16.3003
Prüfung der Aufbewahrungsfristen für DNA-Profile
Ruiz Rebecca Ana · Mit-F · Nationalrat · Waadt · Sozialdemokratische Fraktion
Nous traitons d'un postulat de commission adopté à l'unanimité par la Commission des affaires juridiques le 22 janvier 2016. Le postulat charge le Conseil fédéral de présenter au Parlement un rapport qui examine, dans le cadre de la loi sur les profils ADN, la non-suppression des profils ADN des personnes condamnées et qui fasse une évaluation des différents délais de conservation des profils.
Depuis son développement dans les années 1980, la technique de l'analyse de l'ADN est devenue un instrument incontournable des autorités de poursuite pénale. Jusqu'en 2000, l'analyse de l'ADN n'était utilisée en Suisse que pour des comparaisons directes, c'est-à-dire pour comparer les traces relevées sur une scène de crime avec l'échantillon prélevé sur une personne suspecte. En 2000, une banque de données répertoriant les profils ADN, appelée CODIS, a été mise en place. Les profils ADN d'auteurs d'infractions et de suspects peuvent être enregistrés dans CODIS, de même que les traces relevées sur les scènes de crime. La comparaison automatisée des profils permet notamment de reconnaître les délits attribuables à des criminels en série, à des récidivistes ou à des groupes de personnes opérant en bande. La banque de données contient, à l'heure actuelle, environ 176 000 profils, et 95 pour cent de ceux-ci appartiennent aux cantons.
L'article 16 alinéa 1 de la loi sur les profils ADN règle l'effacement des profils ADN des personnes. Il prévoit d'effacer les profils des personnes dont on a exclu au cours de la procédure qu'elles puissent être l'auteur d'un crime ou d'un délit, des personnes qui ont été acquittées ou qui ont bénéficié d'un non-lieu au terme d'une procédure judiciaire. Le profil ADN de personnes ayant été condamnées est aussi effacé après 5, 10 ou 20 ans, en fonction de la sanction pénale infligée.
En mai 2014, ce conseil donnait suite à l'initiative parlementaire Geissbühler 13.408, "Limiter les conditions déterminant l'effacement des profils d'ADN". Le Conseil des Etats, quant à lui, décidait en décembre 2014 de ne pas y donner suite. C'est dans le cadre du traitement de la loi sur le casier judiciaire que la thématique a été remise à l'ordre du jour de la Commission des affaires juridiques. Des questions ont alors été soulevées pour savoir si les délais de conservation prévus aujourd'hui par la loi étaient pertinents et s'ils répondaient aux besoins actuels de la police et des autorités de poursuite pénale. Pour y répondre de manière approfondie et à part entière, la commission a décidé de procéder à des auditions, qui se sont déroulées en janvier 2016.
Elle a ainsi entendu des représentants de l'Office fédéral de la justice, de l'Office fédéral de la police, de la Conférence des commandants des polices cantonales de Suisse, des organismes chargés de la protection des données, ainsi que des autorités de poursuite pénale.
Ces auditions ont permis à la commission de conclure à la nécessité de prendre des mesures s'agissant des délais d'effacement contenus dans la loi sur les profils ADN. La commission a notamment souligné qu'un meilleur cadre légal pourrait faciliter les procédures de poursuite pénale, tout en diminuant la charge administrative des autorités concernées.
A l'issue d'un débat interne, elle a ainsi décidé, à l'unanimité, de déposer le présent postulat.
Schmidt Roberto · Mit-M · Nationalrat · Wallis · CVP-Fraktion
Wir behandeln hier ein Postulat, das die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates im Januar 2016 eingereicht hat. Wir wollen mit diesem Postulat den Bundesrat auffordern, uns einen Bericht vorzulegen, in dem er prüft, inwieweit man die DNA-Profile der verurteilten Straftäter - nur der verurteilten Straftäter - länger aufbewahren kann oder gar nicht mehr löschen muss, und in dem er auch eine Evaluation der verschiedenen Löschfristen im heutigen Gesetz vornimmt.
Zur Vorgeschichte: Die Technik der DNA-Analyse erlaubt mit dem sogenannten DNA-Profil die zuverlässige Identifikation von Personen und hilft damit, Straftaten aufzuklären. Mittels Vergleich von Tatortspuren kann die Anwesenheit von Personen am Tatort nachgewiesen und so die Beweisführung erleichtert werden. Andererseits können auch Tatverdächtige entlastet werden. Gestartet wurde die DNA-Datenbank in der Schweiz im Jahre 2000; sie umfasst heute bereits 176 000 Personendaten. 95 Prozent der Profile sind im Besitz der Kantone.
Das DNA-Profil-Gesetz aus dem Jahr 2003 sieht vor, dass diese DNA-Profile auch irgendwann einmal gelöscht werden, z. B. nach fünf, nach zehn oder zwanzig Jahren. Bei verurteilten Tätern ist die Dauer der Aufbewahrung abhängig von der ausgesprochenen Sanktion.
Letztes Jahr wurden etwa 17 000 Profile aus der Datenbank gelöscht. Die Löschung war immer wieder ein Thema in beiden Räten. Der parlamentarischen Initiative Geissbühler 13.408, die darauf abzielte, DNA-Profile von rechtskräftig verurteilten Tätern nie mehr zu löschen, hat der Nationalrat am 6. Mai 2014 zwar Folge gegeben, der Ständerat sah dann aber keinen Handlungsbedarf, sodass die Diskussion zu diesem Thema nicht geführt werden konnte. Bei der Beratung des Strafregistergesetzes im letzten Jahr befasste sich die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates erneut mit dieser Thematik.
Ist es sinnvoll und zweckmässig, DNA-Profile, insbesondere von verurteilten Straftätern, länger aufzubewahren oder überhaupt nicht mehr zu löschen? Geht das öffentliche Interesse an einer Aufklärung von Verbrechen den Persönlichkeitsrechten und dem Datenschutz vor? Ist es noch verhältnismässig, DNA-Profile selbst von verstorbenen Straftätern aufzubewahren? Es gibt Fragen über Fragen.
In der Absicht, das vorliegende Kommissionspostulat einzureichen, führte unsere Kommission im Januar verschiedene Anhörungen durch. Angehört wurden das Bundesamt für Justiz, das Fedpol, die Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz, die Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz und der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte. Bei diesen Anhörungen zeigte sich, dass doch ein gewisser Handlungsbedarf zur Überprüfung und Harmonisierung der Löschfristen besteht; einzelne Angehörte sprachen gar von einem dringenden Handlungsbedarf. Vor allem für die Praktiker wäre eine Harmonisierung der Löschregeln für alle erkennungsdienstlichen Daten ein grosses Anliegen. Die unterschiedlichen Fristen und auch die unterschiedlichen Berechnungen dieser Fristen ziehen einen grossen administrativen Aufwand für Polizei und Justiz nach sich.
Nebst dem administrativen Aufwand erschweren aber vor allem kurze Fristen von fünf oder zehn Jahren auch die Möglichkeit, Straftäter überhaupt zu finden und damit Straftaten aufzuklären. Aus Sicht der Polizei und der Strafverfolgungsbehörden sollten die DNA-Profile daher möglichst lange aufbewahrt und verwendet werden dürfen, wenn es darum geht, Täter zu identifizieren oder umgekehrt Unschuldige zu entlasten.
Die Strafverfolgungsbehörden sehen sich heute mit modernen Formen der Kriminalität konfrontiert, die sich durch eine hohe Mobilität, vermehrte Spezialisierung, Teamwork usw. auszeichnen. Bei der Verfolgung dieser modernen Formen der Kriminalität kommt einer raschen Identifizierung von Tätern damit eine besondere Bedeutung zu. DNA-Profile stellen im Rahmen der Spurensicherung eine unentbehrliche Möglichkeit dieser raschen Täteridentifizierung dar und ergänzen somit effizient die klassischen Ermittlungsmethoden. Wenn jemand in unserem Land schon eine Tat begangen hat und dafür rechtskräftig verurteilt wurde, so haben wir doch auch ein legitimes öffentliches Interesse daran, die Daten dieses verurteilten Täters möglichst lange aufzubewahren und dadurch künftige Straftaten eventuell rascher aufzuklären.
Seitens der Datenschutzbehörden - das muss auch gesagt sein - wurde darauf hingewiesen, dass eine allzu lange Aufbewahrung der Profile oder gar eine Nichtlöschung allenfalls einen unverhältnismässigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte und in die Privatsphäre darstellen könnten. Es gebe auch so etwas wie ein Recht auf Vergessen. Selbst verurteilten Straftätern müsse man eine Chance zu einem Neubeginn geben, ohne dass ihre Daten immer irgendwo gespeichert blieben und regelmässig überprüft würden. Es müsse daher die Notwendigkeit längerer Aufbewahrungsfristen aufgezeigt werden, wobei vom Parlament gleichzeitig darzulegen sei, dass die persönlichen Grundrechte und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht verletzt werden sollten.
Gerade in Bezug auf eine Verlängerung der Fristen stellt aber die Kommission für Rechtsfragen noch keine konkreten Anträge. Das vorliegende Postulat will in einer ersten Phase vom Bundesrat lediglich einen Bericht, in dem er diese Fragen prüft. Auf der Grundlage dieses Berichtes soll dann eine vertiefte Diskussion in der Kommission erfolgen, dies im Hinblick auf eine allfällige Revision des DNA-Profil-Gesetzes.
Ihre Kommission für Rechtsfragen beantragt Ihnen einstimmig, dieses Postulat anzunehmen.
Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern
Mit der Schaffung des DNA-Profil-Gesetzes hat der Gesetzgeber vor rund elf Jahren strafprozessual Neuland betreten. Das Instrument des DNA-Profils ist inzwischen aus der modernen Forensik aber nicht mehr wegzudenken, es ist eine klare Erfolgsgeschichte. Als aktuelles Beispiel kann das Strafverfahren gegen jenen Mann genannt werden, der vor ein paar Jahren einen Sprengstoffanschlag auf die Reitschule in Bern versucht haben soll - der Fall wird ja momentan vor dem Bundesstrafgericht verhandelt. Für die Ermittlungsbehörden war das am Sprengkörper sichergestellte DNA-Profil ein wichtiges Indiz bei der Zuweisung der mutmasslichen Täterschaft.
Nun zum unmittelbaren Anliegen dieses Postulates: Das geltende DNA-Profil-Gesetz legt für die DNA-Profile von Personen für unterschiedliche Löschereignisse jeweils differenzierte Löschfristen fest. Es wägt dabei für jedes einzelne Löschereignis die Interessen der Strafverfolgung nach möglichst langen Fristen gegenüber dem Interesse der betroffenen Person nach rascher Löschung der Einträge ab. Diese Regelung ist in ihrer Umsetzung anspruchsvoll. Das Gesetz sieht nicht nur rund fünfzehn unterschiedliche Löschfristen vor, mit denen ein einzelnes Profil verbunden sein kann, diese Löschfristen sind dann auch noch dynamisch. Die Löschfrist eines einzelnen Profils kann also nicht im Zeitpunkt der Speicherung des Profils im Informationssystem fix festgelegt werden. Die Frist ist vielmehr über die ganze Dauer der Speicherung kontinuierlich an neueintretende Löschereignisse anzupassen.
Ich gebe Ihnen gerne ein Beispiel. Gegenüber der Person besteht ein konkreter Tatverdacht. Es wird von ihr deshalb ein DNA-Profil erstellt. Das Profil wird zu diesem Zeitpunkt mit der generellen Löschfrist von 30 Jahren versehen. In erster Instanz wird Herr vom Gericht zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Daraus ergibt sich für das Profil eine neue Löschfrist: Datum des Ablaufs der Probezeit plus fünf Jahre. Herr wird dann aber rückfällig. Die bedingte Strafe wird vom Gericht widerrufen, ab Zeitpunkt des Antritts der Freiheitsstrafe gilt jetzt eine neue Löschfrist von 22 Jahren usw. Dies geht so weiter, bis dann die definitive Löschung eintritt. Es kommt noch hinzu, dass auf kantonaler Ebene eine Mehrzahl von Behörden am Prozess beteiligt ist, das heisst die Polizei, die Staatsanwaltschaft, die Gerichte, der Strafvollzug; sie alle können Entscheide fällen, die auf die Löschfrist einen Einfluss haben. Folglich müssen sie alle lückenlos in das Löschverfahren eingebunden sein.
Verschiedene administrative Massnahmen sorgen dafür, dass die verantwortlichen Behörden bestmöglich über den Stand ihrer Profile und den Eintritt von Löschereignissen informiert sind. Ich denke dabei vor allem an die schweizweite elektronische Kommunikationsplattform und an die zentralen Löschkoordinationsstellen, die jeder Kanton eingerichtet hat. Dank dieser Massnahmen kann gesagt werden, dass die administrativen Prozesse zur Umsetzung der Löschregelung generell jetzt gut eingespielt sind. Uns sagen aber die Praktiker in den Kantonen, dass die geltende Löschregelung administrativ aufwendig ist. Anlässlich des Hearings, das Ihre vorberatende Kommission im vergangenen Januar durchgeführt hat, wurde das auch bestätigt.
Der Bundesrat beurteilt es seinerseits als sinnvoll, heute, also jetzt etwa elf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes, dessen Löschregelung im Rahmen eines Berichtes zu evaluieren und auch allfällige Optimierungen zu prüfen. Mit einer Vereinfachung der Löschregelung liesse sich der erhebliche Verwaltungsaufwand, vor allem seitens der Kantone, reduzieren. Ebenso würde sich das Risiko verringern, dass ein einzelnes Profil sozusagen durch die Maschen der Löschregelung fällt. Das ist einerseits der betroffenen Person geschuldet. Sie hat den Anspruch, dass ihre Daten gelöscht werden, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Andererseits wäre mit einem einfacheren und damit auch weniger fehleranfälligen Löschverfahren auch der Strafverfolgung gedient. Denn sie ist darauf angewiesen, dass Treffer auf Profile vermieden werden, die dann nicht verwertbar sind, weil das Profil schon längst aus dem Informationssystem hätte gelöscht werden sollen.
Der Bundesrat unterstützt deshalb das Anliegen Ihrer vorberatenden Kommission. Wir unterstützen auch das Postulat und beantragen Ihnen ebenfalls Annahme des Postulates.
Markwalder Christa · P-F · Nationalrat · Bern · FDP-Liberale Fraktion
Präsidentin (Markwalder Christa, Präsidentin): Die Kommission und der Bundesrat beantragen die Annahme des Postulates.
Angenommen - Adopté