17.018

Loi sur les droits de timbre. Modification

Schmid Martin · Mit-M · Conseil des Etats · Grisons · Groupe libéral-radical

BO 2017 E 561Auch wenn wir heute einen historischen Tag zu feiern haben, so wird die erste Vorlage, die wir zu behandeln haben, sicher kein historisches Geschäft.

Mit der Botschaft zum Geschäft 17.018 betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben unterbreitet uns der Bundesrat die Umsetzung der am 25. September 2014 an den Bundesrat überwiesenen Motion Abate 13.4253, "Anerkennung bestimmter italienischer Finanzintermediäre als Börsenagenten". Die Motion forderte, dass bestimmte italienische Finanzintermediäre als Börsenagenten im Sinne des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben anzuerkennen seien. Dadurch würden diese Finanzintermediäre von der Umsatzabgabe befreit. Dies sei nötig, so die Forderung, damit ein Wettbewerbsnachteil des Schweizer Finanzplatzes für italienische Kundinnen und Kunden beseitigt werden könne.

Diese Forderung geht auf eine italienische Steueramnestie vom Jahr 2009 zurück. Die Amnestie hat die Regularisierung bisher unversteuerter Vermögen an die Bedingung geknüpft, dass diese Vermögenswerte nach Italien repatriiert werden. Als Repatriierung gilt, wenn die Vermögenswerte von italienischen Finanzintermediären verwaltet werden. Wertschriftentransaktionen von italienischen Kunden mit Bankdepots in der Schweiz, bei denen eine sogenannte Fiduciaria statica zwischengeschaltet ist, unterliegen heute mehrfach der Umsatzabgabe. Dies ist ein grosser Wettbewerbsnachteil für den Schweizer Finanzplatz.

Der Bundesrat will diesen Mangel beheben. Der vorgelegte Gesetzentwurf sieht mit Artikel 19a des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben eine gezielte Steuerbefreiung für bestimmte Finanzintermediäre vor: Es handelt sich um Finanzintermediäre, die ihrerseits bei Vermögenswerten zur Steuersicherung beitragen. Sie liefern nämlich Quellensteuern an den italienischen Staat ab und dienen so eben der Steuersicherung. Solche Finanzintermediäre sollen nun für den Wertschriftenhandel von der Umsatzabgabe befreit werden.

So wird der Finanzplatz Schweiz für italienische Kundinnen und Kunden wieder attraktiver, jedoch nur, wenn das Gesetz geändert wird. Die Gesetzesrevision stärkt unseren Finanzplatz. Deshalb sollen alle Organisationen, die einzig zum Zweck der Steuersicherung zwischen Kunden im Ausland und deren Schweizer Bank zwischengeschaltet werden, künftig von der Umsatzabgabe befreit werden.

In der Praxis sind bis heute nur italienische Finanzintermediäre von dieser Gesetzesänderung betroffen. Der Gesetzestext ist aber neutral formuliert. Aufgrund des Erfordernisses der Rechtsgleichheit ist sicherzustellen, dass Finanzintermediäre aus anderen Ländern unter gleichen Voraussetzungen ebenfalls von der Umsatzabgabe befreit werden.

BO 2017 E 562Zu den finanziellen Auswirkungen: Berechnungen haben gezeigt, dass bei statischer Betrachtung theoretische Steuerausfälle von rund 10 Millionen Franken pro Jahr entstehen könnten. Dynamisch betrachtet ist das etwas anders zu sehen. Es wird davon ausgegangen, dass die Finanzintermediäre vor allem im Kanton Tessin dadurch gestärkt werden und dass dadurch Mehreinnahmen erzielt werden können.

In der Vernehmlassung wurde dieser Gesetzentwurf von fast allen Teilnehmern positiv beurteilt. Der Nationalrat als Erstrat stimmte mit 175 zu 0 Stimmen diesem Erlass zu.

Zusammenfassend kann ich Folgendes festhalten: Die WAK-SR beantragt Ihnen ebenfalls, auf die Vorlage einzutreten. Das ist nötig, um eine Benachteiligung des Schweizer Finanzplatzes bei der Betreuung italienischer Kunden zu beseitigen, die wegen einer Steueramnestie in Italien entstanden ist. Wir berücksichtigen ein spezielles Anliegen des Kantons Tessin, wenn wir diese technische Anpassung vornehmen. Wir stärken mit der Steuerbefreiung gleichzeitig den Tessiner Finanzplatz und beseitigen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsnachteil.

Deshalb bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten und ihr dann in der Detailberatung so, wie sie vom Bundesrat vorgelegt worden ist, zuzustimmen.

Maurer Ueli · BR-M · Conseil fédéral · Zurich

Der Präsident Ihrer WAK hat bereits die ganze Geschichte erzählt, die hinter dieser Vorlage steckt. Wir schlagen Ihnen eine Änderung des Stempelsteuergesetzes aufgrund einer Motion von Herrn Abate vor. Sie wurde notwendig wegen einer Steueramnestie in Italien, die 2009 erfolgte und eigentlich den Schweizer Finanzplatz schwächt. Wir möchten mit dieser Gesetzesänderung wieder gleich lange Spiesse schaffen. Das ist gerade im Tessin notwendig, weil der Tessiner Finanzplatz sehr stark auf diese grenzüberschreitenden Geschäfte angewiesen ist. Es geht darum, dass wir gewisse Finanzintermediäre von der Stempelabgabe befreien, damit diese wieder gleich lange Spiesse haben.

Der Gesetzentwurf sieht einen neuen Artikel 19a des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben vor. Mit der in diesem Artikel enthaltenen Umschreibung werden sämtliche zum Zwecke der Steuersicherung zwischengeschalteten Organisationen von der Umsatzabgabe befreit, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Es sind nur Organisationen, die vom ausländischen Wohnsitzstaat als vertrauenswürdig eingestuft wurden und gewisse Mindestanforderungen an die Erhebung und Ablieferung von Quellensteuer erfüllen, d. h. bewilligt oder kontrolliert werden, von dieser Umsatzabgabe befreit. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die erlaubte Geschäftstätigkeit der zwischengeschalteten Organisation auf die Erfüllung der Melde- und Steuerpflicht im Wohnsitzstaat der Kundin oder des Kunden eingeschränkt ist.

Das damalige Anliegen der Motion Abate, die Gleichstellung mit ausländischen Börsenagenten, ist wegen der unterschiedlichen Funktionsweise der Finanzintermediäre nur über eine Gesetzesänderung möglich. Während italienische Broker oder die italienische Bank für ihre Kundinnen und Kunden Anlageportefeuilles aktiv bewirtschaften und sie somit als dynamische Finanzintermediäre auftreten, können die statischen Intermediäre die Vermögensverwaltung nur statisch ausüben.

Aus der Vernehmlassung ging klar hervor, dass die überwiegende Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer diese Gesetzesänderung begrüsst. Die Steuerbefreiung nur auf die italienischen Fiduciarie statiche zu beschränken lässt sich aus verfassungsmässigen Gründen nicht rechtfertigen - daher diese Gesetzesänderung. Wir gehen aber davon aus, dass sie eigentlich nur im Tessin auch benutzt wird.

Durch die Befreiung entstehen bei statischer Betrachtung Mindereinnahmen bei der Umsatzabgabe von 10 Millionen Franken. Das ist aber die statische Betrachtung. Wir gehen davon aus, dass mit dieser Gesetzesänderung eine Dynamik entstehen wird, die letztlich nicht zu weniger Einnahmen führt, sondern mindestens zu gleich viel Einnahmen, wie wir jetzt haben.

Ich denke, die Vorlage war in jeder Beziehung unbestritten. Ich bitte Sie, darauf einzutreten und ihr zuzustimmen.

Bischofberger Ivo · P-M · Conseil des Etats · Appenzell Rh.-Int. · Groupe PDC

L'entrée en matière est décidée sans opposition

Loi fédérale sur les droits de timbre

Discussion par article

Titre et préambule, ch. I, II

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Adopté

Vote

Vote sur l'ensemble

FraktionGeaNaEnth.
Groupe libéral-radical13 (100 %)0 (0 %)0 (0 %)
Groupe PDC10 (100 %)0 (0 %)0 (0 %)
Groupe socialiste12 (100 %)0 (0 %)0 (0 %)
Groupe de l'Union démocratique du Centre6 (100 %)0 (0 %)0 (0 %)
Groupe bourgeois-démocratique1 (100 %)0 (0 %)0 (0 %)
Groupe des VERT-E-S1 (100 %)0 (0 %)0 (0 %)
Total43 (100 %)0 (0 %)0 (0 %)

Gea: Annahme des Bundesgesetzes
Na: Ablehnung

Namensliste

(Einstimmigkeit)

(0 Enthaltungen)

Abschreibung - Classement

Proposition du Conseil fédéral

Classer les interventions parlementaires

selon lettre aux Chambres fédérales

Adopté

Präsident (Bischofberger Ivo, Präsident): Das Geschäft ist damit bereit für die Schlussabstimmung.