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Quid de l'obligation de diffusion à l'ère numérique?
Hêche Claude · P-M · Conseil des Etats · Jura · Groupe socialiste
BO 2015 E 193Le président (Hêche Claude, président): La commission propose, par 7 voix contre 6, de rejeter la motion. Le Conseil fédéral propose également le rejet de la motion.
Imoberdorf René · Mit-M · Conseil des Etats · Valais · Groupe PDC-PEV
Mit der Motion wird der Bundesrat beauftragt, durch eine Änderung der einschlägigen Gesetzgebung sicherzustellen, dass die konzessionierten Sender mit Service-public-Auftrag auch im digitalen Zeitalter auf einem bevorzugten Kanalplatz verbreitet werden. Die Programmverbreiter sollen also dazu verpflichtet werden, konzessionierte TV-Programme nicht nur im analogen, sondern auch im digitalen Angebot auf einem bevorzugten Senderplatz zu verbreiten.
Der Motionär weist in seiner Begründung darauf hin, dass die geltende Must Carry Rule aus den Achtzigerjahren die Kabelnetze zwar verpflichtet, TV-Sender mit einem Service-public-Auftrag aufzuschalten. Diese Regel stamme aber aus der Zeit der analogen Kabelnetze mit 20 bis 40 Sendern, heute sind es 100 bis 500 Sender. Somit sei die Überlebensfrage für einen Sender nicht, ob er übertragen werde, sondern auf welchem Senderplatz und in welchem Umfeld.
Der Ständerat hat die Motion am 25. September 2014 unserer Kommission zur Vorberatung zugewiesen. An ihrer Sitzung vom 9. Februar 2015 kam Ihre Kommission nach Anhörung der betroffenen Kreise und nach eingehender Beratung mehrheitlich zum Schluss, dass eine zusätzliche Regulierung im Moment nicht angezeigt ist. Die Kommission beantragt Ihnen wie der Bundesrat, die Motion abzulehnen, dies mit 7 zu 6 Stimmen.
Für die Ablehnung waren folgende Hauptgründe ausschlaggebend: Der Gesetzgeber hat mit der Must Carry Rule, also mit dieser Vorschrift, sichergestellt, dass die BO 2015 E 194 konzessionierten Sender verbreitet werden. In diesem Zusammenhang wurde auch ein bevorzugter Kanalplatz definiert. Diese Bevorzugung kommt noch aus der analogen Welt, wo tatsächlich einzelne Kanäle fest geschaltet wurden. Ein Kanalplatz ist daher etwas anderes als ein Programmplatz. Die Digitalisierung, die 2015 abgeschlossen sein wird, bringt es mit sich, dass Hunderte von Sendern abrufbar sind. Aufgrund dieser Entwicklung ist die Mehrheit der Kommission der Meinung, dass es keine Platzierung mehr braucht, weil sie überall unterschiedlich ist. Die konzessionierten Regional-TV-Programme werden bei diesem Digitalisierungsprozess zwar nicht mehr einheitlich, aber weiterhin durchwegs im vorderen Bereich eingereiht. Mit der Digitalisierung gibt es auf den Verbreitungswegen weniger Knappheit, als das vorher mit den analogen Netzen der Fall war. Die Knappheit wurde durch die Must Carry Rule, also durch diese Bestimmungen, gehandhabt. Man musste eben bevorzugte Verbreitungsmöglichkeiten schaffen, damit ein Programm überhaupt ausgestrahlt werden konnte. Mit der Digitalisierung ist die Anzahl der übertragbaren Programme massiv gestiegen, und damit hat sich auch die Knappheit an sich verringert.
Bei der ganzen Diskussion um die bevorzugten Programmplätze muss man auch mit einbeziehen, dass es nicht nur die Kabelwelt, sondern auch die Swisscom und andere Internetanbieter gibt. Die Swisscom kann haushaltgenau programmieren; sie kann also die Gemeindegrenzen nach wie vor berücksichtigen, weil sie eine andere Netzstruktur hat. Bei den Kabelnetzbetreibern hängt dies davon ab, wie gross sie sind.
Ein letzter Aspekt ist, dass die Sortierung der Programme durch die Anbieter nur vorläufig ist. Empfangsgeräte sortieren die Programme teilweise anders, als es vom Kabelnetzbetreiber festgelegt wurde. Zudem sortieren viele Konsumenten ihre bevorzugten Programme in persönlichen Favoritenlisten, was dank neuer Anwendungen immer einfacher wird. Gemäss einer Studie aus England erstellen nahezu 100 Prozent der Fernsehnutzer eigene Favoritenlisten. Wie der Bundesrat ist die Mehrheit der Kommission der Meinung, dass angesichts der fortschreitenden Entwicklung eine rechtliche Regulierung wohl kaum zielführend ist. Das Risiko ist gross, den positiven Prozess der digitalen Innovation mit einer unangemessenen Medienregulierung zu hemmen.
Im Namen der Mehrheit der Kommission möchte ich Sie bitten, die Motion abzulehnen.
Janiak Claude · Mit-M · Conseil des Etats · Bâle-Campagne · Groupe socialiste
Unser Rat hat meine Motion am 25. September 2014 an die KVF zur Vorberatung überwiesen. Wir haben am 9. Februar dieses Jahres eine engagierte Diskussion geführt, dies mit dem Ergebnis, dass die Kommission die Motion mit 7 zu 6 Stimmen zur Ablehnung empfiehlt. Ich ersuche Sie, der Kommissionsminderheit zu folgen und die Motion anzunehmen.
Mit der in den Artikeln 59 und 62 RTVG festgelegten Zugangsberechtigung konzessionierter Programme mit Leistungsauftrag wollte der Gesetzgeber die Verbreitung solcher Programme im jeweiligen Versorgungsgebiet privilegieren. Im Sinne dieser Privilegierung konnte das UVEK gemäss Artikel 55 RTVV solchen Programmen einen bevorzugten Kanalplatz einräumen. Wir stehen jetzt vor der eigenartigen Situation, dass die Artikel 59 und 62 auch nach der Revision des RTVG weiterhin Bestand haben, der Bundesrat aber inzwischen im Rahmen einer Revision der Verordnung, also der RTVV, den erwähnten Artikel 55 gänzlich aufgehoben hat.
Der Bundesrat behauptet, im Zeitalter der Digitalisierung des Fernsehens mache die Senderplatzprivilegierung keinen Sinn mehr. Der TV-Konsument könne seine bevorzugten Programme heute leicht selber finden, sei es mithilfe eines elektronischen Programmführers, durch Umprogrammierung der Senderreihenfolge oder durch Anlegen einer persönlichen Favoritenliste. Mit in etwa derselben Begründung hat der Bundesrat wie erwähnt inzwischen im Rahmen seiner Revision der Verordnung den erwähnten Artikel 55 gänzlich aufgehoben.
Fakt ist indessen, dass zahlreiche Empfangsgeräte bzw. Set-Top-Boxen, darunter auch solche von UPC Cablecom, nach wie vor keine freie Umprogrammierung der Senderreihenfolge durch den Zuschauer zulassen. Fakt ist auch, dass sich viele Kunden, nicht nur ältere, mit der Programmsuche und der Handhabung eines "electronic programme guide" im digitalen Bereich schwertun und dass Programme, die sich auf den vordersten Senderplätzen befinden, z. B. die Programme von SRF, zwangsläufig mehr Aufmerksamkeit geniessen, dies sowohl seitens der Zuschauer als auch seitens der Werbewirtschaft. Fakt ist ferner, dass UPC Cablecom in ihrer Medienverlautbarung nach dem 3. Juni 2014 selber einräumte, dass die Senderplatzierung eine wichtige Rolle spiele und dass viele Kabelnetzunternehmer dem konzessionierten Regionalprogramm nach wie vor einen privilegierten digitalen Senderplatz zuwiesen. Stossend ist ferner, dass den Programmen der SRG auch im digitalen Bereich heute die ersten Senderplätze eingeräumt werden, während die in Artikel 59 Absatz 1 RTVG im gleichen Zusammenhang genannten regionalen Programme mit Konzession und Leistungsauftrag nach Ansicht des Bundesrates beliebig weit nach hinten verschoben werden dürfen. Das stellt meines Erachtens eine Diskriminierung dar.
Angesichts dieses Sachverhalts muss man sich ernsthaft fragen, ob es - anders, als der Bundesrat vorgibt - im Sinne des Gesetzgebers sein kann, dass der Zugangsregelung und der Senderplatzpriorisierung für konzessionierte Programme gemäss Artikel 59 im Rahmen der digitalen Verbreitung wirklich keinerlei Bedeutung mehr zukommt. So wurde zum Beispiel im "Blick am Abend" vom 3. Juni 2014 der Mediensprecher von UPC Cablecom wie folgt zitiert: "Wir haben die neuen Schweizer Kanäle deshalb so prominent platziert, weil wir die Sender und damit die Medienlandschaft Schweiz stärken möchten." Das bedeutet, dass man alle Sender gleich behandelt - unabhängig davon, ob sie einen Leistungsauftrag und eine Konzession haben oder nicht.
In der Kommission ist die Diskussion spannend verlaufen; ich habe das bereits erwähnt. Man war sich einig, dass die Privilegierung konzessionierter Programme mit Leistungsauftrag eine politische Frage sei. Gleichwohl haben die technischen Fragen dann sehr wahrscheinlich doch den Ausschlag gegeben, denn niemand konnte oder wollte zugeben, dass er bzw. sie die Umprogrammierung der Senderplätze ohne fremde Hilfe nicht schaffen würde.
In der Kommission wurde von der Verwaltung und auch vom Geschäftsführer von Swisscable darauf hingewiesen, dass im RTVG nach wie vor eine gesetzliche Grundlage für eine Must Carry Rule bestehe. Die Motion verlangt ja auch keine Gesetzesänderung, sondern sie ersucht den Bundesrat, gestützt auf Artikel 120 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes, auf Verordnungsstufe eine Massnahme zu treffen, um Sinn und Geist der nach wie vor bestehenden und eben nicht revidierten oder aufgehobenen Artikel 59 und 62 RTVG auch im digitalen Zeitalter umzusetzen, das heisst, die Programme mit Konzession und Leistungsauftrag zu privilegieren. Es geht darum, dass die regionalen Programme, die gebührenfinanziert sind und durch die Revision, über die wir im Juni abstimmen werden, noch ganz bewusst gestärkt werden sollen, ebenfalls gesehen werden können.
Man hat uns gesagt, dass Platzierungsdiskussionen stets mit Werbeargumenten verbunden seien. Es müsse einfach sichergestellt sein, dass ein technisch durchschnittlich begabter Bürger - ob jung oder alt - seine Favoriten selber festlegen könne. Bei der Abwägung sind somit Argumente der Werbung für den Senderplatz offenbar mindestens gleich wichtig wie die politische Frage, ob sichergestellt ist, dass konzessionierte Sender mit Leistungsauftrag auch bei den Bürgerinnen und Bürgern ankommen. Es ist nun einmal so, dass Wettbewerbsvorteile entstehen, wenn ein Sender gut platziert ist.
Ich habe gehört - ich möchte die Gegner meiner Motion zuhanden des Amtlichen Bulletins auf ihre Erklärung behaften -, dass das Bakom, gestützt auf Artikel 63 Absatz 2 des RTVG, ein Aufsichtsverfahren eröffnen müsste, wenn die Kabelnetzbetreiber sich nicht korrekt verhielten. Was heisst BO 2015 E 195 aber "nicht korrekt"? Solange sich für die noch immer geltenden Artikel im digitalen Zeitalter in der Verordnung keine Anhaltspunkte für die Umsetzung finden, tappen wir im Ungewissen. Die Verwaltung hat letztlich gesagt, man wisse weder, wie die Zukunft aussehe, noch wisse man, wie sich das Anliegen juristisch umsetzen lasse. Das Ergebnis ist ein rechtlich ungeklärter Raum.
Mit der Annahme der Motion könnten wir immerhin erreichen, dass die Verwaltung weiter hirnt und sich nicht mit einer unbefriedigenden und zumindest unklaren Situation zufriedengibt. Voraussetzung ist - das räume ich ein -, dass man mit mir der Überzeugung ist, dass dem Senderplatz auch im digitalen Zeitalter eine Bedeutung zukommt und dass Programme mit Konzession und Leistungsauftrag auch aus staatspolitischen Überlegungen eine Privilegierung verdienen. Dazu zählt für mich auch, dass die Sender von SRF in allen drei Landessprachen privilegiert behandelt werden.
Ich bitte Sie, der Minderheit zu folgen und die Motion anzunehmen.
Leuthard Doris · BR-F · Conseil fédéral · Argovie
Ich glaube, eine Regulierung ist hier wirklich nicht nötig. Ich bitte Sie also, von einer Regulierung abzusehen und die Motion entsprechend abzulehnen.
Zuerst muss man sich einmal fragen, was eine Regulierung überhaupt für eine Wirkung hätte. Wie Herr Ständerat Janiak schon gesagt hat: Es ist grundsätzlich so, dass wir in der heutigen Verordnung keine Pflicht zu einer bestimmten Platzierung digitaler Fernsehprogramme kennen. Es ist aber gemäss Artikel 63 RTVG tatsächlich so, dass die Netzbetreiber auch im digitalen Bereich die Service-public-Programme bevorzugt behandeln müssen. Eine gewisse Privilegierung ist also sichergestellt. Die Digitaltechnik erlaubt es heute auch, alle Regionalprogramme sprachregional anzubieten. Es war eigentlich eine Vereinbarung der Netzbetreiber, für jede Sprachregion ein einheitliches Paket mit allen regionalen Service-public-Programmen zu übertragen. Das hat wirklich bewirkt, dass einzelne regionale Programme nach hinten gerutscht sind - das war wahrscheinlich die Motivation für Ihren Vorstoss.
Ich glaube aber, dass schlussendlich effektiv nicht die Technik das Massgebende ist, sondern das, was Kundinnen und Kunden tatsächlich tun. Schweizerinnen und Schweizer sind, wie andere, ein Volk von Zappern. Das Zappen als Volkssport führt eben dazu, dass die eigentliche Einreihung auch der Service-public-Programme weitgehend von eigenen Favoritenleisten überlagert wird. Eigene Favoritenleisten sind heute auch für technisch nicht sonderlich Begabte wie mich machbar.
Eine weitere technische Entwicklung bei Empfangsgeräten ist effektiv folgende: Nicht nur Ihre Vorliebe für Sender wird registriert, Herr Ständerat Janiak - man weiss also, wie viele Stunden Sie auf welchem Sender verbringen -, sondern man weiss zusätzlich auch genau, ob Sie jetzt einer sind, der am Sonntag den Krimi, die Sportsendung, die Kultursendung oder den Rosamunde-Pilcher-Film bevorzugt. Auch das kann ein Gerät von heute bereits. Deshalb wird das die Einreihung bestimmen und nicht eine Regulierung.
Vote
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Für Annahme der Motion ... 12 Stimmen
Dagegen ... 24 Stimmen
(2 Enthaltungen)