05.453

Interdiction des pitbulls en Suisse

Bruderer Wyss Pascale · P-F · Conseil national · Argovie · Groupe socialiste

BO 2010 N 12202. Hundegesetz

2. Loi sur les chiens

Art. 1 al. 1

Proposition de la commission

Let. b

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Let. c

Biffer

Fehr Mario · Mit-M · Conseil national · Zurich · Groupe socialiste

Ich möchte einige Erläuterungen zu Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c anbringen. Ich bitte Sie, diesen Buchstaben im Zusammenhang mit Artikel 13 zu sehen. Es geht um die Frage, ob die Kantone weiter gehende Bestimmungen erlassen können. Die Kommission empfiehlt Ihnen bei Artikel 13 mit 18 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen, an Ihrem Beschluss festzuhalten, der vorsieht, dass seitens der Kantone weiter gehende Bestimmungen möglich sind.

Ich rufe Ihnen zur Erläuterung noch einmal in Erinnerung, dass wir in der Differenzbereinigung sind und dass wir ein Gesetz gemacht haben, das wirklich nur die Grundsätze regelt. Wir haben es so gemacht, weil wir wissen, dass viele Kantone eigene Hundegesetze und dass elf Kantone gar eigene Rasselisten erlassen haben. Wir haben bewusst darauf verzichtet, Rasselisten in das Gesetz aufzunehmen, haben aber im Gegenzug den Kantonen - das ist ein anderes Konzept als dasjenige des Ständerates - diese Möglichkeit lassen wollen.

Die Kommission will in den grossen Zügen an den Beschlüssen der ersten Lesung festhalten. Der Ständerat hat ein anderes Konzept: Er hat punktuelle Verschärfungen eingefügt und gleichzeitig den Kantonen die Möglichkeit nehmen wollen, eine schärfere Gesetzgebung vorzusehen. Das wollen wir nicht. Wir sind überzeugt, dass das Gesetz einem Referendum nicht standhalten würde, wenn die Bestimmung, dass die Kantone bei ihren Vorschriften weiter gehen können, nicht beibehalten würde. Von daher ist Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c im Zusammenhang mit Artikel 13 zu sehen.

BO 2010 N 1221Wir wollen am Konzept des Nationalrates festhalten. Ein anderer Antrag wurde in der Kommission nicht gestellt.

Freysinger Oskar · Mit-M · Conseil national · Valais · Groupe de l'Union démocratique du Centre

La loi sur les chiens, c'est déjà une longue histoire. Je vous rappelle que la première sous-commission avait proposé une loi maximaliste, et que ça avait été à tel point catastrophique en consultation qu'on avait institué une nouvelle sous-commission qui, elle, avait proposé une loi pragmatique, dont la formulation avait d'ailleurs été acceptée par les deux chambres. Nous en sommes maintenant au stade des divergences. C'est une loi pragmatique, qui est acceptée par les vétérinaires, par les milieux liés à la protection des animaux, par les associations de détenteurs de chiens, qui fait donc l'objet d'un consensus. Si on la maintient telle quelle, je ne pense pas qu'il y aura de référendum - j'en suis même convaincu.

On arrive donc à faire une loi-cadre qui permette de régler les problèmes dans le tiers des cantons qui n'ont pas de loi actuellement. Un tiers des cantons ont des lois qui sont tellement proches de la loi fédérale que le passage de l'une à l'autre ne posera aucun problème. Et puis, on permet quand même à certains cantons, qui ont eu des votations populaires sur le sujet, d'aller plus loin s'ils le désirent. Mais nous n'avons pas voulu faire de listes de races, problème qui fait encore l'objet de divergences avec le Conseil des Etats et qui touche notamment l'article 1 alinéa 1 lettre c, l'article 2 alinéa 4 et l'article 13. Ce serait en quelque sorte vouloir imposer une loi fédérale, qui s'applique à tous les cantons, avec des listes qui devraient être définies pour obtenir la permission de détenir des chiens. Or c'est exactement ce que nous voulions éviter dans la loi, puisque ça avait provoqué une véritable levée de boucliers lorsque cela avait été proposé par la première sous-commission.

Nous vous proposons de suivre la majorité de la commission à chaque divergence, c'est-à-dire de défendre le projet de la commission du Conseil national et de rejeter les décisions du Conseil des Etats. Dans le cas contraire, comme l'ont démontré les consultations que nous avons organisées, le risque de référendum est très important. Et il faudra quand même que cette loi, qui nous occupe depuis maintenant quatre ans, aboutisse enfin à quelque chose, parce que je commence évidemment à être aux abois!

Bruderer Wyss Pascale · P-F · Conseil national · Argovie · Groupe socialiste

Adopté

Art. 2

Proposition de la majorité

Al. 3

Les chiens doivent être tenus sous surveillance dans les espaces publics.

Al. 4

Biffer

Proposition de la minorité

(Riklin Kathy, Galladé, Häberli-Koller, Malama, Müri, Pfister Theophil, Schenk Simon, Simoneschi-Cortesi)

Al. 4

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Riklin Kathy · Mit-F · Conseil national · Zurich · Groupe PDC/PEV/PVL

Artikel 2 und Artikel 13, welcher - ähnlich wie beim Rauchverbot - den Kantonen weiter gehende Massnahmen erlaubt, sind die zwei wichtigsten Artikel, die aus einem zahnlosen Gesetz ein Gesetz mit Zähnen machen.

Artikel 2 verlangt eine Bewilligung für potenziell gefährliche Hunde. Er nimmt damit einen klaren Wunsch der Kantone auf. Die WBK des Ständerates hat nach unserer Beratung des Hundegesetzes im Nationalrat eine Umfrage bei allen Kantonen gestartet. 17 Kantone wären bereit, auf weiter gehende, abweichende und/oder ergänzende kantonale Lösungen zu verzichten, falls die eidgenössischen Räte einem nationalen Hundegesetz zustimmen würden. 14 Kantone befürworten eine Haltebewilligung für potenziell gefährliche Hunde auf nationaler Ebene oder werten eine solche als wichtig oder unabdingbar.

In unserer Kommission hat Herr Kaspar Schläpfer, Volkswirtschaftsdirektor des Kantons Thurgau, überzeugend die Bewilligungspflicht vertreten. Wer einen potenziell gefährlichen Hund im Kanton Thurgau hält, braucht dazu eine Bewilligung. Der Regierungsrat legt die Liste der potenziell gefährlichen Hunde fest. Diese umfasst im Thurgau 14 Hunderassen und -typen. Die Regelung mit Bewilligungspflicht und einer Liste mit 14 Hunderassen habe sich im Kanton Thurgau bewährt, hat Herr Schläpfer in unserer WBK betont. Seither nehme die Anzahl der potenziell gefährlichen Hunde im Thurgau stetig und rasch ab: Bei der Vorbereitung des Gesetzes musste der Kanton Thurgau noch von 700 bewilligungspflichtigen Hunden ausgehen; seit bekanntgeworden ist, dass der Kanton für die Rassen potenziell gefährlicher Hunde eine Bewilligungspflicht einführen werde, sind nur noch wenige Hunde solcher Rassen angeschafft worden. Die Bewilligungspflicht hat eine überraschend deutliche präventive Wirkung.

Alle Anhänger von Präventionsgesetzen sollten auch Artikel 2 Absatz 4 zustimmen. Die Bewilligungspflicht sei eine klassische Präventivmassnahme, hat der freisinnige Regierungsrat in der WBK betont. Sie greift, bevor bereits etwas passiert. Ausserdem setzt sie primär beim Halter und nicht beim Hund an. Es sollen nur Personen potenziell gefährliche Hunde halten dürfen, welche dazu tatsächlich in der Lage sind und die grösstmögliche Gewähr für eine korrekte Haltung bieten. Damit sind wir das Problem der schillernden Hundehalter der Halbwelt los, denn diese erhalten sicher keine Bewilligung. Ein guter Leumund und tierschutzgerechte Haltung sind Conditio sine qua non für den Besitz grosser und potenziell gefährlicher Hunde.

Die SP hat offensichtlich Angst vor Rassenlisten - dieselbe Partei, die im Dezember 2005 sofort ein absolutes Pitbullverbot verlangt hat! Damals war Pascale Bruderer, unsere jetzige Präsidentin, noch nicht Hundebesitzerin (Zwischenruf der Präsidentin: Doch!) - doch, sie war es schon, Pardon.

Heute werden dafür ohne Differenzierung alle Hundebesitzer zu Hundeerziehungskursen gezwungen. Das ist eine sehr stark diskutierte Regelung, da die Kurse nicht immer die nötige Qualität aufweisen. Zudem sind sie ein lukratives Geschäft für Hundekursanbieter.

Am Anfang bringen die Bewilligungsverfahren erheblichen Aufwand für die zuständige Amtsstelle. Nachdem diese Verfahren durchgeführt sind, ist der Aufwand aber relativ klein, weil eben nur noch ganz wenige bewilligungspflichtige Hunde angeschafft werden. Auch die Kantonstierärztin des Kantons Zürich vertritt die Ansicht, eine Bewilligungspflicht für ganz wenige, optisch als Kampfhunde wahrgenommene Typen sei unabdingbar, wenn das Hundeproblem auf der gesellschaftlich-politischen Ebene angegangen werden solle. Pro memoria: Im Kanton Zürich gibt es für die Bewilligungspflicht und das Hundegesetz mit Bewilligungspflicht eine Zustimmung von gut 80 Prozent in der Bevölkerung. Für die Variante mit Kampfhundeverbot gab es bei der Zürcher Bevölkerung eine Zustimmung von 60 Prozent.

Fazit: Mit Artikel 2 Absatz 4 und nur mit dieser Ergänzung erhält das vorgesehene eidgenössische Hundegesetz Wirkung. Dieser Bestimmung sollte auch Ruedi Noser zustimmen, denn er hat damals lauthals ausgerufen: "Es handelt sich hier um ein zahnloses Gesetz von zahnlosen Politikern für zahnlose Hunde!" Nun kann er entsprechend den Tatbeweis liefern.

BO 2010 N 1222Wenn wir den Hundefrieden wiederherstellen wollen, ist die Bewilligungspflicht die geeignete Massnahme. Besten Dank, wenn Sie hier für den Antrag der Minderheit stimmen.

Bruderer Wyss Pascale · P-F · Conseil national · Argovie · Groupe socialiste

Die FDP-Liberale Fraktion stimmt dem Antrag der Mehrheit zu.

Galladé Chantal · Mit-F · Conseil national · Zurich · Groupe socialiste

Die SP-Fraktion will ein Hundegesetz, das wenigstens Mindestvorschriften enthält - mehr liegt offenbar nicht drin. Es ist uns ein Anliegen, dass der Bund nationale Bestimmungen erlässt, dass wir eine nationale Regelung haben. Es ist uns insbesondere auch ein Anliegen, dass die Kantone, wie das auch gewünscht worden ist, weiter gehen können. Hierin, also bei Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c und bei Artikel 13, gehen wir in der Gesamtkommission einig, dass wir an unserem nationalrätlichen Entscheid festhalten wollen. Es soll für die Kantone möglich sein, weiter zu gehen, auch wenn es keine befriedigende Lösung ist, dass auf der anderen Seite der jeweiligen Kantonsgrenze dann jeweils etwas ganz anderes gilt. Aber die Möglichkeit soll bestehen. Das ist hinsichtlich dessen, was heute drinliegt, das einzig Realistische.

Zu Artikel 2 Absatz 4, zur Differenz und zur Minderheit Riklin: Ein grösserer Teil der Fraktion wird für die Mehrheit stimmen, und zwar einerseits, weil eine Rassenliste nicht in die Gesetzessystematik passt. Wir haben eine Gesetzessystematik ohne Gefährlichkeitstypen und Rassenlisten gemacht. Andererseits will dieser Teil der Fraktion das aber auch tun, weil er befürchtet, sonst das Gesamtgesetz zu gefährden. Ein kleinerer Teil der Fraktion, dem ich selber auch angehöre, setzt sich für eine Haltebewilligung für potenziell gefährliche Hunde ein.

Wir möchten dann aber auch diejenigen, die der Regelung jetzt zustimmen, in die Pflicht nehmen, nachher das gesamte Gesetz zu unterstützen und es nicht zu überladen und dann zu kippen. Wir sind der Meinung, dass ein erhebliches Risiko von potenziell gefährlichen Hunden ausgehen kann, doch dass es hinsichtlich einer Verordnung nicht zwingend eine Rassenliste oder etwas der Gesetzessystematik Fremdes bedeuten muss. Man kann dort z. B. auch sagen, dass es für einen Hund gilt, der schon einmal gebissen hat oder als gefährlich aufgefallen ist; das liegt dann immer noch in der Freiheit der Verordnung. Wir wollen das Gesetz auf keinen Fall gefährden, und wir wollen den Minimalkonsens wenigstens auf nationaler Ebene durchbringen.

Gadient Brigitta M. · Mit-F · Conseil national · Grisons · Groupe BD

Im Namen der Mehrheit der BDP-Fraktion beantrage ich Ihnen, bei Artikel 2 Absatz 4 der Minderheit der Kommission zu folgen.

Es macht unseres Erachtens Sinn, dass man für potenziell gefährliche Hundetypen noch eine zusätzliche Auflage - wie sie der Ständerat eingebaut hat und wie sie insbesondere, das ist mir auch wichtig, die Kantone wünschen - vorsieht, dass man neben der von uns schon beschlossenen Leinenpflicht sowie der Ausbildung der Hundehalter als Verstärkung und zusätzliche Sicherheitsschranke eine Haltebewilligung vorsieht. Wichtig ist unseres Erachtens aber auch, dass in den Ausführungsbestimmungen nicht einfach Rassen genannt werden - das wollen wir mit diesem Gesetz bewusst nicht -, sondern dass bei Hunden, für deren Haltung es eine besondere Bewilligung brauchen soll, auch andere Kriterien zum Tragen kommen, insbesondere betreffend die Person des Halters. Wie dies genau formuliert werden soll, ist im Detail sicher noch sorgfältig zu prüfen. Viele Kantone haben aber bereits heute solche Listen und haben mit deren Umsetzung Erfolg.

Wir haben hier schon mehr als einmal festgestellt, dass das Problem in der Regel nicht beim Hund, sondern am anderen Ende der Leine zu suchen ist. Mit einer Haltebewilligung kann eben, wie insbesondere auch bei den Kursen für Hundehalter, am richtigen Ort angesetzt und eingegriffen werden. Die BDP-Fraktion ist überzeugt, dass diese Bestimmung dazu beitragen kann, dass wir am Schluss weniger Verletzungen durch gefährliche Hunde haben; sie wird deshalb wie gesagt mehrheitlich der Kommissionsminderheit zustimmen.

Kunz Josef · Mit-M · Conseil national · Lucerne · Groupe de l'Union démocratique du Centre

Namens der SVP-Fraktion beantrage ich Ihnen, der Kommissionsmehrheit zu folgen. Es erstaunt mich schon, dass der Ständerat den Absatz wiederaufgenommen hat, der für die Haltung potenziell gefährlicher Hundetypen eine Haltebewilligung vorschreibt. Gerade dieser Absatz stiess in der Vernehmlassung auf grossen Widerstand. Es ist bekannt und eine Tatsache, dass Hunde aller Rassen, auch Mischlinge potenziell gefährlich werden können. Der Antrag der Minderheit bzw. der Beschluss des Ständerates widerspricht dem Grundsatz dieses Gesetzes, potenziell gefährliche Hunde gleich welcher Rasse und Mischung zu erfassen.

Ersparen Sie es dem Bundesrat, jährlich neue Hundetypen und -rassen zu erfassen und zu deklarieren. Stimmen Sie deshalb der Kommissionsmehrheit zu.

Graf Maya · Mit-F · Conseil national · Bâle-Campagne · Groupe des VERT-E-S

Ich spreche im Namen der grünen Fraktion auch gleich zu Artikel 13, da der Ständerat ein neues Konzept zu beiden Artikeln vorschlägt. Er will bei Artikel 2 Absatz 4 eine Verschärfung einfügen, die dem Bundesrat den Auftrag gibt, für die Haltung potenziell gefährlicher Hundetypen eine Haltebewilligung vorzuschreiben. Dafür schränkt er bei Artikel 13 die Kompetenzen der Kantone ein. Die Kantone könnten also keine weiter gehenden Vorschriften erlassen.

Dieses neue Konzept hat viele Diskussionen ausgelöst, vor allem in jenen Kantonen, die in den letzten fünf Jahren zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden neue Gesetze geschaffen oder bestehende verschärft haben und deren Stimmbürgerinnen und Stimmbürger den Verschärfungen mit grosser Mehrheit zugestimmt haben. Es wäre unverständlich, diese kantonalen Lösungen, die sich in der Praxis bewährt haben, zugunsten einer weniger griffigen nationalen Lösung aufzugeben.

Aus diesem Grunde ist die grüne Fraktion bei Artikel 13 einstimmig für die nationalrätliche Fassung, die weiter gehende kantonale Vorschriften zulässt. Sie wird dort den Antrag der Kommission auf Festhalten unterstützen. Bei Artikel 2 Absatz 4 ist eine Mehrheit der Fraktion dafür, dass die Haltebewilligung für potenziell gefährliche Hunde auf nationaler Ebene geregelt und somit der Schutzstandard des nationalen Hundegesetzes erhöht wird. Damit wird eine gewisse Angleichung der verschiedenen kantonalen Lösungen möglich, was auch aus Sicht der Hundehalterinnen und Hundehalter wichtig ist. Eine Mehrheit der grünen Fraktion wird bei Artikel 2 Absatz 4 also die Minderheit unterstützen und damit dem Ständerat folgen.

Leuthard Doris · BPR-F · Conseil fédéral · Argovie

Über dieses Hundegesetz hat schon eine jahrelange Diskussion stattgefunden. Ich möchte Sie daran erinnern, dass zu Beginn der Diskussion diese schlimmen Unfälle und die Einsicht standen, wir müssten etwas tun, und zwar mit einer Bundeslösung. Deshalb ist das Konzept von Artikel 2 Absatz 4 sehr eng mit der Lösung in Artikel 13 verlinkt. Der Bundesrat hat ja gesagt: Okay, wir sind dafür, machen wir eine Bundeslösung. Aber dann soll es wirklich eine Bundeslösung sein und nicht eine Lösung, die trotzdem alles wieder an die Kantone delegiert. Dann braucht es diese Bundeslösung nicht, dann werden einfach die heutigen kantonalen Hundegesetze mit völlig unterschiedlichen Niveaus, mit völlig unterschiedlichen Ansätzen weitergeführt. Wenn man in Artikel 13 sagt, die Kantone könnten natürlich von der Regelung abweichen, sehe ich den Nutzen einer Bundeslösung nicht. Denn dann müssen Sie, wenn Sie mit Ihrem Hund der Reuss entlang spazieren - ich nehme jetzt meine Region als Beispiel -, auch in Zukunft einen ersten Sack mit Schutzgeräten für den Kanton Aargau mitnehmen, einen zweiten Sack für den Kanton Zürich, dort sind Sie relativ schnell, und einen Kilometer weiter flussaufwärts brauchen Sie dann einen dritten Sack mit den Utensilien für den Kanton Zug. Das macht doch keinen Sinn.

BO 2010 N 1223Schlussendlich müssen Sie dieses Konzept in Zusammenhang mit Artikel 13 sehen. Der Grundsatzentscheid bleibt meines Erachtens folgender: Entweder zimmern Sie eine Bundeslösung mit schweizweiten Standards, oder Sie sagen, die Kantone seien relativ frei, und dann brauchen Sie diese Bundeslösung eigentlich nicht. Denn heute verfügen 11 Kantone über weiter gehende Regelungen, 3 bereiten solche vor, 8 Kantone haben ähnliche Schutzniveaus, wie sie Ihnen die Kommissionen vorschlagen. Lediglich 3 Kantone, Bern, Luzern und Nidwalden, haben noch keine Lösung, weil sie eine Bundeslösung abwarten. Somit stellen wir fest, dass die Kantone in diesem Bereich unterschiedliche Lösungen haben. Diverse Kantone schreiben eine Haltebewilligung für bestimmte Hundetypen vor. Einige Kantone haben weiter gehende Vorschriften, der Kanton Wallis etwa ein Rassenverbot, der Kanton Genf die bekannte Maulkorbpflicht für bewilligungspflichtige Hunde.

Die WBK des Ständerates hat ja zu diesen Konzepten eine Konsultation durchgeführt, und es ist nicht ganz so, wie Nationalrat Kunz gesagt hat. Es war so, dass 11 Kantone eine Haltebewilligung auf Bundesebene abgelehnt haben; 14 Kantone haben die Lösung der ständerätlichen WBK befürwortet. Es ist also unterschiedlich, aber eine Mehrheit hat sich für die ständerätliche Lösung ausgesprochen. Deshalb haben die WBK des Ständerates und auch der Ständerat entsprechend diesem Konzept legiferiert. Wenn das Hundegesetz den kleinsten gemeinsamen Nenner darstellen soll und den Kantonen die Kompetenz gegeben wird, weiter zu gehen, sollten die Kantone auch selber entscheiden können, ob sie Haltebewilligungen wollen oder nicht. Das ist das Konzept der Mehrheit der WBK des Nationalrates. Mehr Sinn macht nach der Konzeption Ständerat eine nationale Regelung der Haltebewilligung, wenn man dann eben auch in Artikel 13 der Version des Ständerates folgt. In diesem Fall erscheint es mir sinnvoll, dass der Bundesrat vorschreibt, für welche potenziell gefährlichen Hundetypen eine Haltebewilligung erforderlich ist.

Wenn Sie bei Artikel 13 dem Ständerat folgen, sollten Sie deshalb hier in der Logik ebenfalls der Fassung Ständerat und damit der Minderheit folgen. Wenn Sie für kantonal unterschiedliche Lösungen sind und somit in Artikel 13 die Fassung des Ständerates ablehnen, so ist es logisch, dass Sie hier der Kommissionsmehrheit folgen.

Fehr Mario · Mit-M · Conseil national · Zurich · Groupe socialiste

Sehr vieles von dem, was Bundespräsidentin Leuthard jetzt gerade ausgeführt hat, ist zutreffend. Es wäre tatsächlich wünschbar, wir hätten rechtzeitig ein nationales Hundegesetz geschaffen. Allein, wir kommen zu spät, viel zu spät!

Sie haben zu Recht darauf hingewiesen, Frau Bundespräsidentin, dass viele Kantone, die Mehrheit der Kantone, mittlerweile eine eigene Hundegesetzgebung ins Leben gerufen haben. Wir haben diese Kantone in der Kommission im Rahmen der Differenzbereinigung in einem speziellen Hearing angehört und vor allem diejenige Kantone, die weiter gehende Bestimmungen beschlossen haben, gefragt, was wäre, wenn wir die Konzeption des Ständerates übernehmen würden. Ich kann Ihnen sagen: Diese Kantone würden ein Referendum zumindest nicht behindern. In diesen Kantonen, in denen es in den meisten Fällen auch Volksabstimmungen gegeben hat, haben die Menschen entschieden, dass sie bei den Vorschriften weiter gehen wollen, zum Teil deutlich weiter, als es der Ständerat hier in seiner Konzeption vorschreibt. Mit einem haben Sie allerdings Recht: Wenn man die weiter gehenden Bestimmungen der Kantone belässt - die vorberatende Kommission hat sich mit 18 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen dafür entschieden -, wenn man den Kantonen eben diese Möglichkeit geben will, schärfere Bestimmungen zu erlassen, dann muss man hier einfach aus konzeptionellen Gründen der Mehrheit der vorberatenden Kommission folgen.

Ich möchte denjenigen, die sich hier wie Frau Riklin teilweise mit bissigen Argumenten für die Lösung des Ständerates wehren, auch sagen: Es ist mit dieser Zustimmung nichts gewonnen. Es ist eine Kompetenznorm an den Bundesrat, der Bundesrat wird wahrscheinlich wieder ein Hearing und eine Vernehmlassung durchführen. Irgendwann wird er dann ein paar gefährliche Hundetypen einer Haltebewilligung unterstellen. Heute haben wir in vielen Kantonen wenigstens eine wirklich griffige Hundegesetzgebung: im Aargau, im Thurgau, in Baselland, in Zürich und auch im Wallis. Ich glaube deshalb, dass die Gesamtkonzeption des Nationalrates in der historischen Perspektive überzeugender ist, eben weil wir hier, ähnlich vielleicht wie bei den Bestimmungen über den Nichtraucherschutz, einfach zu spät kommen.

Deshalb bitte ich Sie, an dieser Konzeption, diesem Minimalkonsens festzuhalten und den Minimalstandards zuzustimmen. Manchmal, Frau Bundespräsidentin, ist Politik auch die Kunst des Möglichen - wahrscheinlich auch hier beim Hundegesetz.

Freysinger Oskar · Mit-M · Conseil national · Valais · Groupe de l'Union démocratique du Centre

Quel est le gros problème qui divise les esprits dans cette loi? Ce sont les races, ce sont les listes de races. Le 95 pour cent de ce que propose la loi fédérale fait l'unanimité, donc cela ne posera aucun problème dans les cantons. Ensuite, il s'agit juste de savoir si l'on va définir des races potentiellement dangereuses.

Nous avons fait une sous-commission suite à l'échec de la première sous-commission, qui d'entrée a défini - Madame Riklin Kathy en était membre - que nous n'allions pas aller dans le sens d'une interdiction des races pour la raison énoncée précédemment, à savoir que 60 pour cent des chiens sont des bâtards. S'il vous faut faire un test ADN pour chaque clébard, vous n'en finissez plus! Le problème, c'est tout simplement ça: quand on nous dit que l'interdiction de certaines races est un succès, c'est faux! C'est simplement que les gens qui ont des intentions malhonnêtes, qui veulent avoir un chien dangereux, passent à des bâtards ou à des races qui ne sont pas sur la liste des races interdites. La preuve en est que les listes diffèrent les unes des autres, c'est un chaos intégral.

Donc, nous avons décidé de mettre l'accent, dans notre loi, sur le détenteur du chien, de le responsabiliser, d'observer ce qui se passe de l'autre côté de la laisse et de ne pas interdire de races. Comment voulez-vous définir un chien potentiellement dangereux? On a tout essayé, on a eu des spécialistes qui sont venus, on a essayé le poids, les races, la grandeur du chien, on a tout essayé, c'est impossible, vous n'arrivez pas à définir cela, car un pitbull de 15 kilos peut être plus dangereux qu'un saint-bernard de 80 kilos. Il est impossible de définir une telle liste de manière valable et efficace. En plus, il y a encore 60 pour cent de bâtards chez qui on ne parvient même pas à définir la race des géniteurs. C'est inutile de vouloir suivre cette logique. C'est pour cette raison que notre concept est pragmatique, accepté - comme je l'ai déjà dit - par les associations de protection des animaux, par les vétérinaires et par les détenteurs de chiens. Tout le monde est d'accord sur le consensus national qu'on a trouvé.

En plus, il y a aussi le respect du fédéralisme. Il y a eu votation populaire dans quelques cantons, alors remettre cela en question après coup poserait évidemment un problème et on risquerait le référendum. Je pense que c'est pragmatique, c'est une loi qui est acceptée par tout le monde, et qui est tout simplement faisable.

C'est quoi un chien potentiellement dangereux? Je me rappelle que la première sous-commission avait proposé une définition, qui avait été massacrée par tous ceux qui ont répondu à la consultation, parce que c'était simplement impossible à définir.

C'est pour cette raison que la commission vous recommande de soutenir la proposition de la majorité et d'en rester au concept de notre conseil, qui est assez largement accepté au niveau de la commission, alors que le Conseil des Etats est très divisé.

Vote

FraktionGeaNaEnth.
Groupe de l'Union démocratique du Centre51 (93 %)0 (0 %)4 (7 %)
Groupe socialiste18 (53 %)16 (47 %)0 (0 %)
Groupe PDC/PEV/PVL7 (23 %)21 (68 %)3 (10 %)
Groupe libéral-radical27 (93 %)0 (0 %)2 (7 %)
Groupe des VERT-E-S3 (17 %)13 (72 %)2 (11 %)
Groupe bourgeois-démocratique3 (60 %)2 (40 %)0 (0 %)
Total109 (63 %)52 (30 %)11 (6 %)

Gea: Antrag der Mehrheit
Na: Antrag der Minderheit Riklin Kathy

Namensliste

Bruderer Wyss Pascale · P-F · Conseil national · Argovie · Groupe socialiste

BO 2010 N 1224Art. 3 al. 1 let. e; al. 2

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Adopté

Art. 3a

Proposition de la commission

Les cantons peuvent déclarer certains emplacements situés à l'intérieur d'installations ou de bâtiments ouverts au public zones interdites aux chiens. Ces emplacements doivent être signalés comme tels.

Adopté

Art. 4 al. 1; art. 5

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Adopté

Art. 6

Proposition de la commission

Titre

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Al. 1

...

d. imposer dans certaines zones spécialement désignées, en particulier les zones habitées, la tenue en laisse ou le port d'un accessoire buccal ou péribuccal qui empêche les morsures;

Al. 2

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Proposition Freysinger

Al. 1

...

d. Adhérer à la décision du Conseil des Etats

(la modification ne concerne que le texte allemand)

Freysinger Oskar · Mit-M · Conseil national · Valais · Groupe de l'Union démocratique du Centre

Bei meinem Einzelantrag geht es nur um eine redaktionelle Richtigstellung. Im Französischen ist von "morsure" die Rede, das heisst auf Deutsch "Bisswunde". Im Deutschen ist jetzt von "Beissen" die Rede. Der Zweck der Vorrichtung ist aber nicht, dass der Hund nicht beissen kann, sondern dass er keine Wunden zufügen kann. Die französische Formulierung "qui empêche les morsures" ist richtig. Auf Deutsch heisst es jedoch: "die jegliches Beissen verhindert". Das würde bedeuten, dass man dem Hund etwas ins Maul einsetzen könnte, damit er den Kiefer nicht mehr zubrächte. Damit wären die Tierschützer nicht einverstanden.

Damit es wirklich klar ist, bitte ich Sie, die Bedeutung des französischen Textes zu respektieren und im Deutschen zu schreiben: "die jegliche Bisswunde verhindert". Man will ja das Negativresultat des Beissens verhindern, also den Biss, und nicht das Beissen an sich.

Vote

Al. 1

FraktionGeaNaEnth.
Groupe de l'Union démocratique du Centre54 (100 %)0 (0 %)0 (0 %)
Groupe socialiste31 (100 %)0 (0 %)0 (0 %)
Groupe PDC/PEV/PVL31 (100 %)0 (0 %)0 (0 %)
Groupe libéral-radical30 (97 %)0 (0 %)1 (3 %)
Groupe des VERT-E-S17 (94 %)0 (0 %)1 (6 %)
Groupe bourgeois-démocratique5 (100 %)0 (0 %)0 (0 %)
Total168 (99 %)0 (0 %)2 (1 %)

Gea: Antrag Freysinger
Na: Ablehnung des Antrags

Namensliste

(Einstimmigkeit)

Les autres dispositions sont adoptées

Bruderer Wyss Pascale · P-F · Conseil national · Argovie · Groupe socialiste

Art. 8 al. 3; art. 9

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Adopté

Art. 11

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Proposition Leutenegger Filippo

Al. 2

Biffer

Leutenegger Filippo · Mit-M · Conseil national · Zurich · Groupe radical-libéral

Es besteht grundsätzlich keine Notwendigkeit für ein Versicherungsobligatorium im Rahmen des Gesetzes, zumal 90 Prozent der Bevölkerung bereits eine Privathaftpflichtversicherung haben, welche auch das Hundehaftpflichtrisiko gemäss gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen versichert. Wenn aber ein Versicherungsobligatorium eingeführt werden soll, ist es nicht Aufgabe des Staates, in den Inhalt des Versicherungsvertrags mit Bestimmungen über die Höhe der Mindestversicherungssumme einzugreifen. Auch die Kantone, welche ein Versicherungsobligatorium eingeführt haben, haben nicht in das Vertragsverhältnis eingegriffen und dürfen es auch nicht tun.

Mein Antrag möchte verhindern, dass eine neue, eventuell spezielle Hundehaftpflichtversicherung eingeführt werden muss. Die Variante der Kommission des Nationalrates will dem Bundesrat Kompetenzen geben, welche dazu führen können, dass der Bundesrat nicht nur die Mindesthöhe der Versicherung, sondern auch die Produktegestaltung für die Hundehaftpflichtversicherung festlegen und vornehmen kann. Dies kann dazu führen, dass eine eigenständige Hundeversicherung ausgestaltet werden müsste. Das wäre administrativ aufwendig und würde erst noch mehr kosten. Mein Antrag will verhindern, dass die Hundehalter neue BO 2010 N 1225 Prämien für eine Hundehaftpflichtversicherung zahlen müssen, die dazu noch administrativ aufwendig ist und in der Praxis keinen zusätzlichen Nutzen für die Opfer bringt - und letztlich geht es hier um die Opfer. Die Opfer von Hundeschäden sollen geschützt werden, damit sie bei einer allfälligen Zahlungsunfähigkeit des Hundehalters nicht leer ausgehen. Aber das soll nicht unnötig dadurch kompliziert werden, dass man wegen einer verunglückten Gesetzesbestimmung eine neue Hundehaftpflichtversicherung einführen muss, obschon man das im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung einfach und ohne zusätzlichen Aufwand bewerkstelligen kann.

Auch die Definition einer Mindestversicherungssumme im Rahmen dieses Gesetzes ist nicht notwendig. Die usanzgemäss angebotenen Mindestversicherungssummen in der Privathaftpflichtversicherung sind heute in der Regel ohnehin bei zwei Millionen Franken festgeschrieben. Die Haftung als Hundehalter ist in der Grundversicherung eingeschlossen. Mit diesem Versicherungsangebot wird gewährleistet, dass die Opfer insbesondere von Beissunfällen sehr gut geschützt sind.

Ich bitte Sie, meinem Streichungsantrag zuzustimmen.

Leuthard Doris · BPR-F · Conseil fédéral · Argovie

Zur Klärung nur Folgendes: Es ist so, dass in diversen Bundesgesetzen, die ein Versicherungsobligatorium vorsehen, z. B. im Strassenverkehrsgesetz, im Luftfahrtgesetz oder im Jagdgesetz - es ist ja gerade Saison -, eine Delegation enthalten ist, wonach der Bundesrat jeweils die Mindestversicherungssumme festlegt. Das ist auch beim Entwurf der Kommission des Nationalrates der Fall, und so wurde es von Ihnen und dann auch vom Ständerat beschlossen.

Wenn Absatz 2 gestrichen würde, könnten die Versicherungsunternehmen die Mindestversicherungssummen selber festlegen; sie könnten dann auch Versicherungssummen mit einer symbolischen Deckung anbieten. Umgekehrt böte Absatz 2 die Möglichkeit, bestimmte Risiken von der Deckung auszuschliessen. Sonst werden sämtliche Risiken obligatorisch versichert, z. B. auch Risiken, an deren Deckung kein öffentliches Interesse besteht, namentlich Sachschäden, die der Hundehalter selber erleidet, z. B. wenn sein junger Hund zu Hause in einen Orientteppich beisst. Absatz 2 böte die Möglichkeit, solche Risiken von der Versicherungsdeckung auszunehmen.

Alles in allem scheint mir Absatz 2 sinnvoll zu sein. Der Bundesrat hat dann die Kompetenz, die nötigen Konkretisierungen vorzunehmen. Herr Nationalrat Leutenegger Filippo hat auf gewisse Mängel hingewiesen; mit einer Streichung wird aber die Kompetenz für gewisse Detaillierungen an die Versicherungsunternehmen verlagert.

Fehr Mario · Mit-M · Conseil national · Zurich · Groupe socialiste

Der Antrag Leutenegger Filippo ist leider so spät eingetroffen, dass wir ihn weder in der ersten noch in der zweiten Lesung in der Kommission vertieft diskutieren konnten. Ich glaube aber, die Argumente, die Frau Bundespräsidentin Leuthard jetzt gerade vorgebracht hat - die Gesetzessystematik gibt dem Bundesrat auch bei anderen Gesetzen die Kompetenz, einen solchen Versicherungsschutz genauer zu definieren -, sprechen, so leid es mir tut, nicht für die Annahme des Antrages Leutenegger Filippo.

Ich möchte noch ein zusätzliches Argument beifügen. Durch die Tatsache, dass Herr Leutenegger spät - das ist vielleicht besser als nie, aber vielleicht dieses Mal wirklich zu spät - mit diesem Antrag gekommen ist, würde der Antrag, wenn wir ihm zustimmen würden, eine neue Differenz zum Ständerat schaffen. Meines Erachtens wäre es eine unnötige Differenz, weil der Ständerat einstimmig unserer ursprünglichen Konzeption den Vorzug gegeben hat. Dem Antrag Leutenegger Filippo wäre deshalb, auch wenn er hier eine Mehrheit finden würde, ein kurzes Leben beschieden. Von daher gesehen können wir es auch bleibenlassen.

Riklin Kathy · Mit-F · Conseil national · Zurich · Groupe PDC/PEV/PVL

Herr Fehr, Sie sind ja Kommissionssprecher und sollten das Geschäft sehr gut im Kopf haben. Ist es nicht richtig, dass die Freisinnigen im Jahr 2006 eine Motion eingereicht haben, um das Hundeproblem eben mit der Haftpflichtversicherung zu lösen? Können Sie mir das für das Amtliche Bulletin bestätigen?

Fehr Mario · Mit-M · Conseil national · Zurich · Groupe socialiste

Ich kann Ihnen bestätigen, Frau Riklin, dass Sie für gewöhnlich eine ausserordentlich gut unterrichtete Nationalrätin sind. Ich kann Ihnen auch bestätigen, dass Sie sich offenbar noch mehr als ich intensiv mit freisinnigen Beschlüssen auseinandersetzen. Von daher bin ich sicher, dass Sie Recht haben. (Heiterkeit)

Freysinger Oskar · Mit-M · Conseil national · Valais · Groupe de l'Union démocratique du Centre

En tant que rapporteur de la commission, je suis un peu ennuyé pour répondre. Je ne peux pas me faire le porte-parole de quelque chose qui n'a pas été débattu en commission. Cette proposition vient très tard. Je dirai que c'est à vous de juger. Je ne peux pas parler au nom de la commission et dire qu'il faut adopter ou rejeter cette proposition présentée après deux lectures en commission, au dernier moment. Le seul problème, c'est qu'on risque de créer une nouvelle divergence avec le Conseil des Etats et de repartir pour une nouvelle navette entre les conseils.

Vote

FraktionGeaNaEnth.
Groupe de l'Union démocratique du Centre1 (2 %)51 (98 %)0 (0 %)
Groupe socialiste32 (100 %)0 (0 %)0 (0 %)
Groupe PDC/PEV/PVL15 (56 %)12 (44 %)0 (0 %)
Groupe libéral-radical23 (77 %)7 (23 %)0 (0 %)
Groupe des VERT-E-S21 (95 %)1 (5 %)0 (0 %)
Groupe bourgeois-démocratique3 (75 %)1 (25 %)0 (0 %)
Total95 (57 %)72 (43 %)0 (0 %)

Gea: Antrag der Kommission
Na: Antrag Leutenegger Filippo

Namensliste

Intervention de procédure

Art. 13

Proposition de la commission

Maintenir

Adopté