06.3799
Modification de la loi sur la TVA
Brändli Christoffel · 1VP-M · Conseil des Etats · Grisons · Groupe de l'Union démocratique du Centre
BO 2007 E 35Frau Langenberger beantragt Diskussion. - Sie sind damit einverstanden.
Langenberger Christiane · Mit-F · Conseil des Etats · Vaud · Groupe radical-libéral
Ich muss leider die Diskussion in deutscher Sprache beginnen, weil meine Unterlagen in Deutsch verfasst sind und mir die entsprechenden Ausdrücke im Französischen fehlen.
Ich möchte einige Punkte vorwegnehmen: Wir stecken mitten in den Verhandlungen zur BFI-Botschaft und wollen für die Zukunft unserer Wirtschaft und unseres Bildungs- und Forschungsplatzes Schweiz das Beste herausholen. Wir stehen aber auch mitten in der Vernehmlassungsvorlage zur Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer. Nun wissen wir, dass die Mehrwertsteuer unseren Hochschulen und Forschungszentren, die auch auf internationalem Niveau arbeiten, unglaubliches Kopfzerbrechen und hohe Kosten verursacht. Die aktuelle Fassung von Artikel 33 Absatz 6 Buchstabe c des Mehrwertsteuergesetzes wird von der Eidgenössischen Steuerverwaltung dahingehend interpretiert, dass eine Steuerbefreiung von Beiträgen zur Unterstützung der wissenschaftlichen Forschung von Forschungsgemeinschaften lediglich für den unmittelbar ersten Beitragsempfänger vorgesehen ist. Werden derartige Beiträge vollumfänglich oder teilweise an Beteiligte der Forschungsgemeinschaft weitergeleitet, beispielsweise an andere Hochschulen, liegt bei den Beteiligten grundsätzlich eine steuerbare Leistung im Umfang der erhaltenen Beiträge vor.
In meiner Interpellation ging es um eine Prüfung dieser zusätzlichen Kosten im Bereich von Bildung und Forschung. Die Antworten, Herr Bundesrat, zwingen mich jedoch zu weiteren Fragen. Der Bundesrat präzisiert in seiner Antwort, dass die Umsätze im Bildungswesen, einschliesslich der Bildungs- und Forschungsumsätze von universitären Hochschulen, Fachhochschulen und pädagogischen Hochschulen, sowie bestimmte Vorleistungen im Zusammenhang mit dem Bildungswesen nur im Modul 1, Steuergesetz, gemäss dem heute geltenden Gesetzeswortlaut von der Mehrwertsteuer befreit sind, ohne Anrecht auf Vorsteuerabzug. In sämtlichen anderen Modulen - Einheitssatz, Gesundheitswesen - werden die Bildungsumsätze der Mehrwertsteuer unterstellt. Der Bundesrat führt aus, dass die universitären Hochschulen, Fachhochschulen und pädagogischen Hochschulen, die durch die Dachorganisationen - Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten usw. - vertreten sind, demgegenüber den Vorsteuerabzug auf den Vorleistungen vornehmen können.
Der erläuternde Bericht des EFD zur Vernehmlassungsvorlage zur Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom Februar 2007 rechnet auf Seite 144f. in Bezug auf die Folgen der Unterstellung des Bereiches Bildung und Forschung unter die Mehrwertsteuer unter Anwendung des Einheitssatzes von 6 Prozent mit jährlichen Mehreinnahmen von lediglich rund 80 Millionen Franken. Diese statistische Erhebung ist anzuzweifeln. Im Bildungsbereich sind jährliche Umsätze von rund 20 Milliarden Franken zu verzeichnen, inklusive eines geschätzten Anteils der öffentlich-rechtlichen Beiträge und Subventionen von 50 Prozent, das sind 10 Milliarden Franken. Nach unseren Erhebungen ergäben sich für die schweizerische Volkswirtschaft jedoch Mehreinnahmen von rund 537 Millionen Franken, sofern der gesamte Bildungsbereich zu einem Einheitssatz von 6 Prozent der Mehrwertsteuer unterstellt würde. Ich könnte Ihnen die detaillierten schriftlichen Unterlagen dazu geben.
Gemäss dem erläuternden Bericht ergibt sich für das Gesundheitswesen unter Anwendung des Einheitssatzes von 6 Prozent gegenüber dem heute geltenden Mehrwertsteuergesetz eine jährliche Mehrbelastung von rund 900 Millionen Franken. Der Bundesrat hat diesem Aspekt bereits in einem Submodul bzw. einer Variante Gesundheitswesen Rechnung getragen.
Ich stelle jetzt folgende Fragen an den Herrn Bundesrat: Auf welche Quellen stützen sich die im erläuternden Bericht präsentierten Erhebungen des EFD zu den Mehrbelastungen im Bereich Bildung und Forschung? Weshalb wurde der volkswirtschaftlichen Bedeutung der schweizerischen Bildung und Forschung nicht bereits in der Vernehmlassungsvorlage Rechnung getragen, analog dem Submodul bzw. der Variante Gesundheitswesen? Ist sich der Bundesrat bewusst, dass eine Unterstellung des Bildungsbereichs unter BO 2007 E 36 die Mehrwertsteuer eine nochmalige Verschlechterung der Schweizer Situation im internationalen Wettbewerb bedeutet? Welche alternativen Massnahmen zur Kostenentlastung des Bildungsbereichs sind für den Fall der Einführung eines Einheitssatzes geplant?
Womöglich sind Sie nicht imstande, jetzt Ihre Antworten oder Ihre Erläuterungen dazu zu geben. Die Diskussion, in die Sie vorher verwickelt waren, erlaubte es Ihnen vielleicht nicht, mir zu folgen. Ich gebe Ihnen meine Erläuterungen gerne schriftlich mit, damit Sie die Fragen noch beantworten können.
Merz Hans-Rudolf · BR-M · Conseil fédéral · Appenzell Rh.-Ext.
Ich glaube, gut verstanden zu haben, was die Interpellantin möchte, gilt sie doch in diesem Rat als eine der profiliertesten Bildungspolitikerinnen, die sich seit Jahren immer wieder intensiv um das Bildungswesen und um das Universitätswesen bemüht hat.
Im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuervorlage haben wir drei Modelle in die Vernehmlassung gegeben; sie wird bis zum Sommer dauern, und dann werden Antworten auf solche und andere Fragen zu uns zurückkommen, und wir werden sie dann auswerten.
Was den Bildungssektor betrifft, zunächst Folgendes: Das Modell 1 beinhaltet eine wesentliche Vereinfachung, eine Erhöhung der Rechtssicherheit und eine grössere Kundennähe mit insgesamt etwa 50 Massnahmen im Zusammenhang mit der Totalrevision des Mehrwertsteuergesetzes. In diesem Modell bleiben die 25 Ausnahmen - Gebiete also, die wie das Bildungswesen von der Steuer unecht befreit sind - unangetastet. Dann gibt es ein zweites Modell, dessen Basis wiederum diese Totalrevision ist, das aber einen Einheitssatz vorsieht. Dort haben Erkenntnisse gezeigt, dass wir 5 von 25 unecht befreiten Ausnahmen beibehalten müssen; Sie finden die Details dazu in der Vernehmlassungsbotschaft. Hier sind als Stichwort die Mieten drin, einfach weil der Mieter den Vorsteuerabzug nicht selber tätigen kann; das ist Sache des Vermieters. Also war es eigentlich eine sozialpolitische Frage, hier unecht befreit zu bleiben. Bei den anderen Bereichen sollen im Falle eines Einheitssatzes keine Ausnahmen gemacht werden, auch nicht beim Bildungsbereich.
Jetzt muss man natürlich wissen, dass heute im Bildungsbereich - und zum Teil übrigens auch im Gesundheitswesen - ein sehr grosses Potenzial an Taxes occultes besteht, also an Vorsteuern, die man nicht abziehen kann, die dann aber, wenn man nicht unecht befreit ist, abzugsfähig werden. Damit werden verschiedene Sachverhalte auch anders beurteilt, wie z. B. die Frage, ob man Schulgeld bezahlen muss oder nicht; das hat dann Auswirkungen. Um diese Fragen vertieft anzuschauen, haben wir beschlossen, für die grossen Gebiete, welche heute unecht von der Steuer befreit sind, je ein "fact sheet" herzustellen. Es wird ein solches auch zum Bildungs- und Universitätswesen geben, und dort werden Sie, in Ergänzung zu dem, was wir jetzt schon in der Vernehmlassungsbotschaft haben, vertiefende Antworten auf Ihre Fragen bekommen, zum Teil auch mit Zahlen.
Es führt natürlich zu einem Höchstmass an Vereinfachungen, wenn wir den Einheitssatz haben, das ist klar. Damit würden die Leistungen für die Bildung künftig auch steuerbar - aber nur, sofern sie gegen Entgelt erbracht wurden. Daher kann ich Ihnen sagen: Keine Angst, das öffentliche Bildungswesen ist davon nicht betroffen, weil ja hier in der Regel kein Schulgeld bezahlt wird. Neu steuerpflichtige Schulen können dann die angefallenen Vorsteuern in Abzug bringen, und die heute auf diesen Umsätzen lastende Taxe occulte wird dann auch entsprechend verringert. Also, man muss dann beide Seiten sehen; Sie werden mit den entsprechenden Zahlen beliefert, und Sie können das aus den "fact sheets" ersehen. In der Tat kann sich natürlich eine gewisse Verteuerung einstellen, aber man muss sehen, wo sie dann entsteht und welches auf der anderen Seite, auf der Seite der Bundesbeiträge und der kantonalen finanziellen Leistungen, eben auch wieder die Entschädigungen sind. Das Zurverfügungstellen von Lehrkräften, von Infrastruktur und Ähnlichem soll ja nicht dazu führen, dass an sich von der Steuer unecht befreite Leistungen dann steuerbar werden, das wollen wir auch nicht. Die Leistungen von öffentlichen, staatlich anerkannten Schulen werden also von der Steuer auch nach diesem Modell ausgenommen bleiben. Voilà, das in aller Kürze.
Vielleicht noch ein Hinweis auf das dritte Modell: Dort wollen wir ebenfalls die Totalrevision als Basis vorschlagen, sehen dann aber zwei Sätze vor. Dann ist die Frage, welche Leistungen und welche Konsumgüter zu welchem dieser beiden Sätze besteuert werden. Das finden Sie auch alles in der Vernehmlassungsbotschaft dargestellt.
Für heute glaube ich die Fragen der Interpellantin beantwortet zu haben.