06.046
Polizeiliche Informationssysteme des Bundes. Bundesgesetz
Fluri Kurt · Mit-M · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Ihre Kommission für Rechtsfragen hat sich an fünf Sitzungen ausführlich mit diesem Bundesgesetz befasst. Obwohl Eintreten unbestritten war, erfolgte eine eingehende Grundsatzdiskussion anhand zweier gestellter Rückweisungsanträge. Das in diesen beiden Rückweisungsanträgen zutage tretende Unbehagen gegenüber dem Entwurf des Bundesrates ist einerseits auf eine grundsätzliche Vorsicht - um nicht zu sagen, auf ein grundsätzliches Misstrauen - gegenüber personenbezogenen Datenanlagen zurückzuführen, andererseits auf die noch in relativ frischer Erinnerung gebliebene sogenannte Fichenaffäre und eine gewissermassen naturgemäss daraus abgeleitete ablehnende Haltung gegenüber neuen personenbezogenen Datensammlungen.
Die beiden Rückweisungsanträge verlangten denn auch die Überprüfung der Notwendigkeit der Anzahl der Informationssysteme, eine bessere Trennung zwischen der Datenbearbeitung im Zusammenhang mit Strafuntersuchungen und derjenigen im Zusammenhang mit der Personensuche oder der Wahrung der inneren Sicherheit, eine Einschränkung des Zugangs der gerichtspolizeilichen Behörden zum Datenaustausch mit dem Ausland bei Strafuntersuchungen, eine bessere Regelung der Datenaufbewahrung und die Festlegung einer maximalen Aufbewahrungsfrist; weiter eine Verbesserung des Datenschutzes, vor allem durch die Information der Betroffenen und speziell von Migranten und Asylbewerbern; ferner eine Überarbeitung im Sinne der EMRK sowie die Festschreibung einer periodischen Berichterstattung über den Stand und den Umfang der gesammelten Daten an das Parlament. Beide Rückweisungsanträge sind schliesslich zurückgezogen worden; deren Diskussion beanspruchte aber doch einen grossen Teil der erwähnten fünf Sitzungen. Diese Rückweisungsanträge und die umfangreiche in diesem Zusammenhang abgehaltene Diskussion zeigen die Ernsthaftigkeit, mit welcher sich Ihre Kommission mit den aufgeworfenen Fragen rund um die Anlage von personenbezogenen Datensammlungen beschäftigte.
Die Detailberatung selbst erfolgte dann relativ zügig. Auf Seite 5064 der Botschaft vom 24. Mai 2006 sehen Sie die acht Informationssysteme, für welche Fedpol, das heisst das Bundesamt für Polizei, heute verantwortlich ist: das allseits bekannte Ripol, das automatisierte Fahndungssystem gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch, aber auch das automatisierte Fingerabdruck-Identifikationssystem, das DNA-Profil-Informationssystem sowie das informatisierte Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem bei Fedpol. Weiter sind dies das Informationssystem der kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes, das Datenverarbeitungssystem zur Bekämpfung der Geldwäscherei, das informatisierte Staatsschutz-Informationssystem gemäss Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit sowie das Informationssystem Ausweisschriften gemäss Bundesgesetz über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige.
Verschiedene Weiterentwicklungen dieser Systeme sowie vor allem das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Schweiz und dem Europäischen Polizeiamt (Europol) und die Unterzeichnung der Abkommen über die Assoziierung der Schweiz an Schengen und Dublin führten zur Notwendigkeit, die bereits vorhandenen Informationen sowie das Mehr an neuen Informationen in den bestehenden oder eben in noch zu schaffenden Informationssystemen zu bearbeiten. Der Bundesrat gelangte deshalb zur Überzeugung, dass die damit zusammenhängenden Rechtsfragen nach einer neuen, umfassenden Gesetzesgrundlage verlangten.
Mit diesem Bundesgesetz werden die vier Ziele angestrebt, die Sie auf Seite 5065 der Botschaft einsehen können:
1. Im Wesentlichen sollen die rechtlichen Grundlagen der bestehenden polizeilichen Informationssysteme aktualisiert, transparenter gemacht, harmonisiert, rationalisiert und unter Schaffung von Synergien in einem Gesetzestext vereint werden.
2. Eine formelle gesetzliche Grundlage für einen nationalen Polizeiindex ist erforderlich, welche ein Verzeichnis der Namen von Personen umfasst, die in mehreren polizeilichen Informationssystemen enthalten sind.
3. Der zusätzliche Informationsfluss aufgrund der Mitwirkung bei Schengen und Europol soll in die bestehenden Informationssysteme integriert werden können.
4. Es geht auch um die punktuelle daraus fliessende Anpassung verschiedener bundesrechtlicher Erlasse aufgrund von Kompetenzverschiebungen innerhalb des EJPD.
Ich möchte Ihnen eine detaillierte Schilderung des Gesetzeswerkes, das naturgemäss recht technisch daherkommt, ersparen und Sie bloss auf den wichtigsten nach dem Eintreten und nach dem Rückzug der Rückweisungsanträge noch verbleibenden politisch relevanten Diskussionspunkt hinweisen. Über die Einschränkung des Auskunftsrechtes beim Informationssystem Bundesdelikte gemäss Artikel 8 entwickelte sich ein Disput: Es gab den von der Kommission neuformulierten Gesetzestext und einen Antrag auf gänzliche Streichung dieses Artikels bzw. auf Änderung von dessen Absatz 6. Sie finden den Gesetzestext auf den Seiten 6 bis 8 der Fahne. Bei diesem Artikel geht es um die ganz klassische Auseinandersetzung zwischen den Auskunftsrechten der betroffenen gesuchstellenden Person und den Interessen der Strafverfolgung an der Geheimhaltung. Die Mehrheit folgte trotz abgeändertem Text dem Bundesrat in seiner Auffassung, im vorliegenden Artikel 8 sei die Notwendigkeit einer effizienten Verfolgung der Bundesdelikte gegenüber den Interessen der betroffenen Person ausgewogen und angemessen berücksichtigt. Die Minderheit hingegen ist der Auffassung, Artikel 9 des Datenschutzgesetzes würde hiefür genügen.
Die Frage nach der EMRK-Konformität haben sowohl der Bundesrat als auch der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte bejaht. Hingegen besteht zwischen diesen beiden Instanzen, wie erwähnt, eine unterschiedliche Auffassung über die Zulässigkeit des hier vorgeschlagenen indirekten Auskunftsrechtes bzw. Einsichtsrechtes. Und diese unterschiedlichen Auffassungen des Bundesrates und des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten schlagen sich in der Meinung der Mehrheit bzw. der Minderheit nieder. Wir werden darauf ja noch zu sprechen kommen. Weitere Details dieser Diskussion und weitere Detailfragen im Gesetz werden im Zusammenhang mit den Minderheitsanträgen noch zu diskutieren sein. Aber schliesslich hat Ihre Kommission für Rechtsfragen die Vorlage in der Gesamtabstimmung mit 15 zu 7 Stimmen gutgeheissen.
Ich empfehle Ihnen im Namen Ihrer Kommission, auf die Vorlage einzutreten, sie dann im Sinne der Mehrheit zu bereinigen und anschliessend gesamthaft gutzuheissen.
Chevrier Maurice · Mit-M · Nationalrat · Wallis · Fraktion CVP/EVP/glp
Autant vous le dire d'emblée, le sujet que nous traitons en cette fin de matinée est assez compliqué, rébarbatif diront certains. Néanmoins, il sied de rappeler les objectifs de la loi fédérale sur les systèmes d'information de police de la Confédération (LSIP) qui sont les suivants:
1. rassembler et actualiser, je crois que c'est important, dans une même loi les fondements légaux des systèmes de police existants, à savoir le système Ripol (recherches informatisées de police), le système IPAS (données relatives aux personnes ayant fait l'objet d'un traitement signalétique ou d'une communication Interpol) et le système Janus (données de la Police judiciaire fédérale traitées dans le cadre de procédures d'enquêtes ou d'investigations préliminaires en tant qu'Offices centraux de police criminelle). L'idée de rassembler dans une même loi les fondements légaux des systèmes de police existants vise à augmenter la transparence de ces systèmes, à les harmoniser dans une large mesure et à obtenir des effets de synergies et de rationalisation;
2. créer une base légale formelle pour l'index national de police. C'est la nouveauté du texte. Cet index est une sorte de répertoire qui rassemble les noms des personnes enregistrées dans diverses bases de données de police. Il permet ainsi aux autorités compétentes de déterminer rapidement, par une interrogation automatisée, si une personne est connue d'une autorité cantonale ou fédérale de police et quels sont les services disposant des données correspondantes;
3. intégrer les nouveaux flux d'informations policières résultant de Schengen et d'Europol dans les systèmes existants;
4. procéder à des modifications ponctuelles d'autres textes légaux afin de refléter les modifications de compétences intervenues au sein du DFJP au cours des dernières années.
Nous insistons sur le fait qu'à l'exception de l'index national de police, qui est une sorte de répertoire des bases de données existantes, la LSIP ne prévoit pas de créer de nouvelles bases de données de police. Au contraire, elle tend à rassembler les systèmes d'information existants dans une seule loi et à établir un ensemble cohérent pour toutes les bases de données.
Bien entendu que du côté du Département fédéral de justice et police, on soutient, je dirai, sans réserve ce projet. Du côté du préposé fédéral à la protection des données et à la transparence, on salue également le projet de loi qui, dans son principe, est une amélioration de la transparence, un aspect essentiel du respect du droit. Le préposé fédéral à la protection des données et à la transparence se réjouit du fait que le système dit du "droit d'accès indirect" pour les enquêtes du ministère public - nous reviendrons sur cette notion plus tard - n'ait pas été retenu. Il se réjouit également du fait que le droit pour toute personne à connaître les données le concernant ait été maintenu. Par contre, il déplore l'article 8 du projet sur lequel nous reviendrons tout à l'heure.
Au terme d'une discussion nourrie, passionnée, certains la menant encore sous le signe de l'affaire des fiches, et malgré les hésitations notamment de notre ancienne collègue Madame Menétrey-Savary, la commission est finalement entrée en matière sans opposition. Par contre, les membres de la commission ont décidé à une très large majorité de surseoir des mois durant à la discussion par article et d'attendre des renseignements complémentaires sur les articles clés, les articles charnières de ce projet, en particulier sur les articles 7 et 8 de la loi qui traitent du droit d'accès et de la restriction de ce droit.
Au nom de la commission, je vous invite à entrer en matière. Le vote sur l'ensemble a été un petit peu plus nuancé: le projet a été effectivement adopté par 15 voix contre 7.
Huber Gabi · Mit-F · Nationalrat · Uri · Freisinnig-demokratische Fraktion
Die FDP-Fraktion begrüsst das Vorhaben, die rechtlichen Grundlagen der bestehenden polizeilichen Datenbanken zu aktualisieren und in einem Erlass zusammenzufassen. Wir begrüssen es auch, dass den zukünftigen strukturellen Herausforderungen, die im Zusammenhang mit der Übernahme des Schengener Informationssystems auf die Schweiz zukommen werden, genügend Rechnung getragen worden ist. Ausdrücklich unterstützen wir auch die Schaffung von gesetzlichen Grundlagen für einen nationalen Polizeiindex. Damit wird einem wichtigen Anliegen der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren entsprochen. Allerdings steht es den Kantonen aufgrund ihrer Zuständigkeit im polizeilichen Bereich frei, sich am Projekt eines nationalen Polizeiindexes zu beteiligen, was Artikel 17 Absatz 8 ausdrücklich festhält. Wir erwarten dann den nötigen sanften Druck, dass man sich hier auch wirklich beteiligt.
Unabhängig davon ist die FDP-Fraktion der Ansicht, dass das Ziel des nationalen Polizeiindexes nur dann erreicht werden kann, wenn sich neben dem Bund auch alle Kantone beteiligen. Sollten einzelne Kantone davon absehen, müssten die Anfragen doppelspurig erfolgen, nämlich sowohl innerhalb des neuen Polizeiindexes als auch zusätzlich bei den nicht daran angeschlossenen kantonalen Stellen. Eine solche Komplizierung des Verfahrens zur Informationsgewinnung muss im Interesse einer möglichst effizienten Strafverfolgung unbedingt vermieden werden. Wir ersuchen daher, wie ich es schon angetönt habe, den Vorsteher des Departementes und die zuständigen Bundesbehörden, diesen sanften Druck auszuüben und darauf hinzuwirken, dass sich alle Kantone beteiligen.
Eine sinnvolle und wirksame Ergänzung hat die Kommission unseres Erachtens auch in Artikel 17 vorgenommen, indem sie den nationalen Teil des Schengener Informationssystems in den nationalen Polizeiindex aufnehmen will.
Die FDP-Fraktion ist einstimmig für Eintreten und wird sich in der Detailberatung stets der Mehrheit anschliessen.
Leutenegger Oberholzer Susanne · Mit-F · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes präsentiert sich vordergründig recht harmlos als reines Organisationsgesetz, das in der Strafverfolgung zu mehr Effizienz führen soll. Das kann allerdings nicht darüber hinwegtäuschen, dass erst unter dem Druck von Rückweisungsanträgen vonseiten der SP-Vertreter und der Grünen eine gründliche Überprüfung erfolgte. Das ist zentral, denn mit dem vorliegenden Gesetz werden in Bezug auf die polizeilichen Informationssysteme und Datensammlungen und vor allem in Bezug auf das Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit für die Zukunft wichtige Weichen gestellt; da ist einmal zu nennen die Akteneinsicht und dann auch der neue Polizeiindex, der uns eigentlich als blosses Inhaltsverzeichnis von Namen vorgestellt wurde, nun aber in der Ausgestaltung, wie sie im Gesetz vorgesehen ist, zu einer neuen Datenbank wird.
Für die SP ist es in der Tat zentral - Herr Fluri hat darauf hingewiesen -, dass wir aus den üblen Erfahrungen des Fichenskandals lernen. Damals wurden 900 000 Personen bespitzelt und fichiert! Ich gehörte mit einigen Mitgliedern unserer Fraktion ebenfalls dazu. Zum Teil, das muss ich auch noch bemerken, sind die damals mitverantwortlichen Personen auch heute noch in leitenden Funktionen tätig, und das stärkt mein Vertrauen nicht eben. Diese Fichiererei war nicht nur aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes unhaltbar, die Datensammlungen waren auch ineffizient, teuer und damit auch gemessen am ökonomischen Nutzen nicht haltbar. Für die SP ist es klar, dass bei dieser Neuorganisation der polizeilichen Informationssysteme Folgendes gesichert sein muss:
1. Die Datensammlungen und die Auskunftsrechte müssen EMRK-konform ausgestaltet sein.
2. Die Fichen müssen regelmässig überprüft werden, und unnötige Daten müssen vernichtet werden.
3. Generell muss ein direktes Auskunftsrecht für alle Datensammlungen gesichert sein.
4. Der Polizeiindex muss ein reines Inhaltsverzeichnis bleiben.
Bei der EMRK-Konformität konnte sich die SP-Fraktion aufgrund der Rückweisungsanträge und vor allem auch eines Gerichtsurteils durchsetzen. Unter diesem Druck wurden Verbesserungen erzielt. Sie finden das dann vor allem auch in den Artikeln 7 und 8. Die EMRK-Konformität reicht für die SP aber nicht aus. Wir bestehen darauf, dass bei allen Datensammlungen ein direktes Auskunftsrecht gewährleistet ist - dies unter dem Vorbehalt des öffentlichen Interesses.
Wenn wir mit diesen zentralen Forderungen nicht durchdringen werden, ist es für uns von der SP klar, dass wir das Gesetz ablehnen werden. Vorerst werden wir jetzt auf das Gesetz eintreten.
Vischer Daniel · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion
Wir haben uns letztlich auch für das Eintreten entschieden. Es ist eine "grenzgängige" Angelegenheit. Es wurde darauf hingewiesen: Es lagen zwei Rückweisungsanträge vor, dann ging das Gesetz lange in die Verwaltung zurück. Es gab das Urteil des Europäischen Gerichtshofes im Fall Segerstedt, welches die Verwaltung und den Bundesrat gezwungen hat, das Gesetz zu verbessern. Vorgängig bereits zu diesem Gerichtsfall gab es einen Einwand der Datenschutzkommission; auch dieser Einwand musste berücksichtigt werden.
Machen wir uns nichts vor: Dieses Gesetz kommt zwar harmlos daher, aber hinter dieser Harmlosigkeit stecken ganz konkrete Datensammlungen. Es sind zum Beispiel Datensammlungen des Staatsschutzes - ich würde sagen: Der Fichenskandal lässt grüssen. Es besteht nämlich letztlich kein Unterschied zwischen der damaligen Fischensammlung und diesen heutigen Datensammlungen. Sogar Herr Bundesrat Blocher, wenn ich das richtig in Erinnerung habe, hat gestaunt, als wir den Extremismusbericht behandelt haben, was für Daten da gesammelt worden waren, weil nämlich Leute in dieser Sammlung sind, die in keiner Weise mit einer strafbaren Handlung in Verbindung stehen. Wir haben auch Datensammlungen, die reine Vorfeldermittlungen betreffen. Das ist ja immer der heikle Punkt des Rechtsstaates: Was ist eigentlich die rechtsstaatliche Legitimation einer Datensammlung, die nicht auf einem individuell-konkreten Tatverdacht beruht, sondern auf Mutmassungen? Da kommen Leute in eine solche Datensammlung hinein und bleiben da.
Nun ist dieses Gesetz - da hat der Kommissionssprecher, Herr Fluri, Recht - primär einmal eine Systematisierung. Insofern kann man sagen, wir können das jetzt gar nicht ändern, weil ja die gesetzlichen Grundlagen für diese einzelnen Datensammlungen bereits anderswo geregelt worden sind. Sie haben das einst so gewollt. Nur wird mit diesem Polizeiindex natürlich gewissermassen eine neue Überdatei sui generis geschaffen, die selber wieder eine gewisse Fragwürdigkeit beinhaltet. In diesem Sinne geht das vorliegende Gesetz natürlich weiter, ist mehr als eine Systematisierung.
Wir haben uns zum Eintreten durchgerungen, weil wir uns gesagt haben: Der entscheidende Punkt dieses Gesetzes ist in den Artikeln 7 und 8 geregelt. Es geht um die Frage des direkten und des indirekten Einsichts- und Auskunftsrechtes. Das Datenschutzgesetz, das ja generell für alle Sparten gilt, regelt das direkte Einsichts- und Auskunftsrecht mit einer gewissen Ausnahmeklausel. Hier gehen wir den Weg, dass bei bestimmten Dateien das indirekte Auskunfts- und Einsichtsrecht statuiert wird. Das heisst, der Einzelne hat gar keine Möglichkeit, diesbezüglich direkt Auskunft zu verlangen, sondern muss das über den Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten tun. Andere Länder, beispielsweise Frankreich, haben eine andere Praxis der Offenlegung und sind damit gut gefahren. Ich sehe nicht ein, wieso die Schweiz unter den Auspizien besserer Verbrechensbekämpfung weiter gehen muss, bezüglich Datenschutz einschränkender sein muss als ein Land wie Frankreich. Frankreich ist ja nicht irgendwie ein "Schmürzelistaat". Er wird ja von harter Hand geführt, von einem Herrn Sarkozy und zuvor von seinem Vorgänger, und legt Wert auf die zentrale Tätigkeit der Polizei. Wir kommen bei den Artikeln 7 und 8 darauf zurück.
Wird Artikel 8 in dieser Form genehmigt, ist das Gesetz für uns nicht mehr annehmbar. Da muss ich Ihnen jetzt sagen, meine Damen und Herren von der SVP-Fraktion - Sie sind ja ab dem 1. Januar oder vielleicht schon heute, das weiss ich nicht genau, in der Opposition -: Sie sind ja die Gralshüter der Liberalität. Liberalität misst sich vor allem an der Ausgestaltung der persönlichen Freiheit. Persönliche Freiheit ist eines unserer höchsten Güter und ein Verfassungsgrundsatz, der mit ganz wenigen anderen über allen anderen steht. Sie machen das jeweils bei Parkbussen geltend, Sie machen es bei Radarüberwachungen geltend. Aber es ist ein bisschen "huschelihaft", zu meinen, Sie müssten das dort geltend machen, doch hier - wo Daten in der Maschinerie, im Moloch des Staates verschwinden und Sie keine Einsichts- und Auskunftsmöglichkeiten mehr haben - sei das nicht so wichtig, und dies nur deshalb, weil ein Gesetz von Ihrem Bundesrat kommt. Da muss ich Ihnen sagen: Sie wären gut beraten, dieses Gesetz ein bisschen genauer unter die Lupe zu nehmen, weil Sie ja, wie ich das bei der Vernehmlassung gehört habe, mit Bezug auf BWIS II genau diesen Einwand erhoben haben. Dort haben Sie gesagt, dass Sie dieser Vorlage nicht zustimmen können, und Sie regeln diese Frage eigentlich ähnlich wie in der Vorlage zu den polizeilichen Informationssystemen.
Deswegen muss ich Ihnen empfehlen: Treten Sie einmal mit Vorbehalten auf diese Vorlage ein. Wir sind ja konstruktiv; wir sind für eine Verbesserung der technischen Möglichkeiten der Verbrechensbekämpfung. Wir sind auch nicht einfach obstruktiv gegen jede Datensammlung. Die Polizei braucht Datensammlungen, das ist unbestritten. Aber wir sind für eine Einengung. Es muss sich auf die gerichtspolizeilichen Ermittlungen konzentrieren. Überall dort, wo es darüber hinausgeht, braucht es Einschränkungen, und es braucht ein ganz klar geregeltes direktes Auskunftsrecht. Ist dies nicht geregelt, liegt diese ganze Sache schief.
In diesem Sinne werden wir uns bei den einzelnen Artikeln zu den Minderheitsanträgen nochmals äussern. Aber - auch wenn jetzt nicht so viele Leute hier sind - meinen Sie ja nicht, dies sei ein harmloses Gesetz. Dieses Gesetz birgt mehr Zündstoff in sich, als Sie vermuten.
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Insofern hat Herr Vischer Recht: Wenn es um Datenbanken, Informationssysteme usw. geht, muss der freie Bürger aufpassen. Bei diesem Gesetz geht es aber nicht darum, dass wir eine neue Datenbank schaffen und Neues sammeln würden. Mit diesem Gesetz wird keine neue Datenbank geschaffen. Das Gesetz über die polizeilichen Informationssysteme bezweckt die Schaffung einer einheitlichen Rechtsgrundlage für Polizeidatenbanken, allerdings nur für einen Teil, das ist vielleicht der Schönheitsfehler.
Sie müssen aber sehen: Das Ganze ist ein Prozess, das Ziel ist es ja, ein einheitliches eidgenössisches Polizeigesetz zu haben, und da braucht es gewisse Vorstufen. Jetzt schaffen wir die einheitliche Rechtsgrundlage für verschiedene Datenbanken. Zusammen mit dem den Räten zurzeit ebenfalls vorliegenden Zwangsanwendungsgesetz - ich gehe mal davon aus, dass Sie am Freitag die Schlussabstimmung über dieses durchführen werden - bildet diese Rechtsgrundlage eben die Voraussetzung für die zweite Erneuerungsetappe. Ich habe in meiner Eigenschaft als Vorsteher des EJPD das Bundesamt für Polizei mit der Erarbeitung von konkreten Vorschlägen zur Schaffung eines Polizeigesetzes zu beauftragen. Ich darf diesbezüglich auf die Antwort auf die Interpellation Banga vom 21. Juni 2006 (06.3285) verweisen.
Für welche Datenbanken ist dieses Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme eine einheitliche Rechtsgrundlage? Wir haben viele Datenbanken, das müssen Sie wissen. Diese verschiedenen Datenbanken laufen unabhängig voneinander, und das ist nicht sehr nützlich. Wir haben Ripol, "recherches informatisées de police", wir haben Ipas, das ist das Informationssystem betreffend Personen und Aktenverwaltungssysteme, und wir haben Janus, das ist die Vorfelddatenbank der Bundeskriminalpolizei. All diese Datenbanken werden mit diesem Gesetz erfasst. Nicht erfasst werden das Isis - das ist das Staatsschutz-Informationssystem - und die Geldwäschereidatenbank Gewa. Das ist die Situation. Ziel ist es, alle Datenbanken auf eine rechtssystematisch vereinheitlichte und transparente Rechtsgrundlage zu stellen. Das ist natürlich eine trockene, juristisch-technische Arbeit, aber sie wird dazu führen, dass man das Ganze handhaben kann. Vom Datenschutz her ist auch Folgendes wichtig: Wenn Sie viele Datenbanken mit ganz verschiedenen Benutzern haben, haben Sie es auch schwer, diese Daten zu schützen.
Das Informationssystem verbindet die Datenbanken der Bundeskriminalpolizei, die jetzt verwendet werden; wir schaffen also keine neuen Datenbanken. Die Kantone forderten den Index zur Vereinfachung der Amtshilfe; das ist verständlich. Wenn Sie so viele Datenbanken haben, wird es ausserordentlich umständlich, diesen Index zu benutzen. Der Index als Verzeichnis ist im Ipas bereits vorgesehen; darüber haben wir ja schon diskutiert. Bei dieser Vorlage ist grosser Wert auf den Datenschutz gelegt worden. Wenn man weiter geht, ist das System praktisch nicht mehr benützbar. Wenn man den Datenschutz stärker lockern will - was ja namentlich von den Benutzern gefordert wird -, kommen wir in heikle Situationen, in denen unter dem Vorwand polizeilicher Arbeit auch in die Intimität der Bürger eingegriffen wird. Hier müssen wir die Daten schützen, deshalb ist ein Mittelweg eingeschlagen worden.
Ich verweise auch auf den polizeilichen Informationsfluss, der aufgrund der Mitwirkung der Schweiz im Schengen-Raum und bei Europol anfällt. Dem Schengen-Vertrag wurde zugestimmt, und da gibt es dann ganz andere und auch neue Datenbanken, die miteinander verbunden sind. Da müssen wir uns innerhalb der Ministerkonferenzen immer wehren, denn diese wollen Datenbanken schaffen, die weit ausserhalb dessen sind, was in der Schweiz vom Bürger her noch toleriert wird.
Aber mit dem vorliegenden Gesetz besteht keine Gefahr, dass neue Datenbanken geschaffen werden. Es ist eine einheitliche Rechtsgrundlage für jene Datenbanken, die wir schon haben. Wenn Sie dem zustimmen, haben wir dort einmal grössere Rechtssicherheit und eine bessere Verfügbarkeit der Daten bei gleichzeitigem Schutz.
Leutenegger Oberholzer Susanne · Mit-F · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Herr Bundesrat, damit sich die Bürgerinnen und Bürger eine Vorstellung über das Ausmass der Datensammlungen im Vergleich zum Fichenskandal machen können: Können Sie mir sagen, wie viele Leute im Isis-System - das ist also der ganze Staatsschutzbereich - datenmässig erfasst werden?
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Nein, das kann ich Ihnen nicht sagen, aber ich werde das zählen lassen, damit ich Ihnen noch eine Antwort geben kann. Allerdings müssen Sie sehen: Das Staatsschutz-Informationssystem und die Gewa regelt dieses Gesetz nicht; sie sind beide ausgeschlossen. Ich werde das aber abklären und Ihnen die Antwort geben, sobald ich sie kenne.
Simoneschi-Cortesi Chiara · 1VP-F · Nationalrat · Tessin · Fraktion CVP/EVP/glp
Le groupe PDC/PEV/PVL et le groupe UDC entrent en matière. Le groupe UDC soutient toutes les propositions de la majorité.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition
Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes
Loi fédérale sur les systèmes d'information de police de la Confédération
Detailberatung - Discussion par article
Titel und Ingress, Art. 1-5
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, art. 1-5
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 6
Antrag der Kommission
Abs. 1-4
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 5
Zur Löschung bestimmte Daten ...
Art. 6
Proposition de la commission
Al. 1-4
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 5
Les données qui sont destinées à l'effacement ...
Angenommen - Adopté
Art. 7
Antrag der Kommission
Abs. 1
Das Auskunftsrecht richtet sich nach Artikel 8 und dessen Einschränkungen nach Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz.
Abs. 2
Das Bundesamt für Polizei (Fedpol) erteilt die Auskünfte unter Vorbehalt von Artikel 8 und nach Rücksprache mit der Behörde, welche die Daten eingetragen hat oder hat eintragen lassen.
Abs. 3
Das Bundesamt für Migration erteilt die Auskünfte über Daten betreffend die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Einreisebeschränkungen und Einreisesperren nach Artikel 67 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer, die im Informationssystem nach Artikel 16 bearbeitet werden.
Abs. 4
Die Schweizerische Bundesanwaltschaft erteilt Auskünfte über Daten, die im Informationssystem nach Artikel 10 bearbeitet werden (Art. 102bis des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege).
Art. 7
Proposition de la commission
Titre
Droit d'accès
Al. 1
Le droit d'accès et ses restrictions sont régis par les articles 8 et 9 de la loi fédérale du 19 juin 1992 sur la protection des données (LPD).
Al. 2
L'Office fédéral de la police (Fedpol) accorde les renseignements sous réserve de l'article 8 et après consultation de l'autorité qui a saisi les données ou qui les a fait saisir.
Al. 3
L'Office fédéral des migrations accorde les renseignements relatifs aux données traitées dans le système d'information selon l'article 16 relatives aux restrictions et aux interdictions d'entrée qui relèvent de son domaine de compétence conformément à l'article 67 alinéa 1 de la loi fédérale du 16 décembre 2005 sur les étrangers.
Al. 4
Le Ministère public de la Confédération accorde les renseignements relatifs aux données qui sont traitées dans le système d'information selon l'article 10 (art. 102bis de la loi fédérale du 15 juin 1934 sur la procédure pénale).
Angenommen - Adopté
Art. 8
Antrag der Mehrheit
Titel
Einschränkung des Auskunftsrechtes beim Informationssystem Bundesdelikte
Abs. 1
Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob die Bundeskriminalpolizei Daten über sie im Informationssystem nach Artikel 11 bearbeitet, so schiebt Fedpol diese Auskunft auf:
a. wenn und soweit betreffend die über sie bearbeiteten Daten überwiegende, von der Bundeskriminalpolizei aktenkundig zu begründende Interessen der Strafverfolgung an einer Geheimhaltung bestehen; oder
b. wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden.
Abs. 2
Fedpol teilt der gesuchstellenden Person einen Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen.
Abs. 3
Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte führt auf Verlangen der gesuchstellenden Person die Prüfung durch und teilt ihr mit, dass entweder in Bezug auf sie keine Daten unrechtmässig bearbeitet werden oder dass er im Falle von Fehlern bei der Datenbearbeitung oder betreffend den Aufschub der Auskunft eine Empfehlung im Sinne von Artikel 27 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz zu deren Behebung an Fedpol gerichtet hat. Er weist die betroffene Person darauf hin, dass sie vom Bundesverwaltungsgericht verlangen kann, diese Mitteilung oder den Vollzug der Empfehlung zu überprüfen.
Abs. 3bis
Für die Empfehlung des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten nach Absatz 3 gelten Artikel 27 Absätze 4 bis 6 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz sinngemäss.
Abs. 4
Das Bundesverwaltungsgericht führt auf Verlangen der gesuchstellenden Person die Prüfung durch und teilt ihr anschliessend mit, dass sie im begehrten Sinne durchgeführt worden ist. Im Falle von Fehlern bei der Datenbearbeitung oder betreffend den Aufschub der Auskunft richtet das Bundesverwaltungsgericht eine Verfügung zu deren Behebung an Fedpol. Gleiches gilt, wenn die Empfehlung des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten nicht befolgt wird. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte kann gegen diese Verfügung beim Bundesgericht Beschwerde führen.
Abs. 5
Die Mitteilungen nach den Absätzen 2 bis 4 sind stets gleichlautend und werden nicht begründet. Sie können nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden.
Abs. 6
Sobald das Geheimhaltungsinteresse dahingefallen ist, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt Fedpol der gesuchstellenden Person Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert Fedpol drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache.
Abs. 7
Legt eine Person glaubhaft dar, dass ihr bei einem Aufschub der Auskunft ein erheblicher, nichtwiedergutzumachender Schaden erwächst, so kann der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte empfehlen, dass Fedpol ausnahmsweise sofort Auskunft erteilen solle, wenn und soweit damit keine Gefährdung der inneren oder der äusseren Sicherheit verbunden ist.
Antrag der Minderheit I
(Hämmerle, Allemann, Daguet, Dormond Béguelin, Heim Bea, Hubmann, Menétrey-Savary, Vischer)
Streichen
Antrag der Minderheit II
(Menétrey-Savary, Allemann, Daguet, Dormond Béguelin, Heim Bea, Hubmann, Vischer)
Abs. 6
... Auskunft. Personen ...
Art. 8
Proposition de la majorité
Titre
Restriction du droit d'accès applicable au système de traitement des données relatives aux infractions fédérales
Al. 1
Si une personne demande si la Police judiciaire fédérale (PJF) traite des données la concernant dans le système d'information au sens de l'article 11, Fedpol ajourne le renseignement:
a. si les données traitées la concernant sont liées à des intérêts prépondérants pour la poursuite pénale, dûment motivés et consignés par la PJF, qui exigent le maintien du secret; ou
b. si aucune donnée la concernant n'est traitée.
Al. 2
Fedpol communique à la personne concernée l'ajournement du renseignement et l'informe du fait qu'elle peut demander au Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence qu'il vérifie si des données la concernant sont traitées conformément au droit et si des intérêts prépondérants liés au maintien du secret justifient l'ajournement.
Al. 3
Sur demande de la personne concernée, le Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence effectue la vérification et lui communique une réponse selon laquelle aucune donnée la concernant n'est traitée illégalement ou que, dans le cas d'une erreur dans le traitement des données ou concernant l'ajournement du renseignement, il a adressé à Fedpol la recommandation d'y remédier en vertu de l'article 27 LPD. Il indique à la personne concernée qu'elle peut demander au Tribunal administratif fédéral qu'il examine la communication du Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence ou l'exécution de la recommandation qu'il a émise.
Al. 3bis
Pour la recommandation du Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence visée à l'alinéa 3, les alinéas 4 à 6 de l'article 27 LPD s'appliquent par analogie.
Al. 4
Sur demande de la personne concernée, le Tribunal administratif fédéral effectue la vérification puis lui communique qu'il l'a menée conformément au sens de la requête. En cas d'erreurs dans le traitement des données ou concernant l'ajournement du renseignement, il adresse à Fedpol une décision lui demandant d'y remédier. La procédure est la même lorsque la recommandation du Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence n'est pas observée. Le Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence peut porter un recours contre cette décision devant le Tribunal fédéral.
Al. 5
Les communications visées aux alinéas 2 à 4 sont toujours libellées de manière identique et sans justification. Elles ne peuvent pas faire l'objet d'un recours.
Al. 6
Fedpol communique les renseignements aux personnes qui les ont demandés dès lors que les intérêts liés au maintien du secret ne peuvent plus être invoqués, mais au plus tard après expiration du délai de conservation, pour autant que cela n'entraîne pas un volume de travail excessif. Les personnes au sujet desquelles aucune donnée n'a été traitée en sont informées par Fedpol trois ans après réception de leur demande.
Al. 7
Si une personne rend vraisemblable que l'ajournement du renseignement la lèse gravement et de manière irréparable, le Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence peut recommander que Fedpol fournisse immédiatement le renseignement à titre exceptionnel, pour autant que cela ne constitue pas une menace pour la sûreté intérieure ou extérieure.
Proposition de la minorité I
(Hämmerle, Allemann, Daguet, Dormond Béguelin, Heim Bea, Hubmann, Menétrey-Savary, Vischer)
Biffer
Proposition de la minorité II
(Menétrey-Savary, Allemann, Daguet, Dormond Béguelin, Heim Bea, Hubmann, Vischer)
Al. 6
... conservation. Les personnes ...
Hämmerle Andrea · Mit-M · Nationalrat · Graubünden · Sozialdemokratische Fraktion
Es geht bei Artikel 8 um das indirekte Auskunftsrecht. Nach unserer Auffassung wird in diesem Artikel ziemlich einseitig auf die Interessen der Polizei abgestellt. Die unter Umständen unschuldigen Bürgerinnen und Bürger werden in ihren Interessen stark vernachlässigt.
Versetzen Sie sich einmal kurz in die Situation eines Bürgers oder einer Bürgerin, der oder die in diese Fichenmühle hineingeraten ist und Auskunft darüber haben möchte, ob die Bundeskriminalpolizei Daten über ihn oder sie bearbeitet. Da wird diese Person auf Artikel 8 stossen, und dort wird sie auf Artikel 11 verwiesen, der nicht einmal für einen gelernten Juristen auch nur im Ansatz verständlich ist. Fedpol schiebt dann die Auskunft hinaus, gibt also keine Auskunft, und dann kommt das indirekte Auskunftsrecht zum Tragen: Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin wird an den Datenschutzbeauftragten verwiesen.
Und jetzt zitiere ich diesen Artikel, in Absatz 3 heisst es: "Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte führt auf Verlangen der gesuchstellenden Person die Prüfung durch und teilt ihr mit, dass entweder in Bezug auf sie keine Daten unrechtmässig bearbeitet werden oder dass er im Falle von Fehlern bei der Datenbearbeitung oder betreffend den Aufschub der Auskunft eine Empfehlung im Sinne von Artikel 27 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz zu deren Behebung an Fedpol gerichtet hat. Er weist die betroffene Person darauf hin, dass sie vom Bundesverwaltungsgericht" - wieder eine andere Instanz - "verlangen kann, diese Mitteilung oder den Vollzug der Empfehlung zu überprüfen." Dann geht es weiter in Absatz 4: "Das Bundesverwaltungsgericht führt auf Verlangen der gesuchstellenden Person die Prüfung durch und teilt ihr anschliessend mit, dass sie im begehrten Sinne durchgeführt worden ist. Im Falle von Fehlern bei der Datenbearbeitung oder betreffend den Aufschub der Auskunft richtet das Bundesverwaltungsgericht eine Verfügung zu deren Behebung an Fedpol" und so weiter und so fort. "Die Mitteilungen nach den Absätzen 2 bis 4 sind stets gleichlautend und werden nicht begründet. Sie können nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden."
Franz Kafka hätte die Situation des Gesuchstellers im Gestrüpp der Verfahren nicht drastischer schildern können. Das Zitat stammt aber nicht etwa aus einem Kafka-Roman, sondern aus der Gesetzesbestimmung, die wir nächstens, im Jahre 2007, beschliessen sollen - kein Wunder also, dass sich auch der Datenschutzbeauftragte gegen diese Bestimmung wehrt. Der Datenschutzbeauftragte darf Akten einsehen, aber er darf dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin keine Auskunft geben. Dieses Auskunftsrecht ist also gar kein echtes Auskunftsrecht, sondern ein Scheinauskunftsrecht - also gar keines.
Der Datenschutzbeauftragte empfiehlt zu Recht, beim direkten Auskunftsrecht gemäss Artikel 7 zu bleiben. Auch wenn Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes gestrichen wird, gelten noch die Regeln des Datenschutzgesetzes, insbesondere Artikel 9, in dem Absatz 2 klar festlegt: "Ein Bundesorgan kann zudem die ... Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit ... es wegen überwiegender öffentlicher Interessen, insbesondere der inneren oder äusseren Sicherheit der Eidgenossenschaft, erforderlich ist ..." Das genügt nun wirklich! Wir brauchen nicht noch einen zusätzlichen Artikel mit diesem komischen, kafkaesken, indirekten Auskunftsrecht. Wir können uns auf das direkte Auskunftsrecht beschränken, mit den Rahmenbedingungen, die das Datenschutzgesetz vorsieht.
Ich bitte Sie, dem Antrag der Minderheit I im Interesse der Bevölkerung zuzustimmen.
Vischer Daniel · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion
Ich beantrage Ihnen, dem Antrag der Minderheit I auf Streichung zuzustimmen. Es handelt sich um eine Schlüsselstelle dieses Gesetzes; wie erwähnt wird hier das indirekte Auskunftsrecht statuiert, mithin eine Ausnahme vom normal geltenden direkten Auskunftsrecht gemäss Artikel 9 des Datenschutzgesetzes.
In der Tat mutet die Gesetzgebung, die hier vorgenommen wurde, kafkaesk an; sie ist höchst unübersichtlich und auch unüblich. Die Gesetzgebung enthält ja gewissermassen allgemeine Bestimmungen, verweist in Artikel 8 auf Artikel, die nachher kommen, das heisst, es ist gar nicht so recht klar, wie der Aufbau ausgestaltet worden ist. Jedenfalls ist es nicht gerade ein Gesetz, das als Schulbeispiel guteidgenössischer Gesetzgebung betrachtet werden dürfte und könnte. Aber das ist vielleicht ein Detail; immerhin sind wir aber Gesetzgeber, die etwas auf sich halten müssten.
Artikel 11 regelt materiell den Anwendungsfall von Artikel 8. Dort haben wir es mit einer bundespolizeilichen Datensammlung zu tun, die zwar im Endeffekt auf gerichtspolizeiliche Ermittlungen zielen kann, aber nicht muss. Wir sind also nicht im Bereich der gerichtspolizeilichen Datenerhebung, sondern im Hinblick auf diese in einer "Vorfeld-Ermittlungsstufe". So jedenfalls ist das im Gesetz geregelt. Wir sind also an sich schon in einem fragwürdigen Bereich der Datenerhebung. Wenn wir nun bei einer an sich fragwürdigen Datenerhebung, für die es zwar eine Grundlage gibt, das Auskunftsrecht einschränken, ist das zusätzlich ein rechtsstaatlich bedenklicher Akt. Der Datenschutzbeauftragte hat das kritisiert; es widerspricht auch der europäischen Datenschutzgesetzgebung, mit diesem indirekten Auskunftsrecht zu hantieren. Es ist übrigens, streng genommen, gar kein indirektes Auskunftsrecht, sondern ein "Auskunftsrecht vom Hörensagen". Das heisst, wenn ich in einer Datei registriert bin, kann ich dann einmal den Öffentlichkeitsbeauftragten fragen, und dieser kann sagen, er habe da zwar etwas gesehen, es sei aber seines Erachtens alles okay.
Aber ich selber habe keine Möglichkeit, direkte Auskunft zu bekommen. Sagen Sie mir, wieso Sie einer solchen Gesetzgebung zustimmen wollen. Da wird der Vorrang scheinbaren öffentlichen Interesses - sprich Verbrechensbekämpfung - in einer nicht mehr verhältnismässigen Relation zum Schutz der persönlichen Freiheit strapaziert. Sie, Herr Bundesrat, der Sie ja ein Vorkämpfer für die persönliche Freiheit sind - das gereicht Ihnen zur Ehre -, schlagen uns hier mit der Mehrheit der Kommission ein Gesetz vor, das die persönliche Freiheit in einer nicht mehr zumutbaren Weise einschränkt, indem dieses indirekte Auskunftsrecht dazu führt, dass ich als Bürger mehr oder weniger vor dem Nichts stehe.
Wie gesagt, Frankreich ist einen anderen Weg gegangen; es kennt das direkte Auskunftsrecht. Es hat bei, glaube ich, 400 Personen, von denen 300 gar nicht registriert waren, also in 100 Fällen - bei 7 Ausnahmen, bei denen nichts gesagt werden durfte und konnte -, dargelegt, was, wie, wo. Frankreich ist nicht zusammengebrochen; Frankreich hat eine effiziente Verbrechensbekämpfung. Also müssen ja andere Gründe vorliegen, dass man das einschränken will.
Ich ersuche Sie dringend, hier der Minderheit I zu folgen. Wenn Sie Artikel 8 so belassen, gefährden Sie das Gesetz.
Leutenegger Oberholzer Susanne · Mit-F · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Welche Anforderungen muss eigentlich ein Gesetz erfüllen? Es scheint mir naheliegend: Es muss völkerrechtskonform sein, das heisst unter anderem EMRK-konform, es muss bürgernah sein, und es muss verständlich sein. Herr Hämmerle hat Ihnen jetzt vorgelesen, in welchem Dschungel wir uns hier bewegen. Dabei wäre doch die gesetzestechnische Antwort so einfach: Wir streichen einfach die Einschränkung des Einsichtsrechtes, Artikel 8, und haben damit eine ganz klare, richtige gesetzliche Grundlage, was das Auskunftsrecht bei Datensammlungen auch bei den Bundesdelikten betrifft, nämlich das Datenschutzgesetz, das von diesem Parlament verabschiedet worden ist, und die dazugehörigen Verordnungen. Das ist es, was die SP-Fraktion mit dem Antrag der Minderheit I will.
Der Grundsatz bei allen Datensammlungen, auch bei jenen des Bundes, muss sein, dass der Bürger oder die Bürgerin den Anspruch hat, Auskunft zu erhalten, ob Daten gesammelt werden oder eben nicht. Das ist nicht nur aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes zentral, sondern auch aus Gründen der Ökonomie. Ich erinnere nochmals an den Fichenskandal und all den Sinn und Unsinn, der da gesammelt worden ist. Bei einer Kollegin wurde z. B. registriert, dass sie abends gerne ein Bier trinkt. Vielleicht hat die Qualität der Datensammlungen heute doch um einen Zacken zugelegt, wir wissen es nicht.
Dann kann es Ausnahmen geben, nämlich immer dann, wenn das öffentliche Interesse, z. B. das Sicherheitsbedürfnis eines Staates, gegen die Auskunftserteilung spricht. Aber auch das ist im Datenschutzgesetz bereits vorgesehen. Ich frage mich, warum wir hier eine neue Regelung brauchen. Das konnte auch in der Kommission nicht klargemacht werden.
Ich weise Sie darauf hin, dass ein direktes Auskunftsrecht, wie wir es mit Artikel 7 mit dem Hinweis auf das Datenschutzgesetz verlangen, auch in Frankreich Praxis ist. Und hier sprechen die Zahlen eine deutliche Sprache. Im Jahre 2005 wurden in Frankreich 430 Auskunftsgesuche gestellt. 314 Personen waren nicht fichiert, 116 Personen waren registriert. Von diesen 116 Personen wurde 7 Personen die Auskunft verweigert; das heisst, es ist eine absolut verschwindend kleine Zahl. Was nun in Frankreich möglich ist, auch im Bereich des Staatsschutzes, wieso soll das in der Schweiz nicht in gleichem Masse Praxis werden?
Unter dem Druck der Anträge der SP-Vertreter und eines Gerichtsentscheides wurden Artikel 7 und 8 wenigstens EMRK-konform ausgestaltet und mit einer Rechtsweggarantie versehen, aber das ist ja nur das Minimum. Ich finde es penibel genug, dass es Anträge in der Kommissionsberatung braucht, um das Gesetz überhaupt erst EMRK-konform auszugestalten. Aber das reicht uns nicht. Wir wollen einen transparenten Staat, wir wollen einen bürgernahen Staat, und wir wollen auch nicht im Keim den Ansatz zu neuen Fichenskandalen. Der beste Weg dazu ist: Wir verankern das direkte Auskunftsrecht, und Sie folgen dem Antrag der Minderheit I (Hämmerle) auf Streichung von Artikel 8. Damit haben wir eine effiziente, eine ökonomische und vor allem eine transparente und rechtsstaatlich korrekte Lösung.
Zum Schluss noch eine Frage, Herr Bundesrat Blocher, damit ich mich nachher nicht noch einmal ans Pult bemühen muss: Sie werden den Bürgerinnen und Bürgern sicher im Einzelnen sagen können, was das System Bundesdelikte an Daten umfasst, wie viele Leute da registriert sind und welcher Art die erfassten Delikte sind. Ich danke Ihnen dafür bereits im Voraus bestens.
Aeschbacher Ruedi · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion CVP/EVP/glp
Es geht bei der Einschränkung des Auskunftsrechtes nach Artikel 8 um Straftaten in der Zuständigkeit des Bundes, also nicht um Bagatelldelikte. Es geht um schwere Straftaten wie Terrorismus, Proliferation, politischen Nachrichtendienst oder um ganz schwere und komplizierte Fälle des organisierten Verbrechens.
Wir haben bei der Begründung des Antrages der Minderheit I gehört, dass es darum gehen soll, die Interessen der Polizei durchzusetzen, und wir haben gehört, dass ein riesiges Gestrüpp von Verfahren aufgebaut worden sei. Dazu muss ich etwas Grundsätzliches sagen: Es geht doch überhaupt nicht darum, einen Gegensatz Polizei/Bürger herbeizureden; entscheidend ist doch, was mit den Daten gemacht wird. Die Polizeiarbeit geschieht im Interesse unserer Gesellschaft, geschieht aufgrund unserer Gesetze, geschieht im Interesse der Bekämpfung des Verbrechens und der Durchsetzung unseres Rechtes. Es gehört zu meiner persönlichen Freiheit, dass ich dank der Durchsetzung des Rechtes in meiner eigenen Freiheit geschützt werde. Was nützt es mir, wenn wir die polizeiliche Arbeit in einer Art und Weise beschränken, die dazu führt, dass sie nicht mehr wirkungsvoll sein kann; dass dem Recht nicht Nachachtung verschafft werden kann; dass Straftaten nicht eruiert, dass sie nicht oder nur erschwert verfolgt werden können; dass man der Straftäter nicht habhaft wird? Was nützen mir da meine ganze persönliche Freiheit und das Wissen, dass ich in einem System nicht verzeichnet bin? Gar nichts! Es nützt mir viel mehr, wenn unseren Gesetzen und unserer Rechtsordnung Nachachtung verschafft wird.
Deshalb muss ich schon darauf dringen, dass wir auch hier, bei dieser Gesetzgebung, nicht davon ausgehen, dass die Polizeiarbeit grundsätzlich etwas Böses und gegen den Bürger Gerichtetes sei. Sie ist eine notwendige Funktion der Gemeinschaft Staat, die als Gemeinschaft ihre Regeln und ihre Gesetze nur so durchsetzen kann. Insofern habe ich alles Verständnis dafür, dass man in diesem sogenannten Interessenkonflikt zwischen der persönlichen Freiheit einerseits und eben den Einschränkungen andererseits hier wirklich eine Mittellösung genommen hat, die vernünftig ist und die auch nach meinem Gefühl, nicht nur nach dem Gefühl des Justizministers seinerzeit in der Kommission, doch schon relativ grosse Einschränkungen bringt.
Ich bitte Sie daher, mit der Kommission zu stimmen und die Minderheitsanträge abzulehnen.
Vischer Daniel · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion
Ich spreche nicht für die Grünen, sondern ich begründe nur ganz kurz anstelle von Frau Menétrey-Savary den Antrag der Minderheit II. Es ist ja ein Eventualantrag und betrifft Absatz 6. Sie will hier, bei der Bekanntgabe, dass die Passage "sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist" gestrichen wird. Man muss sich wirklich fragen, was diese Einschränkung soll. Was soll überhaupt die Formulierung "übermässiger Aufwand"? Ich meine, entweder gibt es eine Pflicht, diese Auskunft zu geben, nachdem sowieso schon mit Haken und Ösen darum hat gekämpft werden muss, oder es gibt sie nicht. Aber es kann doch nicht letztlich am Ermessen liegen - darauf wird es hinauslaufen -, dass es keinen "übermässigen Aufwand" verursachen darf. Dies ist also in der eh schon fragwürdigen Kaskade des indirekten Auskunftsrechtes nur eine zusätzliche, übermässige Einschränkung, die nicht mehr tolerabel ist. Das Auskunftsrecht ist sowieso schon schwach ausgestaltet.
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Ich spreche zu Artikel 8. Bei Artikel 8 geht es um das indirekte Auskunftsrecht. Was heisst das? Man geht nicht auf die Datenbank, um Auskunft zu holen, sondern man geht zum Herrn Datenschutzbeauftragten. Und der Herr Datenschutzbeauftragte schützt Ihre Interessen, und er gibt Auskunft.
Nun kann er aber nicht einfach Auskunft geben, wie er will. Denn es ist für solche Datenbanken ja klar: Es gibt ein gerechtfertigtes Interesse an der Geheimhaltung. Wenn Sie den Datenschutzbeauftragten anfragen können, ob Sie in dieser Datenbank sind oder nicht, und er Ihnen im letzteren Fall sagen muss, dass Sie nicht drin sind, dann weiss in einem solchen Fall ein Täter, der wahrscheinlich verhaftet würde, dass er nicht in diesem System ist, dass man ihn noch nicht ins System nehmen konnte, dass er noch nicht einmal verdächtigt ist. Man kann also nicht einfach sagen: Jeder hat Einblick. Sogar wer unschuldig ist, darf nicht einfach Einblick haben. Aber Artikel 8 gibt ja die notwendigen Sicherheiten: Die Geheimhaltung muss begründet werden. Wir haben einen Weg gesucht: Die Verfolgung muss sichergestellt sein, die Aufschiebung darf nicht bis zum Sankt-Nimmerleins-Tag dauern, sie ist beschränkt, und die Geheimhaltung ist zu begründen. Das ist der Weg der Sicherheit: die Geheimhaltung. Der Weg des Bürgers ist: Ich will Bescheid wissen, was da drin ist. Wir haben einen Weg gesucht. Er ist erarbeitet worden, nicht nur vom Bundesamt für Polizei, sondern auch von dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten. Sie haben diese Gratwanderung festgelegt. Und ich glaube, diese Gratwanderung ist einigermassen gelungen. Das heisst, es ist der am wenigsten schlechte Grat, den man uns vorgezeigt hat. Ich sage nicht, dass es nichts Besseres gibt. Aber es ist nichts Besseres gekommen.
Die Minderheit I sagt einfach: Wir streichen den Artikel. Das können Sie tun, mit allen Folgen. Aber das wäre nicht gerade eine intelligente Geschichte: Wenn Sie den Artikel streichen, haben Sie all diese negativen Dinge in Kauf zu nehmen. Die Möglichkeit der Nichtinformation bei unverhältnismässigem Aufwand zum Beispiel - also die Möglichkeit, auf eine nachträgliche Information zu verzichten - sieht bereits das geltende Recht vor. Zwischen dem Eingang eines Gesuches und der Erteilung der aufgeschobenen Auskunft kann eine lange Zeitdauer liegen. Wenn die gesuchstellende Person in der Zwischenzeit umgezogen ist und möglicherweise sogar im Ausland lebt, ist es doch verfahrensökonomisch nicht verhältnismässig, diese Person umfangreichen polizeilichen Aufenthaltsnachforschungen auszusetzen.
Wir beantragen Ihnen also, diesen Artikel so zu belassen, nicht weil es ein toller Artikel ist, sondern weil wir keine bessere Lösung gefunden haben. Entweder geht man beim Schutz des Bürgers etwas weiter, dann verletzen wir wieder die Sicherheitsinteressen, oder man geht im Bereich der Sicherheit weiter, dann verletzen wir die Freiheit des Bürgers in einem Ausmass, das nicht gerechtfertigt ist.
Nun bin ich noch von Frau Leutenegger Oberholzer etwas gefragt worden. Da freue ich mich sehr, diese Fragen beantworten zu dürfen: Ich muss Ihnen sagen, dass wir im Rahmen des Informationssystems Isis keine Auskunft geben. Die Datenbank ist so geregelt, dass das Inspektorat Einblick in die Daten hat. Die Geschäftsprüfungsdelegation bekommt die Daten, aber sonst werden sie nicht herausgegeben. Anders ist es bei Janus; dort können wir die Daten bekanntgeben, das betrifft nur die Bundesdelikte. Erfasst sind zurzeit - das ändert immer wieder - total 99 500 Personen; 16 300 sind Schweizer, 83 200 sind Ausländer; diese bilden im neuen System nur noch einen Teil dieser Daten. Zweck ist die Aufdeckung von Schwerstkriminalität, vor allem von organisierter Kriminalität, Terror usw.
Wir bitten Sie, bei Artikel 8 der Mehrheit zuzustimmen.
Fluri Kurt · Mit-M · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Auch wir beantragen Ihnen natürlich, der Mehrheit zu folgen, und zwar in beiden Punkten. Ich möchte Sie auf Artikel 7 aufmerksam machen. Das Auskunftsrecht richtet sich gemäss diesem Artikel nach Artikel 8, und die Einschränkungen richten sich nach Artikel 9 des Datenschutzgesetzes. Aber Artikel 8 wiederum bezieht sich auf das sogenannte Informationssystem Bundesdelikte. Bundesdelikte sind die schwersten Delikte, zum Beispiel Terrorismus, Proliferation, politischer Nachrichtendienst, schwere Wirtschaftsdelikte, organisierte Kriminalität.
Die Frage der EMRK-Konformität haben wir beantwortet; sie wird bejaht.
Es geht um die Frage des indirekten Einsichts- beziehungsweise Auskunftsrechtes. Beim System der Mehrheit entscheidet gemäss Absatz 1 von Artikel 8 das Bundesamt für Polizei, ob es Auskunft gibt oder dies noch nicht tut. Gibt es keine beziehungsweise noch keine Auskunft, dann kann die betroffene Person gemäss Absatz 2 an den Datenschutzbeauftragten gelangen. Ist sie von dessen Auskunft nicht befriedigt, dann kann sie gemäss Absatz 4 noch an das Bundesverwaltungsgericht gelangen. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte hingegen möchte ein direktes Einsichtsrecht nach Datenschutzgesetz. Danach könnte die betroffene Person zwar auch jederzeit fragen, ob sie im System sei, aber sie hätte dann Anspruch auf eine direkte Auskunft ohne Aufschub. Hier wäre der Auskunftsberechtigte im Bild, ob er im Netz der Bundeskriminalpolizei ist oder nicht, und somit auch darüber, ob sie sich mit ihm beschäftigt oder nicht.
In der Botschaft auf Seite 5073 sehen Sie im zweiten Abschnitt, dass die Begründungspflicht nach dem Datenschutzgesetz dazu führen kann, dass bei diesen Bundesdelikten die Strafverfolgung erschwert wird. Nach dem Datenschutzgesetz muss nämlich eine Ablehnung oder Aufschiebung des Auskunftsrechts begründet werden. In unserem Entwurf sehen Sie, dass in Absatz 5 keine Begründung der Mitteilungen nach den Absätzen 2 bis 4 vorgesehen ist. Das ist der grundlegende Unterschied zwischen den beiden Gesetzen: dass eben beim einen eine Begründung notwendig ist, die dann Aufschluss über den Stand einer Strafverfolgung gibt; damit kann der Zweck dieser Strafverfolgung bei diesen schwersten Delikten, den sogenannten Bundesdelikten, zunichte gemacht werden. Im Übrigen gibt es doch auch Parallelen zum Datenschutzgesetz: Auch das Datenschutzgesetz ermöglicht es, die Auskunft einzuschränken oder aufzuschieben, wenn der Zweck einer Strafuntersuchung oder eines anderen Untersuchungsverfahrens dadurch infrage gestellt würde.
Es ist also schon etwas verharmlosend, wenn Frau Leutenegger Oberholzer vorhin darauf hingewiesen hat, dass jemand wegen des abendlichen Biergenusses fichiert worden ist. Da geht es doch nicht ganz um dasselbe, ob jetzt ein Bundesdelikt vorliegt oder die Gewohnheit des abendlichen Biergenusses besteht.
Herr Kollege Hämmerle, auch der Hinweis auf Kafka ist etwas unproportional. Zu Zeiten von Kafka gab es nämlich nicht die Verpflichtung der Behörden, jemanden auf die weiteren Mittel hinzuweisen, die er aufgrund einer falschen oder nicht richtigen Auskunft hat. Wie Sie aus Absatz 2 ersehen können, teilt Fedpol der gesuchstellenden Person einen Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie eben das Recht hat, vom Datenschutzbeauftragten weitere Schritte zu verlangen. Dieser wiederum hat die betroffene Person gemäss Absatz 3 dann wieder auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass vom Bundesverwaltungsgericht eben eine Überprüfung dieser Mitteilung verlangt werden kann. Ich nehme nicht an, dass Herr Kafka auch von solchen Mitteilungspflichten profitieren und von solchen Möglichkeiten Gebrauch machen konnte - sonst wäre er eben nicht Kafka gewesen.
Ich bitte Sie also doch, von diesen unpassenden Vergleichen mit dem allabendlichen Biergenuss oder mit Kafka abzusehen und der Mehrheit Ihrer Kommission für Rechtsfragen zu folgen, einer Mehrheit, die sich übrigens zahlenmässig mit 10 zu 8 Stimmen bei 0 Enthaltungen umschreiben lässt. Dasselbe gilt auch für den Minderheitsantrag zu Absatz 6: Hier folgen wir von der Mehrheit der verfahrensökonomischen Begründung des Bundesrates. Auch dieser Antrag ist von der Kommission - etwas knapper als der vorangehende: mit 9 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung - abgelehnt worden.
Wir bitten Sie also, in beiden Fällen der Mehrheit der Kommission und dem Bundesrat zu folgen.
Chevrier Maurice · Mit-M · Nationalrat · Wallis · Fraktion CVP/EVP/glp
"Compliqué", vous ai-je dit, vous en avez la preuve avec la formulation de l'article 8 du projet. "Kafkaïen", a dit Monsieur Hämmerle, mais une chose par nature difficile est-elle forcément mauvaise ou fausse? Je crois que ce n'est pas toujours le cas, et en particulier pas à l'article 8 qui traite de la restriction du droit d'accès applicable au Système de traitement des données relatives aux infractions fédérales.
Selon l'alinéa 1, l'Office fédéral de la police peut effectivement ajourner le renseignement lorsque les motifs prévus aux lettres a et b peuvent être invoqués. Il s'agit d'un ajournement temporaire. Chaque personne obtiendra donc ultérieurement une réponse à sa question.
La lettre a prévoit que l'office ajourne le renseignement si les données traitées concernant le requérant sont liées à des intérêts prépondérants pour la poursuite pénale, dûment motivés et consignés par la Police judiciaire fédérale, qui exigent le maintien du secret. Cet intérêt au maintien du secret doit notamment être garanti dans le cas d'enquêtes portant sur les structures et organisations pour lesquelles il convient de considérer, dans un milieu social étendu, un cercle restreint de personnes soupçonnées d'avoir commis des infractions complexes au-delà des frontières et relevant de la compétence élargie de la Confédération en matière de poursuite pénale. La Police judiciaire fédérale invoque toujours un intérêt prépondérant pour la poursuite pénale lorsqu'elle ne peut exclure, sur la base de l'état d'avancement des investigations portant sur les structures et organisations, que la personne concernée ou son entourage pourrait utiliser le renseignement communiqué.
Conformément à la lettre b, le renseignement doit également être ajourné temporairement lorsque aucune donnée concernant le requérant n'est traitée. Cette réglementation peut sembler absurde de prime abord, mais elle est cependant nécessaire, même si les intérêts relevant de la poursuite pénale n'entrent pas en jeu dans le cas d'espèce. En effet, si les personnes qui demandent des renseignements, qui ne sont pas enregistrées dans le système, reçoivent immédiatement une réponse indiquant qu'aucune donnée ne les concernant n'est traitée, a contrario si une personne ne reçoit pas de réponse cela signifie qu'elle figure dans le système de traitement des données relatives aux infractions pénales. Alors ne donnons pas des verges pour nous faire fouetter, parce que ces groupes et organisations très bien avisés, qui opèrent notamment dans le milieu du crime organisé, feront appel à des services juridiques qui sauront se servir de cette possibilité pour savoir s'ils sont enregistrés ou non dans le système, ce qui aurait d'ailleurs pour effet de réduire quasiment à néant la procédure.
L'alinéa 2 est une amélioration par rapport au système actuel. Puisque le requérant est désormais informé explicitement de l'ajournement des renseignements, il reçoit en effet une communication au sens de l'alinéa 2 qui est toujours libellée de manière identique, sobre et anonyme, qui ne permet pas de dire si des données sont enregistrées ou non dans le système.
L'alinéa 3 prévoit que le préposé à la protection des données et à la transparence puisse vérifier sur demande de la personne concernée si l'ajournement du renseignement est conforme au droit.
L'alinéa 4 règle la vérification menée par le Tribunal administratif fédéral.
Selon l'alinéa 5, les communications visées aux alinéas 2 à 4 ne doivent pas contenir de justification et ne peuvent pas faire l'objet d'un recours.
L'alinéa 6, pour lequel il y a une proposition de minorité, définit à quel moment l'ajournement du renseignement devient caduc. Je crois que la solution proposée est bonne, contrairement à la volonté de Madame Menétrey-Savary de supprimer le membre de phrase "pour autant que cela n'entraîne pas un volume de travail excessif". Cette modification est injustifiée puisqu'il peut y avoir des cas, notamment lorsque la personne a disparu à l'étranger, où les efforts entrepris seraient disproportionnés par rapport à la simple volonté de transmettre à l'intéressé le résultat de sa réquisition.
Le contenu de l'alinéa 7 se fonde sur l'article 18 alinéa 3 de la loi fédérale qui institue des mesures visant au maintien de la sûreté intérieure.
La majorité de la commission, même si elle est courte, a estimé que les garde-fous qui ont été posés sont suffisants. Une proposition Hämmerle visant à biffer l'article 8 a été rejetée par 10 voix contre 8, alors que la proposition Menétrey-Savary a été rejetée par 9 voix contre 8 et 1 abstention.
Au nom de la majorité de la commission, je vous invite à soutenir la proposition qui découle des travaux de la commission et qui a été agréée par le Conseil fédéral.
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Ich muss mich noch korrigieren. Frau Leutenegger Oberholzer, ich habe einen Versprecher gemacht: Bei Isis - ich habe dort Janus gesagt -, bei Isis geben wir keine Auskunft, wir tun das nur gegenüber der Geschäftsprüfungsdelegation. Die Zahlen, die ich gegeben habe, betrafen Janus. Ich habe zweimal Janus gesagt, es tut mir leid.
Verfahrensbeitrag
Le président (Bugnon André, président): Le groupe UDC et le groupe radical-libéral soutiennent la proposition de la majorité.
Abstimmung
Erste Abstimmung - Premier vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 109 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit II ... 57 Stimmen
Abstimmung
Zweite Abstimmung - Deuxième vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 117 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit I ... 60 Stimmen
Verfahrensbeitrag
Art. 9
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 10
Antrag der Kommission
Abs. 1-3, 5
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 4
...
b. die Bundesanwaltschaft;
c. die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden der Kantone;
d. der Dienst für Analyse und Prävention, für die Erstellung von Kriminalanalysen sowie für die Verhängung und Aufhebung von Fernhaltemassnahmen gegenüber Ausländern, die die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden.
Art. 10
Proposition de la commission
Al. 1-3, 5
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 4
...
b. le Ministère public de la Confédération;
c. les autorités de police et de poursuite pénale des cantons;
d. le Service d'analyse et de prévention, pour élaborer des analyses criminelles et pour prononcer et lever des mesures d'éloignement contre des étrangers qui menacent la sécurité intérieure ou extérieure de la Suisse.
Angenommen - Adopté
Art. 11
Antrag der Kommission
Abs. 1-5
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 6
... Daten durch die BKP für die betroffene ...
Art. 11
Proposition de la commission
Al. 1-5
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 6
... recueillies par la PJF à l'insu ...
Angenommen - Adopté
Art. 12, 13
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 14
Antrag der Kommission
Abs. 1, 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
... bzw. von Artikel 354 des Strafgesetzbuches ...
Art. 14
Proposition de la commission
Al. 1, 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
... d'ADN et l'article 354 du Code pénal ...
Angenommen - Adopté
Art. 15
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit
(Menétrey-Savary, Daguet, Hämmerle, Hubmann, Vischer)
Abs. 3 Bst. b, j; Abs. 4 Bst. g
Streichen
Art. 15
Proposition de la majorité
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité
(Menétrey-Savary, Daguet, Hämmerle, Hubmann, Vischer)
Al. 3 let. b, j; al. 4 let. g
Biffer
Vischer Daniel · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion
Bei Artikel 15 sind wir gewissermassen beim neuen System, beim automatisierten Polizeifahndungssystem. Es wird vom Fedpol in Zusammenarbeit mit den Kantonen betrieben und ist ein automatisiertes Personen- und Sachfahndungssystem. Es dient der Verhaftung von Personen, der Anhaltung bezüglich FFE - fürsorgerischer Freiheitsentzug -, der Ermittlung des Aufenthalts vermisster Personen, der Durchführung von Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht und anderem.
In Absatz 3 ist geregelt, wer Ausschreibungen über dieses Informationssystem verbreiten kann. Eine Reihe von Bundesstellen kann dies tun. Die Minderheit Menétrey-Savary beantragt, es sei hier die Eidgenössische Spielbankenkommission zu streichen. Die Meinung ist, es gebe keinen spezifisch einsehbaren Grund, warum die Eidgenössische Spielbankenkommission hier aufgeführt sei. Deren Tätigkeit gehe nicht so weit und sei nicht von solcher Relevanz, dass sie sinnvollerweise in dieses Ausschreibungssystem Eingang finden solle.
Weiter wird beantragt, es sei Buchstabe j von Absatz 3 zu streichen, nämlich "weitere vom Bundesrat durch Verordnung bezeichnete kantonale Zivilbehörden zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben b, c, e, f, g und h". Hier ist schon einmal fraglich, warum diese Behörden nicht bezeichnet sind. Der Bundesrat gibt sich hier eine Verordnungskompetenz, die an sich schon fragwürdig ist. Wieso machen wir ein Gesetz, in dem alle Behörden aufgeführt sind, während hier die entsprechenden Behörden nicht genannt werden können? Es ist aber auch nicht einsehbar, wieso hier Zivilbehörden Aufnahme finden. Sollte der FFE gemeint sein, hätte die zuständige Behörde ganz präzis genannt werden können und müssen.
Bei Absatz 4 geht es darum, wer über dieses System Daten abrufen kann. Hier will die Minderheit das Seco, das heisst Buchstabe g, streichen. Wir gehen davon aus, dass das Seco keine sinnvollen Daten aus Polizeisystemen, die letztlich auf die Verbrechensbekämpfung ausgerichtet sind, beziehen kann. Ergo wird beantragt, auch diese Bestimmung zu streichen.
Ich muss betonen: Der Minderheitsantrag bezieht sich auf die Streichung einzelner Behörden, deren Aufführung wir für überflüssig halten, nicht aber auf die generelle Streichung dieses Systems. Wir konzedieren, dass dieses System sinnvoll sein kann, bei aller Fragwürdigkeit bezüglich der vorher obwalteten Debatte, aber wir meinen, dass die Behördenaufführung hier in diesem Gesetz so, wie es vorgesehen ist, zu weit geht, erstens in Bezug auf die Einspeisung und zweitens in Bezug auf die Abrufung.
In diesem Sinne beantrage ich Ihnen, dem Minderheitsantrag zuzustimmen.
Thanei Anita · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Ich bitte Sie im Namen der SP-Fraktion, den Minderheitsantrag Menétrey-Savary zu unterstützen. Es geht hier um die Frage, welchen Behörden, Ämtern und Institutionen ermöglicht werden soll, Ausschreibungen über das Informationssystem zu verbreiten.
In Litera b von Absatz 3 ist vorgesehen, dass die Eidgenössische Spielbankenkommission zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben dazu berechtigt sein sollte. Es trifft zwar zu, dass gemäss Spielbankengesetz Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr ausgesprochen werden können. Es gibt jedoch keine Begründung, weshalb der Eidgenössischen Spielbankenkommission diese polizeiliche Kompetenz zugebilligt werden müsste. Im Rahmen unserer Debatte in der Kommission konnte kein überzeugender Grund genannt werden.
Dasselbe gilt auch für Litera j von Absatz 3. Dort ist vorgesehen, dass der Bundesrat durch Verordnung kantonale Zivilbehörden zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben gemäss Absatz 1 dieser Bestimmung bezeichnen kann, welche Ausschreibungen über dieses Informationssystem verbreiten dürfen. Auch hier gibt es keine Erklärung. Es kommt mehr oder weniger einer Blankovollmacht des Bundesrates gleich, beliebig kantonale Zivilbehörden mit dieser Aufgabe zu betrauen. Aber auch hier fehlen Beispiele, die die Notwendigkeit einsichtig machen würden.
Ich bitte Sie deshalb, dem Minderheitsantrag zuzustimmen.
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Es geht bei Absatz 3 darum, festzulegen, welche Behörden Ausschreibungen über das Informationssystem verbreiten können. Diese Behörden werden in Absatz 3 aufgezählt. Es gibt Widerstand gegen Buchstabe b, wonach die Eidgenössische Spielbankenkommission in gewissen Fällen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a und g auch solche Auskünfte beziehen kann. Das möchte die Minderheit streichen. Wir bitten Sie, diesen Antrag abzulehnen.
Worum geht es? Namentlich bei illegal eröffneten Spielbanken sind sehr oft Folgetatbestände dabei: natürlich - in sehr ausgeprägtem Ausmass - Geldwäscherei, aber auch andere kriminelle Handlungen. Mit diesen Spielbanken werden auch illegale Taten wie Waffen- oder Menschenhandel usw. finanziert. Bei illegal eröffneten Spielbanken, die im Informationssystem verzeichnet sind, ist es wichtig, dass die Spielbankenkommission, welche über diesen Bereich wachen muss, Informationen bekommt.
Die Minderheit wehrt sich auch gegen Buchstabe j - "weitere vom Bundesrat durch Verordnung bezeichnete kantonale Zivilbehörden". Auch hier kann es sein, dass solche Behörden immer wieder zu gewissen Daten Zugriff haben müssen. Diese müssen aber vom Bundesrat ausdrücklich festgelegt und entsprechend bezeichnet werden. Dies kann nicht einfach durch einen Telefonanruf sichergestellt werden.
Schliesslich muss auch das Seco bei Wirtschaftsdelikten, insbesondere aber auch in Bezug auf die Waffenproliferationsbestimmungen - wann kann wer eine Waffe ausführen, und wer hat illegalerweise Waffen ausgeführt? - unter Umständen solche Informationen haben.
Wir bitten Sie, diese Sondertatbestände so zu belassen, wie sie der Bundesrat beantragt hat.
Chevrier Maurice · Mit-M · Nationalrat · Wallis · Fraktion CVP/EVP/glp
Au nom de la majorité de la commission, je vous invite également à rejeter ces trois propositions de minorité.
En séance, la commission a rejeté ces propositions, par 9 voix contre 6 pour les deux premières, et par 9 voix contre 5 et 1 abstention pour la dernière.
Les motifs de ce rejet sont les suivants. S'agissant de l'alinéa 3 qui traite des autorités qui peuvent "diffuser en ligne des signalements par le système informatisé", il nous paraît inopportun de biffer la Commission fédérale des maisons de jeu (lettre b). En effet, on sait que c'est surtout et souvent dans les maisons de jeu que l'on peut trouver des activités peu reluisantes du genre blanchiment d'argent. Donc, il faut impérativement maintenir à cette autorité la compétence de diffuser les signalements par un système informatisé.
S'agissant de la lettre j: la minorité propose de biffer les "autres autorités cantonales civiles désignées par le Conseil fédéral par voie d'ordonnance". Je rappellerai ici que ce principe est d'ores et déjà prévu par le Code pénal suisse, à l'article 349; que l'alinéa 3 lettre j n'est qu'une reprise partielle - et même allégée! - du Code pénal puisque la lettre j est plus restrictive que la disposition correspondante du Code pénal. En effet, dans le cas présent, compétence est donnée au Conseil fédéral de désigner par voie d'ordonnance ces autres autorités cantonales civiles. L'ordonnance sera soumise à la Commission des affaires juridiques.
Enfin, l'article 15 alinéa 4 traite, lui, des autorités qui peuvent consulter les données du système informatisé, communément appelé Ripol. Il va aussi de soi qu'ici, "le SECO et les autorités cantonales et communales" doivent avoir accès à ce système. D'ailleurs, la base légale générale est prévue à l'article 349 alinéa 3 lettre h du Code pénal, où il est dit clairement que les autorités administratives doivent avoir accès à ce type de données. L'ordonnance Ripol en vigueur contient exactement ce texte. Donc, il est d'ores et déjà en vigueur, et il suffit ici d'entériner une pratique qui est aujourd'hui connue et couramment utilisée.
Abstimmung
Abs. 3 Bst. b - Al. 3 let. b
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 117 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 50 Stimmen
Abstimmung
Abs. 3 Bst. j - Al. 3 let. j
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 115 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 52 Stimmen
Abstimmung
Abs. 4 Bst. g - Al. 4 let. g
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 115 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 51 Stimmen
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Bugnon André · P-M · Nationalrat · Waadt · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Art. 16
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
Das SIS dient der Unterstützung ...
...
g. ... Gegenständen;
h. Prüfung, ob vorgeführte Fahrzeuge zugelassen werden können.
Abs. 3
Das System enthält erkennungsdienstliche Daten über Personen ...
Abs. 4
... für die Eingabe in das SIS melden:
...
ibis. die Strassenverkehrsämter der Kantone;
...
Abs. 5
... Zugriff auf Daten im SIS:
...
b. ... benötigen;
c. die Strassenverkehrsämter der Kantone.
Abs. 6-9
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 16
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
... utilisent le SIS dans ...
...
g. ... ou volés;
h. vérification en vue de déterminer si les véhicules qui leur sont présentés peuvent être immatriculés.
Al. 3
Le système contient des données signalétiques relatives ...
Al. 4
... dans le SIS:
...
ibis. offices cantonaux de circulation routière;
...
Al. 5
... dans le SIS pour ...
...
b. ... lettre b;
c. offices cantonaux de circulation routière.
Al. 6-9
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 17
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
...
c. ... Polizeifahndungssystem (Art. 15);
d. im nationalen Teil des Schengener Informationssystems (Art. 16).
Abs. 2-8
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit
(Hämmerle, Daguet, Hubmann, Menétrey-Savary, Vischer)
Abs. 3 Bst. c, e
Streichen
Art. 17
Proposition de la majorité
Al. 1
...
c. ... de police (art. 15);
d. la partie nationale du système d'information Schengen (art. 16).
Al. 2-8
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité
(Hämmerle, Daguet, Hubmann, Menétrey-Savary, Vischer)
Al. 3 let. c, e
Biffer
Hämmerle Andrea · Mit-M · Nationalrat · Graubünden · Sozialdemokratische Fraktion
Es geht in Artikel 17 Absatz 3 um die Frage: Was enthält dieser nationale Polizeiindex? Unbestritten sind Buchstabe a, Personalien und Identität des Registrierten, Buchstabe b, Datum des Eintrags, und Buchstabe d - das ist sehr wichtig -, Angabe der Behörde, bei der nach den Grundsätzen der Rechts- und Amtshilfe um weitere Informationen zur registrierten Person ersucht werden kann. Und das genügt denn auch. Buchstabe c und Buchstabe e gehen weit darüber hinaus, was in einem Polizeiindex enthalten sein soll. Sie betreffen nämlich den Grund des Eintrags und das Register, in welchem der Betroffene eingetragen ist. Es ist denn auch so, dass hier der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte, wie übrigens auch zu Artikel 8, explizit nicht der Meinung war, dass die Gesetzgebung richtig sei. Der Datenschutzbeauftragte sagt, man solle die Gegenstände dieser beiden Buchstaben nicht ins Register aufnehmen.
Ich gebe Ihnen ein Beispiel: Die Kantonspolizei Zürich weiss, dass eine Person im Kanton Graubünden registriert ist. Die Kantonspolizei Zürich kann sich aufgrund dieses Indexes in Graubünden informieren, sie muss aber ausweisen, dass sie dazu berechtigt ist. Dann kann sie das, und die Kantonspolizei Graubünden und die entsprechenden Behörden geben die Auskunft. Wenn aber im Index selber schon alles drinsteht, was eben registriert ist, dann ist nicht mehr gewährleistet, dass wirklich nur die zugriffsberechtigten Personen tatsächlich erfahren, was im Index drin ist.
Deshalb bitte ich Sie, die Buchstaben c und e zu streichen. Den Präsidenten bitte ich, getrennt über die beiden Buchstaben abstimmen zu lassen.
Leutenegger Oberholzer Susanne · Mit-F · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Ich kann es kurzmachen. Die SP-Fraktion unterstützt den Minderheitsantrag Hämmerle aus folgenden Gründen: Der nationale Polizeiindex wurde uns in der Kommission - ich erinnere mich noch sehr gut an die Eingangspräsentation - als blosses Inhaltsverzeichnis von Namen, die in einem der Systeme registriert sind, präsentiert. Gegen einen solchen Index haben wir nichts, denn er dient klar der Effizienzsteigerung. Es geht aber nicht - und das passiert nun eben -, dass Sie zusätzliche Informationen in den Index hineinpacken. Damit wird der Index plötzlich zu einer neuen Datenbank. Das gilt zum einen für Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c, wenn Sie neben der Person auch den Grund des Eintrages angeben, was im Übrigen eine Bestimmung ist, gegen welche sich der Datenschutzbeauftragte bereits im Vorfeld gewendet hat; Herr Hämmerle hat darauf hingewiesen. Zum anderen gilt es auch für Buchstabe e, mit dem das Informationssystem oder die Art des Systems, aus dem die Daten stammen, ebenfalls angegeben werden sollen. Damit haben wir qualitativ eine neue Datensammlung - das wollen wir nicht. Wir wollen den Polizeiindex als reines Inhaltsverzeichnis der Personen, die registriert sind, belassen; wir wollen keine Rechtsgrundlage für neue Datenbanken schaffen.
Ich bitte Sie deshalb dringend: Stimmen Sie dem Minderheitsantrag Hämmerle auf Streichung der Buchstaben c und e zu.
Vischer Daniel · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion
Wie bereits ausgeführt, will ja dieses Gesetz eigentlich einen Index schaffen. Hier geht es aber um mehr als einen Index, gerade aufgrund der beiden fraglichen Bestimmungen der Literae c und e: Hier wird gewissermassen eine Art Vorsystem sui generis kreiert, das Rückschlüsse erlaubt, die eben datenschutzrechtlich heikel sind. Nicht von ungefähr hat der Datenschutzbeauftragte diese Bestimmungen infrage gestellt. Ich ersuche Sie ebenfalls, auf alle Fälle dem Minderheitsantrag zuzustimmen. Wenn diese Bestimmungen nicht gestrichen werden, bringen sie das Gesetz zusätzlich in Schieflage und gehen eigentlich weiter, als ursprünglich bei der Begründung des Gesetzes vorgesehen war.
Man muss sich schon fragen: Wofür haben wir eigentlich einen Datenschutzbeauftragten, wenn gewichtige Einwände von ihm nicht berücksichtigt werden? Ist er einfach irgendwie ein Hampelmann, der auch noch was zu sagen hat, oder ist er eine institutionell, verfassungsmässig und gesetzlich abgesicherte Stelle in diesem Staate, der die vornehme zentrale Aufgabe hat, den Bereich der persönlichen Freiheit und in diesem Zusammenhang den Schutz der persönlichen Daten zu überwachen? Dazu ist er da. Der Gesetzgeber müsste eigentlich hellhörig werden, wenn der Datenschutzbeauftragte uns etwas rät, und es müssten schon "über-über-überwiegende" Interessen eines Notstandes da sein, um dem einmal nicht stattzugeben. Einen solchen Notstand in diesem Sinne haben wir aber gar nicht. Aus diesem Grund sehe ich nicht ein, weshalb hier so legiferiert wurde.
Ich bitte Sie, der Minderheit zu folgen.
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Wir bitten Sie, den Minderheitsantrag abzulehnen.
Der Minderheitsantrag fordert die Streichung von Absatz 3 Buchstabe c, der vorsieht, dass im Polizeiindex auch der Grund für die erkennungsdienstliche Behandlung einer Person ersichtlich ist. Es wird also nicht überall irgendein Grund aufgeführt, sondern nur bei Personen, die in erkennungsdienstlicher Behandlung sind. Und bei Personen, die erkennungsdienstlich behandelt worden sind, besteht ein begründeter Verdacht, dass sie eine strafbare Handlung begangen haben; die Ermittlungsverfahren sind also relativ weit fortgeschritten. Die Angabe des sich aus diesem Verdacht ergebenden Erfassungsgrundes im Index verbessert die Qualität des zwischenbehördlichen Informationsaustausches. Es ist nicht gleichgültig, was der Grund der Eintragung ist, und es ist vor allem auch dann nicht gleichgültig, wenn zum Beispiel keine solche erkennungsdienstlichen Grundlagen vorhanden sind. Das ist auch zum Schutz desjenigen, der eingetragen ist: damit man weiss, ob und warum hier ein erkennungsdienstlicher Eintrag vorhanden ist. Zudem verhindert die Angabe, dass im Anschluss an die Konsultation des Indexes eine Vielzahl von zeitraubenden telefonischen Nachfragen erfolgen muss, denn wer dieses System benützt, wird nachher aus anderen Quellen den Grund erfahren wollen.
Zu Absatz 3 Buchstabe e: Der Minderheitsantrag Hämmerle verlangt die Streichung der in Absatz 3 Buchstabe e vorgesehenen Angabe des Informationssystems oder der Systemart, aus der die Daten stammen. Über den Polizeiindex kann erfragt werden, ob die Person im polizeilichen Informationsverbund, im automatisierten Polizeifahndungssystem, im Schengen-Informationssystem und in den kantonalen Systemen registriert ist. Ohne den Hinweis auf diese Systeme würde der Polizeiindex einfach sinnlos, denn man kann gar nichts damit anfangen, man kann diese Informationen gar nicht weitergeben, man weiss gar nicht, aus welchen anderen Systemen diese Informationen sind; das ist ja ein Verbund von verschiedenen Systemen. Aus diesem Grund beantragen wir, auch diesen Teil des Minderheitsantrages abzulehnen.
Noch zum Schluss, Herr Hämmerle: Es ist klar, dass bei der Aussprache zu Beginn der Beratungen zu diesem Gesetz der Datenschutzbeauftragte anderer Meinung war. Und die Sicherheitsbehörden waren auch ganz anderer Meinung. Was jetzt vorliegt, ist eine Gratwanderung, bei der beide Seiten unzufrieden sind, und das ist bei jeder Sache so. Aber der Schluss war, dass beide Teile dieser Fassung zustimmen können. Ich habe dieses Resultat bekommen. Aber der Datenschutzbeauftragte möchte es nicht. Unsere Sicherheitsleute möchten das Gegenteil. Darum ist das der gangbare Weg. Sie haben ja den Datenschutzbeauftragten in der Kommission gehabt und sind auch zu diesem Ergebnis gekommen. Und der Datenschutzbeauftragte hat Ihnen auch gesagt, warum er dagegen ist. Da habe ich gesagt, dass das klar ist. Das ist die reine Lehre. Aber die reine Lehre können wir nicht verwirklichen. Sonst ist die andere reine Lehre auch zu verwirklichen, und dann kommt nichts zustande.
Hämmerle Andrea · Mit-M · Nationalrat · Graubünden · Sozialdemokratische Fraktion
Ich möchte hier nur festhalten, dass sich der Datenschutzbeauftragte in der Kommission klar dahingehend geäussert hat, dass er diese beiden Buchstaben nicht im Gesetz haben möchte. Die Begründung habe ich geliefert. Genau das Gleiche gilt für Artikel 8, den Sie jetzt dringelassen haben. Dies nur der guten Ordnung halber.
Chevrier Maurice · Mit-M · Nationalrat · Wallis · Fraktion CVP/EVP/glp
Je vous invite à rejeter la proposition de la minorité Hämmerle aux lettres c et e de l'article 17 alinéa 3.
La majorité de la commission estime effectivement qu'il faut plutôt renoncer à l'index que renoncer aux seules vraies informations dignes d'intérêt. Il vaut mieux se priver d'un index - qui est donc la seule nouveauté de cette loi - que créer une coquille vide qui n'aura aucune utilité, ni pour les polices ni pour les justiciables d'ailleurs. Cette décision a été prise à une courte majorité de 8 voix contre 6 pour la proposition à la lettre c, de 8 voix contre 5 et 1 abstention pour la proposition à la lettre e.
Je vous invite ainsi à suivre la majorité de la commission.
Bugnon André · P-M · Nationalrat · Waadt · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Hier, c'était l'anniversaire de Madame Chantal Galladé, qui était présente tout à l'heure, et aujourd'hui, c'est l'anniversaire de Monsieur Jean-René Germanier, mais il profite sûrement du soleil en Valais. (Applaudissements)
Abstimmung
Abs. 3 Bst. c - Al. 3 let. c
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 113 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 57 Stimmen
Abstimmung
Abs. 3 Bst. e - Al. 3 let. e
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 110 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 55 Stimmen
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Verfahrensbeitrag
Art. 18-20
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 20a
Antrag der Kommission
Titel
Koordination mit der Strafprozessordnung
Abs. 1
Unabhängig davon, ob die Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) oder das vorliegende Gesetz (BPI) zuerst in Kraft tritt, werden mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die Änderungen der Artikel 349 und 355 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 im Anhang der StPO (Ziff. II Ziff. 8) gegenstandslos.
Abs. 2
Unabhängig davon, ob die StPO oder das vorliegende Gesetz (BPI) zuerst in Kraft tritt, lauten mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die Artikel 96 Absatz 2 und 99 Absatz 3 StPO wie folgt:
Art. 96 Abs. 2
Vorbehalten bleiben die Mitteilungspflichten gemäss den Artikeln 11, 13, 14 und 20 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit, des Bundesgesetzes vom ... über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes und die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes.
Art. 99 Abs. 3
Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes, des Bundesgesetzes vom ... über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes sowie die Bestimmungen dieses Gesetzes über erkennungsdienstliche Unterlagen und DNA-Profile.
Abs. 3
Ab Inkrafttreten der StPO wird Artikel 7 Absatz 4 aufgehoben, und Artikel 10 Absatz 3 lautet wie folgt:
Art. 10 Abs. 3
Die Daten werden nach den Artikeln 95 bis 103 der eidgenössischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 bearbeitet.
Art. 20a
Proposition de la commission
Titre
Coordination avec le Code de procédure pénale
Al. 1
Quel que soit l'ordre dans lequel le Code de procédure pénale du 5 octobre 2007 (CPP) et la présente loi (LSIP) entrent en vigueur, lors de l'entrée en vigueur de la seconde de ces lois ou à leur entrée en vigueur simultanée, les modifications des articles 349 et 355 du Code pénal du 21 décembre 1937 contenues dans l'annexe du CPP (ch. II ch. 8) deviennent sans objet.
Al. 2
Quel que soit l'ordre dans lequel le CPP et la présente loi (LSIP) entrent en vigueur, lors de l'entrée en vigueur de la seconde de ces lois ou à leur entrée en vigueur simultanée, les articles 96 alinéa 2 et 99 alinéa 3 CPP ont la teneur suivante:
Art. 96 al. 2
L'obligation de fournir des renseignements conformément aux articles 11, 13, 14 et 20 de la loi fédérale du 21 mars 1997 instituant des mesures visant au maintien de la sûreté intérieure, les dispositions de la loi fédérale du ... sur les systèmes d'information de police de la Confédération, ainsi que les dispositions de la loi fédérale du 7 octobre 1994 sur les Offices centraux de police criminelle de la Confédération sont réservées.
Art. 99 al. 3
Les dispositions du présent code relatives aux documents contenant des données signalétiques et aux profils ADN, les dispositions de la loi fédérale du ... sur les systèmes d'information de police de la Confédération, ainsi que les dispositions de la loi fédérale du 7 octobre 1994 sur les Offices centraux de police criminelle de la Confédération sont réservées.
Al. 3
Dès l'entrée en vigueur du CPP, l'article 7 alinéa 4 est abrogé et l'article 10 alinéa 3 est modifié comme suit:
Art. 10 al. 3
Les données recueillies sont traitées conformément aux articles 95 à 103 du Code de procédure pénale suisse du 5 octobre 2007.
Angenommen - Adopté
Art. 20b
Antrag der Kommission
Titel
Koordination mit dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin
Text
Unabhängig davon, ob der Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin oder das vorliegende Gesetz (BPI) zuerst in Kraft tritt, wird mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Erlasses sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die Einführung von Artikel 351decies des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 im Bundesbeschluss (Art. 3 Ziff. 4) gegenstandslos.
Art. 20b
Proposition de la commission
Titre
Coordination avec l'arrêté fédéral du 17 décembre 2004 portant approbation et mise en oeuvre des accords bilatéraux d'association à l'Espace Schengen et à l'Espace Dublin
Texte
Quel que soit l'ordre dans lequel l'arrêté fédéral du 17 décembre 2004 portant approbation et mise en oeuvre des accords bilatéraux d'association à l'Espace Schengen et à l'Espace Dublin et la présente loi (LSIP) entrent en vigueur, à l'entrée en vigueur de la seconde de ces lois ou à leur entrée en vigueur simultanée, l'introduction de l'article 351decies du Code pénal du 21 décembre 1937 contenue dans l'arrêté fédéral (art. 3 ch. 4) devient sans objet.
Angenommen - Adopté
Art. 21
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Änderung bisherigen Rechts
Modification du droit en vigueur
Ziff. 1
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit
(Daguet, Hämmerle, Hubmann, Menétrey-Savary, Sommaruga Carlo, Thanei, Vischer)
Art. 15 Abs. 6 Bst. b
Streichen
Ch. 1
Proposition de la majorité
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité
(Daguet, Hämmerle, Hubmann, Menétrey-Savary, Sommaruga Carlo, Thanei, Vischer)
Art. 15 al. 6 let. b
Biffer
Daguet André · Mit-M · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Was die Änderung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit anbetrifft, möchte Ihnen die Minderheit beantragen, Buchstabe b von Artikel 15 Absatz 6 zu streichen.
Bei Artikel 15 Absatz 6 geht es darum, dass die Bundeskriminalpolizei dem Dienst für Analyse und Prävention im Einzelfall Daten aus gerichtspolizeilichen Verfahren melden kann, die dann im Informationssystem, dem sogenannten Staatsschutz-Informationssystem (Isis), bearbeitet werden können. Dabei geht es zum einen um Daten über in einem gerichtspolizeilichen Verfahren beschuldigte Personen; das ist Buchstabe a. Dann gibt es einen Buchstaben b. Dort geht es darum, Daten über nichtbeschuldigte Personen weiterzugeben, und zwar, wie es definiert ist, wenn gesicherte Anhaltspunkte gegeben sind, dass diese Personen in Kontakt stehen mit Mitgliedern terroristischer Organisationen, nachrichtendienstlicher Organisationen oder einer kriminellen Organisation im Sinne von Artikel 260ter des Strafgesetzbuchs. Informationen über nichtbeschuldigte Personen werden gemeldet, unabhängig davon, ob diesen Personen bekannt ist, dass die Personen, mit denen sie Kontakt haben, Mitglieder einer solchen Organisation sind. Wir sind der Meinung, dieser Buchstabe b müsse unbedingt gestrichen werden.
Die Kommission hat diese Bestimmung lange diskutiert. Ich muss Ihnen sagen, nach allem Hin und Her: Es gibt keine befriedigende Antwort auf die Frage: Was geschieht mit jenen, die in diesem Informationssystem als nichtbeschuldigte Personen ins Register aufgenommen werden, die aber keine Kenntnisse davon haben, dass die Personen, mit denen sie Kontakt haben, allenfalls einer terroristischen Organisation oder einer ähnlichen Organisation angehören? Das erinnert uns klar an die Fichenaffäre, als man unter dem Titel des Staatsschutzes, der inneren Sicherheit und der Prävention ja bekanntlich unglaublich viele solche Informationen verarbeitet und unbescholtene Bürger mit der Aufnahme ihrer Angaben in solchen Registern einfach verdächtigt hat. Das geschah unabhängig davon, ob ihnen die Zugehörigkeit einer Person, mit der sie in Kontakt waren, zu irgendeiner solchen Organisation bekannt war oder nicht.
Buchstabe b ist sehr unpräzise, sehr unklar formuliert. Deshalb darf es nicht sein, dass ein Name einer Person in ein Register aufgenommen wird, weil irgendein Kontakt irgendwelcher Art in irgendwelcher Sache mit irgendjemandem stattgefunden hat, ob geschäftlich oder privat, und obwohl diese Person überhaupt keine Kenntnisse darüber hat, in welchem Umfeld die andere Person steht, mit der sie Kontakt hat. Deshalb sind wir der Meinung, dass Buchstabe b im Interesse der Klarheit gestrichen werden sollte.
Entscheidend ist vor allem auch Folgendes: Die Feststellung einer solchen Registrierung einer nichtbeschuldigten Person kann Folgen haben, seien es berufliche oder sonstige - und hat sie in der Regel auch. Wir haben aus der Fichenaffäre ja gelernt, wie viele Leute, die fichiert worden sind, ohne davon gewusst zu haben, davon irgendwelche beruflichen Nachteile erfahren haben. Das sind die Erfahrungen aus der Fichenaffäre. Deshalb reicht es nicht, zu sagen, es komme ja nur zu einer Registrierung, wenn gesicherte Anhaltspunkte bestehen, dass ein solcher Kontakt bestanden hat. Das sagt überhaupt noch nichts aus. Kontakte können aus irgendwelchen Motiven stattfinden, ohne dass die Person das beurteilen kann.
Auch der Datenschutzbeauftragte hat festgestellt, dass es für diese Leute negative Folgen haben kann. Deshalb möchten wir Ihnen beantragen, Artikel 15 Absatz 6 Buchstabe b ersatzlos zu streichen, um zu verhindern, dass unter Umständen wieder Zustände entstehen, wie wir sie damals bei der Fichenaffäre gehabt haben. Im Interesse der Zukunft unseres Landes ist es wichtig, dass wir das aufgrund der Erfahrungen, die wir während Jahrzehnten gemacht haben, nachhaltig lösen.
Deshalb bitte ich Sie, diesem Streichungsantrag unserer Minderheit zuzustimmen.
Vischer Daniel · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion
Ich gehe auch davon aus, dass wir hier mit einer sehr wichtigen Bestimmung konfrontiert sind. Es geht um Artikel 15 Absatz 6 Buchstabe b.
Hier steht infrage, dass ein Präventivrecht zur Speicherung von Daten besteht. Zum einen sind das beschuldigte Personen; das Spezifische von Buchstabe b ist aber, dass zum anderen auch Personen in diese Datei hineinkommen können, gegen die in keiner Weise irgendein Vorwurf besteht. Der einzige Tatbestand, der erfüllt sein muss, ist der, dass diese Person - oder diese Personen - in Kontakt steht mit einem Mitglied einer terroristischen Organisation, einer gewaltanwendenden extremistischen Organisation, einer nachrichtendienstlichen Organisation oder einer kriminellen Organisation. Diese Bestimmung ist sehr unpräzise formuliert. Die Kommission für Rechtsfragen hat sich darum bemüht - da plaudere ich, glaube ich, nicht aus der Schule, es ist keine Amtsgeheimnisverletzung, wenn ich das sage -, eine bessere Formulierung zu finden, weil schon einmal nicht klar ist, was mit "in Kontakt" gemeint ist. Meint "in Kontakt", in einem Gespräch zu stehen, in einer gewissen Beziehung zueinander zu stehen? Oder meint "in Kontakt" nur schon die Anwesenheit in der gleichen Lokalität? Wir versuchten z. B. diese Frage durch Einschränkung zu klären. Das ist uns sprachlich aber nicht gelungen. Also ist schon der Begriff "Kontakt" unklar, was das ganze Gesetz, die ganze Bestimmung, natürlich fragwürdig macht.
Natürlich kann es sinnvoll sein, wenn gewisse Personen aus Schutzgründen, die im Zusammenhang mit diesen Organisationen bestehen, in einem gewissen Observierungsumfeld sind; das wird gar nicht bestritten, da kann durchaus ein legitimes polizeiliches Interesse dahinterstehen. Hier geht es aber nicht darum, sondern hier geht es um eine Datei; hier geht es nicht um eine zeitlich begrenzte Inanspruchnahme einer Person. Genau das ist das Fragwürdige. Das ist eigentlich das datenschutzrechtlich Skandalöse, weil auch in keiner Weise evident wird, auf welche Weise diese Personen dann wieder aus der Registrierung verschwinden. Das müsste hier gesondert geregelt werden. Gerade weil diese Sicherungen nicht eingebaut sind - sie sind auch nicht gewollt -, ist diese Bestimmung abzulehnen.
Herrn Daguet muss ich ein "My" weit widersprechen. Ich bin nämlich nicht so sicher, ob die heutigen Dateien des Staatsschutzes so viel anders sind als die damaligen Fichen. Ich weiss es nicht. Das weiss nur die GPDel. Aber nach dem Extremismusbericht bin ich nicht so "euphemistisch", zu glauben, es bestehe ein derart grosser qualitativer Unterschied, dass man sagen könne, die Lehren seien gezogen worden.
Kurzum: Diese Bestimmung geht zu weit. Es gibt keine auskunfts- und einsichtsrechtliche Absicherung. Es gibt keinen Löschungszwang, wenn die Aktion der Observierung beendet ist. Der Schutzgedanke betreffend diese Drittpersonen ist hier legitimerweise nicht vorzubringen. Es geht um die Türöffnung für die Registrierung von Personen, die aus irgendwelchen Gründen eine Kontaktaufnahme mit organisiertem Terrorismus usw. haben. Hier gehen Sie den Weg einer Staatsschutzgesetzgebung, wie ihn zum Beispiel in Deutschland die Herren Otto Schily und auch Schäuble gehen. Herr Bundesrat Blocher hat bis jetzt immer gesagt, das sei nicht sein Weg. Hier ist die Lackmusprobe.
Stimmen Sie dem Minderheitsantrag zu!
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
In Artikel 15 Absatz 6 geht es darum, dass die Bundeskriminalpolizei im Einzelfall dem Dienst für Analyse und Prävention, unter gleichzeitiger Benachrichtigung der zuständigen Strafbehörde, Daten aus gerichtspolizeilichen Verfahren meldet, die im Informationssystem bearbeitet werden können. Das möchte die Minderheit streichen. Ich kann ihren Antrag nicht verstehen: Wenn wir diese Informationssysteme haben, können Sie doch nicht sagen, wir dürften solche Daten nicht weitergeben! Die Bundeskriminalpolizei arbeitet doch im Einzelfall schon heute eng mit dem Dienst für Analyse und Prävention sowie mit der Bundesanwaltschaft zusammen. Die Benachrichtigung der zuständigen Strafbehörde ist doch eigentlich eine Selbstverständlichkeit; sonst müssten wir gar keinen solchen Index schaffen. Wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass beschuldigte Personen Aufschluss über Gefährdungen der inneren und äusseren Sicherheit geben können, so müssen die entsprechenden Daten weitergegeben werden.
Die Minderheit möchte die Bestimmung von Absatz 6 Buchstabe b streichen, wonach Daten über nichtbeschuldigte Personen bearbeitet werden können, wenn gesicherte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie mit Mitgliedern einer terroristischen Organisation, einer Gewalt anwendenden extremistischen Organisation usw. in Kontakt stehen. Diese Bestimmung hat für die Schweiz eine besondere Bedeutung. Warum? Die Schweiz ist mit dem Verbot terroristischer Organisationen sehr zurückhaltend. Wir dulden hier Mitglieder von terroristischen Organisationen, die sonst in ganz Europa verboten sind. Die Mitgliedschaft bei den Tamil Tigers zum Beispiel ist in der Schweiz nicht verboten; nur in Europa ist sie es. Nun ist natürlich die Gefahr gross, dass solche Mitglieder terroristischer Organisationen, wenn sie sich in Europa aufhalten, zu uns kommen. Umso mehr müssen wir natürlich aufpassen, dass wir die Einzelpersonen entsprechend nachrichtendienstlich begleiten können, denn wenn wir solche Leute bei uns haben, haben wir besondere Vorsicht an den Tag zu legen.
Man könnte diese Bestimmung streichen, Herr Vischer, aber dann müssten wir die terroristischen Organisationen verbieten, wie das in anderen Ländern auch geschehen ist. Das ist meines Erachtens der weniger freiheitliche Weg.
Darum bitten wir Sie, der Mehrheit zuzustimmen.
Fluri Kurt · Mit-M · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Es ist zuzugeben, dass der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte in der Kommission auch seine Bedenken geäussert hat. Aber, Herr Vischer, er hat sich von der Erklärung beruhigt gezeigt, dass es eben hier um gesicherte Anhaltspunkte geht, die vorliegen müssen. Er hat dann schliesslich die Meinung geäussert, dass allenfalls der letzte Halbsatz gestrichen werden müsste und nicht gleich der ganze Buchstabe b. Diese Idee ist aber von Ihnen nicht aufgenommen worden, sondern Sie beantragen nun die Streichung des ganzen Buchstabens b, und das wiederum lehnen wir ab.
Es ist so, dass zwischen den Literae a und b eine Kaskadenordnung vorliegt. Bei Litera a geht es um beschuldigte Personen; hier genügen die Anhaltspunkte. Bei Litera b geht es um die nichtbeschuldigten Personen, und hier müssen die Anhaltspunkte eben gesichert sein. Deswegen unterstützen wir den Entwurf des Bundesrates. Er ist insofern auch nicht unklar, Herr Hämmerle, als ja die Kontaktobjekte nach den Definitionen von Artikel 260ter StGB ganz genau umschrieben sind. Es ist auch unzulässig, Herr Kollege Daguet, einen Vergleich mit der Fichenaffäre zu machen: In der Fichenaffäre mussten eben gerade nicht gesicherte Anhaltspunkte vorliegen - sonst hätte es keine Fichenaffäre gegeben. Die Löschung der Daten, Herr Kollege Vischer, ist nicht hier geregelt, das ist richtig. Die Aufhebung der Datenregistrierung ist aber bei den einzelnen Datensammlungen in den entsprechenden Verordnungen geregelt. Mit anderen Worten: Der Streichungsantrag erfolgt keineswegs in Übereinstimmung mit dem Datenschutzbeauftragten; es ist eine klare Regelung; ein Vergleich mit der Fichenaffäre ist unzulässig; und die Löschung der Daten ist andernorts geregelt und muss hier nicht geregelt werden.
Deshalb beantragen wir Ihnen mit 15 zu 7 Stimmen, den Antrag der Minderheit abzulehnen.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 119 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 53 Stimmen
Verfahrensbeitrag
Ziff. 2
Antrag der Kommission
Art. 351bis
(neu: Art. 349)
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 351septies Abs. 2bis
(neu: Art. 354 Abs. 2bis)
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 351octies
(neu: Art. 355)
(Nummerierung gemäss dem neuen Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches)
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 2
Proposition de la commission
Art. 351bis
(nouveau: Art. 349)
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Art. 351septies al. 2bis
(nouveau: Art. 354 al. 2bis)
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Art. 351octies
(nouveau: Art. 355)
(Numérotation selon la nouvelle Partie générale du Code pénal)
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 3-5
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 3-5
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Abstimmung
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes ... 114 Stimmen
Dagegen ... 54 Stimmen