13.479

Impôt anticipé. Clarification de la procédure de déclaration

Intervention de procédure

BO 2015 N 1099Proposition de la majorité

Entrer en matière

Proposition de la minorité

(Leutenegger Oberholzer, Birrer-Heimo, Jans, Maire Jacques-André, Pardini, Schelbert)

Ne pas entrer en matière

Maier Thomas · Mit-M · Conseil national · Zurich · Groupe vert'libéral

Die Ihnen vorliegende Revision greift ein technisch komplexes, in der Praxis für viele Firmen sehr grosses und vor allem mit enormen Kostenfolgen verbundenes Problem auf. Das schweizerische Verrechnungssteuerrecht sieht bei konzerninternen Dividenden das Meldeverfahren anstelle der Entrichtung mit anschliessender Rückforderung der Steuer vor. Firmen können dieses Meldeverfahren anwenden, wenn sie dies zu Beginn einmal beantragt haben und dieser Antrag von der Verwaltung bewilligt wurde. Wichtig ist zu wissen, dass innerhalb des Konzerns so gemeldete Verrechnungssteuern faktisch am Ende nicht geschuldet sind, das heisst keine Steuerschuld darstellen.

Die Verordnungen sehen vor, dass die Meldung einer konzerninternen Dividende innert 30 Tagen nach Fälligkeit erfolgt. Konsequenzen für den Fall, dass die Meldung erst nach Ablauf dieser 30 Tage erfolgt, werden nicht genannt. In der Praxis wurden die vorgenannten Fristen allgemein als Ordnungsfristen angesehen. Das Bundesgericht hat die Frist nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung über die Steuerentlastung schweizerischer Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen ausländischer Gesellschaften in einem Entscheid vom 19. Januar 2011 im internationalen Verhältnis als eine gesetzliche Frist und somit als Verwirkungsfrist ausgelegt und daher entschieden, dass das Meldeverfahren nicht angewendet werden könne, wenn das Meldeformular nicht rechtzeitig eingereicht wurde.

Mit Verweis auf diesen Bundesgerichtsentscheid hat die Eidgenössische Steuerverwaltung dann im Jahr 2011 damit begonnen, verspätet eingereichte Meldeformulare sowohl für das nationale als eben auch für das internationale Verhältnis abzulehnen und die Steuerpflichtigen aufzufordern, den ganzen Verrechnungssteuerbetrag abzuliefern und BO 2015 N 1100 zurückzufordern. Verschärfend kam hinzu, dass Rechnungen über angeblich geschuldete Verzugszinsen für den Zeitraum vom Ablauf der genannten Fristen bis zur effektiven Zahlung der Verrechnungssteuer ausgestellt wurden - vielfach Beträge in Millionenhöhe.

Nach Meinung des Urhebers dieser parlamentarischen Initiative und der Mehrheit Ihrer Kommission widerspricht die Auslegung und Rechtsanwendung der Eidgenössischen Steuerverwaltung dem klaren gesetzgeberischen Willen. Daher beantragen wir Ihnen eine entsprechende Klarstellung. Wir sind der Auffassung, dass die Auslegung und Rechtsanwendung, wie sie heute von der Eidgenössischen Steuerverwaltung vorgenommen werden, unverhältnismässige Konsequenzen nach sich ziehen und im Vergleich zur Zeit vor dem Bundesgerichtsentscheid eine Änderung der Praxis beinhalten. Die ordentliche Entrichtung der Verrechnungssteuer führt bei den betroffenen Unternehmen zu einem Liquiditätsabfluss sowie zu einem Zinsverlust auf dem einbezahlten Betrag, und das, obwohl sie die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des Meldeverfahrens erfüllen und die Verrechnungssteuer grundsätzlich nicht zu entrichten haben. Dass auf den eigentlich nichtgeschuldeten Beträgen zudem namhafte Verzugszinsen erhoben werden, erachtet die Kommissionsmehrheit als schädlich für den Unternehmensstandort Schweiz und als nicht gerecht. Die aktuelle Praxis widerspricht dem gesetzgeberischen Willen, wonach im konzerninternen Verhältnis eine unbürokratische und wirtschaftsfreundliche Lösung umzusetzen ist.

Sowohl die WAK-NR mit 15 zu 7 Stimmen bei 2 Enthaltungen als auch die WAK-SR mit 8 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung haben der parlamentarischen Initiative vor ziemlich genau einem Jahr mit grosser Mehrheit Folge gegeben. Die WAK-SR hat gleichzeitig mit 9 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung der ähnlich lautenden parlamentarischen Initiative Niederberger Folge gegeben.

Die WAK-NR gab im Anschluss der Verwaltung den Auftrag, einen Vorentwurf mit möglichen Umsetzungsvarianten sowie den zugehörigen erläuternden Bericht auszuarbeiten. An ihrer Sitzung vom 10. November 2014 hat die WAK-NR mit 17 zu 7 Stimmen einen Vorentwurf verabschiedet und beschlossen, eine Vernehmlassung zu eröffnen. Die nun von der Mehrheit - mit 14 zu 6 Stimmen bei 3 Enthaltungen - vorgeschlagene Lösung fand dort eine breite Unterstützung.

Aufgrund der Vernehmlassungsantworten haben wir dann in der WAK-NR die Art der Rückwirkung noch etwas angepasst, das heisst etwas breiter gefasst, damit wirklich alle offenen Fälle auch gleich fair und gerecht behandelt und abgeschlossen werden können. Die Kommissionsmehrheit - mit 13 zu 6 Stimmen bei 4 Enthaltungen - ist bei der Rückwirkung der Meinung, dass die neue Regelung gemäss ihrem Antrag auch auf Sachverhalte anzuwenden sei, die vor dem Inkrafttreten der Änderungsbestimmungen eingetreten sind, ausser die Steuer- oder Verzugszinsforderung sei verjährt oder mittels einer rechtsgültigen Verfügung bereits vor dem 1. Januar 2011 rechtskräftig festgesetzt worden. Damit wollen wir die Firmen in sämtlichen Fällen von einer nachträglichen Korrektur ihrer Besteuerung profitieren lassen, sofern ein grundsätzlicher Anspruch auf das Meldeverfahren gegeben ist.

In einigen wenigen Fällen geht es um sehr grosse Beträge. Sie können diese Zahlen dem Bericht Ihrer Kommission entnehmen; ich wiederhole diese hier nicht, es gäbe nur eine Zahlenschlacht.

Ein offener Streitpunkt ist, wie hoch die finanziellen Auswirkungen beim Bund wären. Die Mehrheit der Kommission meint, dass der von der Verwaltung geschätzte Betrag von 600 Millionen Franken viel zu hoch angesetzt sei und dass er mit der Umsetzung dieser Gesetzesänderung geringer werden würde. Alle diesbezüglichen Zahlen sind aber, das muss man sagen, grobe Schätzungen. Fakt ist: Wir müssen dieses Problem möglichst fair und gerecht für alle Betroffenen lösen.

Ich komme zum Fazit: Die WAK-NR schlägt Ihnen vor, mit der neuen Regelung klar festzuhalten, dass in Zukunft ein Nichteinhalten der Deklarationsfrist nicht mehr zu einer Verfahrensänderung vom Meldeverfahren ins ordentliche Verfahren führt. Unternehmen, die melden dürfen, sollen das weiterhin tun können, wenn die materiellen Voraussetzungen dazu erfüllt sind. Das Nichteinhalten der 30-tägigen Deklarationsfrist soll aber weiterhin mit Ordnungsbussen sanktioniert werden können. Damit belassen wir die Liquidität dort, wo sie hingehört, nämlich bei den Unternehmen.

Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten und in der Folge der Mehrheit zu folgen.

Germanier Jean-René · Mit-M · Conseil national · Valais · Groupe libéral-radical

En matière de dividendes, le droit en vigueur prévoit que le contribuable puisse être autorisé à exécuter son obligation par une déclaration de la prestation imposable. Il doit alors déclarer le rendement imposable dans les 30 jours à l'Administration fédérale des finances. Passé ce délai, la possibilité de recours devient caduque. Le contribuable devra s'acquitter de son impôt et un intérêt moratoire de 5 pour cent s'ajoutera au montant dû. Il s'agit d'un intérêt moratoire sur un impôt qui ne doit pas être payé.

La majorité de la commission estime que les conséquences du non-respect du délai de 30 jours sont excessives. L'intérêt est en effet très élevé. De plus, le versement de l'impôt anticipé occasionne des sorties temporaires de liquidités, alors que le contribuable remplit les conditions matérielles pour recourir à la procédure de déclaration. Il paie en avance, alors qu'il ne devrait pas avoir à s'acquitter de cet impôt.

Une consultation a été menée sur les initiatives parlementaires Gasche 13.479 et Niederberger 13.471, et nous avons pris connaissance du rapport de l'administration. La majorité de la commission est convaincue qu'il faut légiférer. Par 14 voix contre 6 et 3 abstentions, elle s'est prononcée en faveur d'un projet modifié.

Ainsi la version adoptée par la commission, par 12 voix contre 6 et 5 abstentions, prévoit une réglementation selon laquelle il sera désormais possible de déclarer ses dividendes et de faire valoir le droit de recourir à la procédure de déclaration après l'expiration du délai de 30 jours. Ce délai deviendra un délai d'ordre. Ainsi, l'impôt anticipé ne sera ni perçu ultérieurement selon la procédure ordinaire, ni frappé d'un intérêt moratoire. Au lieu de cela, une amende d'ordre pourra être prononcée.

La majorité de la commission s'oppose donc à la proposition de la minorité Leutenegger Oberholzer visant à prolonger à 90 jours le délai de déclaration et à un an le délai qui concerne le dépôt d'une formule.

Par 13 voix contre 6 et 4 abstentions, la commission propose une entrée en vigueur rétroactive pour que la nouvelle réglementation s'applique aux faits qui se sont produits avant l'entrée en vigueur de la modification, à moins que les créances fiscales ou les créances d'intérêt moratoire ne soient prescrites ou qu'elles soient devenues valablement exécutoires par le biais d'une décision d'entrée en force avant le premier janvier 2011.

Cette solution permet d'être équitable pour tous les contribuables. Nous avons aussi repris l'examen de l'initiative parlementaire Niederberger 13.471 en nous ralliant à la décision du Conseil des Etats d'y donner suite, par un vote de 14 voix contre 6 et 1 abstention.

Pour tous les faits invoqués, au nom de la majorité de la commission, je vous demande d'entrer en matière sur le projet de loi issu de l'initiative parlementaire Gasche qui demande une clarification de la procédure. Je vous demande de suivre la majorité de la commission pour tous les articles soumis au vote.

D'autre part, par 16 voix contre 5 et 2 abstentions, la commission a décidé de déposer une motion pour que l'Administration fédérale des contributions délivre un accusé de réception pour les formulaires reçus concernant la procédure de déclaration de l'impôt anticipé. Je vous demande de soutenir la motion 15.3379 de la commission.

Leutenegger Oberholzer Susanne · Mit-F · Conseil national · Bâle-Campagne · Groupe socialiste

Das Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer ist eine Erleichterung für BO 2015 N 1101 die Konzerne. Sie können die Verrechnungssteuerpflicht auf ausgeschütteten Dividenden mit einer Meldung erfüllen. Es handelt sich somit klar um ein Entgegenkommen gegenüber den Steuerpflichtigen. Sie müssen die Verrechnungssteuer nicht entrichten und dann wieder zurückfordern, sie können die Pflicht eben mit einer Meldung erfüllen. Die Voraussetzung dafür ist ganz klar, dass der steuerbare Ertrag innert 30 Tagen seit Entstehung der Steuerforderung deklariert wird. Ebenfalls innert 30 Tagen ist das amtliche Erhebungsformular einzureichen. Wird diese Frist verpasst, so wird die Verrechnungssteuer im ordentlichen Verfahren erhoben. Sie ist dann auch nachträglich zu deklarieren, zu zahlen und auf die Leistungspflichtigen zu überwälzen. In der Regel wird damit dann ein Verzugszins von 5 Prozent fällig.

Die parlamentarische Initiative geht nun auf einen Bundesgerichtsentscheid zurück, mit dem das Bundesgericht bestätigt hat, dass die 30-tägige Frist eine Verwirkungsfrist ist und dass danach ein Verzugszins zu zahlen ist. Nach dem Urteil wurden rund 200 Fälle nachträglich für das Verfahren gemeldet. Bei sechs Fällen, die vor Gericht waren, geht es um eine Verrechnungssteuerforderung von insgesamt 1,95 Milliarden Franken mit einem Verzugszins von 170 Millionen Franken. Es geht also um beachtliche Summen. Es ist gut denkbar, dass Treuhänder oder sonstige Beauftragte, die die fristgerechte Meldung unterlassen haben, Schadenersatzforderungen befürchten und deswegen vielleicht die Initiative inspiriert haben.

Die Mehrheit der WAK will nun nicht nur die heutige Deklarationsfrist von 30 Tagen in eine blosse Ordnungsfrist umdefinieren, sie will auch, dass kein Verzugszins mehr zu erheben ist. Im Ergebnis der Kommissionsberatung führt das nun zu massiven Ertragsausfällen; die Anwendung soll ja rückwirkend erfolgen. Die zu erwartenden Ertragsausfälle betragen in der Fassung der Mehrheit allein für die noch hängigen Fälle 600 Millionen Franken. Zusätzlich kommt es durch die neue Regelung in Zukunft noch zu weiteren Einnahmenausfällen. Das ist aus Sicht der Minderheit nicht haltbar. Deswegen haben wir diese Regelung dann auch im Ergebnis abgelehnt, und dies liegt jetzt in Form eines Nichteintretensantrages vor.

Eine Ablehnung ergibt sich auch, wenn man die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens richtig liest. Die Mehrzahl der Kantone wie auch die Finanzdirektorenkonferenz sehen keinen gesetzlichen Handlungsbedarf. Wenn schon angepasst werden soll, ist die klare Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer für eine Regelung gemäss den Vorschlägen der Kommissionsminderheit. Noch klarer ist das Ergebnis in Bezug auf die Rückwirkung; sie wird von einer klaren Mehrheit abgelehnt. Machen wir eine Vernehmlassung, so müssen wir das Resultat auch ernst nehmen, und das macht die Kommissionsminderheit. Die Minderheit hätte nichts gegen eine moderate Anpassung der heutigen Regelung. Aber wir können das Resultat, das uns von der Mehrheit präsentiert wird, nicht akzeptieren. Wir sind für eine moderate Anpassung, z. B. für eine Verlängerung der Deklarationsfrist von 30 auf 90 Tage. Zusätzlich sind wir auch dafür, dass die Frist zur Einreichung der Meldung auf ein Jahr verlängert wird. Wir wollen aber ganz klar an den Verwirkungsfristen festhalten, das auch aus Gründen der Rechtssicherheit. Wir wollen selbstverständlich keine rückwirkende Anwendung des nun zu ändernden Gesetzes. Die Mehrheit hat krass überzogen. Mit der Minderheit wollen wir dies im Rahmen der Detailberatung korrigieren.

Wir ziehen den Nichteintretensantrag wie gesagt zurück, bitten Sie aber, den Anträgen der Kommissionsminderheit zuzustimmen. Das entspricht klar den Wünschen der Kantone und führt auch dazu, dass wir nicht krasse Einnahmenausfälle produzieren. Ich bitte Sie deshalb, entsprechend den Anträgen der Minderheit zu stimmen. Eine Abstimmung über Nichteintreten erübrigt sich.

Ritter Markus · Mit-M · Conseil national · St-Gall · Groupe PDC-PEV

Wir diskutieren heute über die Umsetzung der parlamentarischen Initiative Gasche auf Gesetzesstufe. Unter Verweis auf ein Bundesgerichtsurteil hat die Eidgenössische Steuerverwaltung ab 2011 verspätet eingereichte Meldeformulare für konzerninterne Dividenden abgelehnt. Meldungen müssen innert 30 Tagen nach Fälligkeit der Dividende erfolgen, andernfalls muss die Verrechnungssteuer entrichtet werden. Diese kann in der Folge zurückgefordert werden. Vom Ablauf der Meldefrist bis zur effektiven Zahlung müssen Verzugszinsen in der Höhe von 5 Prozent entrichtet werden. Bei der heute geltenden Regelung fallen insbesondere die Verzugszinsen sehr stark ins Gewicht. 5 Prozent sind weit von den heute marktüblichen Zinsen entfernt.

Die CVP/EVP-Fraktion ist für Eintreten und für die Änderung des Prinzips, für den Wechsel von einer Verwirkungs- zu einer Ordnungsfrist. Damit können Fristverletzungen mit Ordnungsbussen geahndet, aber keine Verzugszinsen mehr erhoben werden. Dies macht Sinn und kommt der Forderung nach schlanken Abläufen gerade auch in den Unternehmen entgegen.

Der Bericht des Bundesrates lag der Kommission erst nach der Beratung vor. Es fand keine weitere Diskussion in Kenntnis des Berichtes statt. Mit dem Bericht wird die Minderheit unterstützt. Es werden darin verschiedene Fragen angesprochen, die vom Zweitrat nochmals geprüft werden können. Dazu gehört erstens die Durchsetzbarkeit der Fristen mit einer Ordnungsbusse; heute ist nur eine Busse von 5000 Franken vorgesehen. Zweitens geht es um den internationalen Kontext des Meldeverfahrens; da wird insbesondere auf jene Staaten verwiesen, die nicht unter die Regelung des Nullsatzes fallen. Drittens ist der Rahmen angesprochen, der für die Rückwirkung gesteckt wurde, mit den finanziellen Ausfällen für die Bundeskasse.

Die CVP/EVP-Fraktion ist wie gesagt für Eintreten und wird die Mehrheit unterstützen.

Schelbert Louis · Mit-M · Conseil national · Lucerne · Groupe des VERT-E-S

Die Mehrheit der WAK-NR will die Anliegen von zwei parlamentarischen Initiativen erfüllen und das Verfahren der Verrechnungssteuer in einem Teilbereich ändern.

Grundsätzlich wird die Steuerpflicht bei der Verrechnungssteuer durch Entrichtung der Steuer erfüllt, indem 35 Prozent der steuerbaren Leistung abgezogen und abgeliefert werden. Das unterstützt die korrekte Einkommensdeklaration. Mit der Steuererklärung kann der Betrag zurückgefordert werden. Insbesondere bei Dividenden im Konzernverhältnis bietet das Gesetz ein Entgegenkommen an. Die Steuerpflicht kann durch Meldung an die Eidgenössische Steuerverwaltung erfüllt werden. Die Frist beträgt 30 Tage. Wird später gemeldet, verwirkt der Meldeanspruch, und das normale Verfahren kommt zum Zug, je nachdem werden auch Verzugszinsen eingefordert. Die Bedingungen des Verfahrens sind einfach und klar und bedürften im Grunde keiner Änderung.

Ein Bundesgerichtsurteil vom 19. Januar 2011 hat aber Bewegung in die Sache gebracht. Das Gericht anerkannte, dass die 30-Tage-Frist eine gesetzliche Frist ist und der Meldeanspruch verwirkt, wenn sie nicht eingehalten wird. Die Eidgenössische Steuerverwaltung erhielt aber in der Folge zahlreiche verspätete Meldungen, die sie gemäss Gesetz abwickelte. Betroffene Steuerpflichtige, vielleicht mit ihren Beratern im Hintergrund, verlangten dann eine Verfahrensänderung.

Die Mehrheit der vorberatenden Kommission will dem nun nachkommen. Die Frist soll nur noch eine Ordnungsfrist sein, wobei die Verzugszinsen entfallen sollen. Wenn es eine Ordnungsfrist ist, bedeutet das, dass die Meldung zwar innert 30 Tagen erfolgen müsste, wobei aber, wenn das nicht passieren würde, der Anspruch auf Meldung erhalten bliebe. Es wäre eine für viele Fälle geringe Busse zu zahlen, während die Meldung weiterhin gemacht werden könnte. Die Frist verkäme zur Farce, der Anspruch auf ein Meldeverfahren würde zeitlich faktisch unbefristet bestehen.

Interessant ist, dass gemäss Darlegung des Bundesrates im Jahr 2014 nicht einmal 5 Prozent der Deklarationsformulare zu spät eingereicht wurden. Es handelt sich also um ein relativ kleines Problem. Würde man es aber gemäss den Anträgen der Mehrheit angehen, hätte das grosse Folgen. In BO 2015 N 1102 der Folge könnte nämlich die Eidgenössische Steuerverwaltung ihre gesetzliche Kontrollfunktion nicht mehr korrekt erfüllen. Gibt es keine verbindliche Frist mehr, wird es in Fällen, in denen das Meldeverfahren zum Zuge kommen könnte, auch keine Nichtdeklaration mehr geben. Jede nichtgemeldete Dividende könnte nachgemeldet werden. Die Verrechnungssteuer würde ihre Funktion als Sicherungssteuer verlieren. Das liegt nicht im Interesse der Allgemeinheit. Es wäre zudem eine krasse Ungleichbehandlung insbesondere zugunsten von Konzernen. Wer normal die Verrechnungssteuer bezahlen muss, hätte weiterhin eine Verwirkungsfrist, müsste fristgerecht deklarieren und bezahlen. Konzerne würden aber bevorzugt, sie bekämen mehr oder weniger einen Freipass. Damit sind wir Grünen nicht einverstanden. Es gibt weitere Gründe, wir kommen in der Detailberatung darauf zurück.

Der zweite heikle Punkt ist die von der Mehrheit der vorberatenden Kommission beantragte Rückwirkung. Die neuen gesetzlichen Regelungen sollen auf Sachverhalte anwendbar sein, die am 1. Januar 2011 noch nicht rechtskräftig festgesetzt waren. Bereits bezahlte Verzugs- oder Vergütungszinsen müssten zurückerstattet werden. Diese Regelung ist unzulässig. Das Bundesgericht hat Kriterien für Rückwirkungen festgelegt, sie sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Zudem würden Steuerforderungen ungleich behandelt. Wurde das Verfahren vor dem 1. Januar 2011 abgeschlossen, könnten keine Rückforderungen gestellt werden; wurde die Steuerforderung dagegen bestritten, aber schon.

Die WAK veranlasste eine Vernehmlassung. Bei den Kantonen war das Ergebnis eindeutig: Sie sehen keinen Handlungsbedarf, und eine Rückwirkung lehnen sie ab. Trotzdem sind wir Grünen zu einem Kompromiss bereit. Wir unterstützen den Antrag der Minderheit, dass die Frist zur Einreichung des Deklarationsformulars von 30 auf 90 Tage verlängert wird. Hingegen wollen wir die Verrechnungssteuersystematik und den verwirkenden Charakter der Meldefrist beibehalten. Damit erhalten die Unternehmen mehr Zeit, aber die Rechtsgleichheit bleibt gewahrt. In diesem Sinne sind wir für Eintreten. Die beantragte Rückwirkung lehnen wir, wie gesagt, strikte ab.

Caroni Andrea · Mit-M · Conseil national · Appenzell Rh.-Ext. · Groupe libéral-radical

Namens der FDP-Liberalen Fraktion bitte ich Sie, auf diese Vorlage einzutreten und sie gemäss den Anträgen der Mehrheit zu verabschieden.

Wir haben bereits gehört, dass das Verrechnungssteuergesetz unter gewissen Voraussetzungen ein Meldeverfahren zur Erleichterung der Steuerpflichtigen vorsieht. Wir haben auch bereits gehört, dass mit einem Bundesgerichtsurteil von 2011 festgehalten wurde, die dort festgehaltene Frist von 30 Tagen sei eine Verwirkungsfrist; dies löst dann einen Verzugszins und die ordentliche Veranlagung mit all ihren Beschwerlichkeiten aus.

Unsere Vorlage möchte einen störenden Formalismus beseitigen, nämlich den, wonach eine Unternehmung trotz Erfüllen aller materiellen Kriterien für das erleichterte Meldeverfahren von diesem ausgeschlossen wird, nur weil es eine 30-tägige Frist verpasst hat. Die richtige Antwort auf das Verpassen dieser Frist ist unserer Ansicht nach eine Bestrafung, eine Busse, aber nicht der Verlust des besten Verfahrens. Es macht keinen Sinn, ein Unternehmen in die ordentliche Veranlagung zu zwingen, obschon es sich an sich für das unbürokratischere und liquiditätsschonende Meldeverfahren qualifizieren würde. Diese Vorlage sichert also den Unternehmen, die darauf Anspruch haben, das Meldeverfahren in diesen Fällen; damit erhalten sie mehr Liquidität und werden von Bürokratie und auch von unangemessenen Verzugszinsen verschont. Zudem wird auch das Vertrauen jener Unternehmen gewahrt, die bis 2011 davon ausgingen, es handle sich wirklich um eine Ordnungsfrist.

Natürlich, und das ist auch wichtig, sind die Unternehmen weiterhin verpflichtet, innerhalb dieser 30 Tage zu deklarieren und dann auch zu melden. Es braucht ja auch eine Sanktion. Als Sanktion droht hier zu Recht wiederum eine Busse, hier festgehalten als Ordnungsbusse. Ob dazu dann noch die allgemeine Sanktion von Artikel 61 Verrechnungssteuergesetz kommen soll, wie der Bundesrat in seinem Bericht an die Kommission überlegt, das soll der Ständerat noch einmal anschauen. Auf jeden Fall muss die Sanktion natürlich genügend scharf sein, sie darf auch abschreckend sein, denn die Unternehmen müssen in dieser Frist weiterhin melden. Ans Verpassen dieser Frist muss aber die richtige Sanktion geknüpft werden, eben eine Geldstrafe, aber nicht der Verlust des sinnvollen Verfahrens.

Die Variante der Minderheit will einzig die Fristen etwas ausdehnen. Das wäre zwar eine Erleichterung, aber keine konsequente. Es bliebe ja dann beim störenden Befund, dass man jemandem das Meldeverfahren nimmt, obschon er dafür qualifiziert ist. Es gibt daher auch keinen Grund dafür, dass der Fiskus nun eine Sicherungssteuer in bar bräuchte und auf diesem Nichtanspruch dann auch noch Zinsen erhebt.

Der Bundesrat moniert eine Ungleichbehandlung. Es liegen aber auch unterschiedliche Tatbestände vor. Es gibt zum einen Konstellationen, in denen die Barentrichtung verlangt werden kann, und dann gibt es eben solche, in denen aus verschiedenen Gründen das Anrecht auf eine Meldung besteht, die dort genügt. Damit haben wir auch eine gerechtfertigte ungleiche Behandlung, wo man an die jeweilige Säumnis, ans Fristverpassen, halt verschiedene Rechtsfolgen knüpft.

Die Vorlage bedarf schliesslich auch der Rückwirkung. Diese fällt zugunsten der Betroffenen aus und ist daher rechtsstaatlich unbedenklich. Ich kann daher die Bedenken des Bundesrates oder des Vorredners Schelbert in dieser verfassungsrechtlichen Hinsicht nicht teilen. Die Rückwirkung ist auch daher nötig, weil viele Unternehmen bis zum erwähnten Entscheid davon ausgingen, es handle sich um eine Ordnungsfrist. Sie wurden dann von der Strenge der Eidgenössischen Steuerverwaltung bzw. des Bundesgerichtes überrascht und gewärtigen nun Verzugszinsen in Millionenhöhe. Wie erwähnt ist die richtige Sanktion auf die Fristüberschreitung jedoch nicht der Verlust des Verfahrens, sondern eine finanzielle Sanktion.

Ich bitte Sie, dieser Lösung zuzustimmen. Sie entlasten damit die Unternehmen von unnötigem Liquiditätsverlust und Bürokratie, sichern dennoch die fiskalischen Interessen des Bundes, namentlich wenn dann sichergestellt ist, dass die Sanktion die angemessene Höhe hat.

Zu guter Letzt zur Motion 15.3379: Diese Motion lehnen wir ab. Sie würde in der Tat zu einer Ungleichbehandlung zwischen verschiedenen Steuerarten führen. Sie schafft Bürokratie, und sie geht auch am Problem vorbei. Es sind nämlich zumindest mir keine Fälle bekannt, in denen das Problem der verspäteten Meldung darin lag, dass ein Unternehmen nicht beweisen konnte, es habe nicht gemeldet. Wer befürchtet, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung ihm dies eines Tages vorhält, der kann ja zum Einschreiben oder zu A-Post plus greifen.

Zusammengefasst: Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten, den Anträgen der Mehrheit zu folgen und dann noch die Motion im Anhang abzulehnen.

Aeschi Thomas · Mit-M · Conseil national · Zoug · Groupe de l'Union démocratique du Centre

Worum geht es bei dieser Vorlage? Im Konzernverhältnis kann bei Dividendenausschüttungen dem Steuerpflichtigen gestattet werden, seine Pflicht zur Entrichtung der Verrechnungssteuer durch Meldung zu erfüllen. Dies ist dann möglich, wenn die Pflicht zur Entrichtung der Verrechnungssteuer zu unnötigen Umtrieben oder zu einer offensichtlichen Härte führen würde. Nun ist es grundsätzlich so, dass der Steuerpflichtige, falls er die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des Meldeverfahrens erfüllt, die steuerbare Leistung - d. h. die Dividende - innerhalb von 30 Tagen ab Entstehen der Steuerforderung zu deklarieren und der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu melden hat. Die Konsequenz daraus ist, dass die Pflicht, die Verrechnungssteuer zu bezahlen, entfällt.

Weil die Eidgenössische Steuerverwaltung eine Praxisänderung eingeführt hat, gehe ich nun auf die Situation ein, wie sie vor dieser Praxisänderung galt: Wurde damals innerhalb der 30-tägigen Frist keine Meldung gemacht, so wurde das Meldeverfahren trotzdem gewährt. Das heisst, die Verrechnungssteuer musste früher trotz verspäteter Meldung nicht BO 2015 N 1103 entrichtet werden, und es wurden keine Verzugszinsen erhoben.

Wie ist nun die Situation heute, also nach der Praxisänderung? Neu erfolgt bei verspäteter Meldung eine Belastung mit Verzugszins ab dem 31. Tag, auch wenn die materiellen Voraussetzungen für die Meldung und die Rückerstattung der Verrechnungssteuer erfüllt sind. Was ist diesbezüglich die Problematik, und weshalb beantragen wir Ihnen Eintreten auf die Vorlage? Weil es sich bei dieser Belastung um Verzugszinsen für eine Steuer handelt, welche überhaupt nicht bezahlt werden muss, macht es unseres Erachtens keinen Sinn, wie die Eidgenössische Steuerverwaltung diese Thematik heute handhabt. Die Regelung, wie sie seit der Praxisänderung gilt, ist für uns höchst unverständlich, da Zinsen für eine Steuer eingezogen werden, welche überhaupt nicht geschuldet ist.

Die Vertreter der Eidgenössischen Steuerverwaltung haben in der Kommission unablässig behauptet, dass die Steuerverwaltung keine Praxisänderung vorgenommen habe. Weshalb ist diese Behauptung falsch? Uns liegen unzählige Beispiele vor, welche belegen, dass eine Praxis ohne Erhebung von Verzugszinsen trotz verspäteter Beantragung des Meldeverfahrens existiert hat. In diesen Fällen wurden früher keine Verzugszinsen erhoben, obwohl die Frist zur Meldung der Dividenden bekannterweise nicht eingehalten worden war, aber alle anderen Voraussetzungen für das Meldeverfahren erfüllt waren.

Abschliessend gilt es festzuhalten, dass die Art und Weise, wie eine existierende Praxis über Nacht durch die Eidgenössische Steuerverwaltung geändert wurde, uns sehr befremdet hat. Eine Verwirkungsfrist müsste unserer Meinung nach in jedem Einzelfall von Amtes wegen geprüft werden, um eine willkürfreie Anwendung zu garantieren. Es ist unseres Erachtens höchst unverständlich, wie ein solch grosser Vertrauensschaden bei in- und ausländischen Steuerpflichtigen und Investoren angerichtet werden konnte. Waren früher Verlässlichkeit, Voraussehbarkeit und Rechtsgleichheit tragende Pfeiler der Schweizer Bundesverwaltung, so hat die Eidgenössische Steuerverwaltung mit diesem höchst überraschenden und nicht vorhersehbaren Verhalten unserem Wirtschaftsstandort geschadet, sodass Vertreter von in- und ausländischen Steuerpflichtigen stark verunsichert wurden.

Namens der SVP-Fraktion bitte ich Sie, mit Ihrem Eintreten auf die Vorlage die durch die Eidgenössische Steuerverwaltung einseitig eingeführte Praxisänderung rückgängig zu machen und die vorher gültige Praxis wiedereinzuführen.

Leutenegger Oberholzer Susanne · Mit-F · Conseil national · Bâle-Campagne · Groupe socialiste

Ich mache es ganz kurz: Die SP-Fraktion folgt in allen Punkten der Minderheit. Wir erachten die Fassung der Mehrheit finanzpolitisch als verantwortungslos. Wir erachten sie auch als nicht notwendig. Ich bitte Sie auch, die Vernehmlassungsresultate der Kantone genau zu lesen, diese sind nämlich ebenfalls der Meinung der Minderheit.

Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Conseil fédéral · Grisons

Es wurde gesagt, die Eidgenössische Steuerverwaltung habe im Jahr 2011 damit begonnen, Verzugszinsen zu berechnen. Dem ist natürlich nicht so. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat bereits vorher Verzugszinsen berechnet, wenn man sich nicht an das Meldeverfahren hielt bzw. die Meldung nicht innert Frist vornahm. 2011 hat das Bundesgericht diese Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung bestätigt. Es hat damit auch zum Ausdruck gebracht, dass dies der gesetzgeberische Wille ist. Ich habe heute gehört, dass die Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung und des Bundesgerichtes dem gesetzgeberischen Willen widerspreche. Meine Haltung ist die, dass wir einen Entscheid, den das Schweizerische Bundesgericht fällt - dieses ist auch eine Institution unseres Rechtsstaates -, zu akzeptieren haben. Es scheint mir etwas schwierig zu sein zu sagen, das entspreche nicht dem, was wir gewollt hätten. Wenn dem so ist, muss man die Gesetzesbestimmungen ändern, sie aber nicht neu interpretieren.

Worum geht es hier? Es geht darum, dass heute alle Unternehmen grundsätzlich die Verrechnungssteuer entrichten und dass sie einen Verzugszins zu entrichten haben, wenn dies nicht innert Frist geschieht. Grosse Firmen, vor allem im konzerninternen Verhältnis, haben die Möglichkeit des Meldeverfahrens; dies ist ein Entgegenkommen, eine eigentliche Rechtswohltat. Sie müssen die Meldung aber innert Frist vornehmen; die Meldung ist wichtig, auch im Verhältnis zum Ausland. Im Rahmen der Doppelbesteuerungsabkommen gibt es verschiedene Deklarationen, die notwendig sind. Wir haben natürlich nicht mit allen Ländern einen Nullsatz auf Bruttodividenden vereinbart. Deswegen sind gerade hier Meldungen erforderlich. Dann gibt es auch Deklarationen im internationalen Rahmen: Der ausländische Fiskus muss Kenntnis von der Ausschüttung der Bruttodividenden haben. Soll es tatsächlich so sein, dass unsere KMU oder alle unsere Unternehmen, die nicht vom Meldeverfahren profitieren, die Verrechnungssteuer innerhalb einer Verwirkungsfrist melden und entrichten müssen, dass aber die grossen, die - zu Recht - vom Meldeverfahren profitieren können, frei entscheiden können, ob sie die Verrechnungssteuer zahlen, ob sie eine Meldung vornehmen oder nicht?

Herr Nationalrat Caroni hat von Sanktionen gesprochen. Schauen Sie, Herr Caroni, wenn angesichts der Milliardenbeträge, die hier zur Diskussion stehen, 5000 Franken eine wirksame Sanktion sein sollen, die Eindruck macht, verstehe ich auch nichts mehr. Ich glaube nicht, dass man bei Ordnungsbussen in dieser Höhe wirklich von Sanktionen sprechen kann, wenn man sieht, welche Beträge auf der anderen Seite zur Diskussion stehen und nicht gemeldet werden. Ich glaube nicht, dass eine solche Ordnungsbusse wirklich Eindruck macht.

Dann zur Frage der Rückwirkung: Ich teile Ihre Auffassung auch hier nicht ganz, Herr Nationalrat Caroni. Sie haben gesagt, die Rückwirkung werde hier vorgesehen, weil es darum gehe, dass niemand Beschwerlichkeiten auf sich nehmen müsse. Die Frage der Rückwirkung haben wir im Übrigen bei der Erbschaftssteuer-Initiative sehr intensiv diskutiert. Dort haben wir gesagt, weil die Regelung auf Verfassungsstufe erfolge, sei dies einfach zu akzeptieren, obschon die Rückwirkung eigentlich nicht richtig sei. Wir alle haben uns so geäussert. Und jetzt höre ich plötzlich, dass die Rückwirkung schon in Ordnung sei, man könne sie akzeptieren, weil das auf Gesetzesstufe geregelt sei, und dass sie niemanden treffe. Doch: Es trifft eben alle, die von dieser Rückwirkung nicht profitieren können und darum ungleich behandelt werden. Ich denke daher, dass man die Rückwirkung hier tatsächlich so nicht akzeptieren kann.

Ich möchte Sie also bitten, diesem Vorschlag nicht zu folgen. Man könnte - das möchte ich hier sagen - durchaus über die Frage der Höhe des Verzugszinses diskutieren. 5 Prozent Verzugszins ist ein sehr hoher Wert. Wir sind sehr offen, das zu diskutieren, und das haben wir auch gesagt. Man kann auch die Frage der Frist für die Deklaration diskutieren; auch da sind wir sehr offen. Aber gehen Sie bitte nicht zu solchen Regelungen über, die absolut ungerecht sind, auch gegenüber den KMU, die ihre Verrechnungssteuern innert Frist korrekt deklarieren und entrichten müssen!

Rossini Stéphane · P-M · Conseil national · Valais · Groupe socialiste

Le président (Rossini Stéphane, président): La proposition de non-entrée en matière de la minorité Leutenegger Oberholzer a été retirée.

L'entrée en matière est décidée sans opposition

Loi fédérale sur l'impôt anticipé

Discussion par article

BO 2015 N 1104Titre et préambule, ch. I introduction

Proposition de la commission: FF

Adopté

Art. 16 al. 1 let. c; 20 al. 1, 2

Proposition de la commission: FF

Proposition du Conseil fédéral: FF

Leutenegger Oberholzer Susanne · Mit-F · Conseil national · Bâle-Campagne · Groupe socialiste

Ich spreche für die Minderheit zu den Artikeln 16 und 20. Die Minderheit beantragt Ihnen, den Steuerpflichtigen beim Meldeverfahren gewisse Erleichterungen einzuräumen.

Vorweg möchte ich eine Bemerkung machen: Das Meldeverfahren ist keine Schikane, sondern ein Entgegenkommen gegenüber den Konzernen, denn sie können damit, anstelle der Zahlung der Verrechnungssteuer mit Rückforderung, eine Meldung vornehmen. Die Konzerne werden damit gegenüber den KMU, die das Meldeverfahren nicht anwenden können, bevorzugt.

Nichtsdestotrotz sind wir für eine gewisse Erleichterung. Wir beantragen Ihnen, die Deklarationsfrist von heute 30 auf 90 Tage zu verlängern. Wir wollen aber auf jeden Fall mit dem Bundesgericht daran festhalten, dass es eine Verwirkungsfrist ist. Es braucht doch eine gewisse Ordnung. Wie soll die Verwaltung wissen, was für Meldungen noch kommen, wenn man etwas frei nach Belieben melden kann oder nicht? Wir sehen also eine Deklarationsfrist von 90 Tagen sowie eine Verlängerung der Frist für die nachträgliche Meldung auf ein Jahr vor. 90 Tage und ein Jahr müssten auch für einen Konzern reichen, um das Meldeverfahren ordnungsgemäss zu beantragen und einer Verzugszinsforderung zu entgehen.

Die Lösung der Mehrheit ist nicht haltbar: Sie belässt die Fristen zwar bei 30 Tagen, macht sie aber zu blossen Ordnungsfristen. Sie wissen, eine Ordnungsfrist ist faktisch wirkungslos. Das Ganze hat eventuell zur Folge, dass man eine Busse bezahlt. Wissen Sie, wie hoch die Busse ist? Maximal 5000 Franken. Seien Sie sich bewusst, um welche Beträge es geht. Bei den sechs Pilotfällen, die hängig sind - einer beim Bundesgericht, fünf beim Bundesverwaltungsgericht -, geht es um Verrechnungssteuerforderungen von 1,95 Milliarden Franken mit einem Verzugszins von 170 Millionen Franken. Und da kommen Sie mit einer Ordnungsbusse von 5000 Franken. Das ist mit Sicherheit wirkungslos, das muss jeder in diesem Saal einsehen.

Der Gipfel ist dann die Motion 15.3379, die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung zusätzlich noch eine Eingangsbestätigung verlangt, wenn die Meldung eingegangen ist. Die Bürokratie kann hier ja wirklich Urständ feiern, wenn man der bürgerlichen Mehrheit folgt.

Ich ersuche Sie also mit der Mehrheit der Kantone und dem Bundesrat, der Minderheit zu folgen, die Deklarationsfrist auf 90 Tage zu verlängern, an der Verwirkungsfrist festzuhalten und dann noch eine Frist von einem Jahr für die Einreichung der Meldung einzuräumen. Damit sind wir den Konzernen schon sehr, sehr weit entgegengekommen. Mehr lässt sich nicht verantworten. Ich bitte Sie, die Ergebnisse der Vernehmlassung ernst zu nehmen. Ich habe bereits bei der Begründung des Nichteintretensantrages darauf hingewiesen.

Schelbert Louis · Mit-M · Conseil national · Lucerne · Groupe des VERT-E-S

Mit den Anträgen zu den Artikeln 16 und 20 des Verrechnungssteuergesetzes will die Mehrheit der Kommission das Meldeverfahren der Verrechnungssteuer insbesondere für Konzerne ändern. Die Grünen lehnen die Anträge der Mehrheit ab und werden mit der Minderheit stimmen. Damit wollen wir die Steuersystematik der Verrechnungssteuer erhalten und die Fairness in der Besteuerung wahren. Mit 90 statt 30 Tagen Frist sind wir einverstanden.

Das Meldeverfahren ist vor allem für Dividendenzahlungen innerhalb von Konzernen von Bedeutung. Statt die Steuer zu zahlen, können die Konzerne die steuerpflichtigen Erträge der Eidgenössischen Steuerverwaltung melden. Die Besteuerung der Erträge kann auch so gesichert werden. Allerdings gilt eine Frist von 30 Tagen. Verstreicht sie ungenutzt, ist das Meldeverfahren nicht mehr möglich, und es kommt das normale Verfahren - je nachdem inklusive Verzugszinsen - zum Zug. Das halten wir Grünen prinzipiell für richtig. Bezüglich der Dauer der Frist sind wir indessen diskussionsbereit.

Die Mehrheit der Kommission will den Charakter der Frist ändern. Statt eine Verwirkungs- soll es in Zukunft nur noch eine Ordnungsfrist sein. Zwar müsste die Meldung weiterhin innert 30 Tagen erfolgen, würde die Frist aber verpasst, bliebe der Anspruch auf Meldung erhalten. Es wäre eine relativ geringe Busse von maximal 5000 Franken zu zahlen, die Meldung könnte aber weiterhin gemacht werden. Die Frist wäre eine Farce, der Anspruch auf ein Meldeverfahren würde zeitlich faktisch unbefristet bestehen.

Diese Relativierung der Verbindlichkeit wäre entscheidend und hätte weitreichende Folgen. Ohne verbindliche, verwirkende Frist gäbe es in Fällen mit Meldeverfahren auch keine Nichtdeklaration mehr. Jede nichtgemeldete Dividende könnte nachgemeldet werden. Die Verrechnungssteuer würde ihre Funktion als Sicherungssteuer verlieren. Die Steuerbehörden könnten ihre Kontrollaufgabe nicht mehr wahrnehmen. Das kann die Allgemeinheit nicht wollen.

Es wäre zudem eine krasse Ungleichbehandlung, insbesondere zugunsten von Konzernen. Wer normal die Verrechnungssteuer bezahlen muss, hätte weiterhin eine Verwirkungsfrist, müsste fristgerecht deklarieren und bezahlen, je nachdem auch Verzugszinsen. Konzerne aber würden bevorzugt: Sie könnten im Grunde nach Gutdünken melden und bekämen mehr oder weniger einen Freipass. Damit sind wir Grünen nicht einverstanden, diese Ungleichbehandlung, gerade vis-à-vis den KMU, lässt sich nicht rechtfertigen.

Im Weiteren würde diese Lösung auch im internationalen Verkehr Probleme schaffen. Gegenüber dem Ausland erfüllt die Verrechnungssteuer einen Steuerzweck, es handelt sich um eine definitive Steuererhebung. Die Schweiz hat mit 89 Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen. In ihrer Mehrheit kennen sie keine ganze Befreiung von der Verrechnungssteuer. Es bleibt in diesen Fällen dabei, dass innert 30 Tagen eine sogenannte residuale Steuer zu zahlen ist. Andernfalls fallen Verzugszinsen an. Nach Angaben des Bundesrates belief sich 2014 die Sockelsteuerbelastung allein aus Dividenden der wichtigsten Länder auf 596,4 Millionen Franken. Für internationale Firmen führen die Anträge der Mehrheit zu zusätzlichem Aufwand, für die Steuerbehörden auch. Statt Win-win hiesse es dann Loose-loose. Das wollen wir Grünen nicht.

Wem käme der Vorschlag gemäss Mehrheit der WAK zugute? Das Meldeverfahren gilt nur für eine Minderheit der Steuerpflichtigen. Der Gesetzgeber war und ist bereit, dieser Kategorie zu ermöglichen, unter Bedingungen die Steuerpflicht auf vereinfachtem Weg zu erfüllen. Von diesen Begünstigten reichten nach Angaben des Bundesrates 2014 weniger als 5 Prozent ihre Meldeformulare zu spät ein. Die Mehrheit der WAK des Nationalrates legiferiert also im Interesse einer Minderheit von einer Minderheit. Das ist unseres Erachtens nicht gerechtfertigt.

Wir bitten Sie, den Anträgen der Minderheit Leutenegger Oberholzer zu folgen. Mit einer Verlängerung der Frist von 30 auf 90 Tage ist das Anliegen der parlamentarischen Initiativen in unseren Augen genügend erfüllt.

Aeschi Thomas · Mit-M · Conseil national · Zoug · Groupe de l'Union démocratique du Centre

Die Anträge der Minderheit Leutenegger Oberholzer betreffen Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 20 Absätze 1 und 2. Die entscheidende Aussage, und auf diese wurde jetzt nicht gross eingegangen, ist dabei in Artikel 20 Absatz 1 im letzten Teilsatz zu finden. Dieser lautet wie folgt: "sofern die Leistung innerhalb der Frist nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c deklariert wurde". Eine Regelung gemäss diesem Antrag der Minderheit würde sich einzig auf Fälle auswirken, bei denen die Meldung innerhalb BO 2015 N 1105 von 90 Tagen eingereicht wurde. Unseres Erachtens greift eine solche Regelung zu kurz, denn, wenn materiell Anspruch auf das Meldeverfahren besteht, soll auch eine Meldung nach 90 Tagen noch möglich sein.

Grundsätzlich läuft es dem Sinn und Zweck des Meldeverfahrens zuwider, wenn nur aufgrund des verspäteten Einreichens eines Formulars hohe Verrechnungssteuerbeträge an die Eidgenössische Steuerverwaltung abgeführt und dann im Rückerstattungsverfahren aufwendig wieder zurückgefordert werden müssen und dabei sowieso feststeht, dass schliesslich keine Verrechnungssteuer bezahlt werden muss. Auch macht es überhaupt keinen Sinn, dass hohe Zinsforderungen entstehen, wenn schlussendlich keine Verrechnungssteuer beim Fiskus verbleibt und somit auch keinerlei Schaden entsteht.

Die SVP-Fraktion ist der Meinung, dass die Konsequenzen der neuen Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung in einem krassen Missverhältnis zum Ausmass des Fehlverhaltens des Steuerpflichtigen, also zum verspäteten Einreichen eines Formulars, stehen. Wir bitten Sie somit, die Mehrheit zu unterstützen.

Rossini Stéphane · P-M · Conseil national · Valais · Groupe socialiste

Le président (Rossini Stéphane, président): Le groupe libéral-radical soutient la proposition de la majorité. Le groupe socialiste soutient la proposition de la minorité.

Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Conseil fédéral · Grisons

Ich habe Ihnen bereits beim Eintreten gesagt, dass wir uns der Minderheit anschliessen könnten, bei der Einreichung des amtlichen Deklarationsformulars die Verwirkungsfrist auf 90 Tage zu verlängern und dann ein Jahr einzuräumen, um das amtliche Formular hinsichtlich der Meldung einzureichen. Damit wären wir einverstanden.

Ich möchte Sie bitten, die Minderheit zu unterstützen.

Weiter möchte ich Sie bitten, die Motion 15.3379 abzulehnen, die eine Eingangsbestätigung für die eingegangenen Formulare betreffend das Meldeverfahren verlangt. Schauen Sie: Wir haben ja ein Selbstdeklarationsverfahren. Wenn wir das hier machen, müssen Sie sich dann die Frage stellen, warum wir nur den grossen Konzernen und nicht allen Unternehmen eine solche Bestätigung zustellen, die die Verrechnungssteuer deklarieren und dann abrechnen. Das wäre dann eine tatsächliche Ungleichbehandlung, die sich durch gar nichts rechtfertigen liesse, ganz abgesehen davon, dass wir ungefähr 24 000 solche Meldungen haben und diese dann auch noch bestätigen müssten.

Ich möchte Sie bitten, die Motion 15.3379 abzulehnen und hier beim Hauptgeschäft den Anträgen der Minderheit zuzustimmen.

Maier Thomas · Mit-M · Conseil national · Zurich · Groupe vert'libéral

Ich möchte noch zwei, drei Worte zur Stellungnahme des Bundesrates verlieren. Die Bundesrätin und die Verwaltung waren im Rahmen der Verhandlungen Ihrer Kommission für Wirtschaft und Abgaben immer dabei. Wir konnten gegenseitig Argumente vorbringen und diskutieren, und es ist schon länger klar, dass sich der Bundesrat eher für die Minderheitsanträge ausspricht. Klar ist, dass uns die schriftliche Stellungnahme, die auch auf einzelne offene Fragen eingeht, erst später vorlag.

Wichtig ist mir aber, für die Mehrheit festzuhalten, dass sich die WAK intensiv darum bemüht hat, die bestmögliche Lösung zu finden. Wenn Sie heute der Mehrheit folgen, geht die Vorlage ja an den Ständerat. Wenn die Verwaltung nach Ihrem Entscheid von heute eine noch bessere, fairere oder gerechtere Lösung mit noch tieferen Umsetzungskosten oder höheren Sanktionsmöglichkeiten findet, dann wird der Ständerat, davon bin ich überzeugt, einer solchen Lösung gegenüber nicht a priori die Türe zuschlagen. Es können dann sicher auch, wie es Kollege Caroni gesagt hat, noch offene Fragen geklärt werden.

Mir ist es noch wichtig festzuhalten, dass es dann, wenn die Voraussetzungen für das Verfahren mit der Meldung anstelle der Entrichtung nicht erfüllt sind, bei der Regelung gemäss dem heutigen Recht bleibt. Das heisst, dass die nichtfristgerechte Deklaration dazu führt, dass die Verrechnungssteuer zwingend im ordentlichen Verfahren zu erheben ist, wobei ab dem 31. Tag zusätzlich Verzugszinsen anfallen. Wenn die Voraussetzungen für ein Verfahren mit der Meldung jedoch grundsätzlich gegeben sind, dann sollen sowohl die Deklaration der Verrechnungssteuer als auch die Anwendung des Meldeverfahrens neu nach Ablauf der Deklarationsfrist von 30 Tagen weiterhin möglich sein.

Dann noch ein Wort zur Unterscheidung, die wir jetzt betreffend die KMU und die Konzerne vornehmen: Ich möchte einfach darauf hinweisen, dass bei einem Verhältnis mit konzerninternen Dividenden am Ende einer Steuerperiode gar keine Steuerschuld anfällt. Das heisst, es ist eigentlich auch falsch, darauf Verzugszinsen zu verrechnen. Ein KMU hat eine ganz andere Struktur. Das heisst, es kommt gar nie in diese Position und wird von dieser Fragestellung nicht betroffen, weil dort am Ende der Steuerperiode meistens auch faktisch ein Steuerbetrag geschuldet ist. Bei diesem ist es dann auch richtig, dass darauf Verzugszinsen fällig werden.

Nach Meinung der Mehrheit der WAK löst der Antrag der Minderheit das Kernproblem nicht. Eine Verlängerung der Verwirkungsfrist auf 90 Tage ändert nichts an der Tatsache, dass es weiterhin eine Verwirkungsfrist ist und je nach Fall enorme Verzugszinsen auf Forderungen fällig werden, die faktisch gar keine Forderungen sind.

Im Namen der Mehrheit Ihrer WAK beantrage ich Ihnen, ihrem Antrag zuzustimmen. Die WAK hat mit 12 zu 6 Stimmen bei 5 Enthaltungen so beschlossen.

Schelbert Louis · Mit-M · Conseil national · Lucerne · Groupe des VERT-E-S

Kollege Maier, es ist ja so: Bei der Verrechnungssteuer fallen im Inland nie Steuern an, wenn die Erträge deklariert werden. Gemäss der Lösung der Mehrheit der Kommission würden jetzt Verzugszinsen bei den Konzernen im Meldeverfahren entfallen, während im ordentlichen Verfahren aber weiterhin Verzugszinsen erhoben würden. Können Sie mir diese Ungleichbehandlung erklären?

Maier Thomas · Mit-M · Conseil national · Zurich · Groupe vert'libéral

Herr Kollege Schelbert, es geht eben darum, dass am Schluss im konzerninternen Verhältnis gar keine Steuer geschuldet ist - null! Wenn ein KMU eine Dividende oder etwas anderes ausschüttet, von dem die Verrechnungssteuer abgezogen wird, besteht faktisch wirklich eine Steuerschuld, und die Verrechnungssteuer hat dort einen Sicherungscharakter. Das ist der Unterschied.

Germanier Jean-René · Mit-M · Conseil national · Valais · Groupe libéral-radical

La commission, par 12 voix contre 6 et 5 abstentions, rejette la proposition de la minorité Leutenegger Oberholzer. Nous sommes contre la prolongation du délai à 90 jours et contre le délai d'un an en ce qui concerne le dépôt d'une formule. Nous ne voulons en effet pas que des intérêts soient comptés sur une créance qui n'est pas due.

Je précise, pour la compréhension, que la différence entre un groupe et une PME, qui est mentionnée par la minorité, ne tient pas selon nous: la maison fille paie des dividendes à l'intérieur du groupe et il n'y a pas d'intérêts pour les dividendes à l'intérieur du groupe puisque, finalement, le groupe paiera ensuite des impôts sur les dividendes versées aux actionnaires sur l'ensemble du groupe. Selon nous, la comparaison entre une PME et un groupe ne tient pas.

De toute façon, si la proposition de la majorité de la commission est adoptée, l'objet ira au Conseil des Etats et le système pourra peut-être être affiné dans le débat de notre chambre soeur.

Je vous remercie d'adopter la proposition de la majorité de la commission.

Vote

FraktionGeaNaEnth.
Groupe de l'Union démocratique du Centre54 (100 %)0 (0 %)0 (0 %)
Groupe socialiste0 (0 %)42 (100 %)0 (0 %)
Groupe PDC-PEV29 (100 %)0 (0 %)0 (0 %)
Groupe libéral-radical29 (100 %)0 (0 %)0 (0 %)
Groupe des VERT-E-S0 (0 %)14 (100 %)0 (0 %)
Groupe vert'libéral9 (100 %)0 (0 %)0 (0 %)
Groupe bourgeois-démocratique7 (88 %)0 (0 %)1 (13 %)
Total128 (69 %)56 (30 %)1 (1 %)

Gea: Antrag der Mehrheit
Na: Antrag der Minderheit Leutenegger Oberholzer

Namensliste

BO 2015 N 1106Art. 16 al. 2bis; 20 al. 3

Proposition de la commission: FF

Adopté

Rossini Stéphane · P-M · Conseil national · Valais · Groupe socialiste

Art. 70c

Proposition de la commission: FF

Proposition du Conseil fédéral: FF

Leutenegger Oberholzer Susanne · Mit-F · Conseil national · Bâle-Campagne · Groupe socialiste

Die Mehrheit schlägt Ihnen eine rückwirkende Anwendung der neuen Bestimmungen vor. Das ist etwas vom Krassesten, das ich je von der bürgerlichen Mehrheit erlebt habe. Ausgerechnet Sie, die immer gegen rückwirkende Bestimmungen wettern, die zu Recht monieren, die Rechtssicherheit sei damit nicht gewährleistet, die sagen, wir würden Rechtsungleichheit schaffen, sehen hier eine rückwirkende Anwendung vor. Sie werden mir jetzt entgegenhalten, das sei eine Rechtswohltat, das dürfe man dann auch rückwirkend anwenden. Wissen Sie, welches das Resultat dieser rückwirkenden Anwendung wäre?

Zum Ersten ist es eine krass rechtsungleiche Behandlung. Was sagen Sie all den Bürgerinnen und Bürgern und KMU, die ordentlich sowohl ihre Deklarationspflicht erfüllen als auch ihre Steuern zahlen usw. und keine rückwirkende Wohltat erhalten? Was sagen Sie eigentlich ihnen? Das ist das Erste, es geht um eine Rechtsungleichheit, die wir nicht tolerieren wollen.

Das Zweite sind die Einnahmenausfälle. Die Verwaltung hat errechnet, dass es Einnahmenausfälle von 600 Millionen Franken gibt, wenn man das Paket der Mehrheit mit der Rückwirkung integral anwendet. Das ist verantwortungslos!

Zum Dritten: Ich äussere nochmals meine Vermutung, weshalb es überhaupt zu dieser Gesetzgebung gekommen ist. Ich habe Ihnen gesagt, dass es allein bei den sechs Pilotfällen um einen Verzugszins von 170 Millionen Franken geht. Das sind ja in der Regel Situationen, in denen professionelle Leute das Meldeverfahren anwenden sollten. Wer das unterlässt, hat eine Sorgfaltspflichtverletzung erster Güte zu verantworten, und das hat gegebenenfalls auch Schadenersatzforderungen zur Folge. Ich vermute - es ist eine Vermutung, ich gebe es zu -, dass es darum geht, entsprechende Unternehmungen oder Beauftragte von solchen Schadenersatzforderungen zu verschonen. Etwas anderes kann ich mir angesichts einer derart verantwortungslosen Gesetzgebung nicht vorstellen.

Ich bitte Sie, seien Sie wenigstens jetzt weise, und stimmen Sie mit der Minderheit; verzichten Sie auf die Rückwirkung.

Schelbert Louis · Mit-M · Conseil national · Lucerne · Groupe des VERT-E-S

Erlauben Sie mir vorab noch eine Bemerkung zur Antwort des Kommissionssprechers auf meine Frage von vorher. Wenn ein KMU, ein kleiner oder mittlerer Betrieb, als AG organisiert ist, dann sind die Dividenden, die ausbezahlt werden, Teil des Gesamtertrags. Und ein KMU wird nach Gewinn besteuert, wie jeder andere Betrieb auch, auch ein grosser Betrieb. Von daher ist die Ungleichbehandlung, die hier stipuliert wird, nicht zu rechtfertigen.

In Artikel 70c werden die Übergangsbestimmungen geregelt. Die Kommissionsmehrheit beantragt, die vorher diskutierten Artikel seien rückwirkend in Kraft zu setzen. Als Stichtag ist der 1. Januar 2011 festgesetzt worden. Das bedeutet, dass die Bestimmungen gemäss den Artikeln 16 und 20 rückwirkend auf Sachverhalte anwendbar würden, die am 1. Januar 2011 noch nicht rechtskräftig festgesetzt waren. Bereits bezahlte Verzugs- oder Vergütungszinsen müssten zurückerstattet werden. Das lehnen wir Grünen kategorisch ab.

Zum Grundsatz: Diese Rückwirkungsregelung ist unzulässig. Sie widerspricht dem Gebot der Rechtssicherheit und verletzt den Vertrauensschutz. Das Bundesgericht hat sechs Kriterien für Rückwirkungen festgelegt, die kumulativ erfüllt sein müssen. Sie sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Rückwirkung wäre zeitlich nicht mässig, und sie wäre nicht durch triftige Gründe gerechtfertigt. Ein überwiegendes öffentliches Interesse lässt sich ebenfalls nicht ausmachen.

Schliesslich würden gemäss den Anträgen der Mehrheit gleichartige Steuerforderungen ungleich behandelt. Wurde das Verfahren vor dem 1. Januar 2011 abgeschlossen, könnten keine Rückforderungen gestellt werden. Wurde die Steuerforderung bestritten, können Rückforderungen gestellt werden. Diese Ungleichbehandlung ist ebenfalls nicht zu rechtfertigen.

Die finanziellen Auswirkungen der Rückwirkung schätzt der Bundesrat auf mindestens 600 Millionen Franken. Darin nicht eingerechnet sind weitere Steuerausfälle, weil die Steuerpflichtigen die Möglichkeit erhalten, ihre Dividendenerträge zu einem beliebigen Zeitpunkt zu deklarieren.

Ich bin kein Freund von starken Worten. Aber bei dieser Vorlage und insbesondere bei dieser Rückwirkungsforderung ist es mir schwergefallen, keine starken Worte zu verwenden. Auf jeden Fall empfehlen wir Ihnen, der Minderheit der Kommission zu folgen und die Rückwirkungsartikel aus dem Gesetz zu streichen.

Aeschi Thomas · Mit-M · Conseil national · Zoug · Groupe de l'Union démocratique du Centre

Die Minderheit Leutenegger Oberholzer stellt bei Artikel 70c einen Streichungsantrag.

In den Übergangsbestimmungen soll festgehalten werden, dass die von uns beschlossene Regelung auch auf Sachverhalte anwendbar ist, die vor Inkrafttreten der gesetzlichen Änderungen eingetreten sind, es sei denn, die Steuerforderung oder die Verzugszinsforderung sei verjährt oder bereits vor dem 1. Januar 2011 rechtskräftig festgesetzt worden.

Grundsätzlich geht es bei dieser Gesetzesrevision darum, eine rückwirkend durch die Eidgenössische Steuerverwaltung eingeführte Praxisänderung nun ebenfalls rückwirkend wieder rückgängig zu machen. Aus diesem Grund ist die SVP der Meinung, dass alle noch offenen Fälle, welche vor der Praxisänderung betroffen sind, durch diese Gesetzesänderung erfasst werden sollten. Würde dieser Absatz, wie von der Minderheit beantragt, gestrichen, würden Steuerpflichtige, welche vor der Praxisänderung der Eidgenössischen Steuerverwaltung im Jahr 2011 Dividenden im Konzernverhältnis gemeldet haben, dies aber im Vertrauen auf die damalige Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung nicht unter strikter Einhaltung der 30-tägigen Frist getan haben, bestraft. Bei diesen Steuerpflichtigen würden nun die Meldungen aufgrund des Ablaufs der Frist abgelehnt, und sie würden ungerechtfertigterweise mit hohen Verrechnungssteuer- und Zinsforderungen belastet.

Die SVP-Fraktion lehnt ein solch willkürliches Verhalten ab und bittet Sie, einer klaren Übergangsbestimmung zuzustimmen und den Antrag der Minderheit Leutenegger Oberholzer abzulehnen.

Ich komme jetzt noch zur Motion, welche Sie auf Seite 5 der Fahne finden: Ich bitte Sie im Namen der SVP-Fraktion, die Einführung einer Eingangsbestätigung anzunehmen. Einerseits hält sich der administrative Aufwand hierfür in Grenzen, andererseits zeigen auch die Erfahrungen aus den letzten Steuergesetzrevisionen der Eidgenössischen Steuerverwaltung, dass solche Eingangsbestätigungen notwendig sind, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden. Die Inspektoren der Eidgenössischen Steuerverwaltung verlangen von den Steuerpflichtigen mittlerweile, dass sie nachweisen, dass die Meldungen für Dividenden im Konzernverhältnis auch tatsächlich vorgenommen wurden. Den Steuerpflichtigen ist es zwar in der Regel möglich, Kopien der Meldeformulare vorzulegen, es ist ihnen jedoch nicht möglich nachzuweisen, dass die Meldungen tatsächlich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung eingegangen sind.

Aus diesem Grund bitten wir Sie, dieser Kommissionsmotion zuzustimmen.

Ingold Maja · Mit-F · Conseil national · Zurich · Groupe PDC-PEV

BO 2015 N 1107Herr Kollege Aeschi, bei der Erbschaftssteuer-Initiative haben wir von der bürgerlichen Seite immer gehört, was für ein Sündenfall, was für eine Rechtsungleichheit es sei, eine Rückwirkung zu beantragen. Wie begründen Sie es, dass Sie jetzt eine Rückwirkung verlangen?

Aeschi Thomas · Mit-M · Conseil national · Zoug · Groupe de l'Union démocratique du Centre

Frau Ingold, wenn Sie mir gut zugehört haben, so haben Sie mitbekommen, dass ich darauf hingewiesen habe, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung von sich aus rückwirkend eine Praxisänderung eingeführt hat. Leider müssen wir diese rückwirkend eingeführte Praxisänderung nun ebenfalls rückwirkend rückgängig machen. Das ist die Problematik, mit welcher wir hier kämpfen. Ich bedaure es sehr - die Vertreter der Eidgenössischen Steuerverwaltung sind hier im Saal anwesend -, dass sich die Steuerverwaltung so verhalten hat, aber leider sind wir aufgrund des Verhaltens der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu diesem Vorgehen gezwungen.

Rossini Stéphane · P-M · Conseil national · Valais · Groupe socialiste

Le président (Rossini Stéphane, président): Le groupe libéral-radical soutient la proposition de la majorité. Le groupe socialiste soutient la proposition de la minorité.

Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Conseil fédéral · Grisons

Ich möchte nach dem Bashing gegen die Eidgenössische Steuerverwaltung gerne noch einmal klarstellen, dass die Steuerverwaltung ihre Praxis nicht gekehrt hat - bitte nehmen Sie das dann im Amtlichen Bulletin auch zur Kenntnis -, sondern dass das Bundesgericht im Jahr 2011 bestätigt hat, dass die Praxis der Steuerverwaltung gesetzeskonform ist. Es war also eine Bestätigung der Steuerpraxis, die wir vorher hatten, durch das Bundesgericht. Jetzt wird geltend gemacht, auch mir gegenüber, es habe einzelne Fälle gegeben, in welchen man vor 2011 etwas grosszügiger gewesen sei. Das mag sein, vielleicht haben da gewisse Bindungen gespielt, ich weiss es nicht. Es mag sein, dass es einzelne Fälle gegeben hat, aber die Praxis der Steuerverwaltung war ganz klar, galt für alle und wurde durch das Bundesgerichtsurteil bestätigt.

Jetzt bin ich etwas erstaunt, wenn ich höre, wie gut und wie richtig und vertretbar solche Rückwirkungen sein sollen. Wenn Sie eine solche Rückwirkung beschliessen und einführen, würde das heissen, dass Sie eine grosse Ungleichbehandlung kreieren, und zwar eine Ungleichbehandlung zwischen den Steuer- oder eben Meldepflichtigen, die vor dem 1. Januar 2011 rechtskräftig veranlagt und deren Verfahren abgeschlossen wurden, und allen anderen, die noch offene Verfahren beziehungsweise noch keine abschliessenden Verfügungen haben. Das heisst also, dass es dann auch in diesem Bereich Unternehmen gäbe, die profitieren, und andere Unternehmen, die nicht profitieren würden.

Wir sprechen hier von einer Rückwirkung auf Gesetzesstufe. Es ist mir klar, dass wir keine Verfassungsgerichtsbarkeit haben. Aber auch für eine Rückwirkung auf Gesetzesstufe gibt es klare Richtlinien; Herr Nationalrat Schelbert hat sie aufgezählt. Unter anderem sind folgende zwei zu nennen: Zum Ersten muss ein öffentliches Interesse vorliegen. Ja, sagen Sie mir einmal, wo ist hier das öffentliche Interesse an einer solchen Rückwirkung? Zum Zweiten muss es eine zeitlich mässige Lösung sein. Wenn Sie, auch nach der Diskussion, die wir zur Erbschaftssteuer geführt haben, vier Jahre als zeitlich mässige Lösung anschauen und vielleicht noch berücksichtigen, dass die Rechtsprechung lautet, eine Rückwirkung von wenigen Monaten sei zeitlich noch mässig, dann habe ich alle Mühe, diese Begründung zu verstehen.

Ich stelle heute fest, dass rechtsstaatliche Prinzipien in diesem Rat nicht mehr die gleiche Bedeutung haben, wie das vor wenigen Jahren noch der Fall war. Ich bedauere das sehr. Wir sind darauf angewiesen, dass wir uns an unsere rechtsstaatlichen Prinzipien halten, und dies nicht nur fallweise. Ich möchte Sie wirklich bitten, diese Rückwirkung nicht aufzunehmen.

Wenn ich gerade das Wort habe, möchte ich noch einmal zur Motion 15.3379, "Einführung einer Eingangsbestätigung im Bereich des Meldeverfahrens bei der Verrechnungssteuer", sprechen. Wir haben in unserem Land die Selbstdeklarationspflicht, wir vertrauen darauf, dass alle selbst deklarieren. Damit hängt zusammen, dass man natürlich auch beweispflichtig ist. Wenn wir unsere Steuerveranlagung machen, wenn wir unsere Daten eingeben, dann sind wir - weil wir eben eine Selbstveranlagung haben - auch beweispflichtig und dafür verantwortlich, dass diese Daten korrekt sind. Es wäre eine Pervertierung dieses Systems, wenn Sie jetzt hingehen und sagen würden, dass man in diesen wenigen Fällen den Eingang dann bestätigen müsse. Warum in diesen Fällen? Warum nicht auch beim Bäcker, beim Metzger oder bei den KMU in unserem Land? Warum nur bei diesen Konzernen, die ohnehin von diesem Meldeverfahren profitieren? Diese sind zudem ja alles andere als Laien und haben ganze Rechtsabteilungen, die sie beraten. Dafür habe ich wirklich überhaupt kein Verständnis mehr.

Ich möchte Sie bitten, diese Motion abzulehnen.

Schwander Pirmin · Mit-M · Conseil national · Schwyz · Groupe de l'Union démocratique du Centre

Frau Bundesrätin, Sie stützen sich auf einen Bundesgerichtsentscheid. Hat denn die Eidgenössische Steuerverwaltung bis 2011 nicht bundesrechtskonform gehandelt?

Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Conseil fédéral · Grisons

Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat bis 2011 das Gesetz umgesetzt und Verwirkungsfristen und nicht nur Ordnungsfristen gesetzt, wie Sie das jetzt geltend machen wollen. Das Bundesgericht hat bestätigt, dass es hier um Verwirkungsfristen geht und nicht nur um Ordnungsfristen. Wenn Sie jetzt kommen und sagen, man müsse aus den Verwirkungsfristen Ordnungsfristen machen mit Ordnungsbussen im Bereich des Meldeverfahrens, in dem es um Milliardenbeträge geht, ja, dann verstehe ich das nicht mehr, das muss ich schon sagen.

Caroni Andrea · Mit-M · Conseil national · Appenzell Rh.-Ext. · Groupe libéral-radical

Frau Bundesrätin, Sie haben die verfassungsmässigen Kriterien für eine zulässige, echte Rückwirkung aufgezählt. Würden Sie mit mir einiggehen, dass diese Kriterien in diesem Fall aber nicht anwendbar sind, da es ja einzig um eine Rückwirkung zugunsten der betroffenen Unternehmen geht?

Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Conseil fédéral · Grisons

Das ist Ihre Auslegung, Herr Nationalrat Caroni, die ich nicht teile; zumal es auch hier so ist, dass es durchaus Betroffene gibt, nämlich all diejenigen, die bereits rechtskräftig veranlagt worden sind, bzw. diejenigen, bei denen Entscheide vorliegen, die also keine laufenden Verfahren mehr haben. Hier haben Sie eine Ungleichbehandlung.

Zudem gelten ganz allgemein für Rückwirkungen auf Gesetzesstufe, unabhängig davon, ob man betroffen oder nicht betroffen ist, Kriterien wie öffentliches Interesse, zeitliche Limitierung usw. Noch einmal: Wir sprechen seit einiger Zeit über zulässige und nichtzulässige sowie angemessene Rückwirkungen. Wenn man aber hier plötzlich vier Jahre Rückwirkung als angemessen betrachtet, obwohl man vor zwei Monaten, damals für die Stufe der Verfassung, noch gesagt hatte, vier Jahre Rückwirkung seien völlig inakzeptabel, dann geht das nicht ganz auf.

Leutenegger Oberholzer Susanne · Mit-F · Conseil national · Bâle-Campagne · Groupe socialiste

Frau Bundesrätin, Sie haben gesagt, diese Rückwirkung von vier Jahren sei weder mässig, noch lasse sich irgendein öffentliches Interesse daran manifestieren. Jetzt müssen wir doch überlegen: Wieso kommt überhaupt eine solche Forderung auf den Tisch? Teilen Sie meine Vermutung, dass dies inspiriert worden ist von Beauftragten, möglicherweise Treuhändern usw., die damit Schadenersatzforderungen vom Tisch haben möchten, die sie allenfalls zu befürchten haben, weil sie das Meldeverfahren bzw. die Verwirkungsfrist verpasst haben?

Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Conseil fédéral · Grisons

Frau Nationalrätin Leutenegger Oberholzer, ich äussere hier keine Vermutungen und halte mich an Tatsachen. Tatsache ist, dass sich verschiedene Kreise jetzt dafür eingesetzt haben, eine solche Rückwirkung umzusetzen. Ich halte mich einfach an BO 2015 N 1108 unsere rechtsstaatlichen Prinzipien und würde mich sehr freuen, wenn man sich auch in diesem Rat immer wieder daran erinnerte, dass es diese eben auch gibt.

Vote

FraktionGeaNaEnth.
Groupe de l'Union démocratique du Centre51 (100 %)0 (0 %)0 (0 %)
Groupe socialiste0 (0 %)42 (100 %)0 (0 %)
Groupe PDC-PEV22 (73 %)2 (7 %)6 (20 %)
Groupe libéral-radical28 (97 %)0 (0 %)1 (3 %)
Groupe des VERT-E-S0 (0 %)15 (100 %)0 (0 %)
Groupe vert'libéral9 (90 %)0 (0 %)1 (10 %)
Groupe bourgeois-démocratique1 (13 %)3 (38 %)4 (50 %)
Total111 (60 %)62 (34 %)12 (6 %)

Gea: Antrag der Mehrheit
Na: Antrag der Minderheit Leutenegger Oberholzer

Namensliste

Rossini Stéphane · P-M · Conseil national · Valais · Groupe socialiste

Ch. II

Proposition de la commission: FF

Adopté

Vote

Vote sur l'ensemble

FraktionGeaNaEnth.
Groupe de l'Union démocratique du Centre52 (100 %)0 (0 %)0 (0 %)
Groupe socialiste0 (0 %)43 (100 %)0 (0 %)
Groupe PDC-PEV29 (94 %)2 (6 %)0 (0 %)
Groupe libéral-radical29 (100 %)0 (0 %)0 (0 %)
Groupe des VERT-E-S0 (0 %)15 (100 %)0 (0 %)
Groupe vert'libéral10 (100 %)0 (0 %)0 (0 %)
Groupe bourgeois-démocratique6 (75 %)0 (0 %)2 (25 %)
Total126 (67 %)60 (32 %)2 (1 %)

Gea: Annahme des Entwurfs
Na: Ablehnung des Entwurfs

Namensliste