsschein zu Sport-, Jagd- oder Sammelzwecken beantragt, wird weder die Angabe des Erwerbsgrundes noch die konkrete Bedürfnisnachweisleistung verlangt.

Welches ist nun die Absicht meines Antrages, welches seine tiefere Begründung? Der Erwerb von Feuerwaffen ausserhalb der Bereiche Sport-, Jagd-, Sammeltätigkeit muss höheren Sicherheitsstandards genügen; dies ganz einfach deshalb, weil die Feuerwaffe ein gefährliches Ding ist. Dieses Ding darf nur in einem genau umschriebenen Zusammenhang abgegeben werden, es ist sozusagen "rezeptpflichtig".

Bei der Abgabe im Zusammenhang mit einer Sport-, Jagd- oder Sammeltätigkeit muss der Apotheker, um beim Bild zu bleiben, keine weiteren Nachfragen mehr stellen, wohl aber, wenn jemand kommt, der ausserhalb der genau umschriebenen Bereiche eine Rezeptur will. In diesem Fall muss, so verlangt es bereits der vorliegende Entwurf, bezüglich des Erwerbsgrunds - dieser kann einen sehr allgemeinen Charakter haben - nachgefragt werden, was aber nicht genügt. Es braucht noch etwas mehr: eben den konkreten Bedürfnisnachweis. Die beantragende Person muss glaubhaft machen können, dass sie die Feuerwaffe braucht, entweder - ich habe es gesagt - um sich selbst oder um andere Personen oder um Sachen vor einer tatsächlichen Gefährdung zu schützen. Der Hinweis auf eine nur mögliche Gefährdung wird dabei nicht reichen. Es muss eine Gefährdung sein, die nicht nur im Bereich der Vorstellungen besteht, etwa von Menschen, die psychisch krank sind und beispielsweise an Verfolgungswahn leiden. Es muss vielmehr eine tatsächliche Gefährdung geltend gemacht werden können.

Der Antrag ist, wie der Vergleich mit der Abgabe von gefährlichen Medikamenten zeigt, nicht einfach der Ausdruck unsinnigen Verbietens, sondern der differenzierten Verantwortung. Er schränkt nämlich keineswegs die Verantwortung der Sportschützen, der Jäger und der Sammler ein, er schränkt nicht einmal die Selbstverantwortung von Menschen ein, welche eine tatsächliche Gefährdung geltend machen können. Sie bekommen ja den Waffenerwerbsschein ebenfalls, und sie müssen - einmal im Besitze der Feuerwaffe - genauso wie die übrigen Kategorien der Jäger, der Sportschützen und der Sammler selbst Verantwortung tragen.

Ich bitte Sie, im Sinne dieser differenzierten Verantwortung, die hier das Motiv ist - und nicht das Verbieten -, dem Antrag der Minderheit I zuzustimmen.

Lang Josef · Mit-M · Nationalrat · Zug · Grüne Fraktion

Der Antrag der Minderheit II ist mit dem Antrag der Minderheit I (Widmer) bezüglich des Bedürfnisnachweises identisch. Es gibt keinen Grund, jemandem, der weder Sportschütze noch Jäger, noch Sammler ist, eine Waffe zu erlauben, ausser er oder sie braucht diese, um sich selbst, andere Personen oder Sachen vor einer tatsächlichen Gefährdung zu schützen.

In Klammern: Bei der Frage von Herrn Freysinger, auf die ich geantwortet habe, habe ich mit Bezug auf eine tatsächliche Gefährdung geantwortet und nicht mit Bezug auf einen allgemeinen Fall. Das richtete sich jetzt an Ihren Bundesrat.

Die Erschwerung des Waffenerwerbs für Nichtsportler, Nichtschützen und Nichtsammler kann die Zahl der Waffen verkleinern und damit die Sicherheit für Bürgerinnen und Bürger erhöhen. Der Antrag der Minderheit II unterscheidet sich vom Antrag der Minderheit I, weil er verlangt, dass ausnahmslos alle Personen beim Antrag auf einen Waffenerwerbsschein einen ausdrücklichen Erwerbsgrund angeben müssen. Die Formulierung der Minderheit II ist mit der ursprünglichen Formulierung des Bundesrates identisch. Der Grund, dass man im Rahmen der Schengen-Debatte von dieser Formulierung abgewichen ist, war ein fauler und zudem unnötiger Kompromiss gegenüber der Schützenlobby. Dieser Kompromiss ist nicht nur inhaltlich fragwürdig, er ist es auch sprachlich. Hören Sie sich mal den Satz, den wir im Unterschied zum Antrag der Minderheit I infrage stellen, genau an: "Die Person, die den Waffenerwerbsschein für eine Feuerwaffe nicht zu Sport-, Jagd- oder Sammelzwecken beantragt, muss den Erwerbsgrund angeben." Grammatikalisch heisst das nichts anderes, als dass bei Sport-, Jagd- oder Sammelzwecken kein Erwerbsgrund angegeben werden muss. Da gibt es überhaupt nichts zu deuten. Diese Formulierung des Gesetzes ist das Produkt politischen Opportunismus und ist falsch. Übrigens hat damals Herr Bundesrat Blocher Ähnliches gesagt.

Es würde natürlich Schengen widersprechen, wenn Schützen, Jäger und Sammler keinen Erwerbsgrund angeben müssten, und jetzt sagt man einfach, die Tatsache, dass sie ihre Mitgliedschaft angeben, sei der Erwerbsgrund. Wir fordern die Rückkehr zur ursprünglichen bundesrätlichen, unmissverständlichen Formulierung aus vier Gründen:

1. Gesetze sollen klar und genau formuliert sein.

2. Besonders schützen- oder jägerfreundliche Kantone werden mit einer unklaren Formulierung zu einer unsorgfältigen Bewilligungspraxis verleitet.

3. Es ist sehr einfach, Mitglied eines Schützenvereins zu werden und damit gleichsam automatisch einen Erwerbsgrund zu bekommen.

4. Die symbolische Bedeutung der geltenden Formulierung lautet: Schützen sind bessere Bürger und deshalb bevorzugt zu behandeln.

Schützen sind weder bessere noch schlechtere Bürger, deshalb sind sie praktisch und symbolisch gleich zu behandeln wie alle anderen Bürgerinnen und Bürger.

John-Calame Francine · Mit-F · Nationalrat · Neuenburg · Grüne Fraktion

La proposition de la minorité II (Lang) vient renforcer celle de la minorité I (Widmer) en exigeant que toutes les personnes qui désirent acquérir une arme à feu en indiquent le motif, que ce soit pour le sport, la chasse ou à des fins de collection. Nous ne voulons aucune dérogation à ce principe.

Nous ne comprenons pas pourquoi les sportifs, les chasseurs et les collectionneurs seraient exemptés de cette obligation. Un tel traitement de faveur ne se justifie d'aucune manière. Par contre, l'obligation d'indiquer les motifs pour lesquels on désire acquérir une arme à feu permettrait de garantir une égalité de traitement entre tous les propriétaires, quel que soit l'usage auquel est destinée l'arme à feu. Cette pratique permettrait en outre d'éviter qu'une personne s'inscrive dans un club de tir ou un club sportif dans le seul but d'acquérir une arme à feu sans devoir expressément motiver sa demande, notamment si celle-ci est destinée à un autre usage.

Voilà, pour l'essentiel, les raisons pour lesquelles le groupe des Verts vous invite à soutenir la proposition de la minorité II (Lang), qui est la plus contraignante.

Pfister Theophil · Mit-M · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Die Minderheit I (Widmer) und die Minderheit II (Lang) verlangen, dass beim Antrag auf einen Waffenerwerbsschein glaubhaft gemacht werden muss, dass man "sich selbst, andere Personen oder Sachen vor einer tatsächlichen Gefährdung" schützen will. In dieser Formulierung sind zwei ganz schwierige Punkte enthalten. Zum Ersten soll ich als Antragsteller glaubhaft machen, dass eine "tatsächliche Gefährdung" besteht. Dazu kann ich z. B. die Kriminalstatistik der Einbrüche und Gewaltverbrechen verwenden - so stelle ich mir das vor -, die allerdings nicht jedermann zur Hand hat. Diese allgemeine Statistik und auch eine spezielle Statistik aus der Region kann man nun amtlich anerkennen oder auch nicht. Zum Zweiten soll ich mit dem Antrag glaubhaft machen, dass ich eine Waffe benötige, um mich, jemand anders oder eine Sache zu schützen.

Mit solchen Formulierungen ist letztlich alles möglich - oder auch nichts. Je nach Einstellung des Beamten wird der Entscheid so oder anders ausfallen, und der amtlichen Willkür wird Tür und Tor geöffnet. Herr Widmer und Herr Lang haben vorhin den Versuch gemacht, hier eine Definition einzubringen, und Sie haben sicher auch gemerkt, wie schwierig es nachher sein wird.

Der Erwerb einer Waffe, die nicht für den Sport, nicht für die Jagd und nicht für eine Sammlung erworben wird, aber das Gefühl der Hilflosigkeit und der Angst mindern kann, sollte nicht durch einen unverständlichen Verwaltungsentscheid oder eine falsche Gesetzgebung von vornherein ausgeschlossen werden. Natürlich sind legale Waffen im Privatbesitz kaum je das Mittel, um echte Hilfe gegen kriminelle Aktionen zu bringen. Sie sind jedoch eine wertvolle Hilfe in jenen Fällen, in denen der Eindruck einer Gefährdung besteht, ob der Eindruck nun einer tatsächlichen Gefährdung entspringt oder ob es mehr eine Annahme ist. Niemand kann hier eine klare Grenze ziehen. Deshalb ist eine Umschreibung der Bestimmungen zum Ausschluss vom Waffenerwerb die bessere Lösung. Wir finden diese Umschreibung ebenfalls in Artikel 8, und zwar in Absatz 2 Buchstabe c. Da heisst es klar, wer Anlass zur Annahme gibt, dass er sich selbst oder Dritte mit einer Waffe gefährden könnte, dem wird der Erwerb nicht zugestanden.

Diese Formulierung ist sinnvoll und auch richtig. Es ist aber nicht richtig, wenn Gesetze auf eine Formulierung wie die "tatsächliche Gefährdung" abgestützt werden. Eine tatsächliche Gefährdung lässt sich ja letztlich erst nach einem Verbrechen bestätigen. Ich erinnere hier gerne daran, dass eine Waffenerwerbsbewilligung nicht bedeutet, dass jemand diese Waffe auch tragen darf. Dazu wäre eine weiterführende Waffentragbewilligung erforderlich.

Ich bitte Sie darum namens der SVP-Fraktion, die Anträge der Minderheiten I (Widmer) und II (Lang) abzulehnen.

Hubmann Vreni · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion

Herr Pfister, Ihre Ausführungen sind sehr interessant. Sie glauben, wenn man eine tatsächliche Gefährdung glaubhaft machen muss, dass man dann der Willkür der Beamten ausgesetzt sei; darum sind Sie gegen diese Präzisierung. Sind Sie sich bewusst, dass wir im Asylgesetz eine identische Formulierung haben für Leute, die glaubhaft machen müssen, dass sie an Leib und Leben gefährdet sind? Bei dieser Formulierung haben Sie gefunden, das sei richtig. Sie waren da für das Asylgesetz.

Pfister Theophil · Mit-M · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Frau Kollegin Hubmann, ich denke, es besteht schon ein kleiner Unterschied, ob ich in ein Land einreisen will und eigentlich einen Wunschbedarf habe oder ob ich, wie in diesem Fall, ein Bürgerrecht beanspruche, das in unserem Land eingeführt ist und das uns die Freiheit gibt. Da sehe ich ganz grosse Differenzen, Frau Hubmann. Ich bin überzeugt, Sie sehen diese Differenzen auch.

Allemann Evi · Mit-F · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion

Die Waffenerwerbsscheinpflicht ist heute allein an die Angabe eines Erwerbsgrundes geknüpft. Das genügt uns nicht. Die Minderheit I (Widmer) fordert einen konkreten Bedürfnisnachweis, das heisst, die Person muss glaubhaft machen, dass sie die Waffe benötigt, um sich selbst, andere Personen oder Sachen vor einer tatsächlichen Gefährdung zu schützen.

Im Gegensatz zur Minderheit II (Lang) wollen wir aber nicht an der Ausnahme für Sport-, Jagd- und Sammelzwecke rütteln. Mit unserem Minderheitsantrag wollen wir verhindern, dass jemand leichtfertig eine Waffe kauft, ohne sich zwei oder drei Gedanken darüber zu machen, ob für den Zweck, für welchen er oder sie die Waffe anschaffen will, wirklich eine Feuerwaffe nötig ist oder ob es eventuell nicht doch auch ohne geht. Das heisst, dass wir mit der Forderung nach einem konkreten Bedürfnisnachweis eine Hürde einbauen, die den Waffenerwerb aus reinen Prestigegründen, aus Geltungssucht oder aus ähnlichen Gründen etwas erschweren soll und so hoffentlich auch zu einem sorgsameren Umgang mit dem Erwerb und dann letztlich auch mit dem Einsatz der Waffe führt.

Büchler Jakob · Mit-M · Nationalrat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion

Nur ganz kurz zu den Ausführungen von Herrn Lang: Schützen, Herr Lang, sind nicht einfach Schützen. In unserem Land gibt es gut 90 000 lizenzierte Schützen. Wir wissen genau, wer in einem Schützenverein ist und wer nicht. Sie haben die Mitgliedschaft in einem Schützenverein heruntergespielt. Aber wir wissen, wer die Schützen sind. Wer in einem Schützenverein ist, muss auch eine gewisse Leistung erbringen. Das möchte ich noch richtigstellen.

Ich bitte Sie, bei Artikel 8 die Anträge der Minderheiten I (Widmer) und II (Lang) abzulehnen.

Janiak Claude · P-M · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

Ich bitte nun Frau Allemann, den Antrag der Minderheit III zu Absatz 2 zu begründen.

Allemann Evi · Mit-F · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion

Es ist zwar der gleiche Artikel, aber es geht hier um etwas anderes. Es geht nicht mehr um den konkreten Bedürfnisnachweis, sondern um die Altersgrenze.

Immer, wenn wir Diskussionen um Altersgrenzen haben, sind es ganz schwierige Diskussionen, egal, ob es das Stimmrechtsalter, die Altersgrenze für die Zulassung zur Autoprüfung oder eben das Mindestalter für die Ausstellung eines Waffenerwerbsscheins betrifft. Wo immer man die Altersgrenze festlegt, man hinterlässt stets Unzufriedene. In der Tat haftet der Festlegung einer Altersgrenze immer auch etwas Willkürliches an. Trotzdem kommt man nicht darum herum, solche Alterslimiten festzulegen. Dabei muss es darum gehen, die für die Gesellschaft beste Lösung zu finden.

Unser Antrag, das Alter, ab welchem man eine Waffe erhalten kann, auf 21 Jahre zu erhöhen, entspricht der Regelung, die in Deutschland nach dem Amoklauf von Erfurt eingeführt wurde; wir stellen diesen Antrag aus der Überzeugung heraus, dass der Umgang mit Waffen sehr heikel ist und es in diesem sensiblen Bereich besondere Normen braucht: als Mosaikstein im Bereich der Prävention von Jugendgewalt, aber auch als Schutznorm für die Jugendlichen selber.

Die Gründe, weshalb Jugendliche eine Waffe erwerben und tragen wollen, sind bestimmt vielschichtig. Waffen erfüllen oftmals einen anderen Zweck als den eines blossen Sportgerätes oder eines Droh- oder Verteidigungsmittels. Gerade für männliche Jugendliche sind Waffen auch ein Statussymbol, das vor Freunden präsentiert und das in der Tasche getragen wird, ohne dass der Besitzer die konkrete Absicht hat, das Gerät auch wirklich als Waffe einzusetzen. Trotzdem, das Tragen einer Waffe stellt speziell dann, wenn eine Person in einen Konflikt gerät, ein unkalkulierbares Risiko dar, egal, ob man die Absicht hat, die Waffe auch wirklich zu brauchen. Da spielen irrationale Momente mit, Selbstbeherrschung, Reife, Verantwortungsbewusstsein. Junge Erwachsene, vor allem junge Männer - und um die geht es bei diesem Thema in erster Linie -, stehen um den 20. Geburtstag herum noch stark in einer Phase der Identitätssuche. Das äussert sich oft in übersetzter Geschwindigkeit auf der Strasse oder eben im Ausbruch von Gewalt. Sobald Gewalt und Aggression im Spiel sind, ist jede zur Verfügung stehende Waffe ein Problem, eine Schusswaffe ganz besonders.

In ganz Europa ist das Problem der Jugendgewalt virulent; sie nimmt mal zu, mal ab, je nach Jahrzehnt. Neu ist das Phänomen der Jugendgewalt bestimmt nicht, aber die Jugendgewalt ist jüngst durch zahlreiche schreckliche Ereignisse stark ins öffentliche Blickfeld geraten. Sie erfüllt uns vielleicht gerade deshalb mit so grosser Sorge, weil sie immer auch ein Spiegel des Zustandes unserer Gesellschaft und des Umgangs unserer Gesellschaft mit Konflikten ist, denn die Jugendlichen imitieren oft und gerne, was wir ihnen an Wertvorstellungen mitgeben oder eben nicht mitgeben.

Konflikte mit gewaltsamem Ausgang sind immer auch mediale Hingucker. Bei der Gewalt mit Waffen dürfen wir es aber nicht so weit kommen lassen, dass wir erst dann handeln, wenn es zu katastrophalen Ereignissen gekommen ist. Wir dürfen nicht erst dann handeln, wenn es auch in der Schweiz zu einem ersten Massaker in einer Schule gekommen ist. Deshalb sind wir der Überzeugung, dass wir uns heute - ohne Megaaufhänger, wie es in Deutschland einen gab - für die Heraufsetzung des Mindestalters entscheiden müssen.

Für junge Sportschützen sieht unser Antrag die Möglichkeit von Ausnahmen vor, welche der Bundesrat festlegen soll. Wer in einem Schützenverein organisiert ist, übt seine Schiesstätigkeit in einem geschützten Umfeld aus, in dem eine gewisse Kontrolle besteht und ein verantwortungsvoller Umgang mit der Waffe geübt wird. Das heisst, dass wir eine pragmatische Lösung beantragen, dass die Altersgrenze 18 klar eine Ausnahme bleiben soll und dass wir die generelle Altersgrenze auf 21 Jahre hinaufsetzen wollen.

Ich bitte Sie, dem Antrag der Minderheit III zuzustimmen.

Savary Géraldine · Mit-F · Nationalrat · Waadt · Sozialdemokratische Fraktion

Par la proposition de la minorité III (Allemann), nous souhaitons fixer à 21 ans l'âge légal pour pouvoir acquérir une arme à feu. Cela a été dit, de nombreux pays - dont l'Allemagne - ont déjà adopté cette législation, non pas que les jeunes Allemands soient moins responsables ou plus violents que les jeunes Suisses, mais parce que des drames, en particulier celui d'Erfurt en 2002, qui a fait 17 victimes, tout de même, ont suffisamment ébranlé l'opinion publique pour que les autorités politiques décident de fixer à 21 ans plutôt qu'à 18 l'âge légal pour posséder une arme à feu.

Alors, nous devons nous poser ici la question aujourd'hui, comme d'ailleurs sur d'autres chapitres de la loi: est-ce qu'il faut là aussi que nous attendions une tragédie pour agir? ou bien est-ce qu'il faut que nous adoptions une législation un peu plus restrictive pour les jeunes? On sait en tout cas que 20 ans, c'est l'âge des grands déserts et des vastes solitudes, que la personnalité est inaboutie, influençable, fragile, qu'on cherche son identité et que parfois on croit la trouver au bout d'un fusil. La violence des jeunes est une question qui traverse toutes nos sociétés modernes: la faute à la télévision, aux jeux vidéo, à la dureté du monde, à la désintégration du modèle familial traditionnel, chacun a bien sûr son analyse, mais, à défaut d'avoir une réponse unique et des solutions concrètes, ne mettons pas dans les mains des jeunes des instruments mortellement dangereux. On sait bien, nous ici, souvent que les jeunes, c'est d'eux-mêmes que nous devons les protéger.

Pour toutes ces raisons, je vous demande d'accepter la proposition de la minorité III (Allemann).

Oehrli Fritz Abraham · Mit-M · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

In Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a ist geregelt, dass das 18. Altersjahr vollendet sein muss, um einen Waffenerwerbsschein erhalten zu können; aber diesen gibt es auch nur dann, wenn alle anderen Bedingungen erfüllt sind.

Die Minderheit III (Allemann) will das auf 21 Jahre anheben. Ich erlaube mir den Scherz, hier die Bemerkung zu machen, man sollte eigentlich den Minderheitsantrag noch ausbauen und sagen: Wer das 21. Altersjahr nicht vollendet hat, sollte keine Sturmgewehre stehlen!

Die SVP-Fraktion lehnt den Antrag der Minderheit III einstimmig ab, zunächst, weil es bekannt sein dürfte - die 18-Jährigen in unserem Land wissen das zumindest -, dass in der Schweiz das Mündigkeitsalter auf 18 Jahre festgesetzt ist. Ab 18 Jahren dürfen junge Menschen abstimmen, wählen, für ein politisches Amt kandidieren, den Führerschein machen, ja sogar heiraten und vieles mehr. Viele Wehrpflichtige, der grössere Teil wahrscheinlich, haben die Rekrutenschule vor dem Erreichen des 21. Altersjahres absolviert.

Natürlich könnte der Bundesrat für all diese Fälle, auch für die Jungschützen, die Sportschützen usw., Ausnahmeregelungen erlassen. Die Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a bis d regeln klar und deutlich, dass Bürger und Bürgerinnen, welche die Voraussetzungen für einen Waffenerwerbsschein nicht erfüllen, auch nach dem 18. Altersjahr keinen bekommen. Das Waffengesetz wird verschärft, wird Schengen angepasst, aber damit einen "Ausnahmeregelungs-Urwald" zu produzieren, da sind keine guten Absichten dahinter.

Ich bitte Sie, den Antrag der Minderheit III (Allemann) abzulehnen.

Salvi Pierre · Mit-M · Nationalrat · Waadt · Sozialdemokratische Fraktion

Monsieur Oehrli combat cette proposition dans une forme à mon sens un peu pernicieuse, dans la mesure où il compare la détention d'une arme au fait d'avoir un permis de conduire, au fait éventuellement d'avoir commencé son école de recrues, au fait d'avoir par là même une arme d'ordonnance distribuée par l'armée. Or il me semble que détenir une arme, une arme personnelle, une arme qu'on choisit, est quelque chose d'autrement plus important.

Alors je formule ma question dans ces termes: est-ce que vous ne pensez pas, Monsieur Oehrli, que si on augmente à 21 ans l'âge limite pour obtenir une arme, on ne donne pas - au contraire de ce que vous dites, en banalisant quelque peu l'octroi du permis d'acquisition d'armes - la possibilité de reconnaître l'importance et la valeur de la détention d'une arme, reconnaissant par là un plus haut degré de maturité de la part de la personne qui en possède une.

Oehrli Fritz Abraham · Mit-M · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Sehr geehrter Herr Kollege, ich habe nie verheimlicht, dass ich nur sehr, sehr schlecht Französisch spreche, und somit kann ich Ihnen nicht Antwort geben.

Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich

Ich nehme zuerst zu Artikel 8 Absatz 1bis Stellung: Die Minderheit II (Lang) verlangt, dass in jedem Fall der Erwerbszweck anzugeben ist und dass, falls es sich nicht um Sport-, Jagd- und Sammelzwecke handelt, lediglich der Selbst- bzw. Drittschutz als Erwerbsgrund anerkannt wird. Es ist auf diesen Artikel hingewiesen worden, Herr Lang hat die Entstehungsgeschichte geschildert. Der Artikel, wie er jetzt vorliegt, entspricht nicht dem ursprünglich vom Bundesrat vorgeschlagenen Artikel bei der Schengen-Gesetzgebung; es ist ein Artikel, den das Parlament damals gemacht hat, um all diese Kreise davon abzuhalten, das Referendum zu ergreifen. Nachdem man einen Gesetzesartikel geschaffen und gesagt hat, man habe das jetzt festgelegt, weiter gehe man nicht, kann man eineinhalb Jahre später nicht kommen und sagen, jetzt ändere man den Artikel doch wieder in die andere Richtung. Zur sprachlichen "Verunglückung" will ich mich nicht äussern; ich habe das damals getan.

Sie haben gesagt, Sie würden diesen Artikel schaffen, damit von all diesen Kreisen kein Referendum käme. Jetzt müssen Sie damit leben. Alles andere wäre gegen Treu und Glauben. Obwohl ich den Artikel damals als falsch empfunden habe, würde ich jetzt nicht davon abweichen. Wenn man jemandem etwas versprochen hat, hat man es einzuhalten, auch wenn es nicht ganz richtig ist.

Diese Bestimmung stellt einen Kompromiss dar. Es ist durchaus denkbar, dass der Erwerbszweck, der hier genannt wird - Jagd, Sport -, durch ein Dokument belegt werden kann und belegt werden muss. Das wird uns bei der Ausarbeitung der entsprechenden Verordnung noch etwas Kopfschmerzen bereiten. Es geht um die privilegierten Kategorien der Jäger und Sportschützen. Für Jäger, die in der Schweiz jagen, könnte z. B. der Jagdausweis genügen. Es kann ja in der Schweiz nur jagen, wer einen Jagdausweis besitzt. Aber es gibt natürlich andere, die keinen Jagdausweis brauchen; man kann auf Privatgrundstücken jagen, auch wenn man kein Jäger ist. Für die Sportschützen könnte z. B. eine Lizenzkarte genügen, denn es gilt: Auch wer nur das Obligatorische schiessen muss, ist Mitglied eines Schützenvereins. Also, das wären solche Erwerbszwecke, die man einfach zu belegen hätte.

Die Minderheiten Widmer und Lang gehen davon aus, dass der Grund des Besitzes einer Waffe neben dem Gebrauch durch Jäger, Sammler und Schützen nur in der eigenen Gefährdung liegen könne, wenn man belegen kann, glaubhaft machen kann, dass man die Gefahr eben nur so abwehren kann. Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass es noch viele andere Gründe gibt, eine Waffe zu besitzen: Denken Sie an Waffen, die man hat, weil sie von gewissen Vorfahren stammen, und die man nicht als Waffen, sondern als Familieneigentum betrachtet, das schon vor drei, vier, fünf Generationen als Waffen erworben wurde. Oder denken Sie auch an Leute, die eine Waffe besitzen, weil es eine besonders schön gemachte Waffe ist, die Freude haben an der Kunst der Büchsenmacher usw.

Wir bitten Sie, diese Anträge, die auch schon in der ständerätlichen Kommission vorgelegen sind, abzulehnen.

Ich komme zum Erwerbsalter in diesem Artikel: Die Minderheit III (Allemann) möchte, dass man das Erwerbsalter von 18 auf 21 Jahre hinaufsetzt. Auch dieser Antrag ist in der Vernehmlassung und in der ständerätlichen Kommission und Debatte breit diskutiert worden. Wir bitten Sie, beim allgemeinen Mündigkeitsalter von 18 Jahren zu bleiben, denn mit 18 Jahren ist die volle Handlungsfähigkeit des Menschen erreicht - das bestimmen wir im Zivilgesetzbuch so -, es können Verträge aller Art eingegangen und unterschrieben werden. Verfassung und Gesetz gehen davon aus, dass diese Personen zur Selbstverantwortung bereit sind und sie übernehmen können. Es ist nicht ersichtlich, weswegen beim Erwerb von Waffen von diesem Grundsatz abgewichen werden soll. Ich erinnere Sie an den Alltag: Wir sehen vor, dass bereits 17-Jährige Jungschützenkurse besuchen können, wir sehen vor, dass 18-Jährige, die den Jungschützenkurs besuchen, eine Leihwaffe bekommen; das wäre ja dann alles nicht mehr möglich oder nur mit Ausnahmebewilligungen. Ich werde bei Artikel 11a nochmals darauf eingehen. Auch die SiK des Ständerates und der Ständerat haben sich mit der Beibehaltung des heutigen Mindestalters einverstanden erklärt. Ich muss ja auch sagen: Es ist doch in ländlichen Gegenden klar, dass auch 18-Jährige Jäger sein können. Das wird gar nirgends bestritten, dass das nicht der Fall sei. Die sind also mündig und damit auch selbstverantwortlich.

Auch die Einführung eines Eignungszeugnisses wurde bereits diskutiert. Aber wenn Sie ein Eignungszeugnis einführen, heisst das, dass sie im Grundsatz nicht geeignet sind, dass sie zuerst den Beweis erbringen müssten, dass sie geeignet sind. Das läuft wieder auf eine Umkehrung des Grundsatzes des Waffengesetzes hinaus.

Die Hinderungsgründe, wie wir sie Ihnen in Absatz 2 dieses Artikels darlegen, reichen aus, um Leute, ob sie 18 Jahre oder älter sind, auszuschliessen, wenn man ihnen eben einen Waffenerwerbsschein versagen muss. Aber das sture Festhalten an einer höheren Altersgrenze wird der Sache nicht gerecht, darum bitten wir Sie, das abzulehnen.

Janiak Claude · P-M · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

Die FDP-Fraktion teilt mit, dass sie dem Antrag der Mehrheit zustimmt. Die grüne Fraktion teilt mit, dass sie den Antrag der Minderheit III (Allemann) unterstützt.

Vaudroz René · Mit-M · Nationalrat · Waadt · Freisinnig-demokratische Fraktion

Premièrement, concernant la proposition de la minorité I (Widmer) qui exige que l'on déclare les motifs pour lesquels on veut détenir une arme à feu, c'est un point délicat. C'est un problème de statistiques, évidemment; on dépend d'un fonctionnaire et on entre dans le domaine de l'arbitraire, ce qui est inacceptable pour la majorité. Une loi basée sur le risque réel est difficile à gérer et le risque est prouvé seulement une fois que le crime a été commis.

Deuxièmement, la proposition de la minorité III (Allemann) de relever l'âge de 18 à 21 ans n'est pas crédible par rapport à la majorité fixée dans d'autres cas, tels que le permis de conduire ou le droit de vote. Il y a beaucoup d'accidents mortels sur les routes pour la tranche d'âge de 18 à 21 ans; alors pourquoi n'y a-t-il pas de proposition dans le même sens, en l'occurrence? La majorité à 18 ans est un principe général qui est inscrit dans le Code civil.

Pour toutes les raisons invoquées, la majorité vous demande de rejeter ces propositions de minorité.

Janiak Claude · P-M · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

Abs. 1bis - Al. 1bis

Erste Abstimmung - Premier vote

Für den Antrag der Minderheit I .... 58 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit II .... 27 Stimmen

Zweite Abstimmung - Deuxième vote

Für den Antrag der Minderheit I .... 74 Stimmen

Dagegen .... 104 Stimmen

Abs. 2 - Al. 2

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Minderheit III .... 73 Stimmen

Dagegen .... 106 Stimmen

Art. 9

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 9a

Antrag der Kommission

Abs. 1

.... oder des wesentlichen Waffenbestandteils berechtigt sind. (= Gemäss Schengen-Abkommen)

Abs. 2

Ausländische Staatsangehörige, die keine Niederlassungsbewilligung, jedoch Wohnsitz in der Schweiz haben, müssen der zuständigen kantonalen Behörde eine amtliche Bestätigung ihres Heimatstaates vorlegen, wonach sie dort zum Erwerb der Waffe oder des wesentlichen Waffenbestandteils berechtigt sind.

Art. 9a

Proposition de la commission

Al. 1

.... une arme ou un élément essentiel d'arme. (= Selon l'accord Schengen)

Al. 2

Les ressortissants étrangers domiciliés en Suisse, non titulaires d'un permis d'établissement, doivent présenter à l'autorité cantonale compétente une attestation officielle de leur pays d'origine les autorisant à acquérir une arme à feu ou un élément essentiel d'arme à feu.

Angenommen - Adopté

Art. 9b Abs. 1

Antrag der Kommission

.... oder eines einzigen wesentlichen Waffenbestandteils. (= Gemäss Schengen-Abkommen)

Art. 9b al. 1

Proposition de la commission

.... d'une seule arme ou d'un seul élément essentiel d'arme. (= Selon l'accord Schengen)

Angenommen - Adopté

Die Beratung dieses Geschäftes wird unterbrochen

Le débat sur cet objet est interrompu

Präsident (Janiak Claude, Präsident): Ich wünsche Ihnen heute Nachmittag einen schönen Ausflug ins Engadin.

Schluss der Sitzung um 11.10 Uhr

La séance est levée à 11 h 10