14.3367
Sexting bekämpfen
Bischofberger Ivo · P-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion
Antrag der Kommission
Ablehnung der Motion
Antrag Rieder
Annahme der Motion
Proposition de la commission
Rejeter la motion
Proposition Rieder
Adopter la motion
Präsident (Bischofberger Ivo, Präsident): Sie haben einen schriftlichen Bericht der Kommission erhalten. Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Die Motion verlangt die Einführung eines neuen Straftatbestandes zum sogenannten Sexting. Darunter versteht die Motion das Weiterverbreiten von intimen Fotos oder Filmen von Drittpersonen.
Es gibt keine Legaldefinition für das Sexting. Man kann diese Handlungen vor allem im Zusammenhang mit dem Verhalten von Jugendlichen beobachten: Es werden intime Fotos oder Videos von sich selber oder von mehreren Personen hergestellt und dann über ein Mobiltelefon oder über das Internet an Drittpersonen verschickt. Das Risiko liegt darin, dass das Material vom Empfänger später missbräuchlich verwendet und ohne Einwilligung der abgebildeten Person weiterverbreitet wird.
Wenn man sich mit der Frage befasst, ob die missbräuchliche Verbreitung von intimen Bildern einer anderen Person eine neue Strafbestimmung braucht, dann steht der Gegenstand - also das Bild - im Vordergrund. Im geltenden Strafrecht gelangen im Zusammenhang mit Sexting bereits diverse Straftatbestände zur Anwendung. Wenn das Bild pornografischen Charakter hat, stehen die Regelungen zur Pornografie im Vordergrund; dabei spielt eine Rolle, welches Alter die abgebildete Person und diejenige Person, die das Bild betrachtet, haben. Strafbar macht sich, wer ein pornografisches Bild, das sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hat, in Verkehr bringt oder zugänglich macht. Geht der Herstellung und der Weiterverbreitung einer intimen Aufnahme eine Drohung oder eine Nötigung voraus oder erfolgt sie im Zusammenhang mit einer Erpressung, kommen auch die entsprechenden Bestimmungen des Strafgesetzbuches zur Anwendung, je nach Art der Aufnahme zusätzlich zum Pornografietatbestand.
Die Motion wird auch damit begründet, dass die Verbreitung solcher Bilder ohne Einwilligung beteiligter Personen erfolgt. Auch hier hilft das geltende Strafgesetzbuch mit den Straftatbeständen betreffend die Verletzung des Geheim- und Privatbereichs gemäss den Artikeln 179ff. des Strafgesetzbuches. Sie kommen namentlich zum Zug, wenn das Bild nicht pornografischen Charakter hat.
Neben dem Strafrecht gibt es noch die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches, Artikel 27 und 28ff., zum Schutz der Persönlichkeit, die beim Sexting zur Anwendung kommen können. Personen, von denen ein intimes Bild ohne oder gegen ihren Willen verbreitet wird, werden in der Regel in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzt. Dies ist auch dann der Fall, wenn sie die Aufnahme selbst erstellt haben. Sie können deshalb die Beseitigung der Verletzung, Schadenersatz und Genugtuung sowie auch die Herausgabe eines allfälligen Gewinns verlangen.
Im Gegensatz zum Strafrecht - bekanntlich dauern Strafverfahren lange - kann einem potenziellen Opfer schnell geholfen werden, wenn es etwa den Erlass einer provisorischen Verfügung verlangt. Bei solchen Verhalten sind die beteiligten Personen bekannt. Man weiss, gegen wen man vorgehen muss, deswegen sind die Instrumente des Zivilrechts hier effizient und ohne grösseren Aufwand anwendbar.
Auch wenn nach Auffassung der Kommission keine neue Strafbestimmung geschaffen werden muss, heisst das aber nicht, dass gar nichts getan werden kann oder soll. Da Täter vor allem Jugendliche sind, hilft es mehr, die Medienkompetenz zu fördern. Minderjährige, aber auch ihre Eltern und erwachsenen Bezugspersonen sollen für die mit dem Sexting verbundenen Risiken sensibilisiert werden. Dazu gehört, sie auf die möglichen Folgen ihres Handelns hinzuweisen.
Das wird heute schon getan: Im Rahmen des nationalen Programms "Jugend und Medien" wurde die Broschüre "Medienkompetenz - Tipps zum sicheren Umgang mit digitalen Medien" herausgegeben. Sie richtet sich insbesondere an Eltern und Bezugspersonen. Für Lehrpersonen und Schulleitungen wurde die Broschüre "Medienkompetenz im Schulalltag" erarbeitet. Zudem klärt eine Rubrik auf der Informationsplattform Jugendundmedien.ch über die Risiken des Sextings auf. Auch Pro Juventute hat eine entsprechende Aufklärungskampagne für Eltern, Lehrpersonen und Jugendliche durchgeführt und bietet in allen drei Sprachregionen Workshops für Lehrpersonen, Schulklassen und Eltern zum Thema Medienkompetenz an. Weiter kann auf die Lehrpläne der Kantone hingewiesen werden.
Da diverse Straftatbestände und das Zivilrecht potenzielle Opfer genügend schützen, darf jedenfalls dann, wenn Erwachsene im Spiel sind, auch auf deren Eigenverantwortung hingewiesen werden. Wenn es nicht um Pornografie oder andere Straftatbestände geht, mögen solche Aufnahmen für solche Personen unangenehm und gelegentlich peinlich sein - übrigens genauso, wie wenn Bilder von offensichtlich betrunkenen Personen im Umlauf sind. Da braucht es nicht den Strafrichter, denn es bleibt ja immer noch das Zivilrecht, welches erst noch schneller Wirkung entfalten kann.
Im Zusammenhang mit dieser Motion wird auch gerne der generalpräventive Charakter einer Norm bemüht. Es darf aber nicht der einzige Sinn einer Strafnorm sein, quasi eine Sensibilisierungskampagne zu machen. Wir haben in letzter Zeit verschiedentlich symbolisches Strafrecht geschaffen. Meist war aber immerhin auch noch ein klassisches Rechtsgut im Sinne des Strafrechts verletzt. Hier ist ein solches nicht ersichtlich. Eine präventive Wirkung bietet allenfalls das Zivilrecht.
Darf ich Sie noch an Folgendes erinnern: Der Pornografieartikel, Artikel 197 StGB, wurde bekanntlich massiv ausgeweitet. Diese Gesetzesänderung ist am 1. Juli 2014 in Kraft getreten, also nach Einreichung dieser Motion. Auch wenn mit Einwilligung pornografische Bilder gemacht werden, dürfen diese nicht veröffentlicht werden. Auch dieser Bereich ist also heute abgedeckt. Wenn etwas ohne Einwilligung des Opfers aufgenommen wurde oder wenn Drohung, Nötigung oder Erpressung vorliegt - das alles ist bereits strafbar. Die gewünschte generalpräventive Wirkung wird schon heute entfaltet. Eine Sexting-Norm würde diese Generalprävention nach Auffassung der Kommission nicht steigern.
Da vor allem Jugendliche Täter sind, führt eine spezielle Strafnorm zu unnötigen Kriminalisierungen sonst völlig normaler und unauffälliger Jugendlicher. Das Strafrecht ist für Jugendliche gleich anwendbar wie für Erwachsene. Sanktionen gegen Jugendliche bewegen sich in solchen Fällen nicht im Bereich von Freiheits- oder Geldstrafen, sondern im Bereich der persönlichen Leistung oder der Busse, was die generalpräventive Wirkung einer Strafnorm ebenfalls relativiert.
Insgesamt hält die Kommission mit dem Bundesrat dafür, dass Straf- und Zivilrecht ausreichende Instrumente vorsehen, um potenzielle Opfer zu schützen. Wir beantragen Ihnen deshalb die Ablehnung der Motion.
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · CVP-Fraktion
Ich weiss nicht, wie Herr Kollege Janiak letzte Woche abgestimmt hat, als wir die Motion Rickli Natalie 14.3022 angenommen haben, nämlich das Verbot von Posing-Bildern. Ich möchte ihn auch nicht darauf behaften. Aber wenn Sie A sagen, müssen oder können Sie auch B sagen, denn sämtliche Argumente, die in dieser Debatte gefallen sind, sind auch auf die Problematik des Sextings anwendbar.
Ich mache es mir aber nicht so einfach, sondern versuche darzulegen, wo eigentlich die strafrechtlichen Lücken sind, wenn wir im Strafrecht nicht eine Norm schaffen, die Sexting verbietet. Wir sind auch nicht der erste Staat, der auf die Idee käme, Sexting zu verbieten. Entsprechende Strafnormen finden sich in den USA, in Deutschland - Paragraf 184c des deutschen Strafgesetzbuches - und in Österreich. Es ist also nicht so, dass dieses Phänomen der modernen Kommunikation nicht bereits strafrechtlich erfasst und bestraft würde.
Kommen wir zu diesem Phänomen, das vor allem bei Jugendlichen und Teenagern auftritt, die ohne Einwilligung des Betroffenen erotische Videos, Fotos im Internet veröffentlichen. Dieses Phänomen tritt immer öfter auf. Im schlimmsten Fall, und das ist das Entscheidende bei dieser Diskussion, kann dies zum Suizid des Opfers führen, das durch eine solche Tat im Kern seiner Persönlichkeit verletzt wird; man nennt dies dann Cybermobbing. Es gibt in sämtlichen westeuropäischen Ländern belegbare Fälle von solchen Opfern.
Die vorberatende Kommission für Rechtsfragen - ich konnte an der Sitzung nicht teilnehmen - spricht im Zusammenhang mit Sexting von unangenehmen Folgen und davon, dass bei Teenagern oder jungen Erwachsenen unüberlegte Handlungsweisen provoziert werden. Das ist nicht ganz angepasst. Sexting ist nicht peinlich, es ist auch nicht unangenehm, sondern es ist im Kern zerstörerisch und kann die Persönlichkeit eines Teenagers zutiefst beschädigen. Erklären Sie einmal den Angehörigen von Opfern, die durch Sexting in den Selbstmord getrieben werden, dass dies eine unangenehme Folgeerscheinung moderner Kommunikationstechnik ist!
Der Bundesrat will solches Vorgehen nicht unter Strafe stellen, weil er auf das Mittel der Prävention, auf die Information der Jugendlichen setzt. Ich habe mir diese Informationen angeschaut. Herr Kollege Janiak hat Pro Juventute erwähnt. Es ist alles gut und recht, was dort steht, es ist auch sachlich. Ich hoffe, dass die Jugendlichen, die die Pro-Juventute-Broschüren lesen - ich hoffe, dass dies alle tun - und die App Snapchat, Facebook und andere Messengers benützen, dann Rat suchen und schauen, was sie rechtlich vornehmen können.
Es gibt eine einzige Passage, in welcher Pro Juventute auf die rechtlichen Konsequenzen hinweist. Ich zitiere gerne, was Pro Juventute schreibt, was für einen Ratschlag sie gibt, wenn jemand von Sexting betroffen ist: "Informieren Sie die Person, welche die Bilder verbreitet hat oder droht, diese zu veröffentlichen, dass Sie rechtliche Schritte planen." - Ja, dann mal viel Glück bei diesem Abenteuer! Information und Prävention werden nie generalpräventiv sein, und sie werden auch nie den Täter von Sexting abhalten.
Der Bundesrat verweist dann in einem zweiten Argument auf die bestehenden Artikel 180 und 181 des Strafgesetzbuches, nämlich auf die Tatbestände Drohung und Nötigung. Das ist eine relativ schwache Begründung. Die Mittel des bisherigen Strafrechts, Drohung und Nötigung, finden nur Anwendung bei Cybermobbing, wenn der Täter beim Versenden der Bilder und Videos oder im Vorfeld davon das Opfer gleichzeitig auch genötigt oder bedroht hat. Wir bewegen uns hier aber im Kreis von Jugendlichen, welche aus Ärger, übler Laune oder aus Rachsucht heraus ohne vorgängige Drohung, ohne vorgängige Nötigung die intimen Fotos und Videos per App oder per Mausklick am Computer in Sekundenschnelle versenden. Das ist nicht der Täter, der droht und nötigt, sondern das ist ein moderner Täter, der das macht, weil seine Liebste einen anderen Freund gefunden hat - oder umgekehrt -; er schaut nicht auf die Straftatbestände, sondern er will wissen, ob es erlaubt oder verboten ist - und momentan ist es eben nicht verboten.
Jugendliche brauchen klare Richtlinien, klare Grenzen. Sie müssen von Beginn weg wissen, was erlaubt und was verboten ist. Solche Jugendliche können nur präventiv abgeschreckt werden, wenn sie wissen, dass ein solches Verhalten in jedem Fall und nicht nur in Begleitung von Drohung oder Nötigung verboten ist und unter Strafe steht.
Hier ist nun mal das Strafrecht die stärkste generalpräventive Waffe. Ich gebe zu, Herr Kollege Janiak, es ist kein Allheil- oder Wundermittel; das habe ich auch nie behauptet. Aber wenn eine Strafnorm einen einzigen Fall von Sexting verhindern kann, dann ist das bereits ein genügender Grund, eine solche Norm einzuführen, weil eben, wie bereits erwähnt, im Extremfall das Opfer sich selbst umbringt. Wenn Sie sich also nach Pressemitteilungen von Suiziden von Teenagern nicht nur zeitweilig empören und anschliessend zur Tagesordnung übergehen wollen, sondern präventiv im Rahmen unserer Möglichkeiten etwas tun wollen, dann müssen Sie eben eine Strafnorm einführen, wie das bereits unsere Nachbarstaaten gemacht haben. Ich weiss, dass das Phänomen generalpräventiv nicht verschwinden wird und auch eine Strafnorm nur in einzelnen Fällen vorbeugend hilft, aber sie kann helfen.
Ich glaube, diese Argumente sollten Sie zum gleichen Schluss führen wie bei der Motion Rickli Natalie. Werden wir gesetzgeberisch tätig! Die Motion Amherd befindet sich jetzt in der Entwicklung. Der Gesetzgeber wird eine Strafnorm, die angepasst ist, die nicht ausufernd ist, entwickeln können und dort eingreifen, wo es notwendig ist. Es gibt genügend Fälle: Pro Juventute weist darauf hin, dass Sexting das Hauptproblem von bei ihrer Organisation Ratsuchenden ist.
Also, packen wir es an, und machen wir uns auf den Weg, eine solche Lücke zu schliessen. Ich danke für Ihre Unterstützung.
Caroni Andrea · Mit-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion
Ich erlaube mir, in Ergänzung zu den Worten des Kommissionssprechers, diese Motion noch etwas in den Kontext zu stellen.
In dem von Kollege Rieder schon angesprochenen Vergleich mit der Motion Rickli Natalie, die wir letzte Woche mit Stichentscheid des Präsidenten angenommen haben, gibt es drei ganz relevante Unterschiede, die aufzeigen, dass die vorliegende Motion ein Stück weiter geht. Erstens ging es bei der Motion Rickli Natalie explizit nur um Bilder von Kindern. Die vorliegende Motion ist aber allgemein gefasst, sie betrifft also nicht nur Bilder von Kindern, sondern Bilder von Personen jeglichen Alters, also zum Beispiel auch unseren Alters - das ist schon mal ein erheblicher Unterschied.
Ein zweiter Unterschied ist: Die Bilder, um die es in der Motion Rickli Natalie ging, waren Bilder, die wohl in allen Fällen ohne das Wissen und den Willen der Betroffenen hergestellt wurden; das waren Fotos von Kindern, die davon nichts wussten und nichts dafür konnten. Hier sprechen wir nur von Fotos, die jemand von sich anfertigen liess, denen er zugestimmt hat oder die er sogar selbst gemacht hat.
Der dritte Unterschied ist noch: Bei der Motion Rickli Natalie wollten wir helfen, dass man gegen beliebige Dritte vorgehen kann, die gewerbsmässig im Internet solche Fotos verbreiten und die man zivilrechtlich auch schwerer belangen kann. Hier aber haben wir meist einen klaren Täter, weil das Opfer selber ja das Bild wahrscheinlich diesem Täter via Snapchat oder Facebook gegeben hat. Es ist also umso zumutbarer, hier auch zivilrechtlich vorzugehen. Das also, um aufzuzeigen, dass diese Motion in dreierlei Hinsicht ein grosses Stück weiter geht als die knapp angenommene Motion Rickli Natalie.
Die zweite Einordnung möchte ich noch bezüglich des Inhalts vornehmen. Wir haben es vom Kommissionssprecher gehört: Fotos, die gegen jemandes Einwilligung erstellt werden, die sind strafbar. Bei Fotos, die pornografischen Inhalts sind - das können auch Sexting-Bilder sein -, greift bereits das Strafrecht; wenn die erwähnte Drohung und Erpressung dazukommen, dann ebenfalls. Das heisst, wenn man das alles jetzt wegdestilliert, dann bleiben am Ende freiwillig hergestellte, höchstens erotische Aufnahmen; denn die wirklich quasi "schweren" erotischen Aufnahmen sind ja eben schon als Pornografie strafbar.
Es sind also freiwillig hergestellte erotische Aufnahmen, die jemand jemandem gibt und die dieser dann zu weit weiterverwendet - auch unter Erwachsenen notabene. Wenn nun das Strafrecht dies auch erfassen soll, dann müsste es konsequenterweise noch einen ganzen Schritt weiter gehen, wie es auch der Kommissionssprecher angetönt hat, denn es gibt noch andere unangenehme, peinliche Aufnahmen als erotische Bilder, die verschickt werden. Es gibt Aufnahmen von Leuten in betrunkenem Zustand, die ihnen im späteren Kontext vielleicht höchst peinlich sind, es gibt Aufnahmen von Leuten z. B. an Polterabenden oder an der Fasnacht, die noch viel unvorteilhafter sind als vielleicht eines in etwas anzüglicher Kleidung. Um noch ein persönliches Beispiel zu erwähnen: Ich war einmal in jugendlichem Überschwang Kandidat bei der Sendung "Music Star". Ich bin dort in der ersten Runde herausgefault, aber man hat mich verpflichtet zu unterschreiben, dass man ein Video von mir machen darf beim Vorsingen und Vortanzen. Nicht um das eins zu eins zu vergleichen, aber auch das wäre für mich relativ peinlich, wenn das irgendwann öffentlich würde.
Aber ich glaube, dass das Strafrecht hier nicht so weit ausgedehnt werden sollte, dass es freiwillig hergestellte peinliche, unangenehme Aufnahmen jeder Art erfassen muss. Dort, wo es gegen den Willen von jemandem gemacht wurde und/oder wo pornografische Inhalte vorliegen, haben wir bereits ein funktionierendes Strafrecht.
Daher bitte ich Sie, der Mehrheit zu folgen und die Motion abzulehnen.
Jositsch Daniel · Mit-M · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Herr Janiak und Herr Caroni weisen zu Recht darauf hin, dass wir einerseits im Strafrecht, im Zivilrecht Instrumente haben, um gegen Missbräuche mit Fotografien vorzugehen. Gerade hier steht am Anfang ein selbstständig gemachtes Foto, das von jemandem freiwillig zur Verfügung gestellt und nachher im Internet verbreitet wird. Das heisst, dass es an und für sich keine Notwendigkeit gibt, irgendetwas zu ändern. Fotografien gibt es schon länger, und ich nehme an, auch in früheren Zeiten wurden Fotos gemacht, die man vielleicht nachher bereut hat, wie Herrn Caronis Filmaufnahmen. Von mir gibt es aus der Studentenzeit Fotos, die ich auch nicht unbedingt gerne im Internet sehen würde; das haben wir alle.
Jetzt können Sie sagen: Was hat sich geändert? Warum sind wir praktisch in jeder Sitzung der Kommission für Rechtsfragen mit dieser Thematik konfrontiert? Was sich geändert hat, und das ist das Problem und der Grund für das Unwohlsein, das wir haben, ist der Weg, das Instrument, wie eine Fotografie, eine Filmaufnahme, eine Aussage heute verbreitet werden kann. Früher hatten Sie eine Zeitung, aber da gab es einen Filter, oder Sie mussten irgendetwas in einem Medienunternehmen veröffentlichen, und das wurde dann gefiltert. Da hatte man eine gewisse Sicherheit. Heute haben Sie die Möglichkeit, etwas auf Facebook oder wo auch immer zu posten, Sie erreichen unter Umständen ein Millionenpublikum, und es gibt keine bzw. keine ausreichende Möglichkeit, das zu kontrollieren. Vor allem bringen Sie es nicht mehr weg. Wenn früher irgendetwas in der Zeitung erschienen ist, das einem nicht gepasst hat, hat man gesagt, mit der Zeitung von heute wird morgen bestenfalls noch ein Fisch eingepackt, und übermorgen weiss es kein Mensch mehr. Heute können Sie im Internet den Namen Caroni eingeben, und dann finden Sie eben unter Umständen seine Filmaufnahmen, und die verfolgen ihn sein Leben lang. Das heisst, der Unterschied ist nicht das Delikt, nicht die Tat, die verübt wird, sondern allein das Mittel, wie die Tat verübt wird respektive wie solche Fotos verbreitet werden.
Was wird im Moment gemacht? Weil wir - das ist das Problem, das wir bei solchen Vorstössen immer haben - keine Möglichkeiten haben, gegen das Mittel Internet adäquat vorzugehen, schieben wir das Strafrecht immer weiter in den präventiven Bereich. Wir haben das letzte Woche mit der Motion Rickli Natalie gemacht, jetzt haben wir einen weiteren Vorstoss. Das Anliegen von Frau Amherd ist berechtigt, genau gleich, wie es das Anliegen von Frau Rickli war. Wir müssen grundsätzlich über diese Thematik nachdenken - obwohl wir das ja seit Jahren machen und bisher keine vernünftige Lösung gefunden haben.
Ich habe diesen Vorstoss in der Kommission abgelehnt und werde das auch heute tun - allerdings mit einem gewissen Unwohlsein, weil ich weiss, dass wir das Problem nicht grundsätzlich lösen.
Zusammengefasst: Die rechtlichen Erwägungen von Herrn Caroni und Herrn Janiak sind richtig. Wir haben aber in der heutigen Zeit eine spezielle Problematik, die ungelöst ist. Ich habe deshalb sehr viel Verständnis für die Motion Amherd. Ich bin der Meinung, dass wir das Problem nicht lösen, indem wir ablehnen. Wir lösen es zwar auch nicht, indem wir zustimmen, weil das Strafrecht wahrscheinlich nicht das richtige Instrument ist. Wir müssen uns aber irgendwie mit dieser Thematik auseinandersetzen, weil sie so oder so nicht gelöst ist. Ich werde deshalb gewissermassen mit gespaltenem Herzen hier ablehnen, wie ich es in der Kommission auch getan habe.
Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Ich möchte nur noch die Frage von Herrn Rieder beantworten. Ich habe gegen den Vorstoss Rickli Natalie 14.3022, "Verbot von Posing-Bildern", gestimmt, aber hier bin ich ja nicht als Herr Janiak, sondern ich habe vorhin die Ausführungen als Kommissionsberichterstatter gemacht.
Ich möchte einfach noch einmal zu bedenken geben, dass es hier um Jugendliche geht. Wollen Sie Jugendliche kriminalisieren, die eigentlich sonst funktionieren, sich aber in diesem Bereich vielleicht unangebracht verhalten? Ich denke nicht, dass das der richtige Weg ist.
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · CVP-Fraktion
Will ich Jugendliche kriminalisieren? Ich will das dann, wenn sie entgegen dem Willen des Opfers diese Fotos und Videos verbreiten, das ist der strafeinschränkende Rahmen. Ich kriminalisiere sie nicht, wenn sie mit dem Willen des Opfers solche Bilder verbreiten. Ich glaube, dass die Kommission für Rechtsfragen Möglichkeiten finden würde, wie übrigens andere Staaten auch, wie Deutschland und Österreich, um eine Norm zu entwickeln, die uns einerseits hilft, generalpräventiv zu arbeiten, und die andererseits beim Strafrahmen nicht ausufert. Ich verstehe Ihre Bedenken sehr gut, ich glaube aber doch, dass wir Möglichkeiten finden können, Antwort auf die digitalen Herausforderungen zu geben. Ansonsten schleppen wir dieses Problem über Jahre mit uns mit.
Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern
Ich muss Herrn Ständerat Rieder diesbezüglich schon Recht geben. Die Verbreitung von Bildern im Internet, vielleicht aber auch jene von Texten oder Informationen, kann für Menschen, sage ich jetzt mal, so auch für Jugendliche absolut dramatische Folgen haben. Das ist so. Sie haben vorher von Suizid gesprochen. Man kann Menschen in den Suizid treiben, indem man sie eben auf diesen Kanälen fertigmacht. Das gilt unter Umständen für solche Bilder, wie sie hier besprochen werden. Das gilt aber natürlich auch - das wurde hier auch gesagt - für andere Situationen. Man kann in den sozialen Medien auch Mobbing betreiben und jemanden in die Enge treiben und zur Verzweiflung bringen, bis hin zum Suizid.
Herr Ständerat Jositsch hat es, denke ich, schon sehr schlüssig ausgeführt: Man kann, wenn man diese Motion ablehnt, nicht einfach sagen, damit habe man das Thema erledigt. Der Umgang mit diesen Medien bietet Möglichkeiten und birgt Risiken. Es sind ja enorme Chancen damit verbunden, das wissen wir alle. Es sind damit aber eben auch enorme Risiken verbunden. Der Grund, weshalb der Bundesrat Ihnen diese Motion zur Ablehnung empfiehlt, ist: Mit einem neuen Straftatbestand ist es einfach nicht getan. Ich denke, dass Jugendliche, letztlich wir alle - wir sind davon auch betroffen, wir sind in diesem Bereich auch Lernende - lernen müssen, mit dieser Technologie umzugehen, mit ihren Chancen, aber auch mit ihren Risiken.
Jetzt sagen Sie: Das tönt so schön. Sie haben es nachgelesen. Es ist schon nicht so, dass sich nur Pro Juventute ganz spezifisch mit dem Problem Sexting, also eben mit den Risiken befasst. Dieses Problem besteht darin, dass intime Bilder ins Netz gestellt respektive einer Person zugestellt werden, dass sie zur Verbreitung preisgegeben werden. Es ist nicht nur Pro Juventute, die sich damit befasst. Aber ich denke, diese Aufklärungskampagne zum ganzen Thema Medienkompetenz war sehr gut, war auch sehr wichtig. Es gibt auch das nationale Programm "Jugend und Medien" und schliesslich auch die Lehrpläne der Kantone. Diese enthalten das explizite Ziel, dass Schülerinnen und Schüler an der Mediengesellschaft selbstbestimmt, kreativ und mündig teilhaben können und sich sachgerecht und sozial verantwortlich verhalten. Dazu gehört eben auch, dass sie wissen, welche Gefahren mit diesen neuen Medien verbunden sind.
Sie können sich auf diese Art übrigens auch grausam verschulden. Es bestehen hier wirklich neue Möglichkeiten, und mit denen muss man lernen umzugehen.
Da, glaube ich, tun wir den Jugendlichen unter Umständen gar nicht wirklich einen Dienst, wenn wir sagen, wir machen jetzt hier einen Straftatbestand. Sie haben vorher selber gesagt, Herr Rieder, es kann sein, dass jemand aus einer üblen Laune oder weil die Freundin einen neuen Freund hat oder was auch immer einfach mal sagt: So, dann schicke ich jetzt das Bild mal herum. Wenn also da mal wirklich üble Laune ist oder totaler Frust, wird wahrscheinlich auch dieser Straftatbestand diese Person in ihrem Frust nicht davon abhalten zu sagen: So, jetzt mache ich mal etwas. Werden nämlich gegen den Willen oder ohne die Einwilligung der betroffenen Person solche Bilder verbreitet, dann geht man ja davon aus, dass das auch die Persönlichkeit widerrechtlich verletzt; und dann bestehen mit dem Zivilgesetzbuch schon auch Möglichkeiten, sich dagegen zu wehren. Es ist also nicht so, dass man, wenn man jetzt die Motion nicht annimmt, einfach keine Möglichkeiten hat. Ich will jetzt hier nicht wiederholen, was heute auch im Strafrecht bereits besteht; das wurde bereits gesagt.
Von daher sind wir, denke ich, auch gefordert - und das ist eine riesige Herausforderung -, Menschen und insbesondere Kinder und Jugendliche mit diesen neuen Möglichkeiten vertraut zu machen, ihnen die Chancen zu zeigen und eben auch die Risiken. Das gilt für diese Angelegenheit, das gilt für den Umgang zum Beispiel mit Bildern von sich selbst, die nicht pornografisch sind, die aber vielleicht erotisch sind, wie es Herr Caroni gesagt hat, und die man später eben nicht mehr sehen oder mit denen man nicht mehr in einen Zusammenhang gestellt werden möchte. Der Umgang mit diesen Möglichkeiten, der muss gelernt werden.
Ich bin der Meinung, dass schon einiges aufgegleist ist. Es genügt sicher noch nicht, aber das ist eigentlich die Herausforderung, vor der wir stehen. Mit der Schaffung eines neuen Straftatbestandes werden wir, glaube ich, das Thema jedenfalls nicht besser in den Griff bekommen.
Noch zur Frage, warum man dann die Motion Rickli Natalie 14.3022 zum Posing angenommen hat: Es gibt schon Unterschiede. Es ging damals um den gewerbsmässigen Handel mit Nacktfotos von Kindern, es ging um den Verkauf. Da hat jemand Geld gemacht. Es ist schon eine andere Qualität. Hier geht es eben wirklich darum - das ist ein weiterer Unterschied -, dass die Personen, die das machen, ja meistens bekannt sind. Beim Posing geht es darum, dass diese Bilder erstellt und dann verkauft werden. Das kann eine absolut anonyme Person sein, von der man keine Ahnung hat, wer das überhaupt war, was da gemacht wurde. Hier geht es darum, dass die Menschen eben in der Regel bekannt sind. Deshalb ist es auch einfacher, rechtliche Schritte gegen diese Person durchzusetzen.
Ich denke, wir haben hier eben schon ein ganz anderes Instrumentarium zur Verfügung als beim Posing. Ich sage es noch einmal: Das ist der gewerbsmässige Handel, das ist eine andere Qualität. Hier geht es nicht um das Geschäft, sondern es geht allenfalls um Rache, darum, irgendjemandem bewusst Schaden zuzufügen. Ich glaube, da sind sowohl die straf- als auch die zivilrechtlichen Instrumente bereits vorhanden, die man aber natürlich dann auch anwenden muss. Das kann unter Umständen aufwendig sein, schwierig sein. Ich bin mir also voll bewusst, es ist eine ausserordentlich schwierige Situation. Aber der Bundesrat ist der Meinung - das ist der Hauptgrund, weshalb wir diese Motion zur Ablehnung beantragen -, dass mit einem neuen Straftatbestand nicht wirklich etwas gewonnen ist. Es geht hier darum, mit diesen neuen Möglichkeiten auch selbstbestimmt umzugehen, bewusst umzugehen, mit allen Chancen und mit allen Risiken.
Ich bitte Sie deshalb wie Ihre Kommission, diese Motion abzulehnen.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für Annahme der Motion ... 14 Stimmen
Dagegen ... 25 Stimmen
(0 Enthaltungen)