03.454
Loi sur la nationalité. Modification
Egerszegi-Obrist Christine · P-F · Conseil national · Argovie · Groupe radical-libéral
BO 2007 N 1579Loi fédérale sur l'acquisition et la perte de la nationalité suisse (Procédure cantonale/Recours devant un tribunal cantonal)
Art. 50a
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Fehr Hans, Amstutz, Brunner Toni, Hutter Jasmin, Ineichen, Joder, Müller Philipp, Perrin, Schibli)
.... qui connaissent des recours contre les décisions en matière de naturalisation ....
Fehr Hans · Mit-M · Conseil national · Zurich · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Es geht hier um die Beschwerdeinstanz. Es ist klar, dass wir von der SVP die Beschwerdemöglichkeit grundsätzlich ablehnen. Aber wenn Sie in diesem Artikel 50a schon festlegen, dass kantonale Gerichtsbehörden geschaffen werden, welche Beschwerden bei ablehnenden Einbürgerungsentscheiden beurteilen sollen, müssen Sie im Sinne der Rechtsgleichheit dafür sorgen, dass auch Beschwerden gegen positive Einbürgerungsentscheide erhoben und beurteilt werden können. Es geht um gleich lange Spiesse.
Es ist klar, dass gegen ablehnende Entscheide wahrscheinlich massenweise Beschwerden eingereicht werden; das liegt in der Natur der Sache. Aber es soll auch das Recht des Bürgers bestehen, gegen einen positiven Einbürgerungsentscheid zu einer Person, die er aus bestimmten Gründen nicht eingebürgert haben will, Beschwerde zu erheben. Diese Beschwerde soll auch beurteilt werden.
Darum bitte ich Sie, dieser Minderheit, die sich übrigens aus SVP-, aber massgeblich auch aus FDP-Parlamentariern zusammensetzt, zu folgen.
Schelbert Louis · Mit-M · Conseil national · Lucerne · Groupe des VERT-E-S
Vorliegend geht es im Grunde um die Frage der Rechtsnatur von Gemeindeversammlungsbeschlüssen. Wir Grünen unterstützen die Mehrheit und lehnen ein Sonderbeschwerderecht bei den Einbürgerungen ab. Legitimiert zu einer Beschwerde gegen einen Beschluss der Gemeindeversammlung ist, wer besonders davon betroffen ist. Das können nur Gesuchsteller sein, deren Gesuch abgelehnt wurde.
Wenn Sie erlauben, Frau Präsidentin, sage ich auch noch schnell, was wir vom Minderheitsantrag Müller Philipp in Bezug auf das Bundesgesetz über das Bundesgericht halten. Wir Grünen lehnen zusammen mit der Kommissionsmehrheit diesen Minderheitsantrag ab. Der Antrag würde den kantonalen Gerichten die abschliessende Kompetenz geben, darüber zu befinden, ob die Begründung einer Ablehnung rechtsgenüglich ist oder nicht. Im Ergebnis könnte dann in einem Kanton eine Begründung hinreichend sein und in einem anderen nicht.
Das wollen wir Grünen nicht, und wir bitten Sie deshalb, auch diesen Minderheitsantrag abzulehnen.
Stöckli Hans · Mit-M · Conseil national · Berne · Groupe socialiste
Die SP-Fraktion stellt sich klar gegen den Minderheitsantrag Fehr Hans. Er will, dass jeder Entscheid über die ordentliche Einbürgerung mit einer Beschwerde an die letzte kantonale Instanz weitergezogen werden kann. Die Mehrheit will - wie auch der Ständerat - demjenigen ein Beschwerderecht zugestehen, der durch einen ablehnenden Entscheid beschwert wurde. Dieses Beschwerderecht ist ein Ausfluss der in Artikel 29a der Bundesverfassung festgelegten Rechtsweggarantie. Richtigerweise hat das Bundesgericht entschieden, dass die Einbürgerung nicht nur ein politischer Akt, sondern auch ein individueller, ein konkreter Akt ist. Für mich ist es eigentlich ein Akt sui generis.
Die Minderheit verlangt nun, dass jeder Entscheid, auch ein positiver, einer Beschwerdemöglichkeit unterliegen soll. Das wäre also sozusagen die Einführung einer Volksbeschwerde, was nun in unserem Rechtssystem etwas ganz Neues wäre. Wer sollte dazu berechtigt sein? Jeder Stimmberechtigte des Ortes, in welchem die Einbürgerung erteilt wurde? Oder jeder, der gegen die Einbürgerung gestimmt hat? Wie kontrolliert man das? Oder jeder, der gegen die Einbürgerung geredet hat? Oder nur derjenige, der einen ablehnenden Antrag gestellt hat? Sie ersehen schon aus dieser Problematik, welch schwierige Lage eine Zustimmung zum Minderheitsantrag Fehr Hans verursachen würde.
Es ist eine verkehrte Welt. Diejenigen, die geltend machen, dass eine ordentliche Einbürgerung einen rein politischen Akt darstelle, wollen nun einem Einzelnen ein Beschwerderecht gegen einen demokratisch gefällten Entscheid einräumen. Nach unserer Rechtsauffassung ist nur beschwerdeberechtigt, wer durch einen konkreten Entscheid auch persönlich betroffen wurde. Das kann sicher nicht derjenige sein, der in einem demokratischen Akt unterlegen ist.
Der Antrag der Minderheit Fehr Hans ist deshalb abzulehnen.
Donzé Walter · Mit-M · Conseil national · Berne · Groupe PEV/UDF
Ich mache es sehr kurz und werde gleich zu beiden Minderheitsanträgen sprechen, also zum Antrag der Minderheit Fehr Hans zu Artikel 50a und zum Antrag der Minderheit Müller Philipp zu Ziffer Ia.
Herr Fehr hat sich vorhin hier am Pult sehr für den Souverän starkgemacht. Ich mache mich jetzt auch stark für den Souverän; er hat einen Entscheid gefällt. Herr Fehr möchte nun auch befürwortende Entscheide wieder hinterfragen können. Ich und auch meine Fraktion respektieren den Entscheid des Souveräns, ob er nun ein Gesuch abgelehnt oder angenommen hat. Ich bitte Sie deshalb, den Antrag der Minderheit Fehr Hans abzulehnen.
Bei Ziffer Ia will die Minderheit Müller Philipp die unbegründete Ablehnung eigentlich wieder durch die Hintertür legalisieren. Wir hatten in der Kommission einen knappen Entscheid. Ich bin aber überzeugt, dass unser Rat diesbezüglich deutlicher für die Mehrheit stimmen wird, und das beantrage ich Ihnen auch.
Egerszegi-Obrist Christine · P-F · Conseil national · Argovie · Groupe radical-libéral
BO 2007 N 1580Die FDP-Fraktion und die CVP-Fraktion teilen mit, dass sie den Antrag der Mehrheit unterstützen.
Blocher Christoph · BR-M · Conseil fédéral · Zurich
Es ist die Frage zu entscheiden, ob solche Beschwerden nur bei abgewiesenen oder auch bei positiv behandelten Einbürgerungsgesuchen eingereicht werden können.
Sie erinnern sich, wir hatten das früher bei Heiraten: Jeder Bürger hatte die Möglichkeit, eine Einsprache gegen eine Heirat einzureichen. Deshalb musste eine Heirat publiziert werden; dann hatte man das Recht, zu sagen, die beiden seien nicht ehefähig, die Heirat sei nicht in Ordnung usw. Das geht auf eine Zeit zurück, als die Bürgerschaft eines Landes ein Anrecht darauf hatte, dass gewisse Regeln befolgt wurden, und als eine Eheschliessung ein Recht war, das auch die übrigen Bürgerinnen und Bürger betraf. Das hat man abgeschafft.
Die Regelung, wie wir sie heute im Heiratsrecht haben, soll nach Meinung des Ständerates und des Bundesrates auch hier gelten: Nur im Fall eines abgelehnten Gesuches soll eine Beschwerde eingereicht werden können, nicht aber im Fall einer positiven Behandlung. Das heisst, die Bürgerinnen und Bürger haben kein Anrecht darauf, eine Einbürgerung auf dem Rechtsweg verhindern zu können.
Darüber gilt es hier zu entscheiden. Der Bundesrat hat sich dem Ständerat angeschlossen.
Fluri Kurt · Mit-M · Conseil national · Soleure · Groupe radical-libéral
Mit 11 zu 9 Stimmen bei 2 Enthaltungen ist der Antrag, der dann von der Minderheit aufgenommen worden ist, in der Kommission abgelehnt worden. Es ist tatsächlich eine juristische Frage: Wer ist von einem solchen Entscheid materiell beschwert? Beschwert ist nach allgemeiner Praxis und Lehre nur, wer individuell betroffen wird, und zwar nicht als Stimmberechtigter, sondern in seinen persönlichen Verhältnissen. Die Beschwerde als Stimmbürgerin oder Stimmbürger kann man bei Verfahrensfehlern führen, aber nicht beim materiellen Entscheid, wenn man nicht selbst Objekt dieses demokratischen Entscheides ist. Es gibt eben keine materielle Popularbeschwerde. Angenommen, die Minderheit würde hier obsiegen, stellte sich darüber hinaus noch die praktische Frage - Kollege Stöckli hat sie gestellt -, wer dann in einer Gemeinde beschwerdeberechtigt wäre.
Wir bitten Sie also mit dieser Begründung, diesen Minderheitsantrag abzulehnen.
Egerszegi-Obrist Christine · P-F · Conseil national · Argovie · Groupe radical-libéral
Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 96 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 52 Stimmen
Art. 51 titre
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Adopté
Ch. Ia
Proposition de la minorité
(Müller Philipp, Amstutz, Fehr Hans, Ineichen, Joder, Perrin, Lustenberger, Pfister Gerhard, Schibli)
Introduction
La loi fédérale du 17 juin 2005 (RS 173.110) sur le Tribunal fédéral est modifiée comme suit:
Art. 116 al. 2
En cas de recours en matière de naturalisation ordinaire, le grief selon lequel le refus de la naturalisation n'est pas suffisamment motivé est exclu.
Müller Philipp · Mit-M · Conseil national · Argovie · Groupe radical-libéral
Im vorher behandelten Artikel 15a wird festgehalten, dass die Kantone Gerichtsbehörden einzusetzen haben, die als letzte kantonale Instanzen Beschwerden gegen ablehnende Entscheide über die ordentliche Einbürgerung zu beurteilen haben - so weit, so klar.
Obwohl es hier deutlich formuliert zu sein scheint, hat sich aber anlässlich der Ständeratsdebatte gezeigt, dass eben gar nichts so klar ist. Wohl hat der Kommissionspräsident im Ständerat die Verfahrenssicherheit betont und gesagt, es gebe eine Beschwerdemöglichkeit gegen das Verfahren. Bei der Frage, ob man im Falle einer fehlenden oder ungenügenden Begründung auch materiell gegen die Begründung an und für sich Beschwerde führen könne, kam dann aber kräftig Sand ins Getriebe. Der Sprecher der ständerätlichen Kommission musste letztlich bestätigen, dass das Gericht im Falle einer mangelhaften Begründung einen materiellen Entscheid wird fällen müssen. Der immer wieder behauptete gelungene Spagat zwischen politischem Akt einerseits und Verwaltungsakt andererseits könnte also letztlich einen Beinbruch bewirken. Hier zeigt sich die Problematik eines wenig konsequenten Legiferierens. Ehrlicher wäre es gewesen, die Vorlage des Ständerates bzw. der Mehrheit Ihrer Kommission mit aller Konsequenz als reinen Verwaltungsakt zu bezeichnen und entsprechend auszugestalten - ich betone: Das wäre ehrlicher gewesen. Dies liefe aber faktisch auf einen Rechtsanspruch auf die Einbürgerung hinaus. Es ist also klarzustellen, dass auch bei einer von der einbürgerungswilligen Person subjektiv als ungenügend empfundenen Begründung das Gericht angerufen werden kann; dieses hat dann die Begründung auf deren Rechtsgenüglichkeit zu überprüfen, also einen materiellen Entscheid zu fällen.
Sowohl im Ständerat als auch in der Kommission wurde festgestellt, dass die Sache so geregelt ist, dass die Ablehnung eines Gesuches auf eine ordentliche Einbürgerung in letzter Instanz mittels subsidiärer Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann. Dabei ist zu unterscheiden zwischen verfassungsmässigen Rechten materieller Art und solchen formeller Art. Der Minderheit der Kommission geht es ausdrücklich lediglich darum - das ersehen Sie aus dem Text ihres Antrages -, die Rechtsgenüglichkeit der Begründung letztinstanzlich durch die kantonalen Gerichtsinstanzen festzulegen. Es geht also darum, genau im Sinne der Formulierung von Artikel 15a, sicherzustellen, dass nicht das Bundesgericht materielle Entscheide im Rahmen eines Einbürgerungsverfahrens fällen kann bzw. muss. Konsequenterweise muss dies auch im Bundesgerichtsgesetz festgeschrieben werden. In formellen Bereichen ist die Ausnahme bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde natürlich weiterhin möglich. Wenn nun aber gemäss Artikel 15a die kantonalen Gerichtsbehörden als letztinstanzliche Entscheidungsinstanz bezeichnet werden, so ist das eben auch im Bundesgesetz über das Bundesgericht so festzulegen.
Ich bitte Sie daher, Artikel 15a Nachachtung zu verschaffen und meine Minderheit zu unterstützen.
Egerszegi-Obrist Christine · P-F · Conseil national · Argovie · Groupe radical-libéral
Die SVP-Fraktion teilt mit, dass sie den Antrag der Minderheit unterstützt.
Hubmann Vreni · Mit-F · Conseil national · Zurich · Groupe socialiste
Im Namen der SP-Fraktion bitte ich Sie, den Antrag der Minderheit Müller Philipp abzulehnen. Wenn ein Einbürgerungsgesuch abgelehnt wurde, kann beim kantonalen Gericht eine Beschwerde eingereicht BO 2007 N 1581 werden. Es ist nun sehr wichtig, dass auch das Bundesgericht die Frage prüfen kann, ob die Begründung rechtsgenüglich ist. Das hat insbesondere auch Ständerat Inderkum vor unserer Kommission vertreten; er war der Vertreter der parlamentarischen Initiative Pfisterer Thomas.
Es werden voraussichtlich wenige Fälle sein, die an das Bundesgericht gehen. Es ist aber wichtig, dass wir diese Möglichkeit vorsehen, denn es geht darum, bezüglich der Rechtsgenüglichkeit eine einheitliche Praxis zu haben. Wenn diese nicht vom Bundesgericht überprüft werden kann, könnte es z. B. vorkommen, dass in Hergiswil Juden und im Toggenburg Muslime nicht eingebürgert werden, ohne dass die Betroffenen das Bundesgericht anrufen könnten. Das wäre absolut stossend. Für die Einheitlichkeit der Begründung ist es deshalb sehr wichtig, dass allenfalls auch das Bundesgericht noch Stellung nehmen kann.
Deshalb bitte ich Sie, der Mehrheit zu folgen.
Blocher Christoph · BR-M · Conseil fédéral · Zurich
Eine Änderung beim Bundesgerichtsgesetz, wie sie die Minderheit vorschlägt, wäre rechtlich möglich. Der Bundesrat sieht sich aber aus rechtspolitischen und aus grundsätzlichen Überlegungen zur Funktion der subsidiären Verfassungsbeschwerde nicht veranlasst, im Sinne des Minderheitsantrages vom ständerätlichen Beschluss abzuweichen. Es ist ja so, dass wir bei den parlamentarischen Initiativen nur den Schlussbericht bekommen. Dann schauen wir, ob wir uns anschliessen wollen oder nicht. Mit Detailfragen befassen wir uns im Bundesrat nicht mehr. Wir haben keine Notwendigkeit gesehen, vom ständerätlichen Beschluss abzuweichen.
Fluri Kurt · Mit-M · Conseil national · Soleure · Groupe radical-libéral
Rechtlich ist die Umsetzung dieses Minderheitsantrages möglich, aber damit würde das System des neuen Bundesgerichtsgesetzes durchbrochen, das wir am 17. Juni 2005 hier beschlossen haben. Es wäre systematisch etwas ganz Neues, wenn in einer Sachfrage das Bundesgericht nicht entscheiden könnte. Aus Sicht der Mehrheit der Kommission, die den Antrag abgelehnt hat - sie war mit 11 zu 10 Stimmen allerdings knapp -, wäre das systematisch falsch.
Herr Kollege Müller Philipp hat vorhin ausgeführt, das Bundesgericht könnte Einbürgerungsentscheide selbst fällen und das wolle er unterbinden. Das ist aber nicht so. Das Bundesgericht hat nur eine kassatorische und nicht eine reformatorische Kompetenz. Das heisst, ein angefochtener Entscheid der Vorinstanz kann nur zur Neubeurteilung zurückgewiesen werden, aber das Bundesgericht kann den materiellen Entscheid selbst nicht treffen. Deshalb stimmt die Befürchtung von Herrn Müller Philipp und der Minderheit nicht.
Ich bitte Sie, hier im Sinne der Mehrheit bei der kongruenten Fassung des geltenden, neuen Bundesgerichtsgesetzes zu bleiben und den Minderheitsantrag abzulehnen.
Egerszegi-Obrist Christine · P-F · Conseil national · Argovie · Groupe radical-libéral
Vote
Für den Antrag der Minderheit .... 57 Stimmen
Dagegen .... 98 Stimmen
Ch. II
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Adopté
Vote
Vote sur l'ensemble
| Fraktion | Gea | Na | Enth. |
|---|---|---|---|
| Groupe de l'Union démocratique du Centre | 0 (0 %) | 45 (100 %) | 0 (0 %) |
| Groupe socialiste | 35 (76 %) | 0 (0 %) | 11 (24 %) |
| Groupe radical-libéral | 18 (62 %) | 8 (28 %) | 3 (10 %) |
| Groupe démocrate-chrétien | 18 (78 %) | 4 (17 %) | 1 (4 %) |
| Groupe des VERT-E-S | 2 (14 %) | 12 (86 %) | 0 (0 %) |
| Non inscrit | 1 (20 %) | 2 (40 %) | 2 (40 %) |
| Groupe PEV/UDF | 3 (75 %) | 1 (25 %) | 0 (0 %) |
| Total | 77 (46 %) | 72 (43 %) | 17 (10 %) |