20.051
Procédures électroniques en matière d'impôts. Loi
Ettlin Erich · Mit-M · Conseil des Etats · Obwald · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.
BO 2020 E 1309Unser Kollege Schmid hat mit seiner Motion 17.3371 gefordert, dass im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden und im Verrechnungssteuergesetz bei elektronischer Einreichung der Steuererklärung sowie bei Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer das Erfordernis der Unterschrift aufgehoben wird. Damit hat er etwas ausgelöst, nämlich das Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich, das wir jetzt vor uns haben und beraten werden.
Der Bundesrat hat dies, wie gesagt, zum Anlass genommen, eine relativ umfassende Vorlage zu unterbreiten. Die Umsetzung betrifft verschiedene Steuergesetze und beinhaltet die Zielsetzung, dass alle Daten bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung online eingereicht beziehungsweise ausgetauscht werden können. Der Online-Kanal soll der Standard werden und medienbruchfrei sein. Eine Anmerkung hierzu: Die Mehrwertsteueranmeldungen werden praktisch zu 100 Prozent online eingereicht. Rund 190 000 Unternehmen oder etwa 50 Prozent reichen ihre Mehrwertsteuerberechnung über das Online-Portal ESTV Suisse Tax ein. Für eine umfassende Umstellung sind die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen. Was sind die wichtigsten Änderungen des Gesetzes gegenüber den heutigen Lösungen?
Eine vollständige elektronische Einreichung der Steuererklärung und weiterer Eingaben soll gefördert werden. In elektronischen Verfahren sollen die Authentizität und Integrität der übermittelten Daten sichergestellt werden. Ist eine Unterzeichnung der Eingaben gesetzlich vorgesehen, so kann die zuständige Behörde bei elektronischer Einreichung von Eingaben anstelle der Unterzeichnung die Möglichkeit einer elektronischen Bestätigung der Angaben durch die steuerpflichtige oder antragstellende Person vorsehen.
Bei den Steuern, die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung erhoben werden, sowie beim internationalen Informationsaustausch in Steuersachen ist vorgesehen, dass der Bundesrat die elektronische Durchführung von Verfahren vorschreiben kann. Im Verrechnungssteuergesetz wird bei der Meldung von Versicherungsleistungen an die Eidgenössische Steuerverwaltung die systematische Verwendung der AHV-Nummer vorgesehen. Für die Bundessteuern erhält der Bundesrat die Kompetenz, die steuerpflichtigen Personen zu verpflichten, elektronisch mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu verkehren. Im StHG wird vorgesehen, dass die Kantone das kantonale Recht in der Regel innerhalb von zwei Jahren an die neuen Bestimmungen des StHG anpassen müssen.
In den Kantonen ist die elektronische Einreichung der Steuererklärungen mehrheitlich möglich. Es gibt aber einige wenige Kantone - auf Nachfrage hat uns die Verwaltung gesagt, es wären deren zwei -, die noch keine elektronische Einreichung anbieten. Das ist denn auch ein Hauptpunkt der Diskussionen: Kann und soll man die Kantone zwingen? Soll der Bund den Lead haben und die elektronischen Verfahren vorantreiben? Das war in der Vernehmlassung und im Nationalrat umstritten. Der Bundesrat hält es aber für sinnvoll, dass der Bund verantwortlich ist. Neu soll daher Artikel 72 StHG für alle Anpassungen der kantonalen Gesetzgebung vereinheitlicht und damit vereinfacht werden.
Wichtig ist, dass ein möglichst einheitliches Datenformat vorhanden ist und verwendet wird, damit nicht verschiedene Schnittstellen bestehen. Das ist aus Sicht der Anwender, vor allem derjenigen, die in verschiedenen Kantonen steuerpflichtig sind, wichtig. Die elektronischen Verfahren bei Bund und Kantonen müssen folglich so ausgestaltet sein, dass sich die steuerpflichtige Person mit der E-ID, also mit der elektronischen Identität, ausweisen kann. Gegen das betreffende Gesetz ist bekanntlich das Referendum ergriffen worden.
Ist im DBG die Unterzeichnung der Eingabe vorgeschrieben, so kann die kantonale Behörde bei der elektronischen Einreichung von Eingaben anstelle der Unterzeichnung die elektronische Bestätigung der Angaben durch die steuerpflichtige Person vorsehen. Das ist in Artikel 104a Absatz 2 des Entwurfes so geregelt. Umstritten war, wie fast immer, die Verwendung der AHV-Nummer. Wir kommen bei den einzelnen Bestimmungen dazu.
In Ihrer Kommission war das Eintreten unbestritten. Der Nationalrat hat den Entwurf in der Gesamtabstimmung am Schluss mit 148 zu 45 Stimmen angenommen. In diesem Sinne würde ich später auf die Differenzen eingehen und beende meinen Bericht zum Eintreten.
Maurer Ueli · BR-M · Conseil fédéral · Zurich
Es ist eigentlich weitgehend eine technische Vorlage, die wir Ihnen hier unterbreiten. Sie geht zurück auf eine Motion Schmid Martin 17.3371, die das elektronische Verfahren gefordert hat, das heisst den Verzicht auf eine persönliche Unterschrift, indem diese auch elektronisch erfolgen kann. Das ist eine wesentliche Vereinfachung und liegt absolut im Zeichen der Zeit, oder vielleicht liegt sie schon wieder etwas hinter dem aktuellen Zeitraster, wenn man die Entwicklung betrachtet. Aus unserer Sicht ist es richtig und wichtig, dass wir das machen.
Es geht eigentlich darum, die Digitalisierung zwischen Bürger und Verwaltung weiterzuentwickeln - oder hier im Steuerbereich, besser gesagt, zwischen den juristischen Personen und der Verwaltung. Es geht um den Ersatz der Unterschrift. Betroffen sind im elektronischen Verfahren insbesondere juristische Personen. Natürliche Personen sind dann betroffen, wenn sie ein Geschäft betreiben. Vorgesehen ist, dass wir diesen Digitalisierungsschritt einführen.
Ab einem gewissen Zeitpunkt, wenn es vielleicht noch etwa 10 Prozent sind, die mit der Papierform arbeiten, sehen wir im Gesetz vor, eine Verpflichtung zur elektronischen BO 2020 E 1310 Durchführung von Verfahren einführen zu können. Das stiess im Nationalrat auf Widerstand. Es gibt eine entsprechende Differenz zum Entwurf des Bundesrates. Wir sind der Meinung, dass wir das Gesetz vorausschauend für die nächsten Jahre machen. Irgendwann wird der Zeitpunkt für diese Verpflichtung kommen, und der Bundesrat wird Augenmass genug haben, um die KMU nicht zu überfordern, sondern diese Verpflichtung dann zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gegeben sind. Gerade jetzt in der Covid-Phase hat das elektronische Verfahren sehr stark zugenommen. Es liegt also im Trend der Zeit, dass wir das einmal entsprechend vorschreiben können.
Die elektronische Unterschrift, das elektronische Verfahren löst eine ganze Reihe von Gesetzesänderungen aus: im Mehrwertsteuergesetz, im Verrechnungssteuergesetz, im Steuerharmonisierungsgesetz usw. Daher scheint die Vorlage relativ komplex zu sein. Aber es geht eigentlich immer nur um diesen Punkt.
Als Differenz ausgewiesen ist noch das Erfordernis einheitlicher Datenformate - das werden wir diskutieren. Wir haben das nicht beantragt. Denn wir versuchen seit Jahren und Jahrzehnten, die Kantone zu einheitlichen Formularen zu bewegen. Das ist einfach nicht möglich. Die Kantone haben unterschiedliche Verfahren. Der Nationalrat hat sich auf einheitliche Datenformate geeinigt, und auch der Antrag Ihrer Kommission sieht das vor. Doch das geht zu weit. Denn unterschiedliche Verfahren haben auch nicht überall die ganz gleichen Datenformate. Aber wir werden selbstverständlich versuchen, das entsprechend voranzutreiben.
Ein weiteres Thema in dieser Vorlage ist die Verwendung der AHV-Nummer bei der Meldung von Versicherungsleistungen. Wenn eine Versicherung ausbezahlt wird, soll die entsprechende Meldung mit der AHV-Nummer ergänzt werden können, damit die Leistung klar zugeordnet werden kann. Es geht nur um diese Versicherungsleistungen. Es ist halt nun einmal so: Es gibt mehrere Menschen mit dem Namen Hans Müller in der Schweiz. Wenn wir auch noch die AHV-Nummer kennen, wird die Meldung richtig zugeordnet. Auch bei der Verrechnungssteuer wird die AHV-Nummer systematisch verwendet, auch hier gehen wir entsprechend vor.
Eine weitere Differenz zum Nationalrat betrifft die Anpassungen im Steuerharmonisierungsgesetz. Der Nationalrat fordert, dass die Kantone verpflichtet werden können, ein elektronisches Verfahren anzubieten. Wir möchten das nicht in diesem Gesetz vorsehen, sondern das den Kantonen überlassen. Es geht dort ohnehin in diese Richtung. Aber wir wollen diese relativ einfache Vorlage nicht auch noch mit vielen zusätzlichen Aspekten überladen, sondern einfach versuchen, dieses elektronische Verfahren im Steuerbereich so zu gestalten, dass es auch angewendet werden kann. Insbesondere sind wie gesagt juristische Personen betroffen. Es ist ein Prozess. Irgendwann möchten wir dann sagen: Jetzt ist es so, jetzt können wir das elektronische Verfahren vorschreiben. Aber wir möchten die Vorlage nicht noch mit allen möglichen weiteren Aspekten überladen.
Ich bitte Sie, auf diese Vorlage einzutreten und ihr zuzustimmen. Es ist eine wesentliche Vereinfachung, die wir damit einleiten, ohne dass wir einen allzu grossen Zwang ausüben. Wir nehmen vielmehr einfach die laufende technologische Entwicklung auf.
Kuprecht Alex · P-M · Conseil des Etats · Schwyz · Groupe de l'Union démocratique du Centre
L'entrée en matière est décidée sans opposition
Loi fédérale sur les procédures électroniques en matière d'impôts
Discussion par article
Titre et préambule, ch. I introduction; ch. 1 remplacement d'une expression; art. 31; titre précédant l'art. 41a
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Adopté
Ch. 1 art. 41a
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2, 3
Adhérer à la décision du Conseil national
Ettlin Erich · Mit-M · Conseil des Etats · Obwald · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.
Ich muss insgesamt vier Differenzen zum Nationalrat erläutern. Da das Gesetz verschiedene Steuergesetze anpasst, wiederholen sich bei einzelnen Bestimmungen meine Äusserungen. Bei Artikel 41a sehen Sie, welche Artikel davon betroffen sind.
Gemäss Artikel 41a kann der Bundesrat die elektronische Durchführung von Verfahren vorschreiben. Das ist hier der umstrittene Punkt. Die Diskussion drehte sich sowohl im Nationalrat wie auch in der Kommission darum, dass die Verwaltung zu früh auf das obligatorische elektronische Verfahren umstellen könnte und damit auch die Anwender zwingen würde, auf diese elektronische Plattform zu wechseln. Deshalb möchte der Nationalrat die Bestimmung streichen und dem Bundesrat diese Möglichkeit nicht geben.
Es soll berücksichtigt werden, so der Nationalrat, dass es nach wie vor KMU beziehungsweise Unternehmer und Personen gibt, die bei dieser Entwicklung nicht ganz mithalten können und nach wie vor mit Papier arbeiten. Wir sprechen hier vor allem von KMU-Unternehmern und weniger von Privatpersonen. Die Mehrheit des Nationalrates möchte es weiterhin den Steuerpflichtigen selber überlassen, wie sie ihre Abrechnung machen wollen.
Es wurde auch zu bedenken gegeben, dass kleinere Stiftungen und Vereine betroffen sein könnten. Dem wurde entgegnet, dass die Bestimmung ja nicht bedeutet, dass der Bundesrat das elektronische Verfahren sofort einführe. Wenn man diese Bestimmung streiche, werde, so die Befürchtung, nichts passieren. Zudem geht es hier vor allem um juristische Personen und deren Treuhänder. Es ist also müssig, das übliche Bild der alten Leute zu bemühen, die keine Internetverbindung haben oder elektronisch nichts machen, was ja auch nicht immer stimmt. Es geht wirklich um jene Personenkreise, die eigentlich über das benötigte Know-how und die Infrastruktur verfügen müssten. Begründet wird auch, dass man den Artikel braucht, um einen gewissen Druck darauf ausüben zu können, dass auch umgestellt wird.
Wir haben in der Kommission die Frage nach der Anzahl Betroffener und der Struktur der betroffenen Kreise gestellt. Die Frage konnte so nicht detailliert beantwortet werden, aber wir können davon ausgehen, dass es doch mehrheitlich professionelle Personengruppen sind, die betroffen sind. Bundesrat und Verwaltung betonten denn auch, dass der Bundesrat hier Flexibilität erhält, damit er reagieren kann, wenn die Zeit dafür reif ist. Im zweiten Satz von Absatz 1 steht ausdrücklich: "Dabei regelt er die Modalitäten der Durchführung." Das gibt dem Bundesrat den notwendigen Spielraum. Dieser versicherte, dass er sicher nicht übertreiben und das Elektronische nicht zu früh einführen würde.
Der Nationalrat votierte mit 111 zu 81 Stimmen für Streichen dieses Artikels. Ihre Kommission empfiehlt Ihnen mit 12 zu 1 Stimmen, die Bundesratsversion zu übernehmen.
Hefti Thomas · 1VP-M · Conseil des Etats · Glaris · Groupe libéral-radical
Wie eben ausgeführt wurde, hat der Nationalrat den vom Bundesrat und nun auch von Ihrer BO 2020 E 1311 Kommission beantragten Artikel 41a und damit auch ähnliche Bestimmungen in anderen Gesetzen aus dem Entwurf gestrichen. In der Kommission gab es von mir als Ersatzperson einen Antrag, dem Nationalrat zu folgen. Mein Antrag erzielte aber nur eine Stimme, was mich dazu bewog, keinen Minderheitsantrag einzureichen. Ich wurde aus der Mitte der Kommission aber ermuntert, mich im Plenum zu äussern.
Im Entwurf steht: "Der Bundesrat kann die elektronische Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz vorschreiben" - ja, er kann und er wird. Der Bundesrat kann im Jahr 2022 beschliessen, dass ab 2024 nur noch das elektronische Verfahren gilt. Es gibt aber noch viele Personen älterer Generationen, welche die Steuererklärung gerne selber, jedoch noch nicht elektronisch ausfüllen. Sie möchten dies auch weiterhin selber so tun. Und bei vielen dieser Personen handelt es sich durchaus um gute Steuerzahler, auch bei der direkten Bundessteuer. Diese Personen werden selbstverständlich mit der Zeit aussterben. Solange sie aber da sind - und sie sind, wie gesagt, oft auch gute Steuerzahler -, ist ihnen etwas Rücksicht geschuldet. Wir nehmen deren Steuern ja auch gerne ein. Ähnliches gilt für zahlreiche, vor allem kleinere Vereine und Stiftungen, welche steuerpflichtig sind. Deren Wirken wird umgestellt und in vielen Fällen kompliziert. Denn Bürokratie gibt es ja nicht nur bei Verwendung von Papier. Bürokratisches kann auch digital verordnet werden.
Der Bundesrat hat dazu ausgeführt, er werde nicht mit der Brechstange vorgehen. Das sagt er jetzt, zum Zeitpunkt der Beratung, und ich hoffe, das auch nochmals zu hören. Erwartet werden müsste aber eigentlich eine bundesrätliche Umsetzungsverordnung, welche Übergangsfristen sowie einfache und spezielle Ausnahmen für die Kategorie der älteren Menschen vorsieht. Da es zu einer Differenzbereinigung kommen wird, möchte ich zuhanden des Nationalrates anregen und im Amtlichen Bulletin festhalten, dass es allenfalls sinnvoll sein könnte, gewisse Übergangsbestimmungen ins Gesetz aufzunehmen, die vorsehen, dass der Bundesrat Übergangsfristen erlassen muss und dass er in bestimmten Fällen auch Ausnahmen machen kann.
Maurer Ueli · BR-M · Conseil fédéral · Zurich
Ich würde gerne etwas dazu sagen, weil es ein wichtiger Punkt in der Diskussion war.
Schon wenn wir die aufgeführten Gesetze sehen, die im Zusammenhang mit dem elektronischen Verfahren stehen, wird ersichtlich, dass wir insbesondere von juristischen Personen sprechen. Natürliche Personen sind in ihrem Geschäftsbereich betroffen, wenn sie ein Unternehmen führen, zum Beispiel als Selbstständigerwerbende; aber auch Vereine und Stiftungen sind betroffen.
Der Staat ist wie oft im Dilemma: Einerseits besteht die Forderung der Öffentlichkeit, des Parlamentes, Prozesse effizient, ressourcenschonend, mit wenig Personal zu gestalten, und andererseits soll der Staat gleichzeitig ebenfalls auf alle Besonderheiten Rücksicht nehmen. Wir schlagen hier einen Weg vor, der beiden Forderungen gerecht wird. Wir sagen, wir können das. Wir haben auch in der Kommission gesagt, und ich kann es hier wiederholen, wir würden das dann einmal anordnen, wenn noch eine verschwindende Minderheit mit Papier abrechnet. Und auch dann wären wir in der Lage, solche Abrechnungen vorübergehend noch entgegenzunehmen.
Aber eigentlich ist es klar, in welche Richtung wir gehen wollen. Wir möchten effiziente Verfahren, wir möchten das Ganze entsprechend auch so durchführen. Denn wir brauchen ja auch Steuerfranken, um das Ganze zu handhaben. Je effizienter wir arbeiten, desto günstiger wird das. Aber es ist klar: Wir haben dieses Dilemma, nicht nur in Steuerfragen, sondern auch in anderen Bereichen. Wir haben es nicht nur bezüglich älterer Leute; bei diesen stelle ich immer mehr eher eine gewisse Begeisterung für elektronische Verfahren fest. Wir werden das mit Vernunft handhaben, und wenn wir etwas ändern würden, gäbe es entsprechende Übergangsfristen. Wir würden uns also in diesem Dilemma - effiziente Prozesse und Einsparen von Ressourcen einerseits, Rücksichtnahme auf die Anliegen einer breiten Bevölkerung andererseits - entsprechend bewegen.
Ich würde Sie aber trotzdem bitten, uns diese Kompetenz zu geben. Denn dieses Gesetz machen wir ja nicht für heute und für nächstes Jahr, sondern es soll wieder für einige Jahre oder Jahrzehnte Bestand haben. Deshalb sollte diese Kompetenz darin eingeschlossen sein. Wenn wir diesen Weg so beschreiten, wird es bei der Umsetzung keine Probleme geben.
Ich bitte Sie also, dem Entwurf des Bundesrates zuzustimmen. Das Anliegen von Herrn Hefti werden wir in der Praxis mit Sicherheit berücksichtigen.
Kuprecht Alex · P-M · Conseil des Etats · Schwyz · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Adopté
Ch. 2 art. 61 al. 2 let. b; 65 titre
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Adopté
Ch. 2 art. 65a
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2, 3
Adhérer à la décision du Conseil national
Adopté
Ch. 2 art. 81 al. 1; 85; ch. 3 titre précédant l'art. 104
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Adopté
Ch. 3 art. 104a
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Ettlin Erich · Mit-M · Conseil des Etats · Obwald · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.
Das ist die zweite Differenz, die dann mehrere Artikel in verschiedenen Gesetzen betrifft. Hier geht es eigentlich um die Aufgaben der Kantone.
Im Gegensatz zu Artikel 41a, den wir vorhin behandelt haben und zu dem ich Bericht erstattet habe, will der Nationalrat hier weiter gehen als der Bundesrat. Hier geht es darum, ob man die Kantone etwas mehr in die Pflicht nehmen möchte oder ihnen nur die Möglichkeit zur kompletten elektronischen Eingabe geben soll. Der Nationalrat sah bei einer unverbindlichen Vorgabe das Risiko, dass gewisse Kantone nichts unternehmen. Die Kantone sollen somit das elektronische Verfahren anbieten müssen, ohne es für obligatorisch zu erklären. Der Beschluss des Nationalrates statuiert deshalb mit der Formulierung "Die Kantone sehen [...] vor", dass sich die Kantone verbindlicher zu dieser Umstellung bekennen. Das hat er mit 139 zu 54 Stimmen doch relativ klar so gesehen.
BO 2020 E 1312Das wirkt allerdings etwas widersprüchlich. Wie gesagt, sind es gemäss Verwaltung momentan noch zwei Kantone, die kein elektronisches Verfahren anbieten. Die Finanzdirektorenkonferenz bittet denn auch den Ständerat ausdrücklich, hier für die Fassung des Bundesrates zu stimmen. Mit der Version des Bundesrates wird nichts verhindert, sondern der Weg der Kantone wird unterstützt. Es ist davon auszugehen, dass die elektronischen Verfahren mit unterschiedlicher Geschwindigkeit in den Kantonen ohnehin eingeführt werden. Die fehlenden zwei Kantone würden denn auch ab 2021 ein elektronisches Verfahren einführen, hat man uns gesagt.
Die Kommission empfiehlt Ihnen einstimmig, dem Bundesrat zu folgen.
Kuprecht Alex · P-M · Conseil des Etats · Schwyz · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Adopté
Ch. 3 art. 104b; 124 al. 1-3
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Adopté
Ch. 4 art. 38a
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Adopté
Ch. 4 art. 71 al. 3
Proposition de la commission
... sont établies dans des formats de données uniformes dans toute la Suisse. Le Conseil fédéral définit les formats de données à utiliser en collaboration avec les cantons.
Ettlin Erich · Mit-M · Conseil des Etats · Obwald · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.
Hier wäre die dritte Differenz, die massgeblich ist und vermutlich auch eine Schlüsselbestimmung dieses Gesetzes darstellt.
Im geltenden Recht - wir befinden uns hier im Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) - wurde ursprünglich eingefügt, dass für die Steuererklärungen und die dazugehörigen Beilagen für die ganze Schweiz einheitliche Formulare verwendet werden. Das war die Idee Ende der Neunzigerjahre, als man noch im Papierdenken verharrte und den Wunsch hatte, dass man die Steuerdeklaration formell so harmonisiert, dass sich die Steuererklärungen in der Schweiz nur noch durch die Wappen auf der Titelseite unterscheiden. Das blieb - der Bundesrat hat es gesagt - Wunschdenken, das hat man nicht erreicht.
Der Bundesrat schlägt denn auch vor, ganz auf Artikel 71 Absatz 3 zu verzichten. Mit der Einführung von elektronischen Verfahren würden Papierformulare zunehmend obsolet, so steht es in der Botschaft. Die Steuerkonferenz befürwortet die Aufhebung ebenfalls. Aus der Privatwirtschaft, insbesondere der Steuerberatungsbranche, gab es allerdings Widerstand. Auch der Nationalrat wollte Absatz 3 nicht aufheben, sondern anpassen. Eine Vereinheitlichung der Formulare und Datenformate solle erreicht werden - es geht also nicht nur um Formulare, sondern neu auch um Datenformate -; dies trage wesentlich zu einer Effizienzsteigerung bei den Steuerdeklarationen bei und führe zu einer Vereinfachung für die Steuerpflichtigen wie auch für die Berater.
Mit 139 zu 53 Stimmen statuierte der Nationalrat eine abweichende Formulierung zum bestehenden Artikel 71 Absatz 3 StHG: "Für die Steuererklärung und die dazugehörigen Beilagen werden für die Schweiz einheitliche Formulare und Datenformate verwendet werden." Sic! Die Formulierung ist also auch sprachlich nicht ganz geglückt. Die Kantone stören sich an dieser Formulierung, da weiterhin einheitliche Formulare erwähnt werden. Das sei nicht realistisch, man denke doch nur an die verschiedenen Abzüge und Eigenheiten, die es weiterhin gebe.
Die Kantone haben deshalb auch einen Vorschlag gemacht, der aber den Begriff "Steuererklärungen" nicht mehr enthielt. Deshalb wurde - auch in Abstimmung mit einzelnen Kantonen - Ihrer Kommission ein Kompromissvorschlag unterbreitet, der dann auch einstimmig angenommen wurde. Das ist die vorliegende Fassung Ihrer Kommission. Zudem wurde ergänzt, dass der Bundesrat in Zusammenarbeit mit den Kantonen agiert. Damit ist auch der Befürchtung der Kantone, dass der Bund ohne Rücksicht auf sie agiert, Rechnung getragen.
Eine Diskussion entstand bezüglich des Begriffs der Datenformate; der Herr Bundesrat hat es auch erwähnt. Das ist kein bestehender oder klarer Begriff, das ist uns bewusst. Er umfasst jedoch nach allgemeinem Verständnis die Form, in der Daten übermittelt werden, sodass die Systeme kompatibel sind. Damit sind auch die Belege, zum Beispiel der Lohnausweis, sowie die Daten gemeint.
Es besteht weiterhin eine Differenz zum Nationalrat, der seine Formulierung, denke ich, sprachlich sowieso anpassen muss. Ihre Kommission empfiehlt Ihnen einstimmig, hier der Kommissionslösung in Artikel 71 Absatz 3 zuzustimmen.
Maurer Ueli · BR-M · Conseil fédéral · Zurich
Der Bundesrat hat ja beantragt, gar nichts mehr zu regeln, nachdem wir es während Jahrzehnten nicht geschafft haben, das Verfahren der Kantone zu vereinheitlichen. Zu Ihrer Formulierung möchte ich noch sagen: Erwarten Sie dann nicht, dass wirklich jedes letzte Formular ganz genau gleich aussieht. Denn es gibt trotz aller Vereinheitlichung noch kantonale Besonderheiten. Unter dem Zusatz "in Zusammenarbeit mit den Kantonen" würden wir verstehen, dass wir dort die Finger davon lassen sollen, wo es einfach nicht geht. Es soll also überall dort, wo es Sinn macht, einheitliche Datenformate geben, aber es wird einige Ausnahmen geben.
Kuprecht Alex · P-M · Conseil des Etats · Schwyz · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Adopté
Ch. 4 art. 72 al. 1, 2; 72a-72s; 72u-72w; 72y; 72z
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Adopté
Ch. 5 art. 34a
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2, 3
Adhérer à la décision du Conseil national
Adopté
BO 2020 E 1313Ch. 5 art. 35a
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Adopté
Ch. 5 art. 36a al. 2
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Ettlin Erich · Mit-M · Conseil des Etats · Obwald · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.
Hier geht es um die Verwendung der AHV-Nummer. Es gab im Nationalrat eine entsprechende Diskussion. Die Mehrheit folgte jedoch dem Bundesrat, auch hier mit 139 zu 53 Stimmen. Dies empfiehlt Ihnen auch Ihre Kommission - ohne Diskussion und einstimmig. Das war die letzte Differenz.
Wenn ich am Sprechen bin, würde ich gerne noch etwas anfügen, zu dem mir als Berichterstatter aufgetragen wurde, ich solle es doch noch erwähnen. Wir haben die Diskussion ausführlich geführt und sprachen auch über die Digitalisierung sowie darüber, dass diese auch kritisch betrachtet werden könne, weil dadurch vielfach Arbeit bei der Verwaltung reduziert und auf die Bürger übertragen werde. Die Motion Schmid Martin 17.3371 wollte die Bürger aber eigentlich entlasten. Gleichzeitig seien auch die Zinsen bei den Steuern unterschiedlich, je nachdem, ob man Geld nachzahlen müsse oder zurückerhalte. Schliesslich könnte auch die definitive Veranlagung dank der Digitalisierung noch schneller gemacht werden. Es sollte somit auch ein Ziel der Digitalisierung sein, die Bürger zu entlasten. Damit hätte ich die Aufgabe, die mir in der Kommission aufgetragen wurde, erfüllt.
Kuprecht Alex · P-M · Conseil des Etats · Schwyz · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Adopté
Ch. 5 art. 38 al. 4, 5
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Adopté
Ch. 6 art. 4a
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2, 3
Adhérer à la décision du Conseil national
Adopté
Ch. 7 art. 19 al. 2
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Adopté
Ch. 7 art. 28a
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2, 3
Adhérer à la décision du Conseil national
Adopté
Ch. 7 art. 29
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Adopté
Ch. 8 art. 22a
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2, 3
Adhérer à la décision du Conseil national
Adopté
Ch. 9 art. 30a
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Adopté
Ch. II
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Adopté
Vote
Vote sur l'ensemble
| Fraktion | Gea | Na | Enth. |
|---|---|---|---|
| Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV. | 12 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe libéral-radical | 12 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe socialiste | 8 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe de l'Union démocratique du Centre | 5 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe des VERT-E-S | 4 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Total | 41 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
Gea: Annahme des Bundesgesetzes
Na: Ablehnung
(Einstimmigkeit)
(0 Enthaltungen)
Abschreibung - Classement
BO 2020 E 1314Proposition du Conseil fédéral
Classer les interventions parlementaires
selon lettre aux Chambres fédérales
Adopté