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Réprimer l'évasion des prisons

Reimann Lukas · Mit-M · Conseil national · St-Gall · Groupe de l'Union démocratique du Centre

BO 2017 N 861Als ich diese Motion vor zwei Jahren einreichte, interessierte sich kein Mensch für das Thema "Gefängnisausbruch unter Strafe stellen". So antwortete denn auch der Bundesrat, das sei ein Thema, das nicht wichtig sei, es kämen ja in der Schweiz nur ganz wenige Gefängnisausbrüche vor. Im Frühling 2016 änderte sich dann auf einen Schlag alles: Da fand dieser Ausbruch mit Hassan K. statt. Da zeigte sich, dass es ein öffentliches Bedürfnis ist, dass Gefängnisausbruch unter Strafe gestellt wird. Das zeigt sich insbesondere auch im Gerichtsurteil, das Hassan K. bekommen hat. Das Gericht trug diesem Bedürfnis der Bevölkerung Rechnung. Es konnte ihn aber nicht wegen Gefängnisausbruchs verurteilen, also hat es ihn wegen Anstiftung zur Flucht verurteilt und hat so, etwas weit hergeholt, von den Möglichkeiten gemäss Strafgesetzbuch Gebrauch gemacht. Viel sinnvoller wäre es aber, wenn man im Strafgesetzbuch regeln würde, dass der Gefängnisausbruch auch strafbar ist.

Es wird immer gesagt, es sei ein allgemeines Rechtsprinzip, dass man ausbrechen dürfe. Die Nachbarstaaten beispielsweise kennen aber eine Strafe, Deutschland bis zu fünf Jahre, Österreich bis zu zwei Jahre. Es heisst, Selbstbegünstigung an sich sei nicht strafbar. Ja, was ist dann aber bei Betrug? Was ist, wenn man sich bereichert? Was ist, wenn ...? Es gibt viele Bereiche, in denen es eine Straftat ist, dass man sich selbst begünstigt.

Heute kann man lediglich für die Befreiung von Gefangenen, Artikel 310 StGB, verurteilt werden. Nach Artikel 311 ist zudem die Meuterei strafbar, und nach Artikel 319 wird bestraft, wer einen Gefangenen entweichen lässt. Nicht direkt strafbar ist es aber, wenn man selbstständig aus einem Gefängnis oder einer Anstalt ausbricht. Auch nach einer Wiederergreifung gibt es somit keine rein strafrechtlichen Sanktionen. Natürlich kann man dann sagen, dass man jemandem den Ausgang oder die Möglichkeit einer früheren Haftentlassung streicht. Unter Gefangenen ist es aber sehr wohl bekannt, dass es keine zusätzlichen Strafen für den Gefängnisausbruch gibt. Das ist geradezu eine Einladung, aus dem Gefängnis auszubrechen oder zumindest zu versuchen auszubrechen.

Es gilt, diese Lücke zu schliessen. Das ist im Sinne aller Strafanstalten in diesem Lande. Das wirkt auch präventiv. Nachher versuchen weniger Straffällige aus dem Gefängnis auszubrechen. Das ist im Sinne und im Interesse der Bevölkerung in diesem Lande. Das hat sich beim Fall Hassan K. ganz klar gezeigt.

In diesem Sinne bitte ich Sie, dieser Motion zuzustimmen. Es wird hier eine Lücke geschlossen, nichts Neues eingeführt und auch kein Rechtsprinzip komplett auf den Kopf gestellt - im Gegenteil, das passt wunderbar in die schweizerische Rechtsordnung.

Sommaruga Simonetta · BR-F · Conseil fédéral · Berne

Herr Nationalrat Reimann möchte, dass Gefängnisausbrecher bestraft werden können. Er stellt einen grossen Handlungsbedarf fest und nennt eine Zahl von über 2000 Ausbrüchen. Ich muss Ihnen einfach sagen: Die Zahl, die Sie nennen, ist viel zu hoch, weil sie natürlich nicht nur die echten Ausbrüche aus geschlossenen Einrichtungen erfasst, sondern auch Straftäter, die nicht zur Verbüssung ihrer Strafe antreten. Das ist etwas anderes, davon sprechen Sie ja in Ihrer Motion auch nicht. Die Zahl umfasst aber auch solche Personen, die aus einem Urlaub verspätet ins Gefängnis zurückkehren. Diese Verhaltensweisen sind nicht Ausbrüche, wie man sich das üblicherweise vorstellt. Die Zahl der echten Ausbrüche ist tiefer. 2014 sind 18 Personen ausgebrochen, im Jahr 2015 waren es drei. Das sieht doch ein wenig anders aus, als es in der Begründung zur Motion beschrieben wird.

Sie haben es erwähnt: Es gibt den übergeordneten Grundsatz, der unser ganzes Strafrecht beherrscht, dass nämlich Selbstbegünstigung nicht strafbar ist. Dazu gehört zum Beispiel auch, wenn ein Gefangener sich selber befreit. Dieser Grundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt. Bei einer Selbstbefreiung werden ja sehr häufig Rechtsgüter verletzt, die nichts mit der Strafrechtspflege zu tun haben, zum Beispiel Gefährdung von Leib und Leben von Gefängnispersonal oder Sachbeschädigungen, Beschädigung von Eigentum des Staates oder Diebstahl eines Fluchtautos; das ist dann das Eigentum von Privaten. Und so macht sich dann ein Ausbrecher natürlich nach diesen Bestimmungen durchaus strafbar.

Dem Grundsatz der straflosen Selbstbegünstigung liegt aber unter anderem auch ein kriminalpolitischer Gedanke zugrunde. Es nützt nichts oder jedenfalls nicht viel, jemanden bei Strafe dazu zu verpflichten, bei seiner eigenen Bestrafung mitzuwirken. Die wertvollen Ressourcen der Strafverfolgung sollte man effektiver einsetzen als zur Durchsetzung von Verboten, die aller Voraussicht nach gar nie befolgt werden.

Der Gedanke der Selbstbegünstigung - ich weiss, das ist vielleicht am Anfang etwas gewöhnungsbedürftig, wenn Sie da an den Fall denken, aufgrund dessen Sie ja diesen Vorstoss vermutlich eingereicht haben - findet sich auch in Artikel 113 unserer Strafprozessordnung. Das ist eine der zentralsten Regeln und bestimmt, dass sich niemand selber belasten muss. Das ist der berühmte Nemo-tenetur-Grundsatz. BO 2017 N 862 Der Beschuldigte darf schweigen und die Mitwirkung im Strafverfahren verweigern. Wenn ein Beschuldigter aus dem Untersuchungsgefängnis ausbricht und das nun strafbar wäre, dann stünde das auch in einem gewissen Spannungsverhältnis, würde ich mal sagen, zu diesem Grundsatz.

Aber noch einmal: Wer aus einem Gefängnis ausbricht, kommt nicht ungeschoren davon. Der Ausbrecher wird wie erwähnt nach dem Strafgesetzbuch bestraft, wenn er Personen verletzt oder nötigt oder Sachen stiehlt oder beschädigt. Und im betreffenden Fall, den Sie ja im Kopf haben, gibt es jetzt auch eine Strafe, die wegen Anstiftung zur Befreiung ausgesprochen wurde. Sehen Sie, auch in diesem Fall gibt es eine Bestrafung. Allerdings kann das Urteil jetzt noch weitergezogen werden. Ich sage das nur der Korrektheit halber.

Es ist aber auch so, dass ein Gefangener disziplinarische Sanktionen gewärtigen muss, wenn er ausbricht. Zum Beispiel kann er Vollzugserleichterungen verlieren, oder, ebenfalls sehr einschneidend, höchstwahrscheinlich wird eine solche Person nicht bedingt entlassen. Es ist also nicht so, dass einfach nichts passiert und man sagt: Ja toll, gut gemacht, bzw. das Gefängnis hat Pech gehabt. Es gibt durchaus Massnahmen. Es geht nur um die Frage der Strafbarkeit. Ein Gefängnisausbruch bleibt also für den Ausbrecher nie ohne negative Folgen. Als rechtsstaatliche Reaktionen reichen diese Massnahmen vollkommen aus.

Schauen Sie, der Gefangene, der sagt, er breche jetzt nicht aus, weil er sonst bestraft werde - ich glaube nicht, dass diese Überlegung einer präventiven Massnahme funktioniert. Ich glaube, der Gefangene, der wirklich gewillt ist und alles daransetzt auszubrechen, wird wahrscheinlich nicht davon abgehalten, weil er noch eine Strafe befürchtet. Wie ich gesagt habe, ist er bereits sehr scharf bestraft, wenn er zum Beispiel die Möglichkeit der bedingten Entlassung verliert. Das muss er sich gut überlegen. Jemand wird sicher nicht durch eine mögliche Bestrafung abgehalten, denn ein Ausbruch ist ja auch nicht so einfach zu bewerkstelligen. Aber noch einmal: Zum Beispiel Anstiftung zur Befreiung ist ebenfalls strafbar. Das haben wir heute schon im Strafgesetzbuch.

Das sind die Gründe, weshalb wir Ihnen beantragen, diese Motion abzulehnen.

Vote

Präsident (Stahl Jürg, Präsident): Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.

FraktionGeaNaEnth.
Groupe de l'Union démocratique du Centre60 (94 %)1 (2 %)3 (5 %)
Groupe socialiste0 (0 %)40 (100 %)0 (0 %)
Groupe libéral-radical2 (6 %)29 (94 %)0 (0 %)
Groupe PDC0 (0 %)30 (100 %)0 (0 %)
Groupe des VERT-E-S0 (0 %)12 (100 %)0 (0 %)
Groupe vert'libéral0 (0 %)7 (100 %)0 (0 %)
Groupe bourgeois-démocratique3 (50 %)3 (50 %)0 (0 %)
Total65 (34 %)122 (64 %)3 (2 %)

Gea: Annahme der Motion
Na: Ablehnung der Motion

Namensliste