18.031
Projet fiscal 17
de Buman Dominique · P-M · Conseil national · Fribourg · Groupe PDC
BO 2018 N 12951. Loi fédérale relative à la réforme fiscale et au financement de l'AVS
Block 2 (Fortsetzung) - Bloc 2 (suite)
Birrer-Heimo Prisca · Mit-F · Conseil national · Lucerne · Groupe socialiste
In Block 2 wird über einen grossen Teil der Gegenfinanzierung der nun vorliegenden Unternehmenssteuerreform entschieden. Hier können wir die Finanzierung der Reform vollumfänglich oder zumindest teilweise sichern. Mit den verschiedenen Minderheitsanträgen zur höheren Dividendenbesteuerung kann auch ein wichtiges Ziel der Steuerreform erreicht werden: Sie soll nämlich nicht nur eine kompetitive Unternehmenssteuerbelastung gewährleisten und die internationale Akzeptanz wiederherstellen, sondern auch die finanzielle Ergiebigkeit der Gewinnsteuern für Bund, Kantone und Gemeinden sicherstellen. Das hat die Abstimmung über die Unternehmenssteuerreform III klar gezeigt: Nebst einem sozialen Ausgleich braucht es eine Gegenfinanzierung durch die Profiteure der Reform. Die Stimmberechtigten akzeptieren kein derartiges Ungleichgewicht mehr, wie es bei der Unternehmenssteuerreform III bestand.
Die SP-Fraktion setzt sich auch bei dieser Vorlage für eine bessere Gegenfinanzierung durch die Unternehmen und Aktionäre ein. Die Steuervorlage 17 bringt die längst fällige Erhöhung der Dividendenbesteuerung auf Bundes- und Kantonsebene, aber sie geht mit 70 Prozent bei den direkten Bundessteuern und 50 Prozent bei den Kantonssteuern zu wenig weit. Hier setzen die Minderheitsanträge Jans und Rytz Regula und der Einzelantrag Leutenegger Oberholzer an und verlangen eine höhere Dividendenbesteuerung. Die Minderheitsanträge würden beim Bund, je nach Erhöhung, zwischen 95 und 195 Millionen Franken Mehrerträge generieren, bei den Kantonen und Gemeinden zwischen 150 und 750 Millionen. Damit wird die Ausgewogenheit und Akzeptanz der Vorlage - insbesondere auch bei den betroffenen Städten und Gemeinden - markant gesteigert. Dies trifft auch auf den Einzelantrag Leutenegger Oberholzer zu, der im Steuerharmonisierungsgesetz 60 Prozent Dividendenbesteuerung verlangt und so rund 150 Millionen, davon 62 Millionen für Städte und Gemeinden, bringt.
Die Minderheiten IV (Matter) und III (Flückiger Sylvia), die hier geltendes Recht verlangen, lehnen wir ab. Mit ihrer Verweigerung einer Gegenfinanzierung nehmen sie offensichtlich das Volksnein zur Unternehmenssteuerreform III nicht ernst und missachten den Volkswillen.
Ich bitte Sie, auch die drei Minderheiten Aeschi Thomas abzulehnen. Von allen drei Anträgen würden aufgrund der progressiven Ausgestaltung der direkten Bundessteuer in erster Linie einkommensstarke Personen profitieren. Ihnen kämen höhere Versicherungsabzüge zugute. Herr Aeschi kaschiert es hier sehr schön, er spricht immer von Krankenkassenprämien, aber im Artikel sind für diese Abzüge u. a. Lebensversicherungen genannt. Vor allem wer hohe Lebensversicherungen hat, würde hier massiv profitieren. Das käme also vor allem den Personen mit grossen Einkommen zugute, ebenso die tieferen Steuertarife. Denn direkte Bundessteuern zahlt inzwischen aufgrund der tiefen Einkommen fast die Hälfte der Familien keine mehr. Es ist ein hilfloser Versuch, die wahren Absichten der SVP zu kaschieren, nämlich dass sie eine Steuerpolitik für die Reichen und für Leute mit hohen Einkommen macht - mit einem Ausgleich offenbar nur nach oben.
Ich komme nun noch zu den Anträgen zum Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer und bitte Sie, die Minderheit Pardini zu unterstützen und die Minderheit Barazzone abzulehnen. Mit der Minderheit Pardini stellen wir sicher, dass nur Kantone, die eine Mindestbesteuerung von 16 Prozent einhalten, von einem höheren Bundessteueranteil profitieren. Das zügelt den Appetit auf zu grosse Steuersenkungen in den Kantonen und dämpft den interkantonalen Steuerwettbewerb.
Die Minderheit Barazzone bewirkt gerade das Gegenteil. Mit einem höheren Ertrag an den direkten Bundessteuern würde der Spielraum für die Kantone noch grösser, und der Steuersenkungswettlauf würde zusätzlich angeheizt, abgesehen davon, dass hier dann zusätzlich Einnahmen beim Bund fehlen würden. Das lehnen wir dezidiert ab.
Da die geplanten Gewinnsteuersenkungen in den Kantonen auch die Einnahmen der Städte und Gemeinden betreffen, ist es ein Gebot der Stunde, dass sie an den höheren Bundessteuererträgen beteiligt werden. Mit der Minderheit Leutenegger Oberholzer können Sie diesem dringend nötigen kantonsinternen Ausgleich Rechnung tragen und die Akzeptanz der Vorlage deutlich verbessern. Wie das in den Kantonen umgesetzt wird, ob über den Finanzausgleich, über eine Anpassung der Verteilschlüssel bei den verschiedenen Steuersubstraten oder bei der Finanzierung von Verbundaufgaben, das bleibt den Kantonen überlassen. Der föderale Spielraum ist also gewahrt.
Aber es braucht in dieser Vorlage eine verbindliche, faire und angemessene Berücksichtigung der Städte und Gemeinden. Ich erinnere Sie daran, dass bei der Unternehmenssteuerreform III verschiedenste Votantinnen und Votanten sowohl hier als auch im Ständerat immer gesagt haben, der Begriff "berücksichtigen" sei nur ein Signal, ein Zeichen, sei deklaratorisch. Machen Sie jetzt Nägel mit Köpfen! Mit "abgelten" ist es verbindlich.
Zuletzt bitte ich Sie noch, den Einzelantrag Kiener Nellen zu unterstützen. Er schafft Transparenz bezüglich Fakten und Zahlen bei Steuerhinterziehung - ein Gebot der Stunde, wenn man zusätzliche Bundessteueranteile an die Kantone gibt.
Barazzone Guillaume · Mit-M · Conseil national · Genève · Groupe PDC
S'agissant du bloc 2, je commencerai par vous donner la position du groupe démocrate-chrétien concernant les propositions des minorités I (Jans), II (Rytz Regula) et III (Flückiger Sylvia) relatives à l'imposition minimale des dividendes au niveau fédéral. Les cantons, ainsi que le Conseil des Etats et notre commission, ont prévu une imposition à 70 pour cent, ce qui constitue une élévation de l'imposition des dividendes. Nous y trouvons une certaine logique puisque, l'imposition sur les bénéfices diminuant au niveau cantonal, il est normal qu'il y ait une certaine augmentation de l'imposition des dividendes. Cela garantit une BO 2018 N 1296 forme de neutralité fiscale. Elle n'est pas totale, mais nous rééquilibrons, avec une augmentation de l'impôt sur les dividendes, ce que les entreprises gagnent sur l'imposition des bénéfices. Nous soutenons donc la proposition de la majorité de la commission et vous recommandons de rejeter les propositions des minorités I (Jans), II (Rytz Regula) et III (Flückiger Sylvia).
On a dit tout à l'heure qu'il s'agissait d'un compromis. Quand on parle d'un compromis, intervient bien évidemment la question de savoir où l'on place le curseur, où se situe la limite. Pour nous, le curseur est bien évidemment mis beaucoup trop à gauche dans les deux premières propositions de minorité, car nous avons toujours dit que nous refuserions toutes les mesures qui empêcheraient ce projet de rendre la Suisse compétitive au niveau fiscal. C'est la raison pour laquelle nous vous recommandons de rejeter ces trois propositions.
S'agissant de l'imposition minimale des dividendes concernant les cantons, eh bien, là aussi, nous vous recommandons de rejeter les propositions des minorités I (Jans), II (Rytz Regula) et III (Grossen Jürg), qui visent à augmenter l'imposition de manière drastique, jusqu'à 90 pour cent au niveau cantonal. Cela revient à s'immiscer de manière extrêmement forte dans la liberté des cantons et à remettre en question le principe sacro-saint du fédéralisme auquel le Parti démocrate-chrétien est attaché. Il en va de même pour la minorité IV (Matter) qui, pour sa part, va dans l'autre sens en demandant de conserver le régime actuel, alors que le plancher fixé à 50 pour cent nous paraît tout à fait acceptable dans la mesure où, de facto, c'est la situation qui prévaut aujourd'hui dans la quasi-totalité des cantons.
Nous vous recommandons également de rejeter les propositions de minorité Aeschi Thomas qui visent à augmenter les déductions pour les primes d'assurance-maladie pour les personnes physiques ainsi qu'à baisser l'impôt sur le bénéfice des sociétés au niveau fédéral. Pour ces deux propositions, nous considérons que le débat peut avoir lieu, qu'il peut avoir lieu en tant que tel, mais que ces propositions ne doivent pas être arrimées au Projet fiscal 17. Puisqu'on parle, dans ce projet fiscal, des personnes morales, il serait à notre avis faux d'y mêler des mesures concernant les personnes physiques. La baisse de l'impôt sur le bénéfice des sociétés au niveau fédéral était un modèle que l'on aurait pu suivre au départ; or, les cantons, l'administration ainsi que le Conseil fédéral ont choisi un autre modèle, un modèle où on maintient le taux fédéral au niveau actuel et où c'est au niveau des cantons qu'on diminuera l'imposition sur les bénéfices. Nous souhaitons donc maintenir le système qui a été imaginé dès le départ.
S'agissant de la proposition de minorité dont je suis l'auteur au sujet de l'augmentation de la part de l'impôt fédéral direct versée aux cantons à 22,3 pour cent, nous ne donnerons aucune consigne de vote.
S'agissant de la minorité Pardini, qui vise à ne verser la part cantonale qu'à des cantons qui auraient un taux minimal de 16 pour cent, permettez-moi de vous dire que nous sommes totalement en défaveur de cette proposition. La minorité Pardini part du principe que c'est parce qu'ils reçoivent de l'argent de la Confédération que les cantons baissent leur taux d'imposition. Or, les cantons baissent leur taux d'imposition précisément parce que les statuts privilégiés doivent être supprimés et que, pour maintenir un substrat fiscal, pour maintenir les entreprises sur leur territoire, ces emplois en Suisse ou dans leur canton, les cantons doivent diminuer leur taux d'imposition. C'est précisément pour cette raison qu'ils ont besoin d'argent de la Confédération, afin de diminuer les pertes fiscales au niveau cantonal et au niveau communal. C'est la raison pour laquelle nous refusons l'harmonisation fiscale présentée par la minorité Pardini, qui découle de sa proposition de fixer une limite à 16 pour cent, et nous souhaitons que la Confédération puisse verser de l'argent à tous les cantons, quelle que soit leur stratégie au niveau fiscal.
Enfin, nous vous recommandons de soutenir la proposition de la minorité Leutenegger Oberholzer qui concerne les villes et les communes. Nous avions eu cette discussion lors de la réforme de l'imposition des entreprises III et nous avions dit qu'il fallait que les communes soient davantage entendues. Il y avait des promesses de représentants de la Conférence des directeurs cantonaux des finances qui avaient assuré que les communes recevraient de l'argent de la Confédération. Nous souhaitons, puisque cette promesse a été formulée, qu'elle soit concrétisée dans la loi en prévoyant que les cantons doivent octroyer une compensation appropriée aux communes; il vaut mieux le préciser.
Je rappelle que la Constitution fédérale prévoit déjà qu'on doit tenir compte des intérêts des villes. Il n'y a donc pas de raison de rejeter cette proposition, qui augmente aussi l'acceptabilité sur le plan politique de cette réforme au niveau des communes, puisqu'on sait qu'elles ont un énorme rôle à jouer dans cette réforme.
Genecand Benoît · Mit-M · Conseil national · Genève · Groupe libéral-radical
Je rebondis, Monsieur Barazzone, sur la dernière remarque que vous avez faite au sujet des communes. Au sein du groupe libéral-radical, nous en avons parlé et nous sommes arrivés à la conclusion que, même si l'idée est intéressante, elle paraît difficilement applicable. Cela supposerait que la Confédération influe sur la relation entre les cantons et les communes. Or, nous ne voyons pas très bien comment cela pourrait être conciliable avec notre système fédéraliste et très décentralisé.
Barazzone Guillaume · Mit-M · Conseil national · Genève · Groupe PDC
Vous avez raison, Monsieur Genecand, de rappeler que, dans notre système fédéraliste, la relation principale est celle qui existe entre la Confédération et les cantons. Mais nier le fait qu'il y a plus de 3000 communes en Suisse, qu'elles ont une importance politique et qu'elles doivent avoir un rôle dans cette réforme, c'est nier la réalité. Ce que nous disons simplement, c'est que les communes doivent recevoir de l'argent. On ne dit pas combien - libre aux cantons de décider combien les communes ou les villes doivent recevoir -, mais nous disons simplement que la promesse qui a été faite aux communes par les différents conseillers d'Etat en charge des finances doit être concrétisée dans la loi de manière à rassurer un certain nombre de communes qui craignent que ces promesses ne soient que déclaratoires. Nous souhaitons qu'elles soient suivies d'effets.
Quels seront les effets et pour quels montants? C'est aux cantons d'en décider, puisque la Confédération ne s'immiscera pas à ce point dans les décisions cantonales.
Schneeberger Daniela · Mit-F · Conseil national · Bâle-Campagne · Groupe libéral-radical
Die FDP-Liberale Fraktion hält an der vom Ständerat und auch von der WAK vorgeschlagenen Lösung bei der Dividendenbesteuerung mehrheitlich fest: Auf Bundesebene sollen die Dividendeneinkünfte zu 70 Prozent und in den Kantonen zu mindestens 50 Prozent besteuert werden. Diese Mindestvorschrift im Falle der Kantone ist angemessen, denn sie gibt ihnen trotz allem noch einen gewissen Handlungsspielraum. Die Festsetzung eines Mindestsatzes entspricht schliesslich auch dem Wunsch der Kantone.
Aktuell liegt die Dividendenbesteuerung in den Kantonen bei 35 bis 80 Prozent. Es gibt heute sehr wenige Kantone, die unter dem vorgeschlagenen Mindestsatz von 50 Prozent liegen. Hingegen liegen sehr viele Kantone darüber. Wir sind überzeugt und haben auch entsprechende Signale aus den Kantonen, dass diese mit der vorgeschlagenen Lösung gut leben können.
Würde die Dividendenbesteuerung bei 100 Prozent liegen, entspräche das einer doppelten Belastung. Sie wissen, die Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung war auch ein Volksentscheid. Der Grundsatz, dass nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besteuert werden soll, ist nach wie vor richtig. Es ist letztlich eine politische Frage, wo wir die Grenze festlegen.
Wir sind überzeugt, dass die Kantone auch bei der Dividendenbesteuerung über einen gewissen Handlungsspielraum verfügen müssen, damit sie kantonsspezifische Verhältnisse gebührend berücksichtigen können. Mit dem Mindestsatz von 50 Prozent erreichen wir dieses Ziel. Damit schaffen wir auch den Schritt für eine Gegenfinanzierung, welche die BO 2018 N 1297 Konsequenz der gescheiterten Abstimmung zur Unternehmenssteuerreform III ist.
Die Minderheitsanträge, die eine Besteuerung von 80 respektive 90 Prozent sowohl auf Bundes- als auch auf Kantonsebene verlangen, schiessen weit über das Ziel hinaus. Sie sind unvernünftig und volkswirtschaftlich schädlich. Damit würden wir ein Scheitern der Steuervorlage riskieren, und dies können wir uns schlicht nicht mehr leisten.
Wir haben die staatspolitische Pflicht, eine Steuerreform zu verabschieden, die auch in einem Referendum gute Chancen hat zu bestehen. Es gilt, eine nochmalige Niederlage wie bei der Unternehmenssteuerreform III mit allen Mitteln zu verhindern. Gerne rufe ich die Folgen eines solchen Desasters nochmals in Erinnerung - Sie haben es heute bereits von Kolleginnen und Kollegen gehört -: Wenn wir nun nicht endlich handeln und eine Steuerreform gemäss international geltenden Standards zustande bringen, werden sich unsere international tätigen Unternehmen weiterhin in Rechts- und Planungsunsicherheit befinden, was sich unweigerlich auf ihre weiteren Investitionstätigkeiten auswirken wird.
Unsere Fraktion setzt sich für ein ausgewogenes und vor allem mehrheitsfähiges Reformpaket ein. In diesem Sinne warnen wir auch davor, die Vorlage mit weiteren Elementen wie Tarifermässigungen oder einer Erhöhung des Abzugs bei Krankenkassenprämien auszuweiten. Wir dürfen die Reform mit solchen und ähnlichen Anliegen nicht überladen. Das sind auch die Lehren, die wir aus der verlorenen Abstimmung über die Unternehmenssteuerreform III gezogen und ernst genommen haben.
Der vom Ständerat vorgeschlagene und von unserer Fraktion mehrheitlich gestützte Kompromiss stellt einen gangbaren Weg dar. Wir sehen keine mehrheitsfähige Alternative. Deshalb kämpfen wir dafür - zwar nicht mit überschäumender Begeisterung, aber in der Erkenntnis des politisch Machbaren.
Zusammenfassend für diesen Block lehnt die FDP-Liberale Fraktion die Minderheiten Jans, Rytz Regula, Grossen Jürg, Aeschi Thomas, Pardini einstimmig und die Minderheiten Flückiger Sylvia, Matter und Barazzone mehrheitlich ab. Den Einzelantrag Leutenegger Oberholzer lehnen wir einstimmig ab.
Rytz Regula · Mit-F · Conseil national · Berne · Groupe des VERT-E-S
Ich möchte an dieser Stelle für die grüne Fraktion zu zwei Anträgen in Block 2 sprechen und diese unterstützen. Es sind dies der Antrag der Minderheit Pardini und der Antrag der Minderheit Leutenegger Oberholzer.
Zuerst zum Antrag der Minderheit Pardini: Kollege Pardini schlägt eine Koppelung der Ausschüttung der Bundesmilliarden an eine Mindestgewinnsteuer vor. Nur Kantone mit einem durchschnittlichen Gewinnsteuersatz von mindestens 16 Prozent sollen von der Erhöhung des Bundessteueranteils, der sogenannten Bundesmilliarde, profitieren können. Damit wird ein stossender Fehlanreiz für subventionierte Steuersenkungen beseitigt. Ein ähnliches Verknüpfungsmodell haben wir ja für die sogenannte Lex Zürich gewählt, wonach diese zinsbereinigte Gewinnsteuer nur eingeführt werden kann, wenn ein Mindestgewinnsteuersatz garantiert wird. Ich denke, dass das Instrumente sind, die es in Zukunft ermöglichen werden, auf eine andere Art als mit dem "race to the bottom" kantonale Differenzen auch hier im Steuerrecht zu berücksichtigen und trotzdem eine Mindestbesteuerung der Unternehmensgewinne zu garantieren.
Bei uns Grünen ist dieses Bundesmilliarden-Steuermodell überhaupt sehr umstritten. Dass der Bund nur eine Milliarde einsetzt, damit die Kantone ihre Gewinnsteuern senken, ist ja an sich schon eine Subventionierung dieses "race to the bottom", das in der Schweiz bereits stark verbreitet ist. Dieses muss nun eingeschränkt werden, da wir ansonsten immer stärker in Konflikt mit internationalen Regeln geraten.
Interessant ist auch, dass dieser Umverteilungsmechanismus die finanzstarken Kantone mehr unterstützt als die finanzschwachen Kantone, also jene Kantone, die ihr Glück nicht mit der Ansiedelung von globalen Holdings oder Prinzipalgesellschaften gesucht haben. Pro Kopf wird der Kanton Baselland am meisten Bundesgelder erhalten, dann kommen die Kantone Zug, Luzern, Nidwalden - Sie kennen die Liste.
Nun werden natürlich einige einwenden, dass es kein Problem sei, dass dieser Wettbewerb weiter unterstützt wird, weil ja die Lokomotiven des Steuerwettbewerbs über den NFA auch die anderen Kantone unterstützen. Das stimmt - und das ist auch richtig so. Denn der Finanzausgleich in der Schweiz ist eine entscheidende Institution unserer Gesellschaft, die unser Land trotz der grossen Unterschiede, trotz des Föderalismus stabilisiert. Wenn ich unser südliches Nachbarland, Italien, anschaue, dann wird mir jeden Tag mehr bewusst, wie wichtig es ist, dass wir zu diesem Ausgleichssystem auch Sorge tragen.
Wir haben viele Ungleichheiten in unserem Steuersystem. Jedes Individuum wird völlig unterschiedlich besteuert. Ich bezahle zum Beispiel als natürliche Person hier im Kanton Bern rund doppelt so viel Steuern wie im Kanton Zürich - beides sind Kantone mit bürgerlichen Mehrheiten. Das sind Ungleichheiten, die in anderen Ländern so nicht vorkommen.
Deshalb ist es umso wichtiger, dass wir diese Ungleichheiten jetzt in diesem nächsten Schub, mit der Steuervorlage 17, nicht weiter vertiefen, sondern eben mit dem Minderheitsantrag Pardini diese Spirale stoppen und einem weiteren "race to the bottom" in den Kantonen vorbeugen. Das ist absolut wichtig, sonst werden wir nämlich in vier bis fünf Jahren hier wieder eine Korrektur machen müssen, so wie bei Teilen aus der Unternehmenssteuerreform II oder bei dem, was bei der Unternehmenssteuerreform III geplant war.
Die grüne Fraktion wird selbstverständlich auch den Minderheitsantrag Leutenegger Oberholzer unterstützen. Er ist sehr wichtig für den Föderalismus in diesem Land. Denn die Städte und Gemeinden haben leider nicht in allen Kantonen das Gewicht, das sie verdienen. Sie wurden vor allem bei den ganzen neuen Entwicklungen im Ständerat überhaupt nicht einbezogen. Sie haben bereits Widerstand angemeldet bezüglich der Verschlechterungen der Steuervorlage bei der Dividendenbesteuerung durch den Ständerat.
Wenn der Bund schon Geld an die Kantone vergibt, muss er auch klar festlegen, nach welchen Regeln es dann zur untersten Ebene des Föderalismus kommt. Deshalb ist es zentral, dass der Minderheitsantrag Leutenegger Oberholzer durchkommt. Er ist viel, viel wirksamer und besser als der Antrag der Minderheit Barazzone, der einfach noch mehr Geld an die Kantone geben will, damit noch mehr Steuern gesenkt werden können. Das ist ganz klar eine Spirale, die die Schweiz nicht weiterbringt, sondern riesige Abbauprogramme bei der Bildung, bei der Gesundheit auslösen wird. Das hat, das haben Sie alle gesehen, im Februar 2017 die Bevölkerung nicht überzeugt.
Ich bitte Sie deshalb, alle Anträge ausser dem Minderheitsantrag Leutenegger Oberholzer und natürlich den Minderheitsanträgen zur Dividendenbesteuerung und dem Minderheitsantrag Pardini abzulehnen.
Bertschy Kathrin · Mit-F · Conseil national · Berne · Groupe vert'libéral
Wir sind bei einem zentralen Teil der Steuervorlage, der Teilbesteuerung von Dividenden. Wir haben hier ein Spannungsfeld. Einerseits müssen wir auch in Zukunft die wirtschaftliche Doppelbelastung von Dividendenzahlungen verhindern. Andererseits sollten wir das System aber auch nicht ins Gegenteil drehen und unnötige Steuerprivilegien schaffen, die zu Steuerausfällen in den Kantonen und Gemeinden führen.
Die Teilbesteuerung der Dividenden ist volkswirtschaftlich richtig, denn Dividendenzahlungen werden im Schweizer Steuerrecht zweimal besteuert, ein erstes Mal als Gewinn bei den juristischen Personen, ein zweites Mal als Einkommen des Anteilhabers der juristischen Person. Wenn wir hier nicht aufpassen, belasten wir mit der Steuervorlage auf einmal die KMU. Gleichzeitig ist es aber so, dass die Dividendenbesteuerung nicht einfach beliebig gesenkt werden kann, sonst verkommt die Verhinderung der Doppelbesteuerung auf einmal zu einer steuerlichen Privilegierung, und den Kantonen und Gemeinden entgehen wichtige Steuereinnahmen.
Die Kantone sind heute frei, in welchem Umfang sie die wirtschaftliche Doppelbelastung mildern wollen. Eine rechtsformneutrale Besteuerung wird jedoch in den seltensten Fällen erreicht. Je nach Teilbesteuerungssatz werden heute Gewinne von juristischen Personen tiefer oder höher besteuert, BO 2018 N 1298 als wenn das Unternehmen als natürliche Person besteuert würde. Das ist aus volkswirtschaftlicher Sicht, aber auch aus der Optik der Fairness unschön. Nehmen Sie als Beispiel eine Selbstständigerwerbende, die ihr Unternehmen nicht als AG oder GmbH, sondern als einfache Gesellschaft organisiert hat: Bei ihr wird der Unternehmensgewinn vollständig als Einkommen besteuert. Es gibt aber keinen Grund, warum die Person mehr oder weniger Steuern zahlen sollte als ein analoges Unternehmen mit einer anderen Rechtsform.
Die Minderheit III (Grossen Jürg) will deshalb im Rahmen der Steuervorlage 17 die rechtsformneutrale Besteuerung im Steuerharmonisierungsgesetz verankern. Sie will damit erreichen, dass ausgeschüttete Gewinne von qualifizierten Beteiligungen steuerlich weder besser noch schlechter gestellt sind als Arbeitseinkommen. Gemäss dem Antrag der Minderheit können die Kantone die wirtschaftliche Doppelbelastung von Körperschaften und Anteilsinhabern entweder mildern oder ganz beseitigen.
Der Minderheitsantrag Grossen Jürg ist keine Erfindung aus dem Tierbuch, er ist vielmehr eine langjährige Forderung vieler Experten, und auch aus der Wirtschaft bekam sie in der Vergangenheit stets Zuspruch. Noch im Februar dieses Jahres schrieb zum Beispiel die Economiesuisse auf ihrer Website unter dem Titel "Rechtsformneutralität: Ein sachgerechter Kompromiss zur Steuervorlage 17" Folgendes: "Economiesuisse schlägt deshalb vor, von einer Harmonisierung abzusehen. Stattdessen können die Kantone gesetzlich verpflichtet werden, den Grundsatz der rechtsformneutralen Besteuerung einzuhalten. Damit würden Überbelastungen von KMU verhindert. In Kantonen, welche die Gewinnsteuer signifikant senken, wäre jedoch eine Gegenfinanzierung bei Dividenden gesichert. Die Vorgabe der Rechtsformneutralität ist sachgerecht und gleichzeitig ein sowohl für linke Kreise wie auch für KMU und Familiengesellschaften vertretbarer Kompromiss. Nicht zuletzt kommt diese Lösung auch den Kantonen entgegen."
Vergleicht man das Reformszenario mit der geltenden Rechtslage in den Kantonen, so müssten bei Annahme des Minderheitsantrages Grossen Jürg viele Kantone die Dividendenbesteuerung erhöhen, aber eben nicht alle, wie es der Antrag des Bundesrates verlangt. Ausnahmen wären beispielsweise die Kantone Zug und Obwalden, weil dort die Maximalbelastung der natürlichen Personen relativ tief liegt. Steuerwettbewerb bliebe so zwar möglich, es wäre aber sichergestellt, dass Steuersenkungen in den Kantonen nicht zu übermässigen steuerlichen Vorteilen von juristischen Personen gegenüber Arbeitnehmenden, Selbstständigerwerbenden und Unternehmen führen würden, welche als natürliche Personen besteuert werden. Die Balance zwischen juristischen und natürlichen Personen wäre gewährleistet, und die Befürchtung, man könnte Unternehmenssteuern ins Bodenlose senken und im Gegenzug den Mittelstand belasten, könnte nicht eintreten.
Der Antrag ist damit nicht nur systematisch richtig, er ist auch in der Wirkung ein Mittelweg zwischen dem Antrag der Mehrheit und dem Entwurf des Bundesrates. Ich danke für Ihre Unterstützung.
Aeschi Thomas · Mit-M · Conseil national · Zoug · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Gerne spreche ich über die Positionen der SVP-Fraktion in Block 2.
Zum ersten Punkt, der Dividendenbesteuerung: Ich bin doch etwas überrascht über das Votum der FDP-Vertreterin, die für eine Erhöhung der Dividendenbesteuerung plädiert hat. Was waren die Argumente seitens der FDP? Das soll ein für eine Gegenfinanzierung notwendiger Schritt sein. Sie glauben vollkommen das linke Märchen, dass es für diese Vorlage eine Gegenfinanzierung brauche. Noch einmal: Der Bund gibt eine Milliarde aus, die er an die Kantone überweist. Wir haben in dieser Vorlage also überhaupt kein Element der Steuersenkung. Ich denke, es wäre fast besser gewesen, wenn Bundesrat Maurer und die Bundesverwaltung eine Vorlage ausgearbeitet hätten, nach der kein Transfer an die Kantone stattfinden würde, in der ganz einfach stehen würde: Abschaffung aller Formen der privilegierten Besteuerung. Das wäre die optimale Lösung gewesen. Dann hätte man diesen Transfer an die Kantone nicht, und die Linke wäre nicht aufgestanden und würde nicht schreien, es brauche dringend eine Gegenfinanzierung. Jetzt kommt die FDP-Fraktion und sagt: Die Erhöhung der Dividendenbesteuerung ist ein notwendiger Schritt, um für die Linke die Gegenfinanzierung, die sie fordert, bereitzustellen!
Das zweite Argument der FDP ist, es sei eine staatspolitische Pflicht, hier zuzustimmen. Geschätzte Damen und Herren der bürgerlichen Seite, es ist eine staatspolitische Pflicht, eben gerade nicht zuzustimmen. Denn heute sind die Kantone frei, selbst festzulegen, wie hoch ihre Dividendenbesteuerung sein soll. Das ist das Prinzip, das in unserer Verfassung festgeschrieben ist: dass möglichst wenig auf Bundesebene geregelt und möglichst viel auf kantonaler Ebene festgeschrieben werden soll.
Deshalb bitte ich Sie, bei den Änderungen bei der direkten Bundessteuer in erster Linie die Minderheit III (Flückiger Sylvia) zu unterstützen und in zweiter Linie die Mehrheit der Kommission.
Bei den drei Minderheitsanträgen, die ich bereits vorgestellt habe - zur Erhöhung des Abzugs für Krankenkassenprämien, zur Tarifermässigung für natürliche Personen und zur Senkung der Gewinnsteuer auf Ebene Bund -, bitte ich Sie im Namen der SVP-Fraktion ebenfalls um Zustimmung.
Was will schliesslich die Minderheit Barazzone? Sie will noch mehr Geld für die Kantone haben. Bitte lehnen Sie diesen Antrag ab! Leider haben die Kantone bei dieser Vorlage das Fuder mit ihren Forderungen bereits jetzt überladen. Sagen Sie Nein zum Minderheitsantrag Barazzone, der noch mehr Geld vom Bund für die Kantone möchte! Entsprechend möchte die SP dann hier natürlich noch mehr Gegenfinanzierung haben; wir kennen diese Spirale.
Die Minderheit Pardini möchte gerne einen Mindeststeuersatz im DBG festschreiben. Es ist ein altes Anliegen der SP, den Kantonen möglichst zu untersagen, einen gewissen Steuersatz zu unterbieten. Es geht ihr darum, den Steuerwettbewerb auszuhebeln. Sagen Sie Nein zum Minderheitsantrag Pardini!
Schliesslich zur Minderheit Leutenegger Oberholzer: Ich habe noch nicht ganz verstanden, was hier der Unterschied zwischen "gelten ab" und "berücksichtigen" sein soll. Grundsätzlich ist es so, dass wir auf Bundesebene das Verhältnis zwischen dem Bund und den Kantonen regeln. Die Kantone sind frei, ihr Verhältnis zu den Gemeinden zu regeln. Es wäre falsch, wenn wir hier anfangen würden, bereits auf Bundesebene das Verhältnis der Kantone zu ihren Gemeinden zu regeln. Auch hier gilt: Beachten Sie bitte den Föderalismus! Bitte beachten Sie die Freiheit der Kantone, und nehmen Sie nicht noch mehr Eingriffe am System des Föderalismus vor!
Giezendanner Ulrich · Mit-M · Conseil national · Argovie · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Ich habe das Hohelied der FDP auf die Dividendenbesteuerung auch gehört. Würden Sie hier zu Protokoll geben, dass die FDP will, dass wir im Kanton Aargau 10 Prozent mehr bezahlen? Stimmt das?
Aeschi Thomas · Mit-M · Conseil national · Zoug · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Natürlich stimmt das. Wenn Sie hier die Vorlage anschauen, sehen Sie, dass die FDP bei der Dividendenbesteuerung eine Aufstockung um 10 Prozent will; das ist so im Kanton Aargau. Das ist die Konsequenz, wenn Sie hier der FDP-Liberalen Fraktion folgen. Folgen Sie Kollegin Sylvia Flückiger aus dem Kanton Aargau. Sie will genau das nicht. Sie will, dass das heutige Recht weiterhin Geltung behält.
Maurer Ueli · VPBR-M · Conseil fédéral · Zurich
Ich äussere mich zuerst zur Dividendenbesteuerung: Die Dividendenbesteuerung ist ein sensibler Bereich im Rahmen dieser Steuervorlage, denn nach der von ihnen gewonnenen Abstimmung haben die Sieger gefordert, dass die Gegenfinanzierung verbessert werden muss und insbesondere bei der Dividendenbesteuerung der Mindestsatz erhöht werden soll. Das war in der Diskussion einer der strittigsten Punkte.
Wir haben zuerst die Minderheiten Jans, Rytz Regula und Flückiger Sylvia, die beim Bund auf 90 oder 80 Prozent gehen bzw. dort bleiben wollen, wo wir heute sind. Aufgrund der Abstimmung und der Diskussion ist es notwendig, dass wir hier einen Kompromiss suchen. Wo dieser Kompromiss BO 2018 N 1299 genau liegt, ist schwierig zu sagen. Frau Rytz hat es so dargestellt, als ob jeder jetzt eine AG gründet, um steuerliche Vorteile herauszuholen. Ich habe eher das Gefühl, dass wir mit unserem Steuersatz jetzt hart am Wind segeln, denn es gibt bei Familienholdings durch die Besteuerung, die wir jetzt vorschlagen, tatsächlich mögliche Mehrbelastungen. Das ist auch nicht der Sinn; wir wollen nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besteuern und keine Doppelbesteuerung machen.
Mit dem Kompromiss, der jetzt gefunden wurde bzw. den der Bundesrat vorschlägt, mit 70 Prozent auf Stufe Bund, sind wir sozusagen auf Messers Schneide. Beim alten Recht zu bleiben wird dem Abstimmungsergebnis nicht gerecht, und die Mindestbesteuerung zu erhöhen kann nicht gerechtfertigt werden, weil es für Firmeninhaber, die dann eine Doppelbesteuerung haben, doch wesentliche Nachteile bringt.
Das Gleiche gilt grundsätzlich auch bei den Kantonen. Hier hat der Ständerat eine andere Lösung beschlossen. Der Bundesrat hat hier ebenfalls 70 Prozent vorgeschlagen. Der Ständerat und auch die Mehrheit hier drin wollen den Satz auf 50 Prozent senken und damit den Kantonen mehr Spielraum verschaffen, um das Potenzial auszunutzen. Das Gegenstück zu dieser Senkung ist dann die Aufnahme des Kapitaleinlageprinzips. Das sind zwei Instrumente, die den Kantonen zur Verfügung stehen. Je nachdem, wo sie bei der Dividendenbesteuerung stehen, haben sie jetzt mehr Spielraum: Sie müssen nicht auf 70 Prozent gehen, dafür haben sie mit dem Kapitaleinlageprinzip allenfalls gewisse Möglichkeiten.
Wenn man von der Dividendenbesteuerung spricht, stösst man zwangsläufig immer auf den Kanton Aargau. Der Kanton Aargau hat eine etwas besondere Besteuerung der Unternehmen, indem er einen progressiven Tarif kennt. Das können wir für den Kanton Aargau nicht lösen, aber vielleicht fällt dem Kanton Aargau eine angepasste Lösung für die Unternehmen im Aargau ein. Es ist tatsächlich nicht ausgeschlossen, dass KMU im Aargau an diese Grenze kommen. Wir machen aber hier keine kantonale Politik, und ich fordere eigentlich die Aargauer Parlamentarier auf, doch einmal beim Kanton vorstellig zu werden. Wir versuchen, den Kantonen Instrumente zu geben, mit denen sie, ausgehend vom bestehenden Tatbestand, Möglichkeiten finden, um ein ideales Umfeld zu schaffen.
Bei der Dividendenbesteuerung ist noch darauf hinzuweisen, dass die Kantone einen Mindestsatz des Bundes wollen, der möglichst hoch liegt. Im Gegensatz zu Herrn Aeschi, der hier das Hohelied des Föderalismus gesungen hat, sind die Kantone der Meinung, der Bund solle hier einen Mindeststandard vorgeben, um eine Gegenfinanzierung zu sichern. Die Aussagen von Herrn Aeschi würden von den Kantonen rundweg abgelehnt. Das ist so.
Ich bitte Sie also, hier bei der Dividendenbesteuerung auf der Linie des Ständerates und der Mehrheit Ihrer Kommission zu bleiben. Die Dividendenbesteuerung im Kanton soll mit dem Kapitaleinlageprinzip kompensiert werden. Das ist gleichwertig.
Ich komme zum Antrag der Minderheit Aeschi Thomas auf Erhöhung des Abzugs für Krankenkassenprämien: Das kostet einfach eine Milliarde. Sie können das gut finden oder nicht, aber wir haben eigentlich kein Geld, um jetzt in eine Vorlage eine Milliarde einzupacken, ohne dass dies durch eine Vernehmlassung ging. Das müsste wohl über den Weg eines Vorstosses gehen, und dann sehen Sie, ob es dafür Mehrheiten oder Minderheiten gibt. Es ist natürlich auch hier wieder darauf hinzuweisen, dass wir dann vor allem die hohen Einkommen entlasten und nicht den Mittelstand oder die kleineren Einkommen. Diese Milliarde können wir uns in dieser Vorlage nicht leisten.
Eine ähnliche Aussage müsste ich zum zweiten Minderheitsantrag Aeschi Thomas auf eine Tarifermässigung für natürliche Personen machen. Ich habe grundsätzlich nichts dagegen, wenn wir günstige Steuern haben. Aber es ist ebenfalls ein neues Element, das die Vorlage belastet und in einer allfälligen Referendumsabstimmung dazu führen könnte, dass die ganze Vorlage kippt. Also bitte ich Sie, auch das abzulehnen.
Der Minderheitsantrag Barazzone, der die Beiträge an die Kantone erhöhen möchte, kostet etwas über 300 Millionen Franken pro Jahr. Die Kantone sind zufrieden mit dem, was wir jetzt vorschlagen, weil der Ständerat die Fassung des Bundesrates bereits von 20,5 auf 21,2 Prozent erhöht hat. Eine weitere Erhöhung würden die Kantone zwar gerne annehmen, aber das ist auch aus Sicht der Kantone nicht sinnvoll. Wir sind ja in anderen Bereichen daran, den Ausgleich mit den Kantonen zu suchen. Sie erhalten demnächst dann die Botschaft zum Wirksamkeitsbericht des NFA: Dort spielt die Frage, was der Bund und was die Kantone bezahlen, ebenfalls eine Rolle. Es gibt andere Beispiele, wo wir den Kantonen entgegengekommen sind: Im Asylbereich erhalten die Kantone z. B. höhere Beiträge. Ich bitte Sie also, hier beim Antrag der Kommissionsmehrheit zu bleiben und die Beiträge nicht weiter zu erhöhen.
Den Minderheitsantrag Pardini, die Kantonsbeiträge vom Steuersatz abhängig zu machen, bitten wir Sie ebenfalls abzulehnen. Auch hier müssen wir, denke ich, den nächsten Schritt in den Kantonen sehen, und die Kantone brauchen einen möglichst grossen Handlungsspielraum, um eine angepasste Gesetzesrevision mehrheitsfähig zu machen. Je mehr wir vorschreiben und je mehr Eckwerte wir vorgeben, umso weniger Freiheit haben die Kantone. Auch der Minderheitsantrag Pardini ist nicht im Sinne der Kantone, weil sie diesen Handlungsspielraum wollen und weil Differenzen über den NFA wieder ausgeglichen werden. Wir werden aber selbstverständlich immer Differenzen haben, solange wir einen Steuerwettbewerb unter den Kantonen haben, und der ist nicht nur schlecht, das müssen wir auch sehen: Dank diesem Wettbewerb bezahlen wir tendenziell überall weniger Steuern.
Dann haben wir noch den Minderheitsantrag Leutenegger Oberholzer zum Gemeindeartikel. Da haben sich Kantone und Gemeinden nicht geeinigt. Die Differenz ist aber nicht matchentscheidend. Mit dem Minderheitsantrag Leutenegger Oberholzer helfen Sie den Gemeinden; wenn Sie bei der Mehrheit bleiben, stehen Sie eher auf der Seite der Kantone. Das ist für mich nicht ein entscheidender Artikel, weil sich Kantone und Gemeinden ohnehin einigen müssen. Die Voraussetzungen dafür sind, wie ich glaube, geschaffen.
Wenn ich mir das vielleicht abschliessend noch erlauben kann: Wir sind ja immer daran, Kompromisse zu suchen. Ich möchte den Bundesrat nicht immer als Vorbild hinstellen, aber ich denke an unsere Bundesratssitzungen: Wir catchen und kämpfen jeden Mittwoch um Kompromisse. Die vier Bundesratsparteien suchen immer einen Kompromiss, und da ist einmal die Kröte da, und einmal ist sie dort zu schlucken. Ich würde mich freuen, wenn mindestens die Bundesratsparteien in einer für das Land so wichtigen Frage am Schluss einen Kompromiss finden könnten.
Aeschi Thomas · Mit-M · Conseil national · Zoug · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Herr Bundesrat Maurer, ich möchte gern Ihre letzte Äusserung aufgreifen. Wenn Frau Sommaruga zusammen mit Frau Leuthard im Hinterzimmer einen Deal macht, wie ihn Herr Levrat mit Herrn Graber gemacht hat, ist das für Sie dann ein Kompromiss im Bundesrat?
Maurer Ueli · VPBR-M · Conseil fédéral · Zurich
Frau Sommaruga und Frau Leuthard haben keine Mehrheit im Bundesrat. Wir kämpfen immer um Mehrheiten. Sie können sicher sein, dass es am Schluss auch im Bundesrat mindestens einen mehr als drei braucht, bis wir einen Entscheid fällen. (Heiterkeit, Beifall)
Müller Leo · Mit-M · Conseil national · Lucerne · Groupe PDC
In diesem Block geht es, Sie haben es gehört, um die Höhe der Dividendenbesteuerung auf Bundesebene und auf Kantonsebene, um den Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer, um die Senkung der Steuertarife auf Bundesebene und auch um die Erhöhung des Abzuges für Krankenkassenprämien. Es geht in diesem Block ebenfalls darum, ob der Bund verpflichtender regelt, wie die Gelder zwischen Kanton und Gemeinden aufgeteilt werden sollen.
Sie haben die Argumente gehört. Sie waren in der Kommission in etwa gleich. Es macht jetzt keinen Sinn, dass ich die Argumente, die in der Kommission vorgetragen wurden, hier BO 2018 N 1300 nochmals vortrage. Ich beschränke mich darauf, die Resultate zu den einzelnen Anträgen, die auch in der Kommission vorlagen, bekanntzugeben. Ich kann Ihnen sagen, dass wir verständlicherweise analog zu allen Minderheitsanträgen, die wir hier haben, Anträge in der Kommission hatten, die gleichlautend waren.
Ich beginne mit der Minderheit I (Jans), die eine Erhöhung der Dividendenbesteuerung beim Bund und bei den Kantonen auf 90 Prozent beantragt. Hier sagte die Kommission mit 19 zu 6 Stimmen ohne Enthaltung Nein.
Die Minderheit II (Rytz Regula) beantragt, die Dividendenbesteuerung beim Bund und bei den Kantonen je auf 80 Prozent anzuheben. Hier sagte die Kommission mit 19 zu 5 Stimmen ohne Enthaltung Nein.
Die Minderheit III (Flückiger Sylvia) will die Besteuerung auf Bundesebene auf dem heutigen Niveau belassen. Zu dem entsprechenden Antrag sagte die Kommission mit 16 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung Nein.
Ein gleichlautender Antrag, die Dividendenbesteuerung auf Kantonsebene bei der heutigen Regelung zu belassen - das entspricht dem Antrag der Minderheit IV (Matter) -, wurde mit 16 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt.
Ebenfalls abgelehnt wurde der Antrag, die rechtsformneutrale Besteuerung einzuführen, also das in Worte zu fassen. Dieser Antrag - er entspricht dem Antrag der Minderheit III (Grossen Jürg) - wurde mit 15 zu 8 Stimmen bei 2 Enthaltungen abgelehnt.
Jetzt liegt Ihnen zusätzlich der Einzelantrag Leutenegger Oberholzer vor, wonach auf Kantonsebene - was im StHG geregelt würde - die Besteuerung der Dividenden zu mindestens 60 Prozent zu geschehen hätte. Dieser Antrag lag der Kommission nicht vor. Deshalb kann ich dazu kein Resultat bekanntgeben.
Ich komme zu den weiteren Minderheitsanträgen. Die Minderheit Aeschi Thomas verlangt, dass die Abzüge für Krankenkassenprämien und Versicherungsprämien für Ehepaare von 3500 auf 14 000 Franken, die Abzüge für die übrigen Steuerpflichtigen von 1700 auf 7000 Franken sowie die Abzüge für Kinder von 700 auf 1000 Franken pro Kind erhöht werden sollen; dieser Antrag wurde mit 17 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt.
Der Antrag der Minderheit Aeschi Thomas betreffend Tarifermässigung für natürliche Personen - das beträfe die Bundesebene und wäre im DBG zu regeln - wurde ebenfalls mit 17 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt.
Abgelehnt wurde auch der Antrag der Minderheit Aeschi Thomas betreffend Senkung der Gewinnsteuer auf Bundesebene, dies ebenfalls mit 17 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung.
Der Antrag der Minderheit Barazzone will den Kantonen in den ersten fünf Jahren mehr Geld zur Verfügung stellen, als dies jetzt vorgesehen ist, nämlich 22,3 Prozent. Dieser Antrag wurde mit 13 zu 7 Stimmen bei 5 Enthaltungen abgelehnt.
Abgelehnt wurde ebenfalls ein Antrag, der dem Antrag der Minderheit Pardini entspricht, wonach Kantone, die einen Gewinnsteuersatz von weniger als 16 Prozent haben, einen geringeren Anteil der Bundessteuer erhalten sollen. Dieser Antrag wurde mit 14 zu 6 Stimmen bei 3 Enthaltungen abgelehnt.
Ich komme zum letzten Minderheitsantrag, dem Antrag der Minderheit Leutenegger Oberholzer. Gemäss diesem Antrag soll Artikel 196 Absatz 1bis DBG anders, verpflichtender formuliert werden, um die Kantone stärker in die Pflicht zu nehmen, das Geld, das sie vom Bund erhalten, entsprechend an die Gemeinden weiterzugeben. Ein solcher Antrag wurde mit einer Stimme Unterschied, nämlich mit 12 zu 11 Stimmen bei 2 Enthaltungen, abgelehnt.
Ich komme zu guter Letzt noch zum Einzelantrag Kiener Nellen, den Sie heute erhalten haben. Es geht da um Artikel 196 Absatz 4 DBG zur Berichterstattung. Dieser Antrag lag so nicht vor, deshalb kann ich hier auch kein Resultat bekanntgeben.
In diesem Sinne bitte ich Sie, den Anträgen der Mehrheit der Kommission zu folgen.
Feller Olivier · Mit-M · Conseil national · Vaud · Groupe libéral-radical
La première thématique qui est traitée dans le bloc 2 concerne l'imposition des dividendes. La législation actuelle prévoit, s'agissant de l'impôt fédéral direct, que les dividendes sont imposés à hauteur de 50 pour cent si les actions sont détenues dans la fortune commerciale et à hauteur de 60 pour cent si les actions sont détenues dans la fortune personnelle.
Le Conseil fédéral, soutenu par le Conseil des Etats, propose d'imposer, dans les deux cas de figure, les dividendes à hauteur de 70 pour cent. La majorité de la Commission de l'économie et des redevances vous propose de suivre le projet du Conseil fédéral, appuyé par le Conseil des Etats, et de refuser les différentes propositions de minorités faites dans ce domaine.
S'agissant des impôts cantonaux, la législation fédérale actuelle ne prescrit aucune imposition minimale des dividendes. Le Conseil fédéral prévoit, dans son projet, de fixer cette imposition minimale à 70 pour cent, et je relève que, dans un premier temps, les représentants de la Conférence des directeurs cantonaux des finances avaient soutenu cette imposition minimale à 70 pour cent. Malgré le soutien des cantons, le Conseil des Etats a décidé, en juin dernier, de fixer l'imposition minimale dans les cantons à 50 pour cent. La majorité de la commission vous propose de suivre la version du Conseil des Etats et de rejeter les différentes propositions de minorités en la matière.
La deuxième thématique qui est traitée dans le bloc 2 concerne la part cantonale au produit de l'impôt fédéral direct. Cette part s'élève, en droit actuel, à 17 pour cent. Le Conseil fédéral propose d'augmenter cette part à 21,2 pour cent, afin de compenser - du moins partiellement - les conséquences financières de la réforme fiscale dans les cantons.
La commission, par 13 voix contre 7 et 5 abstentions, vous propose de soutenir la version prévue par le Conseil fédéral et de rejeter la proposition de la minorité Barazzone, qui vise à faire passer, pendant une période transitoire de cinq ans, la part cantonale au produit de l'impôt fédéral direct à un taux de 22,3 pour cent.
De justesse, par 12 voix contre 11, la commission vous recommande également de ne pas prévoir dans la loi que les cantons doivent compenser les incidences financières de la réforme fiscale sur les communes, la version proposée par le Conseil fédéral - qui prévoit que les cantons doivent tenir compte des incidences financières de la réforme fiscale sur les communes - étant préférable dès lors qu'elle est plus souple et s'adapte mieux à la diversité cantonale.
Pour finir, je relève que la commission vous propose de rejeter la minorité Pardini, qui, en substance, veut limiter la concurrence fiscale entre les cantons, de même que les minorités Aeschi Thomas, qui ont pour objectif d'introduire dans la réforme fiscale des entreprises des éléments qui concernent l'imposition des personnes physiques.
Marra Ada · Mit-F · Conseil national · Vaud · Groupe socialiste
Monsieur Feller, j'ai une question au Vaudois que vous êtes. Ce n'est pas un secret de dire que vous soutenez la proposition de la minorité Barazzone prévoyant de donner plus d'argent aux cantons. Si, dans le canton de Vaud, il y avait eu un référendum sur la dernière décision qui a été prise de baisser les impôts au niveau cantonal, qu'auriez-vous voté?
Feller Olivier · Mit-M · Conseil national · Vaud · Groupe libéral-radical
Je ne sais pas si l'ensemble du Parlement a compris tous les enjeux de votre question, qui relève d'éléments qui sont vaudois. Je précise que je suis rapporteur et que c'est à ce titre que j'ai invité le Parlement à rejeter la proposition de la minorité Barazzone, que je soutiens par ailleurs. Mais comme rapporteur, je la rejette.
de Buman Dominique · P-M · Conseil national · Fribourg · Groupe PDC
BO 2018 N 1301Ch. 2 art. 18b al. 1
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité I
(Jans, Birrer-Heimo, Leutenegger Oberholzer, Marra, Pardini, Rytz Regula)
... à hauteur de 90 pour cent ...
Proposition de la minorité II
(Rytz Regula, Birrer-Heimo, Jans, Leutenegger Oberholzer, Pardini)
... à hauteur de 80 pour cent ...
Proposition de la minorité III
(Flückiger Sylvia, Aeschi Thomas, Amaudruz, Brunner Toni, Egloff, Martullo, Matter, Rime)
Inchangé
Intervention de procédure
Ch. 2 art. 20 al. 1bis
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité I
(Jans, Birrer-Heimo, Leutenegger Oberholzer, Marra, Pardini, Rytz Regula)
... à hauteur de 90 pour cent ...
Proposition de la minorité II
(Rytz Regula, Birrer-Heimo, Jans, Leutenegger Oberholzer, Pardini)
... à hauteur de 80 pour cent ...
Proposition de la minorité III
(Flückiger Sylvia, Aeschi Thomas, Amaudruz, Brunner Toni, Egloff, Martullo, Matter, Rime)
Inchangé
Vote
Premier vote
| Fraktion | Gea | Na | Enth. |
|---|---|---|---|
| Groupe de l'Union démocratique du Centre | 0 (0 %) | 67 (100 %) | 0 (0 %) |
| Groupe socialiste | 42 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe libéral-radical | 0 (0 %) | 31 (94 %) | 2 (6 %) |
| Groupe PDC | 0 (0 %) | 28 (97 %) | 1 (3 %) |
| Groupe des VERT-E-S | 12 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe vert'libéral | 0 (0 %) | 7 (100 %) | 0 (0 %) |
| Groupe bourgeois-démocratique | 0 (0 %) | 5 (100 %) | 0 (0 %) |
| Total | 54 (28 %) | 138 (71 %) | 3 (2 %) |
Gea: Antrag der Minderheit I Jans
Na: Antrag der Minderheit II Rytz Regula
Vote
Deuxième vote
| Fraktion | Gea | Na | Enth. |
|---|---|---|---|
| Groupe de l'Union démocratique du Centre | 67 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe socialiste | 0 (0 %) | 42 (100 %) | 0 (0 %) |
| Groupe libéral-radical | 33 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe PDC | 27 (93 %) | 2 (7 %) | 0 (0 %) |
| Groupe des VERT-E-S | 0 (0 %) | 12 (100 %) | 0 (0 %) |
| Groupe vert'libéral | 7 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe bourgeois-démocratique | 5 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Total | 139 (71 %) | 56 (29 %) | 0 (0 %) |
Gea: Antrag der Mehrheit
Na: Antrag der Minderheit II Rytz Regula
Vote
Troisième vote
| Fraktion | Gea | Na | Enth. |
|---|---|---|---|
| Groupe de l'Union démocratique du Centre | 0 (0 %) | 67 (100 %) | 0 (0 %) |
| Groupe socialiste | 42 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe libéral-radical | 25 (76 %) | 8 (24 %) | 0 (0 %) |
| Groupe PDC | 28 (97 %) | 1 (3 %) | 0 (0 %) |
| Groupe des VERT-E-S | 12 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe vert'libéral | 7 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe bourgeois-démocratique | 5 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Total | 119 (61 %) | 76 (39 %) | 0 (0 %) |
Gea: Résultat
Na: Antrag der Minderheit III Flückiger Sylvia
de Buman Dominique · P-M · Conseil national · Fribourg · Groupe PDC
Ziff. 3 Art. 7 Abs. 1
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit I
(Jans, Birrer-Heimo, Leutenegger Oberholzer, Marra, Pardini, Rytz Regula)
... im Umfang von 90 Prozent steuerbar ...
Antrag der Minderheit II
(Rytz Regula, Birrer-Heimo, Jans, Leutenegger Oberholzer, Pardini)
... im Umfang von 80 Prozent steuerbar ...
Antrag der Minderheit III
(Grossen Jürg, Aeschi Thomas, Amaudruz, Brunner Toni, Egloff, Flückiger Sylvia, Martullo, Matter, Rime)
Bei Dividenden, Gewinnanteilen, Liquidationsüberschüssen und geldwerten Vorteilen aus Beteiligungen aller Art, die mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ausmachen (qualifizierte Beteiligungen), mildern die Kantone die wirtschaftliche Doppelbelastung von Körperschaften und Anteilsinhabern oder beseitigen sie vollständig. Die steuerliche Entlastung erfolgt über die Bemessungsgrundlage. Die wirtschaftliche Doppelbelastung gilt als vollständig beseitigt, wenn die steuerliche Entlastung so festgelegt ist, dass diese eine rechtsformneutrale Besteuerung von Einkommen aus qualifizierten Beteiligungen gewährleistet. Dabei sind die folgenden Annahmen zu unterstellen:
a. Unternehmen und Beteiligte sind am gleichen Ort steuerpflichtig;
b. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften schütten jeweils den gesamten erwirtschafteten Gewinn aus;
c. Beteiligte an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft beziehen keinen Lohn aus einer Erwerbstätigkeit in diesen Unternehmen;
d. Massgeblich für die Ermittlung der Steuerbelastung sind die Gewinnsteuer und die Einkommenssteuer von Bund, Kanton, Gemeinde und allfälligen anderen Selbstverwaltungskörpern mit den jeweiligen Maximalsteuersätzen; der Teilbesteuerung ausgeschütteter Gewinne bei der direkten Bundessteuer ist dabei Rechnung zu tragen;
e. Sozialabgaben bleiben unberücksichtigt.
Antrag der Minderheit IV
(Matter, Aeschi Thomas, Amaudruz, Brunner Toni, Egloff, Flückiger Sylvia, Martullo, Rime)
Unverändert
Antrag Leutenegger Oberholzer
... im Umfang von 60 Prozent steuerbar, wenn ...
Schriftliche Begründung
Die Kantone und insbesondere die Städte und Gemeinden befürchten hohe Einnahmenausfälle durch die Steuervorlage. Ein Mittel zur Gegenfinanzierung ist die Anhebung der Teilbesteuerung der Dividendenerträge. Die Anhebung der BO 2018 N 1302 Teilbesteuerung auf 70 Prozent, wie sie auch der Bundesrat in der Botschaft für den Bund wie auch für die Kantone im StHG vorgeschlagen hatte, bringt 100 Millionen Franken mehr Einnahmen bei der direkten Bundessteuer und jährlich 335 Millionen Franken bei den kantonalen Steuern, von diesen entfallen gemäss Botschaft, Seite 2601, 135 Millionen Franken auf die Gemeinden. Der Ständerat und die WAK-NR schlagen vor, die Teilbesteuerung der Dividenden im StHG auf mindestens 50 Prozent festzulegen. Damit können für die Kantone und Gemeinden nur 20 Millionen Franken Mehreinnahmen generiert werden. Bei einem Satz von mindestens 60 Prozent sind Mehrerträge für Kantone und Gemeinden von 150 Millionen Franken zu erwarten, von diesen entfallen 62 Millionen Franken auf die Städte und Kantone. Um den finanziellen Druck insbesondere für die Städte und Gemeinden zu verringern, wird mit diesem Einzelantrag vorgeschlagen, das Teilbesteuerungsmass im StHG auf Dividendenerträgen im Privat- und im Geschäftsvermögen auf mindestens 60 Prozent anzusetzen. Damit kann den berechtigten Bedenken der Städte und Gemeinden wenigstens teilweise Rechnung getragen werden.
Intervention de procédure
Ch. 3 art. 7 al. 1
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité I
(Jans, Birrer-Heimo, Leutenegger Oberholzer, Marra, Pardini, Rytz Regula)
... sont imposables à hauteur de 90 pour cent ...
Proposition de la minorité II
(Rytz Regula, Birrer-Heimo, Jans, Leutenegger Oberholzer, Pardini)
... sont imposables à hauteur de 80 pour cent ...
Proposition de la minorité III
(Grossen Jürg, Aeschi Thomas, Amaudruz, Brunner Toni, Egloff, Flückiger Sylvia, Martullo, Matter, Rime)
En cas de dividendes, de parts aux bénéfices, d'excédent de liquidation et d'avantages appréciables en argent provenant de participations de tout genre qui équivalent à 10 pour cent au moins du capital-actions ou du capital social d'une société de capitaux ou d'une société coopérative (participations qualifiées), les cantons atténuent la double imposition économique des sociétés et des détenteurs de participations ou la suppriment complètement. Le dégrèvement s'opère par l'intermédiaire de la base de calcul. La double imposition économique est réputée complètement supprimée lorsque le dégrèvement est fixé de telle sorte qu'il garantisse la neutralité de l'imposition des revenus de participations qualifiées quant au choix de la forme juridique. Les hypothèses ci-dessous doivent être admises:
a. les entreprises et les personnes qui détiennent des participations sont assujetties au même endroit;
b. les sociétés de capitaux et les coopératives distribuent l'ensemble de leurs bénéfices;
c. les personnes qui détiennent des participations dans une société de capitaux ou une coopérative ne réalisent pas de salaire d'une activité lucrative dans l'entreprise concernée;
d. la charge fiscale est déterminée sur la base des impôts sur le bénéfice et sur le revenu de la Confédération, des cantons, des communes et, le cas échéant, d'autres corporations publiques calculés selon les taux maximaux; l'imposition partielle des bénéfices distribués dans le cadre de l'impôt fédéral direct est prise en compte;
e. les cotisations sociales ne sont pas prises en compte.
Proposition de la minorité IV
(Matter, Aeschi Thomas, Amaudruz, Brunner Toni, Egloff, Flückiger Sylvia, Martullo, Rime)
Inchangé
Proposition Leutenegger Oberholzer
... sont imposables à hauteur de 60 pour cent ...
Intervention de procédure
Ziff. 3 Art. 8 Abs. 2quinquies
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit I
(Jans, Birrer-Heimo, Leutenegger Oberholzer, Marra, Pardini, Rytz Regula)
... im Umfang von 90 Prozent steuerbar ...
Antrag der Minderheit II
(Rytz Regula, Birrer-Heimo, Jans, Leutenegger Oberholzer, Pardini)
... im Umfang von 80 Prozent steuerbar ...
Antrag der Minderheit III
(Grossen Jürg, Aeschi Thomas, Amaudruz, Brunner Toni, Egloff, Flückiger Sylvia, Martullo, Matter, Rime)
Bei Dividenden, Gewinnanteilen, Liquidationsüberschüssen und geldwerten Vorteilen aus Beteiligungen aller Art, die mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ausmachen (qualifizierte Beteiligungen), mildern die Kantone die wirtschaftliche Doppelbelastung von Körperschaften und Anteilsinhabern oder beseitigen sie vollständig. Die steuerliche Entlastung erfolgt über die Bemessungsgrundlage. Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinnen wird nur gewährt, wenn die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum der steuerpflichtigen Person oder Personenunternehmung waren. Die wirtschaftliche Doppelbelastung gilt als vollständig beseitigt, wenn die steuerliche Entlastung so festgelegt ist, dass diese eine rechtsformneutrale Besteuerung von Einkommen aus qualifizierten Beteiligungen gewährleistet. Dabei sind die folgenden Annahmen zu unterstellen:
a. Unternehmen und Beteiligte sind am gleichen Ort steuerpflichtig;
b. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften schütten jeweils den gesamten erwirtschafteten Gewinn aus;
c. Beteiligte an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft beziehen keinen Lohn aus einer Erwerbstätigkeit in diesen Unternehmen;
d. Massgeblich für die Ermittlung der Steuerbelastung sind die Gewinnsteuer und die Einkommenssteuer von Bund, Kanton, Gemeinde und allfälligen anderen Selbstverwaltungskörpern mit den jeweiligen Maximalsteuersätzen; der Teilbesteuerung ausgeschütteter Gewinne bei der direkten Bundessteuer ist dabei Rechnung zu tragen;
e. Sozialabgaben bleiben unberücksichtigt.
Antrag der Minderheit IV
(Matter, Aeschi Thomas, Amaudruz, Brunner Toni, Egloff, Flückiger Sylvia, Martullo, Rime)
Streichen
Antrag Leutenegger Oberholzer
... im Umfang von 60 Prozent steuerbar, wenn ...
Intervention de procédure
Ch. 3 art. 8 al. 2quinquies
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité I
(Jans, Birrer-Heimo, Leutenegger Oberholzer, Marra, Pardini, Rytz Regula)
... sont imposables, après déduction des charges imputables, à hauteur de 90 pour cent ...
Proposition de la minorité II
(Rytz Regula, Birrer-Heimo, Jans, Leutenegger Oberholzer, Pardini)
... sont imposables, après déduction des charges imputables, à hauteur de 80 pour cent ...
BO 2018 N 1303Proposition de la minorité III
(Grossen Jürg, Aeschi Thomas, Amaudruz, Brunner Toni, Egloff, Flückiger Sylvia, Martullo, Matter, Rime)
En cas de dividendes, de parts aux bénéfices, d'excédent de liquidation et d'avantages appréciables en argent provenant de participations de tout genre qui équivalent à 10 pour cent au moins du capital-actions ou du capital social d'une société de capitaux ou d'une société coopérative (participations qualifiées), les cantons atténuent la double imposition économique des sociétés et des détenteurs de participations ou la suppriment complètement. Le dégrèvement s'opère par l'intermédiaire de la base de calcul. L'imposition partielle n'est accordée sur les bénéfices d'aliénation que si les droits de participation sont restés propriété du contribuable ou de l'entreprise de personnes pendant un an au moins. La double imposition économique est réputée complètement supprimée lorsque le dégrèvement est fixé de telle sorte qu'il garantisse la neutralité de l'imposition des revenus de participations qualifiées quant au choix de la forme juridique. Les hypothèses ci-dessous doivent être admises:
a. les entreprises et les personnes qui détiennent des participations sont assujetties au même endroit;
b. les sociétés de capitaux et les coopératives distribuent l'ensemble de leurs bénéfices;
c. les personnes qui détiennent des participations dans une société de capitaux ou une coopérative ne réalisent pas de salaire d'une activité lucrative dans l'entreprise concernée;
d. la charge fiscale est déterminée sur la base des impôts sur le bénéfice et sur le revenu de la Confédération, des cantons, des communes et, le cas échéant, d'autres corporations publiques calculés selon les taux maximaux; l'imposition partielle des bénéfices distribués dans le cadre de l'impôt fédéral direct est prise en compte;
e. les cotisations sociales ne sont pas prises en compte.
Proposition de la minorité IV
(Matter, Aeschi Thomas, Amaudruz, Brunner Toni, Egloff, Flückiger Sylvia, Martullo, Rime)
Biffer
Proposition Leutenegger Oberholzer
... sont imposables à hauteur de 60 pour cent ...
Vote
Premier vote
| Fraktion | Gea | Na | Enth. |
|---|---|---|---|
| Groupe de l'Union démocratique du Centre | 0 (0 %) | 67 (100 %) | 0 (0 %) |
| Groupe socialiste | 42 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe libéral-radical | 0 (0 %) | 33 (100 %) | 0 (0 %) |
| Groupe PDC | 0 (0 %) | 29 (100 %) | 0 (0 %) |
| Groupe des VERT-E-S | 12 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe bourgeois-démocratique | 0 (0 %) | 5 (100 %) | 0 (0 %) |
| Groupe vert'libéral | 0 (0 %) | 7 (100 %) | 0 (0 %) |
| Total | 54 (28 %) | 141 (72 %) | 0 (0 %) |
Gea: Antrag der Minderheit I Jans
Na: Antrag der Minderheit II Rytz Regula
Vote
Deuxième vote
| Fraktion | Gea | Na | Enth. |
|---|---|---|---|
| Groupe de l'Union démocratique du Centre | 58 (87 %) | 8 (12 %) | 1 (1 %) |
| Groupe socialiste | 0 (0 %) | 42 (100 %) | 0 (0 %) |
| Groupe libéral-radical | 0 (0 %) | 33 (100 %) | 0 (0 %) |
| Groupe PDC | 0 (0 %) | 29 (100 %) | 0 (0 %) |
| Groupe des VERT-E-S | 0 (0 %) | 12 (100 %) | 0 (0 %) |
| Groupe vert'libéral | 0 (0 %) | 6 (86 %) | 1 (14 %) |
| Groupe bourgeois-démocratique | 1 (20 %) | 4 (80 %) | 0 (0 %) |
| Total | 59 (30 %) | 134 (69 %) | 2 (1 %) |
Gea: Résultat
Na: Proposition individuelle Leutenegger Oberholzer
Vote
Troisième vote
| Fraktion | Gea | Na | Enth. |
|---|---|---|---|
| Groupe de l'Union démocratique du Centre | 67 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe socialiste | 0 (0 %) | 42 (100 %) | 0 (0 %) |
| Groupe libéral-radical | 33 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe PDC | 27 (93 %) | 2 (7 %) | 0 (0 %) |
| Groupe des VERT-E-S | 0 (0 %) | 12 (100 %) | 0 (0 %) |
| Groupe vert'libéral | 7 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe bourgeois-démocratique | 5 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Total | 139 (71 %) | 56 (29 %) | 0 (0 %) |
Gea: Antrag der Mehrheit
Na: Antrag Leutenegger Oberholzer
Vote
Quatrième vote
| Fraktion | Gea | Na | Enth. |
|---|---|---|---|
| Groupe de l'Union démocratique du Centre | 0 (0 %) | 67 (100 %) | 0 (0 %) |
| Groupe socialiste | 41 (98 %) | 0 (0 %) | 1 (2 %) |
| Groupe libéral-radical | 32 (97 %) | 0 (0 %) | 1 (3 %) |
| Groupe PDC | 28 (97 %) | 0 (0 %) | 1 (3 %) |
| Groupe des VERT-E-S | 12 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe vert'libéral | 0 (0 %) | 7 (100 %) | 0 (0 %) |
| Groupe bourgeois-démocratique | 5 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Total | 118 (61 %) | 74 (38 %) | 3 (2 %) |
Gea: Antrag der Mehrheit
Na: Antrag der Minderheit III Grossen Jürg
Vote
Cinquième vote
| Fraktion | Gea | Na | Enth. |
|---|---|---|---|
| Groupe de l'Union démocratique du Centre | 0 (0 %) | 67 (100 %) | 0 (0 %) |
| Groupe socialiste | 42 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe libéral-radical | 23 (70 %) | 10 (30 %) | 0 (0 %) |
| Groupe PDC | 28 (97 %) | 1 (3 %) | 0 (0 %) |
| Groupe des VERT-E-S | 12 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe vert'libéral | 7 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe bourgeois-démocratique | 6 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Total | 118 (60 %) | 78 (40 %) | 0 (0 %) |
Gea: Résultat
Na: Antrag der Minderheit IV Matter
de Buman Dominique · P-M · Conseil national · Fribourg · Groupe PDC
Ch. 2 art. 33
Proposition de la minorité
(Aeschi Thomas, Amaudruz, Brunner Toni, Egloff, Flückiger Sylvia, Martullo, Matter, Rime)
Al. 1 let. g
...
1. 14 000 francs ...
2. 7000 francs ...
Al. 1bis let. b
b. de 1000 francs ...
Vote
| Fraktion | Gea | Na | Enth. |
|---|---|---|---|
| Groupe de l'Union démocratique du Centre | 0 (0 %) | 67 (100 %) | 0 (0 %) |
| Groupe socialiste | 41 (98 %) | 0 (0 %) | 1 (2 %) |
| Groupe libéral-radical | 33 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe PDC | 29 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe des VERT-E-S | 11 (92 %) | 0 (0 %) | 1 (8 %) |
| Groupe bourgeois-démocratique | 7 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe vert'libéral | 7 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Total | 128 (65 %) | 67 (34 %) | 2 (1 %) |
Gea: Antrag der Mehrheit
Na: Antrag der Minderheit Aeschi Thomas
de Buman Dominique · P-M · Conseil national · Fribourg · Groupe PDC
Ch. 2 art. 36 al. 3
Proposition de la minorité
(Aeschi Thomas, Amaudruz, Brunner Toni, Egloff, Flückiger Sylvia, Martullo, Matter, Rime)
Abroger
Ch. 2 art. 38a
Proposition de la minorité
(Aeschi Thomas, Amaudruz, Brunner Toni, Egloff, Flückiger Sylvia, Martullo, Matter, Rime)
Al. 1
L'impôt calculé conformément aux articles 36 à 38 de la présente loi est réduit de 13,04 pour cent.
Al. 2
Les montants d'impôt visés à l'article 36, en lien avec l'alinéa 1, inférieurs à 25 francs ne sont pas perçus.
Vote
| Fraktion | Gea | Na | Enth. |
|---|---|---|---|
| Groupe de l'Union démocratique du Centre | 0 (0 %) | 67 (100 %) | 0 (0 %) |
| Groupe socialiste | 42 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe libéral-radical | 33 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe PDC | 29 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe des VERT-E-S | 12 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe vert'libéral | 7 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe bourgeois-démocratique | 7 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Total | 130 (66 %) | 67 (34 %) | 0 (0 %) |
Gea: Antrag der Mehrheit
Na: Antrag der Minderheit Aeschi Thomas
de Buman Dominique · P-M · Conseil national · Fribourg · Groupe PDC
BO 2018 N 1304Ch. 2 art. 68 al. 2
Proposition de la minorité
(Aeschi Thomas, Amaudruz, Brunner Toni, Egloff, Flückiger Sylvia, Martullo, Matter, Rime)
Lorsque les recettes découlant de l'impôt fédéral direct acquitté par des personnes morales dépassent 11 milliards de francs, le Conseil fédéral réduit l'impôt sur le bénéfice des sociétés de capitaux et des sociétés coopératives à un taux permettant de stabiliser les recettes de l'impôt fédéral direct provenant des personnes morales à 11 milliards de francs.
Vote
| Fraktion | Gea | Na | Enth. |
|---|---|---|---|
| Groupe de l'Union démocratique du Centre | 0 (0 %) | 67 (100 %) | 0 (0 %) |
| Groupe socialiste | 42 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe libéral-radical | 33 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe PDC | 29 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe des VERT-E-S | 12 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe vert'libéral | 7 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe bourgeois-démocratique | 7 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Total | 130 (66 %) | 67 (34 %) | 0 (0 %) |
Gea: Antrag der Mehrheit (gemäss Cussegl federal und Cussegl dals chantuns)
Na: Antrag der Minderheit Aeschi Thomas
de Buman Dominique · P-M · Conseil national · Fribourg · Groupe PDC
Ziff. 2 Art. 196
Antrag der Mehrheit
Abs. 1, 1bis
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Barazzone, Amaudruz, de Buman, Feller, Lüscher)
Abs. 1a
In den ersten fünf Jahren nach dem Inkrafttreten der Änderung vom ... liefern die Kantone 77,7 Prozent der bei ihnen eingegangenen Steuerbeträge, Bussen wegen Steuerhinterziehung oder Verletzung von Verfahrenspflichten sowie Zinsen dem Bund ab.
Antrag der Minderheit
(Pardini, Birrer-Heimo, Jans, Leutenegger Oberholzer, Marra, Rytz Regula)
Abs. 1b
Kantone mit einem durchschnittlichen Gewinnsteuersatz (Bund, Kanton und Gemeinden) von weniger als 16 Prozent liefern 83 Prozent der bei ihnen eingegangenen Steuerbeträge, Bussen wegen Steuerhinterziehung oder Verletzung von Verfahrenspflichten sowie Zinsen dem Bund ab.
Antrag der Minderheit
(Leutenegger Oberholzer, Barazzone, Birrer-Heimo, de Buman, Jans, Marra, Müller Leo, Pardini, Ritter, Rytz Regula)
Abs. 1bis
Sie gelten den Gemeinden die Auswirkungen der Aufhebung der Artikel 28 Absätze 2 bis 5 und Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden angemessen ab.
Antrag Kiener Nellen
Abs. 4
Sie erstatten den zuständigen Bundesbehörden jährlich einen vollständigen Bericht über Zahl und Ergebnis der straflosen Selbstanzeigen sowie über die von ihnen geführten Steuerhinterziehungsverfahren.
Schriftliche Begründung
Mit dem Bundesgesetz über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige vom 20. März 2008, das 2010 in Kraft gesetzt wurde, wurde es versäumt, eine gesetzliche Grundlage für die Berichterstattung der Kantonsdaten an den Bund einzuführen. Das hat zur Folge, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung die aus der straflosen Selbstanzeige resultierenden offengelegten Vermögen von den Kantonen nur unter Vertraulichkeit erhält. Zudem gibt es immer noch Kantone wie Waadt, Zug und Appenzell Innerrhoden, die Zahlenangaben auch gegenüber dem Bund verweigern. Aus den bisher durch Medien recherchierten Zahlen sollen von 2010 bis 2017 über 50 Milliarden Vermögen durch straflose Selbstanzeigen deklariert worden sein. Die Bürgerinnen und Bürger sowie Steuerzahlerinnen und Steuerzahler haben keine Transparenz über diese Zahlen und Fakten. Im Zusammenhang mit der erheblichen Erhöhung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer gilt es diese Gesetzeslücke zu füllen. Zudem gibt es keine schweizweite Statistik über die Anzahl der in der Schweiz geführten Steuerhinterziehungsverfahren. Das kann mit diesem Antrag korrigiert werden.
Intervention de procédure
Ch. 2 art. 196
Proposition de la majorité
Al. 1, 1bis
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Barazzone, Amaudruz, de Buman, Feller, Lüscher)
Al. 1a
Pour les cinq premières années suivant l'entrée en vigueur de la modification du ..., les cantons versent à la Confédération 77,7 pour cent des impôts encaissés, des amendes infligées pour soustraction fiscale ou violation de règles de procédure ainsi que des intérêts qu'ils ont perçus.
Proposition de la minorité
(Pardini, Birrer-Heimo, Jans, Leutenegger Oberholzer, Marra, Rytz Regula)
Al. 1b
Les cantons où le taux moyen d'imposition du bénéfice (échelons fédéral, cantonal et communal) est inférieur à 16 pour cent versent à la Confédération 83 pour cent des impôts encaissés, des amendes infligées pour soustraction fiscale ou violation de règles de procédure ainsi que des intérêts qu'ils ont perçus.
Proposition de la minorité
(Leutenegger Oberholzer, Barazzone, Birrer-Heimo, de Buman, Jans, Marra, Müller Leo, Pardini, Ritter, Rytz Regula)
Al. 1bis
Ils octroient aux communes une compensation appropriée pour les conséquences de l'abrogation des article 28 alinéas 2 à 5 et 29, alinéa 2 lettre b, de la loi fédérale du 14 décembre 1990 sur l'harmonisation des impôts directs des cantons et des communes.
Proposition Kiener Nellen
Al. 4
Ils soumettent chaque année aux autorités fédérales compétentes un rapport complet sur le nombre de dénonciations spontanées non punissables et leur résultat, ainsi que sur les procédures en soustraction d'impôt qu'ils ont menées.
Vote
Al. 1a
| Fraktion | Gea | Na | Enth. |
|---|---|---|---|
| Groupe de l'Union démocratique du Centre | 58 (87 %) | 8 (12 %) | 1 (1 %) |
| Groupe socialiste | 36 (86 %) | 3 (7 %) | 3 (7 %) |
| Groupe libéral-radical | 27 (82 %) | 5 (15 %) | 1 (3 %) |
| Groupe PDC | 12 (41 %) | 17 (59 %) | 0 (0 %) |
| Groupe des VERT-E-S | 9 (75 %) | 1 (8 %) | 2 (17 %) |
| Groupe vert'libéral | 0 (0 %) | 7 (100 %) | 0 (0 %) |
| Groupe bourgeois-démocratique | 7 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Total | 149 (76 %) | 41 (21 %) | 7 (4 %) |
Gea: Antrag der Mehrheit
Na: Antrag der Minderheit Barazzone
Vote
Al. 1b
| Fraktion | Gea | Na | Enth. |
|---|---|---|---|
| Groupe de l'Union démocratique du Centre | 67 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe socialiste | 3 (7 %) | 39 (93 %) | 0 (0 %) |
| Groupe libéral-radical | 33 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe PDC | 29 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe des VERT-E-S | 2 (17 %) | 10 (83 %) | 0 (0 %) |
| Groupe vert'libéral | 7 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe bourgeois-démocratique | 7 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Total | 148 (75 %) | 49 (25 %) | 0 (0 %) |
Gea: Antrag der Mehrheit
Na: Antrag der Minderheit Pardini
Vote
Al. 1
Adopté selon la proposition de la majorité
BO 2018 N 1305Frein aux dépenses
| Fraktion | Gea | Na | Enth. |
|---|---|---|---|
| Groupe de l'Union démocratique du Centre | 67 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe socialiste | 42 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe libéral-radical | 33 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe PDC | 30 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe des VERT-E-S | 12 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe bourgeois-démocratique | 7 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe vert'libéral | 6 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Total | 197 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
Gea: Lösen der Ausgabenbremse
Na: Ablehnung
(Einstimmigkeit)
(0 Enthaltungen)
La majorité qualifiée est acquise
Vote
Al. 1bis
| Fraktion | Gea | Na | Enth. |
|---|---|---|---|
| Groupe de l'Union démocratique du Centre | 66 (99 %) | 0 (0 %) | 1 (1 %) |
| Groupe socialiste | 0 (0 %) | 42 (100 %) | 0 (0 %) |
| Groupe libéral-radical | 15 (45 %) | 15 (45 %) | 3 (9 %) |
| Groupe PDC | 1 (3 %) | 28 (97 %) | 0 (0 %) |
| Groupe des VERT-E-S | 0 (0 %) | 12 (100 %) | 0 (0 %) |
| Groupe vert'libéral | 0 (0 %) | 7 (100 %) | 0 (0 %) |
| Groupe bourgeois-démocratique | 1 (14 %) | 6 (86 %) | 0 (0 %) |
| Total | 83 (42 %) | 110 (56 %) | 4 (2 %) |
Gea: Antrag der Mehrheit
Na: Antrag der Minderheit Leutenegger Oberholzer
Vote
Al. 4
| Fraktion | Gea | Na | Enth. |
|---|---|---|---|
| Groupe de l'Union démocratique du Centre | 0 (0 %) | 67 (100 %) | 0 (0 %) |
| Groupe socialiste | 42 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe libéral-radical | 0 (0 %) | 33 (100 %) | 0 (0 %) |
| Groupe PDC | 0 (0 %) | 29 (100 %) | 0 (0 %) |
| Groupe des VERT-E-S | 12 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe vert'libéral | 0 (0 %) | 7 (100 %) | 0 (0 %) |
| Groupe bourgeois-démocratique | 0 (0 %) | 7 (100 %) | 0 (0 %) |
| Total | 54 (27 %) | 143 (73 %) | 0 (0 %) |
Gea: En faveur de la proposition Kiener Nellen
Na: Voix contraires
de Buman Dominique · P-M · Conseil national · Fribourg · Groupe PDC
Block 3 - Bloc 3
"Patent box", déduction pour la recherche et le développement, déduction pour autofinancement, limitation de la réduction fiscale, "step-up", autres modifications au sein de la Loi fédérale sur l'harmonisation des impôts directs des cantons et des communes
Rytz Regula · Mit-F · Conseil national · Berne · Groupe des VERT-E-S
Nun wird es etwas technisch, denn mit meinen Anträgen in Block 3 möchte ich zwei ganz konkrete Steuerschlupflöcher stopfen.
Da geht es zuerst einmal um die sogenannte Patentbox, eine Wundertüte, die wir bereits in der Unternehmenssteuerreform III heftig diskutiert haben. Die Patentbox ist ein Werkzeug aus dem neuen Sondersteuer-Werkzeugkasten; diese Werkzeuge dienen dazu, den heutigen Statusgesellschaften oder gemischten Gesellschaften, wie z. B. der Pharmaindustrie in Basel, auch nach der Aufhebung der heutigen Steuerprivilegien günstige Steuerkonditionen anzubieten. Das geht im Falle der Patentbox so: Reingewinne, die aus der Nutzung von Patenten oder vergleichbaren Rechten stammen, werden mit einer Ermässigung von bis zu 90 Prozent versteuert. Wenn also z. B. Roche oder Novartis mit einem Krebsmedikament unter Patentschutz einen Gewinn erzielen, dann müssen sie davon nur ein Minimum versteuern. Solche Regelungen werden von der OECD und auch von der EU unter gewissen Bedingungen akzeptiert.
Die Idee dieses Rabatts ist die Förderung der Forschung und der Innovation vor Ort, und dagegen haben wir als Grüne nichts einzuwenden, im Gegenteil: Die Schweiz soll ein starker Forschungsstandort bleiben. Aber er muss sich an faire Spielregeln halten - fair innerhalb der Schweiz, aber auch fair auf globaler Ebene.
Das war bei der Unternehmenssteuerreform III sicher nicht der Fall. Das Parlament hatte damals Tür und Tor für völlig willkürliche Steuerrabatte geöffnet, die weit über diese Patentgewinne hinausgegangen wären. Das war ein wichtiges Argument in der ganzen Auseinandersetzung im Referendumskampf, und der Bundesrat hat versprochen, das nun einzuschränken. Er hat es tatsächlich auch gemacht, es hat allerdings immer noch intransparente Steuerschlupflöcher drin.
Deshalb möchte ich Ihnen hier den Antrag schmackhaft machen, das Werkzeug der Patentbox auf Patente zu beschränken, die nach dem europäischen und damit auch dem schweizerischen Patentrecht eingetragen wurden. Nur so kann verhindert werden, dass Patente aus dem Ausland eingekauft und in der Schweiz privilegiert besteuert werden. Warum ist das nötig? Es geht um zwei Dinge:
Erstens haben wir mit meinem Antrag das Problem der Software vom Tisch, denn weder die EU noch die Schweiz lassen es zu, dass man reine Software patentieren kann. In den USA kann man das z. B. durchaus tun. Ein US-Patent bzw. die daraus erzielten Gewinne eines Schweizer Unternehmens könnten deshalb mit der jetzigen Regelung in die Patentbox aufgenommen werden, und genau das wollen wir verhindern. Mit einer Beschränkung auf das europäische Patentrecht schaffen wir deshalb klare Verhältnisse und erleichtern den Steuerbehörden ihre Arbeit.
Der zweite Vorteil meines Antrages betrifft die Ethik. Das Europäische Patentübereinkommen kennt klare ethische Grenzen. Sie werden zwar nicht immer vorbildlich eingehalten, aber sie bestehen, z. B. in Bezug auf Biopatente. Andere Länder nehmen es hier durchaus lockerer. US-Forscher haben z. B. kürzlich erstmals chimärische Embryonen von Zellen aus Tieren und Menschen erzeugt; solche menschlich-tierische Mischwesen können in der EU natürlich weder erforscht noch patentiert werden. In den USA sind die Grenzen aber viel tiefer angesetzt, auch bei medizinischen Verfahren.
Die Vertreter der Schweizer Steuerbehörden haben in der Diskussion in der Kommission klar gesagt, dass sie solche Patente und Forschungen nicht untersuchen können, dass sie also nicht kontrollieren können, was dann wirklich in dieser Patentbox landet. Genau aus diesem Grund ist es wichtig, dass wir engere Grenzen setzen und diese Rabatte in der Patentbox ganz klar auf Schweizer Patente und auf Patente nach europäischem Patentrecht reduzieren.
Ich bitte Sie, dies ebenfalls zu unterstützen.
Das zweite Schlupfloch, das ich gerne stopfen möchte, betrifft die Forschungsförderung. Die Ausgaben für Forschung und Entwicklung können heute schon von den steuerbaren Gewinnen abgezogen werden. Neu soll nun ein zusätzlicher Abzug von 50 Prozent dazukommen, ein sogenannter Überabzug. Das bedeutet, die Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen der Firmen werden faktisch subventioniert. Wir Grünen sehen diese Subventionen aus ordnungspolitischen Gründen kritisch. Wir können sie zur Stärkung des Forschungsplatzes Schweiz deshalb nur akzeptieren, wenn sie tatsächlich auch die Forschung betreffen.
Gemäss dem Gesetzestext können aber auch "Entwicklungen" - ein völlig offener und unklarer Begriff - auf einen 150-prozentigen Steuerabzug zählen. Was heisst schon "Entwicklungen"? Der Bundesrat beruft sich in seiner Definition im Gesetz auf das Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation, und dort wird dieser Begriff sehr weit umschrieben: Er betrifft "die Entwicklung neuer Produkte, Verfahren, Prozesse und Dienstleistungen für Wirtschaft und Gesellschaft durch Forschung" usw. - er ist also unglaublich weit gefasst und ein absoluter Gummibegriff. Zeigen Sie mir die Steuerbehörde, die überhaupt kontrollieren kann, was unter diesen Begriff der "Entwicklung" fällt und damit von einem Überabzug von 50 Prozent profitieren kann! Ich denke, hier öffnen wir die Tür oder sogar ein ganzes Garagentor für ungerechtfertigte Steuerabzüge.
Das können Sie verhindern, indem Sie meinen Antrag unterstützen, der besagt: Der Überabzug - und nur er - soll ausschliesslich auf den eng definierten Begriff der "Forschung" zurückgestuft werden. Das ist eine grosse Unterstützung für die Steuerbehörden in Ihren Gemeinden und Kantonen.
Ich danke Ihnen deshalb für die Unterstützung meiner Minderheitsanträge.
Matter Thomas · Mit-M · Conseil national · Zurich · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Beim vorliegenden Abzug für Eigenfinanzierung - früher NID genannt - handelt es sich um eine ausgesprochene Lex Zürich. Ich beantrage im Namen der Minderheit I die Streichung des zweiten Teils des ersten Satzes von Artikel 25abis Absatz 1. Der Grund liegt darin, dass hier den Kantonen erstmals vom Bund ein Mindeststeuersatz vorgeschrieben werden soll.
Für den Ausgleich zwischen den ressourcenstarken und den ressourcenschwachen Kantonen gibt es den BO 2018 N 1306 Finanzausgleich. Es wäre fatal, wenn im StHG Steuerinstrumente vorgesehen würden, welche nur für die Hochsteuerkantone angewendet werden dürfen. Damit würde der Finanzausgleich, der heute schon grosse Mängel aufweist, ganz ad absurdum geführt. Die Steuervorlage 17 - ich nenne sie langsam, aber sicher "Unternehmenssteuerreform III heavy" - ist jetzt schon ein sagenhaftes Flickwerk. Aber dass nur bei Hochsteuerkantonen ein Abzug für Eigenfinanzierung zur Verfügung steht, ist inakzeptabel, vor allem weil wir ja eine Ermässigungsgrenze eingebaut haben, die bei dieser Vorlage bei 70 Prozent liegt. Bei der Unternehmenssteuerreform III waren es noch 80 Prozent, inklusive Abzug für Eigenfinanzierung. Das heisst, dass man mindestens 30 Prozent sowieso versteuert, unabhängig davon, ob man den Abzug für Eigenfinanzierung einsetzt oder nicht. Die Kantone können diese Ermässigung auch reduzieren.
Es kommt hinzu, dass dieses Instrument nur auf Kantonsebene freiwillig benutzt werden kann. Im Gegensatz zur Unternehmenssteuerreform III kann bei der Steuervorlage 17 kein einziges Instrument auch auf Bundesebene eingesetzt werden - es ist also wieder eine Verschlechterung für die Unternehmen, wenn wir es mit der Unternehmenssteuerreform III vergleichen. Dieser ausschliesslich für den Kanton Zürich fabrizierte Gesetzesteil ist unserer Steuertradition völlig fremd.
Ich ersuche Sie deshalb darum, dieses Instrument wenigstens auf Kantonsebene allen offenzuhalten. Stimmen Sie unserem Minderheitsantrag bitte zu!
Flückiger-Bäni Sylvia · Mit-F · Conseil national · Argovie · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Ich habe zu Artikel 25abis noch einen Eventualantrag gestellt, den Minderheitsantrag II. Den genauen Text sehen Sie auf Seite 63 der Fahne. Aber zuerst stelle ich einmal eine Frage: Was spricht eigentlich dagegen, allen Kantonen Handlungsfreiheit zu geben? Sonst halten immer so viele den Föderalismus und den Steuerwettbewerb hoch. Aber bei dieser Vorlage, der Steuervorlage 17, verschanzen sich die Kantone offensichtlich gerne hinter dem Bundesrat. Das ist irgendwie schon ein wenig speziell.
Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand - somit komme ich zu meinem Antrag - gehört auch der Abzug für Eigenfinanzierung, sofern das kantonale Gesetz dies vorsieht und sofern im Hauptort des Kantons das Steuermass von Kanton, Gemeinde und allfälligen anderen Selbstverwaltungskörpern mindestens 11,9 Prozent beträgt.
In Kantonen mit einem progressiven Steuertarif haben die Unternehmen das Wahlrecht, ihren gesamten Gewinn ausschliesslich zum Steuermass von mindestens 11,9 Prozent zu versteuern. Der Abzug entspricht dem kalkulatorischen Zins auf dem Sicherheitskapital. Damit kann man auch den Kantonen mit einem progressiven Tarif die Einführung des Abzugs für Eigenfinanzierung ermöglichen. Es wird damit aber ein besonderer Tarif angewendet bei juristischen Personen, die den Abzug für Eigenfinanzierung beanspruchen. Dabei handelt es sich entweder um einen progressiven Tarif mit einem Steuermass auf der untersten Tarifstufe von 11,9 Prozent oder um einen proportionalen Tarif mit einem Steuermass von 11,9 Prozent oder höher. Damit können also alle Kantone den Abzug für Eigenfinanzierung einführen, wobei der höhere Tarif mit einem Steuermass von mindestens 11,9 Prozent zur Anwendung käme, wenn eine juristische Person den Abzug für Eigenfinanzierung beanspruchen würde.
Wie bereits ausgeführt, können also alle Kantone davon Gebrauch machen, ohne jedoch dazu verpflichtet zu sein. Wenn zum Beispiel ein Kanton einen proportionalen Tarif mit einem tiefen Steuersatz von etwa 6 Prozent aufweist und ein Unternehmen in diesem Kanton von der NID Gebrauch machen möchte, dann würde ein anderer Tarif angewandt - nicht 6 Prozent, sondern 11,9 Prozent. Das Unternehmen profitiert dann vom Abzug für Eigenfinanzierung.
So hätten wir nicht nur für den Kanton Zürich, der als Wirtschaftsmotor gilt, eine Lösung. Es ist ja eigentlich eine Ausnahmeregelung, wenn man es genau nimmt - ohne dass ich dies weiter kommentiere. Ich möchte aber eben auch, dass die anderen Kantone berücksichtigt sind. Denn alles andere ist einfach nicht fair.
Mit diesem Antrag also würde es jedem Kanton freistehen, ob er im Sinne der Schweizer Wirtschaft und im Rahmen einer spezifischen Lösung freiwillig davon Gebrauch machen würde. Auch für mich als Aargauerin ist diese Lösung natürlich von grosser Bedeutung. Eine allfällige Gegenfinanzierung müsste dann auch der jeweilige Kanton selber regeln. Ich bin der Meinung, dass wir den Kantonen diese Handlungsfreiheit zugestehen sollten. Sie könnten davon Gebrauch machen, ohne dazu verpflichtet zu sein. Das hat uns die Verwaltung anlässlich der Kommissionssitzung auch so dargelegt.
Ich danke Ihnen für die Zustimmung zu diesem Minderheitsantrag.
Leutenegger Oberholzer Susanne · Mit-F · Conseil national · Bâle-Campagne · Groupe socialiste
Ich beantrage Ihnen mit meiner Minderheit, Artikel 61a DBG und Artikel 24c StHG zu streichen. Worum geht es? Was so harmlos mit dem Titel "Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht" daherkommt, ist in Tat und Wahrheit ein riesiges neues Steuerschlupfloch. Zugleich stellt es international ein grosses Reputationsrisiko dar, und es schadet vor allem auch Entwicklungsländern.
Worum geht es? Der Bundesrat, der Ständerat und die Kommissionsmehrheit schlagen vor, dass Unternehmungen, die neu in die Schweiz ziehen, stille Reserven steuerneutral aufdecken können. Nachher, wenn sie dann in der Schweiz sind, können sie innert zehn Jahren aufgrund dieser erhöhten, aktivierten stillen Reserven höhere Abschreibungen vornehmen. Die Abschreibungen auf diesen aufgewerteten stillen Reserven führen dann in den nächsten Perioden zu einem reduzierten steuerbaren Gewinn und damit auch zu Einsparungen bei den Gewinnsteuern. Dieser Mechanismus ist in der Botschaft bestens beschrieben, unter anderem auf Seite 2613.
Begründet wird das mit der sogenannten Parallelität: Wenn eine Unternehmung wegziehen würde, hätte man den gleichen Mechanismus wie beim Zuzug. Das würde "symmetrisch behandelt". Das klingt ebenfalls harmlos. Damit wird suggeriert, dass man die Unternehmung gleichbehandle, denn diese stillen Reserven seien ja bereits besteuert worden. Das stimmt in der grossen Mehrzahl der Fälle nicht! Es stimmt real nur dann, wenn diese stillen Reserven beim Wegzug aus dem Herkunftsland besteuert worden sind. Aber man beabsichtigt ja etwas ganz anderes, und auch das geht aus der Botschaft eigentlich ganz klar hervor: Zweck der Übung ist es, die sogenannte Standortattraktivität der Schweiz zu erhöhen und damit "Gesellschaften oder Funktionen", wie es in der Botschaft so schön heisst, aus Offshore-Standorten in die Schweiz zu locken.
Damit wird es klar: Es gibt mehrere Steuerschlupflöcher. Zum Ersten kann man stille Reserven steuerneutral aufwerten, stille Reserven, die notabene in einer Vielzahl von Fällen nie versteuert worden sind. Zum Zweiten hat man dann in der Schweiz ein höheres Abschreibungssubstrat. Das ist dann das zweite Steuerschlupfloch, das wiederum zu weniger Gewinn und damit zu tieferen Gewinnsteuern führt. Diese künstlich geschaffenen stillen Reserven, die aufgewertet werden, sind etwas, was in einem Staat, der wirklich für eine offene und ehrliche Steuerpolitik eintritt, keinen Platz haben darf. Wir wollen auch im internationalen Kontext keine neuen Steuerschlupflöcher schaffen.
Ich bitte Sie deswegen, diesen Artikel, bei dem es um die Aufdeckung stiller Reserven bei Zuzug geht, auf Neudeutsch als Step-up bezeichnet, sowohl im DBG wie auch im StHG ersatzlos zu streichen.
de Buman Dominique · P-M · Conseil national · Fribourg · Groupe PDC
Le président (de Buman Dominique, président): La proposition de la minorité Aeschi Thomas à l'article 78g alinéa 1 LHID sera présentée par Madame Martullo.
Barazzone Guillaume · Mit-M · Conseil national · Genève · Groupe PDC
Je m'exprimerai brièvement sur le bloc 3. Pour ne pas prolonger les débats, je vais me contenter de focaliser mon intervention sur deux points: la "patent box" et les activités de recherche et développement et, ensuite, la fameuse NID, la déduction des intérêts notionnels.
Madame Regula Rytz propose d'exclure les revenus de brevets étrangers de la "patent box". Sans entrer dans les détails de cette proposition, je dois vous dire qu'elle nous BO 2018 N 1307 paraît, sur la forme et sur le fond, impraticable. C'est la raison pour laquelle nous la rejetons. Nous préconisons également, comme le Conseil fédéral et les cantons l'avaient fait, l'introduction d'une "patent box" obligatoire pour les cantons, qui seraient ensuite libres de fixer les taux. Nous ne souhaitons pas, contrairement à la minorité Rytz Regula, prévoir une "patent box" facultative, parce qu'il y a déjà énormément de différences entre les cantons au niveau fiscal et que nous ne souhaitons pas en rajouter. C'est un instrument qui doit être à la disposition des cantons. Quant aux taux, je le répète, c'est à eux de les fixer.
Concernant la proposition de la minorité Rytz Regula à l'article 25a LHID, visant à ne pas accorder de déduction pour les activités de développement, permettez-moi de vous dire que cette proposition est irréaliste parce que la notion de "recherche et développement" est générique. Il est très difficile en pratique de faire la différence, l'administration nous l'a rappelé, entre la recherche et le développement. On peut avoir les deux activités qui se combinent, et c'est donc une notion à prendre en tant que telle, de manière combinée et générique. C'est la raison pour laquelle nous vous invitons à refuser la proposition et à ne pas exclure les activités de développement dans la LHID.
J'en viens maintenant aux propositions de minorité I (Matter) et II (Flückiger Sylvia), qui ont trait toutes deux à l'introduction de la NID. Cette déduction correspond aux intérêts notionnels sur le capital propre de sécurité. Permettez-moi de vous dire que c'est une mesure qui avait été fortement contestée, Monsieur Jans l'a dit ce matin, lors de la votation populaire sur la réforme de l'imposition des entreprises III. Représenter aujourd'hui ce principe et cet instrument fiscal pour l'ensemble des cantons, c'est presque une provocation faite à ceux qui avaient remporté cette votation et au peuple, qui avait très clairement indiqué que cette mesure - en tout cas, c'était un des arguments principaux du Parti socialiste à l'époque - ne pouvait pas être maintenue. C'est la raison pour laquelle nous vous demandons d'accepter la position de la commission, qui prévoit une "lex specialis" pour Zurich, qui est - comme vous le savez - l'un des grands centres économiques de la Suisse.
On n'aime pas, au Parti démocrate-chrétien, faire des "lex specialis" pour certains cantons, mais à situation extraordinaire, solution extraordinaire, et la raison pour laquelle nous souhaitons introduire cet instrument pour Zurich, c'est qu'il permet à Zurich de ne pas diminuer son taux autant que ce qu'il devrait sans cet instrument de la NID, puisque - comme vous le savez - le canton de Zurich, dans ses plans, avait prévu de ne pas diminuer son taux d'imposition aussi fortement que d'autres régions, par exemple la région lémanique. C'est la raison pour laquelle il se justifie de n'accorder cet instrument qu'à la condition que le canton de Zurich n'abaisse pas son taux au-delà d'une certaine limite.
Les propositions de la minorité I (Matter) et de la minorité II (Flückiger Sylvia) permettraient à la totalité des cantons, voire à quelques cantons, à savoir - si je ne m'abuse - les cantons du Tessin et d'Argovie, de bénéficier de cette mesure. C'est pour nous une limite qui ne doit pas être franchie. C'est la raison pour laquelle nous vous recommandons, de manière insistante, de rejeter ces propositions de minorité.
Quant aux déclarations de réserves latentes, je ne vais pas m'épancher sur des questions techniques, mais nous vous recommandons également de rejeter les propositions de la minorité Leutenegger Oberholzer et de la minorité Aeschi Thomas.
Rytz Regula · Mit-F · Conseil national · Berne · Groupe des VERT-E-S
Ich kann es kurz machen. Bei diesem Block ist es uns vor allem wichtig, das zu unterstützen, was Frau Susanne Leutenegger Oberholzer zum Problem des Step-up gesagt hat. Ich möchte Sie wirklich dringend dazu aufrufen, den Antrag der Minderheit Leutenegger Oberholzer zu unterstützen und diese Zuzugsförderung, die ein riesiges Steuerschlupfloch ist, nicht in diese Vorlage aufzunehmen.
Wir haben ja ganz am Anfang des heutigen Tages bereits diskutiert und festgestellt, dass die Schweiz heute ein Motor, ja geradezu eine Lokomotive des internationalen Steuersenkungswettbewerbs ist. Sie ist ein Magnet für Firmenansiedlungen. Das passt ja dann zum Teil auch gerade der SVP nicht unbedingt, wenn die Firmen und die Arbeitsplätze und die Expats dann auch wirklich kommen. Wenn man einen Blick auf die Gesamtsteuerbelastung an anderen wichtigen Standorten wirft, dann sieht man, dass wir hier ganz vorne stehen, Nidwalden direkt nach Hongkong. Irgendwann einmal, ganz viel später, kommen dann grosse Standorte wie New York, Paris oder Tokio.
Wir haben also diesen Steuerwettbewerb bereits stark angeheizt. Durch den Step-up werden wir ihn noch weiter anheizen. Ich finde es vor allem sehr seltsam, dass wir immer wieder darüber diskutiert haben, dass wir diese Anpassung brauchen, diese Sonderbesteuerung der Statusgesellschaften abschaffen müssen, und dass wir jetzt Instrumente suchen, damit die Firmen, die hier sind, die sonderbesteuert worden sind, auch bleiben, damit die Arbeitsplätze und die Forschung bleiben und alles, was sie hier auch an gesellschaftlicher Bedeutung haben, dass aber viele Instrumente und viele Neuerungen in dieser Steuervorlage gar nicht dazu da sind, diesen Unternehmungen eine Brücke zu bauen. Sie wollen einfach diesen schweizweiten Steuerwettbewerb und vor allem den Zuzugswettbewerb weiter stärken.
Ich glaube, damit begeben wir uns in eine Sackgasse, auch mit diesem Instrument des Step-up. Denn die anderen Länder werden nicht tatenlos zusehen. Bundesrat Ueli Maurer hat es vorhin auf eine Frage von mir schon gesagt: Sie werden dann entweder selber wieder die Steuern senken - und dann wird es am Schluss bei null enden, und dann kann man nichts mehr tun -, oder sie werden Gegenmassnahmen ergreifen, mehr Steuerharmonisierung durchsetzen. Dann werden all diese Kantone, die auf diese Zuzugsmodelle gesetzt haben, in riesigen Schwierigkeiten sein. Das ist eben eine Sackgasse, die man verhindern kann, wenn man den Minderheitsantrag Leutenegger Oberholzer unterstützt. Ich möchte Sie wirklich bitten, über Ihren Schatten zu springen.
Jans Beat · Mit-M · Conseil national · Bâle-Ville · Groupe socialiste
Ich gebe hier die Haltung der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei zu Block 3 wieder.
Bei der ersten Minderheit Rytz Regula geht es ja darum, ob ausländische Patente auch in die Patentbox fallen sollen. Bei diesem Minderheitsantrag sind wir gespalten. Ein Teil will das unterstützen und findet, dass sich der Ständerat nochmals genauer mit dieser Patentbox auseinandersetzen soll. Ein Teil findet, es sei nicht so dramatisch, wie das hier dargestellt wird, denn diese Patentbox soll ja nach dem sogenannten Nexus-Ansatz funktionieren. Dieser stellt sicher, dass ein Patent nur dann tatsächlich zu Abzügen in einem Land führen darf, wenn der entscheidende Beitrag zur Erforschung des patentierten Gutes in diesem Land stattgefunden hat. Jetzt ist die Frage: Was ändert dieser Minderheitsantrag Rytz Regula tatsächlich? Uns ist das nicht ganz klargeworden. Deshalb sind wir auch nicht ganz einheitlich in der Beurteilung.
Bei Artikel 25a allerdings sind wir klar gegen die Minderheit Rytz Regula. Frau Rytz möchte Forschung und Entwicklung trennen, und zwar so, dass man Aufwand für Forschung abziehen darf, für Entwicklung aber nicht. Das macht jetzt überhaupt keinen Sinn! Forschung und Entwicklung, Frau Rytz, das ist etwas, was die Firma in ihrer Buchhaltung gemeinsam ausweist, ganz bewusst. Das ist Geld, das nicht in den Betrieb oder in die Produktion investiert wird, mit dem sie zunächst einmal überhaupt nichts verdient, sondern das sie investiert, um allenfalls irgendwann etwas Neues herausfinden zu können. Das kann man nicht trennen. Es gibt keine scharfe Grenze zwischen dem, was Forschung, und dem, was Entwicklung ist. Aber es leuchtet uns auch nicht ein, warum Forschung abzugswürdiger sein soll als Entwicklung. Es braucht letztlich beides, um Mehrwert zu schaffen. Diese Trennung funktioniert nicht.
Zu den Minderheiten I (Matter) und II (Flückiger Sylvia): Es war interessant zu hören, was die Verwaltung gesagt hat. Beide Minderheitsanträge kommen auf dasselbe hinaus. Beide Formulierungen führen dazu, dass man die sogenannte zinsbereinigte Gewinnsteuer in allen Kantonen einführen darf. Das war ja einer der grossen Zankäpfel der Unternehmenssteuerreform III. Wir haben diese Abstimmung unter anderem deshalb gewonnen, weil die Leute verstanden haben, dass hier ein riesiges neues Schlupfloch geschaffen wird. Wenn BO 2018 N 1308 man das jetzt quasi auf kaltem Weg wieder einführen will für alle Kantone, dann ist das schlicht und einfach inakzeptabel. Es ist eine Provokation gegenüber der Stimmbevölkerung, wie Herr Barazzone sehr richtig gesagt hat.
Wir finden es auch nicht schön, dass das für Zürich gilt. Das war also nicht unsere Idee, das war so ein Kompromiss, den wir schlucken. Was nicht stimmt, ist, was die Minderheit jetzt behauptet, dass hier ein Kanton bevorzugt wird. Das stimmt nicht: Alle Kantone können das so machen, sie müssen einfach den Steuersatz entsprechend anheben, damit er dann so hoch ist wie in Zürich. Das können alle Kantone machen, kein Kanton wird hier diskriminiert.
Die Aufdeckung stiller Reserven bei Zuzug - das hat Frau Leutenegger Oberholzer namens unserer Fraktion schon sehr deutlich und gut dargelegt - ist etwas, was wir nicht mehr akzeptieren wollen. Dieses Geschäftsmodell, mit dem man Firmen in die Schweiz locken will, ist einfach unschön. Es geht uns darum, dass sie im Ausland Steuern vermeiden können. Das ist hier das Modell. Es würden wahrscheinlich keine Firmen aus entwickelten Ländern der EU in die Schweiz kommen, aber mit diesem Instrument zieht man möglicherweise gewisse Offshore-Gesellschaften in die Schweiz und gibt ihnen die Möglichkeit, während einiger Jahre quasi diese neuen stillen Reserven abzuziehen. Solche Wirtschaftsmodelle sind einfach nicht nachhaltig; davon müssen wir Abschied nehmen.
Schliesslich noch zum Antrag der Minderheit Aeschi Thomas, der die Sonderbesteuerung nach Aufdeckung stiller Reserven von fünf auf zehn Jahre verlängern will: Das ist nicht die Praxis der Kantone, das schafft ziemlich viele Probleme. Es ist auch nicht internationale Praxis und bringt eigentlich nichts. Diesen Antrag lehnen wir auch ab.
Walti Beat · Mit-M · Conseil national · Zurich · Groupe libéral-radical
Mit Block 3 und den Instrumenten, die wir hier diskutieren, sind wir eigentlich beim inhaltlichen Kern der ganzen Unternehmenssteuerreform, die wir nach der gescheiterten Unternehmenssteuerreform III hier sozusagen in der zweiten Etappe beraten. Es geht darum, Ersatz zu finden für die nicht mehr akzeptierten Steuerstatus. Diese müssen abgeschafft werden; dazu haben wir ja schon vieles gehört. Ziel dieser Instrumente ist es, gezielt Unternehmen fördern zu können, für die wir als Standort attraktiv sein wollen - Stichwort: Innovationsförderung. Ziel ist auch, dank dieser Instrumente den Kantonen Gelegenheit zu geben, auf ihre individuell sehr unterschiedlichen Ausgangslagen angemessen reagieren zu können und eine kantonsspezifisch taugliche, ja für sie günstige zukünftige Steuerpolitik zu formulieren, ohne insgesamt die Steuerbelastung für Unternehmen allzu stark reduzieren zu müssen, um wettbewerbsfähig zu bleiben.
Die Kritik an der Unternehmenssteuerreform III kam ja vor allem vonseiten der Kantone und der Gemeinden. Sie monierten, dass die Instrumente, die im Grundsatz in der Unternehmenssteuerreform III angelegt waren, zu offen beschrieben seien und dass nicht klar sei, wie sich diese dann in der kantonalen Umsetzung, auf den unteren föderalen Stufen, auswirken würden.
Dies alles sieht nun in der Steuervorlage 17 doch deutlich anders aus. So liegen - das ist nicht zu unterschätzen - die kantonalen Umsetzungsskizzen vor. Sie sind Teil der Unterlagen, die wir verfügbar haben. Die Patentbox wurde als eines der wichtigen Instrumente in ihrem Anwendungsbereich deutlich limitiert. Insbesondere wurde die vielzitierte Software ausgeklammert. Beim Forschungs- und Entwicklungsabzug wurde die "superdeduction" beziehungsweise der Überabzug auf 50 Prozent limitiert und gilt nun nur noch für bestimmte Kostenarten.
Schliesslich, und das ist ganz wichtig zu sagen, ist für die ganze Vorlage die Gesamtentlastung, die aus diesen Reduktionsinstrumenten für die Firmen resultieren darf, auf maximal 70 Prozent der ordentlichen Steuerlast begrenzt worden, wo in der ursprünglichen Vorlage, der Unternehmenssteuerreform III, 80 Prozent möglich gewesen wären.
Sie sehen also, alle Instrumente wurden deutlich moderater ausgestaltet. Das ist auch der Grund, weshalb ich Ihnen in globo die Ablehnung aller Minderheitsanträge in diesem Block empfehle, die sich wie eine weitere Einschränkung dieser Instrumente auswirken würden.
Mein Vorredner hat bereits in Zusammenhang mit den Patenten den "nexus approach" erklärt - ich kann mir das sparen. Aber ich kann Frau Rytz zurufen: Ihre Sorge, dass ohne die von Ihnen beantragten Änderungen die Nutzung der Patentbox ausufern würde, ist unbegründet. Es wird bereits das Mehrheitskonzept nur zu einer sehr selektiven Nutzungsmöglichkeit dieser Patentbox führen. Nicht zu vergessen ist auch der grössere administrative Aufwand, der für die Firmen mit der Nutzung dieses Instruments verbunden ist. Gleiches gilt für den Forschungs- und Entwicklungsaufwand, wo wir aus praktischen Gründen nicht noch eine weitere Einschränkung vornehmen sollten.
Dann kann ich auch Entwarnung zum steuerpolitischen Weltschmerz von Frau Leutenegger Oberholzer und der SP geben. Sie müssen sich bei dieser Aufdeckung stiller Reserven wirklich keine Sorgen machen. Wir wenden in aller Fairness ein reziprokes System an und verzichten darauf, uns in ausländische Besteuerungsregeln einzumischen. Es ist Sache der anderen Staaten zu entscheiden, was beim Wegzug der Unternehmen aus ihrem Zuständigkeitsgebiet mit den stillen Reserven passiert. Wenn es nach unseren Regeln ginge, würden sie dort besteuert, und alles hätte seine Richtigkeit. Ich glaube, wir dürfen durchaus für einen attraktiven Standort sorgen.
Dann lassen Sie mich als Zürcher doch noch ein Wort zur reduzierten Besteuerung der Eigenmittel sagen. Diese massgeschneiderte Lösung ist für Zürich natürlich eine sehr erfreuliche Nachricht. Es tut mir leid, muss ich sagen, dass das nötig ist. Allerdings ist es auch Ausdruck der doch sehr unterschiedlichen Ausgangslagen der Kantone. Wie erwähnt wurde, können auch die anderen Kantone ihre Verhältnisse so gestalten, dass sie von diesem Instrument Gebrauch machen können. Ich hätte persönlich nichts dagegen, den Anwendungsbereich auch noch etwas zu öffnen und den Minderheitsanträgen Matter und Flückiger Sylvia zu folgen. Allerdings würde das den fein austarierten Kompromiss insbesondere unter den Kantonen akut gefährden.
Deshalb empfehle ich Ihnen und bitte ich Sie, hier beim Antrag der Mehrheit zu bleiben.
Martullo-Blocher Magdalena · Mit-F · Conseil national · Grisons · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Wenn wir die Regelungen für die Statusgesellschaften abschaffen, brauchen wir vor allem in den Hochsteuerkantonen möglichst viele Ersatzinstrumente, sonst steigen die Steuersätze für diese internationalen Gesellschaften von einem Tag auf den anderen stark an, auf die ordentlichen hohen Steuersätze. Um die Steuersätze auf international konkurrenzfähigem Niveau zu halten, müssen die speziellen Instrumente individuell pro Kanton und möglichst schlagkräftig gestaltet werden können. Wenn die Instrumente nicht angewendet werden können oder nicht genügend Wirkung zeigen, dann passiert genau das, was die SP eigentlich nicht will: Dann bleibt den Kantonen gar nichts anderes übrig, als den allgemeinen Steuersatz stark auf ein international konkurrenzfähiges Niveau zu senken. Davon profitieren dann alle Unternehmen, das ist schön. Aber die Streuverluste und die Steuerausfälle sind dann natürlich auch sehr hoch.
Es war uns immer ein Anliegen, die Instrumente möglichst wirkungsvoll auszugestalten, sodass sie auch greifen. So wollen wir auf Bundesebene die Instrumente keinesfalls unnötig einschränken. Auf Kantonsebene hingegen wollen wir sie möglichst fakultativ zulassen. Minderheitsanträge von links, die die Patentbox, die Abzüge von Aufwand für Forschung und Entwicklung, den Step-up oder die zinsbereinigte Gewinnsteuer einschränken, lehnen wir ab. Die zinsbereinigte Gewinnsteuer soll auch nicht nur exklusiv für den Kanton Zürich und nicht nur beim aktuellen Hochsteuersatz gelten, sondern möglichst allen Kantonen flexibel offenstehen.
Die Übergangsfrist nach dem Austritt aus dem Status sollte auf zehn Jahre verlängert werden. Eine Frist von fünf Jahren ist einfach viel zu kurz, und die Unternehmen planen bereits ihren Weggang danach. Die Gefahr von Abwanderungen steigt. Zehn Jahre hingegen geben eine BO 2018 N 1309 Planungssicherheit, die für neue Steuer-Setups realistisch ist und die Abwanderung durchaus verhindern kann.
Unsere international tätigen Unternehmen sind beliebte Zielobjekte im internationalen Steuerwettbewerb. Das weiss ich auch aus eigener Erfahrung. Wir erhalten in vielen Industrieländern, in Ländern, die durchaus entwickelt und attraktiv sind, Vorzugskonditionen. Die in unseren Reformen enthaltenen Instrumente werden in anderen Ländern bereits angewandt. Wenn wir sie unnötig einschränken, verlieren wir im Standortwettbewerb, und wir verlieren Unternehmen, Arbeitsplätze und Steuereinnahmen, was wieder alle zu spüren bekommen.
Ich bitte Sie daher, der Mehrheit bzw. den Anträgen aus der SVP-Fraktion zuzustimmen.
Bäumle Martin · Mit-M · Conseil national · Zurich · Groupe vert'libéral
Die Steuervorlage 17 wird letztlich markante Steuerausfälle verhindern. Die privilegierte Holdingbesteuerung muss früher oder später wegfallen. Der Druck auf die Schweiz wird steigen. Ich prognostiziere bereits heute, dass diese Steuerreform in sich letztlich dynamisch einen Mehrertrag an Steuern für alle Ebenen sichern wird. Damit ist dieses Steuerpaket, das markant abgespeckt und angepasst wurde, in sich eine sehr stimmige und gute Vorlage.
Der Kuhhandel, der heute mit der Anreicherung der AHV- und letztlich der BVG-Geschichte beschlossen wurde, gefährdet die Altersvorsorge. Das BVG wird dadurch schwer reformierbar bis unreformierbar. Zumindest in den nächsten Jahren wird bei diesem Thema nichts mehr passieren. Dieser Schritt, den sogar der Bundesrat neuerlich unterstützt, ist unnötig.
Jetzt äussere ich mich aber noch im Namen der grünliberalen Fraktion zum Thema der zinsbereinigten Gewinnsteuer. Im Prinzip hat die Minderheit I (Matter) mit ihrem Antrag natürlich Recht. Der Antrag wäre auf der richtigen Seite. Grundsätzlich müssen alle Kantone das gleiche Instrument einsetzen können. Trotzdem: Die Abstimmung wurde unter anderem auch wegen dieses Elements verloren, und zwar nicht weil der Zankapfel eine schlechte Vorlage war, sondern weil dieser zinsbereinigte Gewinnsteuerabzug schlicht nicht verstanden wurde.
Das, was jetzt die Mehrheit des Ständerates gemacht hat, ist letztlich eine Lex Zürich, die aber auch ein Danaergeschenk für Zürich sein könnte. Faktisch bedeuten diese 13,5 Prozent, die der Ständerat beschlossen hat, dass Zürich, wenn es seine Steuervorlage, die vorbereitet ist, in zwei Etappen umsetzt, jegliches Potenzial für eine direkte Senkung der Steuern verlieren wird, wenn es diese zinsbereinigte Gewinnsteuer anwählen will. Wenn also der Kanton oder die Stadt Zürich, für die das gerechnet wird, den Steuerfuss um 1 oder 2 Prozent senken möchte, dann fällt die Berechtigung für die zinsbereinigte Gewinnsteuer weg.
Bei diesem Danaergeschenk für Zürich müssen wir uns noch überlegen, was es uns am Ende bringt, wenn dadurch die Handlungsfähigkeit des Kantons und der Städte, ihre Steuern auch einmal etwas zu senken, eingeschränkt wird. Nur aus diesem Grund, weil diese 13,5 Prozent zu hoch angesetzt sind und ein Wert bei 12,5 oder eher bei 13 Prozent den Spielraum des Kantons Zürich noch etwas offenhalten würde, werden wir heute dem Antrag der Minderheit II (Flückiger Sylvia) zustimmen; nicht weil der Antrag in der Sache richtig ist, sondern weil wir hier noch bewusst eine Differenz zum Ständerat schaffen wollen, damit er diesen Punkt, diese Lex Zürich, noch einmal anschaut. Denn eine Lex Zürich, die letztlich ein Danaergeschenk ist für Zürich, bringt am Ende Zürich auch nicht so viel.
Besten Dank, wenn Sie hier die Minderheit II (Flückiger Sylvia) im Sinne einer Differenz zum Ständerat unterstützen.
Maurer Ueli · VPBR-M · Conseil fédéral · Zurich
Die Instrumente, die wir hier in Block 3 diskutieren, gaben im Wesentlichen Anlass dazu, dass die Unternehmenssteuerreform III gescheitert ist, weil sie als zu umfangreich eingeschätzt wurden. Wir haben bei sämtlichen Instrumenten entsprechende Klarheit geschaffen, indem wir zum Beispiel bezüglich der Patentbox die Regelungen bereits ins Gesetz geschrieben haben, damit sie klar sind, und nicht wie letztes Mal in Aussicht gestellt haben, das in der Verordnung zu ändern. Wir haben die Verordnung in die Vernehmlassung geschickt, wir haben die Abzugsfähigkeit eingeschränkt. Das sind alles Massnahmen, um dem Abstimmungsergebnis vom Februar letzten Jahres gerecht zu werden. Damit haben wir hier bereits Kompromisse, die zur Diskussion stehen. Grundsätzlich denke ich, dass an diesen Kompromissen, die auch in Zusammenarbeit mit den Kantonen entstanden und mit ihnen diskutiert wurden, nicht weiter gerüttelt werden sollte.
Ich komme damit zu den Anträgen, die wir behandeln. Wir haben den Minderheitsantrag Rytz Regula betreffend Patentbox. Es wurde bereits ausgeführt: Ob es ein inländisches oder ein ausländisches Patent ist, spielt keine Rolle. Eine Rolle spielt, wo die Entwicklung stattgefunden hat, und abzugsfähig ist es dann, wenn die Kosten in der Schweiz entstanden sind. Wenn eine Schweizer Firma das Gut im Ausland patentiert, aber der Aufwand hier entstanden ist, dann ist er abzugsfähig. Das ist der entsprechende Konnex. Damit steht eigentlich das, was Frau Rytz gewünscht hat, mit der entsprechenden Regelung ohnehin bereits fest. Anzumerken ist, dass gerade für die Schweiz Firmen, die Patente entwickeln, die in Forschung und Entwicklung tätig sind, hochinteressant sind. Wir sind eines der innovativsten Länder der Welt, weil wir Unternehmungen haben, die sehr viel in Forschung und Entwicklung und in Patente investieren. Wir brauchen und wollen diese Firmen, und sie müssen auch entsprechende Möglichkeiten für ein steuerlich gutes Umfeld haben. Was wir hier bei der Patentbox vorschlagen, ist etwa das, was OECD-Standard ist. Wir gehen also nicht darüber hinaus. Aber diese Regelungen sind zwingend notwendig, damit wir wettbewerbsfähig sind.
Zum Minderheitsantrag Rytz Regula, der Entwicklungsaufwand nicht zum Abzug zulassen will: Es wurde bereits gesagt, dieser Antrag ist einfach nicht praktikabel. Sie können nicht zwischen Forschung und Entwicklung unterscheiden. Das ist ein Ding der Unmöglichkeit. Sie würden Unsicherheiten schaffen. Das ist unverträglich. Wir wollen immer Klarheit. Wir wollen Rechtssicherheit schaffen, damit Firmen wissen, was Sache ist. Wir wollen Forschung und Entwicklung fördern, wir wollen solche Unternehmen bei uns haben. Daher bitte ich Sie, diesen Minderheitsantrag Rytz Regula ebenfalls abzulehnen.
Zur Minderheit I (Matter) und Minderheit II (Flückiger Sylvia), bei Artikel 25abis, "Abzug für Eigenfinanzierung": Es ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass gerade dieses Element ein wichtiger Grund war für die Ablehnung der Unternehmenssteuerreform III. Steuertechnisch könnte man es durchaus begrüssen. Ich denke aber, es macht keinen Sinn, hier weiter zu provozieren. Wir haben jetzt diese Regelung festgelegt. Der Ständerat hat es ausführlich und sorgfältig diskutiert und bewusst eine Steuersatzhöhe angenommen, die im Moment für den Kanton Zürich gilt. Vielleicht gilt sie in drei Jahren in Zürich nicht mehr, wenn sie dort in der Lage sind, die Steuern zu senken, aber vielleicht gilt sie dann im Kanton Aargau, wenn sie dort die Steuern erhöhen müssen, was sie ja befürchten. Es ist also eine Obergrenze.
Es ist nicht unbedingt eine elegante Lösung, aber sie ist entstanden als Kompromiss zur abgelehnten Unternehmenssteuerreform III. Ich denke, sie ist in dieser Form richtig. Sie gibt Zürich die Möglichkeit, ebenfalls ein Instrument einzusetzen, um die Attraktivität entsprechend zu erhöhen. Das zeigt eben auch, dass unsere Kantone völlig unterschiedliche Voraussetzungen haben. Hier geben wir den Kantonen Instrumente in die Hand, um ausgehend von der aktuellen Situation wiederum ein möglichst attraktives Unternehmenssteuerumfeld zu schaffen und damit auch den Firmen entgegenzukommen. Wir wollen ja gute Steuerzahler in der Schweiz.
Das trifft auch zu für die Minderheit Leutenegger Oberholzer, die Artikel 61a, "Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht", streichen will. Grundsätzlich gilt, dass Reserven besteuert werden, wenn sie in der Schweiz entstanden sind. Herr Walti Beat hat darauf hingewiesen, dass das mit den entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen abgesichert ist. Es ist nicht einfach ein Schlupfloch, aber es ist natürlich attraktiv. Nur müssen wir wissen, dass andere Länder es genauso anbieten. Wir bewegen uns, ich habe BO 2018 N 1310 es schon mehrmals gesagt, in einem internationalen Steuerwettbewerb. Wir wollen Firmen anziehen, ja, selbstverständlich. Wir wollen gute Steuerzahler, und wir wollen attraktive Arbeitsplätze. Das ermöglichen wir damit.
Der letzte Antrag der Minderheit Aeschi Thomas, wonach die Besteuerung stiller Reserven auf zehn Jahre ausgedehnt werden soll, könnte eine attraktive Option darstellen; ja, es ist so. Aber hier müssen wir ebenfalls das internationale Umfeld beachten. Fünf Jahre sind in etwa Standard. Also schaffen wir nicht schlechtere Bedingungen, wenn wir das ebenfalls so lösen. Das ist, denke ich, für die entsprechenden Unternehmen möglich.
Insgesamt ist Block 3, wie gesagt, ein Kompromiss, da er eine Einschränkung gegenüber der Unternehmenssteuerreform III darstellt. Wir nehmen Rücksicht auf die damaligen Bedenken und Einsprachen und haben jetzt eine Lösung, die klar ist, die Rechtssicherheit schafft, die nicht Türen öffnet und die keine Blackbox ist. Vielmehr wissen wir, was wir haben. Vor allem stellen wir den Kantonen Instrumente zur Verfügung, damit sie in ihrem Bereich und für ihre Unternehmen, die sie ja kennen, ein Umfeld schaffen können, das auch weiterhin wettbewerbsfähig ist.
Ich bitte Sie also in diesem Sinne, alle Minderheitsanträge abzulehnen und den Anträgen der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.
Kiener Nellen Margret · Mit-F · Conseil national · Berne · Groupe socialiste
Zum Antrag der Minderheit Leutenegger Oberholzer: Sie will Artikel 61a, "Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht", streichen. Wie wir wissen, sind Rechnungslegungen, die nach IFRS und nach dem Grundsatz der "true and fair view" gemacht werden, ohne stille Reserven auszuweisen. Schon daher ist dieser Artikel hochproblematisch, da es nach IFRS und nach der "true and fair view" die stillen Reserven gar nicht mehr gibt.
Meine Frage: Sie wollen dann auch noch den selbstgeschaffenen Mehrwert inklusive Goodwill gewinnsteuerfrei aufwerten lassen, wenn eine Firma von einem Offshore-Standort in die Schweiz zuzieht, obwohl nach Schweizer und deutscher Rechtsauffassung genau der selbstgeschaffene Mehrwert inklusive Goodwill eben nicht aktivierbar und damit auch nicht abschreibbar ist.
Maurer Ueli · VPBR-M · Conseil fédéral · Zurich
Das ist ja wieder in den Doppelbesteuerungsabkommen entsprechend geregelt. Die betreffende Firma muss das also im Herkunftsland versteuert haben. Dann kann sie das entsprechend aufwerten, und wenn sie eben wegzieht, wird das wieder besteuert. Wir schaffen damit eigentlich Rechtssicherheit und bewegen uns im internationalen Rahmen, im Rahmen der entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen.
Aeschi Thomas · Mit-M · Conseil national · Zoug · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Herr Bundesrat, finden Sie es nicht problematisch, dass jetzt auf Bundesebene mit diesem fakultativen Abzug für Eigenfinanzierung ein Instrument nur für Hochsteuerkantone eingeführt wird?
Maurer Ueli · VPBR-M · Conseil fédéral · Zurich
Ja natürlich, das ist eine der Unschönheiten, die in diesem Kompromiss enthalten sind. Aber noch einmal: Wir suchen ja hier einen Kompromiss, und der Abzug der Eigenfinanzierung war ein wesentlicher Stein des Anstosses. Jetzt ist für mich einfach die Frage, ob wir zweimal mit dem Kopf gegen die gleiche Mauer rennen und riskieren, dass die Vorlage deswegen wieder scheitert, oder ob wir auf die entsprechende Abstimmung Rücksicht nehmen.
Ich schliesse nicht aus, dass dieses Thema in einer späteren Reform noch einmal aufgenommen wird. Denn wir haben es gesagt und auch in der Botschaft ausgeführt: Es ist nicht grundsätzlich ein falsches Element, das wir hier schaffen würden. Denn wir wollen ja Firmen, die ein starkes Eigenkapital haben. Sie sind krisensicherer als andere Firmen, und man könnte sie entsprechend belohnen. Nur hat das Volk das im Wesentlichen abgelehnt, und auch in der Diskussion war es so.
Ich bin der Meinung, dass Sie bei dieser Lösung bleiben sollten, um nicht wieder zusätzliches gegnerisches Potenzial zu wecken.
Rytz Regula · Mit-F · Conseil national · Berne · Groupe des VERT-E-S
Herr Bundesrat Maurer, ich möchte doch noch einmal auf diese Patentbox zurückkommen. Ich finde dieses Thema sehr wichtig, es ist eine riesige Steuersparmöglichkeit, es können hier Einnahmen aus Patenten zu einem äusserst tiefen Steuertarif veranlagt werden.
Wir haben darüber gesprochen, auch in der Kommission, ob es auch möglich ist, dass Patente in diese Patentbox hineinkommen, die im Ausland erforscht und auch eingetragen wurden. Sie haben das vorhin wieder abgestritten. Ich habe hier aber die Botschaft vor mir, die ich inzwischen fast auswendig kenne, wie Sie sicher auch. Dort steht auf Seite 2588 ganz klar, dass auch Forschungsaufwand im Ausland angerechnet werden kann, Forschung im Ausland, Patente im Ausland. Die ganzen Gewinne aus diesen Patenten werden in der Schweiz dann praktisch zu null Prozent besteuert. Ist es so, oder haben Sie immer noch eine andere Haltung dazu?
Maurer Ueli · VPBR-M · Conseil fédéral · Zurich
Vorab ist festzuhalten, dass die Unternehmen, die als Statusgesellschaften gelten, wesentlich mehr Steuern zu bezahlen haben werden, nämlich annähernd doppelt so viel wie jetzt. Die Patentbox und die Forschungs- und Entwicklungsabzüge ermöglichen wieder gewisse Abzüge. Trotzdem werden diese Unternehmen in der Summe mehr Steuern bezahlen als jetzt. Denn Patentbox und Forschungs- und Entwicklungsabzüge können in der Regel nicht wettmachen, was man mehr an Steuern bezahlt.
Bezüglich der Patente im Inland und im Ausland: Da muss ich jetzt rasch nachsehen. Ich bin der Meinung, wir hätten die ausländischen Patente in der Vorlage wieder gestrichen. Vielleicht kann Herr Müller Leo oder Herr Feller dazu noch Auskunft geben.
Meyer Mattea · Mit-F · Conseil national · Zurich · Groupe socialiste
Herr Bundesrat Maurer, habe ich Ihre Ausführungen von vorhin richtig verstanden? Sie ziehen heute schon in Erwägung, dass kurze Zeit nach einer allfälligen Annahme dieser Steuervorlage Teile des Kompromisses, zum Beispiel die NID, die zinsbereinigte Gewinnsteuer, die an einen Steuersatz gekoppelt ist, bereits wieder infrage gestellt werden?
Maurer Ueli · VPBR-M · Conseil fédéral · Zurich
Sicher nicht vom Bundesrat her. Aber es gibt Kantone, die das fordern, und ich gehe davon aus, dass wir in Kürze entsprechende Vorstösse aus dem Parlament auf dem Tisch haben. Wenn Sie solche Vorstösse annehmen, werden wir das anschauen müssen. Der Bundesrat hat im Moment nicht die Absicht, das von sich aus an die Hand zu nehmen. Aber, es wurde gesagt, wir schaffen natürlich eine gewisse Ungerechtigkeit, und in der Regel ist der Gerechtigkeitssinn im Parlament so gross, dass Sie das dann korrigieren wollen.
Müller Leo · Mit-M · Conseil national · Lucerne · Groupe PDC
Hier befinden wir uns wirklich im Kern der Steuervorlage. Ich äussere mich einfach nochmals zum Mechanismus: Wenn der Sonderstatus abgeschafft wird, werden für diese Gesellschaften die Steuern primär mal massiv erhöht. Man will nun Instrumente schaffen, damit diese Gesellschaften nicht derart massiv höhere Steuern bezahlen müssen. Deshalb hat man Instrumente geschaffen, um wieder einzelne Abzüge zuzulassen.
Bei der Patentbox zum Beispiel ist es tatsächlich so, dass sie nicht auf Schweizer Patente begrenzt ist. Wir sind aber der Meinung - und das haben wir in der Kommission diskutiert -, dass mit dem sogenannten modifizierten Nexus-Ansatz sichergestellt ist, dass nicht übermässig hohe Abzüge gemacht werden können, sondern nur in einer Höhe, die in einem Verhältnis steht zu dem, was in der Schweiz an Forschung betrieben wird. Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass wir eine Gesamtentlastungsbegrenzung auf 70 Prozent haben. Das heisst, es gibt keine Nullbesteuerungen. Auch dort wird der Abzug begrenzt und kann über alle Instrumente hinweg maximal 70 Prozent betragen. Es sind also Sicherungsregeln eingebaut, damit die Besteuerung nicht zu Nulllösungen führt. Dies zur Erklärung.
Ich komme bereits zu den einzelnen Minderheiten. Der von der Minderheit Rytz Regula aufgenommene Antrag zu Artikel 24a StHG wurde in der Kommission mit 15 zu 3 BO 2018 N 1311 Stimmen bei 3 Enthaltungen abgelehnt, mit der Begründung, die ich soeben erläutert habe. Der zweite Minderheitsantrag Rytz Regula wurde zurückgezogen, das haben Sie mitbekommen. Beim dritten Minderheitsantrag Rytz Regula zu Artikel 25a StHG ging es ja darum, dass die Forschungsgelder und die Entwicklungsgelder aufgeteilt würden. Das ist tatsächlich ein Ding der Unmöglichkeit. Wenn Sie dieser Minderheit zustimmen würden, würde zur Abgrenzung dieser Kosten massiver administrativer Aufwand erzeugt - wenn sie überhaupt abgrenzbar wären. Dieser Antrag wurde in der Kommission mit 23 zu 1 Stimmen ohne Enthaltung abgelehnt. Das Resultat war also klar und deutlich.
Dann kommen wir zu den Anträgen betreffend Eigenfinanzierung. Sie haben es in der ersten Runde gehört: Bei der Unternehmenssteuerreform III hatten wir das für alle Kantone vorgesehen. Und, es ist mehrmals gesagt worden, auch in der Kommission, der Grund für die Ablehnung der Unternehmenssteuerreform III lag zu einem grossen Teil bei diesem Instrument, obwohl es gut wäre. Es ist ganz schwierig zu erklären, warum Abzüge gemacht werden können, wenn kein Aufwand betrieben werden muss. Es wäre ein reines Anreizsystem, mit dem man gutfinanzierte Gesellschaften unterstützen möchte.
Zur Lösung Lex Zürich: Die beiden Anträge sind in der Kommission abgelehnt worden. Wenn Sie dem Antrag der Minderheit I (Matter) zustimmen würden, würden Sie das wieder für alle Kantone öffnen. Dann wären wir wieder gleich weit wie bei der Unternehmenssteuerreform III. Wenn Sie dem Antrag der Minderheit II (Flückiger Sylvia) zustimmen würden, hätten Sie nicht nur eine Lex Zürich, sondern vielleicht eine Lex Zürich, Tessin und Aargau, wie in der Kommission gesagt worden ist. Vielleicht kämen noch ein, zwei weitere Kantone hinzu, aber Sie hätten wieder eine Eingrenzung, eine Abgrenzung, und deshalb sind diese beiden Anträge auch abgelehnt worden. Noch zum Stimmenverhältnis: Der Antrag der Minderheit I (Matter) ist mit 15 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt worden, der Antrag der Minderheit II (Flückiger Sylvia) mit 13 zu 9 Stimmen bei 2 Enthaltungen.
Zur Minderheit Leutenegger Oberholzer: Sie will Artikel 61a, "Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht", streichen. Der entsprechende Antrag wurde mit 18 zu 6 Stimmen ohne Enthaltung abgelehnt.
Noch zum letzten Antrag, zur Minderheit Aeschi Thomas: Hier geht es darum, dass die gesonderte Besteuerung der stillen Reserven von fünf auf zehn Jahre verlängert würde. Hier geht man wirklich davon aus, dass zehn Jahre viel zu lange wären. Deshalb wurde dieser Antrag in der Kommission mit 16 zu 8 Stimmen ohne Enthaltung abgelehnt.
In diesem Sinne bitte ich Sie, auch hier den Anträgen der Kommissionsmehrheit zu folgen.
Kiener Nellen Margret · Mit-F · Conseil national · Berne · Groupe socialiste
Ich habe mich sehr gewundert, dass die Kommission keinen Abänderungsantrag zur Bestimmung "Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht" gemacht hat. Diese Bestimmung enthält den völlig unbestimmten Rechtsbegriff der Funktionen, welche in Zukunft aus dem Ausland in die Schweiz verlegt werden können, gewinnsteuerfrei über mehr als zehn Jahre, und die Aufdeckung des selbstgeschaffenen Mehrwerts inklusive Goodwill, welcher nach Schweizer und deutscher Rechtsauffassung weder aktivierbar noch abschreibbar ist.
Meine Frage: Haben Sie das geprüft? Und wieso haben Sie dort keine Einschränkung beantragt? Nach meiner Prognose resultiert hieraus ein Schlupfloch für Milliarden von Steuerfranken, das vermutlich grösser ist als jenes, das im Zusammenhang mit den Kapitaleinlagereserven entstanden ist.
Müller Leo · Mit-M · Conseil national · Lucerne · Groupe PDC
Frau Kollegin, das haben wir diskutiert. Diese Frage wurde meines Wissens auch bereits im Ständerat diskutiert. Wir waren der Meinung, dass es hier keine weitere Einschränkung braucht, dass die Ausfälle nicht so gross sein werden, wie Sie das jetzt behaupten. Bewiesen kann das erst werden, wenn das Ganze in Kraft ist und wenn wir dann sehen, wie hoch allenfalls die Ausfälle sind. Aber wir sind der Meinung, dass sich das in Grenzen hält und deshalb hier keine weitere Einschränkung, keine weitere Regelung nötig ist. Davon sind wir ausgegangen.
Feller Olivier · Mit-M · Conseil national · Vaud · Groupe libéral-radical
S'agissant de ce bloc 3, la Commission de l'économie et des redevances vous propose d'en rester aux dispositions acceptées par le Conseil des Etats.
Ainsi, la commission vous propose, par 15 voix contre 3 et 3 abstentions, de rejeter la proposition défendue par la minorité Rytz Regula, qui vise à exclure de la "patent box" les revenus provenant de brevets étrangers. Avec la mise à l'écart des brevets étrangers, la "patent box", soit l'imposition privilégiée des revenus liés à des brevets, perdrait une part considérable de son efficacité.
Je relève d'ailleurs, en lien avec une discussion qui a eu lieu tout à l'heure, que, pour qu'un brevet puisse être pris en compte sur le plan fiscal dans une "patent box", il faut qu'au moins 70 pour cent des dépenses qui ont conduit à ce brevet aient été engagées en Suisse. Donc, seules 30 pour cent des dépenses peuvent avoir été engagées à l'étranger. Ainsi, nous répondons aux questions qui ont été posées tout à l'heure. C'est vraiment agréable d'être conseillé en direct par Monsieur Hug, directeur de l'Administration fédérale des contributions: grâce à lui, je réponds, semble-t-il, avec un certain talent à cette question extrêmement complexe.
La commission vous propose également, par 18 voix contre 6, de rejeter la proposition défendue par la minorité Rytz Regula, qui vise à supprimer complètement la déduction pour les dépenses de recherche et de développement. Pour la majorité de la commission, cette déduction est essentielle pour encourager les entreprises à investir dans la recherche et à développer des produits innovants. La commission vous propose également, par 23 voix contre 1, de rejeter la proposition défendue par la minorité Rytz Regula qui vise à ne permettre la déduction que des dépenses de recherche, à l'exclusion des dépenses de développement. Cette proposition conduirait à de redoutables problèmes de délimitation entre ce que recouvre la recherche et ce que recouvre par le développement.
La commission a également examiné attentivement les propositions faites par le Conseil des Etats en matière de déduction pour autofinancement. Nous avons affaire là à l'impôt sur le bénéfice corrigé des intérêts. Il s'agit d'un instrument fiscal qui a suscité beaucoup de critiques lors de la campagne de votation au début de l'année 2017 sur la réforme de l'imposition des entreprises III. En quelque sorte, il s'agit, au travers de cet instrument, de permettre aux entreprises fortement capitalisées de déduire des intérêts notionnels, des sortes d'intérêts fictifs, de manière à ce que ces entreprises fortement capitalisées soient traitées sur un pied d'égalité avec les entreprises qui recourent à l'emprunt et qui peuvent logiquement déduire les intérêts qu'elles versent aux banques.
Afin de tenir compte des avis critiques exprimés lors de la campagne de votation sur la réforme de l'imposition des entreprises III, la commission vous propose d'en rester au mécanisme proposé par le Conseil des Etats, en limitant de fait la déduction pour autofinancement au canton de Zurich.
En substance, la commission vous propose, par 15 voix contre 8 et 1 abstention, de rejeter la proposition défendue par la minorité I (Matter), qui vise à donner la possibilité à tous les cantons d'introduire la déduction pour autofinancement. La commission vous recommande aussi, par 13 voix contre 9 et 2 abstentions, de rejeter la proposition défendue par la minorité II (Flückiger Sylvia), qui vise à autoriser la déduction pour autofinancement dans tous les cantons qui garantissent un taux d'imposition de 11,9 pour cent au moins, que ces cantons appliquent un barème de taxation proportionnel ou progressif.
de Buman Dominique · P-M · Conseil national · Fribourg · Groupe PDC
Le président (de Buman Dominique, président): Monsieur Feller, Monsieur Pardini aimerait bien vous poser une question.
Feller Olivier · Mit-M · Conseil national · Vaud · Groupe libéral-radical
Oh, oui, c'est une bonne surprise! (Hilarité) BO 2018 N 1312
Pardini Corrado · Mit-M · Conseil national · Berne · Groupe socialiste
Kollege Feller, ich glaube, im Parlament besteht das Bedürfnis, dass wir die Angelegenheit um diese Patentbox und vor allem um ausländische Patente, die in die Patentbox gelangen, klären. Sie haben uns in Ihren Ausführungen gesagt, dass bei ausländischen Patenten 70 Prozent der Forschung und Entwicklung, die zum Patent führen, in der Schweiz gemacht werden müssen und maximal 30 Prozent im Ausland. Nun steht ja im Raum, ob es eben möglich wird, dass das fünfköpfige Nashorn als Patent in eine solche schweizerische Patentbox gelangt.
Meine Frage: Gehen Sie mit mir einig, dass diese 70/30 Prozent pro Patent gelten und dass nicht die Patentbox global genommen wird? Meine weitere Frage: Stimmt der Ansatz, dass eben das ominöse fünfköpfige Nashorn nie und nimmer patentierbar ist im Sinne eines Patents, das bei der Patentbox berücksichtigt werden kann?
Feller Olivier · Mit-M · Conseil national · Vaud · Groupe libéral-radical
Merci, Monsieur Pardini, pour cette question. Ce n'est pas une question simple que vous me posez. La réponse se trouve à la page 2627 du message du Conseil fédéral, que vous avez certainement lu, au quatrième paragraphe de cette page, pour être précis. Il est clairement dit qu'au moins 70 pour cent des dépenses de recherche et développement qui ont conduit à un brevet doivent avoir été engagées en Suisse. Les 30 pour cent résiduels des dépenses peuvent avoir été engagées à l'étranger. Il s'agit bien du pourcentage pour un brevet particulier - Monsieur Hug, directeur de l'Administration fédérale des contributions, acquiesce - et non pas pour l'ensemble des brevets d'une entreprise.
de Buman Dominique · P-M · Conseil national · Fribourg · Groupe PDC
Ch. 3 art. 24a
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Rytz Regula, Leutenegger Oberholzer)
Al. 1 introduction
Sont réputés brevets au sens de la présente loi:
Al. 1 let. c
Biffer
Al. 2 let. f
Biffer
Vote
| Fraktion | Gea | Na | Enth. |
|---|---|---|---|
| Groupe de l'Union démocratique du Centre | 66 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe socialiste | 0 (0 %) | 34 (81 %) | 8 (19 %) |
| Groupe libéral-radical | 33 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe PDC | 28 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe des VERT-E-S | 0 (0 %) | 12 (100 %) | 0 (0 %) |
| Groupe vert'libéral | 7 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe bourgeois-démocratique | 7 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Total | 141 (72 %) | 46 (24 %) | 8 (4 %) |
Gea: Antrag der Mehrheit (gemäss Cussegl federal)
Na: Antrag der Minderheit Rytz Regula (streichen)
de Buman Dominique · P-M · Conseil national · Fribourg · Groupe PDC
Ch. 3 art. 24b
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
Al. 1
Si le contribuable en fait la demande, les cantons peuvent prendre en compte le bénéfice net provenant de brevets et de droits comparables dans le calcul du bénéfice net imposable en proportion des dépenses nationales de recherche et de développement éligibles par rapport aux dépenses totales de recherche et de développement par brevet ou droit comparable (quotient Nexus) avec une réduction pouvant aller jusqu'à 90 pour cent.
Al. 4 let. f
f. les dépenses de recherche et de développement éligibles au sens de l'approche Nexus.
Le président (de Buman Dominique, président): La proposition de la minorité Rytz Regula a été retirée.
Adopté selon la proposition de la majorité
Ch. 2 art. 61a; ch. 3 art. 24c
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Leutenegger Oberholzer, Birrer-Heimo, Jans, Marra, Pardini, Rytz Regula)
Biffer
Vote
| Fraktion | Gea | Na | Enth. |
|---|---|---|---|
| Groupe de l'Union démocratique du Centre | 66 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe socialiste | 0 (0 %) | 42 (100 %) | 0 (0 %) |
| Groupe libéral-radical | 33 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe PDC | 29 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe des VERT-E-S | 0 (0 %) | 12 (100 %) | 0 (0 %) |
| Groupe vert'libéral | 7 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe bourgeois-démocratique | 7 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Total | 142 (72 %) | 54 (28 %) | 0 (0 %) |
Gea: Antrag der Mehrheit (gemäss Cussegl federal)
Na: Antrag der Minderheit Leutenegger Oberholzer
de Buman Dominique · P-M · Conseil national · Fribourg · Groupe PDC
Ziff. 3 Art. 25a
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
Titel
Zusätzlicher Abzug von Forschungsaufwand
Abs. 1
Die Kantone können auf Antrag Forschungsaufwand, welcher der steuerpflichtigen Person direkt oder durch Dritte im Inland entstanden ist, um höchstens 50 Prozent über den geschäftsmässig begründeten Forschungsaufwand hinaus zum Abzug zulassen.
Abs. 2
Als Forschung gilt die wissenschaftliche Forschung nach Artikel 2 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation.
BO 2018 N 1313Abs. 3
...
a. dem direkt zurechenbaren Personalaufwand für Forschung, zuzüglich ...
b. 80 Prozent des Aufwands für durch Dritte in Rechnung gestellte Forschung.
Abs. 4
Ist der Auftraggeber der Forschung abzugsberechtigt, so steht dem Auftragnehmer dafür kein Abzug zu.
Intervention de procédure
Ch. 3 art. 25a
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
Titre
Déduction supplémentaire des dépenses de recherche
Al. 1
Sur demande, les cantons peuvent autoriser la déduction des dépenses de recherche que le contribuable a engagées en Suisse, directement ou par l'intermédiaire de tiers, à raison d'un montant dépassant de 50 pour cent au plus les dépenses de recherche justifiées par l'usage commercial.
Al. 2
Sont réputées recherche la recherche scientifique et l'innovation fondée sur la science au sens de l'article 2 lettre a de la loi fédérale du 14 décembre 2012 sur l'encouragement de la recherche et de l'innovation.
Al. 3
...
a. les dépenses de personnel directement imputables à la recherche, plus un supplément ...
b. 80 pour cent des dépenses pour les travaux de recherche facturés par des tiers.
Al. 4
Si le mandant des travaux de recherche est habilité à effectuer la déduction, le mandataire n'a droit à aucune déduction à ce titre.
Vote
| Fraktion | Gea | Na | Enth. |
|---|---|---|---|
| Groupe de l'Union démocratique du Centre | 66 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe socialiste | 38 (90 %) | 3 (7 %) | 1 (2 %) |
| Groupe libéral-radical | 33 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe PDC | 29 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe des VERT-E-S | 0 (0 %) | 12 (100 %) | 0 (0 %) |
| Groupe bourgeois-démocratique | 7 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe vert'libéral | 7 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Total | 180 (92 %) | 15 (8 %) | 1 (1 %) |
Gea: Antrag der Mehrheit
Na: Antrag der Minderheit Rytz Regula
de Buman Dominique · P-M · Conseil national · Fribourg · Groupe PDC
Ch. 3 art. 25abis
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité I
(Matter, Aeschi Thomas, Brunner Toni, Egloff, Flückiger Sylvia, Martullo, Page, Rime)
Al. 1
... le prévoie. Cette déduction correspond aux intérêts notionnels sur le capital propre de sécurité.
Proposition de la minorité II
(Flückiger Sylvia, Egloff, Martullo, Matter, Page, Rime)
Al. 1
... le prévoie. Pour les personnes morales qui demandent la déduction pour autofinancement, le taux de l'impôt correspond au taux maximal du canton, de la commune et d'éventuelles autres corporations publiques, mais il se monte à 11,9 pour cent au moins. La déduction correspond ...
Vote
Premier vote
| Fraktion | Gea | Na | Enth. |
|---|---|---|---|
| Groupe de l'Union démocratique du Centre | 0 (0 %) | 66 (100 %) | 0 (0 %) |
| Groupe socialiste | 42 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe libéral-radical | 30 (91 %) | 2 (6 %) | 1 (3 %) |
| Groupe PDC | 28 (97 %) | 1 (3 %) | 0 (0 %) |
| Groupe des VERT-E-S | 12 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe vert'libéral | 0 (0 %) | 7 (100 %) | 0 (0 %) |
| Groupe bourgeois-démocratique | 6 (86 %) | 0 (0 %) | 1 (14 %) |
| Total | 118 (60 %) | 76 (39 %) | 2 (1 %) |
Gea: Antrag der Mehrheit (gemäss Cussegl dals chantuns)
Na: Antrag der Minderheit II Flückiger Sylvia
Vote
Deuxième vote
| Fraktion | Gea | Na | Enth. |
|---|---|---|---|
| Groupe de l'Union démocratique du Centre | 0 (0 %) | 66 (100 %) | 0 (0 %) |
| Groupe socialiste | 42 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe libéral-radical | 31 (94 %) | 2 (6 %) | 0 (0 %) |
| Groupe PDC | 28 (97 %) | 1 (3 %) | 0 (0 %) |
| Groupe des VERT-E-S | 12 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe vert'libéral | 7 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe bourgeois-démocratique | 7 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Total | 127 (65 %) | 69 (35 %) | 0 (0 %) |
Gea: Antrag der Mehrheit
Na: Antrag der Minderheit I Matter
de Buman Dominique · P-M · Conseil national · Fribourg · Groupe PDC
Ch. 3 art. 78g
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Aeschi Thomas, Brunner Toni, Egloff, Flückiger Sylvia, Martullo, Matter, Page, Rime)
Al. 1
... être imposées séparément dans les dix ans qui suivent ...
Vote
| Fraktion | Gea | Na | Enth. |
|---|---|---|---|
| Groupe de l'Union démocratique du Centre | 0 (0 %) | 66 (100 %) | 0 (0 %) |
| Groupe socialiste | 42 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe libéral-radical | 33 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe PDC | 29 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe des VERT-E-S | 12 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe vert'libéral | 7 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe bourgeois-démocratique | 7 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Total | 130 (66 %) | 66 (34 %) | 0 (0 %) |
Gea: Antrag der Mehrheit
Na: Antrag der Minderheit Aeschi Thomas
de Buman Dominique · P-M · Conseil national · Fribourg · Groupe PDC
Block 4 - Bloc 4
Principe de l'apport de capital et péréquation financière
Rytz Regula · Mit-F · Conseil national · Berne · Groupe des VERT-E-S
Wir kommen auf die Zielgerade und haben jetzt trotzdem noch ein grosses Thema zu diskutieren, nämlich in Block 4 eine weitere Pièce de Résistance der ganzen Steuerpolitik in der Schweiz, das sogenannte Kapitaleinlageprinzip, die steuerbefreite Ausschüttung von Kapitaleinlagen. Das war ja der ganz grosse Zankapfel der Unternehmenssteuerreform II, die noch knapp durchgekommen ist, die aber neue Steuervorteile schuf, die in diesem Ausmass von niemandem erwartet worden waren und die am Schluss dann sogar vor Bundesgericht dazu geführt haben, dass man sagte, hier wurde nicht Transparenz geschaffen und nicht seriös vorausgeschaut. Die neuesten Zahlen der Steuerverwaltung zeigen, dass hier in der Schweiz seit 2011 insgesamt 2 Billionen Franken als Kapitaleinlagereserven anerkannt worden sind. Dies bedeutet auch, dass so viel Geld - und wahrscheinlich noch viel mehr - in grossen globalen Konzernen BO 2018 N 1314 steckt. Weil Kapitaleinlagereserven in der Schweiz nun steuerfrei ausgeschüttet werden können, haben viele multinationale Konzerne Unternehmensteile in die Schweiz verlagert.
Die Medien haben kürzlich aufgezeigt, wie diese Unternehmen nun mit dieser neuen Möglichkeit spielen können. Zum Beispiel Galenica: Der Pharma- und Apothekenkonzern, heute Vifor genannt, hat Teile des Unternehmens im letzten Jahr abgespaltet und diese an die Börse gebracht. Er schuf damit einen kleinen Teil Aktienkapital und eine riesige Kapitaleinlagereserve von einer halben Milliarde Franken. Diese kann nun eben steuerfrei ausgeschüttet werden. Laut einer Aufstellung der Zeitung "Finanz und Wirtschaft" könnten Galenica nun für sieben Jahre, die UBS für zwölf Jahre und Credit Suisse sogar für 28 Jahre Dividenden steuerfrei ausschütten. Die UBS hat erklärt, dass sie das auch tun will. Sie sehen: Das ist nicht im Sinne des Erfinders.
Deshalb ist es zwingend nötig und war es ein grosses Anliegen, dies nun mit der Steuervorlage 17, eigentlich der Unternehmenssteuerreform IV, endlich anzupacken. Der Ständerat hat es tatsächlich geschafft. Im Kompromiss des Ständerates ist eine Korrektur dieser Möglichkeiten enthalten, allerdings unter sehr restriktiven Umständen. Was unsere Vertretung im Ständerat nicht verhindern konnte, ist, dass die ganze Zuzugsbefreiung weiterhin existiert. Das wirkt also weiterhin als grosser Magnet für globale Unternehmen, in die Schweiz zu kommen und hier ihre Kapitalreserven steuerfrei anzulegen und auszuzahlen, wenn es nötig ist.
Ich finde trotzdem, dass es wichtig war, diesen Punkt des Ständerates aufzugreifen; wir haben das auch in der WAK-NR ausführlich diskutiert. Ich muss Ihnen sagen: Je länger ich diese Diskussion geführt habe, desto mehr Zweifel sind mir gekommen, ob denn nun diese Einschränkung auch wirklich etwas bewirkt, denn offenbar sind die Steuerplanungsmöglichkeiten der Firmen so gross, dass sie auch die jetzt sehr restriktive Regel immer noch umgehen können. Ich habe deshalb einen Antrag aus dem Ständerat wiederaufgenommen, der dort diskutiert wurde, aber leider nicht durchgekommen ist: Dieser Antrag wollte die Befreiung viel stärker einschränken, sodass diese Korrektur auch für das Grund- und Stammkapital gälte. Interessant ist, dass dann auch die Verwaltung darauf reagiert hat und gesagt hat, dass es bei Annahme meines Antrages tatsächlich nicht mehr möglich wäre, dass Kapitalreserven vor Inkrafttreten dieser neuen Regelung auf Grund- und Stammkapital umgebucht würden. Das zeigt eben auch, dass so viele Umgehungsmöglichkeiten bestehen.
Deshalb ist es wichtig, dass wir den Sack nun wirklich eng zurren. Man kann das machen, indem Sie entweder meinem Antrag zustimmen oder dann dem Antrag der Minderheit Birrer-Heimo, weil das Einschränkungsmöglichkeiten sind, die dann tatsächlich dazu führen, dass bei diesem unglaublichen Steuerschlupfloch, das mit der Unternehmenssteuerreform II geschaffen worden ist, nun endlich zurückbuchstabiert wird. Ich glaube, das erwartet die Bevölkerung nun wirklich von uns.
Ich bitte Sie deshalb, meinen Minderheitsantrag zu unterstützen.
Birrer-Heimo Prisca · Mit-F · Conseil national · Lucerne · Groupe socialiste
Dass der Ständerat eine Anpassung des Kapitaleinlageprinzips vorgenommen hat und die steuerfreie Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen an die Aktionäre einschränkt, ist eine längst fällige Korrektur der Unternehmenssteuerreform II und ein wichtiger Bestandteil für die Akzeptanz dieser Steuervorlage 17. Wir begrüssen dies.
Seit Jahren kämpft die SP gegen dieses Vehikel zur Umgehung von Gewinnsteuern und verlangt die Abschaffung dieses Steuerschlupfloches. Sie haben heute schon mehrfach gehört, wie viele solcher Kapitaleinlagereserven bereits gebildet wurden. Wie meine Vorrednerin schon gesagt hat, die Liste der "Finanz und Wirtschaft" vom Juli letzten Jahres zeigt es deutlich: Es gibt Unternehmen, die könnten noch jahrelang steuerfrei Kapitaleinlagereserven ausschütten.
Leider ist der Ständerat aber auf halbem Weg stehengeblieben. Das Kapitaleinlageprinzip als solches bleibt noch bestehen, und er ist mit den Ausnahmen zu grosszügig verfahren. Die neueingeführte Rückzahlungsregel soll nicht gelten, wenn die Kapitaleinlagereserven aus dem Ausland stammen und nach dem 31. Dezember 2010 in die Schweiz transferiert wurden. Diese könnten weiterhin steuerfrei, das heisst ohne Einschränkung, zurückgezahlt werden.
Mit meinen beiden Minderheitsanträgen zum Kapitaleinlageprinzip wird dieses Steuerschlupfloch gestopft, die Finanzierung der Steuerreform verbessert und ein Schritt zu einer gerechteren Besteuerung gemacht.
Mein erster Minderheitsantrag verlangt eine Verschärfung der Rückzahlungsregel. Der Ständerat hat ja entschieden, dass Kapitaleinlagereserven nur in dem Umfang steuerfrei ausgeschüttet werden dürfen, in dem auch eine steuerbare Dividende ausgeschüttet wird. Das ist die sogenannte 50-zu-50-Regel. Mit meinem Antrag wird nun das Verhältnis zugunsten einer steuerbaren Ausschüttung auf 70 zu 30 verändert. Das heisst, die gesamte Ausschüttung an die Aktionäre darf nur zu 30 Prozent steuerfrei sein, zu 70 Prozent muss sie versteuert werden. Das ist eine klare Verbesserung und natürlich auch eine Einschränkung des Kapitaleinlageprinzips.
Mit meinem zweiten Minderheitsantrag wird eine Ausnahme im Kapitaleinlageprinzip eliminiert. Denn die nun vorliegende Regelung gemäss Ständerat lässt zu, dass alle Arten von Zuzügen von der Rückzahlungsregel ausgenommen sind. Gemäss Ständerat würde das für diejenigen ab dem 31. Dezember 2010 gelten, gemäss WAK-NR für jene ab dem 24. Februar 2008.
Ich fordere mit meiner Minderheit die Streichung dieser Ausnahme in Absatz 5. Das heisst, auch Kapitaleinlagereserven, die aus dem Ausland in die Schweiz kommen, sollen der Rückzahlungsregel unterliegen. Damit wird eine Gleichbehandlung der Inland- und der Auslandkapitaleinlagereserven erreicht und der Praxis, mit Schlupflöchern Steuersubstrat aus anderen Ländern abzuziehen, mindestens einmal ein Riegel vorgeschoben. Die SP setzt sich dafür ein, dass die Korrektur des Kapitaleinlageprinzips für in- und ausländische Unternehmen kohärent erfolgt. Das stärkt die Glaubwürdigkeit der Schweiz. Wir schaffen nicht nur Sonderstatus ab, sondern wir schliessen auch Löcher beim Kapitaleinlageprinzip.
Sollte dieser Antrag abgelehnt werden und Absatz 5 bestehen bleiben, möchte ich hier zuhanden des Ständerates auf drei Differenzen hinweisen, die noch anzuschauen sind:
1. Zum einen hat die WAK des Nationalrates die Ausnahme etwas eingeschränkt auf Zuzüge, die bei Sitzverlegungen und grenzüberschreitenden Umstrukturierungen entstehen. Diese Einschränkung ist nötig, sie soll bestehen bleiben.
2. Zum andern hat die WAK-NR aber das Datum vorverschoben, das heisst, die Ausnahme von der Rückzahlungsregel soll bereits für Zuzüge ab dem Abstimmungsdatum der Unternehmenssteuerreform II gelten, nicht erst für solche ab dem Datum der Inkraftsetzung des Gesetzes. Ich bitte den Ständerat, das zu korrigieren. Eine Regelung gilt, wenn das entsprechende Gesetz in Kraft ist, das weiss eigentlich jeder. Und nachdem die Abstimmungsvorlage äusserst kontrovers diskutiert und auch eine Klage eingereicht worden war, wussten alle, dass das Ergebnis noch nicht gesichert war. Wenn schon an der Ausnahme in Absatz 5 festgehalten wird, dann unter eindeutigen rechtlichen Rahmenbedingungen, das heisst ab dem Inkrafttreten der Regelung. Machen Sie hier nicht auf Rechtsunsicherheit und auf Verwässerung.
3. Beim Kapitaleinlageprinzip gibt es auch noch eine Frage zu diskutieren, nämlich die Einschränkung auf an schweizerischen Börsen kotierte Unternehmen. Auch hier gibt es noch Verbesserungsbedarf, darauf hat uns auch die Verwaltung hingewiesen. Sie hat uns in einem Papier ausgeführt, dass eine Ausdehnung auf alle börsenkotierten Unternehmen der Gleichbehandlung dienen würde und dass mit der Beschränkung auf schweizerische Börsen für schweizerische Gesellschaften ein Anreiz geschaffen würde, sich an ausländischen Börsen kotieren zu lassen. Das gilt es zu vermeiden.
Ich bitte den Ständerat, diese Fragen noch zu klären und noch klare Verbesserungen vorzunehmen. Dann wird das Kapitaleinlageprinzip noch etwas gerechter.
Pardini Corrado · Mit-M · Conseil national · Berne · Groupe socialiste
BO 2018 N 1315Wie wir gehört haben, kann im geltenden Recht eine Gesellschaft gemäss dem Kapitaleinlageprinzip Reserven aus Kapitaleinlagen steuerfrei an ihre Aktionäre zurückzahlen. Der Ständerat hat diese Möglichkeit eingeschränkt. Wir haben es gehört, es war ein Stein des Anstosses und hat schlussendlich auch bei der Unternehmenssteuerreform II zu grossem Missmut in der Bevölkerung geführt.
In diesem Zusammenhang hat der Ständerat auch eine Teilliquidationsregel beschlossen. Hintergrund dieser Regelung ist der folgende: Wenn börsenkotierte Gesellschaften ihr Kapital herabsetzen möchten, tun sie dies üblicherweise über die sogenannte zweite Handelslinie. Die bisherigen Aktionäre verkaufen ihre Aktien anonym über die Börse an eine juristische Person, beispielsweise an eine Bank. Damit erzielen sie einen Kapitalgewinn, der weder der Einkommens- noch der Verrechnungssteuer unterliegt. Die Gesellschaft erwirbt ihre Aktien sodann von dieser juristischen Person, eben über diese zweite Handelslinie. Bei der anschliessenden Vernichtung der Aktien werden der entsprechende Nennwert und im Umfang des den Nennwert übersteigenden Betrags übrige Reserven vernichtet. Bei einer anschliessenden Kapitalerhöhung werden neue Kapitaleinlagereserven geschaffen. Diese können sodann im Gegensatz zu den übrigen Reserven wiederum steuerfrei an die Aktionäre zurückgezahlt werden. Bei diesem Sachverhalt werden übrige Reserven vernichtet und steuerfreie Kapitaleinlagereserven geschaffen.
Mit der vom Ständerat beschlossenen Teilliquidationsregel müssen an einer schweizerischen Börse kotierte Gesellschaften bei der Kapitalherabsetzung nunmehr im selben Umfang Kapitaleinlagereserven vernichten, wie sie übrige Reserven vernichten. Bei dieser Teilliquidationsregel hat der Ständerat keine Ausnahmen für aus dem Ausland stammende Kapitaleinlagereserven vorgesehen. Die Ausnahme soll eingeschränkt werden auf eine grenzüberschreitende Umstrukturierung oder Sitzverlegung. Namentlich Bareinlagen aus dem Ausland qualifizieren demnach nicht mehr für diese Ausnahme.
Anlässlich der Beratung in der WAK hat eine Kommissionsmehrheit mit einem sehr knappen Resultat - 13 zu 12 Stimmen - die ständerätliche Vorlage genau in diesem Punkt verschlechtert. Gemäss dem Antrag, der in der WAK eine Mehrheit fand, soll die Ausnahme für Reserven aus Kapitaleinlagen, die im Rahmen einer grenzüberschreitenden Umstrukturierung oder Sitzverlegung in die Schweiz transferiert werden, auch im Falle der Teilliquidation gelten. Wenn eine Gesellschaft ihr Kapital herabsetzt, müsste sie dementsprechend keine solchen Kapitaleinlagen vernichten, wohl aber andere Kapitaleinlagen, die in der Schweiz geschaffen wurden. Mit diesem Antrag werden Kapitaleinlagereserven aus dem Ausland konsequent von der Anpassung beim Kapitaleinlageprinzip ausgenommen. Gegenüber dem Beschluss des Ständerates wird damit eine zusätzliche Ausnahme zu dieser Anpassung geschaffen.
Es war nicht möglich, die Steuerausfälle genau zu quantifizieren. Weder wir noch die Steuerverwaltung konnten das Ausmass dieser Ausnahme in Franken und Rappen beziffern. Es ist aber klar, dass daraus Mindereinnahmen entstehen. Soll also die Lösung des Ständerates eine Mehrheit in diesem Rat finden, sind wir und Sie angehalten, diesen Minderheitsantrag anzunehmen und somit die von der WAK beschlossene Verschlechterung wieder rückgängig zu machen.
Ich danke für Ihre Unterstützung.
Carobbio Guscetti Marina · 1VP-F · Conseil national · Tessin · Groupe socialiste
La presidente (Carobbio Guscetti Marina, prima vicepresidente): Il signor Aeschi presenterà le proposte della sua minoranza quando parlerà per il gruppo UDC.
Leutenegger Oberholzer Susanne · Mit-F · Conseil national · Bâle-Campagne · Groupe socialiste
Block 4 ist für die SP von absolut zentraler Bedeutung. Es geht hier um das Kapitaleinlageprinzip. Sie gestatten mir hier auch einen Blick zurück. Die Unternehmenssteuerreform II war eine Steuerreform für das Kapital und die Kapitalisten. Seither wurden Dividendeneinnahmen privilegiert besteuert, und Kapitaleinlagereserven können steuerfrei ausgeschüttet werden. Das Kapitaleinlageprinzip war der grosse Steuerbeschiss dieser Steuerreform; das hat auch das Bundesgericht festgestellt. Denn über die Einnahmenausfälle wurden wir im Dunkeln gelassen. Im Gegenteil, die Abstimmungserläuterungen waren sogar irreführend. Ich kann Sie auch daran erinnern, dass die Abstimmungsvorlage damals, es war am 24. Februar 2008, mit 50,5 Prozent nur sehr knapp angenommen wurde.
Was ist seither passiert? Seit der Einführung des Kapitaleinlageprinzips 2011 sind 2 Billionen Franken, das sind 2000 Milliarden Franken, Kapitalreserven geschaffen worden. Das hat zu einem geschätzten Steuerausfall von rund einer Milliarde Franken im Jahr geführt. Ich stütze mich hier auf die Äusserungen von Frau Ständerätin Fetz bei der Beratung dieses Teils. Wie gesagt, Milliarden können steuerfrei ausgeschüttet werden. Die SP verlangt seit Jahren eine Korrektur dieser unhaltbaren Regelung - bereits bei der Beratung zur Unternehmenssteuerreform III. Und ich kann Sie daran erinnern, dass die Unternehmenssteuerreform III von fast 60 Prozent der Stimmenden abgelehnt worden ist.
Der Ständerat hat endlich die Zeichen der Zeit erkannt und eine kleine Korrektur der Unternehmenssteuerreform II vorgeschlagen. Er will das Kapitaleinlageprinzip mit einer Rückzahlungs- und einer Teilliquidationsregel einschränken. Das heisst, die Unternehmungen dürfen Ausschüttungen aus den Reserven nur dann steuerfrei vornehmen, wenn sie in gleichem Masse steuerbare Dividenden ausschütten. Es gibt dann noch Ausnahmen. Aus zeitlichen Gründen kann ich jetzt nicht darauf eingehen. Um Umgehungen zu verhindern, ist es auch wichtig, dass diese Ausschüttungsregeln auch für die Ausgabe von Gratisaktien und für Gratisnennwerterhöhungen aus Kapitaleinlagereserven gelten.
Der Beschluss des Ständerates generiert statisch betrachtet geschätzte Mehreinnahmen von 150 Millionen Franken für den Bund, die Kantone und die Gemeinden, und zwar bei der Einkommenssteuer und bei der Verrechnungssteuer. Für die SP ist diese Einschränkung des Kapitaleinlageprinzips absolut zentral. Wir werden kein Jota in dieser Bestimmung lockern. Wenn Sie Teile davon herausbrechen, dann ist das ganze Steuerpaket gefährdet. Das ist klar. Deswegen möchte ich jetzt einmal festhalten, wie die Position der SP in der Sache ist.
Änderungen, wie sie mit dem Antrag der Minderheit V (Aeschi Thomas) vorgesehen sind, schaffen neue Steuerschlupflöcher. Die Minderheit V will eine Ausnahme bei Umstrukturierungen von Unternehmungen verbunden mit der Ausgabe von Gratisaktien ermöglichen. Das ist abzulehnen. Wir unterstützen auch die Minderheit III (Birrer-Heimo), sie will eine noch weiter gehende Beschränkung der Ausschüttung aus den Kapitaleinlagereserven, und die Minderheit IV (Pardini), sie will eine Verschlechterung gegenüber der ständerätlichen Lösung im Falle des Zuzugs bei der Teilliquidation verhindern. Zudem unterstützen wir die restriktivere Regelung der Minderheit I (Rytz Regula), welche die Steuerplanung in der Übergangszeit einschränkt.
Ich bitte Sie abschliessend: Halten Sie wenigstens an der Fassung des Ständerates fest! Weitere Steuerschlupflöcher, die bei dieser Fassung mit den Minderheitsanträgen Aeschi Thomas die Folge wären, sind nicht tolerierbar. Ich bitte Sie, die Anträge der Kommissionsmehrheit, die von Herrn Pardini und Frau Birrer-Heimo bekämpft werden, zu korrigieren. Stimmen Sie mit den Minderheiten Pardini und Birrer-Heimo!
Es gibt noch zwei Minderheitsanträge Aeschi Thomas im Rahmen des Bundesgesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich. Er hat dazu noch nicht gesprochen. Ich kann Ihnen auf der Tribüne nur sagen: Wir lehnen diese Minderheitsanträge klar ab. Allenfalls kann ich nach der Begründung dieser Minderheitsanträge noch sagen, warum wir sie nicht tolerieren.
Gössi Petra · Mit-F · Conseil national · Schwyz · Groupe libéral-radical
Zuerst zum Kapitaleinlageprinzip: Die FDP-Liberale Fraktion wird mit Ausnahme der Minderheit IV (Pardini) den Anträgen der Mehrheit der vorberatenden Kommission zustimmen, weil uns die vom Ständerat beschlossenen Einschränkungen des Kapitaleinlageprinzips zu weit gehen. Uns ist vor allem wichtig, dass als Stichdatum, ab dem die Ausnahme für aus dem Ausland eingebrachte Kapitaleinlagereserven gilt, das Datum der Volksabstimmung, das BO 2018 N 1316 ist der 24. Februar 2008, gesetzt wird und nicht das Datum der Inkraftsetzung des Gesetzes. Unternehmen, die aufgrund des Kapitaleinlageprinzips in die Schweiz gekommen sind, haben dies zum Teil unmittelbar nach der Volksabstimmung gemacht und nicht erst per 2011. Wir wollen sämtlichen zugezogenen Unternehmungen Rechtssicherheit bieten, nicht nur denjenigen, die ab 2011 in die Schweiz gekommen sind. Zudem unterstützen wir die Einschränkung der Proportionalregel auf Firmen, die an Schweizer Börsen kotiert sind. Eine Ausdehnung auf alle börsenkotierten Gesellschaften hätte in der Praxis sowieso nur eine geringe Auswirkung, weil Gesellschaften mit Sitz im Ausland nicht der Verrechnungssteuer unterliegen.
Grundsätzlich will ich aber noch Folgendes festhalten: Das Kapitaleinlageprinzip hat nichts mit einer privilegierten Besteuerung zu tun, sondern es korrigiert eine Überbesteuerung. Gemäss Bundesrat hatte das Kapitaleinlageprinzip positive Auswirkungen auf den Standort Schweiz, da nach dessen Einführung mehrere grosse Gesellschaften mit einem hohen Bestand an Kapitaleinlagen in die Schweiz gezogen sind. Auch das generiert wieder Steuereinnahmen. Das hat zu Mehreinnahmen geführt, was sich auch anhand der Steuereinnahmen seit 2011 belegen lässt. Schauen wir zum Vergleich Steuerreformen bei den natürlichen Personen an. Ich denke dabei zum Beispiel an den Ausgleich der kalten Progression oder die Sofortmassnahmen bei der Ehepaar- und Familienbesteuerung. Diese Steuerreformen zum Beispiel schenkten mit Mindereinnahmen von 360 Millionen Franken und von 650 Millionen Franken wesentlich stärker ein. Mit Blick auf die Wichtigkeit von Unternehmenssteuerreformen ist übrigens auch beachtenswert, dass die Einnahmen von Firmen deutlich schneller gewachsen sind als die Einnahmen von Privathaushalten. Seit 2016 haben die Firmeneinnahmen diejenigen der Haushalte sogar überholt.
Nun noch zum NFA: Die Verknüpfung der Vorlage mit dem NFA ist aktuell nicht zielführend, und nach der letzten Diskussion über den NFA im Jahr 2015 wurde ja eine Arbeitsgruppe unter der Leitung von Franz Marty initialisiert, die einen Kompromiss zwischen den Kantonen ausgearbeitet hat. Es ist wichtig und richtig, dass der Vorschlag der Arbeitsgruppe Marty à fond diskutiert wird. Inhaltlich gehört diese Diskussion aber zum nächsten Wirksamkeitsbericht, den wir im Jahr 2019 behandeln werden. Deshalb werden wir die Minderheitsanträge Aeschi Thomas in diesem Punkt ablehnen.
Aeschi Thomas · Mit-M · Conseil national · Zoug · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Meine Vorrednerin, und daran möchte ich gerade anknüpfen, hat eben gesagt, die Verknüpfung der Vorlage mit dem NFA sei nicht zielführend. Vielleicht haben Sie es gar nicht bemerkt, aber wir machen hier eine ganz grundsätzliche Reform des NFA: Mit dieser Steuervorlage 17, so wie sie uns vom Bundesrat vorgeschlagen worden ist, wird eine grundsätzliche Revision des NFA beantragt.
Wir haben heute einen sogenannten Beta-Faktor, das heisst, alle Gewinne der spezialbesteuerten Firmen fliessen zu 10 Prozent in die NFA-Formel ein. Weil es diese spezialbesteuerten Firmen in Zukunft nicht mehr geben wird, würden alle diese Gewinne zu 100 Prozent, mit dem Faktor 1, in die NFA-Formel einfliessen. Deshalb schlagen uns Herr Schwendener und Herr Gaillard von der Finanzverwaltung vor, einen neuen Zeta-Faktor einzuführen, und dieser Zeta-Faktor soll neu nicht mehr für die Gewinne der spezialbesteuerten Firmen gelten, die es ja nicht mehr geben wird, sondern für alle Gewinne von juristischen Personen. Das heisst, in Zukunft werden die Einnahmen von natürlichen Personen mit dem Faktor 1 in die NFA-Formel einfliessen und die Gewinne der juristischen Personen mit diesem Zeta-Faktor.
Jetzt ist das Problem, dass niemand vorhersagen kann, wo denn dieser Zeta-Faktor zu liegen kommt, weil der Zeta-Faktor dynamisch ausgestaltet ist. Der Zeta-Faktor hängt davon ab, wie die Kantone ihre Steuersätze ansetzen. Und dazu sagt sogar die Finanzverwaltung, es sei eigentlich NFA-widrig, dass die Kantone selbst Einfluss haben auf die Formel des NFA. Das ist die Problematik, die wir mit diesem Zeta-Faktor haben.
Ganz grundsätzlich: Je höher der Zeta-Faktor ist, desto unattraktiver wird es natürlich für diese Kantone, Firmen anzuziehen. Bereits heute und wohl auch in Zukunft haben wir folgendes Problem: Wenn zum Beispiel der Kanton Luzern Firmen anzieht, dann zahlt er mehr in den NFA ein, als er an Gewinnsteuern von diesen Firmen überhaupt vereinnahmen kann. Das ist eigentlich die Perversion am heutigen System des NFA - und leider wird dieser Mangel nicht beseitigt. Auch mit der neuen NFA-Formel, wie sie jetzt eingeführt wird, haben wir noch das Problem, dass von gewissen Kantonen, nicht von allen, mehr an andere Kantone abgeliefert werden muss, als mit dem Neuzuzug einer Firma überhaupt eingenommen wird. Und hier bin ich doch etwas überrascht, dass die Finanzverwaltung ein solches System vorschlägt. Wenn es wirklich darum geht, mit dieser Vorlage den Wirtschaftsstandort Schweiz zu stärken, dann darf eine solche Diskriminierung nicht vorkommen. Da hätte die Finanzverwaltung Vorschläge unterbreiten müssen, damit keine solchen Fehlanreize bestehen.
Was bezwecken meine beiden diesbezüglichen Anträge? Mein Antrag für einen Faktor Zeta-1 von maximal 25 Prozent versucht eben gerade, diesen Mangel zu beheben, indem der Zeta-Faktor nicht höher als 25 Prozent liegt, mit anderen Worten die Gewinne von juristischen Personen nicht zu mehr als einem Viertel in die NFA-Formel einfliessen. Damit kann eben verhindert werden, dass es solche negativen Anreize gibt. Wäre der Zeta-Faktor bei 30 oder 40 Prozent oder noch höher, wären diese Anreize noch für eine viel grössere Anzahl von Kantonen im negativen Bereich.
Entsprechend bitte ich Sie, diesen Minderheitsantrag zu unterstützen, damit hier keine solchen negativen Anreize bestehen. Mit 25 Prozent, so haben die Berechnungen ergeben, sollte das nicht der Fall sein.
Der zweite Antrag zum NFA - Sie sehen, dass der NFA sehr wohl Bestandteil dieser Vorlage ist! - betrifft die Umverteilung. Ich kann mich gut an ein Votum von alt Ständerat Rolf Schweiger erinnern, der sagte, die maximale Umverteilung für den Kanton Zug, die maximale Belastung wäre 110 Millionen Franken. Unterdessen sind wir bei bald 400 Millionen Franken, die der Kanton Zug an den NFA abliefern wird. Ich beantrage Ihnen hier, diese gesamte Umverteilung auf 2 Milliarden Franken zu begrenzen und hier im NFA-Gesetz einen Höchstbetrag einzuführen. Es kann doch nicht sein, dass unsere Schweiz immer mehr von der Umverteilung lebt! Wenn wir dann noch schauen, was gewisse Kantone mit dem NFA-Geld anstellen, kommt es erst recht zu einem Kopfschütteln in den Geberkantonen, die hier doch massgeblich für die Finanzierung dieser Kantone aufkommen.
Ich sehe, dass meine Redezeit bereits abgelaufen ist. Ich bitte Sie, grundsätzlich die Mehrheit und bei der Ausnahme für Umstrukturierungen bezüglich Ausgabe von Gratisaktien meine Minderheit V zu unterstützen.
Maurer Ueli · VPBR-M · Conseil fédéral · Zurich
In diesem Block beraten wir Instrumente, die der Bundesrat nicht vorgeschlagen hat und die im Rahmen der Diskussion in der Kommission eingebracht wurden.
Das Kapitaleinlageprinzip ist eigentlich ein Element aus der Unternehmenssteuerreform II. Dieses soll hier nun in der Steuervorlage 17 wieder aufgenommen werden. Es ist im Gesamtkontext mit der Obergrenze der Dividendenbesteuerung zu sehen, die die Kommission und nun auch Sie von 70 auf 50 Prozent gesenkt haben. Das heisst, durch diese Massnahme haben die Kantone möglicherweise Mindereinnahmen. Mit dem Kapitaleinlageprinzip sollen diese Mindereinnahmen kompensiert werden. Der Ständerat hat die Mehreinnahmen auf 150 Millionen Franken geschätzt und damit einen Ausgleich zur Senkung der Besteuerung der Dividenden geschaffen. Dies ist der Gesamtkontext dieser Vorlage.
Worum geht es? Es geht darum, wie viel Kapital steuerfrei zurückgezahlt werden kann. Dazu gibt es in den Details die verschiedensten Regeln. Wir diskutieren über verschiedene Vorschläge. Der Ständerat schlägt vor, dass mindestens 50 Prozent Dividenden ausbezahlt werden müssen, die versteuert werden, und dann können ebenfalls maximal 50 Prozent steuerfrei zurückbezahlt werden, sofern die entsprechenden Reserven bestehen. Das ist der Vorschlag, den die Mehrheit der Kommission und der Ständerat machen.
BO 2018 N 1317Die Frage ist immer wieder - sie wurde auch heute gestellt -, ob dies tatsächlich ein Steuerschlupfloch ist oder eine Steuerquelle. Wir neigen eigentlich eher zur Auffassung, dass es in der Vergangenheit eine Steuerquelle war, weil sehr viele Firmen zugezogen sind, die von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht haben. Wenn man die Unternehmenssteuerreform II und die Erträge, die seither geflossen sind, anschaut, kann man durchaus annehmen, dass gerade diese skeptisch betrachteten steuerfreien Rückzahlungen dazu geführt haben, dass Zuzüge erfolgt sind. Jetzt korrigieren wir das wieder.
Ich denke, man muss insgesamt mit der Korrektur, die wir hier anbringen, vorsichtig sein. Das zieht sich durch die Anträge, die wir jetzt zu beraten haben, durch. Der Ständerat hat es nicht in allen Details besprochen. Dies hat dazu geführt, dass wir zuhanden Ihrer Kommission nochmals einen Bericht gemacht haben, um die entsprechenden Auswirkungen darzulegen.
Schauen wir jetzt die einzelnen Anträge an, die zu diesem Thema gestellt wurden. Zunächst zum Antrag der Minderheit I (Rytz Regula): Er will beim Kapitaleinlageprinzip Grund- und Stammkapital gleich behandeln wie Kapitalreserven. Dieser Antrag führt dazu, dass das Steuerplanungspotenzial vor Inkrafttreten der Reform eingeschränkt wird. Allerdings geht dieser Antrag in Bezug auf die Rückzahlung von Grund- und Stammkapital hinter die Unternehmenssteuerreform II zurück. Wir würden, wenn wir jetzt sogar noch hinter die Unternehmenssteuerreform II zurückgehen, ein Signal aussenden, das schwer verständlich wäre. Daher denke ich, dass dieser Antrag abzulehnen ist, damit wir nicht Rechtsunsicherheit schaffen und noch weiter zurückgehen, als wir vor der Unternehmenssteuerreform II waren.
Wir haben dann den Antrag der Minderheit II (Birrer-Heimo). Da wird die Rückzahlungsregel angesprochen. Wie gesagt, der Ständerat und die Mehrheit Ihrer Kommission haben beschlossen, dass 50 Prozent ausgeschüttet werden müssen, die besteuert werden. Dann können 50 Prozent ausgeschüttet werden, die nicht besteuert werden. Der Minderheitsantrag Birrer-Heimo möchte dieses Verhältnis ändern. Es sollen 70 Prozent ausgeschüttet werden, die versteuert werden müssen, und nur 30 Prozent, die nicht besteuert werden.
Diese Verschärfung, die die Minderheit Birrer-Heimo beantragt, würde logischerweise zu etwas mehr Einnahmen führen. Das ist ja auch die Motivation, es soll eine Gegenfinanzierung darstellen. Wir sind der Meinung, dass 50 zu 50 keine schlechte Lösung ist. Es ist, wie gesagt, ein Element, das wir einmal eingeführt haben, das eigentlich abgeschlossen war. Diese Büchse öffnen wir wieder, und wir sollten hier im Sinn eines Kompromisses bei der Ausschüttung masshalten. Ich bitte Sie also, den Antrag der Minderheit II (Birrer-Heimo) abzulehnen und bei der Mehrheit Ihrer Kommission zu bleiben.
Der Antrag der Minderheit III (Birrer-Heimo) auf Streichung der Ausnahme bei Zuzug würde sich - und das macht uns etwas Sorge - negativ auf die Standortattraktivität auswirken. Das wäre ein Signal der Rechtsunsicherheit. Denn wir würden hier die Spielregeln mitten im Spiel ändern. Etwas, was man von uns erwartet, zu Recht erwartet und auch schätzt in der Schweiz, ist - das haben wir schon mehrmals angesprochen - die Berechenbarkeit und die Zuverlässigkeit. Wenn wir hier ein wesentliches Element ändern, senden wir ein schlechtes Signal aus. Ich denke, im herrschenden Standortwettbewerb, im Wettbewerb um Steuerattraktivität, sollten wir vor allem Rechtssicherheit ausstrahlen. Ich bitte Sie, den Antrag der Minderheit III (Birrer-Heimo) ebenfalls abzulehnen.
In eine ähnliche Richtung geht der Antrag der Minderheit IV (Pardini). Auch hier bitte ich Sie, der Mehrheit der WAK zu folgen. Ich gehe aber davon aus, dass der Ständerat auch diese Frage, die hier aufgeworfen wird, noch einmal diskutieren wird.
Ich komme damit zum Antrag der Minderheit V (Aeschi Thomas) auf eine Ausnahme für Umstrukturierungen bei der Ausgabe von Gratisaktien. Gemäss Beschluss des Ständerates muss für die Rückzahlung von Kapitaleinlagereserven künftig die Rückzahlungsregel eingehalten werden, damit diese weiterhin steuerfrei zurückbezahlt werden können. Mit dem vorliegenden Minderheitsantrag Aeschi Thomas soll nun die Umbuchung von Kapitaleinlagereserven auf Nennwert, also auf Aktienkapital, im Rahmen einer Umstrukturierung steuerfrei sein, das heisst nicht der Rückzahlungsregel unterstellt werden. Die anschliessende Rückzahlung vom Nennwert würde ebenfalls nicht dieser Rückzahlungsregel unterstellt. Damit würde eine Steuerplanungsmöglichkeit geschaffen, die Mindereinnahmen zur Folge hätte. Es ist also diesbezüglich wieder eine Verbesserung. Ich denke hier trotzdem, dass wir im Sinne des Kompromisses auch nicht auf dieser Seite ausweiten sollten. Es ist hier bei diesem Kompromiss eine Gratwanderung. Ich bitte Sie also, auch den Antrag der Minderheit Aeschi Thomas abzulehnen.
Damit kommen wir zur Frage des NFA und der Zeta-Faktoren: Der erste Antrag der Minderheit Aeschi Thomas hierzu fordert einen Faktor Zeta-1 von maximal 25 Prozent. Wir schreiben in der Botschaft, dass mit den Zeta-Faktoren die Steuerrealität abgebildet werden soll, das heisst, der Steuerfaktor soll auf eine gewisse Zeit geglättet werden. Wir gehen davon aus, dass der Faktor Zeta-1, den die Minderheit Aeschi Thomas auf höchstens 25 Prozent beschränken möchte, in Zukunft zwischen 25 und 35 Prozent liegen wird. Wir meinen, dass es keine politische Festlegung auf 25 Prozent geben soll, sondern wir möchten damit die steuerliche Realität abbilden. Damit wird der Faktor nach unserer Schätzung irgendwo zwischen 25 und 35 Prozent liegen. Ich denke, damit nehmen wir das Anliegen weitgehend auf. Es wird nicht einfach eine sehr hohe Zahl festgelegt, sondern wir bilden damit die Realität ab. Ich denke, dass der Antrag, der hier von der Mehrheit der Kommission vorliegt, wahrscheinlich realistischer ist als eine Begrenzung auf 25 Prozent.
Dann haben wir noch den Minderheitsantrag, der den Beitrag der ressourcenstarken Kantone auf 2 Milliarden Franken beschränken will. Es ist tatsächlich so, dass der Beitrag in den letzten Jahren gestiegen ist. Sie erhalten demnächst die Botschaft zum NFA. Die Kantone haben sich ja darauf geeinigt, dass man das Ressourcenpotenzial auf 86,5 Prozent festlegt. Damit werden die Geberkantone leicht entlastet. Bei einer festen Grenze von 2 Milliarden Franken besteht mit der geltenden Regelung zum Ressourcenpotenzial wieder die Gefahr, dass der Beitrag des Bundes steigt. Wir haben jetzt einen Anteil der Kantone von mindestens zwei Dritteln des Bundesbeitrags. Damit ist es ein Element, das zwar richtigerweise angesprochen wird, aber es ist ein typisches Element, das dann in die NFA-Gesetzgebung gehört. Sie erhalten diese Botschaft dann im vierten Quartal zur Behandlung. Damit kommt die NFA-Regelung, wenn die Vorlage zügig behandelt wird, praktisch zeitgleich mit dem Inkrafttreten dieses Bereiches. So können Sie diese Frage lösen. Ich denke, dass es verschiedene Fragen im Verhältnis Bund und Kantone gibt, die möglicherweise auch noch verfassungsrelevant sind. Ich bitte Sie, hier sozusagen nicht einen Schnellschuss zu machen, sondern diese Frage dann gründlich bei der NFA-Botschaft zu klären.
Damit komme ich zum Schluss, dass Sie die Minderheitsanträge, die hier gestellt sind, ablehnen sollten.
Kiener Nellen Margret · Mit-F · Conseil national · Berne · Groupe socialiste
Herr Bundesrat, Sie weisen in der Botschaft zu Recht darauf hin, dass aus der Kombination des heutigen Kapitaleinlageprinzips und der fehlenden Besteuerung des privaten Kapitalgewinns in der Schweiz eine Unterbesteuerung entstehe. Können Sie das noch etwas ausführen und auch bestätigen, dass alle anderen europäischen Länder, die dieses Kapitaleinlageprinzip eingeführt haben, den privaten Kapitalgewinn flankierend besteuern?
Maurer Ueli · VPBR-M · Conseil fédéral · Zurich
Das kann ich Ihnen nicht bestätigen. Ich habe diese Details schlicht und einfach nicht im Kopf.
Der Bundesrat hat sich in der Botschaft nicht zu der Vorlage geäussert, die wir jetzt haben, sondern das Kapitaleinlageprinzip ausgeklammert, weil er grundsätzlich davon ausgeht, dass dieses Kapitaleinlageprinzip erfolgreich ist. Sie haben diese Büchse jetzt geöffnet, weil Sie eine Kompensation zur Dividendenbesteuerung schaffen wollen. Zu dieser Frage, die wir heute behandeln, hat sich der Bundesrat so im Detail nicht geäussert; und er hat auch nicht Stellung genommen zu Ihren Vorschlägen.
BO 2018 N 1318Was Sie jetzt im Sinne der Mehrheit vorgeschlagen haben, haben wir, denke ich, auch mit entsprechenden Berichten der Steuerverwaltung begleitet. Der Bundesrat hat zu dieser Vorlage im Detail nicht Stellung genommen.
Müller Leo · Mit-M · Conseil national · Lucerne · Groupe PDC
Wir kommen hier zu einem Kapitel, in dem wir noch über anspruchsvolle Fragen zu entscheiden haben. Es geht einerseits um das Kapitaleinlageprinzip. Hier ist es so, dass der Ständerat diese Regeln eingeführt hat; im Entwurf des Bundesrates waren diese Regelungen nicht enthalten. Der Ständerat hat diese auch im Sinne einer Verbesserung des Kompromisses aufgenommen. Denn die Dividendenbesteuerung wird nicht so stark angehoben, wie das der Bundesrat vorgeschlagen hat. Deshalb wurde dieses Kapitaleinlageprinzip hier aufgegriffen.
Jetzt zum Minderheitsantrag I (Rytz Regula): Auch die Kommission hat über diesen Antrag debattiert. Mit 19 zu 6 Stimmen bei 0 Enthaltungen hat die Kommission diesen Antrag abgelehnt. In diesem Zusammenhang - und das sage ich hier, damit das bekannt ist - wurde in der Kommission die Frage diskutiert, ob das nur für Gesellschaften gelten soll, die an schweizerischen Börsen kotiert sind. Wir haben diese Frage diskutiert. Ich muss offen sagen: Wir sind nicht ganz sicher, welche Anreize hier geschaffen würden.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass das nur Gesellschaften betrifft, die den Sitz in der Schweiz haben. Wenn es so ist, wie es die Mehrheit will, dass nur Gesellschaften von dieser Regel betroffen sind, die an Schweizer Börsen kotiert sind, könnte der Anreiz bestehen, dass die Kotierung im Ausland erfolgt. Das wäre ein Anreiz, den wir nicht wollen. Deshalb haben wir darüber diskutiert, ob alle Gesellschaften dieser Regel unterstellt werden sollen. Ein entsprechender Antrag wurde aber abgelehnt, und dazu gibt es keine Minderheit.
Es stellt sich aber auch die Frage, ob damit nicht ein anderer Anreiz geschaffen würde. Wenn nämlich alle Gesellschaften der Rückzahlungsregel unterstellt wären, stellt sich die Frage, ob es dann Gesellschaften geben würde, die den Sitz von der Schweiz ins Ausland verlegen würden. Diese Gesellschaften wären dann auch wieder nicht dieser Rückzahlungsregel unterstellt. Es wäre dann schon ein falscher Anreiz, wenn ein solcher geschaffen würde. Aber vielleicht kann zuhanden des Ständerates der Bundesrat oder die Verwaltung noch mehr dazu sagen, welcher Anreiz eher bestehen würde, je nachdem, welcher Entscheid getroffen wird. Wie gesagt, zu dieser Frage haben wir heute keinen Entscheid zu treffen.
Dann komme ich zur Minderheit II (Birrer-Heimo): Der entsprechende Antrag wurde in der Kommission mit 19 zu 6 Stimmen bei 0 Enthaltungen abgelehnt. Hier geht es ja um das Verhältnis 50 zu 50, das die Mehrheit vorschlägt, oder 70 zu 30, das die Minderheit Birrer-Heimo beantragt.
Der von der Minderheit III (Birrer-Heimo) aufgenommene Antrag wurde in der Kommission mit 19 zu 6 Stimmen abgelehnt.
Der von der Minderheit IV (Pardini) aufgenommene Antrag wurde in der Kommission knapp abgelehnt: mit 13 zu 12 Stimmen. Hier geht es darum, ob auch die Teilliquidation dieser Rückzahlungsregel unterstellt werden soll oder nicht. Wie gesagt, es war ein knappes Resultat.
Wir kommen zur Minderheit V (Aeschi Thomas): Der entsprechende Antrag wurde in der Kommission mit 12 zu 8 Stimmen bei 5 Enthaltungen abgelehnt.
Nun kommen wir zum letzten Teil, zur Verbindung mit dem NFA. Die Kommission war sich einig, dass grundsätzlich keine Verbindung mit dem NFA erfolgen soll, mit einer Ausnahme, und diese ist natürlich zwingend. Heute ist geregelt, dass die Steuererträge respektive die Steuerpotenziale der Statusgesellschaften nicht zu 100 Prozent, sondern zu einem tieferen Satz eingerechnet werden. Das ist der sogenannte Beta-Faktor. Wenn nun die Statusgesellschaften abgeschafft werden, ist auch dieser Beta-Faktor hinfällig. Nun hat der Bundesrat vorgeschlagen, und die Kommission nimmt es auf, dass die juristischen Personen generell zu einem tieferen Prozentsatz in das Steuerpotenzial eingerechnet werden sollen, weil die Ausschöpfung nicht in der Art möglich ist wie bei den natürlichen Personen.
Nun geht es um die Frage, wie hoch dieser Zeta-Faktor angesetzt werden soll. Hier haben wir die Minderheit Aeschi Thomas, die will, dass ins Gesetz geschrieben wird, dass der Zeta-Faktor maximal 25 Prozent betragen soll. Es ist unüblich, dass solche Parameter ins Gesetz geschrieben werden. Diese Parameter werden jeweils in der Verordnung geregelt. Im Protokoll zur Kommissionssitzung findet sich die Begründung des Antrages. Es ist so, dass bei einem Zeta-Faktor von 30 Prozent - dies immer unter der Berücksichtigung, dass die Kantons- und Gemeindesteuern einberechnet werden - gerade in einem Kanton noch ein negativer Anreiz geschaffen würde. Bei allen anderen Kantonen wäre es neutral respektive gäbe es positive Anreize. Wenn der Zeta-Faktor sogar nur bei 20 Prozent festgelegt würde, würden bei allen Kantonen, sofern man die Kantons- und Gemeindesteuern mit einberechnet, positive Anreize geschaffen. Irgendwo wird dieser Zeta-Faktor also - und das sagte der Bundesrat auch - festgelegt, wahrscheinlich bei 20, 25, 30, 35 Prozent. Damit läge er irgendwo dort, wo plus/minus die Negativanreize eliminiert wären.
Deshalb beantragt Ihnen die Kommission mit 17 zu 6 Stimmen bei 2 Enthaltungen, den Minderheitsantrag Aeschi Thomas abzulehnen.
Ich komme noch zum letzten Antrag. Die Minderheit Aeschi Thomas beantragt, den Beitrag der ressourcenstarken Kantone auf maximal 2 Milliarden Franken festzulegen. Auch diesbezüglich muss man sagen, es ist nicht sinnvoll, dass so etwas ins Gesetz geschrieben wird. Das gehört allenfalls in die Verordnung, respektive wir haben in der Verordnung andere Parameter definiert. Wir rechnen nicht mit absoluten Zahlen, sondern mit Prozentsätzen; es geht darum, was für eine Mindestausstattung die Kantone erhalten wollen. Daraus ergeben sich dann die Beträge.
Ich bitte Sie im Namen der Kommission, auch in diesem Block überall den Mehrheitsanträgen zu folgen.
Jetzt komme ich ganz zum Schluss. Wir haben jetzt mehr als acht Stunden diskutiert, wir haben auch in der Kommission stundenlang über diese Vorlage diskutiert, und ich möchte im Namen der Kommission dem Bundesrat, der Verwaltung und dem Sekretariat der Kommission herzlich für die Unterlagen, die wir erhalten haben, danken. Wir konnten nur so kompetent diskutieren, weil wir gute Unterlagen haben. Sie sehen, es sind recht viele, und das ist nur ein kleiner Teil. Wir haben viele Unterlagen erhalten, und wir konnten damit arbeiten. In diesem Sinn: Besten Dank! Wir hoffen, dass wir dieses Projekt nun positiv zu Ende führen können.
Aeschi Thomas · Mit-M · Conseil national · Zoug · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Ich möchte mich selbstverständlich dem Dank an Bundesrat, Verwaltung und Parlamentsdienste anschliessen.
Meine Frage an Sie zur Minderheit V beim Kapitaleinlageprinzip: Sie haben ausgeführt, dass der entsprechende Antrag abgelehnt worden sei. Richtigerweise war es doch so, dass der Antrag zuerst angenommen wurde, dass dann eine Fraktion eine Auszeit wollte, zurückkam, mit der Ablehnung der Vorlage drohte und dass dann erst dieser Antrag abgelehnt wurde. Zuerst wurde er aber in der Kommission angenommen. Können Sie das so bestätigen?
Müller Leo · Mit-M · Conseil national · Lucerne · Groupe PDC
Herr Kollege Aeschi, es ist so, dass wir von der Kommission darüber Bericht erstatten, was die Anträge sind, was definitiv beantragt wird. Es ist nicht üblich, dass hier über Rückkommensanträge und verschiedene Entscheide Bericht erstattet wird oder gar darüber, welche Fraktion wie gestimmt hat. Das untersteht dem Kommissionsgeheimnis. In diesem Sinne danke ich Ihnen für Ihr Verständnis dafür, dass ich hier nur den Endantrag erwähnt habe.
Feller Olivier · Mit-M · Conseil national · Vaud · Groupe libéral-radical
S'agissant de la question de l'apport de capital, j'aimerais relever que le Conseil des Etats a proposé, lors de ses débats du 7 juin dernier, de limiter le principe de l'apport de capital en introduisant des règles nouvelles en matière de remboursement et de liquidation partielle qui ne s'appliqueraient qu'aux sociétés cotées à la bourse suisse.
BO 2018 N 1319Le principe retenu par le Conseil des Etats, c'est que les sociétés concernées ne pourraient procéder à des remboursements francs d'impôt de réserves issues d'apports de capital que si elles distribuent des dividendes imposables pour un montant équivalent. Cette règle s'appliquerait également par analogie à l'émission d'actions gratuites et aux augmentations gratuites de la valeur nominale provenant de réserves issues d'apports de capital.
La Commission de l'économie et des redevances de notre conseil a quelque peu réaménagé la solution préconisée par le Conseil des Etats. Elle a approuvé, par 18 voix contre 6 et 1 abstention, une proposition qui vise à exempter de la règle en matière de remboursement les réserves issues d'apport de capital résultant d'implantations ayant eu lieu après la date de la votation populaire sur la réforme de l'imposition des entreprises II, soit le 24 février 2008. La commission propose en outre d'appliquer l'exception concernant les implantations également à la règle en matière de liquidation partielle, par 13 voix contre 12, et aux concentrations et restructurations transfrontalières, par 18 voix contre 5 et 1 abstention.
La commission a en revanche refusé d'instaurer des restrictions supplémentaires. Elle a en particulier rejeté, par 19 voix contre 6, une proposition visant à fixer la règle de remboursement à 70/30 au lieu de 50/50, et une autre proposition visant à étendre la réglementation en matière de remboursement au capital-actions et au capital social.
Le deuxième sujet traité dans ce bloc concerne la péréquation financière. Je rappelle que, tous les quatre ans, le Conseil fédéral rédige un rapport sur l'efficacité de la péréquation financière, ce rapport étant, le cas échéant, assorti de propositions d'amélioration. Le 9 mars dernier, le Conseil fédéral a mis en consultation un tel rapport portant sur la période 2016 à 2019. Cette consultation a pris fin le 30 juin dernier; l'administration est en train d'analyser les réponses enregistrées. Une fois que toutes les réponses auront été examinées, le Conseil fédéral pourra adopter un message qu'il adressera au Parlement au sujet de la péréquation financière pour la prochaine période de quatre ans, à savoir pour les années 2020 à 2023.
Compte tenu de la procédure en cours - que je viens de résumer -, la majorité de la Commission de l'économie et des redevances vous propose de renoncer à introduire dans le projet fiscal que nous sommes en train de discuter des éléments spécifiques aux enjeux péréquatifs qui ne présentent pas de rapport direct avec la réforme fiscale. En d'autres termes, elle vous propose de rejeter, respectivement par 17 voix contre 6 et 2 abstentions et par 19 voix contre 5 et 1 abstention, les propositions de minorité Aeschi Thomas.
Nous arrivons à la fin du débat. Les francophones sont aussi courtois que les Suisses allemands, donc j'aimerais également, au nom de la commission, remercier un certain nombre de personnes. Tout d'abord, je remercie le chef du Département fédéral des finances, Monsieur le conseiller fédéral Ueli Maurer, pour ses éclairages compétents et sa persévérance tout au long des travaux. J'aimerais également remercier les collaboratrices et les collaborateurs de l'administration fédérale et des Services du Parlement pour leur appui, leurs appréciations et leurs analyses. La commission a eu des exigences très élevées au cours de ces débats, et nous vous remercions beaucoup d'avoir été à la hauteur de ces exigences.
de Buman Dominique · P-M · Conseil national · Fribourg · Groupe PDC
Le président (de Buman Dominique, président): Pour les cinq premiers votes de ce bloc, la situation est la suivante: La proposition de la majorité et la proposition de la minorité I (Rytz Regula) représentent deux concepts différents, que je vais opposer dans un premier vote. Les quatre autres propositions de minorité II et III (Birrer-Heimo), IV (Pardini) et V (Aeschi Thomas) sont compatibles sur le fond avec les deux concepts, bien que rédigées sur la base du concept de la proposition de la majorité. C'est pour cette raison qu'après le premier vote, je vais les mettre au vote l'une après l'autre.
Intervention de procédure
Ziff. 2 Art. 20 Abs. 3-8
Antrag der Mehrheit
Abs. 3
Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reserven aus Kapitaleinlagen), die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital. Absatz 4 bleibt vorbehalten.
Abs. 4
Schüttet eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, bei der Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen nach Absatz 3 nicht mindestens im gleichen Umfang übrige Reserven aus, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwischen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übrigen Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen, handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven.
Abs. 5
Die Absätze 4 und 7 sind nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen,
a. die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe c DBG oder durch eine grenzüberschreitende Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d DBG nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind.
b. die im Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder einer Umstrukturierung nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 DBG oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach dem 24. Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vorhanden waren.
c. im Falle der Liquidation der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft.
Abs. 6
Die Absätze 4 und 5 gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitaleinlagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwerterhöhungen verwendet werden.
Abs. 7
Entspricht bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, die Rückzahlung der Reserven aus Kapitaleinlagen nicht mindestens der Hälfte des erhaltenen Liquidationsüberschusses, so vermindert sich der steuerbare Anteil dieses Liquidationsüberschusses um die halbe Differenz zwischen diesem Anteil und der Rückzahlung, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen Reserven aus Kapitaleinlagen, die auf diese Beteiligungsrechte entfallen.
Abs. 8
Streichen
Antrag der Minderheit I
(Rytz Regula, Birrer-Heimo, Marra, Pardini)
Abs. 3
Die Rückzahlung von Grund- und Stammkapital sowie von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reserven aus Kapitaleinlagen) ist steuerfrei, wenn:
a. die Kapitaleinlagen von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind; und
b. bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die an schweizerischen Börsen kotiert sind, bei der Rückzahlung handelsrechtlich ausschüttungsfähige übrige Reserven mindestens im gleichen Umfang ausgeschüttet werden.
Abs. 4
Sind die Bedingungen nach Absatz 3 Buchstabe b nicht erfüllt, ist die Rückzahlung im entsprechenden Umfang steuerbar, höchstens aber im Umfang der handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven.
Abs. 5
Absatz 3 Buchstabe b ist nicht anwendbar auf:
a. Grund- und Stammkapital sowie auf Reserven aus Kapitaleinlagen, die nach Inkrafttreten dieser Regelung aus der BO 2018 N 1320 Übertragung von Vermögenswerten aus dem Ausland in eine inländische Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft entstanden sind oder bei Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft in die Schweiz bereits vorhanden waren;
b. im Falle der Liquidation oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ins Ausland.
Abs. 6
Der Anteil des Grund- oder Stammkapitals sowie der Reserven aus Kapitaleinlagen entspricht bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die an schweizerischen Börsen kotiert sind, mindestens der Hälfte am gesamten Liquidationsüberschuss.
Abs. 7
Sind die Bedingungen nach Absatz 6 nicht erfüllt, vermindert sich der steuerbare Liquidationsüberschuss nach Absatz 1 Buchstabe c im entsprechenden Umfang, höchstens aber im Umfang der in der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vorhandenen Reserven aus Kapitaleinlagen, die auf diese Beteiligungsrechte entfallen.
Antrag der Minderheit II
(Birrer-Heimo, Jans, Leutenegger Oberholzer, Marra, Pardini, Rytz Regula)
Abs. 4
... nach Absatz 3 nicht mindestens im Umfang von sieben Drittel dieser Rückzahlung übrige Reserven aus, so ist die Rückzahlung im Umfang der Differenz zwischen sieben Zehntel der Rückzahlung und drei Zehntel der Ausschüttung der übrigen Reserven steuerbar, höchstens aber ...
Abs. 7
... die Rückzahlung der Reserven aus Kapitaleinlagen nicht mindestens 70 Prozent des erhaltenen Liquidationsüberschusses, so vermindert sich der steuerbare Anteil dieses Liquidationsüberschusses in dem Umfang, dass 70 Prozent steuerfrei sind, höchstens aber ...
Antrag der Minderheit III
(Birrer-Heimo, Jans, Leutenegger Oberholzer, Marra, Pardini, Rytz Regula)
Abs. 5 Einleitung
Die Absätze 4 und 7 sind nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen,
Abs. 5 Bst. a, b
Streichen
Antrag der Minderheit IV
(Pardini, Bertschy, Birrer-Heimo, de Buman, Jans, Marra, Müller Leo, Ritter, Rytz Regula)
Abs. 5
Absatz 4 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen ...
Antrag der Minderheit V
(Aeschi Thomas, Brunner Toni, Egloff, Flückiger Sylvia, Martullo, Matter, Page, Rime)
Abs. 6
... verwendet werden. Ausgenommen sind Umstrukturierungen gemäss Artikel 61 Absatz 1 DBG.
Intervention de procédure
Ch. 2 art. 20 al. 3-8
Proposition de la majorité
Al. 3
Le remboursement d'apports, d'agios et de versements supplémentaires (réserves issues d'apports de capital) effectués par les détenteurs des droits de participation après le 31 décembre 1996 est traité de la même manière que le remboursement du capital-actions ou du capital social. L'alinéa 4 est réservé.
Al. 4
Si, lors du remboursement de réserves issues d'apports de capital conformément à l'alinéa 3, une société de capitaux ou une société coopérative cotée dans une bourse suisse ne distribue pas d'autres réserves au moins pour un montant équivalent, le remboursement est imposable à hauteur de la moitié de la différence entre le remboursement et la distribution des autres réserves, mais au plus à hauteur du montant des autres réserves pouvant être distribuées en vertu du droit commercial qui sont disponibles dans la société.
Al. 5
Les alinéas 4 et 7 ne s'appliquent pas aux réserves issues d'apports de capital
a. qui ont été constituées après le 24 février 2008 dans le cadre de concentrations équivalant économiquement à des fusions, par l'apport de droits de participation ou de droits de sociétariat dans une société de capitaux ou une société coopérative étrangère au sens de l'article 61 alinéa 1 lettre c LIFD ou lors d'un transfert transfrontalier dans une société de capitaux suisse selon l'article 61 alinéa 1 lettre d LIFD;
b. qui existaient déjà au sein d'une société de capitaux ou d'une société coopérative étrangère au moment d'une fusion ou d'une restructuration transfrontalière au sens de l'article 61 alinéa 1 lettre b, et alinéa 3 LIFD ou du déplacement du siège ou de l'administration effective après le 24 février 2008.
c. en cas de liquidation de la société de capitaux ou de la société coopérative.
Al. 6
Les alinéas 4 et 5 s'appliquent par analogie en cas d'utilisation de réserves issues d'apports de capital pour l'émission d'actions gratuites ou l'augmentation gratuite de la valeur nominale.
Al. 7
Si, lors de la vente de droits de participation à une société de capitaux ou une société coopérative qui est cotée dans une bourse suisse et qui les a émis, le remboursement des réserves issues d'apports de capital ne correspond pas au moins à la moitié de l'excédent de liquidation obtenu, la part de cet excédent de liquidation imposable est réduite d'un montant correspondant à la moitié de la différence entre cette part et le remboursement, mais au plus du montant des réserves qui sont imputables à ces droits de participation et qui sont disponibles dans la société.
Al. 8
Biffer
Proposition de la minorité I
(Rytz Regula, Birrer-Heimo, Marra, Pardini)
Al. 3
Le remboursement de capital-actions et de capital social ainsi que d'apports, d'agios et de versements supplémentaires (réserves issues d'apports de capital) est exonéré de l'impôt si:
a. les apports de capital ont été effectués par les détenteurs des droits de participation après le 31 décembre 1996; et
b. dans le cas de sociétés de capitaux et de sociétés coopératives cotées à la bourse suisse, d'autres réserves qui peuvent être distribuées en vertu du droit commercial sont distribuées lors du remboursement au moins pour un montant.
Al. 4
Si les conditions énumérées à l'alinéa 3 lettre b, ne sont pas remplies, le remboursement est imposable à hauteur du montant défini dans ce même alinéa, mais tout au plus à hauteur du montant des autres réserves qui peuvent être distribuées en vertu du droit commercial.
Al. 5
L'alinéa 3 lettre b, ne s'applique pas:
a. au capital-actions et au capital social ainsi qu'aux réserves issues d'apports de capital qui ont été constitués après l'entrée en vigueur de la présente réglementation lors du transfert de valeurs patrimoniales provenant de l'étranger dans une société de capitaux ou une société coopérative suisse ou qui existaient déjà lors du déplacement du siège ou de l'administration effective d'une société de capitaux ou d'une société coopérative en Suisse;
b. dans le cas de liquidation ou de déplacement du siège ou de l'administration effective de la société de capitaux ou de la société coopérative à l'étranger.
Al. 6
Lors de la restitution de droits de participation à des sociétés de capitaux et des sociétés coopératives cotées à la bourse BO 2018 N 1321 suisse, la part du capital-actions et du capital social ainsi que des réserves issues d'apports de capital correspond, par rapport à l'excédent de liquidation, au moins à la moitié.
Al. 7
Si les conditions énumérées à l'alinéa 6 ne sont pas remplies, l'excédent de liquidation imposable au sens de l'alinéa 1 lettre c, est réduit du montant défini dans ce même alinéa, mais tout au plus du montant des réserves issues d'apports de capital qui sont imputables auxdits droits de participation et qui sont disponibles dans la société de capitaux ou dans la société coopérative.
Proposition de la minorité II
(Birrer-Heimo, Jans, Leutenegger Oberholzer, Marra, Pardini, Rytz Regula)
Al. 4
... ne distribue pas d'autres réserves au moins pour un montant équivalant à sept tiers de ce remboursement, le remboursement est imposable à hauteur de la différence entre sept dixièmes du remboursement et trois dixièmes de la distribution des autres réserves, mais au plus ...
Al. 7
... le remboursement des réserves issues d'apports de capital ne correspond pas au moins à 70 pour cent de l'excédent de liquidation obtenu, la part de cet excédent de liquidation imposable est réduite d'un montant tel que 70 pour cent soient exonérés de l'impôt, mais au plus ...
Proposition de la minorité III
(Birrer-Heimo, Jans, Leutenegger Oberholzer, Marra, Pardini, Rytz Regula)
Al. 5 introduction
Les alinéas 4 et 7 ne s'appliquent pas aux réserves issues d'apports de capital
Al. 5 let. a, b
Biffer
Proposition de la minorité IV
(Pardini, Bertschy, Birrer-Heimo, de Buman, Jans, Marra, Müller Leo, Ritter, Rytz Regula)
Al. 5
L'alinéa 4 ne s'applique pas aux réserves issues d'apports de capital ...
Proposition de la minorité V
(Aeschi Thomas, Brunner Toni, Egloff, Flückiger Sylvia, Martullo, Matter, Page, Rime)
Al. 6
... de la valeur nominale, sauf en cas de restructurations au sens de l'article 61 ...
Intervention de procédure
Ziff. 3 Art. 7b
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reserven aus Kapitaleinlagen), die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital. Absatz 2 bleibt vorbehalten.
Abs. 2
Schüttet eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, bei der Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen nach Absatz 1 nicht mindestens im gleichen Umfang übrige Reserven aus, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwischen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übrigen Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen, handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven.
Abs. 3
Die Absätze 2 und 5 sind nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen,
a. die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe c StHG oder durch eine grenzüberschreitende Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft nach Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe d StHG nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind;
b. die im Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder einer Umstrukturierung nach Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe b und Absatz 3quater StHG oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach dem 24. Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vorhanden waren;
c. im Falle der Liquidation der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft.
Abs. 4
Die Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitaleinlagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwerterhöhungen verwendet werden.
Abs. 5
Entspricht bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, die Rückzahlung der Reserven aus Kapitaleinlagen nicht mindestens der Hälfte des erhaltenen Liquidationsüberschusses, so vermindert sich der steuerbare Anteil dieses Liquidationsüberschusses um die halbe Differenz zwischen diesem Anteil und der Rückzahlung, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen Reserven aus Kapitaleinlagen, die auf diese Beteiligungsrechte entfallen.
Abs. 6
Streichen
Antrag der Minderheit I
(Rytz Regula, Birrer-Heimo, Marra, Pardini)
Abs. 1
Die Rückzahlung von Grund- und Stammkapital sowie von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reserven aus Kapitaleinlagen) ist steuerfrei, wenn
a. die Kapitaleinlagen von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind; und
b. bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die an schweizerischen Börsen kotiert sind, bei der Rückzahlung handelsrechtlich ausschüttungsfähige übrige Reserven mindestens im gleichen Umfang ausgeschüttet werden.
Abs. 2
Sind die Bedingungen nach Absatz 1 Buchstabe b nicht erfüllt, ist die Rückzahlung im entsprechenden Umfang steuerbar, höchstens aber im Umfang der handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven.
Abs. 3
Absatz 1 Buchstabe b ist nicht anwendbar
a. auf Grund- und Stammkapital sowie auf Reserven aus Kapitaleinlagen, die nach Inkrafttreten dieser Regelung aus der Übertragung von Vermögenswerten aus dem Ausland in eine inländische Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft entstanden sind oder bei Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft in die Schweiz bereits vorhanden waren;
b. im Falle der Liquidation oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ins Ausland.
Abs. 4
Der Anteil des Grund- oder Stammkapitals sowie der Reserven aus Kapitaleinlagen entspricht bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die an schweizerischen Börsen kotiert sind, mindestens der Hälfte am gesamten Liquidationsüberschuss.
Abs. 5
Sind die Bedingungen nach Absatz 4 nicht erfüllt, vermindert sich der steuerbare Liquidationsüberschuss nach Artikel 7 Absatz 1 im entsprechenden Umfang, höchstens aber im Umfang der in der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vorhandenen Reserven aus Kapitaleinlagen, die auf diese Beteiligungsrechte entfallen.
BO 2018 N 1322Antrag der Minderheit II
(Birrer-Heimo, Jans, Leutenegger Oberholzer, Marra, Pardini, Rytz Regula)
Abs. 2
... nach Absatz 1 nicht mindestens im Umfang von sieben Drittel dieser Rückzahlung übrige Reserven aus, so ist die Rückzahlung im Umfang der Differenz zwischen sieben Zehntel der Rückzahlung und drei Zehntel der Ausschüttung der übrigen Reserven steuerbar, höchstens aber ...
Abs. 5
... aus Kapitaleinlagen nicht mindestens 70 Prozent des erhaltenen Liquidationsüberschusses, so vermindert sich der steuerbare Anteil dieses Liquidationsüberschusses in dem Umfang, dass 70 Prozent steuerfrei sind, höchstens aber ...
Antrag der Minderheit III
(Birrer-Heimo, Jans, Leutenegger Oberholzer, Marra, Pardini, Rytz Regula)
Abs. 3 Einleitung
Die Absätze 2 und 5 sind nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen,
Abs. 3 Bst. a, b
Streichen
Antrag der Minderheit IV
(Pardini, Bertschy, Birrer-Heimo, de Buman, Jans, Marra, Müller Leo, Ritter, Rytz Regula)
Abs. 3
Absatz 2 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen ...
Antrag der Minderheit V
(Aeschi Thomas, Brunner Toni, Egloff, Flückiger Sylvia, Martullo, Matter, Page, Rime)
Abs. 4
... verwendet werden. Ausgenommen sind Umstrukturierungen gemäss Artikel 24 Absatz 3.
Intervention de procédure
Ch. 3 art. 7b
Proposition de la majorité
Al. 1
Le remboursement d'apports, d'agios et de versements supplémentaires (réserves issues d'apports de capital) effectués par les détenteurs des droits de participation après le 31 décembre 1996 est traité de la même manière que le remboursement du capital-actions ou du capital social. L'alinéa 2 est réservé.
Al. 2
Si, lors du remboursement de réserves issues d'apports de capital conformément à l'alinéa 1, une société de capitaux ou une société coopérative cotée dans une bourse suisse ne distribue pas d'autres réserves au moins pour un montant équivalent, le remboursement est imposable à hauteur de la moitié de la différence entre le remboursement et la distribution des autres réserves, mais au plus à hauteur du montant des autres réserves pouvant être distribuées en vertu du droit commercial qui sont disponibles dans la société.
Al. 3
Les alinéas 2 et 5 ne s'appliquent pas aux réserves issues d'apports de capital
a. qui ont été constituées après le 24 février 2008 dans le cadre de concentrations équivalant économiquement à des fusions, par l'apport de droits de participation ou de droits de sociétariat dans une société de capitaux étrangère ou une société coopérative au sens de l'article 24 alinéa 3 lettre c, LHID ou lors d'un transfert transfrontalier dans une société de capitaux suisse selon l'article 24 alinéa 3 lettre d, LHID;
b. qui existaient déjà au sein d'une société de capitaux ou d'une société coopérative étrangère au moment d'une fusion ou d'une restructuration transfrontalière au sens de l'article 24 alinéa 3 lettre b, et alinéa 3quater, LHID ou du déplacement du siège ou de l'administration effective après le 24 février 2008;
c. en cas de liquidation de la société de capitaux ou de la société coopérative.
Al. 4
Les alinéas 2 et 3 s'appliquent par analogie en cas d'utilisation de réserves issues d'apports de capital pour l'émission d'actions gratuites ou l'augmentation gratuite de la valeur nominale.
Al. 5
Si, lors de la vente de droits de participation à une société de capitaux ou une société coopérative qui est cotée dans une bourse suisse et qui les a émis, le remboursement des réserves issues d'apports de capital ne correspond pas au moins à la moitié de l'excédent de liquidation obtenu, la part de cet excédent de liquidation imposable est réduite d'un montant correspondant à la moitié de la différence entre cette part et le remboursement, mais au plus du montant des réserves qui sont imputables à ces droits de participation et qui sont disponibles dans la société.
Al. 6
Biffer
Proposition de la minorité I
(Rytz Regula, Birrer-Heimo, Marra, Pardini)
Al. 1
Le remboursement de capital-actions et de capital social ainsi que d'apports, d'agios et de versements supplémentaires (réserves issues d'apports de capital) est exonéré de l'impôt si:
a. les apports de capital ont été effectués par les détenteurs des droits de participation après le 31 décembre 1996; et
b. dans le cas de sociétés de capitaux et de sociétés coopératives cotées à la bourse suisse, d'autres réserves qui peuvent être distribuées en vertu du droit commercial sont distribuées lors du remboursement au moins pour un montant.
Al. 2
Si les conditions énumérées à l'alinéa 1 lettre b, ne sont pas remplies, le remboursement est imposable à hauteur du montant défini dans ce même alinéa, mais tout au plus à hauteur du montant des autres réserves qui peuvent être distribuées en vertu du droit commercial.
Al. 3
L'alinéa 1 lettre b, ne s'applique pas:
a. au capital-actions et au capital social ainsi qu'aux réserves issues d'apports de capital qui ont été constitués après l'entrée en vigueur de la présente réglementation lors du transfert de valeurs patrimoniales provenant de l'étranger dans une société de capitaux ou une société coopérative suisse ou qui existaient déjà lors du déplacement du siège ou de l'administration effective d'une société de capitaux ou d'une société coopérative en Suisse;
b. dans le cas de liquidation ou de déplacement du siège ou de l'administration effective de la société de capitaux ou de la société coopérative à l'étranger.
Al. 4
Lors de la restitution de droits de participation à des sociétés de capitaux et des sociétés coopératives cotées à la bourse suisse, la part du capital-actions et du capital social ainsi que des réserves issues d'apports de capital correspond, par rapport à l'excédent de liquidation, au moins à la moitié.
Al. 5
Si les conditions énumérées à l'alinéa 4 ne sont pas remplies, l'excédent de liquidation imposable au sens de l'article 7 alinéa 1, est réduit du montant défini dans ce même alinéa, mais tout au plus du montant des réserves issues d'apports de capital qui sont imputables auxdits droits de participation et qui sont disponibles dans la société de capitaux ou dans la société coopérative.
Proposition de la minorité II
(Birrer-Heimo, Jans, Leutenegger Oberholzer, Marra, Pardini, Rytz Regula)
Al. 2
... au moins pour un montant équivalant à sept tiers de ce remboursement, le remboursement est imposable à hauteur de la différence entre sept dixièmes du remboursement et trois dixième de la distribution des autres réserves, mais au plus ...
BO 2018 N 1323Al. 5
... ne correspond pas au moins à 70 pour cent de l'excédent de liquidation obtenu, la part de cet excédent de liquidation imposable est réduite d'un montant tel que 70 pour cent soient exonérés de l'impôt, mais au plus ...
Proposition de la minorité III
(Birrer-Heimo, Jans, Leutenegger Oberholzer, Marra, Pardini, Rytz Regula)
Al. 3 introduction
Les alinéas 2 et 5 ne s'appliquent pas aux réserves issues d'apports de capital
Al. 3 let. a, b
Biffer
Proposition de la minorité IV
(Pardini, Bertschy, Birrer-Heimo, de Buman, Jans, Marra, Müller Leo, Ritter, Rytz Regula)
Al. 3
L'alinéa 2 ne s'applique pas aux réserves issues d'apports de capital ...
Proposition de la minorité V
(Aeschi Thomas, Brunner Toni, Egloff, Flückiger Sylvia, Martullo, Matter, Page, Rime)
Al. 4
... de la valeur nominale, sauf en cas de restructurations au sens de l'article 24 alinéa 3.
Intervention de procédure
Ziff. 8 Art. 4a
Antrag der Mehrheit
Abs. 4
Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die an einer schweizerischen Börse kotiert sind, haben beim Erwerb eigener Beteiligungsrechte nach den Absätzen 1 bis 3 den Liquidationsüberschuss mindestens zur Hälfte den Reserven aus Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reserven aus Kapitaleinlagen) zu belasten. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, so wird der Bestand an Reserven aus Kapitaleinlagen dementsprechend korrigiert, höchstens aber im Umfang der vorhandenen Reserven aus Kapitaleinlagen. Ausgenommen sind Reserven aus Kapitaleinlagen nach Artikel 5 Absatz 1quater Buchstaben a und b.
Abs. 5
Streichen
Antrag der Minderheit I
(Rytz Regula, Birrer-Heimo, Marra, Pardini)
Abs. 4
Beim Erwerb eigener Beteiligungsrechte nach den Absätzen 1 bis 3 ist bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die an schweizerischen Börsen kotiert sind, der Erwerbspreis mindestens zur Hälfte den Reserven aus Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reserven aus Kapitaleinlagen) zu belasten, wobei der auf das Grund- und Stammkapital entfallende Erwerbspreis anzurechnen ist.
Abs. 5
Sind die Bedingungen nach Absatz 4 nicht erfüllt, wird der Bestand an Reserven aus Kapitaleinlagen im entsprechenden Umfang korrigiert, höchstens aber im Umfang der vorhandenen Reserven aus Kapitaleinlagen.
Antrag der Minderheit II
(Birrer-Heimo, Jans, Leutenegger Oberholzer, Marra, Pardini, Rytz Regula)
Abs. 4
... den Absätzen 1 bis 3 den Liquidationsüberschuss mindestens zu 70 Prozent den Reserven aus Einlagen, Aufgeldern ...
Antrag der Minderheit IV
(Pardini, Bertschy, Birrer-Heimo, de Buman, Jans, Marra, Müller Leo, Ritter, Rytz Regula)
Abs. 4
... der vorhandenen Reserven aus Kapitaleinlagen.
Intervention de procédure
Ch. 8 art. 4a
Proposition de la majorité
Al. 4
Les sociétés de capitaux et sociétés coopératives qui sont cotées dans une bourse suisse doivent, lors de l'acquisition de leurs propres droits de participation conformément aux alinéas 1 à 3, porter l'excédent de liquidation au moins pour moitié à la charge des réserves issues d'apports, d'agios et de versements supplémentaires (réserves issues d'apports de capital). Si cette condition n'est pas remplie, le montant des réserves issues d'apports de capital est corrigé en conséquence, mais au plus à hauteur des réserves issues d'apports de capital qui sont disponibles. Font exception les réserves issues d'apports de capital visées à l'article 51quater lettres a et b.
Al. 5
Biffer
Proposition de la minorité I
(Rytz Regula, Birrer-Heimo, Marra, Pardini)
Al. 4
Si une société de capitaux ou une société coopérative cotée à la bourse suisse acquiert ses propres droits de participation conformément aux alinéas 1 à 3, le prix d'acquisition doit être porté au moins pour moitié à la charge des réserves issues d'apports, d'agios et de versements supplémentaires (réserves issues d'apports de capital), le prix d'acquisition imputable au capital-actions ou au capital social devant être pris en compte.
Al. 5
Si les conditions énumérées à l'alinéa 4 ne sont pas remplies, le montant des réserves issues d'apports de capital est corrigé à hauteur du montant défini dans ce même alinéa, mais tout au plus à hauteur des réserves issues d'apports de capital qui sont disponibles.
Proposition de la minorité II
(Birrer-Heimo, Jans, Leutenegger Oberholzer, Marra, Pardini, Rytz Regula)
Al. 4
... liquidation au moins pour 70 pour cent à la charge ...
Proposition de la minorité IV
(Pardini, Bertschy, Birrer-Heimo, de Buman, Jans, Marra, Müller Leo, Ritter, Rytz Regula)
Al. 4
... qui sont disponibles.
Intervention de procédure
Ziff. 8 Art. 5
Antrag der Mehrheit
Abs. 1bis
Die Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen, die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital, wenn die Reserven aus Kapitaleinlagen von der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft in der Handelsbilanz auf einem gesonderten Konto ausgewiesen werden und die Gesellschaft oder Genossenschaft jede Veränderung auf diesem Konto der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) meldet. Absatz 1ter bleibt vorbehalten.
Abs. 1ter
Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die an einer schweizerischen Börse kotiert sind, haben bei der Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen nach Absatz 1bis mindestens im gleichen Umfang übrige Reserven auszuschütten. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwischen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übrigen Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang der vorhandenen, handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven. Im gleichen Umfang sind handelsrechtlich ausschüttungsfähige übrige Reserven dem gesonderten Konto für Reserven aus Kapitaleinlagen zuzuweisen.
BO 2018 N 1324Abs. 1quater
Absatz 1ter ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen,
a. die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe c DBG oder durch eine grenzüberschreitende Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d DBG nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind,
b. die im Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder einer Umstrukturierung nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 DBG oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach dem 24. Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vorhanden waren.
c. Die Gesellschaft hat die Reserven aus Kapitaleinlagen nach den Buchstaben a und b auf einem gesonderten Konto auszuweisen und der ESTV jede Veränderung auf diesem Konto zu melden.
Abs. 1quinquies
Die Absätze 1ter und 1quater gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitaleinlagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwerterhöhungen verwendet werden.
Antrag der Minderheit I
(Rytz Regula, Birrer-Heimo, Marra, Pardini)
Abs. 1bis
Die Rückzahlung von Grund- und Stammkapital sowie von Reserven aus Kapitaleinlagen ist steuerfrei, wenn:
a. die Kapitaleinlagen von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind,
b. bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die an schweizerischen Börsen kotiert sind, bei der Rückzahlung handelsrechtlich ausschüttungsfähige übrige Reserven mindestens im gleichen Umfang ausgeschüttet werden und
c. die Reserven aus Kapitaleinlagen von der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft in der Handelsbilanz auf gesonderten Konti ausgewiesen werden und die Gesellschaft jede Veränderung auf diesen Konti der Eidgenössischen Steuerverwaltung meldet.
Abs. 1ter
Sind die Bedingungen nach Absatz 1bis Buchstabe b nicht erfüllt, ist die Rückzahlung im entsprechenden Umfang steuerbar, höchstens aber im Umfang der übrigen handelsrechtlich ausschüttungsfähigen Reserven. Im Umfang dieser Besteuerung sind handelsrechtlich ausschüttungsfähige übrige Reserven dem gesonderten Konto für Reserven aus Kapitaleinlagen zuzuweisen.
Abs. 1quater
Absatz 1bis Buchstabe b ist nicht anwendbar
a. auf Grund- und Stammkapital sowie auf Reserven aus Kapitaleinlagen, die nach Inkrafttreten dieser Regelung aus der Übertragung von Vermögenswerten aus dem Ausland in eine inländische Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft entstanden sind oder bei Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft in die Schweiz bereits vorhanden waren;
b. auf Grund- und Stammkapital sowie auf Reserven aus Kapitaleinlagen, die an in- und ausländische juristische Personen zurückgezahlt werden, die zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital der leistenden Gesellschaft beteiligt sind.
Antrag der Minderheit II
(Birrer-Heimo, Jans, Leutenegger Oberholzer, Marra, Pardini, Rytz Regula)
Abs. 1ter
... nach Absatz 1bis mindestens im Umfang von sieben Drittel dieser Rückzahlung übrige Reserven auszuschütten. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, so ist die Rückzahlung im Umfang der Differenz zwischen sieben Zehntel der Rückzahlung und drei Zehntel der Ausschüttung der übrigen Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang ...
Antrag der Minderheit III
(Birrer-Heimo, Jans, Leutenegger Oberholzer, Marra, Pardini, Rytz Regula)
Abs. 1quater Einleitung
Absatz 1ter ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen,
Abs. 1quater Bst. a, b
Streichen
Antrag der Minderheit V
(Aeschi Thomas, Brunner Toni, Egloff, Flückiger Sylvia, Martullo, Matter, Page, Rime)
Abs. 1quinquies
... verwendet werden. Ausgenommen sind Umstrukturierungen gemäss Artikel 61 Absatz 1 DBG.
Intervention de procédure
Ch. 8 art. 5
Proposition de la majorité
Al. 1bis
Le remboursement de réserves issues d'apports de capital effectués par les détenteurs des droits de participation après le 31 décembre 1996 est traité de la même manière que le remboursement du capital-actions ou du capital social si la société de capitaux ou la société coopérative comptabilise les réserves issues d'apports de capital sur un compte spécial de son bilan commercial et communique toute modification de ce compte à l'Administration fédérale des contributions (AFC). L'alinéa 1ter est réservé.
Al. 1ter
Lors du remboursement de réserves issues d'apports de capital conformément à l'alinéa 1bis, les sociétés de capitaux et sociétés coopératives qui sont cotées dans une bourse suisse doivent distribuer d'autres réserves au moins pour un montant équivalent. Si cette condition n'est pas remplie, le remboursement est imposable à hauteur de la moitié de la différence entre le remboursement et la distribution des autres réserves, mais au plus à hauteur du montant des autres réserves disponibles pouvant être distribuées en vertu du droit commercial. Les autres réserves pouvant être distribuées en vertu du droit commercial doivent être créditées à hauteur d'un montant équivalent sur le compte spécial des réserves issues d'apports de capital.
Al. 1quater
L'alinéa 1ter ne s'applique pas aux réserves issues d'apports de capital
a. qui ont été constituées après le 24 février 2008 dans le cadre de concentrations équivalant économiquement à des fusions, par l'apport de droits de participation ou de droits de sociétariat dans une société de capitaux ou une société coopérative étrangère au sens de l'article 61 alinéa 1 lettre c, LIFD ou lors d'un transfert transfrontalier dans une société de capitaux suisse selon l'article 61 alinéa 1 lettre d, LIFD;
b. qui existaient déjà au sein d'une société de capitaux ou d'une société coopérative étrangère au moment d'une fusion ou d'une restructuration transfrontalière au sens de l'article 61 alinéa 1 lettre b, et alinéa 3, LIFD ou du déplacement du siège ou de l'administration effective d'après le 24 février 2008;
c. La société doit comptabiliser les réserves issues d'apports de capital visées aux lettres a et b sur un compte spécial et communiquer toute modification de ce compte à l'AFC.
Al. 1quinquies
Les alinéas 1ter et 1quater s'appliquent par analogie en cas d'utilisation de réserves issues d'apports de capital pour l'émission d'actions gratuites ou l'augmentation gratuite de la valeur nominale.
Proposition de la minorité I
(Rytz Regula, Birrer-Heimo, Marra, Pardini)
Al. 1bis
Le remboursement de capital-actions et de capital social ainsi que de réserves issues d'apports de capital est exonéré de l'impôt si:
a. les apports de capital ont été effectués par les détenteurs des droits de participation après le 31 décembre 1996;
BO 2018 N 1325b. dans le cas de sociétés de capitaux et de sociétés coopératives cotées à la bourse suisse, d'autres réserves qui peuvent être distribuées en vertu du droit commercial sont distribuées lors du remboursement au moins pour un montant équivalent; et
c. la société de capitaux ou la société coopérative comptabilise les réserves issues d'apports de capital sur des comptes spéciaux de son bilan commercial et communique toute modification de ces comptes à l'Administration fédérale des contributions.
Al. 1ter
Si les conditions énumérées à l'alinéa 1bis lettre b, ne sont pas remplies, le remboursement est imposable à hauteur du montant défini dans ce même alinéa, mais tout au plus à hauteur du montant des autres réserves qui peuvent être distribuées en vertu du droit commercial. Les autres réserves qui peuvent être distribuées en vertu du droit commercial doivent être créditées à hauteur du montant imposable sur le compte spécial des réserves issues d'apports de capital.
Al. 1quater
L'alinéa 1bis lettre b, ne s'applique pas:
a. au capital-actions et au capital social ainsi qu'aux réserves issues d'apports de capital qui ont été constitués après l'entrée en vigueur de la présente réglementation lors du transfert de valeurs patrimoniales provenant de l'étranger dans une société de capitaux ou une société coopérative suisse ou qui existaient déjà lors du déplacement du siège ou de l'administration effective d'une société de capitaux ou d'une société coopérative en Suisse;
b. au capital-actions et au capital social ainsi qu'aux réserves issues d'apports de capital qui sont remboursés à des personnes morales suisses ou étrangères qui détiennent au moins 10 pour cent du capital-actions ou du capital social de la société qui effectue le versement;
Proposition de la minorité II
(Birrer-Heimo, Jans, Leutenegger Oberholzer, Marra, Pardini, Rytz Regula)
Al. 1ter
... au moins pour un montant équivalant à sept tiers de ce remboursement. Si cette condition n'est pas remplie, le remboursement est imposable à hauteur de la différence entre sept dixièmes du remboursement et trois dixièmes de la distribution des autres réserves, mais au plus à hauteur ...
Proposition de la minorité III
(Birrer-Heimo, Jans, Leutenegger Oberholzer, Marra, Pardini, Rytz Regula)
Al. 1quater introduction
L'alinéa 1ter ne s'applique pas aux réserves issues d'apports de capital
Al. 1quater let. a, b
Biffer
Proposition de la minorité V
(Aeschi Thomas, Brunner Toni, Egloff, Flückiger Sylvia, Martullo, Matter, Page, Rime)
Al. 1quinquies
... de la valeur nominale, sauf en cas de restructurations au sens de l'article 61 LIFD.
Vote
Premier vote
| Fraktion | Gea | Na | Enth. |
|---|---|---|---|
| Groupe de l'Union démocratique du Centre | 66 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe socialiste | 0 (0 %) | 42 (100 %) | 0 (0 %) |
| Groupe libéral-radical | 33 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe PDC | 29 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe des VERT-E-S | 0 (0 %) | 12 (100 %) | 0 (0 %) |
| Groupe vert'libéral | 7 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe bourgeois-démocratique | 5 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Total | 140 (72 %) | 54 (28 %) | 0 (0 %) |
Gea: Antrag der Mehrheit
Na: Antrag der Minderheit I Rytz Regula
Vote
Deuxième vote
| Fraktion | Gea | Na | Enth. |
|---|---|---|---|
| Groupe de l'Union démocratique du Centre | 0 (0 %) | 65 (100 %) | 0 (0 %) |
| Groupe socialiste | 42 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe libéral-radical | 0 (0 %) | 33 (100 %) | 0 (0 %) |
| Groupe PDC | 0 (0 %) | 29 (100 %) | 0 (0 %) |
| Groupe des VERT-E-S | 12 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe bourgeois-démocratique | 0 (0 %) | 5 (100 %) | 0 (0 %) |
| Groupe vert'libéral | 0 (0 %) | 7 (100 %) | 0 (0 %) |
| Total | 54 (28 %) | 139 (72 %) | 0 (0 %) |
Gea: Antrag der Minderheit II Birrer-Heimo
Na: Rejeter la proposition de la minorité II Birrer-Heimo
Vote
Troisième vote
| Fraktion | Gea | Na | Enth. |
|---|---|---|---|
| Groupe de l'Union démocratique du Centre | 0 (0 %) | 66 (100 %) | 0 (0 %) |
| Groupe socialiste | 42 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe libéral-radical | 0 (0 %) | 33 (100 %) | 0 (0 %) |
| Groupe PDC | 0 (0 %) | 29 (100 %) | 0 (0 %) |
| Groupe des VERT-E-S | 12 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe vert'libéral | 0 (0 %) | 7 (100 %) | 0 (0 %) |
| Groupe bourgeois-démocratique | 0 (0 %) | 6 (100 %) | 0 (0 %) |
| Total | 54 (28 %) | 141 (72 %) | 0 (0 %) |
Gea: Antrag der Minderheit III Birrer-Heimo
Na: Rejeter la proposition de la minorité III Birrer-Heimo
Vote
Quatrième vote
| Fraktion | Gea | Na | Enth. |
|---|---|---|---|
| Groupe de l'Union démocratique du Centre | 0 (0 %) | 66 (100 %) | 0 (0 %) |
| Groupe socialiste | 42 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe libéral-radical | 17 (52 %) | 4 (12 %) | 12 (36 %) |
| Groupe PDC | 29 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe des VERT-E-S | 12 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe vert'libéral | 7 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe bourgeois-démocratique | 6 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Total | 113 (58 %) | 70 (36 %) | 12 (6 %) |
Gea: Antrag der Minderheit IV Pardini
Na: Rejeter la proposition de la minorité IV Pardini
Vote
Cinquième vote
| Fraktion | Gea | Na | Enth. |
|---|---|---|---|
| Groupe de l'Union démocratique du Centre | 66 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe socialiste | 0 (0 %) | 42 (100 %) | 0 (0 %) |
| Groupe libéral-radical | 0 (0 %) | 33 (100 %) | 0 (0 %) |
| Groupe PDC | 0 (0 %) | 29 (100 %) | 0 (0 %) |
| Groupe des VERT-E-S | 0 (0 %) | 12 (100 %) | 0 (0 %) |
| Groupe vert'libéral | 0 (0 %) | 7 (100 %) | 0 (0 %) |
| Groupe bourgeois-démocratique | 0 (0 %) | 6 (100 %) | 0 (0 %) |
| Total | 66 (34 %) | 129 (66 %) | 0 (0 %) |
Gea: Antrag der Minderheit Aeschi Thomas
Na: Rejeter la proposition de la minorité Aeschi Thomas
de Buman Dominique · P-M · Conseil national · Fribourg · Groupe PDC
Ch. 1 art. 3 al. 3
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Aeschi Thomas, Martullo)
... des autres bénéfices. Les bénéfices sont pris en compte dans le potentiel de ressources à raison de 25 pour cent au plus.
Ch. 1 art. 23a
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Aeschi Thomas, Martullo)
Al. 3
... de l'article 3 alinéa 3. Durant cette période, il n'est pas obligatoire de respecter la limitation de la pondération des bénéfices à 25 pour cent, prévue à l'article 3 alinéa 3.
Vote
| Fraktion | Gea | Na | Enth. |
|---|---|---|---|
| Groupe de l'Union démocratique du Centre | 41 (62 %) | 23 (35 %) | 2 (3 %) |
| Groupe socialiste | 42 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe libéral-radical | 32 (97 %) | 0 (0 %) | 1 (3 %) |
| Groupe PDC | 29 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe des VERT-E-S | 12 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe vert'libéral | 7 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe bourgeois-démocratique | 6 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Total | 169 (87 %) | 23 (12 %) | 3 (2 %) |
Gea: Antrag der Mehrheit
Na: Antrag der Minderheit Aeschi Thomas
Vote
Art. 23a al. 4
Frein aux dépenses
| Fraktion | Gea | Na | Enth. |
|---|---|---|---|
| Groupe de l'Union démocratique du Centre | 63 (95 %) | 3 (5 %) | 0 (0 %) |
| Groupe socialiste | 42 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe libéral-radical | 32 (97 %) | 0 (0 %) | 1 (3 %) |
| Groupe PDC | 30 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe des VERT-E-S | 12 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe bourgeois-démocratique | 6 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe vert'libéral | 7 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Total | 192 (98 %) | 3 (2 %) | 1 (1 %) |
Gea: Lösen der Ausgabenbremse
Na: Ablehnung
BO 2018 N 1326La majorité qualifiée est acquise
de Buman Dominique · P-M · Conseil national · Fribourg · Groupe PDC
Ch. 1 art. 5
Proposition de la minorité
(Aeschi Thomas, Egloff, Matter)
Al. 1
... sur le plan international. La contribution des cantons à fort potentiel de ressources s'élève à 2 milliards de francs par an au maximum.
Al. 2
... de tous les cantons. Il tient compte de la limite maximale prévue à l'alinéa 1.
Vote
| Fraktion | Gea | Na | Enth. |
|---|---|---|---|
| Groupe de l'Union démocratique du Centre | 38 (58 %) | 25 (38 %) | 3 (5 %) |
| Groupe socialiste | 42 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe libéral-radical | 31 (94 %) | 0 (0 %) | 2 (6 %) |
| Groupe PDC | 28 (97 %) | 0 (0 %) | 1 (3 %) |
| Groupe des VERT-E-S | 12 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe vert'libéral | 7 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe bourgeois-démocratique | 6 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Total | 164 (84 %) | 25 (13 %) | 6 (3 %) |
Gea: Antrag der Mehrheit
Na: Antrag der Minderheit Aeschi Thomas
Vote
Vote sur l'ensemble
| Fraktion | Gea | Na | Enth. |
|---|---|---|---|
| Groupe de l'Union démocratique du Centre | 15 (23 %) | 50 (76 %) | 1 (2 %) |
| Groupe socialiste | 33 (79 %) | 0 (0 %) | 9 (21 %) |
| Groupe libéral-radical | 30 (91 %) | 3 (9 %) | 0 (0 %) |
| Groupe PDC | 29 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe des VERT-E-S | 2 (17 %) | 8 (67 %) | 2 (17 %) |
| Groupe vert'libéral | 0 (0 %) | 7 (100 %) | 0 (0 %) |
| Groupe bourgeois-démocratique | 5 (83 %) | 0 (0 %) | 1 (17 %) |
| Total | 114 (58 %) | 68 (35 %) | 13 (7 %) |
Gea: Annahme des Entwurfs
Na: Ablehnung des Entwurfs
La séance est levée à 18 h 55BO 2018 N 1327