Fatschenta parlamentara: Parlamentsgesetz (01.401)

01.401

Parlamentsgesetz

Cottier Anton · P-M · Ständerat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion

Bundesgesetz über die Bundesversammlung

Loi sur l'Assemblée fédérale

Art. 10

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion

Wir haben nun das Parlamentsgesetz im zweiten Durchgang bei uns. Ein grosses Regelwerk findet wohl bald seine definitive Fassung. Nach der ersten Beratung in beiden Räten hatten wir etwa fünfzig Differenzen. Nach der zweiten Beratung im Nationalrat liegen noch sechzehn Differenzen vor. Die Kommission beantragt Ihnen bei sieben Differenzen Zustimmung zum Nationalrat, und bei neun Differenzen möchten wir festhalten.

Bei Artikel 10 beantragen wir Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates vom 12. Juni 2002. Doch möchte ich die Redaktionskommission darauf hinweisen, dass inzwischen das Parlamentsressourcengesetz anstelle des früheren Entschädigungsgesetzes erlassen wurde. Die Redaktionskommission wird daher ersucht, die Terminologie entsprechend anzupassen.

Cottier Anton · P-M · Ständerat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 39 Abs. 4

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 39 al. 4

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion

Bei der Grösse der Kommissionen der Vereinigten Bundesversammlung schliessen wir uns dem Nationalrat an (Beschluss des Nationalrates vom 18. Juni 2002). Diese Kommissionen bestehen also aus neun Mitgliedern des Nationalrates und vier Mitgliedern unseres Rates. Diese Grösse wurde insbesondere im Hinblick auf die noch zu bildende Gerichtskommission gewählt.

Cottier Anton · P-M · Ständerat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 49 Abs. 5

Antrag der Kommission

Festhalten

Art. 49 al. 5

Proposition de la commission

Maintenir

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion

Zu Absatz 5: Die Kommission hat hier beschlossen, Festhalten zu beantragen. Sie betont, dass mit dem Wortlaut des Ständerates dem berechtigten Anliegen, die Finanzen und die Finanzpolitik besser mit der Sachpolitik zu verknüpfen, genügend Rechnung getragen wird. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Finanzkommission - wie jede andere Kommission auch - das Recht hat, auch ohne diese vom Nationalrat beschlossene Ergänzung in ihrem Zuständigkeitsbereich von sich aus aktiv werden kann. Sie kann im Rat auch Anträge zu Geschäften stellen, die ihr nicht zugewiesen worden sind. Mit dem Festhalten am früheren Beschluss will die Kommission aber keineswegs verhindern, dass die Finanzkommission in finanzpolitischen Fragen vermehrt aktiv wird.

Cottier Anton · P-M · Ständerat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 69

Antrag der Kommission

Abs. 1bis

Streichen

Abs. 2

Festhalten, aber:

.... ausstellen lassen. Diese Personen und ihre Funktionen sind in ....

Art. 69

Proposition de la commission

Al. 1bis

Biffer

Al. 2

Maintenir, mais:

.... du Palais du Parlement. Le nom et les fonctions de ces personnes font ....

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion

In Artikel 69, Hausrecht und Zutritt zum Parlamentsgebäude, geht es um die Lobbyistenregelung. Der Nationalrat hat in Absatz 1bis das Lobbyistinnen- und Lobbyistenregister eingefügt, das vorher in Artikel 5 enthalten war. Zudem hat er festgelegt, dass die Akkreditierung in einer eigenen Verordnung der Bundesversammlung geregelt sein müsste.

Mit der Lösung des Nationalrates wären während der Session noch mehr aussenstehende Personen im Parlamentsgebäude zugelassen als heute. Im übrigen würde es mit der Lösung des Nationalrates zwei Kategorien geben, nämlich die Lobbyisten und zwei weitere Personen pro Ratsmitglied. Es wäre dann durchaus möglich, dass sich auch unter den weiteren Personen Lobbyisten befinden, die aber nicht im Lobbyistenregister aufgeführt wären.

Die Lösung des Ständerates, die nur eine Kategorie kennt, ist einheitlicher. Die Transparenz ist gegeben. Ein öffentlich einsehbares Register ist zwingend vorgeschrieben.

In Artikel 69 Absatz 2 haben wir der Klarheit halber ergänzt, dass auch die Funktionen dieser Personen ins Register eingetragen werden. So bleibt es den zugelassenen Personen offen, sich in diesem Register als Lobbyisten für den Verband X zu bezeichnen.

Mit dieser Regelung wird einerseits dem Anliegen der Transparenz Rechnung getragen, ohne dass von Gesetzes wegen eine Lobbyistendefinition geschaffen werden muss. Die Fassung des Nationalrates verlangt nämlich, dass die Bundesversammlung in einer Verordnung die Lobbyisten zu definieren hätte. Andererseits wird den Spezialistinnen und Spezialisten der Kommunikationsbranche die Möglichkeit gegeben, sich zu deklarieren. Ihrem Wunsch wird demnach entsprochen.

Cottier Anton · P-M · Ständerat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 82

Antrag der Kommission

Mehrheit

Festhalten

Minderheit

(Cornu, Béguelin, Forster, Reimann)

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 82

Proposition de la commission

Majorité

Maintenir

Minorité

(Cornu, Béguelin, Forster, Reimann)

Adhérer à la décision du Conseil national

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion

Bezüglich Artikel 82 hat unser Rat bei der letzten Beratung entschieden, dass es Sache der Ratsreglemente sein soll festzulegen, in welchen Fällen das Abstimmungsergebnis in Form einer Namensliste veröffentlicht wird. Die Mehrheit der Kommission beantragt Ihnen, an diesem Beschluss festzuhalten. Die Frage soll auf der Stufe der Ratsreglemente geregelt werden. Für die in beiden Räten sehr unterschiedlichen Situationen müssen verschiedene Regelungen möglich sein.

Die Kommissionsminderheit Cornu beantragt, dem Nationalrat zuzustimmen, aber bei Artikel 173 Ziffer 4a als Übergangsregelung festzulegen, dass Artikel 82 angewendet werden soll, sobald die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Stimmabgabe gegeben sind.

Namens der Mehrheit beantrage ich Ihnen, am früheren Beschluss unseres Rates festzuhalten und diese Regelung den Ratsreglementen zu überlassen. Die einzelnen Räte sollen also selbst entscheiden, wie sie dies handhaben wollen.

Béguelin Michel · Ständerat · Waadt · Sozialdemokratische Fraktion

Nous parlons beaucoup de transparence depuis quelques temps. Je pense que c'est tout à fait normal; pour moi c'est le premier élément du fonctionnement de la démocratie.

Le Conseil national a une transparence totale dans ses votes, et chaque citoyen peut savoir qui a voté quoi. En revanche, au niveau du Conseil des Etats, nous sommes opaques sur ce plan-là. Comme chaque citoyen ne peut pas venir à la tribune du public pour constater de visu ce qui s'y passe, il faut bien que nous ayons un système de transparence.

Pour moi, il faut que nous ayons la même réglementation que l'autre Chambre. C'est un fondement démocratique, l'opacité ne doit pas être une particularité d'un club de sénateurs. C'est pour ça que je vous invite, au nom de la transparence des droits démocratiques, à soutenir la proposition de minorité. Nous avons prévu à l'article 173 chiffre 4a les délais nécessaires pour pouvoir faire les installations ad hoc qui nous permettront d'être au même niveau que le Conseil national.

Je vous invite à suivre la minorité.

Reimann Maximilian · Ständerat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Genau heute vor einer Woche las ich in einer renommierten Schweizer Zeitung - ihr Name fängt mit einem "N" wie "Neu" an -, in der Debatte über den Blutalkoholgehalt der Automobilisten habe die SVP-Gruppe der Kleinen Kammer geschlossen für die Senkung auf 0,5 Promille gestimmt und sich damit bewusst von den Parteikollegen im Nationalrat abgesetzt. Diese Zeitungsmeldung, ich habe sie ausgeschnitten, war falsch. Zumindest ich habe für 0,7 Promille gestimmt. Hätte ich auf Nummer Sicher gehen und sicherstellen wollen, dass mein Abstimmungsverhalten auch akustisch in Erscheinung tritt, dann hätte ich mich zu Wort melden müssen.

Genau das haben wir gestern erlebt. In der Gesamtabstimmung über die Neugestaltung des Finanzausgleiches haben sich zwei unserer Mitglieder zu Wort gemeldet. Sie wollten sich der Stimme enthalten; weil dies aber nirgends festgehalten wird, sahen sie sich gezwungen, entsprechende kurze Voten abzugeben. Das hatte zur Folge, dass unser Ratspräsident für einmal sogar die Enthaltungen aufnehmen liess.

Gewiss, die Fälle dieser letzten Tage, die ich geschildert habe, waren Einzelfälle, aber sie kumulieren sich. Einmal trifft es den einen, dann wieder die andere. Einmal ist der eine von der Unbill betroffen, in ein anderes Abstimmungslager zu geraten, dann wieder ist es die andere, deren Stimme von der Öffentlichkeit nicht differenziert wahrgenommen werden kann. Das ist unschön. Das wäre sicher für alle Zukunft zu vermeiden, wenn wir hier der Minderheit zustimmen und damit das tun würden, was in einem modernen Parlamentsbetrieb üblich ist, nämlich das Abstimmungsverhalten so festzuhalten, dass es für die Medien, für die Öffentlichkeit und für unsere Wähler einsehbar wird. Ich jedenfalls sehe keinen Grund, der dagegen spricht, schon gar nicht die Kosten. Auch verlieren wir bei einer elektronischen Abstimmung keine Zeit, im Gegenteil. Ich habe es geschildert: Wir müssten weniger sprechen. Dafür hätten wir dann wirklich Sicherheit darüber, wie abgestimmt worden ist, wir hätten Transparenz. Das sind wir sowohl uns selber als auch der Öffentlichkeit schuldig.

Folgen Sie hier also bitte der Minderheit. Mit der Version der Mehrheit wird weder erhöhte Sicherheit noch erhöhte Transparenz gewährleistet. Man wird es wohl - jedenfalls hatte ich in der Kommission diesen Eindruck - beim Ist-Zustand belassen, wonach zehn Mitglieder eine Namensabstimmung verlangen können. Langfristig ist das meines Erachtens keine taugliche Lösung. Schlagen Sie also den moderneren Weg ein, den der Nationalrat mit der Einführung der elektronischen Abstimmung schon vor einigen Jahren eingeschlagen hat, und stimmen Sie heute der Minderheit zu.

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion

Nur ein Satz zur Herrn Reimann: Er hat die Kosten etwas heruntergespielt und gesagt, die Kosten würden zuletzt dagegen sprechen. Ich möchte einfach festhalten: Letztes Jahr wurde dieser Saal renoviert. Damals hat niemand gesagt, man wolle eine elektronische Abstimmungsanlage einbauen. Wir haben die Kosten eines Einbaus einer solchen Anlage abgeklärt: Es handelt sich um 700 000 bis 750 000 Franken. Dies ist zu beachten.

Ich bitte Sie, der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.

Cornu Jean-Claude · Ständerat · Freiburg · Freisinnig-demokratische Fraktion

Je proposerai, si je suis soutenu en cela par une dizaine de collègues, que pour cet objet, et pour démontrer notre souci de transparence, nous procédions au vote par appel nominal.

Cottier Anton · P-M · Ständerat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion

Ich nehme vom Ordnungsantrag Kenntnis, die Abstimmung unter Namensaufruf durchzuführen. Unser Geschäftsreglement hält in Artikel 70 Folgendes fest: "Die Abstimmung findet unter Namensaufruf statt, wenn mindestens zehn Mitglieder es verlangen. Der Präsident setzt den Wortlaut der Stimmabgabe fest; die Mitglieder antworten von ihrem Platz aus. Die Stimmabgabe oder Stimmenthaltung der einzelnen Mitglieder wird im Protokoll vermerkt. Als Stimmende werden nur die Mitglieder gezählt, die unmittelbar nach dem Aufruf ihres Namens die Stimme abgeben."

Verfahrensbeitrag

Namentliche Abstimmung - Vote par appel nominal

Für den Antrag der Mehrheit (Festhalten) stimmen die folgenden Ratsmitglieder:

Votent pour la proposition de la majorité (maintenir):

Bieri, Brändli, Briner, Bürgi, Büttiker, Dettling, Epiney, Escher, Frick, Fünfschilling, Germann, Hess Hans, Hofmann Hans, Inderkum, Lauri, Leumann, Maissen, Paupe, Pfisterer Thomas, Plattner, Schiesser, Schmid Carlo, Schweiger, Slongo, Stähelin, Wicki .... (26)

Für den Antrag der Minderheit (Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates) stimmen die folgenden Ratsmitglieder:

Votent pour la proposition de la minorité (adhérer à la décision du Conseil national):

Béguelin, Berger, Cornu, David, Forster, Gentil, Jenny, Langenberger, Leuenberger, Marty Dick, Reimann, Saudan, Spoerry, Studer Jean .... (14)

Abwesend sind die folgenden Ratsmitglieder - Sont absents:

Beerli, Brunner Christiane, Lombardi, Merz, Stadler .... (5)

Präsident Cottier stimmt nicht

M. Cottier, président, ne vote pas

Le président (Cottier Anton, président): La lettre bbis de l'article 118 alinéa 1er sera traitée avec l'article 123a.

Verfahrensbeitrag

Art. 118 Abs. 4, 4bis, 4ter, 4quater, 5

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 118 al. 4, 4bis, 4ter, 4quater, 5

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Art. 118a

Antrag der Kommission

Abs. 1

Vorstösse können von der Mehrheit der Kommission .... (Festhalten, vgl. Art. 118 Abs. 4)

Abs. 2, 3

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Abs. 4

Die Ratsreglemente regeln, unter welchen Voraussetzungen ein Vorstoss ohne Ratsbeschluss abgeschrieben werden kann. (Festhalten, vgl. Art. 118 Abs. 5)

Abs. 5, 6

Streichen

Art. 118a

Proposition de la commission

Al. 1

Peuvent déposer des interventions, les majorités d'une commission et .... (Maintenir, voir art. 118 al. 4)

Al. 2, 3

Adhérer à la décision du Conseil national

Al. 4

Les règlements des Conseils précisent les conditions dans lesquelles il est possible de classer une intervention sans décision du Conseil. (Maintenir, voir art. 118 al. 5)

Al. 5, 6

Biffer

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion

Nach dieser fünfminütigen "Schulstunde" - der namentlichen Abstimmung - fahren wir weiter bei den Artikeln 118 und 118a. Es ist nicht ganz einfach, den Überblick zu behalten, es ist aber sinnvoll, wenn wir die Artikel 118 und 118a zusammen behandeln. Ich äussere mich daher zu den beiden Artikeln gemeinsam.

Zwischen dem Ständerat und dem Nationalrat bestehen insgesamt vier Differenzen. Die erste ist eine systematische Differenz, welche den Überblick etwas erschwert. Der Nationalrat hat nämlich den alten Artikel 118 in die zwei Artikel 118 und 118a aufgeteilt. Das ist sinnvoll, macht aber die Fahne etwas unübersichtlich.

Inhaltlich gibt es drei Differenzen. Die erste findet sich in Artikel 118 Absatz 1 Buchstabe bbis. Sie betrifft die Empfehlung. Die Empfehlung werden wir erst im Zusammenhang mit Artikel 123a behandeln. Zuerst sollte die Rechtswirkung der Motion in Artikel 119 definiert werden.

Die zweite inhaltliche Differenz findet sich im Beschluss des Nationalrates zu Artikel 118 Absatz 4 und im Beschluss des Nationalrates zu Artikel 118a Absatz 1. Der Nationalrat möchte im Gegensatz zum Ständerat Minderheitsvorstösse weiterhin zulassen. Ihre Kommission beantragt Ihnen, bei Artikel 118a Absatz 1 Festhalten am Beschluss des Ständerates. Vorstösse der Kommissionsminderheit sollen nicht mehr möglich sein.

Die dritte Differenz zeigt sich in den Absätzen 4 bis 6 von Artikel 118a hinsichtlich der automatischen Abschreibung von Vorstössen ohne Behandlung im Rat. Es geht um die Neuregelung der so genannten Guillotine. Das ist in der Praxis nur im Nationalrat ein Problem. Daher ist es sinnvoller, die Lösung dieser Frage auf der Ebene der Ratsreglemente anzusiedeln. Sie sehen dies auf der Fahne auf Seite 7 unten und auf Seite 8 oben.

Cottier Anton · P-M · Ständerat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 119 Abs. 2

Antrag der Kommission

Mehrheit

Festhalten

Minderheit

(Dettling, Büttiker, Forster, Reimann)

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 119 al. 2

Proposition de la commission

Majorité

Maintenir

Minorité

(Dettling, Büttiker, Forster, Reimann)

Adhérer à la décision du Conseil national

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion

Zu Artikel 119 Absatz 2 - zu den Rechtswirkungen der Motion -: Hier geht es um ein staatsrechtlich sehr interessantes und wohl auch wichtiges Problem, nämlich um die Frage der Rechtswirkung der Motionen im Zuständigkeitsbereich des Bundesrates. Die Variante des Bundesrates, der auch der Ständerat zugestimmt hat, sieht vor, dass eine Motion im Zuständigkeitsbereich des Bundesrates als Richtlinie wirkt. Das heisst, sie gibt dem Bundesrat vor, in welche Richtung er handeln soll. Diese Vorgabe ist dann aber nicht zwingend.

Der Nationalrat hat sich für eine andere Definition entschieden: Wenn eine Motion, die von beiden Räten überwiesen wurde, in den Zuständigkeitsbereich des Bundesrates einwirkt, hat der Bundesrat zwei Möglichkeiten: Entweder er trifft die verlangten Massnahmen selbst, oder er legt der Bundesversammlung den Entwurf eines Erlasses vor; mit diesem Entwurf wird dann die Zuständigkeitsordnung so geändert, dass die Motion umgesetzt werden kann.

Ihre Kommission ist dem Antrag des Bundesrates gefolgt und hat mit Stichentscheid des Präsidenten Festhalten beschlossen. Es liegt ein Minderheitsantrag vor, gemäss welchem dem Beschluss des Nationalrates zugestimmt werden soll.

Dettling Toni · Ständerat · Schwyz · Freisinnig-demokratische Fraktion

Ich möchte zunächst auch noch einmal klarlegen, worum es bei dieser Differenz geht. Wir haben bekanntlich in der neuen Bundesverfassung das Instrument des Auftrages verankert. Mit diesem Auftrag sollen die Räte in begrenztem Umfang auch in den Kompetenzbereich des Bundesrates eingreifen und ihm Aufträge in seinem eigenen Kompetenzbereich erteilen können. Dies ist aber - und hier gehe ich mit dem Berichterstatter einig - gerade aus dem Blickwinkel der Gewaltentrennung zwangsläufig eine etwas sensible Angelegenheit. Trotzdem ist es heute notwendiger denn je, dass wir über dieses Instrument verfügen. Denn gerade in jüngster Zeit ist es immer mehr zur Übung geworden, Rahmengesetze zu erstellen und dem Bundesrat auf Verordnungsstufe die Ausführungsgesetzgebung zu überlassen, mit anderen Worten: Die Verschiebung der Kompetenzen auf Stufe Verordnung des Bundesrates hat in jüngster Zeit in beachtlichem Umfange zugenommen.

Diese Kompetenzverschiebung beinhaltet aber auch sehr viel politischen Zündstoff; und hier müssen wir als Parlament und nicht zuletzt auch als delegierender Gesetzgeber ein wirksames Instrument zur Verfügung haben, um korrigierend einzugreifen. Soweit sind wir uns wahrscheinlich alle einig. Dagegen gehen die Meinungen zwischen dem Bundesrat bzw. dem Ständerat einerseits und dem Nationalrat andererseits insoweit auseinander, als strittig ist, wie ein solcher von beiden Räten erteilter Auftrag umgesetzt werden muss.

Der Bundesrat und der Ständerat möchten einen solchen - und ich betone das - von beiden Räten erteilten Auftrag im Zuständigkeitsbereich des Bundesrates als blosse Richtlinie verstanden wissen. Der Nationalrat und jetzt auch die Kommissionsminderheit möchten dagegen weiter gehen und den Bundesrat verpflichten, entweder die Massnahme direkt umzusetzen oder dann der Bundesversammlung den Entwurf eines Erlasses zu unterbreiten, mit dem der Auftrag umgesetzt werden kann.

Namens der Kommissionsminderheit ersuche ich Sie, der Fassung des Nationalrates zuzustimmen. Sie bereinigen damit nicht nur eine Differenz, sondern Sie stärken damit auch die Rechte unserer Räte, indem Sie auf eine vernünftige und meines Erachtens durchaus ausgewogene Weise die Wirksamkeit eines von beiden Räten erteilten Auftrages stärken. Demgegenüber bleibt die blosse Richtlinie ein zumeist stumpfes Instrument; sie erlaubt uns kaum oder jedenfalls nur über einen eher beschwerlichen Umweg, unsere Rechte durchzusetzen. Im Prinzip geht es darum, ob wir unsere Möglichkeiten und Rechte in den dem Bundesrat abgetretenen Bereichen wirksam wahrnehmen wollen oder ob wir uns selbst beschränken und uns mit dem "weichen" Instrument der Richtlinie zufrieden geben wollen.

Ich bin für eine Stärkung der Rechte der Bundesversammlung und empfehle Ihnen daher, dem Minderheitsantrag zuzustimmen.

Büttiker Rolf · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Für mich ist das der Schlüsselbereich in dieser Parlamentsgesetzgebung. Wir haben in diesem Rat schon x-mal, auch bei der Revision der Bundesverfassung, über diese Probleme diskutiert. In der Tat haben wir bei der Anwendung dieser Bestimmungen immer wieder Schwierigkeiten und Diskussionen.

Die Minderheit hat versucht, mit einer klareren Formulierung etwas Ordnung hineinzubringen, eine klare Kompetenzzuweisung, eine klare Kompetenzabgrenzung zwischen Exekutive und Legislative, vorzunehmen, um in diesem Bereich etwas mehr Klarheit zu schaffen. Für mich, Frau Bundeskanzlerin, ist der Begriff "Richtlinie", wie er hier verwendet wird, äusserst schwammig. Er kann alles oder eben nichts beinhalten. Er öffnet Tür und Tor, damit der Bundesrat mehr oder weniger machen kann, was er will. Es gibt Beispiele, dass der Bundesrat etwas tat oder eben nicht tat.

Was ist die Folge davon? Die Folge davon ist, dass wir immer wieder Parlamentarische Initiativen haben, dass deren Zahl explodiert, weil Problembereiche bestehen, wo das Parlament einzugreifen versucht, weil es nicht zufrieden ist mit dem, was der Bundesrat mit einer Motion oder mit einem Auftrag in seinem Zuständigkeitsbereich tut. Es gibt ein Beispiel aus der jüngsten Geschichte: die BVG-Mindestzinssatz-Diskussion.

Wenn Sie dem Antrag der Mehrheit zustimmen, kann das Parlament einen Beschluss fassen, aber der Bundesrat kann nach wie vor machen, was er will. Wenn Sie hingegen der Minderheit zustimmen, kann der Bundesrat dem Parlament folgen, oder - wie es genau formuliert ist - er muss einen Vorschlag ins Parlament bringen, um das Gesetz zu ändern, um z. B. den Zuständigkeitsbereich bei der BVG-Mindestzinssatz-Festlegung zu ändern.

Gerade an diesem Beispiel sehen Sie, dass der Antrag der Minderheit richtig ist, denn er versucht, in diesem Bereich, bei der Kompetenzabgrenzung zwischen Bundesrat und Parlament, endlich eine gewisse Klarheit zu schaffen. Ich stimme meinem Vorredner Kollega Dettling zu: Der Minderheitsantrag beinhaltet auch eine Stärkung der Möglichkeiten des Parlamentes, um als Legislative zu bestimmen und um den Bundesrat in einer gewissen Sache bei den umzusetzenden Massnahmen etwas enger an der Leine zu halten.

Ich danke Ihnen, wenn Sie der Minderheit zustimmen.

Stähelin Philipp · Ständerat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion

Ich ergreife das Wort lediglich deshalb, weil mein Vorredner das Beispiel der BVG-Verordnung gebracht hat. Sie erinnern sich, dass wir exakt in diesem Bereich einen Vorstoss überwiesen haben, eine Empfehlung. Der Bundesrat war bereit, diese Empfehlung entgegenzunehmen. Das geht doch problemlos. Das Instrument der Empfehlung ist unter Artikel 123a im Prinzip nach wie vor enthalten. Auch wenn das nun allenfalls wegfällt, wird es bei uns ins Reglement kommen. Damit haben wir im Ständerat dieses Mittel nach wie vor. Wir können damit unsere Meinung durchbringen.

Ich habe etwas Mühe, wenn wir bei der Motion nicht mehr unterscheiden zwischen dem, was der Zuständigkeitsbereich des Bundesrates ist, und dem, was der Zuständigkeitsbereich des Parlamentes ist. Ich meine, dass diese Grenzlinie auch eine Rolle spielt. Wenn wir uns mit unseren Vorstössen im Zuständigkeitsbereich des Bundesrates bewegen, weichen wir eben die Zuständigkeiten, die Verantwortlichkeiten, auch auf. Das ist nicht von Gutem.

Deshalb meine ich, dass wir der Mehrheit zustimmen sollten.

Huber Annemarie · BK-F · Bern

Bei Artikel 119 Absatz 2 und übrigens auch bei Artikel 120 Absatz 1, der noch folgt, sind in einer Frage, die das Verhältnis zwischen der Bundesversammlung und dem Bundesrat betrifft, noch letzte Differenzen zum Nationalrat offen. Bei der Ausgestaltung dieses Verhältnisses war es dem Ständerat stets ein Anliegen, sich für das Gleichgewicht zwischen den Gewalten einzusetzen, aber auch dem Bedürfnis nach einer Konzentration der Kräfte und nach einer klaren Aufgabenteilung zwischen Bundesrat und Parlament Rechnung zu tragen.

Ich finde es richtig, dass das neue Parlamentsgesetz die Stellung des Parlamentes in einigen Punkten verbessert, zum Beispiel bei der Mitwirkung des Parlamentes bei der Planung der Staatstätigkeit oder bei den Informations- und Konsultationsrechten der Kommissionen. Der Bundesrat hat dieser Stärkung, trotz einiger anfänglicher Bedenken, zugestimmt. Ich bin davon überzeugt, dass es auch im Interesse des Bundesrates liegt, einen starken Partner zu haben und vor allem einen Partner zu haben, der in mehr Bereichen als früher Verantwortung übernehmen will.

Stark sein bedeutet für mich aber nicht, einfach von allem etwas mehr zu haben. Es könnte ja auch die Gefahr bestehen, dass man vor lauter Bäumen den Wald nicht mehr sieht. Gerade dies ist bei der Ausgestaltung der Motion die Frage, und zwar bei der Motion im vom Parlament delegierten Rechtsetzungsbereich. Ich denke, dass es im Interesse der Effizienz und der klaren Aufgabenteilung liegt, der Kommissionsmehrheit zu folgen. Damit würden Sie nicht nur Ihre bisherige Haltung in diesem Gesetz bestätigen, sondern auch Ihre bisherige Praxis, gemäss der eine Motion im Zuständigkeitsbereich des Bundesrates die Wirkung einer Richtlinie hat. Dieser Richtliniencharakter, den Sie heute bei der Empfehlung haben, führt übrigens, Herr Büttiker, nicht zu mehr Parlamentarischen Initiativen im Ständerat. Ich glaube, hier ist die Situation nach wie vor klar.

Diese Haltung des Ständerates fand aber auch in der neuen Bundesverfassung, in Artikel 171, ihren Niederschlag. Dieser Artikel gibt der Bundesversammlung die Kompetenz zur Einwirkung und nicht zur Mitwirkung. Die Verfassungsmässigkeit, aber auch das Bedürfnis nach einer klaren Kompetenzverteilung sprechen eindeutig für die Kommissionsmehrheit.

Ich bitte Sie, in diesem Punkt der Kommissionsmehrheit zu folgen.

Übrigens möchte ich der Kommission dafür danken, dass sie an der Möglichkeit der Umwandlung der Motion in ein Postulat festhält und damit bei Artikel 120 Absatz 1 dem Bundesrat zustimmt.

Ich bitte Sie, hier der Kommissionsmehrheit zu folgen.

Cottier Anton · P-M · Ständerat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit .... 28 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit .... 9 Stimmen

Art. 120 Abs. 1

Antrag der Kommission

Festhalten

Art. 120 al. 1

Proposition de la commission

Maintenir

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion

Bei Artikel 120 Absatz 1 geht es um die Möglichkeit, eine Motion in ein Postulat umzuwandeln. Sie haben im letzten Durchgang beschlossen, die Umwandlungsmöglichkeit beizubehalten. Der Nationalrat hingegen ist klar für Festhalten, und zwar mit einem Verhältnis von 151 zu 4 Stimmen.

Cottier Anton · P-M · Ständerat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 121 Abs. 1bis; 123 Abs. 4

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 121 al. 1bis; 123 al. 4

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion

Bei Artikel 121 geht es um die Behandlung angenommener Motionen. Der Nationalrat hat mit Absatz 1bis eine kleine Präzisierung vorgenommen. Ihre Kommission und der Bundesrat stimmen ihr zu.

Es ist zu beachten, dass es für die Abschreibung von Motionen einen Antrag des Bundesrates oder einer Kommission bedarf. Die Gründe dafür müssen in einer gesonderten Berichterstattung dargelegt werden.

Bei Artikel 123 Absatz 4 stimmen wir ebenfalls dem Nationalrat zu.

Cottier Anton · P-M · Ständerat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 118 Abs. 1 Bst. bbis; Art. 123a

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 118 al. 1 let. bbis; art. 123a

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion

In Artikel 123a geht es um das Instrument der Empfehlung: Ihr Rat hat an der Empfehlung festgehalten, der Nationalrat hat diese Ergänzung klar abgelehnt. Ihre Kommission hat sich nun einstimmig dem Entscheid des Nationalrates angeschlossen. Die Bundeskanzlerin hat sich damit einverstanden erklärt. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtswirkung der Empfehlung durch die neue Definition der Rechtswirkung der Motion abgedeckt wird. Jetzt können Motionen eingereicht werden, die im delegierten Rechtsetzungsbereich des Bundesrates als Richtlinie wirken. Aus diesem Grund ist es nicht mehr nötig, die Empfehlung weiterhin aufrechtzuerhalten. Es würde also nach neuem Recht eine Doppelspurigkeit bestehen, wenn die Empfehlung weiterhin bestehen bleiben würde.

Cottier Anton · P-M · Ständerat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 131

Antrag der Kommission

Abs. 2, 3

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Abs. 4

Aus der Wahl scheidet aus:

a. ab dem zweiten Wahlgang: wer weniger als 10 Stimmen erhält; und

b. ab dem dritten Wahlgang: wer die geringste Stimmenzahl erhält, es sei denn, mehr als eine Person vereinige diese Stimmenzahl auf sich.

Art. 131

Proposition de la commission

Al. 2, 3

Adhérer à la décision du Conseil national

Al. 4

Est automatiquement éliminée toute personne:

a. qui, à partir du deuxième tour de scrutin, obtient moins de 10 voix;

b. qui, à partir du troisième tour de scrutin, obtient le moins de voix, sauf si ces voix se répartissent de façon égale sur plusieurs candidats.

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion

Bei den Absätzen 2 und 3 hat der Nationalrat mit 117 zu 41 Stimmen Festhalten beschlossen. Ihre Kommission stimmt dem Nationalrat ohne Gegenstimme zu.

Zu Artikel 131 Absatz 4 muss ich Sie auf einen Punkt aufmerksam machen. Hier beantragen wir Ihnen eine kleine Korrektur. Es geht bei den Bundesrichterwahlen um die Frage - die entscheidend sein kann -, wer nach dem dritten Wahlgang aus der Wahl ausscheidet. Einerseits gilt, was schon im zweiten Wahlgang gegolten hat: Wer weniger als zehn Stimmen erhält, scheidet aus. Zweitens scheidet aber auch der Kandidat mit der geringsten Stimmenzahl aus, auch wenn er mehr als zehn Stimmen erreicht hat. Es kann aber mehr als ein Kandidat dieselbe geringste Stimmenzahl erhalten; das war unser Problem. Zum Beispiel kann das Ergebnis eines dritten Wahlganges wie folgt lauten: Der Kandidat A hat 81 Stimmen, die Kandidaten B und C je 80 Stimmen. Gemäss Beschluss des Nationalrates würden jetzt die Kandidaten B und C ausscheiden; es bliebe demnach nur noch Kandidat A, der eine Stimme mehr erhalten hat.

Die Kommission ist der Meinung, dass eine derartige Konstellation sehr unglücklich wäre. In einem solchen Fall sollen beide Kandidaten mit 80 Stimmen in der Wahl bleiben; daher der Wortlaut unseres Antrages: ".... b. ab dem dritten Wahlgang: wer die geringste Stimmenzahl erhält, es sei denn, mehr als eine Person vereinige diese Stimmenzahl auf sich."

Cottier Anton · P-M · Ständerat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 131a; 132 Abs. 1a, 3-5

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 131a; 132 al. 1a, 3-5

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 136 Abs. 4

Antrag der Kommission

Aus der Wahl scheidet aus:

a. ab dem zweiten Wahlgang: wer weniger als 10 Stimmen erhält; und

b. ab dem dritten Wahlgang, sofern mehr Kandidaturen als freie Sitze vorhanden sind: wer die geringste Stimmenzahl erhält, es sei denn, mehr als eine Person vereinige diese Stimmenzahl auf sich.

Art. 136 al. 4

Proposition de la commission

Est automatiquement éliminée toute personne:

a. qui, à partir du deuxième tour de scrutin, obtient moins de 10 voix;

b. qui, à partir du troisième tour de scrutin, et pour autant que le nombre des candidats excède le nombre des sièges encore à pourvoir, obtient le moins de voix, sauf si ces voix se répartissent de façon égale sur plusieurs candidats.

Angenommen - Adopté

Art. 142 Abs. 1, 2

Antrag der Kommission

Festhalten

Art. 142 al. 1, 2

Proposition de la commission

Maintenir

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion

Bei Artikel 142 geht es um den Finanzplan. Ihre Kommission beantragt Ihnen Festhalten. Weshalb der Nationalrat die Fassung des Ständerates nicht übernommen hat, ist weder im Rat noch in der Kommission begründet worden. Der Ständerat hatte sich in seiner ersten Beratung sehr eingehend mit diesem Thema befasst.

Demnach beantragen wir Ihnen, am Beschluss unseres Rates festzuhalten. Der Bundesrat hat nichts dagegen, wenn wir beim Beschluss unseres Rates bleiben.

Cottier Anton · P-M · Ständerat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 151 Abs. 2

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 151 al. 2

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion

Bei diesem Artikel beantragt Ihnen die Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates.

Cottier Anton · P-M · Ständerat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 153; 165 Abs. 1

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 153; 165 al. 1

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion

Bei Artikel 153, bei den Informationsrechten der Delegationen der Aufsichtskommissionen, sowie bei Artikel 165 beantragt die Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates.

Cottier Anton · P-M · Ständerat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 172

Antrag der Kommission

Titel

Änderung bisherigen Rechts

Ziff. 4 Bst. a

a. Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943

Art. 5a Titel

Immunität

Art. 5a Abs. 1

Gegen die Mitglieder des Bundesgerichtes kann während der Dauer ihres Amtes wegen Verbrechen und Vergehen, die sich nicht auf ihre amtliche Stellung oder Tätigkeit beziehen, ein Strafverfahren nur mit ihrer schriftlichen Zustimmung oder derjenigen des Gesamtgerichtes eingeleitet werden.

Art. 5a Abs. 2

Vorbehalten bleibt die vorsorgliche Verhaftung wegen Fluchtgefahr oder im Fall des Ergreifens auf frischer Tat bei der Verübung eines Verbrechens. Für eine solche Verhaftung muss von der anordnenden Behörde innert vierundzwanzig Stunden direkt beim Gesamtgericht um Zustimmung nachgesucht werden, sofern die verhaftete Person nicht ihr schriftliches Einverständnis zur Haft gegeben hat.

Art. 5a Abs. 3

Ist ein Strafverfahren wegen den in Absatz 1 genannten Straftaten bei Antritt des Amtes bereits eingeleitet, so hat die Person das Recht, gegen die Fortsetzung der bereits angeordneten Haft sowie gegen Vorladungen zu wichtigen Verhandlungen den Entscheid des Gesamtgerichtes zu verlangen. Die Eingabe hat keine aufschiebende Wirkung.

Art. 5a Abs. 4

Gegen eine durch rechtskräftiges Urteil verhängte Freiheitsstrafe, deren Vollzug vor Antritt des Amtes angeordnet wurde, kann die Immunität nicht angerufen werden.

Art. 5a Abs. 5

Wird die Zustimmung zur Strafverfolgung eines Mitgliedes des Bundesgerichtes verweigert, so kann innert zehn Tagen bei der Bundesversammlung Beschwerde eingelegt werden.

Ziff. 4 Bst. b

b. Ersetzt das Bundesgerichtsgesetz der Vorlage Totalrevision Bundesrechtspflege das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943, so ist das Bundesgerichtsgesetz durch Artikel 10a zu ergänzen, der wie folgt lautet:

Art. 10a Titel

Immunität

Art. 10a Abs. 1

Gegen die Richterinnen und Richter kann während ihrer Amtsdauer wegen Verbrechen und Vergehen, die sich nicht auf ihre amtliche Stellung oder Tätigkeit beziehen, ein Strafverfahren nur mit ihrer schriftlichen Zustimmung oder derjenigen des Gesamtgerichtes eingeleitet werden.

Art. 10a Abs. 2

Vorbehalten bleibt die vorsorgliche Verhaftung wegen Fluchtgefahr oder im Fall des Ergreifens auf frischer Tat bei der Verübung eines Verbrechens. Für eine solche Verhaftung muss von der anordnenden Behörde innert vierundzwanzig Stunden direkt beim Gesamtgericht um Zustimmung nachgesucht werden, sofern die verhaftete Person nicht ihr schriftliches Einverständnis zur Haft gegeben hat.

Art. 10a Abs. 3

Ist ein Strafverfahren wegen den in Absatz 1 genannten Straftaten bei Antritt des Amtes bereits eingeleitet, so hat die Person das Recht, gegen die Fortsetzung der bereits angeordneten Haft sowie gegen Vorladungen zu wichtigen Verhandlungen den Entscheid des Gesamtgerichtes zu verlangen. Die Eingabe hat keine aufschiebende Wirkung.

Art. 10a Abs. 4

Gegen eine durch rechtskräftiges Urteil verhängte Freiheitsstrafe, deren Vollzug vor Antritt des Amtes angeordnet wurde, kann die Immunität nicht angerufen werden.

Art. 10a Abs. 5

Wird die Zustimmung zur Strafverfolgung einer Richterin oder eines Richters verweigert, so kann innert zehn Tagen bei der Bundesversammlung Beschwerde eingelegt werden.

Ziff. 4 Bst. c

c. Bundesstrafgerichtsgesetz vom ....

Art. 10a Titel

Immunität

Art. 10a Abs. 1

Gegen die Richter und Richterinnen kann während ihrer Amtsdauer wegen Verbrechen und Vergehen, die sich nicht auf ihre amtliche Stellung oder Tätigkeit beziehen, ein Strafverfahren nur mit ihrer schriftlichen Zustimmung oder derjenigen des Gesamtgerichtes eingeleitet werden.

Art. 10a Abs. 2

Vorbehalten bleibt die vorsorgliche Verhaftung wegen Fluchtgefahr oder im Fall des Ergreifens auf frischer Tat bei der Verübung eines Verbrechens. Für eine solche Verhaftung muss von der anordnenden Behörde innert vierundzwanzig Stunden direkt beim Gesamtgericht um Zustimmung nachgesucht werden, sofern die verhaftete Person nicht ihr schriftliches Einverständnis zur Haft gegeben hat.

Art. 10a Abs. 3

Ist ein Strafverfahren wegen den in Absatz 1 genannten Straftaten bei Antritt des Amtes bereits eingeleitet, so hat die Person das Recht, gegen die Fortsetzung der bereits angeordneten Haft sowie gegen Vorladungen zu wichtigen Verhandlungen den Entscheid des Gesamtgerichtes zu verlangen. Die Eingabe hat keine aufschiebende Wirkung.

Art. 10a Abs. 4

Gegen eine durch rechtskräftiges Urteil verhängte Freiheitsstrafe, deren Vollzug vor Antritt des Amtes angeordnet wurde, kann die Immunität nicht angerufen werden.

Art. 10a Abs. 5

Wird die Zustimmung zur Strafverfolgung eines Richters oder einer Richterin verweigert, so kann innert zehn Tagen bei der Bundesversammlung Beschwerde eingelegt werden.

Verfahrensbeitrag

Art. 172

Proposition de la commission

Titre

Modification du droit en vigueur

Ch. 4 let. a

a. Loi fédérale d'organisation judiciaire du 16 décembre 1943

Art. 5a titre

Immunité

Art. 5a al. 1

Un membre du Tribunal fédéral peut, pendant la durée de son mandat, faire l'objet d'une procédure pénale pour un crime ou un délit qui n'a pas trait à l'exercice de sa fonction ou de son activité, à la seule condition qu'il y ait consenti par écrit ou que la cour plénière ait donné son autorisation.

Art. 5a al. 2

Est réservée l'arrestation préventive pour cause soit de risque de fuite soit, en cas de crime, de flagrant délit. L'autorité qui ordonne l'arrestation doit, dans les vingt-quatre heures, requérir directement l'autorisation de la cour plénière, à moins que la personne n'ait consenti par écrit à son arrestation.

Art. 5a al. 3

La personne qui, au moment d'entamer son mandat, fait l'objet d'une procédure pénale pour un acte visé à l'alinéa 1er a le droit de demander à la cour plénière de se prononcer contre la poursuite de la détention qui a été ordonnée et contre les citations à comparaître à des audiences importantes. La demande n'a pas d'effet suspensif.

Art. 5a al. 4

L'immunité ne peut être invoquée contre un jugement qui est entré en force et qui prévoit une peine privative de liberté dont l'exécution a été ordonnée avant le début du mandat.

Art. 5a al. 5

Si le consentement pour la poursuite pénale d'un membre du Tribunal fédéral est refusé, il peut être déposé dans les dix jours un recours auprès de l'Assemblée fédérale.

Ch. 4 let. b

b. Si le projet de loi sur le Tribunal fédéral prévu par le projet de révision totale de l'organisation judiciaire remplace la loi fédérale d'organisation judiciaire du 16 décembre 1943, le projet de loi sur le Tribunal fédéral est à compléter par l'article 10a suivant:

Art. 10a titre

Immunité

Art. 10a al. 1

Un juge peut, pendant la durée de son mandat, faire l'objet d'une procédure pénale pour un crime ou un délit qui n'a pas trait à l'exercice de sa fonction ou de son activité, à la seule condition qu'il y ait consenti par écrit ou que la cour plénière ait donné son autorisation.

Art. 10a al. 2

Est réservée l'arrestation préventive pour cause soit de risque de fuite soit, en cas de crime, de flagrant délit. L'autorité qui ordonne l'arrestation doit, dans les vingt-quatre heures, requérir directement l'autorisation de la cour plénière, à moins que la personne n'ait consenti par écrit à son arrestation.

Art. 10a al. 3

La personne qui, au moment d'entamer son mandat, fait l'objet d'une procédure pénale pour un acte visé à l'alinéa 1er, a le droit de demander à la cour plénière de se prononcer contre la poursuite de la détention qui a été ordonnée et contre les citations à comparaître à des audiences importantes. La demande n'a pas d'effet suspensif.

Art. 10a al. 4

L'immunité ne peut être invoquée contre un jugement qui est entré en force et qui prévoit une peine privative de liberté dont l'exécution a été ordonnée avant le début du mandat.

Art. 10a al. 5

Si le consentement pour la poursuite pénale d'un membre du Tribunal fédéral est refusé, il peut être déposé dans les dix jours un recours auprès de l'Assemblée fédérale.

Ch. 4 let. c

c. Loi fédérale du .... sur le Tribunal pénal fédéral

Art. 10a titre

Immunité

Art. 10a al. 1

Un juge peut, pendant la durée de son mandat, faire l'objet d'une procédure pénale pour un crime ou un délit qui n'a pas trait à l'exercice de sa fonction ou de son activité, à la seule condition qu'il y ait consenti par écrit ou que la cour plénière ait donné son autorisation.

Art. 10a al. 2

Est réservée l'arrestation préventive pour cause soit de risque de fuite soit, en cas de crime, de flagrant délit. L'autorité qui ordonne l'arrestation doit, dans les vingt-quatre heures, requérir directement l'autorisation de la cour plénière, à moins que la personne n'ait consenti par écrit à son arrestation.

Art. 10a al. 3

La personne qui, au moment d'entamer son mandat, fait l'objet d'une procédure pénale pour un acte visé à l'alinéa 1er a le droit de demander à la cour plénière de se prononcer contre la poursuite de la détention qui a été ordonnée et contre les citations à comparaître à des audiences importantes. La demande n'a pas d'effet suspensif.

Art. 10a al. 4

L'immunité ne peut être invoquée contre un jugement qui est entré en force et qui prévoit une peine privative de liberté dont l'exécution a été ordonnée avant le début du mandat.

Art. 10a al. 5

Si le consentement pour la poursuite pénale d'un membre du Tribunal fédéral est refusé, il peut être déposé dans les dix jours un recours auprès de l'Assemblée fédérale.

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion

Es geht hier um eine Formalität: Wir müssen zwei parallel laufende Gesetzgebungsarbeiten koordinieren.

In beiden Räten sind nämlich die Totalrevision des Geschäftsverkehrsgesetzes und die Totalrevision der Bundesrechtspflege hängig. In beiden Gesetzen wird in diesem Punkt das andere Gesetz geändert. Wenn man hier keine Vorkehrungen trifft, kann es also sein, dass die jeweiligen Änderungen hinfällig werden, wenn das eine Gesetz vor dem anderen in Kraft tritt. Die beiden Gesetzesrevisionen müssen also aufeinander abgestimmt werden.

Das geltende Organisationsgesetz und die Justizreformvorlagen, welche dieses Gesetz ersetzen, enthalten keine Bestimmungen über die Immunität der Bundesrichter, weil diese Frage bisher im so genannten Garantiegesetz geregelt war. Mit dem Parlamentsgesetz heben wir nun das Garantiegesetz auf. Damit die Immunität der Bundesrichter beibehalten werden kann, müssen diese Bestimmungen in jene Justizreformvorlagen aufgenommen werden, die vor dem Parlamentsgesetz in Kraft treten.

Diese Übergangsbestimmung ist also eine reine Formalität; aber sie ist wichtig.

Cottier Anton · P-M · Ständerat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 173 Titel

Antrag der Kommission

Mehrheit

Ablehnung des Antrages der Minderheit

Minderheit

(Cornu, Béguelin, Forster, Reimann)

Übergangsbestimmungen

Art. 173 titre

Proposition de la commission

Majorité

Rejeter la proposition de la minorité

Minorité

(Cornu, Béguelin, Forster, Reimann)

Dispositions transitoires

Art. 173 Ziff. 4a

Antrag der Kommission

Mehrheit

Ablehnung des Antrages der Minderheit

Minderheit

(Cornu, Béguelin, Forster, Reimann)

Titel

4a. Übergangsbestimmung zu Artikel 82 (Veröffentlichung des Stimmverhaltens)

Text

Artikel 82 wird im Ständerat angewendet, sobald die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Stimmabgabe gegeben sind.

Art. 173 ch. 4a

Proposition de la commission

Majorité

Rejeter la proposition de la minorité

Minorité

(Cornu, Béguelin, Forster, Reimann)

Titre

4a. Disposition transitoire concernant l'article 82 (Publication des listes nominatives des votes)

Texte

L'article 82 s'applique au Conseil des Etats dès que les conditions techniques du vote électronique seront remplies.

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion

Über diese Bestimmung ist im Rahmen der Abstimmung über Artikel 82 entschieden worden.

Cottier Anton · P-M · Ständerat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit

Adopté selon la proposition de la majorité