13.479
Impôt anticipé. Clarification de la procédure de déclaration
Stahl Jürg · 1VP-M · Conseil national · Zurich · Groupe de l'Union démocratique du Centre
BO 2015 N 2059Loi fédérale sur l'impôt anticipé
Art. 20 al. 3
Proposition de la commission
(sous réserve de l'approbation du réexamen par la CER-SE)
... d'une amende en vertu de l'article 61 lettre b.
Noser Ruedi · Mit-M
Bei Artikel 20 Absatz 3 hat die WAK-NR beschlossen, die Sanktionen, die heute auf 5000 Franken beschränkt sind, etwas zu erhöhen auf 30 000 Franken. Da es da keine Differenz zum Ständerat mehr gab, musste die WAK-NR ein Rückkommen beantragen. Die WAK-SR hat dem Rückkommensantrag zugestimmt. Wie immer bei solchen Rückkommen hat uns die WAK-SR aber mitgeteilt, dass sie sich vorbehält, inhaltlich eine andere Lösung zu finden, als wir sie hier haben. Sie finden auf der Fahne keine Minderheit; wir brauchen also über diesen Punkt nicht abzustimmen, das ist eine Information rein fürs Amtliche Bulletin.
Stahl Jürg · 1VP-M · Conseil national · Zurich · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Adopté
BO 2015 N 2060Art. 70c
Proposition de la majorité
Maintenir
Proposition de la minorité
(Leutenegger Oberholzer, Birrer-Heimo, de Buman, Darbellay, Hassler, Jans, Maire Jacques-André, Marra, Meier-Schatz, Pardini, Ritter, Schelbert)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Leutenegger Oberholzer Susanne · Mit-F · Conseil national · Bâle-Campagne · Groupe socialiste
Wir sind beim Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer, wie Sie wahrscheinlich bemerkt haben, und es geht um Folgendes: Bei konzerninternen Dividendenflüssen haben Unternehmungen das Privileg, auf die Bezahlung der Verrechnungssteuer zu verzichten, vorausgesetzt, sie melden die Dividendenzahlung innert 30 Tagen. Verpassen sie diese Frist, so ist de lege lata das Meldeverfahren verwirkt, und die Verrechnungssteuer wird einschliesslich eines Verzugszinses von 5 Prozent fällig.
So war das bislang: Diese Praxis hat auch das Bundesgericht bestätigt, und zwar mit Entscheid vom Januar 2011. Die Rechtsfolge, die das Bundesgericht bestätigt hat, hat nun in rund 200 Fällen dazu geführt, dass die Meldung unterlassen wurde und dass damit Verzugszins fällig wird.
Beide Parlamentskammern haben nun aufgrund einer parlamentarischen Initiative entschieden, dass das Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer gelockert werden soll und dass, wenn man eine Meldung unterlässt, nur noch eine geringe Ordnungsbusse von marginalen 5000 Franken fällig wird und kein Verzugszins mehr geschuldet ist. Die Meldung muss zudem nicht mehr innert 30 Tagen, sondern innert 90 Tagen erfolgen. Es gibt aber keine Verwirkungsfrist mehr, sondern einfach eine solche Ordnungsfrist.
Bereits all das ist ein grosses Entgegenkommen gegenüber Konzernen im Vergleich zu den normalen Unternehmungen, die diese Verrechnungssteuer entrichten müssen und das Meldeverfahren nicht für sich beanspruchen können. Die Mehrheit der WAK beantragt Ihnen nun noch, das Verfahren rückwirkend zur Anwendung zu bringen.
Sie wissen alle, dass rückwirkende Gesetzesänderungen vor allem bei Steuern in diesem Rat nicht sehr beliebt sind, dass es immer grosse Kritik gegeben hat, wenn man rückwirkend Gesetze ändern wollte. Hier will nun die Mehrheit der WAK all jenen Unternehmungen, die die Meldung unterlassen haben, diese Rechtswohltat zukommen lassen, und zwar ab dem 1. Januar 2011. Auf den Verzugszins soll damit verzichtet werden. Die Kommissionsmehrheit nimmt damit in Kauf, dass der Bundeskasse ein Einnahmenausfall von bis zu rund 600 Millionen Franken entsteht - 600 Millionen Franken! Das wären die finanziellen Folgen, wenn man der Mehrheit folgte.
Die Kommissionsminderheit hat jetzt akzeptiert, dass die Gesetzesänderung kommt, will sie aber erst pro futuro zur Anwendung bringen. Eine rückwirkende Gesetzesänderung mit einem derartigen Einnahmenausfall gutzuheissen wäre angesichts der Situation in der Bundeskasse ein Schildbürgerstreich ohnegleichen. Ich bitte Sie also, der Minderheit zu folgen, die auf eine Rückwirkung verzichten will, und damit dem Ständerat. Alles andere wäre finanzpolitisch unverantwortlich, und nicht nur das: Rechtsstaatlich wäre es mehr als bedenklich, denn Sie würden damit eine rechtsungleiche Behandlung von Unternehmungen auslösen, die das Meldeverfahren unterlassen haben und nun auch noch in den Genuss der Rechtswohltat eines Verzichts auf Verzugszinsen kämen.
Ich ersuche Sie, auf jede Rückwirkung zu verzichten, der Minderheit zu folgen und damit keinen Ertragsausfall von bis zu 600 Millionen Franken zu provozieren. Ich danke Ihnen, wenn Sie der Minderheit und dem Ständerat folgen.
Gössi Petra · Mit-F · Conseil national · Schwyz · Groupe libéral-radical
Wir stecken in der Differenzbereinigung, nachdem beide Räte dem Grundsatzentscheid, nämlich dem Wechsel von einer Verwirkungsfrist zu einer Ordnungsfrist, mit deutlicher Mehrheit zugestimmt haben. Wird die Ordnungsfrist verpasst, wird neu weder die Verrechnungssteuer im ordentlichen Verfahren erhoben, noch fällt ein Verzugszins von 5 Prozent auf der 35 Prozent betragenden Verrechnungssteuer an. Neu kann jedoch eine Busse erhoben werden, falls die Ordnungsfrist verpasst wird. Diese Punkte sind alle nicht mehr strittig.
Differenzen bestehen hingegen noch hinsichtlich der Höhe und der Ausgestaltung der Busse sowie hinsichtlich einer allfälligen Rückwirkung der neuen Regelung. Auch wenn wir über den ersten Punkt heute nicht abstimmen können, ist es mir dennoch ein Anliegen, zwei Sätze dazu zu sagen: Aktuell verweist der Entwurf auf einen Artikel, der im Fall von objektiver Steuerhinterziehung zum Tragen kommt. Da wir es hier nicht mit Steuerhinterziehung zu tun haben und der Wechsel ins Steuerstrafrecht meines Erachtens problematisch ist, hoffe ich, dass der Ständerat diesbezüglich eine verträglichere Lösung findet.
Im Weiteren ist noch die Rückwirkung in Artikel 70c umstritten; darüber können wir heute abstimmen. Die FDP-Liberale Fraktion ist einstimmig für die Fassung der Mehrheit der Kommission und damit für eine Rückwirkung. Da die vorliegende Rückwirkung zugunsten der Steuerpflichtigen wirkt, erachten wir sie nicht als problematisch. Aus diesem Grund ist sie auch nicht mit der Rückwirkung vergleichbar, die bei der Erbschaftssteuer-Initiative postuliert wurde. Zudem wird mit einer Rückwirkung dem Umstand Rechnung getragen, dass auf nichtgeschuldete Steuern auch kein Verzugszins erhoben werden kann. Ein Blick auf die Höhe der Verzugszinsen, welche seit 2013 eingezogen wurden, legt nahe, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung ihre Praxis seit dem Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahre 2011 geändert hat: Im Jahr 2011 wurden 39 Millionen Franken Verzugszinsen eingezogen, im Jahr 2012 waren es 32 Millionen Franken. Im Jahr 2013 waren es 323 Millionen Franken, die als Verzugszinsen in die Bundeskasse flossen, dies, ohne dass die Steuerverwaltung diese Praxisänderung in einem entsprechenden Rundschreiben angezeigt hätte. Das bedeutet, dass die Wirtschaft und die Steuersubjekte über die Änderung der Praxis nicht informiert waren und folglich auch nicht mit der konsequenten Auferlegung von Verzugszinsen rechnen mussten.
Dies sind die hauptsächlichen Gründe, weshalb die FDP-Liberale Fraktion den Antrag der Mehrheit der Kommission unterstützt.
Maire Jacques-André · Mit-M · Conseil national · Neuchâtel · Groupe socialiste
Comme cela a été rappelé, l'initiative parlementaire Gasche, "Impôt anticipé. Clarification de la procédure de déclaration", va amener un changement dans les pratiques de l'Administration fédérale des contributions. Suite à l'acceptation du principe prévu par l'initiative, les retards ne seront plus sanctionnés par des intérêts moratoires, mais par une amende.
Nous devons traiter aujourd'hui d'une divergence qui concerne les cas en suspens. En effet, si le nouveau régime correspondra à l'initiative parlementaire, nous devons régler par le biais de l'article 70c de la loi fédérale sur l'impôt anticipé les cas en suspens. La majorité de la commission voudrait tout simplement régler ce problème en renonçant aux intérêts moratoires dans un certain nombre de cas correspondant aux critères des articles 16 et 20 de la loi. Cela s'appliquerait donc à toutes les créances fiscales concernées par ces articles, et en particulier aux créances antérieures au changement de pratique adopté par l'Administration fédérale des contributions; concrètement les créances qui remontent jusqu'à l'année 2006.
Le Conseil national, vous vous en souvenez, a, dans un premier temps, accepté cet article 70c. Le Conseil des Etats, quant à lui, s'y est opposé. Nous devons donc reprendre position. La commission, à une toute petite majorité d'une voix, vous propose de maintenir la position du Conseil national. Le groupe socialiste est d'avis contraire. En effet, nous proposons de suivre la minorité de la commission pour les raisons suivantes.
Les montants qui sont en jeu, cela a été rappelé par la porte-parole de la minorité, représentent quelque 600 millions de BO 2015 N 2061 francs. A un moment où les finances de la Confédération sont dans une situation pour le moins préoccupante - nous venons de le voir avec l'examen du budget 2016 de la Confédération sur lequel nous venons de voter -, nous sommes d'avis que nous n'avons pas à renoncer à cette somme qui serait tout simplement perdue.
Si nous devons nous rallier au changement de pratique demandé par l'initiative parlementaire Gasche à l'avenir, il n'y a pas de raisons de renoncer à des intérêts moratoires qui étaient dus en vertu du droit en vigueur jusqu'ici et de la décision du Tribunal fédéral de 2011. Rappelons que ces intérêts concernent des cas dans lesquels les délais impartis n'ont pas été respectés.
Enfin, il est pour le moins étonnant de constater que ce sont les mêmes milieux qui, il y a quelques mois, lorsque nous débattions de l'initiative sur l'imposition des successions, criaient au scandale parce que l'initiative comportait une clause de rétroactivité, qui veulent introduire aujourd'hui une clause de rétroactivité pour régler ces problèmes. Autrement dit, ils disent oui à la rétroactivité pour l'exonération mais non à la rétroactivité pour l'imposition fiscale.
Alors, je vous demande de faire preuve d'un tout petit peu de cohérence et de renoncer à cette disposition rétroactive qui pénaliserait lourdement les comptes de la Confédération. Le groupe socialiste soutiendra donc la proposition de la minorité de la commission qui correspond, rappelons-le, à la décision du Conseil des Etats, ainsi qu'au projet du Conseil fédéral.
Flückiger-Bäni Sylvia · Mit-F · Conseil national · Argovie · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Bei der parlamentarischen Initiative Gasche "Klarstellung der langjährigen Praxis beim Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer" ist nur noch eine Differenz zu behandeln, welche jedoch den Kern der Vorlage betrifft.
Worum geht es bei dieser parlamentarischen Initiative? Das Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer wurde als Vereinfachung eingeführt, um in Fällen, in denen eindeutig keine Verrechnungssteuer geschuldet ist, den Verwaltungsaufwand für konzerninterne Dividenden zu senken. Bei diesem Verfahren wird die Auszahlung der gesamten Dividende erlaubt, ohne vorgängigen Abzug der 35-prozentigen Verrechnungssteuer.
Im Jahr 2011 fällte das Bundesgericht einen umstrittenen Entscheid, worauf die Eidgenössische Steuerverwaltung ihre langjährige Praxis in einer Nacht-und-Nebel-Aktion unangekündigt änderte: Statt dass die 30-tägige Meldefrist wie bis dahin als Ordnungsfrist behandelt wurde, wurde sie neu als Verwirkungsfrist taxiert. Die Eidgenössische Steuerverwaltung führte diese Praxisänderung auch auf alle noch offenen Fälle rückwirkend bis ins Jahr 2006 ein. Firmen, welche in der Periode 2006-2011 nach Treu und Glauben davon ausgehen konnten, dass ein verspätetes Einreichen des Meldeformulars noch immer akzeptiert würde, sahen sich nun plötzlich vor die Tatsache gestellt, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung ein nachgereichtes Meldeformular unter Hinweis auf die rückwirkend eingeführte Verwirkungsfrist nicht mehr akzeptierte. Zudem verrechnete die Eidgenössische Steuerverwaltung diesen Firmen rückwirkend einen jährlichen Verzugszins von 5 Prozent - notabene auf Verrechnungssteuern, welche gar nicht geschuldet waren.
Im Namen der SVP-Fraktion bitte ich Sie, bei der Differenz der Mehrheit zu folgen und an Ihrem Entscheid festzuhalten. Dies schafft Rechtssicherheit, ganz im Gegensatz zum doch sehr unverhältnismässigen Verhalten der Eidgenössischen Steuerverwaltung.
Die Minderheit führte insbesondere drei Argumente an:
1. Die Variante unseres Rates würde zu Steuerausfällen in der Höhe von 600 Millionen Franken führen. Dieses Argument ist irreführend. Der Staat hat auf nichtgeschuldeten Verrechnungssteuern ungerechtfertigterweise und rückwirkend einen Verzugszins von 5 Prozent erhoben. Das Problem ist also, dass ein Bundesamt ungerechtfertigterweise und rückwirkend eine Praxisänderung einführte, welche wir nun leider ebenfalls rückwirkend korrigieren müssen. Die 600 Millionen Franken gehören somit gar nicht dem Staat, weshalb auch nicht von Steuerausfällen gesprochen werden kann.
2. Die Eidgenössische Steuerverwaltung argumentiert, dass sie ihre Praxis gar nicht geändert habe. Diese Aussage ist nicht richtig. Bis zur Praxisänderung hat die Eidgenössische Steuerverwaltung die 30-tägige Meldefrist immer als Ordnungsfrist behandelt. Es ist kein einziger Fall bekannt, in dem die Steuerverwaltung diese Frist als Verwirkungsfrist taxiert hätte.
3. Es wird behauptet, dass die Variante unseres Rates beim falschen Zeitpunkt ansetze. Das ist nicht richtig, gerade das Gegenteil trifft zu. Die Variante unseres Rates bringt Rechtssicherheit, während mit der Variante des Ständerates innerhalb weniger Jahre mehrmals die Praxis geändert würde. Dieses Hüst und Hott wäre für unseren Wirtschaftsstandort höchst schädlich und würde zudem jene treffen, welche in der Nichtankündigung dieser Praxisänderung zu Recht eine Verletzung von Treu und Glauben sehen.
In diesem Sinne bitte ich Sie im Namen der SVP-Fraktion, der Mehrheit zu folgen und am Beschluss unseres Rates festzuhalten.
Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Conseil fédéral · Grisons
Ich möchte zuerst einmal den Titel dieser parlamentarischen Initiative Gasche, "Klarstellung der langjährigen Praxis beim Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer", etwas korrigieren: Es ist klar, wie die Verrechnungssteuer abgerechnet wird bzw. wie das Meldeverfahren zu erfolgen hat. Das ist klar, seit Sie eine solche gesetzliche Regelung beschlossen und eingeführt haben. Auch vom Bundesgericht ist festgestellt worden, dass diese Frist eine Verwirkungsfrist ist. Wenn man die Zahlungen nicht meldet, dann muss man halt im Nachhinein die entsprechenden Beträge bezahlen. Es ist eine Verwirkungsfrist, die Verzugszinsen auslöst.
Es ist nicht erstellt, ich bin dem selbst nachgegangen, dass die Praxis der Steuerverwaltung vor 2011 eine andere war. Auch wenn man das hundertmal behauptet, wird es dadurch nicht wahrer. Es gibt in dieser Angelegenheit verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes, bei denen man genau dieser Frage nachgegangen ist. Ich bin ihr selbst auch nachgegangen, weil sie mich wirklich interessiert hat. Es gibt ganz wenige Ausnahmen, in denen die Steuerverwaltung tatsächlich etwas nachlässiger war, im Grundsatz hat sie sich aber daran gehalten, dass es hier um eine Verwirkungsfrist geht. Sie musste das auch tun, weil es eine gesetzliche Frist ist. Die Steuerverwaltung kann nicht von sich aus machen, was sie will. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Jahr 2015 in vier Entscheiden festgehalten, dass die Steuerverwaltung keine Praxisänderung vorgenommen hat, dass es immer ihre Praxis war, diese Verwirkungsfrist umzusetzen.
Deshalb ist es schon etwas schwierig, wenn man jetzt mit dieser echten Rückwirkung kommt. Eine echte Rückwirkung, mit der man ein Gesetz, das man selbst eingeführt hat, einfach infrage stellt und rückwirkend anders anwenden will, geht nicht an. Für die Zukunft, da bin ich mit Ihnen einverstanden, da kann man regeln, was man will. Dass man aber ein geltendes Gesetz vier Jahre zurück einfach anders, als es ursprünglich gedacht war, angewendet haben will, das geht in einem Rechtsstaat nicht an.
Wen trifft es überhaupt, oder warum kann man das nicht so machen? Lediglich 5 Prozent der Steuerpflichtigen, die da von dieser Rechtswohltat des Meldeverfahrens überhaupt Gebrauch machen können, haben Zahlungen nicht korrekt gemeldet. Lediglich auf diese 5 Prozent der Steuerpflichtigen, die das Meldeverfahren hätten beanspruchen können, würde also diese Regelung rückwirkend angewendet. Das sind insgesamt 2 Promille sämtlicher Steuerpflichtigen. Warum sage ich Ihnen das? 5 Prozent der Personen, die vom Meldeverfahren Gebrauch machen können, haben sich nicht korrekt verhalten, 2 Promille sämtlicher Steuerpflichtigen - das würde eine Rückerstattungssumme von 600 Millionen Franken auslösen! Sie wollen also dafür, dass man sich nicht korrekt verhalten hat - obwohl für diese 5 Prozent, wie BO 2015 N 2062 für die anderen 95 Prozent, die sich korrekt verhalten haben, klar war, dass es hier um eine Verwirkungsfrist geht -, rückwirkend 500 bis 600 Millionen Franken zur Verfügung stellen! Das ist rechtsstaatlich absolut unmöglich.
22 Kantone haben sich in der Vernehmlassung klar positioniert. Sie haben klar gesagt, dass es die Missachtung eines grundlegenden rechtsstaatlichen Prinzips wäre, eine solche Rückwirkung anzunehmen; sie haben auf die finanzpolitischen Konsequenzen hingewiesen; und sie haben auch darauf hingewiesen, dass das die Diskussion über eine Unternehmenssteuerreform III mit Garantie nicht erleichtern würde.
Ich möchte Sie bitten: Halten Sie sich an die rechtsstaatlichen Grundsätze, die wir uns selbst gegeben haben und die in unserer Verfassung verankert sind. Regeln Sie das für die Zukunft, wie Sie wollen, in einem gesetzlich korrekten Verfahren. Aber beginnen Sie nicht damit, Gesetze, die Ihnen plötzlich nicht mehr passen, einfach rückwirkend anders zu interpretieren, und das mit derart unmöglichen Folgen!
Kiener Nellen Margret · Mit-F · Conseil national · Berne · Groupe socialiste
Sehr geehrte Frau Bundesrätin, ich spreche Sie als Mitglied der Finanzkommission an, bezüglich dieser Rückwirkung und der genannten Steuerausfälle von rund 600 Millionen Franken, die sie zur Folge hätte: Können Sie eine Aussage machen darüber, was für Einsparungen im Bundeshaushalt diese Steuerausfälle zur Folge haben könnten und wann und wo diese einzuplanen wären?
Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Conseil fédéral · Grisons
Das wäre eine Diskussion, Frau Nationalrätin Kiener Nellen, die das Parlament zu führen hätte. Sicher ist es so, dass man, wenn man diese 600 Millionen Franken einbuchen muss, auch sagen muss, wo diese aufgefangen werden. Die Schuldenbremse gilt auch für solche Operationen, wenn Sie so wollen. Es wäre dann tatsächlich auch eine Frage, wie man mit einem so riesigen Betrag umgehen würde, der notabene rechtlich nicht gerechtfertigt ist. Das könnte noch grössere Diskussionen auslösen. Die Kantone haben bereits darauf hingewiesen, dass sie das nicht einfach so akzeptieren würden. Es wäre dann die Frage, wann eine solche Gesetzesrevision, die ja dann auch noch diskutiert werden müsste, überhaupt in Kraft gesetzt würde. Die Diskussion wäre gleichzeitig zu führen wie die Diskussion über die Unternehmenssteuerreform III.
Leutenegger Oberholzer Susanne · Mit-F · Conseil national · Bâle-Campagne · Groupe socialiste
Frau Bundesrätin, was wären die rechtsstaatlichen Konsequenzen, wenn jetzt eine derartige Gesetzesänderung rückwirkend in Kraft treten würde? Und welche Möglichkeiten haben die Kantone, sich dagegen zu wehren?
Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Conseil fédéral · Grisons
Die Kantone haben die Möglichkeit, sich im Rahmen eines Referendums gegen ein Gesetz zu wehren. Im Übrigen haben wir keine Verfassungsgerichtsbarkeit. Selbst wenn man die rechtsstaatlichen Grundprinzipien der Bundesverfassung nicht berücksichtigt - das wäre hier klar der Fall -, gibt es kein Rechtsmittel dagegen.
Aber ich möchte Sie doch noch einmal dringendst bitten: Fangen Sie nicht an, politisch motiviert Gesetze zu ändern, indem Sie eine Rückwirkung vorsehen. Machen Sie Gesetzesänderungen für die Zukunft, wenn Sie das wollen - das ist selbstverständlich legitim -, aber beginnen Sie nicht, in dieser Art und Weise unseren Rechtsstaat infrage zu stellen. Das ist einer direkten Demokratie, die auf rechtsstaatlichen Grundprinzipien beruht, wirklich nicht würdig.
Noser Ruedi · Mit-M
Ich hätte jetzt natürlich Lust, da ich zum letzten Mal vor Ihnen stehe und spreche, noch einiges zu sagen zu dem, was jetzt ausgeführt wurde. Ich werde es aber nicht tun, sondern mich strikte an das Kommissionsprotokoll halten.
Ihre Kommission beantragt mit 13 zu 12 Stimmen, bei Artikel 70c an der Rückwirkung festzuhalten. Aus Sicht der Kommissionsmehrheit hat seit dem Bundesgerichtsentscheid von 2011 eine Praxisänderung der Eidgenössischen Steuerverwaltung stattgefunden. Diese Praxisänderung hat zahlreiche Unternehmen überrascht, die nachträglich sowohl die Verrechnungssteuer wie auch den Verzugszins von 5 Prozent bezahlen mussten. Es ist deshalb richtig, dass die betroffenen Unternehmen dank der vorgesehenen Rückwirkung die Möglichkeit einer Rückerstattung dieser Beträge erhalten. Die Rückwirkung sollte somit für die Verzugszinszahlungen und die Steuern, für die gemäss dem Bundesgerichtsentscheid Rechnung gestellt wurde, gelten.
Die Minderheit erachtet die Rückwirkungsbestimmung im Hinblick auf die Rechtssicherheit und die rechtsstaatlichen Prinzipien als problematisch. Sie verweist zudem darauf, dass durch die Rückwirkung bei den Bundesfinanzen Verluste von geschätzten 600 Millionen Franken entstehen.
Sie haben zu entscheiden.
Vote
| Fraktion | Gea | Na | Enth. |
|---|---|---|---|
| Groupe de l'Union démocratique du Centre | 66 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe socialiste | 0 (0 %) | 39 (100 %) | 0 (0 %) |
| Groupe libéral-radical | 30 (94 %) | 0 (0 %) | 2 (6 %) |
| Groupe PDC | 22 (76 %) | 7 (24 %) | 0 (0 %) |
| Groupe des VERT-E-S | 0 (0 %) | 11 (100 %) | 0 (0 %) |
| Groupe vert'libéral | 0 (0 %) | 5 (83 %) | 1 (17 %) |
| Groupe bourgeois-démocratique | 4 (67 %) | 0 (0 %) | 2 (33 %) |
| Total | 122 (65 %) | 62 (33 %) | 5 (3 %) |
Gea: Antrag der Mehrheit
Na: Antrag der Minderheit Leutenegger Oberholzer