08.3450, 05.301, 07.309, 04.432

Korrekte steuerliche Behandlung der Aus- und Weiterbildungskosten / Ausbildungsabzüge in der Steuergesetzgebung. Wiedereinführung / Wiedereinführung von Ausbildungsabzügen / Direkte Bundessteuer. Abzugsberechtigung von Weiterbildungs- und Umschulungskosten

Meier-Schatz Lucrezia · Mit-F · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion CVP/EVP/glp

Einleitend möchte ich kurz zurückblicken. Bereits im Jahr 2000 setzte sich die WBK des Nationalrates - nicht etwa die WAK, sondern die WBK - mit dem Weiterbildungsbericht von Gonon und Schläfli und mit dem damaligen Bericht des Bundesrates auseinander. Daraus entstanden Forderungen von verschiedenen Seiten. So verlangten verschiedene Ratsmitglieder sowie verschiedene Kantone mittels Standesinitiativen, dass man sich der steuerrechtlichen Dimension der Aus- und Weiterbildung annehmen solle, dies nicht zuletzt, weil man bei der Einführung des Steuerharmonisierungsgesetzes den Ausbildungsabzug gestrichen hatte. Das hatte zur Konsequenz, dass die Kantone diesen nicht mehr weiterführen konnten; deshalb wurden auch die Standesinitiativen formuliert.

Mittlerweile haben Volk und Stände mit der Annahme des Bildungsartikels der Weiterbildung eine Verfassungsgrundlage gegeben. Diese Grundlage rechtfertigt aus der Sicht der Mehrheit der WBK des Nationalrates, der WAK des Nationalrates und auch des Ständerates unser Handeln und dasjenige, das wir Ihnen beantragen. Die WAK des Ständerates beauftragte am Anfang des Jahres 2007 eine Subkommission, alle Vorstösse, alle parlamentarischen Initiativen sowie die beiden Standesinitiativen der Kantone Glarus und St. Gallen zu analysieren und zu beurteilen. Ihre Überlegungen führten zur Formulierung der Kommissionsmotion, die Ihnen nun vorliegt. Wir werden diese zu beurteilen haben, und gleichzeitig werden wir Ihnen beantragen, dass wir alle anderen Vorstösse abschreiben. Diese Vorstösse sind Ihnen heute auch zur Abstimmung vorgelegt.

Der Ständerat nahm den Bericht seiner Subkommission zur Kenntnis und hiess die Motion 08.3450 mit 25 zu 12 Stimmen gut, obschon der Bundesrat sie zur Ablehnung empfohlen hatte.

Die WAK des Nationalrates hat sich ihrerseits ebenfalls mehrmals mit dieser Thematik auseinandergesetzt. Es ging mehrmals darum, die Frage der Aus- und Weiterbildungsabzüge in steuerrechtlicher Hinsicht zu thematisieren. Wir führten schon 2005 die Anhörung unserer jetzigen Ratspräsidentin, Frau Chiara Simoneschi-Cortesi, durch, die eine parlamentarische Initiative eingereicht hatte. Sie verlangte die Abzugsberechtigung von Weiterbildungs- und Umschulungskosten. Da sich verschiedene Kommissionen dieser Frage angenommen hatten, so die WBK des Nationalrates, die WAK des Ständerates und eben die WAK des Nationalrates, beschlossen wir, dieses Geschäft zu sistieren und die Ergebnisse der Schwesterkommission abzuwarten.

In der Zwischenzeit hat sich die WAK des Nationalrates mit dem Expertenbericht Wolter und mit der Stellungnahme der WBK des Nationalrates auseinandergesetzt, welche sich zur Motion des Ständerates geäussert hat. Die WBK hielt fest, dass der Vorschlag zwar nicht alle Fragen der Weiterbildung berücksichtige, aber dennoch in die richtige Richtung weise, weshalb die Motion auch anzunehmen sei. Sie ist wie die Mehrheit der WAK des Nationalrates und die Mehrheit des Ständerates der Meinung, dass sehr viele Berufsleute ihre Weiterbildung selber bezahlen müssten, weshalb die entsprechenden Kosten abzugsberechtigt sein müssten. Auch sei eine Vereinheitlichung der Praxis auf kantonaler Ebene dringend. Denn die Abzugsberechtigung sei in vielen Fällen gegeben, in anderen wiederum nicht. Die WBK teilte der WAK des Nationalrates denn auch mit, dass sie die Motion grundsätzlich gutheisse, sich im Rahmen ihrer Weiterbildungsoffensive generell aber weiter mit der Materie befassen werde.

Die WAK des Nationalrates hat an ihrer Sitzung vom 20./21. April dieses Jahres von der Position der WBK Kenntnis genommen und zur Motion Stellung bezogen. Sie empfiehlt Ihnen ebenfalls mehrheitlich die Annahme der Motion und somit die Ablehnung aller weiteren Vorstösse.

Es gibt drei Gründe für die Annahme:

1. Heute differenziert das Steuerrecht zwischen abzugsfähigen Weiterbildungskosten und nichtabzugsfähigen Ausbildungskosten. Theoretisch mag diese Kategorisierung gerechtfertigt sein, doch in der Praxis erweist es sich als äusserst schwierig festzustellen, was der beruflichen Ausbildung und was der beruflichen Weiterbildung zuzuordnen ist. Auch muss zwischen Berufsaufstiegskosten und Umschulungskosten unterschieden werden. Die sehr unterschiedliche Praxis in den Kantonen erfordert eine Präzisierung und eine Klarstellung. Das erlaubt diese Motion.

2. Durch die Einführung des neuen Lohnausweises ergeben sich neue Abgrenzungsschwierigkeiten, da die Arbeitgeber Aus- und Weiterbildungskosten von mehr als 12 000 Franken pro Jahr deklarieren müssen, sofern diese direkt an die Ausbildner fliessen. Die Entrichtung einer Entschädigung an einen Dritten für eine als typisch erachtete berufsorientierte Weiterbildung eines Mitarbeiters muss der Arbeitgeber hingegen nicht deklarieren; das führt zu zusätzlichen Interpretationsschwierigkeiten.

3. Im Zeitalter des lebenslangen Lernens sind die Weiterbildungsauslagen, die von Privaten getätigt werden, neu zu beurteilen. Auch wenn diese Auslagen, die oft über mehrere Jahre anfallen, als Investitionen betrachtet werden können, führen sie doch zu einer beträchtlichen Einschränkung des verfügbaren Einkommens.

Ein kleiner Teil der Kommission war der Ansicht, dass man diese Motion ablehnen sollte, ein weiterer kleiner Teil der Kommission hat sich der Stimme enthalten. Diese Kreise vertreten die Meinung, Aus- und Weiterbildungsabzüge würden zu neuen steuerlichen Ungerechtigkeiten führen, denn sie stünden im Widerspruch zu einer breiten Bemessungsgrundlage und die Abzüge begünstigten vor allem die höheren Einkommen. Auch sei das Ziel einer Vereinfachung des Steuerrechts so nicht zu erreichen, zudem müssten die Steuerausfälle in Millionenhöhe kompensiert werden, wie, sei aber nicht ersichtlich. Auch seien andere Massnahmen zielführender. Von den verschiedenen Modellen zur Abzugsmöglichkeit betreffend Weiterbildungskosten, die in der Kommission auch thematisiert wurden, stehe die direkte Förderung wie zum Beispiel mittels Weiterbildungsgutscheinen für Personen mit tiefen und mittleren Einkommen im Vordergrund, denn für diese Personenkreise entstünden substanzielle Zusatzkosten. Für Personen mit hohen Einkommen seien die Weiterbildungskosten zumutbar, denn für diese Personenkreise entstünden grosse Mitnahmeeffekte, wie dies auch von Professor Wolter in einer Studie belegt wurde. So viel zu den abweichenden Meinungen in unserer Kommission.

Ich betone nochmals: Die WAK-NR beantragt Ihnen die Annahme der Motion. Sie ist der Überzeugung, dass die ständige berufliche Weiterbildung heute zum Berufsalltag gehört und nicht nur für den individuellen Erfolg auf dem Arbeitsmarkt, sondern auch für die ganze Volkswirtschaft unabdingbar ist. Dieser Realität gilt es nun Rechnung zu tragen. Deshalb unterstützen wir auch den Vorstoss der WAK-SR und schlagen Ihnen vor, die Motion gutzuheissen. Gemäss dieser Motion sollen nicht nur die Kosten für die Ausbildungsgänge abziehbar sein, welche die Steuerpflichtigen befähigen, ihre Tätigkeit im angestammten Beruf besser auszuüben; mit der Motion wird verlangt, dass neu auch die Kosten für Ausbildung abziehbar sind, die zum Berufsaufstieg oder zu einer beruflichen Neuorientierung befähigen.

Die WAK-NR empfiehlt Ihnen mit 15 zu 3 Stimmen bei 6 Enthaltungen die Annahme der Motion der WAK-SR.

Zisyadis Josef · Mit-M · Nationalrat · Waadt · Grüne Fraktion

La Commission de l'économie et des redevances s'est réunie le 21 avril 2009 pour examiner la motion CER-CE, qui a été adoptée, deux initiatives cantonales déposées par les cantons de Saint-Gall et de Glaris, ainsi que l'initiative parlementaire Simoneschi. Elles ont en commun de demander une modification de la législation fiscale afin de pouvoir déduire les frais de formation et de perfectionnement.

La commission propose, par 15 voix contre 3 et 6 abstentions, d'adopter la motion. Elle propose en revanche de ne pas donner suite à l'initiative du canton de Saint-Gall, par 21 voix contre 4, ni à celle du canton de Glaris, par 25 voix contre 0. Elle propose de même, par 24 voix contre 0, de ne pas donner suite à l'initiative parlementaire Simoneschi.

La motion CER-CE 08.3450, "Pour une fiscalité équitable des frais de formation et de perfectionnement", comporte trois points qui visent à faire en sorte que les frais de formation et de perfectionnement professionnels soient traités fiscalement selon le principe de la capacité économique:

1. Les frais de formation et de perfectionnement sont déductibles pour autant que la formation concernée soit à caractère professionnel.

2. Le montant déductible est plafonné.

3. Ne sont pas déductibles les frais de formation pour une personne qui va exercer pour la première fois une activité professionnelle.

Le Conseil fédéral propose de rejeter la motion 08.3450. Il estime que l'efficacité des allègements fiscaux est de fait bien moindre que les aides financières directes. De plus, très souvent, les déductions ont des effets plus importants pour les plus aisés que pour les bas salaires. C'est de plus, à ce stade, une perte de recettes d'environ 50 millions de francs pour la Confédération.

La commission a décidé d'adopter la motion CER-CE. Pourquoi cela? Tout d'abord, et c'est l'argument principal, la vie professionnelle exige un perfectionnement constant, d'autant plus dans cette période de crise et de restructuration économique. Ensuite, la législation fiscale ne doit pas être déconnectée de la réalité du monde professionnel actuel. Enfin, il faut trouver une solution aux disparités entre les cantons, qui sont de plus en plus incompréhensibles pour les citoyens ou même choquantes, d'autant plus dans une période marquée par la mobilité professionnelle et les changements qui sont de plus en plus fréquents entre les différents cantons, sur le plan du cursus professionnel s'entend.

En attendant de mesurer l'impact financier réel de la modification de loi sur laquelle vous devrez vous pencher si vous adoptez la motion, la commission estime qu'il faut aller de l'avant en la matière. Plusieurs membres de la commission, notamment parmi ceux qui se sont abstenus, demandent pour l'essentiel de suivre plutôt les arguments du Conseil fédéral.

Par contre, la commission vous propose de ne pas surcharger le bateau en augmentant les possibilités de déduire des frais de formation et de perfectionnement, c'est pourquoi elle vous invite à ne donner suite ni aux initiatives des cantons de Glaris et de Saint-Gall, ni à l'initiative parlementaire Simoneschi.

Merz Hans-Rudolf · BPR-M · Bundesrat · Appenzell A.-Rh.

Es besteht kaum ein Zweifel in Bezug auf den Ausgang der Abstimmung über die Motion. Aber sie muss ja behandelt werden. Daher ist es durchaus richtig, wenn der Bundesrat seine Reserve gegenüber der Motion schon einmal anmeldet; er hofft, dass die Behandlung unter diesem Vorzeichen stattfinden kann. In der Tat ist es so, dass, wenn schon, die Motion 08.3450 der WAK des Ständerates für uns den gangbarsten Weg bedeutet und wir uns der Kommission anschliessen, wenn sie alle anderen Vorstösse, die Initiativen, auf die Seite schiebt. Aber mit dieser Motion werden halt in Gottes Namen die heute zum Abzug zulässigen Ausbildungskosten um zusätzliche Kosten erweitert; es geht insbesondere um die Berufsaufstiegskosten und um die Umschulungskosten.

Der Bundesrat sieht vier Punkte, die zu bedenken sind:

1. Es ist so, dass heute schon der Bund und die Kantone einen Teil der in unserem Land anfallenden Bildungskosten tragen. Nebst den Kosten für die Volkshochschule werden Bildungskosten heute indirekt auch durch eine Reduktion der Mehrwertsteuersätze übernommen. Es sind nach unseren Schätzungen immerhin etwa 75 Millionen Franken, die auf diese Weise dem Bildungswesen zugutekommen. Aber auch die heute schon zum Abzug zugelassenen Weiterbildungskosten führen zu Mindereinnahmen des Bundes von 25 Millionen Franken. Es ist also nicht nichts, was heute schon in der Zusammenarbeit von Bund und Kantonen möglich ist.

2. Zusätzliche Abzüge führen natürlich zu zusätzlichen Mindereinnahmen. Wir haben keine abschliessende Übersicht, aber wir haben gewisse Berechnungen angestellt und sind zum Schluss gekommen, dass die Umsetzung dieser Motion für Bund, Kantone und Gemeinden zusätzliche Mindereinnahmen in der Grössenordnung von 50 Millionen Franken zur Folge hätte. Damit diskutieren wir hier eben doch über einen relevanten Betrag.

3. In den Steuerdebatten der letzten Jahre habe ich hier immer wieder gehört, man solle endlich den Mut haben, unser Steuersystem einmal zu vereinfachen - und ständig machen Sie das Gegenteil! Ständig werden, so auch hier, Vorstösse eingereicht mit der Forderung nach weiteren Abzügen, die das Ganze verkomplizieren. Frau Meier-Schatz hat vorhin in anschaulicher Weise dargestellt, wie auf diesem Gebiet mäandert wird, weil man verschiedene Abzüge zuerst einmal definieren muss und bei der Abgrenzung zwischen den einzelnen Abzügen Probleme hat. Das ist das Gegenteil einer Steuervereinfachung, es ist eine Verkomplizierung des Systems.

4. Wir wollen ja nicht, dass die Ausbildungskosten als solche nicht mehr abzugsfähig sind, aber wir müssen Sie darauf aufmerksam machen, dass auf diesem Gebiet sehr viele Mitnahmeeffekte entstehen, sodass oft nicht ernsthaft von einer Ausbildungsförderung durch Ausbildungsabzüge gesprochen werden kann.

Es wird immer wieder gesagt, solche Abzüge hätten auch volkswirtschaftliche Auswirkungen; das wird von niemandem bestritten, auch von uns nicht. Wenn man verlangt, dass diejenigen, die zugunsten der Volkswirtschaft den Aufwand einer Ausbildung auf sich nehmen, die entsprechenden Kosten abziehen können, so tut man damit nichts anderes, als positives Verhalten steuerrechtlich zu belohnen, ohne damit eine Veränderung des Verhaltens zu bewirken. Denn dank einem Verzicht auf Steuereinnahmen werden kaum zusätzliche Ausbildungslehrgänge absolviert. Das zeigt auch ein uns vorliegendes Kurzgutachten von Professor Wolter von der Schweizerischen Koordinationsstelle für Bildungsforschung an der Universität Bern.

Wir empfehlen Ihnen, auf zusätzliche Abzüge für Ausbildungskosten zu verzichten und die Motion abzulehnen. Wenn sie angenommen würde, würden wir uns im Rahmen der Gesetzgebung wieder melden und uns detailliert zu diesen vier Punkten äussern.

Noser Ruedi · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion

Herr Bundespräsident, Sie haben gesagt, die Motion führe dazu, dass der Ausbildungstatbestand ausgeweitet werde. Es kann zwar so sein, aber vor dem Hintergrund der beruflichen Praxis möchte ich Ihnen die Frage stellen: Ist es nicht vielmehr so, dass Weiterbildung in der steuerlichen Auslegung Jahr für Jahr weiter eingeengt wurde? Ich also stelle fest, dass Tatbestände, die man vor fünf Jahren noch als Weiterbildung abziehen konnte und auf dem Lohnausweis nicht ausweisen musste, neuerdings nicht mehr als Weiterbildung gelten, sondern als Ausbildung, zum Teil sogar als Erstausbildung oder als qualifizierte berufliche Ausbildung. Ist nicht das die eigentliche Problematik?

Merz Hans-Rudolf · BPR-M · Bundesrat · Appenzell A.-Rh.

Ich glaube, das ist in der Tat ein Problem. Sie haben Recht: In dieser Beziehung hat eine gewisse Entwicklung stattgefunden. Aber genau diese Entwicklung hängt mit den Definitionen zusammen. Ich bin nicht sicher, ob diese Probleme mit der Motion gelöst werden können und ob wir die Fragen, die Sie stellen, eben nicht auf anderem Weg zu beantworten haben statt über eine Steuervergünstigung.

Riklin Kathy · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Fraktion CVP/EVP/glp

Wie erklären Sie einem jungen Berufstätigen, der sich auf eigene Kosten weiterbildet, dass er seine Auslagen nicht von den Steuern abziehen kann, wenn jeder Selbstständigerwerbende Fahrspesen, Mittagessen usw. von den Steuern abziehen kann?

Merz Hans-Rudolf · BPR-M · Bundesrat · Appenzell A.-Rh.

Das erkläre ich ihm mit der Natur der verschiedenen Abzüge. Es gibt Gestehungskostenabzüge, Berufskostenabzüge usw., die im Steuerrecht an sich definiert sind. Hier stelle ich einfach fest, dass wir noch nicht so weit sind, die einzelnen Definitionen gefunden zu haben. Frau Meier-Schatz hat das anschaulich dargelegt. Wir werden uns über die Definitionen der verschiedenen Abzugsmöglichkeiten noch zu unterhalten haben.

Bruderer Wyss Pascale · 1VP-F · Nationalrat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion

08.3450

Präsidentin (Bruderer Wyss Pascale, erste Vizepräsidentin): Die Kommission hat der Motion mit 15 zu 3 Stimmen bei 6 Enthaltungen zugestimmt. Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für Annahme der Motion ... 157 Stimmen

Dagegen ... 3 Stimmen

Verfahrensbeitrag

05.301, 07.309, 04.432

Präsidentin (Bruderer Wyss Pascale, erste Vizepräsidentin): Die Kommission beantragt, allen drei Initiativen keine Folge zu geben.

Den Initiativen wird keine Folge gegeben

Il n'est pas donné suite aux initiatives