14.3367
Combattre la textopornographie
Intervention de procédure
BO 2016 N 1156Präsidentin (Markwalder Christa, Präsidentin): Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Amherd Viola · Mit-F · Conseil national · Valais · Groupe PDC
Mit meiner Motion verlange ich eine konkrete Massnahme zur Bekämpfung von Sexting. Der Ausdruck "Sexting" setzt sich aus den beiden englischen Wörtern "sex" und "texting" zusammen und bezeichnet den Austausch selbstproduzierter intimer Fotos von sich, die via Internet oder Mobiltelefon ausgetauscht werden.
Die Fotos werden einer bestimmten Person oder Personengruppe über Textnachrichten, Instant Messaging oder Social-Media-Plattformen zugänglich gemacht. Dabei lassen sich Jugendliche manchmal unbewusst durch Gruppendynamik beeinflussen oder gar unter Druck setzen. Laut James-Studie 2014 hat Sexting gegenüber der Erhebung aus dem Jahre 2012 wenn auch schwach, so doch zugenommen. Die Zahl der Jugendlichen, die mit Sexting bereits konfrontiert waren, ist nicht extrem hoch. Jene, die davon betroffen sind, das heisst jene, von denen intime, erotische Bilder ohne ihr Wissen oder gegen ihren Willen an Dritte weiterverbreitet werden, leiden umso stärker darunter. Das gilt auch für Erwachsene. Die Folge einer Weiterverbreitung von intimen Bildern oder Filmen sind für die Betroffenen einschneidend und insbesondere für Kinder und Jugendliche schwer verkraftbar. Beispiele von jungen Menschen, die in den Suizid getrieben wurden, finden sich immer wieder in den Medien.
Mit meinem Vorstoss verlange ich nun eine Ergänzung des StGB, welche Sexting als eigenen Tatbestand unter Strafe stellt. Damit meine ich explizit nur das Weiterverbreiten an Dritte gegen den Willen des Autors der Bilder, wie ich es in der Begründung der Motion festgehalten habe. Heute ist das Weiterverbreiten von intimen Bildern an Dritte nur strafbar, wenn der Inhalt als pornografisch qualifiziert oder wenn Nötigung oder Erpressung nachgewiesen werden können. Das sind ziemlich hohe Hürden, die genommen werden müssen.
Betroffene können aber bereits mit erotischen Bildern, die nicht pornografisch sind, der Lächerlichkeit preisgegeben, unter Druck gesetzt und mobbingmässig fertiggemacht werden. Das Beispiel eines der ersten Sexting-Fälle der Schweiz aus dem Jahre 2014 im Kanton Aargau hat gezeigt, was alles passieren kann. Und dort setzt meine Motion an.
Selbstverständlich unterstütze ich die Meinung des Bundesrates, dass vor allem an der Medienkompetenz gearbeitet werden muss. Auch ist es richtig, dass der Prävention eine äusserst wichtige Rolle zukommt. Aber das alleine genügt nicht.
Dazu kommt, dass eine Strafandrohung auch präventiv wirken kann. Die im Bericht "Jugend und Medien" angedachten Massnahmen unterstütze ich zu 100 Prozent. Man kann aber das eine tun, ohne das andere zu lassen.
Deshalb bitte ich Sie, meiner Motion zuzustimmen.
Sommaruga Simonetta · BR-F · Conseil fédéral · Berne
Wenn intime Fotos oder Videos von sich selbst über das Mobiltelefon oder Internet an Drittpersonen verschickt werden, dann birgt das das Risiko, dass das Material vom Empfänger missbräuchlich verwendet und ohne Einwilligung der abgebildeten Person weiterverbreitet wird. Frau Nationalrätin Amherd, die Motionärin, hat es gesagt: Es ist, im Sinne des Sexting, unter Jugendlichen verbreitet, meist im Rahmen einer intimen Beziehung, erotische Bilder zu verschicken. Der Bundesrat ist trotzdem zum Schluss gekommen, dass eine neue Strafnorm - es ist ja nur die Frage, ob es eine neue Strafnorm braucht - nicht nötig ist; das ist der Grund, weshalb wir Ihnen die Motion zur Ablehnung empfehlen.
Im geltenden Strafrecht bestehen schon heute verschiedene Tatbestände, die im Zusammenhang mit Sexting zur Anwendung gelangen können. Im Vordergrund stehen die Regelungen zur Pornografie. Dabei spielt eine Rolle, welches Alter die abgebildete Person und Personen haben, die das Bild betrachtet. Unter anderem macht sich mit dem heute geltenden Recht strafbar, wer ein pornografisches Bild, das sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hat, in Verkehr bringt oder zugänglich macht. Wenn mit der Weiterverbreitung einer intimen Aufnahme eine Drohung oder Nötigung einhergeht, dann kommen diese Bestimmungen des Strafgesetzbuches zur Anwendung, je nach Art der Aufnahme auch zusätzlich zum Pornografietatbestand.
Nun möchte die Motionärin die Strafbarkeit ausdehnen auf das unbefugte Weiterverbreiten intimer Fotos und Filme von Drittpersonen, die nicht pornografisch sind. Die Regelungen im Strafgesetzbuch zur Nötigung und Drohung bieten nach Auffassung des Bundesrates aber genügend Schutz vor dem Weiterverbreiten nichtpornografischer Bilder. Wir sind der Meinung, dass es jetzt nicht noch eine zusätzliche Strafnorm braucht. Weil die abgebildete Person das fragliche Bild ja ursprünglich selber weitergegeben hat, trägt sie aus strafrechtlicher Sicht auch eine gewisse Verantwortung dafür, was später mit dem Bild passiert. Das Strafrecht soll nur als letztes Mittel eingesetzt werden, wenn die anderen Vorschriften der Rechtsordnung nicht ausreichen. Beim Sexting kommen aber nicht nur Strafbestimmungen, sondern auch die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches zum Schutz der Persönlichkeit zur Anwendung. Personen, von denen ein intimes Bild ohne ihre Einwilligung oder gegen ihren Willen verbreitet wird, werden in der Regel in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzt.
Das ist im Zivilrecht selbst dann der Fall, wenn sie die Aufnahme selbst erstellt haben. Sie können deshalb unter anderem die Beseitigung der Verletzung, Schadenersatz und Genugtuung verlangen. Auch wenn keine neue Strafbestimmung geschaffen werden soll, heisst das ja keinesfalls, dass man nichts tun kann oder nichts tun soll. Frau Nationalrätin Amherd hat das auch erwähnt: Für den Bundesrat ist entscheidend, dass die Medienkompetenz gefördert wird. Minderjährige, Eltern und erwachsene Bezugspersonen sollen für die mit dem Sexting verbundenen Risiken sensibilisiert werden. Ebenso wichtig ist es, potenzielle Weiterverbreiter auf die möglichen Folgen ihres Handelns hinzuweisen. Es gibt schon verschiedene Akteure, die sich dieses Themas auch angenommen haben. Ich sage Ihnen jetzt beispielhaft, dass es im Rahmen des nationalen Programms "Jugend und Medien" die Broschüre "Medienkompetenz. Tipps zum sicheren Umgang mit digitalen Medien" gibt. Sie richtet sich insbesondere an die Eltern, an Bezugspersonen. Für Lehrpersonen und Schulleitungen gibt es auch eine Broschüre. Zudem klärt eine Rubrik auf der Informationsplattform "Jugend und Medien" über die Risiken von Sexting auf. Auch Pro Juventute hat eine Aufklärungskampagne zum Thema Sexting mit Plakaten, mit Videospots, mit Merkblättern für Eltern, Lehrpersonen und Jugendliche durchgeführt. Zudem bietet Pro Juventute in allen drei Sprachregionen Workshops für Lehrpersonen, Schulklassen und Eltern zum Thema Medienkompetenz an. Zum Beispiel auch die Lehrpläne der Kantone haben das Ziel, dass Schülerinnen und Schüler an der Mediengesellschaft selbstbestimmt, kreativ und mündig teilhaben können und sich auch sachgerecht und sozial BO 2016 N 1157 verantwortlich verhalten. Dazu gehört eben auch, dass sie wissen, welche Gefahren mit den neuen Medien verbunden sein können.
Ich verstehe das Bedürfnis, wenn man sagt, das dürfe doch nicht sein, das müsse bestraft werden, aber ich denke, es gibt im Umgang mit dem Internet sehr viele Chancen, aber auch sehr viele Risiken. Wenn wir beginnen, für jede Gefahr eine entsprechende Strafbestimmung zu machen, dann glaube ich nicht, dass wir dem Herr werden können. Ich befürchte - ich bin eigentlich davon überzeugt -, dass wir Kinder und Jugendliche ganz intensiv darauf vorbereiten, sensibilisieren müssen, sie kompetent im Gebrauch dieser tollen, aber auch risikoreichen Medien machen müssen. Dazu gehört auch der Umgang mit Bildern von sich selber, mit Informationen über sich selber, mit dem Verbreiten und Weitergeben von Bildern von sich selber. Es geht um Kompetenz im Umgang mit den neuen Medien; das Problem können wir mit Strafnormen nicht zurechtbiegen.
Glättli Balthasar · Mit-M · Conseil national · Zurich · Groupe des VERT-E-S
Besten Dank; ich möchte einfach noch einmal nachfragen, weil wir, wie ich glaube, alle die Sorge teilen, aber ich eben auch die Argumentation des Bundesrates gut verstehen will.
Ist es so, wie Sie sagen, dass unter dem Strich bereits heute der rechtliche Rahmen so ist, dass ich mich - natürlich mit allen Problemen und zeitlichen Verzögerungen, die ein Rechtsstaat immer mit sich bringt - wehren kann, wenn ich Opfer von Sexting bin? Das ist für mich die entscheidende Frage. Ich brauche dazu also keinen neuen Straftatbestand?
Sommaruga Simonetta · BR-F · Conseil fédéral · Berne
Ja, das ist die Meinung des Bundesrates. Wenn man nämlich Opfer von Sexting ist und das einhergeht mit Drohung, Nötigung oder dann eben auch mit dem Schutz der Persönlichkeit, sind das die rechtlichen Möglichkeiten, um dagegen auch vorgehen zu können.
Vote
| Fraktion | Gea | Na | Enth. |
|---|---|---|---|
| Groupe de l'Union démocratique du Centre | 51 (78 %) | 11 (17 %) | 3 (5 %) |
| Groupe socialiste | 25 (61 %) | 5 (12 %) | 11 (27 %) |
| Groupe libéral-radical | 0 (0 %) | 27 (93 %) | 2 (7 %) |
| Groupe PDC | 27 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe des VERT-E-S | 11 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe vert'libéral | 5 (71 %) | 0 (0 %) | 2 (29 %) |
| Groupe bourgeois-démocratique | 5 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Total | 124 (67 %) | 43 (23 %) | 18 (10 %) |
Gea: Annahme der Motion
Na: Ablehnung der Motion