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Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid 19-Epidemie (Covid-19-Gesetz)

Stöckli Hans · P-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion

Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie

Loi fédérale sur les bases légales des ordonnances du Conseil fédéral visant à surmonter l'épidémie de Covid-19

Art. 8a Abs. 1

Antrag der Einigungskonferenz

Der Bund kann auf Antrag eines oder mehrerer Kantone Unternehmen, die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind, insbesondere Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche sowie touristische Betriebe, in Härtefällen finanziell unterstützen, sofern sich die Kantone zur Hälfte an der Finanzierung beteiligen. Ein Härtefall liegt vor, wenn der Jahresumsatz unter 60 Prozent des mehrjährigen Durchschnitts liegt. Die gesamte Vermögens- und Kapitalsituation ist zu berücksichtigen.

Art. 8a al. 1

Proposition de la Conférence de conciliation

Dans des cas de rigueur, la Confédération peut, à la demande d'un ou de plusieurs cantons, soutenir financièrement les entreprises particulièrement touchées par les conséquences de la pandémie de Covid-19 en raison de la nature même de leur activité économique, en particulier les entreprises actives dans la chaîne de création de valeur du secteur évènementiel, les forains, les prestataires du secteur des voyages ainsi que les entreprises touristiques pour autant que les cantons participent pour moitié au financement. Un cas de rigueur existe si le chiffre d'affaires annuel est inférieur à 60 pour cent de la moyenne pluriannuelle. La situation patrimoniale et la dotation en capital globales doivent être prises en considération.

Art. 10 Abs. 1

Antrag der Einigungskonferenz

Der Bundesrat kann die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die in ihrer Unternehmung eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015 bis 2019 haben, gelten in ihrer Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt.

Art. 10 al. 1

Proposition de la Conférence de conciliation

Le Conseil fédéral peut prévoir le versement d'allocations pour perte de gain aux personnes qui doivent interrompre ou limiter de manière significative leur activité lucrative à cause de mesures prises pour surmonter l'épidémie de Covid-19. Seules les personnes frappées par une perte de gain ou de salaire et qui, dans leur entreprise, ont subi une perte de chiffre d'affaires d'au moins 55 pour cent par rapport au chiffre d'affaires moyen des années 2015 à 2019 sont considérées comme ayant dû limiter de manière significative leur activité lucrative.

Rechsteiner Paul · Mit-M · Ständerat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion

Wir sind jetzt, mit dem Resultat der Einigungskonferenz, am Ende einer anspruchsvollen Beratung während dieser Session angelangt. Viele Fragen konnten geklärt werden. Aufgrund der letzten Beschlüsse unseres Rates blieben zwei offen. Wir meinen, dass ein überzeugendes Resultat der Einigungskonferenz vorliegt. Es ist ein parteiübergreifender und auch räteübergreifender Antrag unter der Führung von Kollege Ettlin, der am Schluss dieser Beratung in der Einigungskonferenz eine einstimmige Gutheissung gefunden hat. Er ist räteübergreifend und auch bezüglich der politischen Sensibilitäten übergreifend.

Die Lösung sieht so aus - jene, die das bereits studieren konnten, haben es schon gesehen -, dass bei Artikel 8a, bei den Härtefallmassnahmen für Unternehmen, der Antrag das übernimmt, was wir im Ständerat beschlossen haben. Bei Artikel 10, bei der EO-Frage, wird eine Lösung, die sich dem Beschluss des Nationalrates annähert, beantragt, aber in einer optimierten Formulierung.

Bezüglich des ersten Antrags bei den Härtefallmassnahmen für Unternehmen gibt es eigentlich nichts mehr anzufügen, weil wir hier beantragen, dem Beschluss des Ständerates zuzustimmen. Wichtig ist dabei insbesondere, dass bei der Umsetzung dieser Bestimmung, wo es entscheidend auf die Kantone ankommen wird, die gesamte Vermögens- und Kapitalsituation dieser Unternehmen und auch der Eigentümer dieser Unternehmen mitzuberücksichtigen ist. Diese Bestimmung ist anspruchsvoll, weil zuerst die Ausführungsbestimmungen entwickelt werden müssen. Das Projekt muss über die Verordnung bis Dezember ausführungsreif gemacht werden.

Bei Artikel 10 gibt es insofern eine Änderung, als die offenere Formulierung des Nationalrates gewählt worden ist. Sie ist aber optimiert, indem im Ingress die ständerätliche Formulierung gewählt und eine Konzession gegenüber dem Nationalrat gemacht worden ist. Der Schwellenwert beträgt nun 55 Prozent statt 60 Prozent. Das ist eine Abmilderung und erlaubt es, bezüglich der Schwelleneffekte dem Nationalrat entgegenzukommen. Wir empfehlen Ihnen, diesem Antrag zu folgen.

Ich bitte den Bundeskanzler, bezüglich der Umsetzung noch zu erläutern, wie dann der Weg sein wird. Von Interesse war bezüglich der Umsetzung namentlich die Frage, wie der obere Grenzwert im Vergleich zur heutigen Fassung der Verordnung definiert ist. Der obere Grenzwert wird so gemeint sein - aber ich bitte den Bundeskanzler, das zu konkretisieren -, dass Unternehmen oder Anspruchsberechtigte, die über dieser Grenze liegen, nicht völlig leer ausgehen sollen, aber dass der Anspruch begrenzt ist. Zudem soll die Bagatellgrenze von 10 000 Franken, die auch unbestritten war, in Zukunft über die Verordnung umgesetzt werden.

Insgesamt meinen wir, dass jetzt eine reife Formulierung gefunden werden konnte. Sie ist gegenüber dem vielleicht nicht ganz optimal formulierten Antrag aus der letzten Lesung des Ständerates flexibler. Diese Konzession hat es erlaubt, eine Lösung zu finden, die räteübergreifend auch tragfähig ist. Wir bitten Sie, dem zu folgen.

Bischof Pirmin · Mit-M · Ständerat · Solothurn · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Ich unterstütze natürlich den Antrag der Einigungskonferenz. Nur noch eine Nachfrage an den Bundeskanzler: Es hat zu Diskussionen Anlass gegeben - der Kommissionspräsident hat es erwähnt -, dass im Notrecht bisher die Grenze von 90 000 Franken als eigentliche Zugangsbeschränkung zu den EO-Entschädigungen galt. Wer also ein Jahreseinkommen von über 90 000 Franken hatte, hatte gar keinen Zugang zu diesen entsprechenden Entschädigungen. Gemäss der Formulierung der Einigungskonferenz wird dieser Aspekt zwar nicht mehr erwähnt, aber ich gehe davon aus, dass dies künftig keine Zugangsbeschränkung mehr ist, sondern eine obere Limite für die Entschädigung. Ich bitte den Bundeskanzler, das noch zu bestätigen oder zu präzisieren.

Germann Hannes · Mit-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Wir haben in der heutigen Differenzbereinigung noch die Unschärfe bei der Reisebranche angesprochen. Ich bitte den Bundeskanzler, noch auszuführen, wie da der Stand der Dinge ist, weil die Reisebranche gegenüber der Eventbranche ungleich behandelt wird.

Thurnherr Walter · BK-M · Aargau

Der Präsident hat heute Morgen gesagt, es wäre nicht gut, wenn diese Besprechung am Nachmittag stattfinden würde. Ich halte mich deshalb sehr kurz.

Der Bundesrat unterstützt den Antrag der Einigungskonferenz. Es geht ja, wie gesagt worden ist, im Wesentlichen darum, dass man diese Differenz zu Artikel 8a klärt. Das ist jetzt zugunsten einer schärferen, präzisierten Vorgabe für den Bundesrat im Hinblick auf die Verordnunggebung geklärt worden, auch im Sinne einer etwas besseren Beschreibung der Kapitalsituation und der Reservesituation. Bei Artikel 10 geht es um eine gesetzliche Bestimmung für den Begriff der massgeblichen Einschränkung. Da ist unseres Erachtens eine gute Lösung gefunden worden, die der Lage der Betroffenen, aber auch dem Erfordernis einer möglichst schnellen und guten Umsetzung dieser Bestimmung Rechnung trägt.

Es werden jetzt zu verschiedenen Artikeln auch noch Verordnungen kommen. Die Arbeit ist also alles andere als abgeschlossen. Namentlich im Bereich der Härtefallklausel in Artikel 8a werden wir jetzt noch viel Arbeit tätigen müssen. Herr Germann hat die Reisebranche angesprochen; ich werde das Anliegen sicher auch zurück in den Bundesrat nehmen. Es ist dort eine prekäre Situation, und der Imperativ ist jetzt natürlich, möglichst rasch auch die gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen, damit dort auch Hilfen ausgeschüttet werden können. Sie haben im Gesetz jetzt geregelt, dass dort auch A-Fonds-perdu-Beiträge gesprochen werden können. Dort kann also auch auf die Situation, wie sie im Frühling, wie sie im Juni, wie sie im Herbst bestanden hat, Rücksicht genommen werden. Da ist der Zeitpunkt für die Rückwirkung nicht ausschlaggebend.

Bei Artikel 10 Absatz 1 hingegen haben Sie entschieden, dass für diesen Artikel eine Rückwirkung bis zum 17. September möglich sein soll. Wir werden uns dabei am EO-Gesetz orientieren, dort ist ein maximales Taggeld von 196 Franken die Regel. Das ist etwas anderes als das, was wir in der bisherigen Erwerbsausfallverordnung hatten. Dort hatten wir dieses Fenster von 10 000 bis 90 000 Franken. Das wird jetzt nicht mehr der Fall sein. Wir werden einfach Taggelder bis zu diesem Maximum von 196 Franken auszahlen. Aber abgesehen von der Bagatellgrenze von 10 000 Franken, so wie es Ihr Kommissionspräsident als Ihr Sprecher auch gesagt hat, werden wir also jetzt in dieser Verordnung, die auf dieses Covid-19-Gesetz folgen wird, nicht mehr von 90 000 Franken als Schwelle sprechen. Es gibt diese Schwelle nicht mehr, sondern wir werden die Verordnung einfach mit einem maximalen Taggeld von bis zu 196 Franken gestalten, genauso, wie es vorher im EO-Gesetz geregelt worden ist. Wir werden sie Ihnen auch noch zur Konsultation vorlegen, damit Sie sehen können, ob dies im Sinne des Gesetzes formuliert worden ist oder nicht.

Auf jeden Fall ist es so, dass es rückwirkend ab dem 16. September 2020 auch für die Reisebranche gelten wird. Alle diese Fälle, die Sie jetzt unter das Kriterium des Umsatzrückgangs von 55 Prozent aufgelistet haben, werden dort auch profitieren können. Diese haben dann Anspruch auf eine monatliche Entschädigung im Umfang, den Sie gesprochen haben, mit Taggeldern bis zu 196 Franken; es ist aber nicht so, dass man nachher keine Entschädigung mehr erhält.

In diesem Sinne empfehlen wir Ihnen, dem Antrag der Einigungskonferenz zuzustimmen.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Einigungskonferenz ... 40 Stimmen

(Einstimmigkeit)

(0 Enthaltungen)

Stöckli Hans · P-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion

Präsident (Stöckli Hans, Präsident): Ich möchte hier in aller Form dem Bundesrat und Ihnen, Herr Bundeskanzler, danken. Das ist eigentlich der Schlusspunkt unseres Agreements, um in dieser Krise kreativ die richtigen Lösungen zu finden. Ich bin stolz, einem Land anzugehören, welches auch in schwierigen Zeiten die demokratischen Rechte einhält und auch lebt. Ich bitte Sie, Herr Bundeskanzler, diesen Dank an den Bundesrat weiterzuleiten. Morgen werden wir noch über die Dringlichkeitsklausel beschliessen.

Damit wünsche ich Ihnen allen einen schönen Nachmittag.

Schluss der Sitzung um 13.00 Uhr

La séance est levée à 13 h 00