02.3091
Qualität und Umfang der Prüfungsarbeit der aktienrechtlichen Revisionsstellen
Cottier Anton · P-M · Ständerat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion
M. Lauri demande la discussion. - Ainsi décidé.
Lauri Hans · Ständerat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich danke dem Bundesrat für seine Antwort und gestatte mir die folgenden Bemerkungen:
Der Zufall wollte es, dass ich meine Interpellation am gleichen 20. März in der vergangenen Frühjahrssession einreichte wie Herr Nationalrat Felix Walker ein Postulat zu einem sehr ähnlichen Themenkreis mit dem Titel "Corporate Governance. Anlegerschutz" (02.3086). Herr Walker verlangt unter anderem einen Bericht zu den Fragen nach der Verlässlichkeit, Relevanz und Transparenz der Jahresrechnung sowie des Revisionsberichtes, nach einer Verstärkung der Anforderungen an die Unabhängigkeit der Revisionsstelle und nach Massnahmen zur Qualitätssicherung der Revisionstätigkeit.
Der Bundesrat erklärte sich am 22. Mai bereit, das von 42 Mitunterzeichnern unterstützte nationalrätliche Postulat entgegenzunehmen. Auf meine Frage nach der Qualität und nach der Wirksamkeit der Qualitätskontrolle bezüglich der Prüfungsarbeit der aktienrechtlichen Revisionsstellen bei börsenkotierten Gesellschaften verweist der Bundesrat in seiner Antwort auf das neue Kotierungsreglement und auf eine Richtlinie vom Sommer 2000 der SWX Swiss Exchange betreffend die Durchsetzung der Rechnungslegungsvorschriften und Registrierung der Revisionsorgane. Es sei nun vorerst abzuwarten, inwieweit sich diese neueren Regelungen bewährten, bevor an eine öffentlich-rechtliche Überwachung der Prüfungsarbeit der Revisionsstellen sämtlicher börsenkotierter Gesellschaften gedacht werde.
Ich möchte mich bis auf weiteres dieser vorläufigen Betrachtung anschliessen. Selbstregulierungsmechanismen der Wirtschaft sind - sofern sie gut spielen - wertvoll und mir auch sachlich und politisch sympathisch. Ich muss jedoch darauf hinweisen, dass sich erst noch zeigen muss, dass damit die entscheidend wichtige Unabhängigkeit der Revisionsstelle genügend gestärkt bzw. aufrechterhalten werden kann. Die Revisionsstelle ist ein von der Generalversammlung der Aktionäre gewähltes Organ. In Wirklichkeit droht sie indessen hin und wieder, wie wir wissen, in eine problematische Abhängigkeit vom Verwaltungsrat und vom Management zu kommen - von denen sie in der Praxis ihre Aufträge erhält, Aufträge, die oft weiter gehen als reine Prüfungsaufträge nach Artikel 727ff. OR -, zu welchen dank langjähriger Zusammenarbeit besondere persönliche Beziehungen entstehen können.
Diese persönlichen Bindungen müssen keineswegs a priori schlecht sein, aber es besteht doch die Gefahr, dass sie die unvoreingenommene Erfüllung des Revisionsmandates im Interesse der Unternehmung und der Aktionäre nicht nur fördern. Sollte die Regelung der SWX die erhofften Resultate nicht erbringen, so müsste über eine weiter gehende Überwachung der Tätigkeit der Revisionsstellen bei Publikumsaktiengesellschaften nachgedacht werden. Was bei der EBK gegenüber den Prüfern von rund 500 Instituten möglich ist, kann gegenüber den Prüfern von 260 an der SWX kotierten schweizerischen Gesellschaften nicht von vornherein unmöglich sein.
In die richtige Richtung zu gehen scheint mir, was der Bundesrat de lege ferenda zum Prüfungsumfang und damit zum Ausweis über die Prüfungsarbeit der Revisionsstelle ausführt. In der Tat vermag die heutige Lösung, die sich gemäss Gesetz auf die Buchführung und die Jahresrechnung sowie den Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinns konzentriert, nicht mehr zu befriedigen. Bevor hier ergänzende Regeln aufgestellt werden, müsste indessen nicht nur geprüft werden, was die 4. EG-Richtlinie auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechtes enthält - wie dies in der Interpellationsantwort geschehen ist -, sondern auch, was an den führenden ausländischen Börsenplätzen gilt. Diese Arbeit ist mit der Antwort auf meine Interpellation wie gesagt noch nicht erledigt. Im Interesse des Aktionariats, dessen Bedürfnisse hinsichtlich der Prüfungsarbeiten in der Zukunft klar vermehrt ins Zentrum zu rücken sind, wäre auch zu prüfen, ob die heute standardisierte Berichterstattung an die Generalversammlung mit der lapidaren Feststellung "entspricht dem schweizerischen Gesetz und den Statuten" nicht wesentlich erweitert werden müsste. Wie andere zu Recht kritisiert haben, sind Feststellungen wie "es ist alles in Ordnung" oder "die Arbeit der Unternehmung ist ungenügend" kaum mehr zeitgemäss.
Frau Bundesrätin, ich werde nun mit Interesse den für die Beantwortung des Postulates Walker Felix 02.3086 zu erstellenden Bericht zur gleichen Thematik abwarten. Da dafür mehr Zeit zur Verfügung stehen wird als für die Beantwortung meiner Interpellation, wird er wohl tiefer schürfen und die Grundlage für eine gründliche Lagebeurteilung liefern können. Je nach Ergebnis wird auf die hier diskutierte Frage zurückzukommen sein.
Es bleibt mir eine konkrete Frage, die Sie vielleicht teilweise bereits bei den vorhergehenden Traktanden beantwortet haben, nämlich die Frage nach dem Zeitablauf: Sieht der Bundesrat auch, dass dieser Bericht zum Postulat Walker Felix 02.3086 relativ rasch erstellt werden muss? Wenn ja, welches ist dafür der Zeithorizont, damit diese umfassende Lagebeurteilung auch hinsichtlich Revisionsstellen gemacht werden kann?
Merz Hans-Rudolf · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion
Ich bin Herrn Lauri für diesen Vorstoss sehr dankbar. Ich bedaure eigentlich, dass er sich nicht mit einem Vorstoss in verbindlicherer Form den vorhergehenden Vorstössen anschliessen konnte. Das Thema, das Herr Lauri aufbringt, ist in der letzten Zeit in der Tat in verstärktem Masse virulent geworden - dies unter verschiedenen Gesichtspunkten.
Es gibt einen Aspekt, den er nicht erwähnt hat und den ich einfach noch nachschieben möchte. Die Revisionsstellen haben nach Obligationenrecht gewisse Aufgaben zu erledigen - Sie haben darauf hingewiesen -, die im Wesentlichen buchhalterischer Natur sind. Nun haben sich die Revisionsstellen in den letzten Jahren aber je länger, je mehr auch zu Fragen der Unternehmensführung geäussert. Es ist üblich geworden, dass man dem Revisionsbericht zum Beispiel einen so genannten Management Letter beifügt und darin zu Fragen der strategischen und operativen Unternehmensführung Stellung nimmt. Dies überschreitet die standardisierte Berichterstattung, von der Sie sprechen, bei weitem. Das halte ich für nicht ungefährlich. Im Grund genommen macht sich eine Revisionsinstanz anheischig, auch auf die materielle Führung eines Unternehmens Einfluss zu nehmen.
Wenn wir das Thema Corporate Governance schon breit öffnen und bei uns politisch thematisieren, dann gehört auch die Stellung der gesetzlichen Revisionsstelle im Sinne der Interpellation Lauri unbedingt dazu. Es ist bedauerlich, dass der Präsident der entsprechenden Kommission im Augenblick nicht im Rat weilt, aber ich denke, wir sollten der Kommission - ganz unabhängig davon und ohne die Frage, ob ein parlamentarischer Vorstoss im Sinne einer Motion oder eines Postulates überwiesen werden soll - den Auftrag mitgeben, dass man diese Fragen, im Verbund mit den vorher beschlossenen Aufträgen, eben auch prüft.
Metzler Ruth · BR-F · Bundesrat · Appenzell I.-Rh.
Ich kann auf eine umfassende mündliche Stellungnahme zur ganzen Thematik verzichten. Aber ich möchte den Punkt aufnehmen, den Herr Lauri am Schluss noch aufgeworfen hat: der Zeithorizont für das weitere Vorgehen, auch im Zusammenhang mit dem Postulat Walker Felix 02.3086 - nicht jenen Vorstoss betreffend Corporate Governance (01.3329), den wir heute Morgen diskutiert haben, sondern jenen betreffend die Rechnungslegung. Hier möchte ich einfach darauf hinweisen, wie wir betreffend das Rechnungslegungsrecht weiterzufahren gedenken. Denn das ist ja eigentlich das, was auch als Vorlage einmal ins Parlament kommen sollte.
Hier möchte ich eine Vorbemerkung machen. Ich denke, dass die verschiedenen Ereignisse gerade der vergangenen eineinhalb Jahre die Wichtigkeit einer Verbesserung der Transparenz in der Rechnungslegung doch aufgezeigt haben. Das ist etwas, was bei der Vernehmlassung zum Rechnungslegungsrecht noch nicht in diesem Umfang - das kommt in den Vernehmlassungsergebnissen zum Ausdruck - sichtbar war. Ein Ziel des neuen Rechnungslegungsgesetzes ist eine Verbesserung der Transparenz. Das Projekt liegt also im Grundsatz richtig, wobei wir uns bewusst sind, dass hier im Vergleich zur Vorlage, welche in die Vernehmlassung ging, noch verschiedene Änderungen notwendig sind. Der Bundesrat hat wegen dieser sehr umstrittenen Vernehmlassungsvorlage und den entsprechenden Ergebnissen und Stellungnahmen noch nicht über das weitere Vorgehen entschieden.
Es ist aber meine Absicht, dass der Bundesrat noch in diesem Jahr eine Aussprache über das weitere Vorgehen im Rechnungslegungsrecht führt, bei der dann solche Fragen auch diskutiert werden sollen.
Eine Frage, die vorweg noch abschliessend zu diskutieren ist, auch innerhalb der Verwaltung, ist die Frage der Massgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbemessung. Hier müssen wir nach Lösungen suchen. Der Ball liegt vor allem auch beim Finanzdepartement, weil die entsprechenden Diskussionen, gerade was den Steuerbereich betrifft, noch nicht abschliessend geführt werden konnten. Wir haben EJPD-intern dieses Projekt auch nicht prioritär behandelt, weil wir aufgrund der Vernehmlassungsergebnisse wussten, dass noch einmal stark daran gearbeitet werden muss. Vielleicht kann man aus heutiger Sicht sogar sagen, dass wir mit diesem Projekt etwa zwei Jahre zu früh gewesen sind.
Der Bundesrat wird betreffend das Rechnungslegungsgesetz noch dieses Jahr über das weitere Vorgehen entscheiden. Ich hoffe, damit Ihre Frage zumindest vorläufig beantwortet zu haben.
Lauri Hans · Ständerat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Frau Bundesrätin, wenn Sie eine Ergänzung zu Ihren letzten Bemerkungen gestatten: Ich nehme an, bei dieser Lagebeurteilung wird sich der Bundesrat auch Rechenschaft darüber abgeben, dass die hier angesprochenen Fragen bezüglich der Revision an sich zum grössten Teil nicht warten müssten - das gilt auch für das, was Kollege Merz jetzt aufgegriffen hat -, bis das Rechnungslegungsgesetz, das noch andere problematische und umstrittene Punkte enthält, so weit ist, dass es behandelt werden kann, sondern dass dazu auch das Obligationenrecht zur Verfügung stehen würde. Dies einzig als Ergänzung. Aus diesem Grund hoffe ich, dass diese Fragen anhand des Postulates Walker Felix beförderlich abgearbeitet werden - erst einmal zur Lagebeurteilung. Die Diskussion darüber, was für Schlussfolgerungen daraus zu ziehen wären, müsste dann anschliessend noch geführt werden.