08.3609

Erhöhung der Strafandrohung bei Kinderpornografie

Verfahrensbeitrag

Antrag der Kommission

Zustimmung zur Änderung

Proposition de la commission

Approuver la modification

Walter Hansjörg · 1VP-M · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Es liegt ein schriftlicher Bericht der Kommission vor.

Schmid-Federer Barbara · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Fraktion CVP/EVP/glp

La présente motion vise à ce que la peine encourue en cas de pornographie enfantine soit alourdie. Elle concerne l'article 197 chiffres 3, 3bis et 4 du Code pénal.

L'auteure de la motion fait remarquer que la brutalité de la pornographie enfantine augmente avec les nouveaux moyens de communication tels que l'Internet. Les nouvelles technologies permettent de diffuser rapidement le matériel pornographique à travers le monde entier.

La peine pénale maximale en cas de vol est fixée à cinq ans de privation de liberté, ce qui semble disproportionné à l'auteure de la motion par rapport à la peine de trois ans infligée en cas de pornographie enfantine. Le 3 juin 2009, notre conseil a adopté la motion lors des débats spéciaux portant sur le droit pénal alors que le Conseil fédéral avait proposé de la rejeter. Selon ce dernier, l'augmentation des peines produit peu d'effets; il serait plus important que l'auteur du crime, dans tous les cas, coure un grand risque d'être démasqué. Dans ce cas-là, il faudrait donner les moyens nécessaires aux autorités de poursuite.

Le 10 juin 2010, le Conseil des Etats a adopté la motion avec une modification consistant à transformer la motion en un mandat d'examen dont la teneur serait la suivante: "Le Conseil fédéral est chargé d'examiner s'il convient d'alourdir la peine encourue en cas d'infraction liée à la pornographie enfantine (art. 197 ch. 3, 3bis et 4 CP) et quelles autres mesures pourraient être prises, notamment afin d'accroître l'efficacité de la poursuite pénale en matière de pornographie enfantine."

Au Conseil des Etats, on a argumenté en disant qu'avant d'alourdir une peine, une analyse complète de toutes les mesures devrait être effectuée. A titre d'exemple, il conviendrait de prendre en considération la mise en oeuvre de la motion Schweiger 06.3170, "Cybercriminalité. Protection des enfants", qui vise à punir la simple consommation intentionnelle de pornographie dure.

Le Conseil fédéral s'est rallié à l'avis du Conseil des Etats. Notre conseil peut désormais procéder comme suit: ou il se rallie au Conseil des Etats et accorde le mandat d'examen, ou il rejette définitivement la motion. Notre conseil n'a pas la possibilité d'en rester à la version d'origine de la motion.

Votre commission a décidé, par 17 voix contre 5, de se rallier au mandat d'examen voté par le Conseil des Etats. La commission pense que l'ensemble de la question est de toute façon à l'étude et qu'il est donc judicieux de maintenir la motion sous forme de mandat d'examen dans le cadre de la révision globale du Code pénal. Plusieurs membres demandent de rejeter la motion, auquel cas celle-ci serait liquidée. Ceux-ci indiquent en premier lieu que plusieurs interventions avaient été acceptées sans examen plus approfondi lors de la session extraordinaire sur le sujet, y compris celle-ci. De plus, les travaux sur la révision du Code pénal étant en cours, la présente motion n'était donc pas nécessaire. Ensuite, le fait d'alourdir les peines ne changera rien, toujours d'après les mêmes membres de la commission.

La commission estime pertinent d'inclure la présente intention dans la révision globale du Code pénal. Au nom de la commission, je vous demande de vous rallier à la décision du Conseil des Etats, de transformer la motion en un mandat d'examen et en outre de faire étudier en plus quels autres moyens efficaces seraient à disposition pour résoudre le problème.

Jositsch Daniel · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion

Beim vorliegenden Vorstoss geht es um Artikel 197 des Strafgesetzbuches, der die Pornografie unter Strafe stellt. In Ziffer 3 werden die Produktion von und der Handel mit entsprechenden Produkten mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe sanktioniert. Der blosse Besitz wird in Ziffer 3bis mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe sanktioniert. Der Vorstoss zielt darauf ab, diese Strafrahmen anzuheben.

Grundsätzlich ist es wichtig, dass bei einem Delikt der Strafrahmen vom Gesetzgeber so festgelegt wird, dass mit der unteren Grenze des Strafrahmens der mildeste Fall und mit der oberen Grenze der schwerste Fall erfasst wird. Beim vorliegenden Delikt geht es um Produktion, Handel und Besitz von Kinderpornografie. Dabei muss man wissen, insbesondere bei der Produktion und beim Handel, dass die Produktion solcher Produkte selbstverständlich immer wieder zu entsprechenden Taten führt, d. h., es werden damit Opfer geschaffen. Die Produktion und der Handel werden wesentlich durch den Kauf, also durch den Besitz solcher Güter gefördert. Entsprechend handelt es sich tatsächlich um ein schweres Delikt, das auch entsprechend sanktioniert werden sollte.

Grundsätzlich spricht nichts dagegen, dass man sich mit der Frage auseinandersetzt, ob es sich bei den Strafrahmen, die in Artikel 197 Ziffer 3 und Ziffer 3bis vorgesehen sind, um angemessene Strafrahmen handelt oder ob diese nach oben angepasst werden sollten. Es gilt allerdings, Folgendes zu berücksichtigen:

1. Die Überprüfung sämtlicher Strafrahmen des Strafgesetzbuches findet aktuell statt und ist Gegenstand einer Vorlage, die sich zurzeit in der Vernehmlassung befindet. Es würde daher wenig Sinn machen, hier isoliert einen einzelnen Strafrahmen zu überprüfen. Es macht vielmehr Sinn, wenn die entsprechende Strafrahmenüberprüfung im Rahmen dieses Gesamtkonzeptes erfolgt und damit gewährleistet ist, dass die Überprüfung der Strafrahmen in einem Guss und mit Blick auf das Gesamte erfolgen kann.

2. Es gilt, den Umstand zu berücksichtigen, dass Strafen, die zum Teil als zu mild empfunden werden, weniger davon herrühren, dass die Strafrahmen zu wenig hoch sind, sondern vor allem auf den Umstand zurückzuführen sind, dass die Gerichte regelmässig die obere Grenze des Strafrahmens, der ihnen zur Verfügung steht, nicht ausschöpfen. Dieser Umstand wurde auch schon verschiedentlich festgestellt und in diesem Rat moniert. Es würde nun angesichts dieser Tatsache wenig Sinn machen, einen Strafrahmen weiter heraufzusetzen, wenn der bereits bestehende Strafrahmen nicht benützt wird. Ich habe das einmal verglichen mit der Situation, dass in einem zweistöckigen Haus nur der erste Stock bewohnt wird und, um diesen Missstand zu beheben, ein dritter Stock gebaut wird; das würde ebenfalls wenig Sinn machen.

3. Als dritter Punkt ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen dieses Deliktes vor allem die Strafverfolgung Mängel aufweist. Die Dunkelziffer ist sehr hoch, und die Wahrscheinlichkeit, dass Täter erwischt werden, ist sehr klein. Das lässt sich zum Teil schwer verhindern. Namentlich der Besitz kinderpornografischer Erzeugnisse entzieht sich natürlich häufig der Kenntnis der Strafverfolgungsbehörde und lässt sich sehr leicht verschleiern. Das ist vor allem auf den Umstand zurückzuführen, dass solche Produkte in grosser Zahl nachgefragt werden.

Der Bundesrat hat die vorliegende Motion abgelehnt, der Nationalrat hat ihr mit 121 zu 38 Stimmen zugestimmt. Der Ständerat hat nun die Motion umgewandelt in einen Prüfungsauftrag, und zwar möchte der Ständerat einerseits geprüft wissen, ob eine Erhöhung der Strafrahmen zweckmässig ist, und anderseits, ob weitere Massnahmen angezeigt sind, um dem Problem der Kinderpornografie zu begegnen. Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hat mit 17 zu 5 Stimmen dem Änderungsvorschlag des Ständerates zugestimmt.

Entsprechend ersucht Sie Ihre Kommission, die Motion in der vom Ständerat geänderten Fassung anzunehmen.

Schwander Pirmin · Mit-M · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Wenn nach Ihren Ausführungen die Heraufsetzung des Strafmasses nichts nützt, müssten wir dann nicht Mindeststrafen einführen?

Jositsch Daniel · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion

Herr Schwander, es ist eine berechtigte Frage, ob wir Mindeststrafen einführen müssen. Eine Anhebung der Mindeststrafen zwingt natürlich die Gerichte, höhere Strafen anzusetzen; das ist richtig. Allerdings hat das Anheben der Mindeststrafen zur Folge, dass dann natürlich auch geringfügige Delikte höher bestraft werden müssen, weil die Richter ja den vorgegebenen Rahmen nicht unterschreiten dürfen. Insofern ist immer die Frage, ob wir, wenn wir mit dem Anheben der Mindeststrafen das eine Übel auslöschen, nicht ein anderes Übel schaffen, nämlich zu hohe Strafen für jene Deliktsformen, die tatsächlich zu den milden gehören. Aber das ist sicherlich eine Überlegung, die man sich machen muss, und das geschieht im Rahmen dieser Gesamtvorlage der Überprüfung der Strafrahmen.

Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern

Der Bundesrat teilt die Besorgnis der Motionärin, dass namentlich das Internet die Verbreitung und den Konsum von Kinderpornografie sehr leicht macht und damit auch deren Herstellung fördert. Der Bundesrat überprüft deshalb im Rahmen der Strafrahmenharmonisierung auch die Angemessenheit der Strafandrohung von Artikel 197 StGB. Der Vorentwurf dazu wurde am 8. September 2010 in die Vernehmlassung geschickt, und darin schlägt der Bundesrat eine Erhöhung der Strafrahmen vor, allerdings nicht ganz so weitgehend, wie dies in der Motion Fiala verlangt wurde.

Nachdem der Ständerat die vorliegende Motion am 10. Juni 2010 auf Antrag seiner Kommission für Rechtsfragen in einen Prüfungsauftrag umformuliert hat, ist der Bundesrat bereit, die Motion in der vorliegenden Form entgegenzunehmen.

Walter Hansjörg · 1VP-M · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Angenommen - Adopté