17.052
Loi sur la chasse. Modification
Keller-Sutter Karin · P-F · Conseil des Etats · St-Gall · Groupe libéral-radical
BO 2018 E 540Loi fédérale sur la chasse et la protection des mammifères et oiseaux sauvages
Art. 11
Proposition de la majorité
Titre
Adhérer au projet du Conseil fédéral
BO 2018 E 541Al. 5
... le tir d'animaux non protégés ainsi que des bouquetins lorsque l'exigent ...
Proposition de la minorité
(Rieder, Eberle, Hösli, Müller Damian, Vonlanthen)
Al. 5
... le tir d'animaux non protégés ainsi que des bouquetins et des loups lorsque l'exigent ...
Eberle Roland · Mit-M · Conseil des Etats · Thurgovie · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Ich hoffe, dass wir nach der eingehenden Debatte zum Start dieser Vorlage heute in einem relativ schlanken Prozess die restlichen Beratungen vornehmen können. Ich möchte mich an dieser Stelle noch kurz für das harte Anpacken von Kollege Zanetti entschuldigen. Das war vielleicht nicht ganz der Contenance entsprechend, ich entschuldige mich hierfür hochoffiziell.
In Absatz 5 geht es um die Jagd im Jagdbanngebiet. Das ist ein bisschen widersprüchlich. Aber es ist tatsächlich nötig, dass wir hier nochmals eingehend darüber sprechen. Wir haben nämlich in Artikel 7 Absatz 3 die Regulation der Steinböcke im Jagdbanngebiet, wie sie heute schon gilt, aufgehoben. Wir müssen jetzt entsprechend in Artikel 11 Absatz 5 die Steinböcke wieder aufnehmen. Wenn wir konsequent überlegen, dann müssen wir auch die Wölfe einbeziehen. Wir haben bei Artikel 7a des Längeren darüber debattiert. Ich denke, es macht Sinn, das ist dann auch die Idee der Minderheit, dass man die Wölfe wie die Steinböcke, wo das unbestritten ist, im Jagdbanngebiet jagdbar macht, dies unter den geltenden Kautelen.
Man könnte meinen - ich erläutere Ihnen hier kurz die Diskussion in der Kommission -, dass das ein marginales Problem ist, weil es ja wenig Jagdbanngebiete gibt. Das ist per se richtig. Es trifft aber insbesondere den Kanton Glarus - der ist im Moment vom Wolf noch verschont -, und es trifft insbesondere den Kanton Wallis, der eine sehr hohe Anzahl an Jagdbanngebieten aufweist. Mehr als die Hälfte des jagdbaren Gebietes im Wallis ist mit eidgenössischen und kantonalen Jagdbanngebieten belegt. Deshalb kann ich nachvollziehen, dass der Wolf, wenn man ihn in Jagdbanngebieten nicht regulieren kann, dort so viel Rückzugsgebiet und -möglichkeiten hat, dass es schwierig wird, überhaupt noch eine Wirkung zu erzielen. Aber ich überlasse die detaillierte Argumentation gerne dem Sprecher der Minderheit.
Ich bitte Sie, den Steinbock, wie es die Mehrheit vorsieht, in Absatz 5 wieder ins Gesetz einzufügen. Über den Rest, über den Wolf werden wir anschliessend debattieren und dann über den Minderheitsantrag abstimmen.
Rieder Beat · Mit-M · Conseil des Etats · Valais · Groupe PDC
Herr Kollege Eberle und ich sind ja keine Jäger, aber auch wir kennen die elementaren Wirkungsweisen von Populationsentwicklungen. Wenn Sie Gebiete haben, in denen die Jagd verboten ist, dann entwickelt sich eine Population entsprechend ihrer Art, wenn sie keine natürlichen Feinde hat. Die Population des Wolfes wird sich nach fünfzehn Jahren Bestand alle zwei bis drei Jahre verdoppeln. Der Wolfsbestand wird sich in Gebieten, in denen keine Regulation erfolgt, regelmässig verdoppeln.
Das Zweite, was Sie wissen müssen: Jagdbanngebiete sind eidgenössische Jagdbanngebiete, die Kantone können diese Gebiete nicht verkleinern und auch nicht entfernen.
Und das Dritte, fast das Wichtigste: In einem Jagdbanngebiet schiesst nur einer, nämlich der Wildhüter, eine Amtsperson. Beim Steinbock passiert diese Regulation. Es werden jährlich aufgrund der Überpopulation mehrere Hundert Steinböcke geschossen.
Wenn Sie jetzt hier der Mehrheit folgen und nicht der Minderheit, dann haben Sie folgendes Problem: Sie haben zum Beispiel im Kanton Wallis vom Grossen St. Bernhard bis ins Aletschgebiet zehn zusammenhängende eidgenössische Jagdbanngebiete. In diesen zehn Jagdbanngebieten mit einer Fläche von 426 Quadratkilometern könnten Sie den Wolf nicht regulieren. Die Fläche entspricht ungefähr der Fläche der Kantone Appenzell Innerrhoden und Ausserrhoden. Wie jedes andere Tier wird sich auch der Wolf das merken und sich in diese Gebiete zurückziehen. Dann haben Sie Gebiete, aus denen heraus der Wolf Schaden verursacht, und Sie können nur zuschauen. Die Gebiete sind touristisch und landwirtschaftlich bewirtschaftet, und die Sicherheit der Bevölkerung dieser Region wird auf Dauer auch nicht mehr zu gewährleisten sein.
Daher ist es sehr wichtig, dass Sie hier der Minderheit folgen, sonst macht die Regulation, wie sie in diesem Gesetz vorgesehen ist, keinen Sinn. Wir wollten den Kantonen die Kompetenz geben einzugreifen. Wenn wir mit der einen Hand diese Kompetenz erteilen und sie mit der anderen Hand wieder zurücknehmen, ist im Endeffekt keine Regulation möglich.
Daher bitte ich Sie dringend, hier der Minderheit zu folgen.
Hösli Werner · Mit-M · Conseil des Etats · Glaris · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Kollege Eberle hat gesagt, wir hätten im Kanton Glarus noch keine Probleme mit dem Wolf, wir seien von ihm verschont - von den Schnepfen aber, wie Sie aus der letzten Debatte wissen, nicht. (Heiterkeit) Wolfsabschüsse werden bewilligt, wenn sich örtliche Probleme mit dieser Tierart ergeben, sei dies nun wegen Nutztieren oder wegen der Bevölkerung. Wenn man nun in diesen Jagdbanngebieten Wölfe, die solche Probleme verursachen, nicht abschiessen kann, dann hat das doch keine Logik.
Es ist nicht die Aufgabe eines Jagdbanngebietes, Wölfe zu schützen, die Menschen gefährden. Das hat mit einem Jagdbanngebiet gar nichts zu tun. Das wäre ja, wie wenn die Polizei plötzlich in einem Gebiet mit ihrer Handlungsvollmacht nicht eingreifen könnte und sich die Delinquenten dort vielleicht noch besser verbergen könnten als andernorts. Es ist nämlich in den Jagdbanngebieten noch so, dass diese tendenziell weniger von Störungen durch Freizeitaktivitäten oder anderweitige Nutzungen beeinflusst sind. Die Wölfe werden sich nicht deshalb dorthin zurückziehen, weil sie das irgendwie merken, sondern weil es für sie einen ganz normalen, natürlichen Ablauf hat: Sie gehen dorthin, wo sie mehr Ruhe haben. Sie werden sich also tendenziell dort aufhalten. Gerade dort könnte man sie nicht schiessen, wo Gefährdungen von Menschen vorhanden sind. Das macht keinen Sinn, hat keine Logik und hat mit einem Jagdbanngebiet und dem Problem Wolf nichts zu tun.
Folgen Sie unbedingt der Minderheit Rieder!
Leuthard Doris · BR-F · Conseil fédéral · Argovie
Was der Kommissionssprecher zum Antrag der Mehrheit ausgeführt hat, ist richtig. Es ist logisch: Wenn man bei Artikel 7 die Steinböcke eingeschlossen hat, muss das konsequenterweise bei Artikel 11 auch geschehen. Nach der Aufhebung von Artikel 7 Absatz 2 und der Verordnung über die Regulierung von Steinbockbeständen ist diese Ergänzung richtig.
Den Antrag der Minderheit lehne ich aber konsequent ab. Das ist jetzt wieder das Thema "Augenmass halten, nicht übertreiben". Wir haben 42 Jagdbanngebiete. Sie wollten ja den Begriff "Jagdbann" behalten, Herr Ständerat Rieder. Und "Jagdbann" würde bedeuten, dass grundsätzlich gar nichts geschossen wird. Wir machen jetzt die Ausnahme für die Steinböcke, weil das der heutigen Praxis entspricht. Aber der Steinbock und der Wolf - da gibt es schon einen Unterschied vom Schutz her.
Die 42 Jagdbanngebiete machen gerade mal 6 Prozent der Alpenfläche aus. Und es ist nicht so, dass im Wallis Jagdbanngebiete durchgehend miteinander verbunden wären. Ich verweise Sie auf die Karte, die Sie in der vorberatenden Kommission erhalten haben. Der SAC und Jagd Schweiz unterstützen den Minderheitsantrag übrigens auch nicht.
Dass Wölfe in den Wildtierschutzgebieten erlegt werden können, würde zu weit gehen. Es würde auch von der Bevölkerung nicht verstanden, wenn in Schutzgebieten der ganze Schutz plötzlich aufgeweicht würde. In Schutzgebieten sind Wolfsabschüsse nicht nötig, denn die Grösse der Wolfsstreifgebiete erlaubt es, problematische Tiere auch ausserhalb der Wildtierschutzgebiete zu erlegen. Und da haben Sie ja Möglichkeiten geschaffen, die Jagdbarkeit des Wolfes zu verbessern. Deshalb ist es nicht nötig, jetzt auch noch zusätzlich in den Wildtierschutzgebieten, in den Jagdbanngebieten, den Abschuss von Wölfen zuzulassen.
BO 2018 E 542Anfügen möchte ich auch noch: Das grösste Jagdbanngebiet, das ist der Kärpf im Kanton Glarus, und dieses grösste Jagdbanngebiet ist kleiner als ein Wolfsterritorium. Deshalb ist auch die Fachwelt gegen den Antrag der Minderheit.
Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen.
Eberle Roland · Mit-M · Conseil des Etats · Thurgovie · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Ungern, aber zuhanden des Amtlichen Bulletins sei doch erwähnt, dass der Kanton Wallis mit 50 Prozent der Gesamtfläche mit Jagdbann belegt ist, kantonale und eidgenössische Jagdbanngebiete.
Die Ausführungen von Frau Bundesrätin Leuthard betreffen die eidgenössischen Jagdbanngebiete; das ist absolut korrekt. Nach meinem Dafürhalten macht es aber wenig Sinn, Jagdbanngebiete in Abhängigkeit davon, ob sie kantonal oder eidgenössisch sind, unterschiedlich zu behandeln. Denn im kantonalen Jagdbanngebiet sind die kantonalen Jagdbehörden in der Lage und auch befähigt, Ausnahmen zu gestatten. In Bezug auf den Wolf macht es aber meines Erachtens keinen Sinn, diese beiden Jagdbanngebietstypen zu unterscheiden.
Sie können der Fahne entnehmen, dass ich Teil der Kommissionsminderheit bin. Ihr Antrag ist mit 5 zu 6 Stimmen unterlegen.
Ich sage nicht, was Sie tun sollen. Tun Sie es! (Heiterkeit)
Vote
Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 24 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit ... 13 Stimmen
(2 Enthaltungen)
Les autres dispositions sont adoptées
Keller-Sutter Karin · P-F · Conseil des Etats · St-Gall · Groupe libéral-radical
Art. 11a
Antrag Engler
Titel
Überregionale Wildtierkorridore
Abs. 1
Der Bundesrat bezeichnet im Einvernehmen mit den Kantonen Wildtierkorridore von überregionaler Bedeutung, die der grossräumigen Vernetzung der Wildtiere dienen.
Abs. 2
Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die räumliche und funktionale Sicherung der überregionalen Wildtierkorridore.
Abs. 3
Der Bund gewährt den Kantonen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Abgeltungen an Massnahmen zur funktionalen Sicherung der überregionalen Wildtierkorridore. Deren Höhe richtet sich nach dem Umfang der Massnahmen und der Sanierungsbedürftigkeit der Korridore.
Intervention de procédure
Art. 11a
Proposition Engler
Titre
Corridors faunistiques suprarégionaux
Al. 1
D'entente avec les cantons, le Conseil fédéral désigne des corridors faunistiques d'importance suprarégionale, destinés à relier entre elles les populations d'animaux sauvages sur un vaste périmètre.
Al. 2
La Confédération et les cantons veillent, dans les limites de leurs compétences, à assurer la garantie territoriale des corridors faunistiques suprarégionaux et à maintenir ces derniers dans un état fonctionnel.
Al. 3
Sur la base de conventions-programmes, la Confédération accorde aux cantons des indemnités globales pour les mesures visant à maintenir les corridors faunistiques suprarégionaux dans un état fonctionnel. Le montant de ces indemnités dépend de l'ampleur des mesures et de la nécessité d'assainir les corridors.
Engler Stefan · Mit-M · Conseil des Etats · Grisons · Groupe PDC
Ich möchte die Revision des Jagdgesetzes zum Anlass nehmen, das Thema der Wildtierkorridore auf den Tisch zu bringen und mit einem Antrag womöglich auch eine gesetzliche Grundlage dafür zu schaffen.
Ich möchte kurz ausführen, worum es geht: Bekanntlich bewegen sich Wildtiere weiträumig und befriedigen so ihre vitalen Grundbedürfnisse nach Schutz, Nahrung, Fortpflanzung und Ruhe. Sie benötigen dafür aber auch einen geeigneten, das heisst genügend grossen Lebensraum. Besonders Säugetiere haben aufgrund ihres ausgeprägten Sozialverhaltens und ihres hohen Energieverbrauchs grosse Raumansprüche, sie legen auch für ihre Nahrungssuche zum Teil weite Strecken zurück. Dieses Bewegungsverhalten der Wildtiere, dazu gehört auch das Grossraubwild, vor allem aber auch das Hirschwild oder das Schwarzwild, führt zwangsläufig zu Konflikten mit den Nutzungsansprüchen des Menschen.
Wir nehmen immer mehr Raum ein und gestalten ihn weitgehend ohne Rücksicht auf die schwachen Mitbewohner nach unseren Bedürfnissen für Siedlungen, Verkehrsinfrastruktur, Freizeitaktivitäten oder eine hochtechnisierte Landschaft um. Die heutige Kulturlandschaft stellt für viele Tierarten zunehmend ein Problem dar, wenn der benötigte Lebensraum eingegrenzt, zerschnitten und ungenügend vernetzt ist. Zum Glück sind Säugetiere sehr lernfähig; sie können ihr Verhalten an die sich verändernden Bedingungen in den verschiedenen Lebensräumen anpassen. Es gibt sogar Tierarten, denken Sie an den Fuchs oder an den Steinmarder, die sich in der unmittelbaren Nähe der Menschen ganz gut zurechtfinden.
Die Schaffung einer ökologischen Infrastruktur, das ist der technokratische Begriff für die Wildtierkorridore, ist eines der zehn Ziele der vom Bundesrat am 25. April 2012 verabschiedeten Strategie Biodiversität Schweiz und auch Teil des vorgesehenen Aktionsplans des Bundes. Der Aktionsplan des Bundes zur Strategie Biodiversität Schweiz vom 6. September 2017 sieht unter dem Oberbegriff der Synergiemassnahmen auch die Konzeption der landesweiten ökologischen Infrastruktur vor. Er meint damit die Vernetzung der Lebensräume durch intakte und funktionsfähige Wildtierkorridore. Es ist nun auch nicht so, dass in der Vergangenheit diesbezüglich nichts geschehen wäre. Der Handlungsbedarf ist schon vor einiger Zeit erkannt worden. Gerade im Rahmen des Nationalstrassenbaus wurde und wird darauf Rücksicht genommen. Sie, Frau Bundesrätin, konnten in der letzten Session einen Vorstoss Müller Damian (17.3991) beantworten und haben Ihre Freude darüber zum Ausdruck gebracht, was solche Korridore bewirken können. Wildtierkorridore dienen dem Lebensraumschutz; dieses politische Anliegen verdient in einem verhältnismässigen Umfang Rücksichtnahme, auch wenn das zu etwas teureren Infrastrukturbauten führt.
An und für sich fehlt eine explizite gesetzliche Grundlage, die der Bedeutung dieser Wildtierkorridore auch einen genügenden Rückhalt gibt. Ich will mit meinem Einzelantrag, dass durch die gesetzliche Verankerung der Wildtierkorridore der Lebensraumschutz als Voraussetzung der Biodiversität an Stellenwert gewinnt. Das Besondere daran ist, dass er auch in Zukunft als Verbundaufgabe zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden wahrgenommen wird. Die Kantone werden im Rahmen ihrer Richtplanungen in die Verantwortung genommen, die entsprechenden Korridore zu bezeichnen. Wenn ich von Korridoren spreche, so muss es sich nicht immer um grosse Infrastrukturbauten handeln. Es kann auch nur darum gehen, vorhandene Freiflächen frei zu halten und damit Unterbrechungen oder Störungen solcher zusammenhängender Lebensräume für das Wild zu beseitigen.
Das sind die Überlegungen, weshalb ich es für den richtigen Moment halte, das Thema der Wildtierkorridore in diese Vorlage aufzunehmen und der Vorlage damit vielleicht auch ein kleines Gegengewicht zu geben, einer Vorlage, die sonst zu sehr unter dem Aspekt des Schutzes und der Regulierung von Grossraubwild steht.
Ich kann mir vorstellen, dass sich die Freude des Bundes in Grenzen hält, wenn er in Absatz 3 der Bestimmung verpflichtet wird, sich finanziell an Wildtierkorridoren zu beteiligen. Es wurde aber wiederholt zu Recht ausgeführt, dass die originäre und umfassende Zuständigkeit im Bereich des BO 2018 E 543 Artenschutzes beim Bund liegt. Also muss sich der Bund im Rahmen seiner Kompetenzen auch finanziell an der funktionellen Sicherung solcher überregionaler Wildtierkorridore beteiligen. Im Rahmen des vorhin angesprochenen Aktionsplans für die Biodiversität stehen dafür ja auch Mittel zur Verfügung. Ich glaube nicht, dass im Rahmen einer mittel- oder längerfristigen Planung die funktionelle Absicherung der Wildtierkorridore gross ins Geld geht. Wir sprechen nicht über die Infrastrukturmittel, die dafür aufgewendet werden sollen.
Ich lade Sie ein, diesem Antrag zuzustimmen.
Müller Damian · Mit-M · Conseil des Etats · Lucerne · Groupe libéral-radical
Ich würde Ihnen beliebt machen, den Antrag von Kollege Engler zu unterstützen.
Ich möchte hier einfach nochmals darauf hinweisen, dass auch die Verhältnismässigkeit gegeben sein muss. Denn wenn schlussendlich Landenteignungen im Zentrum stehen, dann sind das für mich Zwangsmassnahmen, die nichts mehr mit Verhältnismässigkeit zu tun haben.
Ich möchte hier auch nochmals beliebt machen, das Kosten-Nutzen-Verhältnis zu wahren, indem es sich bei diesen Wildtierübergängen um eine ökologische Infrastruktur handelt und für die Brücken auch einheimisches Holz verwendet werden kann. Ich habe mir nach unserer Debatte im vergangenen März erlaubt, mich nochmals intensiver mit heimischen Holzunternehmen darüber zu unterhalten. Da gibt es doch schlussendlich auch Möglichkeiten, die durchaus günstiger ausfallen können als die entsprechenden Betonbrücken; dies, wenn wir der Biodiversität mit diesen ökologischen Infrastrukturmassnahmen auch hier eine Chance geben wollen.
Bischofberger Ivo · Mit-M · Conseil des Etats · Appenzell Rh.-Int. · Groupe PDC
Ich möchte Sie ebenfalls bitten, den Antrag Engler zu unterstützen. Die Absätze 1 und 2 scheinen mir unproblematisch. Für Absatz 3, vor allem betreffend die "globalen Abgeltungen", muss sicher noch Überlegungsarbeit geleistet werden. Aber ich kann mir, auch mit Blick auf die finanziellen Konsequenzen, vorstellen, dass die Verwaltung, wenn wir den Antrag annehmen, für die Beratung im Zweitrat allenfalls einen Bericht dazu erstellen kann, welche Möglichkeiten es da gibt, ob es in Richtung Deckelung geht oder einer anderen Variante.
Ich bitte Sie also, den Antrag Engler anzunehmen.
Eberle Roland · Mit-M · Conseil des Etats · Thurgovie · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Der alt Präsident hat eigentlich das meiste gesagt, ich muss es nicht wiederholen. Wir haben diesen Antrag in der Kommission nicht debattiert. Zusammenfassend glaube ich aber sagen zu dürfen, dass die Meinung der grossmehrheitlichen Kommission in die Richtung geht, dass man eine solche Massnahme unterstützen soll. Die grösste Bedrohung der Artenvielfalt und der schweizerischen Biodiversität kommt vom Siedlungsdruck, von den Menschen, also nicht von der Jagd, sondern von der Anspruchshaltung der Menschen; der Antragsteller hat darauf hingewiesen, diese Zusammenhänge sind alle korrekt.
Es ist richtig, wenn auch hier bei Absatz 3 der Zweitrat die beiden Möglichkeiten erwägt und schaut, in welcher Art und Weise der Bund hier mitunterstützen kann. Zwischenzeitliche Abklärungen haben ergeben, dass man vonseiten der Bundesverwaltung mit 2 bis 4 Millionen Franken pro Jahr rechnet. Wenn man über 2 Millionen Franken hinausginge, müsste man die Ausgabenbremse berücksichtigen. Es gäbe aber auch die Variante einer Deckelung. Aber diese Fragen überlassen wir doch gerne dem Zweitrat.
Ich bitte Sie hier, den Antrag Engler anzunehmen.
Keller-Sutter Karin · P-F · Conseil des Etats · St-Gall · Groupe libéral-radical
Präsidentin (Keller-Sutter Karin, Präsidentin): Ein Hinweis: Wenn der Antrag Engler angenommen würde, müssten wir aufgrund von Absatz 3 die Ausgabenbremse lösen.
Leuthard Doris · BR-F · Conseil fédéral · Argovie
Ich freue mich grundsätzlich, wenn die Biodiversität bei Ihnen so weit oben auf der Agenda steht, und ich werde Sie dann gerne daran erinnern, wenn es um den Kredit dafür geht und um die Ressourcen, denn das ist wieder eine neue Aufgabe bzw. eine Ausweitung von Bestehendem. Wir haben nichts dagegen, es entspricht dem Aktionsplan, das wurde richtig gesagt, man müsste einfach den Worten auch Taten folgen lassen, meine Herren.
Es ist so, wir haben bei den Nationalstrassen heute über 43 Wildtierkorridore. Diese bezahlt der Bund alleine. Es wurde richtig gesagt von Herrn Ständerat Engler, dass wir eine Bundesrechtsprechung haben, die sich vor allem am NHG orientiert; diese überregionalen Wildtierkorridore werden also wie Biotope von nationaler Bedeutung behandelt. Insofern macht es Sinn, dass man eine saubere rechtliche Grundlage hat.
Für die Finanzierung gehe ich davon aus, dass Sie diese nicht auch wieder voll dem Bund überwälzen wollen. Das ist nett für die Kantone, aber hier gehe ich schon davon aus, dass maximal die Hälfte zulasten des Bundes gehen würde. Bei den Programmvereinbarungen wäre das eigentlich Usanz. Dann ist es so, wie der Kommissionssprecher gesagt hat, dann rechnen wir mit 2 bis 4 Millionen Franken Mehrkosten pro Jahr zulasten des Bundes. Ob Sie damit die Gegner dieser Vorlage beruhigen können, werden wir sehen, aber ich unterstütze Sie selbstverständlich.
Vote
Vote
Für den Antrag Engler ... 40 Stimmen
Dagegen ... 2 Stimmen
(1 Enthaltung)
Vote
Al. 3
Frein aux dépenses
| Fraktion | Gea | Na | Enth. |
|---|---|---|---|
| Groupe libéral-radical | 9 (75 %) | 0 (0 %) | 3 (25 %) |
| Groupe PDC | 13 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe socialiste | 12 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe de l'Union démocratique du Centre | 3 (50 %) | 2 (33 %) | 1 (17 %) |
| Groupe bourgeois-démocratique | 1 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe des VERT-E-S | 1 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Total | 39 (87 %) | 2 (4 %) | 4 (9 %) |
Gea: Lösen der Ausgabenbremse
Na: Ablehnung
La majorité qualifiée est acquise
Keller-Sutter Karin · P-F · Conseil des Etats · St-Gall · Groupe libéral-radical
Art. 12
Antrag der Mehrheit
Abs. 2, 4
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 5
Der Bund fördert und koordiniert die Massnahmen der Kantone zur Verhütung von Wildschaden, der verursacht wird durch:
a. Grossraubtiere an Nutztieren;
b. Biber an Bauten und Anlagen, die im öffentlichen Interesse liegen, oder an Uferböschungen, die für die Hochwassersicherheit von Bedeutung sind.
Abs. 6
Er kann gegen Entschädigung öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private mit dem Vollzug der Aufgaben nach Absatz 5 beauftragen.
Antrag der Minderheit
(Rieder, Hösli, Müller Damian, Vonlanthen)
Abs. 2
Sie können jederzeit unter Ausschluss der in Artikel 7 Absatz 5 enthaltenen Regelung Massnahmen ... anordnen oder erlauben. Ein derartiger Abschuss kann auch innerhalb des Streifgebietes eines Wolfsrudels, in Schutzgebieten und ausserhalb der Regulationszeit angeordnet werden. Mit der Durchführung ...
Antrag Engler
Abs. 2
... erlauben. Ein derartiger Abschuss kann auch innerhalb des Streifgebiets eines Wolfsrudels, in Schutzgebieten und ausserhalb der Regulationszeit angeordnet werden. Mit der Durchführung ...
Intervention de procédure
BO 2018 E 544Art. 12
Proposition de la majorité
Al. 2, 4
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 5
La Confédération encourage et coordonne les mesures des cantons visant à prévenir les dégâts causés par:
a. les grands prédateurs aux animaux de rente;
b. les castors aux bâtiments et installations d'intérêt public ou aux berges jouant un rôle important pour la sécurité contre les crues.
Al. 6
Elle peut charger des collectivités de droit public ou des particuliers d'exécuter les tâches visées à l'alinéa 5 contre rémunération.
Proposition de la minorité
(Rieder, Hösli, Müller Damian, Vonlanthen)
Al. 2
... pour l'homme; le cas échéant, les dispositions de l'article 7 alinéa 5 ne s'appliquent pas. Le tir de ces animaux peut également avoir lieu sur le territoire d'une meute de loups, dans des zones protégées et en dehors des périodes de régulation. Seules des personnes ...
Proposition Engler
Al. 2
... pour l'homme. Le tir de ces animaux peut également avoir lieu sur le territoire d'une meute de loups, dans des zones protégées et en dehors des périodes de régulation.
Seules des personnes ...
Eberle Roland · Mit-M · Conseil des Etats · Thurgovie · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Das ist, nehme ich an, bei dieser Vorlage die letzte Frage, die ein bisschen Zeit beanspruchen wird. Man kann sich ja trotzdem kurzfassen. Ich werde das, was meine Ausführungen anbelangt, tun.
Es geht bei Artikel 12 um die Verhütung von Wildschaden. Das ist altrechtlich quasi der Einzelabschussartikel. Das haben wir jetzt ja aber systematisch gekehrt. Es geht darum, unter welchen Bedingungen diese Einzelmassnahmen getroffen werden können. Die Minderheit Rieder beantragt, dass die Wildhut praktisch allumfassend bejagen kann, und zwar ungeachtet der Art, ob jagdbar oder nur ausnahmsweise jagdbar. Es geht dort auch darum, dass man auch Muttertiere schiessen kann, wenn sie grossen Schaden anrichten.
Die Mehrheit der Kommission ist der Ansicht, dass mit der Variante gemäss Entwurf des Bundesrates eigentlich alles gesagt ist, was gesagt werden muss. Wir haben die entsprechenden Ausweitungen vorgenommen. Wir haben die Regulierung eingeführt und haben immer noch die Möglichkeit, falls es dann nicht reicht, im konkreten Einzelfall mit einer Einzelabschussbewilligung entsprechende Massnahmen zu treffen. Ich weise hier auf Artikel 7 Absatz 5 hin.
Die Mehrheit der Kommission ist der Ansicht, dass der Mutterschutz bei den Tieren hier hochgehalten werden muss. Die Kommissionsminderheit sieht das anders. Wir werden hören, welche Begründung hier erfolgen wird.
Ich bitte Sie, dem Antrag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen. Wenn dieser Antrag obsiegt, dann ist, das kann ich eigentlich auch gleich erledigen, der Einzelantrag Engler obsolet, weil es dort genau um diesen Muttertierschutz geht, der ja dann gesichert wäre, wenn Sie bei Absatz 2 dem Antrag der Kommissionsmehrheit folgen.
Ich bitte Sie also, der Kommissionsmehrheit zu folgen, und bin gespannt auf die Ausführungen der Minderheit.
Rieder Beat · Mit-M · Conseil des Etats · Valais · Groupe PDC
Ich löse die Spannung. Wir wechseln das Thema radikal. Es geht jetzt um den Einzelabschuss eines Grossraubtiers, und zwar eines bestimmten Problemwolfes, eines schadenverursachenden Tieres. Das heisst, dass die Wildhut das Tier bereits identifiziert hat. Das Tier hat eine Geschichte hinter sich und verursacht erheblichen Schaden. Es sollte geschossen werden. Wieso? Weil es dreist ist - der Begriff ist nicht von mir, sondern von der Wildhut -, weil es nicht mehr menschenscheu ist, weil es im Siedlungsgebiet herumstreift und weil es Tiere reisst, und zwar über dreissig Tiere innerhalb weniger Monate. Dieser Problemwolf sollte entnommen werden können. Er kann gegenwärtig aber nicht entnommen werden und kann es auch nicht mit der Variante des Bundesrates. Wieso?
Die Variante des Bundesrates schränkt den Abschuss dieses Problemwolfes erstens zeitlich ein: Es gibt eine Differenz zwischen Artikel 7 Absatz 5 des geltenden Rechts, der eine Regulationsschutzzeit vorsieht, und dem Entwurf des Bundesrates zu Absatz 2 von Artikel 12, wonach er jederzeit gejagt werden könnte. Zweitens regelt der bundesrätliche Entwurf den Abschuss auch bezüglich des Gebietes, sodass der Perimeter für den Abschuss sehr klein ist. Der Problemwolf kann nicht überall und jederzeit abgeschossen werden. Er kann nur innerhalb des Gebietes, in welchem er Schaden verursacht hat, abgeschossen werden. Wegen dem Zeitfaktor und dem kleinen Perimeter ist es dann in der Realität, in der Ausführung dieses Einzelabschusses, äusserst schwierig, einen solchen Problemwolf zu entnehmen.
Die Minderheit will nun, dass ein Abschuss ausserhalb der Regulationszeit, innerhalb des Streifgebietes eines Wolfsrudels und unter Ausschluss der Massnahmen gemäss Artikel 7 Absatz 5 angeordnet werden kann. Das heisst aber nicht, dass es ein Muttertier betrifft, sondern dass man einen Problemwolf auch während der Schutzzeit für Muttertiere schiessen kann. Wenn Sie nämlich solche Wölfe während dieser Schutzzeit nicht schiessen können, verhindert dies per saldo - zusammen mit dem Beschwerderecht der Verbände und der Eidgenossenschaft - jeden Abschuss eines schadenverursachenden Problemwolfes. Das ist die Realität. Ich betone noch einmal: Es handelt sich hier nicht um einen Regulationsabschuss, sondern um den Abschuss eines bestimmten Wolfes, der bekannt ist, der Probleme verursacht und der bereits ein Sicherheitsproblem für die Bevölkerung darstellt. Jemand muss im Endeffekt die Verantwortung dafür tragen, dass solche Tiere weiter herumlaufen.
Deshalb schlage ich Ihnen vor, der Minderheit zu folgen. Ich könnte jederzeit auch auf den Antrag Engler einsteigen, wenn die Mehrheit in diesem Saal das wünscht.
Engler Stefan · Mit-M · Conseil des Etats · Grisons · Groupe PDC
Ich kann mich kurzfassen. Der Kommissionssprecher und jetzt am Schluss auch noch der Sprecher der Minderheit haben es bereits angesprochen: Es geht mir zu weit, wenn solche Abschüsse, handle es sich um jagdbares oder geschütztes Wild, ohne Rücksicht auf den Mutter- und Jungtierschutz von Artikel 7 Absatz 5 erfolgen sollen. In Artikel 7 Absatz 5 des Jagdgesetzes steht, dass die Kantone "insbesondere den Schutz der Muttertiere und der Jungtiere während der Jagd sowie der Altvögel während der Brutzeit" zu regeln haben. Es ist ein tierschützerisches Gebot, dass alle Tiere ein Anrecht auf Schonzeiten haben, insbesondere während der Fortpflanzungszeit. Junge führende oder fütternde Elterntiere sowie von der elterlichen Pflege abhängige Jungtiere sind während dieser Zeit zu schützen. In dieser Hinsicht macht es auch keinen Unterschied, ob es sich um jagdbare oder geschützte Tiere handelt, um wertvolle oder schädliche Tiere: Alle haben den Anspruch darauf, während dieser Zeit in der Regel nicht bejagt zu werden.
Mein Antrag will, dass im Einleitungssatz von Absatz 2 gemäss der Minderheit Artikel 7 Absatz 5 nicht ausser Kraft gesetzt wird.
Leuthard Doris · BR-F · Conseil fédéral · Argovie
Ich kann nur erneut daran appellieren, Augenmass zu bewahren - Augenmass, Augenmass! Der Antrag der Minderheit ist erneut einfach ausserhalb einer angemessenen Regulierung. Wenn Sie es erlauben wollen: Es geht hier eben um die Jungtiere, um Muttertiere, die wahrscheinlich noch kaum so grossen Schaden angerichtet haben, wie Sie das jetzt darlegen. Es ist richtig, hier den Schutz von Muttertieren und Jungtieren stärker zu gewichten als die uneingeschränkte Möglichkeit, sie zu jagen und abzuschiessen; das ist für mich also eindeutig. Den Abschuss von Muttertieren müssten Sie der Bevölkerung dann auch noch erklären können, das müsste irgendwie begründbar sein.
Ich möchte auch nochmals auf folgenden Punkt hinweisen: Die Kantone können auf der einen Seite zum Beispiel eine BO 2018 E 545 zur Gefahr gewordene Bärin abschiessen, aber sie sollten auf der anderen Seite bei einer schadenstiftenden Bärin mit abhängigen Jungtieren andere Massnahmen dem Abschuss vorziehen. Das ist die gängige Praxis, das macht Sinn: das macht eben gerade auch Sinn im Hinblick auf den Schutz von Jungtieren. Es ist nicht nur ein Wolfsartikel, es gilt eben für alle jagdbaren Tiere.
Das ist auch das Problematische am Einzelantrag Engler, so gut er es meint. Auch hier, in Artikel 12 Absatz 2, sind eben nicht nur die Wölfe gemeint, sondern es betrifft auch die Vögel, die Bären usw. Deshalb halten wir es für problematisch, wenn Sie explizit das Streifgebiet eines Wolfsrudels betonen. Damit hätten Sie eigentlich eben trotzdem eine Lex Lupus, und das wollen wir alle eigentlich nicht; das haben Sie, glaube ich, in Ihrem Eintretensvotum auch gesagt. Das scheint uns an Ihrem Antrag eben auch problematisch zu sein. Ich glaube, wenn Sie das regeln möchten, so müsste man es anders formulieren oder dann bei Artikel 11 Absatz 5 entsprechend korrigieren.
Ich bitte Sie deshalb, der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen und die beiden anderen Anträge abzulehnen.
Vote
Premier vote
Für den Antrag Engler ... 35 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 8 Stimmen
(2 Enthaltungen)
Vote
Deuxième vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 29 Stimmen
Für den Antrag Engler ... 16 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Keller-Sutter Karin · P-F · Conseil des Etats · St-Gall · Groupe libéral-radical
Art. 13
Antrag der Kommission
Abs. 4
Bund und Kantone beteiligen sich an der Vergütung von Schaden an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren, den Tiere bestimmter geschützter Arten verursachen, soweit die zumutbaren Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden getroffen worden sind. Der Bundesrat bestimmt nach Anhören der Kantone diese geschützten Tierarten und die Voraussetzungen der Entschädigungspflicht.
Abs. 5
Bei Schaden, den Biber verursachen, beteiligen sich Bund und Kantone zusätzlich zu Absatz 4 auch an der Vergütung von Schaden an Bauten und Anlagen, die im öffentlichen Interesse liegen, an privaten Verkehrsinfrastrukturen sowie an Uferböschungen, wenn durch deren Schädigung die Hochwassersicherheit nicht mehr gewährleistet werden kann. Entschädigungen werden nur ausgerichtet, soweit die zumutbaren Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden getroffen wurden.
Intervention de procédure
Art. 13
Proposition de la commission
Al. 4
La Confédération et les cantons participent à l'indemnisation des dégâts causés par certaines espèces protégées à la forêt, aux cultures et aux animaux de rente, à condition que des mesures raisonnables aient été prises pour prévenir ces dégâts. Le Conseil fédéral détermine, après avoir consulté les cantons, ces espèces protégées et fixe les conditions d'indemnisation.
Al. 5
Lorsqu'il s'agit de dégâts causés par le castor, la Confédération et les cantons participent, en sus de l'alinéa 4, à la réparation des dégâts causés aux bâtiments et installations d'intérêt public, aux infrastructures de transport privées ainsi qu'aux berges si leur dégradation ne permet plus de garantir la sécurité contre les crues. Les indemnités ne sont versées que si des mesures raisonnables ont été prises pour prévenir ces dégâts.
Adopté
Titre précédant l'art. 14; art. 14 titre, al. 4, 5; 14a; 17 al. 1 let. h; 18 al. 1 let. i; 20 al. 1, 1bis; 24 al. 2-4; ch. II, III
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Adopté
Modification d'autres actes
Ch. 1-3
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Adopté
Vote
Vote sur l'ensemble
| Fraktion | Gea | Na | Enth. |
|---|---|---|---|
| Groupe libéral-radical | 11 (92 %) | 1 (8 %) | 0 (0 %) |
| Groupe PDC | 11 (85 %) | 1 (8 %) | 1 (8 %) |
| Groupe socialiste | 0 (0 %) | 10 (91 %) | 1 (9 %) |
| Groupe de l'Union démocratique du Centre | 5 (83 %) | 1 (17 %) | 0 (0 %) |
| Groupe des VERT-E-S | 0 (0 %) | 1 (100 %) | 0 (0 %) |
| Groupe bourgeois-démocratique | 1 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Total | 28 (64 %) | 14 (32 %) | 2 (5 %) |
Gea: Annahme des Bundesgesetzes
Na: Ablehnung
Abschreibung - Classement
Proposition du Conseil fédéral
Classer les interventions parlementaires
selon lettre aux Chambres fédérales
Adopté