12.065

Loi sur le blanchiment d’argent. Modification

Flach Beat · Mit-M · Conseil national · Argovie · Groupe vert'libéral

BO 2013 N 476Die Schweiz ist einer der erfolgreichsten Finanzmärkte der Welt. Wir dürfen uns als einen der Dreh- und Angelpunkte der internationalen Finanzwirtschaft bezeichnen. Daher ist es für uns von grossem Interesse, dass dieser Markt funktioniert und unser Finanzplatz nicht missbraucht wird. Wir wissen, dass ein Markt, auf dem viel Geld schnell und grenzüberschreitend von Hand zu Hand geht, auch lichtscheues Volk anlockt. Geld aus illegalen Geschäften wie Drogenhandel und Menschenhandel, aber auch Geld zur Finanzierung des Terrorismus gelangt in diesen Markt. Wer den Kampf gegen die organisierte Kriminalität oder den internationalen Terrorismus ernsthaft führen will, muss die Geldflüsse beobachten und bei Vorliegen von Vergehen einschreiten.

Mit dem Geldwäschereigesetz und der jetzt geplanten Änderung haben wir eine Grundlage, um in einem internationalen Umfeld die notwendigen Informationen auszutauschen. Nur mit dem Austausch von Informationen ist es möglich, das Geflecht von illegalen Finanztransaktionen mit internationaler Verknüpfung aufzudecken. Heute ist die Schweiz der einzige von 130 Mitgliedstaaten der Egmont Group of Financial Intelligence Units, der die Weitergabe von Informationen mit einer zusätzlichen Hürde versieht, nämlich mit dem zwingenden Einreichen eines Rechtshilfegesuchs. Zu Recht passen wir in dieser Frage unsere Gesetzgebung an und lockern das Bankkundengeheimnis aus höherrangigen Gründen und unter strengen Voraussetzungen.

Zur Erinnerung: Die Beobachtungen der Meldestelle sind an die zuständigen Ermittlungsbehörden weiterzugeben, wenn ein erhärteter Verdacht besteht. Alle Meldestellen haben sich dazu verpflichtet, die verfügbaren Daten vor einer solchen Massnahme unter das Amtsgeheimnis zu stellen. Hält sich eine ausländische Meldestelle nicht daran, so kann die Zusammenarbeit unterbrochen oder ausgesetzt werden. Dem Schutz von Personen, die unschuldig in der Datenbank vermerkt sind, ist ein hoher Stellenwert zu geben. Das ist keine Kleinigkeit. Aber wir sind überzeugt, dass diesem Schutz Rechnung getragen wird. Das zeigen bereits die mehrjährige Geschichte der Meldestelle für Geldwäscherei und die klaglose Abwicklung vieler solcher Anfragen und Geschäfte.

Was nicht sein kann, ist, dass Meldungen von Finanzintermediären über verdächtige Aktivitäten dazu führen, dass involvierte Personen und Unternehmen quasi schon zum Voraus gewarnt werden, es sei eine Meldung eingegangen, damit sie sich dagegen wehren können. Das wäre aus Sicht der Verbrechensaufdeckung unsinnig und auch für die zur Meldung verpflichteten Finanzintermediäre fatal. Darum geht der Einzelantrag Lüscher in eine ganz falsche Richtung. Es macht keinen Sinn, in einem Verfahren, das eigentlich noch gar keines ist, allfällige Betroffene um ihre Mitwirkung zu ersuchen. Ich bitte Sie deshalb, diesen Einzelantrag abzulehnen.

Insgesamt bitten wir Sie, auf die Vorlage einzutreten und damit dem Kampf gegen die Geldwäscherei und den Terrorismus nachhaltige Kraft zu geben und letztlich unseren Finanzplatz zu stärken.

Sommaruga Simonetta · BR-F · Conseil fédéral · Berne

Der Bundesrat unterbreitet Ihnen eine Vorlage zur Ergänzung des Geldwäschereigesetzes. Worum geht es bei dieser Ergänzung? Es geht in erster Linie darum, dass die Meldestelle für Geldwäscherei, die ja im Bundesamt für Polizei angesiedelt ist, mit ausländischen Behörden neu sogenannte Finanzinformationen austauschen kann. Das ist das Kernanliegen dieser Vorlage. Heute ist es unserer Meldestelle verwehrt, solche Informationen an ihre ausländischen Partnerstellen weiterzuleiten. Das hat ganz direkte negative Folgen für unser Land, weil sich die ausländischen Behörden an den Grundsatz der Gegenseitigkeit halten und ihrerseits unserer Meldestelle wertvolle Finanzinformationen verwehren. Im Ergebnis führt das geltende Geldwäschereigesetz also dazu, dass unsere Meldestelle gegenüber den übrigen Meldestellen weltweit isoliert ist.

Für den Bundesrat hat die Schweiz ein klares Interesse daran, den Amtshilfeverkehr der Meldestelle zu öffnen und damit die Isolation zu überwinden. Wir müssen heute der Realität ins Auge schauen. Dann stellen wir fest, dass die Schweiz bei der Bekämpfung der Geldwäscherei zwar über Jahre hinweg beispielhaft war, die anderen Staaten aber nicht stehengeblieben sind; auch die massgeblichen internationalen Gremien, zuvorderst die Groupe d'action financière (Gafi), haben aufgeholt. Während wir also vor Jahren in Sachen Geldwäschereibekämpfung an der Spitze waren, so sind wir es heute nicht mehr. Heute wird es nicht mehr verstanden, wenn wir mit dem Hinweis auf das Bankgeheimnis den Informationsaustausch zur Bekämpfung der Geldwäscherei - darum geht es hier - behindern.

Verschiedene unter Ihnen haben es gesagt: Bei der Bekämpfung der Geldwäscherei geht es nicht um Kavaliersdelikte. Es geht um schwere und schwerste Kriminalität: um organisierte Kriminalität, um die Finanzierung von Terrorismus, um gewerbsmässigen Drogenhandel, um Korruption. Mit dem Hinweis auf das Bankgeheimnis die Bekämpfung solcher Verbrechen zu behindern oder gar zu verhindern, das können wir uns nicht länger erlauben - das können Sie auch niemandem erklären.

Mit der vorliegenden Teilrevision des Geldwäschereigesetzes bringen wir uns jetzt wieder auf Augenhöhe mit unseren internationalen Partnern. Deren Meldestellen - das habe ich Ihnen gesagt - tauschen eben untereinander alle verfügbaren Informationen aus, somit auch die vorhandenen Finanzinformationen.

Nun ist es ja so, dass Finanzinformationen nicht einfach nur Sachinformationen sind. Bei der Weitergabe dieser Informationen wird regelmässig Bezug zu einer bestimmten Person genommen. Somit fragt sich: Welches ist die Rechtsstellung solcher Personen? Man muss Folgendes wissen: Es gibt bei der Bekämpfung der Geldwäscherei zuerst eine Phase der Analyse und dann eine Phase der Strafverfolgung. Die Meldestelle für Geldwäscherei ist keine Strafverfolgungsbehörde, sondern eine Verwaltungsbehörde. In der Phase der Analyse prüft sie; sie macht nichts anderes, als zu prüfen, ob der gemeldete Verdacht auf eine Straftat begründet ist oder nicht.

Es geht hier aber nicht um unbescholtene Kunden. Ich habe es gesagt, und Verschiedene von Ihnen haben es heute Morgen auch gesagt: Die Meldepflicht kommt nur dann zum Tragen, wenn es sich um einen begründeten Verdacht handelt. Es wird also nicht einfach jede Information über jeden BO 2013 N 477 Kunden weitergeleitet. Eine Meldepflicht gegenüber der Meldestelle für Geldwäscherei besteht, wenn ein begründeter Verdacht vorliegt. In dieser ersten Phase erfolgt also auch ein allfälliger Informationsaustausch zwischen unserer Meldestelle und ihren ausländischen Partnerbehörden.

Die Analyse ist einem allfälligen Strafverfahren aber zeitlich vorgelagert. Entsprechend kommen den Personen, die von einem Datenaustausch betroffen sind, auch keine strafprozessualen Rechte zu. Das bedeutet aber keineswegs, dass die betreffenden Daten in einem rechtlosen Raum bearbeitet würden. Diese Personen haben Anspruch darauf, dass ihre Daten datenschutzkonform bearbeitet respektive ausgetauscht werden. Zudem dürfen die im Analysestadium ausgetauschten Informationen später nicht zur Beweisführung verwendet werden. Das wird von dieser Vorlage explizit ausgeschlossen. Es wird auch ausdrücklich erwähnt, dass die Meldestelle ihren ausländischen Gegenstellen Informationen nur in Berichtsform weitergibt. Originaldokumente müssen also nach wie vor später über den justiziellen Weg der Rechtshilfe ausgetauscht werden.

Falls die Meldestelle den Verdacht als begründet erachtet, dann, erst dann beginnt die zweite Phase, indem die Meldestelle die geprüfte Verdachtsmeldung an die Strafverfolgungsbehörde weiterleitet. Von diesem Moment an verfügen die betroffenen Personen über den gesamten Katalog von Verfahrensrechten gemäss der Strafprozessordnung. Die dargelegte Differenzierung zwischen Analyse- und Strafprozessphase entspricht übrigens auch dem internationalen Standard bei der Zusammenarbeit im Bereich der Geldwäschereibekämpfung.

Die Vorlage enthält ein zweites zentrales Element, nämlich die Informationsbefugnis der Meldestelle punktuell zu erweitern, und zwar dahingehend, dass die Meldestelle nicht nur bei den Meldenden, sondern auch bei sogenannt dritten Finanzintermediären Informationen zur Ergänzung einer bereits eingegangenen Meldung einholen darf. Unter sogenannt dritten Finanzintermediären sind solche zu verstehen, die selbst keine Verdachtsmeldung erstattet haben. Voraussetzung für die Informationsbeschaffung bei einem dritten Finanzintermediär ist, dass die Meldestelle aufgrund einer erstatteten Verdachtsmeldung feststellt, dass dieser in eine verdächtige Transaktion oder Geschäftsbeziehung involviert ist. Wenn die Meldestelle auch bei Dritten Informationen einholen kann, dann ist das auch für diese Dritten von Vorteil. Die Meldestelle wird nämlich künftig auch diese weiteren Finanzintermediäre darüber ins Bild setzen, dass die von ihnen verwalteten Kundenvermögen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit bereits als verdächtig gemeldeten Vermögenswerten stehen. Das ist auch ein Beitrag zur Senkung der Reputationsrisiken unserer Finanzwirtschaft.

Schliesslich - das ist der dritte zentrale Punkt in dieser Vorlage - soll die Meldestelle befugt werden, in eigener Kompetenz technische Zusammenarbeitsverträge mit anderen Meldestellen abzuschliessen. Auch damit würde den neuen Gafi-Standards entsprochen.

Die Arbeiten zur Anpassung des schweizerischen Rechts an die neuen Gafi-Empfehlungen kommen voran. Sie wissen, dass der Bundesrat das Vernehmlassungsverfahren am 27. Februar eröffnet hat. Jetzt fragen Sie sich vermutlich, warum der Bundesrat die spezifische Ergänzung des Geldwäschereigesetzes zu den Meldestellen bereits jetzt vorlegt, warum der Bundesrat also nicht das gesamte Gafi-Paket abwartet. Der Grund für das zeitliche Vorziehen der Teilrevision ist eine Forderung der Egmont-Gruppe. Die Egmont-Gruppe ist ein informeller Zusammenschluss der Meldestellen von 131 Staaten, darunter auch die Schweiz. Die Egmont-Gruppe vertritt die Meinung, dass die Schweiz dadurch, dass sie den Austausch von Finanzinformationen ablehnt, die Mindeststandards der Gruppe verletzt, und sie fordert bereits seit 2010 eine entsprechende Praxisänderung.

Die Diskussionen in der Egmont-Gruppe spitzten sich im Juli 2011 zu, als sich die Egmont-Gruppe mit einem Plenarbeschluss dafür aussprach, der schweizerischen Meldestelle die Suspendierung ihrer Mitgliedschaft anzudrohen. Die Suspendierung wäre auch umgesetzt worden, wenn die Schweiz den nötigen Gesetzgebungsprozess für eine Öffnung des Informationsaustausches auf Finanzinformationen nicht bis im Juli 2012 eingeleitet hätte. Durch die Überweisung der Botschaft an die eidgenössischen Räte im Juni letzten Jahres konnte die angedrohte Massnahme vorerst abgewendet werden.

Herr Nidegger hat gesagt, wir sollten uns von diesen Drohungen oder der möglichen Suspendierung der Mitgliedschaft durch die Egmont-Gruppe nicht beeindrucken lassen. Ich bin der Meinung, wir sollten die angedrohte Suspendierung der Mitgliedschaft der Schweiz in der Egmont-Gruppe nicht auf die leichte Schulter nehmen. Wir wissen alle, dass ein Reputationsschaden mit Geld kaum wiedergutzumachen ist oder sehr teuer kommt. Es ist nichts so schwierig, wie verlorenes Vertrauen, zum Beispiel in den Finanzplatz, wieder aufzubauen. Deshalb haben wir alles Interesse daran, dass wir diese Bedingungen auch erfüllen; ich habe es Ihnen eingangs gesagt. Auch unsere Meldestelle ist interessiert an diesem Austausch, auch unsere Meldestelle braucht für eine gute, fundierte, seriöse Analyse Informationen aus dem Ausland. Die bekommen wir aber nur, wenn wir bereit sind, unsere Informationen ebenfalls zu liefern. Deshalb ist es wichtig, auch um einen Reputationsschaden abzuwenden, dass wir diese Revision vornehmen. Wir können damit nicht nur unsere Egmont-Mitgliedschaft aufrechterhalten, sondern noch wichtiger ist für den Bundesrat, dass eben die Revision generell im Interesse der Schweiz und ihres Finanzplatzes ist.

Ich habe mit Freude zur Kenntnis genommen, dass der Ständerat dies offenbar auch so sieht. Er hat, wie Sie wissen, in der letzten Wintersession die Vorlage ohne Gegenstimmen und ohne Änderungen angenommen.

Ich bitte Sie, gemäss dem Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission auf diese Vorlage einzutreten und den Nichteintretensantrag des Präsidenten der Kommission für Rechtsfragen abzulehnen.

Huber Gabi · Mit-F · Conseil national · Uri · Groupe libéral-radical

Die Mehrheit der Fraktionssprecher hat es richtig gesagt: Es geht hier um schwere Delikte, um Terrorismusfinanzierung, um Geldwäscherei, und nicht um unerlaubtes Kirschenpflücken. Dies sollten wir uns vor Augen halten.

Herr Nidegger hat bei der Begründung seines Einzelantrages auf Nichteintreten geltend gemacht, wir sollten nicht auf die sogenannten Drohungen der Egmont-Gruppe einsteigen und uns weigern, der Empfehlung Folge zu leisten. Aber das ist schon ein politischer Entscheid, ob man sich aus der Egmont-Gruppe verabschieden will oder nicht. Die Frau Bundesrätin hat es gesagt: Die Schweiz war bisher wegweisend in Sachen Geldwäscherei. Wir sind seit der Gründung der Gafi mit dabei, und inzwischen sind 131 Meldestellen in dieser Egmont-Gruppe zusammengeschlossen. Jetzt soll die Schweiz etwas anderes machen als die übrigen 130 Staaten? Grundsätzlich ist es doch immer besser, wenn man sich aus einer Position der Stärke heraus, da man in einem Geschäft federführend war, anpasst, anstatt sich in eine Position der Schwäche zu begeben. Deshalb habe ich etwas Mühe mit der Argumentation, man gäbe dem Druck nach. Ich sage, das stimmt nicht, denn man passt sich aus einer Position heraus an, die man sich geschaffen hat, indem man die Bekämpfung der Geldwäscherei ganz wegweisend mitgeprägt hat.

Ein ganz wichtiges Argument ist nicht zuletzt, dass wir damit auch die Arbeit unserer eigenen Meldestelle verbessern können. Wenn Herr Nidegger jetzt noch ein Problem mit der Weitergabe dieser Informationen an ausländische Partnerstellen hat, dann möchte ich ihn auf Artikel 30 Absatz 2 aufmerksam machen. Dort ist genau das geregelt, was er erwähnt hat. Die Meldestelle darf die Informationen nicht weitergeben, wenn die Anonymität der Personen nicht gewahrt ist. Genau dieser Fall ist eigentlich geregelt. Man kann es nicht oft genug wiederholen: Auf der Basis der Amtshilfe werden Informationen in Berichtsform ausgetauscht. Originaldokumente müssen auch in Zukunft auf dem Rechtshilfeweg beschafft werden. Es gibt zudem die Bestimmung in BO 2013 N 478 Artikel 31 in dieser Teilrevision, die klar festlegt, wann die Auskunft verweigert werden muss. Ihre Kommission hat auch noch einen Notnagel eingeschlagen, nämlich eine Art Ordre-public-Klausel im neuen Artikel 31 Buchstabe c.

Nidegger Yves · Mit-M · Conseil national · Genève · Groupe de l'Union démocratique du Centre

Madame Huber, j'ai bien lu la disposition dont vous parlez et qui selon vous répond à mon interrogation. Cette disposition garantit l'anonymat de la personne dans l'entreprise qui a fait l'annonce, mais ne garantit pas l'anonymat bien sûr de l'entreprise qui a fait l'annonce. Comment résolvez-vous ce problème pour les gestionnaires de fortune indépendants, c'est-à-dire lorsque l'entreprise ne compte qu'une seule personne?

Huber Gabi · Mit-F · Conseil national · Uri · Groupe libéral-radical

Herr Nidegger, Sie sind Kommissionspräsident. Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung.

Schwaab Jean Christophe · Mit-M · Conseil national · Vaud · Groupe socialiste

Certains adversaires de l'entrée en matière semblent ne pas avoir lu le projet de loi et le message y relatif jusqu'au bout. Ils ont émis certaines craintes, je tiens ici à les rassurer.

Tout d'abord, on a évoqué un risque de mélange des genres entre le travail d'un bureau de communication comme le MROS et une autorité de poursuite pénale. On craint de transformer le premier en deuxième. Permettez-moi de vous confirmer que ce ne sera pas le cas. Le rôle du MROS restera inchangé si ce projet de révision est adopté. Notre bureau de communication restera un bureau de communication, d'analyse et ne sera pas transformé en autorité de poursuite pénale. Nous aurons l'occasion de revenir sur ce point à l'article 11a au moment de traiter la proposition de la minorité Kiener Nellen, mais il est clair à la lecture des dispositions de la loi que la manière qu'a le MROS de transmettre les informations fait qu'il ne saurait en aucun cas être assimilé à une autorité de poursuite pénale. Il est clair que les informations qui sont transmises ne peuvent être utilisées comme moyens de preuve, et si tel devait être le cas, ces moyens de preuve devraient être demandés par le biais de l'entraide judiciaire, ce qui sortirait le MROS du jeu.

On a ensuite déploré - c'était le sens de la question précédente de Monsieur Nidegger - le fait que la protection de l'anonymat des personnes qui font la communication ne pourrait pas être garanti. L'exemple a été donné du gérant de fortune indépendant. Il suffit de jeter un coup d'oeil - Madame Huber l'a fort bien rappelé - au texte même de la loi qui nous est soumise pour y constater qu'à l'article 32 alinéa 3, la garantie de l'anonymat de la personne qui effectue la communication est inscrite dans la loi. Mais bien plus, lisons encore l'article 30 alinéa 2 lettre a qui aborde justement le problème soulevé par Monsieur Nidegger: le cas du gérant de fortune indépendant. Selon cette disposition, le MROS peut renoncer - doit renoncer, oserais-je dire - à communiquer le nom de l'intermédiaire financier s'il est clair que lorsque l'on communique ce nom, on communique forcément le nom de la personne qui est derrière la communication. Il est clair que si l'on communique le nom d'un gérant de fortune indépendant qui travaille tout seul ou peut-être avec un ou deux collaborateurs, son anonymat n'est pas garanti. Mais dans cette situation-là, le texte légal prévoit la parade.

Il a enfin été déploré que cette révision ne soit qu'un vaste viol de la protection des données. Au contraire, il est clair que cette révision législative fournit une base légale précise qui garantit que les principes les plus élémentaires et les plus nécessaires de la protection des données seront respectés: la finalité des données, la confidentialité de celles-ci, la proportionnalité - il est clair qu'une information qui n'est pas pertinente, qui n'est pas nécessaire, ne doit pas être transmise. Et tout au long de la procédure - le message le rappelle on ne peut plus clairement au chiffre 1.1.6 -, les règles de la loi sur la protection des données devront être respectées, étant entendu qu'un transfert d'informations dans le cadre d'une communication relevant de la loi sur le blanchiment d'argent est un traitement de données au sens de l'article 3 de la loi sur la protection des données.

J'aimerais pour conclure revenir sur les termes employés par Monsieur Nidegger à propos des bureaux de communication: il a évoqué le terme d'"amicale des barbouzes". Tout d'abord, je serais assez curieux de savoir comment nos éminents interprètes vont traduire ce terme de "barbouzes" qui fleure bon la Françafrique. Mais, Monsieur Nidegger, si moi aussi j'apprécie beaucoup le film homonyme avec les délicieux dialogues de Michel Audiard, ce n'est pas pour autant que je fais mien le fantasme qui veut que les personnes en charge de la lutte contre le blanchiment d'argent ne soient au fond qu'une bande de 007, d'espions sans foi ni loi qui ne se réjouissent que d'une chose: faire usage de leur permis de tuer. Je crois que votre comparaison, Monsieur Nidegger, n'est pas élogieuse par rapport aux collaborateurs du MROS helvétique que l'on ne saurait en aucun cas qualifier de barbouzes. Ce sont des collaborateurs éminents de l'administration fédérale qui respectent l'Etat de droit et qui sont soumis au contrôle démocratique.

Pour ces raisons, je vous remercie d'entrer en matière.

Vote

Präsident (Lustenberger Ruedi, erster Vizepräsident): Wir stimmen über den Nichteintretensantrag Nidegger ab.

FraktionGeaNaEnth.
Groupe de l'Union démocratique du Centre0 (0 %)44 (100 %)0 (0 %)
Groupe socialiste43 (100 %)0 (0 %)0 (0 %)
Groupe PDC-PEV20 (80 %)1 (4 %)4 (16 %)
Groupe libéral-radical19 (76 %)4 (16 %)2 (8 %)
Groupe des VERT-E-S11 (100 %)0 (0 %)0 (0 %)
Groupe vert'libéral10 (100 %)0 (0 %)0 (0 %)
Groupe bourgeois-démocratique6 (100 %)0 (0 %)0 (0 %)
Non inscrit0 (0 %)1 (100 %)0 (0 %)
Total109 (66 %)50 (30 %)6 (4 %)

Gea: Antrag der Kommission (Eintreten)
Na: Antrag Nidegger (Nichteintreten)

Namensliste

Lustenberger Ruedi · 1VP-M · Conseil national · Lucerne · Groupe PDC-PEV

Loi fédérale concernant la lutte contre le blanchiment d'argent et le financement du terrorisme dans le secteur financier

Discussion par article

Titre et préambule; ch. I introduction; préambule; titre précédant l'art. 11a

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Adopté

Art. 11a

Proposition de la majorité

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

BO 2013 N 479Proposition de la minorité

(Kiener Nellen, Jositsch, Schwaab, Sommaruga Carlo, Vischer Daniel, von Graffenried)

Al. 1

... d'une communication reçue, l'intermédiaire financier concerné doit, pour autant ...

Al. 2

Lorsque l'analyse montre qu'un ou plusieurs intermédiaires financiers prennent part ...

Proposition Stamm

Al. 2

Biffer

Jositsch Daniel · Mit-M · Conseil national · Zurich · Groupe socialiste

Bei Artikel 11a geht es darum, dass die Meldestelle zusätzliche Informationen von Finanzintermediären einfordern kann. Der Bundesrat und die Mehrheit schlagen vor, dass Meldungen nach Artikel 305ter StGB respektive nach Artikel 9 des Geldwäschereigesetzes entsprechend die Basis für zusätzliche Informationen sein können. Die Minderheit möchte dieses Recht auf alle Meldungen ausweiten, egal, aus welcher Quelle sie zur Meldestelle geraten oder kommen.

Wir müssen uns fragen, was wir mit dem Geldwäschereigesetz erreichen wollen. Es geht hier um eine möglichst effiziente Bekämpfung der Geldwäscherei. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb die Möglichkeiten der Meldestelle beschnitten werden sollen. Die Minderheit will, dass die Meldestelle aktiv ergänzende Informationen einfordern kann. Die Befürchtung, dass dadurch die Meldestelle gleich zu einer Ermittlungsbehörde werden könnte, ist übertrieben. Im Übrigen geht es auch nicht um rechtskosmetische Fragen, sondern um die Frage, wie die Geldwäscherei am wirkungsvollsten bekämpft werden kann.

Dazu brauchen wir eine starke Meldestelle, und deshalb ersuche ich Sie, der Minderheit zuzustimmen.

Stamm Luzi · Mit-M · Conseil national · Argovie · Groupe de l'Union démocratique du Centre

Einerseits bitte ich Sie im Namen der SVP-Fraktion, den Antrag der Minderheit abzulehnen, und andererseits, der Vorsitzende hat es gesagt, begründe ich meinen Einzelantrag.

Ich muss Ihnen zuerst erklären, weshalb ich einen Einzelantrag stelle, obwohl ich Mitglied der Kommission bin. Dieser Punkt, den ich jetzt unterstreiche, wurde in der Kommission nicht diskutiert, weil dort gesagt wurde, dass es Absatz 2 brauche, um die internationalen Gafi-Empfehlungen umzusetzen. Das ist nicht richtig. Ich bitte Sie, Absatz 2 zu lesen. Dort heisst es: "Wird aufgrund dieser Analyse erkennbar, dass neben dem meldenden Finanzintermediär weitere Finanzintermediäre" - man nennt diese auch Drittintermediäre - "an einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung beteiligt sind oder waren, so müssen die beteiligten Finanzintermediäre der Meldestelle auf Aufforderung hin alle damit zusammenhängenden Informationen herausgeben ..." Es gibt also einerseits die Finanzintermediäre, die melden, die eine Verdachtsmeldung machen, und dann gibt es andererseits die Drittintermediäre. Ich rede über diese.

Wir haben die schweizerische Meldestelle für Geldwäscherei. Das ist eine Analysestelle, das hat die Frau Bundesrätin auch betont. Es ist keine Strafbehörde, sondern eben nur eine Analysestelle. Diese Analysestelle erhält von irgendjemandem eine Meldung, dass dieses und jenes zu untersuchen, zu analysieren sei. Diejenigen, die diese Meldung machen, sind natürlich auch keine Strafbehörden. Es geht, das wurde auch betont, um ein Vorverfahren: Die Meldestelle wird auf dieses und jenes aufmerksam, es wird ein Verdacht gemeldet, aber es ist noch keine Strafbehörde im Spiel. Wenn man dann sieht, dass es Fleisch am Knochen hat, dann geht die Meldung an eine Strafbehörde weiter, welche untersucht.

Der entscheidende Punkt ist folgender: Um die internationalen Empfehlungen umzusetzen, genügt es bereits, wenn die Meldestelle mit der "reporting entity", also mit der meldenden Stelle, Kontakt pflegt. Die Schweiz würde die Bestimmung auf die Drittintermediäre ausweiten, obwohl das nicht in den Gafi-Empfehlungen steht. Ich lese das nachher noch ganz schnell vor. Das ist für mich ein wichtiger Unterschied. Irgendjemand meldet, und dann wird bei den Drittintermediären interveniert, und die Betreffenden, eine Bank oder Bankkunden, haben kein Recht, sich zu wehren.

Ich habe mich gefragt, wie das dann konkret aussieht: Da kommt eine Entity, welche der Meldestelle etwas meldet, und diese nimmt mit den Dritten Kontakt auf, also z. B. mit einer Bank. Was macht diese dann? Diese Drittbank merkt: "Hoppla, da könnte etwas in der Grauzone liegen." Was tut sie dann? Blockiert sie beispielsweise die Konten von Kunden? Dagegen könnten sich die Betroffenen nicht wehren. Wenn es ein Strafverfahren wäre, könnten sie sich rechtsstaatlich wehren. Es gibt deshalb keinen Grund, die Drittintermediäre mit einzubeziehen, denn die betroffenen Leute verlieren diejenigen Rechte, die sie in einem Strafverfahren hätten.

Es wurde behauptet, wenn mein Antrag durchkomme, Absatz 2 zu streichen, hätten wir die Gafi-Empfehlungen nicht umgesetzt. Das stimmt nicht, wie ich feststelle, wenn ich das Dokument lese, das ich vor mir liegen habe. Da steht geschrieben, mit dem neuen Artikel 11a Absatz 2 werde die revidierte Empfehlung 29 der Gafi umgesetzt, und es folgt der Wortlaut der Empfehlung auf Französisch, der Wortlaut der Interpretativnote zur Empfehlung 29 der Gafi: "Outre les informations déclarées par les entités à la CRF, la CRF devrait être en mesure d'obtenir et d'utiliser des informations supplémentaires auprès des entités déclarantes." Das letzte Wort heisst, dass es um die Leute geht, die "deklarieren". Die Empfehlung bezieht sich auf sie. Es ist also nirgends davon die Rede, dass es um die Drittintermediäre geht. Ich wiederhole mich: Dort werden die Rechte derjenigen beschränkt, die sich damit nicht wehren können.

Ich mache eine letzte, ganz allgemeine Bemerkung: Ich habe jetzt praktisch von allen Beteiligten gehört, es gehe bei der Geldwäscherei um schwere und schwerste Kriminalität. Das ist natürlich grundsätzlich richtig. Frau Bundesrätin Sommaruga hat relativ detailliert gesagt, wir müssten uns jetzt wieder auf die Höhe der anderen Länder hinaufbringen, indem wir hier kooperieren. Das tönt so, wie wenn die anderen Länder in Sachen Bekämpfung der Geldwäscherei besser wären.

Aber ich bitte Sie, an Folgendes zu denken: Ich war ja schon dabei, als diese Geldwäschereinormen eingeführt wurden, und habe mir damals vorgestellt, dass dann tatsächlich bei Drogenhandel, bei Menschenhandel, bei Waffenhandel, bei Terrorfinanzierung, bei Erpressung, bei Mörderbanden usw. via Geldwäschereigesetzgebung Straffälle zutage gefördert werden. Ich bitte Sie einfach, einmal zu überlegen, welche Fälle denn international Aufsehen erregt haben, weil sie via diese Geldwäschereigesetzgebung aufgeflogen sind. Ich lese im Internet von jenen amerikanischen Banken, die mit den südamerikanischen Drogenkartellen angeblich dreistellige Milliardenzahlen hin- und hergeschoben haben. Diese Banken sind unbehelligt geblieben, es gibt sie immer noch, und ich kenne keine Fälle, in denen via Geldwäschereigesetzgebung schwere Kriminalität aufgedeckt worden wäre. Hoffentlich gibt es diese Fälle trotzdem.

Aber jetzt zurück zu meinem Antrag: Es geht meines Erachtens nicht an, dass nach den meldenden Stellen, die auf einen Missstand aufmerksam gemacht haben, praktisch Strafbehörden tätig werden, die bei Drittintermediären intervenieren und zusätzliche Informationen einholen. Deshalb braucht es diesen Absatz 2 nicht. Ich bitte Sie, diese Bestimmung gemäss meinem Einzelantrag zu streichen, damit wir nicht mehr machen als das, was alle anderen sowieso nicht machen. Das wäre wirklich negativ für die Schweiz.

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