19.043
Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses. Bundesgesetz
Kälin Irène · 1VP-F · Nationalrat · Aargau · Grüne Fraktion
Antrag der Mehrheit
Eintreten
Antrag der Minderheit
(Nidegger, Estermann, Geissbühler, Schwander)
Nichteintreten
Proposition de la majorité
Entrer en matière
Proposition de la minorité
(Nidegger, Estermann, Geissbühler, Schwander)
Ne pas entrer en matière
Vogt Hans-Ueli · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Das Ziel der bundesrätlichen Vorlage zur Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses ist es, mittels verschiedener Massnahmen möglichst zu verhindern, dass ein Konkurs bewusst dafür eingesetzt wird, sich mit einem Unternehmen Vorteile zu verschaffen oder jedenfalls sich seiner Pflichten zu entledigen und dabei Gläubiger zu schädigen, im Wissen darum, dass die Geschädigten ihre Ansprüche rechtlich oder auch nur faktisch sowieso nicht durchsetzen können und dass die betreffenden Unternehmen nach dem Konkurs ein neues Unternehmen gründen können. Dieses Ziel, Missbräuche zu bekämpfen, will die Vorlage mit einem Strauss von Massnahmen erreichen, wie beispielsweise mit einer verbesserten Durchsetzung des strafrechtlichen Tätigkeitsverbots, mit Einschränkungen betreffend den Verzicht auf die eingeschränkte Revision und mit der Nichtigkeit des Mantelhandels.
Ihre Kommission hat das Geschäft an ihren Sitzungen vom 25. Juni und 19. August 2021 beraten, wir sind der Zweitrat. Die Schwesterkommission hat auch Anhörungen durchgeführt, deren Haupterkenntnisse Ihre Kommission zur Kenntnis genommen hat. Der Erstrat hat gewisse Änderungen an der bundesrätlichen Vorlage beschlossen; ich werde auf die umstrittenen Punkte eingehen. Insgesamt war es dabei das Ziel und das besondere Anliegen Ihrer Kommission, Missbrauch zwar zu bekämpfen, damit aber die korrekte, normale unternehmerische und absolut überwiegende wirtschaftliche Tätigkeit nicht zu behindern.
Ich spreche im Folgenden zu den hauptsächlichen Differenzen gegenüber dem Ständerat und zu den verschiedenen Minderheitsanträgen.
Zum Stichwort Mantelhandel: Ihre Kommission ist der Ansicht, dass das umfassende Verbot des Mantelhandels gemäss Bundesrat und Ständerat weit über das Ziel der Vorlage, nämlich die Missbrauchsbekämpfung, hinausschiesst. Die anvisierten Missbrauchsfälle, die in der Botschaft anschaulich umschrieben sind, sind solche, in denen eine Gesellschaft überschuldet ist, sich mitunter selber bewusst überschuldet hat. Daraus ergibt sich dann in der Folge die Schädigung von Gläubigern. Demgegenüber ist der klassische Mantelhandel, den der Bundesrat und der Ständerat mit ihrer Bestimmung anvisieren, in aller Regel ein Geschäft betreffend eine nicht überschuldete Gesellschaft. Wer will schon eine überschuldete Mantelgesellschaft kaufen, um zum Beispiel seine Unternehmenstätigkeit zu beginnen?
Die Fassung von Bundesrat und Ständerat krankt sodann daran, dass sie den Zusammenhang zwischen der Nichtigkeit einer Aktienübertragung einerseits und der Löschung der Rechtseinheit bei fehlender Geschäftstätigkeit und fehlenden Aktiven gemäss Artikel 934 OR andererseits vollständig ignoriert.
Bei dieser Ausgangslage beantragt Ihnen Ihre Kommission, den Tatbestand so zu umschreiben, dass an die Überschuldung angeknüpft wird und die vom Zweck der Vorlage her interessierenden Fälle - aber nur sie - erfasst werden. Zudem soll der Tatbestand der fehlenden Geschäftstätigkeit und der fehlenden Aktiven wie in Artikel 934 OR umschrieben werden und nicht so wie in den allgemeinen bundesgerichtlichen Formulierungen zum Mantelhandel, damit eine gewisse Koordination zwischen den beiden Regelungen besteht.
Mit dem Vorbehalt von Artikel 934 OR gemäss dem Antrag Ihrer Kommission wird zudem klargemacht, dass im Grundsatz die Nichtigkeit der Aktienübertragung einerseits und die spätere Löschung der Rechtseinheit andererseits an sich als Rechtsfolgen nebeneinander bestehen können. Die vorgeschlagene Regelung unternimmt damit nicht den Versuch, die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Mantelhandel, deren Inhalt und rechtspraktische Tragweite im Einzelnen ohnehin unklar ist, im Gesetz festzuschreiben. Entsprechend wird in der Marginalie nicht mehr von einem Mantelhandel gesprochen, vielmehr umschreibt die vorgeschlagene Bestimmung einen im Lichte der Missbrauchsbekämpfung bedeutsamen Gefährdungstatbestand, wenn Sie so wollen, nämlich den Verkauf einer inaktiven, überschuldeten Gesellschaft. Die Rechtsprechung zum Mantelhandel hat dann eben - das will die Kommission zuhanden des Amtlichen Bulletins klarstellen -, was auch immer der Inhalt und die Tragweite dieser Rechtsprechung ist, ihren unveränderten Bestand.
Absatz 2 enthält im Vergleich zur ständerätlichen Vorlage sodann gewisse rechtssprachliche Präzisierungen. Im Übrigen versteht sich natürlich, dass mit der vorgeschlagenen engeren Fassung des Nichtigkeitstatbestands auch die Interventionsmöglichkeiten des Handelsregisteramts entsprechend eingeschränkt werden, dies aus der Überzeugung, dass das Handelsregisteramt nicht eine Gewerbepolizei ist, sondern privatrechtliche Unternehmenstransaktionen perfektionieren soll. All dies gründet auf einem einstimmigen Beschluss der Kommission.
Ich komme zum zweiten Punkt, wo verschiedene Anträge im Raum stehen, nämlich zum Thema des Verzichts auf die eingeschränkte Revision, bekannt unter dem Namen Opting-out.
Die Vorlage betreffend Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses adressiert überhaupt das Opting-out deshalb, weil es einen empirisch indizierten Zusammenhang zwischen Konkursen einerseits und fehlender Rechnungslegung andererseits gibt. Diesen Zusammenhang extrapoliert und dehnt die Vorlage nun in dem Sinn aus, dass sie einen Zusammenhang zwischen missbräuchlichen Konkursen einerseits und dem Verzicht auf eine Revisionsstelle andererseits herstellt, wodurch - so die These - nicht sichergestellt werden kann, dass eine Jahresrechnung erstellt wird. Das ist der Zusammenhang, der diesen Vorschlägen zugrunde liegt.
Der Bundesrat will klarstellen, dass der Verzicht nur für künftige Geschäftsjahre gilt; das ist die Mehrheitsmeinung. Bei der Erörterung dieser Mehrheitsmeinung bzw. des bundesrätlichen Entwurfes ist in der Kommission klargeworden, dass die Formulierung nicht etwa bedeutet, dass anlässlich der Gründung nicht bereits ein Opting-out beschlossen werden und dem Handelsregisteramt mitgeteilt werden kann, auch wenn das Geschäftsjahr zum Zeitpunkt der Gründung betriebswirtschaftlich gesehen schon begonnen hat. Die Formulierung ist insofern also vielleicht etwas unglücklich, wenn gesagt wird, es gelte nur für die Zukunft; denn zumindest betriebswirtschaftlich gesehen kommt es zu einer Rückwirkung. Aber das ist nicht das, was mit der bundesrätlichen Formulierung verboten werden soll, sondern es sollen Tatbestände unterbunden werden, in denen noch während Jahren eine Revisionsstelle eingetragen ist, die in Wirklichkeit aber gar nicht mehr im Amt ist. Das ist die Position der Mehrheit.
Die Minderheit II ist der Auffassung des Ständerates. Der Ständerat hat, beseelt von der hehren Aufgabe der Missbrauchsbekämpfung, gleichsam noch einen draufgesetzt. Er sagt nämlich, dass der Verzicht auf die eingeschränkte Revision nur für jeweils zwei Geschäftsjahre gelten soll. Das würde, wie die Kommission und auch die Verwaltung ausgeführt haben, den Handelsregisterämtern einen immensen Aufwand verursachen, muss doch der Verzicht dem Handelsregisteramt gemeldet werden. Wir sprechen von mehreren hunderttausend Meldungen pro Jahr, die diese Regelung, die der Ständerat will, auslösen würde, allein um einzelne, wenige Missbräuche zu bekämpfen. Wenn es eines guten Beispieles für eine überschiessende Regulierung zur blossen Bekämpfung einzelner Missstände bedarf, dann bedanken wir uns beim Ständerat dafür, dass er uns dieses Beispiel geliefert hat. So viel zum Standpunkt der Minderheit II.
Die Minderheit III will beim geltenden Recht bleiben, weil die Formulierung des Bundesrates betreffend die Wirkung pro futuro eines solchen Verzichts eine gewisse Unsicherheit schafft, ob es nun ohne Weiteres zulässig ist, bereits anlässlich der Gründung ein Opting-out zu beschliessen. Darum vertritt die Minderheit III (Nidegger) die Position, beim geltenden Recht zu bleiben.
Schliesslich zur Minderheit I (Brenzikofer): Diese ist noch strenger als der Ständerat, indem sie nämlich sagt, ein Opting-out sei ohnehin erst nach Abschluss der ersten zwei Geschäftsjahre möglich.
Dies sind die verschiedenen Minderheiten zu Artikel 727a, dem Opting-out.
Kurz noch zur dritten Differenz, bei Artikel 43 SchKG: Es geht dort um den Ausschluss der Konkursbetreibung, den das geltende Recht namentlich in Bezug auf die Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen vorsieht. Dieser Ausschluss führt dazu, dass die Löschung der Gesellschaft als letzte Konsequenz eines Konkurses unterbleibt und insofern natürlich das Ziel der Vorlage, nämlich dass solche potenziell betrügerischen Unternehmen aus dem Verkehr gezogen werden, nicht erreicht wird. Stattdessen müssen solche Forderungen heute durch Pfändung durchgesetzt werden, und die betreffenden Unternehmen bestehen weiter. Der Bundesrat beantragt Ihnen ein Wahlrecht, und zwar deshalb, weil namentlich die Gemeinden bei der Durchsetzung ihrer Forderungen nicht gezwungen werden sollen, ein Konkursverfahren anzustrengen, zumal 60 Prozent der Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt werden müssen. Es ist nicht sinnvoll, einen Zwang vorzusehen. Demgegenüber folgt die Minderheit dem Ständerat, nämlich dem Ziel, den Ausschluss der Konkursbetreibung komplett aufzuheben, sprich, dass die gleiche Regelung gelten soll wie für andere Forderungen ebenfalls. Die Mehrheit ist mit 17 zu 7 Stimmen zustande gekommen.
Kamerzin Sidney · Mit-M · Nationalrat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
C'est un domaine délicat que nous avons à traiter aujourd'hui. Il convient, d'une part, d'éviter qu'un chef d'entreprise recommence une activité après avoir transféré les actifs et le personnel dans une nouvelle structure - et ainsi lèse les assurances sociales et les créanciers privés ou publics. D'autre part, il faut considérer que chacun a droit à une deuxième chance en cas de faillite, si l'on peut qualifier ladite faillite d'admissible, contrairement aux faillites abusives. Il s'agit donc de différencier les situations des situations de faillites abusives des faillites admissibles. Les faillites abusives ne sont pas si nombreuses: sur l'ensemble des sociétés qui font faillite, c'est un petit pourcentage. Il faut donc procéder à des mesures très ciblées qui n'entravent pas la liberté d'entreprendre.
Le but de cette révision est d'abroger et compléter des dispositions qui se sont révélées problématiques dans la pratique, de mieux protéger les créanciers qui seraient lésés et de leur donner plus de moyens d'action, d'éviter des distorsions de concurrence entre créanciers publics et privés. Les mesures proposées portent aussi bien sur le droit pénal que sur le droit des obligations et le droit des poursuites, avec une proposition concernant l'article 43 de la loi sur les poursuites.
Concernant le droit pénal, tout d'abord: en complément à l'interdiction pénale d'exercer une activité selon les articles 67a du code pénal et 50a du code pénal militaire, il faut rajouter que toute fonction devant être inscrite au registre du commerce - et pas seulement la qualité de membre d'un organe - fait l'objet de l'interdiction. Actuellement, c'est uniquement la qualité de membre d'un organe - organe de gestion pour une Sàrl, conseil d'administration pour une société anonyme - qui peut faire l'objet d'une interdiction au registre du commerce. La proposition qui est soumise aujourd'hui inclut toutes les activités: directeur, mandataire commercial, représentant d'une succursale seront visés et pourront faire l'objet d'une interdiction d'inscription au registre du commerce.
En matière de droit des obligations, les articles 928a et 928b du code des obligations sont modifiés par les propositions qui vous sont soumises. Tout d'abord, à l'article 928a CO, il est proposé d'améliorer la collaboration entre les autorités et le contrôle par l'Office fédéral du registre du commerce pour appliquer les interdictions d'exercer une activité professionnelle. L'article 928b concerne la consultation de la base de données en ligne de Zefix et de l'inventaire des données pour savoir si une personne physique assume ou a assumé des fonctions dans une société. Ce sont des informations utiles qui permettront à tout un chacun, mais aussi aux autorités pénales et aux autorités en matière de poursuite, de vérifier si une personne qui a fait l'objet d'une interdiction d'exercer une profession figure dans ces registres. C'est une simplification qui est à saluer.
La modification des article 684a et 787a CO concerne le transfert du cadre d'actions. Il s'agit de codifier la jurisprudence du Tribunal fédéral. Aujourd'hui, le code des obligations ne contient aucune mention du transfert de manteau d'actions. C'est donc une première, que le fait d'insérer cette notion dans le code des obligations. Ici, la Commission des affaires juridiques de notre conseil vous propose de modifier la version qui est ressortie du Conseil des Etats sur deux points. Tout d'abord, en ce qui concerne les conditions pour refuser un transfert de manteau d'actions. De l'avis de la commission, il ne s'agit pas de considérer comme nul tout transfert de manteau d'actions. Pour rappel, un manteau d'actions, c'est une société qui serait une coquille vide. Mais, de l'avis de la commission, cette coquille vide peut parfois être utile, elle permet d'éviter certains frais et si ce n'est pas abusif, elle permet à une société, qui pourrait récupérer une société saine mais qui n'a plus d'activité, de commencer une nouvelle activité avec des frais limités. La Commission des affaires juridiques vous propose de restreindre les conditions auxquelles le transfert d'un manteau d'actions est nul. C'est uniquement en cas de société surendettée, sans actifs et sans activité commerciale qu'un transfert de manteau d'actions serait nul.
D'autre part, il s'agit de compléter la mission de contrôle du registre du commerce. La commission vous propose d'ajouter que c'est uniquement en cas de soupçon fondé que le registre du commerce pourra procéder à des investigations supplémentaires auprès de la société et demander notamment les comptes signés, ou révisés si la société a un organe de révision. C'est uniquement si ces documents ne sont pas produits, ou s'ils sont insatisfaisants, que le registre du commerce pourra refuser l'inscription requise.
Une autre modification importante, en plus du manteau d'actions, concerne les dispositions prévues aux articles 727 et suivants du code des obligations, et notamment la pratique en matière d'"opting-out". Il a été constaté, notamment dans le canton de Zurich, des abus en matière d'"opting-out" rétroactif. Cette notion, de l'avis de la commission, doit être abrogée. Actuellement l'"opting-out", soit la renonciation à un organe de révision, est pratique, mais parfois problématique. En effet, dans les six mois suivant la clôture de l'exercice, mais avant l'assemblée générale, il est possible de renoncer à un organe de révision pour l'exercice précédent alors que l'organe de révision pourrait, par exemple, avoir émis des remarques négatives sur les comptes ou avoir démissionné. Cette possibilité pourrait laisser penser que la société a décidé de renoncer à l'organe de révision de son propre chef alors qu'elle est saine, même si ce n'est pas le cas. Cela donne une image tronquée de la société et, de l'avis de la commission, il faut corriger ce point en supprimant la possibilité d'un "opting-out" rétroactif.
Il y a trois minorités que nous aborderons dans un deuxième temps. La minorité III (Nidegger) propose d'en rester à l'état actuel; cette proposition a été rejetée par 14 voix contre 8, estimant qu'il y a lieu de modifier cette possibilité de procéder à un "opting-out" rétroactif. La minorité II (Funiciello) soutient la décision du Conseil des Etats selon laquelle l'"opting-out" serait valable pour deux ans et devrait être renouvelé tous les deux ans; la commission a refusé cette proposition par 16 voix contre 7, car elle entraîne une charge administrative et bureaucratique disproportionnée par rapport à l'ensemble des sociétés qui ont une pratique correcte en matière d'"opting-out". Enfin, la minorité I (Brenzikofer) - cette proposition a également été rejetée, par 15 voix contre 7 - propose que la société puisse procéder à l'"opting-out", mais uniquement après deux exercices, de manière à ce que la société parte sur de bons rails. De l'avis de la commission, cette modification n'est pas opportune par rapport à l'ensemble des sociétés et pénaliserait, au niveau administratif, l'ensemble des sociétés qui se comportent correctement dès le départ et n'utilisent pas l'"opting-out" de manière abusive.
Dernier point de cette révision: le droit des poursuites et l'article 43 de la loi sur la poursuite pour dettes et la faillite. Aujourd'hui, la poursuite par voie de faillite est exclue pour les créances des collectivités publiques et en matière d'assurance-accidents obligatoire. Le Conseil fédéral soutient que l'exclusion de la poursuite par voie de faillite pour impôt et créance de l'assurance-accidents obligatoire n'est pas adéquate et qu'il faut laisser l'autorité décider si elle entend poursuivre par voie de faillite ou par voie de saisie. En effet, parfois, il peut être intéressant, au niveau des coûts, de choisir l'une ou l'autre des voies selon le débiteur en question. D'autre part, le fait d'instituer systématiquement la voie de faillite augmente aussi le travail des offices de poursuite.
La proposition qui fait l'objet de la minorité Schneeberger, et qui a été acceptée par 7 voix en commission, prévoit d'abroger ce régime particulier et de s'en tenir aux règles ordinaires. La faillite serait applicable dans tous les cas, comme pour les autres débiteurs soumis à la poursuite par voie de faillite.
La majorité de la commission propose cependant de suivre la voie du Conseil fédéral et de laisser le choix à la collectivité publique et aux créanciers en matière d'assurance-accidents obligatoire de poursuivre soit par la voie de la faillite, soit par la voie de la saisie.
Enfin, la commission a décidé, dans le cadre du vote sur l'ensemble, de vous proposer d'accepter le projet, et ce par 12 voix contre 11 et 1 abstention. Merci d'entrer en matière.
Nidegger Yves · Mit-M · Nationalrat · Genf · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Tout ce qui a été présenté comme étant l'objectif de cette réforme par les rapporteurs de la commission était évidemment juste. On voit rarement, mais on en voit malheureusement, des faillites abusives, c'est-à-dire des opérateurs du marché qui laissent les dettes dans une coquille qui part en faillite et qui continuent leur activité en ayant pris soin préalablement de poursuivre les contrats, de racheter au prix de liquidation certains actifs et qui, au fond, laissent derrière eux des créanciers frustrés, que ce soit des travailleurs impayés, des caisses de pension aux cotisations non versées, des administration fiscales non payées, et puis bien sûr tous les fournisseurs. Il n'est pas question, ici, de penser qu'il n'y a pas quelque chose à faire d'utile pour limiter et si possible faire disparaître ces cas de faillites abusives, qui sont évidemment une plaie pour l'économie et pour la collectivité.
La raison pour laquelle ma minorité vous propose de ne pas entrer en matière sur ce projet est que la cible, telle qu'elle a été très bien décrite par les rapporteurs, n'est pas atteinte. Or, lorsque vous tirez à côté d'une cible, cela a deux conséquences: premièrement, vous n'atteignez pas votre objectif; deuxièmement, vous détruisez, ou en tous cas vous endommagez, quelque chose que vous n'aviez pas l'intention de détruire.
Quels sont les moyens utilisés par cette réforme alibi qui n'atteint pas sa cible? Ils sont de deux ordres. Le premier consiste à considérer a priori que le transfert d'un manteau d'actions, c'est-à-dire ces sociétés qui n'ont plus d'activités, qui ont peut-être des dettes et qui n'ont plus d'actifs, serait a priori un moyen préventif, si on le rendait nul, d'éviter que quelqu'un fasse une faillite abusive par la suite. Là, il est supposé que l'acquéreur d'un manteau d'action a l'intention de souscrire toutes sortes de contrats une fois qu'il aura pris le contrôle de la coquille vide, de ne pas payer les obligations liées à ces contrats, et donc qu'il va nuire à de futurs lésés. Cela ne résout absolument pas le problème qui est visé, à savoir le fait d'abandonner une société par la faillite, de ne pas payer les créanciers et d'en créer une autre par la suite. On est simplement dans une optique où la cible est incorrecte. On peut parfaitement, cela a été dit, acheter un manteau d'actions pour des raisons parfaitement acceptables, mais cela reste néanmoins une société qui n'a pas d'actifs, qui n'a pas d'activités, et qui permet, en étant rachetée à très bas prix, d'éviter des frais de constitution.
Cette idée - qui vise à se donner bonne conscience en pensant faire quelque chose pour empêcher de futurs abus en interdisant le transfert ou en le rendant nul - n'est pas une idée sérieuse, elle n'atteindra pas son but.
L'autre élément phare de cette réforme consiste à revenir en arrière sur un des acquis de la dernière réforme récente du droit des sociétés et du droit comptable des sociétés, à savoir la possibilité de l'"opting-out", au motif qu'il y aurait eu quelques abus constatés dans le cadre de l'"opting-out" dit rétroactif. Mais la solution qui vous est proposée ici crée un problème plus grand encore, me semble-t-il. En disant que pour éviter l'effet rétroactif - ce que je peux comprendre -, l'effet de l'"opting-out" ne peut se faire qu'à l'avance et ne peut être valable que pour l'exercice qui suivra, vous détruisez la réforme précédente. En effet, lorsque vous créez une nouvelle société, vous pouvez faire une déclaration d'"opting-out" au moment de son inscription. Or, au moment de son inscription, on est déjà dans un exercice, l'exercice a commencé avec une société en formation, non encore inscrite. Dire que ce n'est que pour l'exercice de l'année suivante que l'"opting-out" sera valable ne résout absolument pas le problème de la faillite, puisqu'on est dans le cadre d'une société naissante, qui n'est probablement pas en train d'entrer en faillite mais qui est juste en train de se constituer. Donc là aussi on vise clairement à côté de la cible.
Il faut avoir l'honnêteté de reconnaître que lorsqu'un projet est en quelque sorte un projet alibi, le Conseil fédéral, puis le Parlement doivent faire quelque chose. Il faut agir contre cette chose choquante que sont les faillites abusives, oui, et c'est une raison de plus de ne pas faire n'importe quoi, de ne pas détruire la précédente réforme par des mesures inutiles. Pour ce qui est de l'"opting-out", qui ne serait valable que pour deux ans, des tas de gens vont éventuellement oublier de le renouveler. Vous allez créer des ennuis, des problèmes à un tas de gens parfaitement innocents dans l'optique de peut-être - et en l'occurrence même pas - vous attaquer à un problème causé par des gens qui en sont responsables.
Pour cette raison, il faut avoir le courage de dire que cette réforme est mal emmanchée et que le projet tel qu'il est ne mérite pas qu'on entre en matière.
Je vous remercie de suivre la minorité en ce sens.
Dandrès Christian · Mit-M · Nationalrat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion
Le groupe socialiste soutiendra l'entrée en matière sur ce projet de loi. C'est une étape importante dans un travail qui a débuté il y a plusieurs années et qui a pour fonction de lutter contre les conséquences désastreuses que peuvent avoir des faillites abusives sur des consommateurs, sur des assurances sociales, sur d'autres créanciers et surtout sur les salariés.
Toutefois, il faut rester critique, parce que si les mesures qui ont été proposées pourront protéger de manière relativement efficace certains créanciers, on n'a en revanche pas été jusqu'au bout du travail quant à la protection des salariés. Cela pour une raison assez simple: l'objectif premier du Conseil fédéral, et ensuite du Conseil des Etats et de la majorité de la commission, était de lutter contre la concurrence déloyale que ces faillites abusives imposent aux autres entreprises du secteur. Donc, les trois axes des mesures qui sont proposées, à savoir des aspects non seulement de prévention et de transparence, mais également de maintien du patrimoine, seront très utiles pour un certain nombre de créanciers, qui ont notamment la possibilité de consulter les registres, qui ont une certaine habitude, une organisation - donc des sociétés -, mais ils le seront nettement moins pour les salariés.
On doit avoir aussi à l'esprit que les secteurs dans lesquels les faillites abusives sont les plus nombreuses, notamment l'hôtellerie-restauration ou le secteur du bâtiment et génie civil, sont frappés par un taux de chômage sensiblement plus élevé que la moyenne nationale. C'est presque le double pour le bâtiment et génie civil, et on est à plus de 10 pour cent pour le secteur de l'hôtellerie-restauration. Même si le salarié est informé du risque que l'entreprise puisse partir en faillite ou fasse l'objet d'une faillite abusive, est-ce que cette personne a vraiment le choix de refuser un emploi pour éviter cette situation, au risque de rester au chômage pendant une période plus longue encore?
Je pense que si on veut parachever ce chantier, il faut que le Parlement continue son travail autour de solutions visant à renforcer la responsabilité personnelle et solidaire des administrateurs. C'est une proposition que le Conseil fédéral avait à l'esprit au moment où il a initié la consultation autour du projet et qu'il a ensuite abandonnée. Une autre solution serait de faciliter l'accès aux procédures de faillite et de poursuite pour les salariés, notamment en les rendant gratuites. En la matière, je pense qu'on doit montrer le décalage qu'il y a entre la situation d'un salarié qui agirait auprès du tribunal des prud'hommes pour des montants inférieurs à 30 000 francs, et qui donc bénéficierait d'un accès gratuit à la justice, et une personne victime d'une faillite abusive ou frauduleuse qui doit agir auprès du juge chargé de la faillite et qui doit verser des frais.
C'est quelque chose qui, évidemment, est problématique. Je pense par conséquent qu'il est nécessaire de réfléchir aux quelques fondamentaux qui ont été posés pour lutter contre la sous-enchère et contre les pratiques de dumping qui concernent prioritairement les salariés, mais pas uniquement, puisque cela concerne aussi les assurances sociales et les entreprises qui, par ces mécanismes, sont soumises à une concurrence déloyale. Je pense en particulier à la question de la responsabilité solidaire des entreprises.
Si le Conseil fédéral et la majorité de la commission veulent garantir une concurrence loyale, alors il faut aussi empêcher qu'une entreprise puisse, par le biais d'une sous-traitance à une entreprise étrangère qui serait insatisfaisante d'un point de vue de ses finances et qui menacerait de faire faillite, contourner le dispositif qu'on est en train de mettre en place aujourd'hui.
Et puis je pense aussi qu'on devrait mettre au coeur de cette lutte les assurances sociales. Une proposition avait été faite par l'Union syndicale suisse, qui demandait qu'on ajoute une disposition pour mettre en place un devoir d'annonce, soit concomitamment l'engagement du salarié, soit en amont de l'engagement. Ce serait une mesure très simple, d'une part pour éviter qu'il y ait des pertes de cotisations, mais aussi pour éviter que l'entreprise puisse continuer à travailler comme une coquille vide ou en étant surendettée, en ne répondant pas à l'obligation de faire une annonce au juge et l'entreprise pourrait être mise en faillite.
Vous me permettrez une dernière remarque. Il y a quelque chose qui surprend dans les débats tels qu'ils ont été menés au sein de la commission et dans le projet du Conseil fédéral, à savoir l'important décalage qui existe entre le fait qu'un entrepreneur soit autorisé à tirer un trait - ce sont les mots du Conseil fédéral - sur les problématiques liées à son entreprise, à faire faillite et à repartir, disons, sans à peu près aucun obstacle, sauf si dans un cas abusif ou de fraude, et les difficultés énormes que peuvent avoir des personnes salariées, des personnes physiques non inscrites au registre, à pouvoir faire une faillite personnelle lorsqu'elles sont surendettées. Ces personnes vont devoir avancer des sommes importantes, et ensuite il y a des conséquences qui peuvent être très funestes pour l'avenir économique de ces gens. Or la question de la consommation est aujourd'hui centrale en tant qu'élément moteur de l'économie, et comme on connaît une situation de stagnation notamment des salaires, on a évidemment recours au surendettement. Je pense qu'on doit aussi travailler sur ce point.
Schneeberger Daniela · Mit-F · Nationalrat · Basel-Landschaft · FDP-Liberale Fraktion
Ein funktionierendes System der Zwangsvollstreckung von Geldforderungen ist für das Vertrauen in den Geschäftsverkehr wesentlich und gehört damit zu den Voraussetzungen, die für die Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Schweiz von Bedeutung sind. Das geltende Schuldbetreibungs- und Konkursrecht hat sich zwar ausserordentlich bewährt, bezüglich einzelner Fragen besteht jedoch Reformbedarf. Dies ist vor allem im Bereich der missbräuchlichen Konkurse der Fall. Bei der Ausgestaltung der Reformen muss aber verhindert werden, dass die Wirtschaftsfreiheit und das Unternehmertum zu sehr eingeschränkt werden und, im Widerspruch zur ursprünglichen Absicht der Revision, dadurch der Wirtschaftsstandort Schweiz selbst unnötig belastet wird. Die Vorlage hat daher richtigerweise zum Ziel, mit einzelnen, gezielten Anpassungen die rechtlichen Rahmenbedingungen so zu ändern, dass sie eine maximale Wirkung im Kampf gegen missbräuchliche Konkurse erzielen.
Bei dieser Revision geht es also explizit um die Bekämpfung der Konkursreiterei, was rund 1 Prozent aller Konkurse betrifft. Es geht nicht darum, generell Konkurse zu verhindern, die sich, zum Beispiel aufgrund unternehmerischer Gegebenheiten, halt manchmal leider ergeben. Genau dieses Ziel dürfen wir nicht aus dem Auge verlieren. Es kann deshalb nicht sein, dass man Massnahmen ergreift, welche komplett an diesem Ziel vorbeischiessen. Das sage ich insbesondere mit Blick auf die Minderheitsanträge, welche im Revisionsrecht bei der eingeschränkten Revision eingreifen und Verschärfungen vornehmen wollen. Ich werde in der Detailberatung konkreter darauf eingehen.
Wir werden auf jeden Fall beantragen, dort der Kommissionsmehrheit zu folgen, und sowohl die völlig unverhältnismässige periodische Neuanmeldung des Opting-out wie auch ein Verbot des Opting-out innerhalb der ersten zwei Jahre ablehnen. Der grundsätzliche Reformbedarf ist aber gegeben und das Grundkonzept der Vorlage zu begrüssen.
Ich bitte Sie deshalb im Namen der FDP-Liberalen Fraktion, auf die Vorlage einzutreten.
Brenzikofer Florence · Mit-F · Nationalrat · Basel-Landschaft · Grüne Fraktion
Das Konkursrecht wird heute immer wieder dazu missbraucht, Konkurrentinnen und Konkurrenten zu unterbieten und Gläubigerinnen und Gläubiger zu schädigen. Dabei wird ein Konkursverfahren bewusst in Kauf genommen, um Verpflichtungen nicht erfüllen zu müssen und diese den Sozialversicherungen aufzubürden, welche für einen Teil der Ausfälle aufkommen müssen. Dabei ist der volkswirtschaftliche Schaden gross. Hochgerechnet auf die Schweiz, geht man von jährlich mehreren Milliarden Franken an Gläubigerausfällen aus.
Auch wenn nur ein kleiner Teil der gesamten Konkurse durch Missbrauch verursacht wird, kann mit einem verbesserten Gesetz Schaden verhindert werden. Mit den vorliegenden Gesetzesänderungen, mit verschiedenen Massnahmen im Obligationenrecht, im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht und im Strafrecht, sollen Missbräuche reduziert werden. Für die grüne Fraktion ist klar, dass Handlungsbedarf besteht, und wir werden auf das Gesetzesprojekt eintreten.
Die bundesrätliche Vorlage geht aus Sicht der grünen Fraktion zu wenig weit. Als Kernstück enthält sie praktisch nur die Durchsetzbarkeit des strafrechtlichen Tätigkeitsverbots. Das ist aus unserer Sicht ein Schritt in die richtige Richtung. Die ständerätliche Variante ergänzt das Gesetz jedoch mit den zentralen Punkten, damit die Vorlage auch wirklich die Anzahl missbräuchlicher Konkurse vermindern kann. Wir danken dem Ständerat für diese Verschärfung.
Die grüne Fraktion unterstützt den Zusatz in Artikel 684a, welcher dem Handelsregisteramt die Möglichkeit gibt, bei Verdacht auf Mantelhandel eine Jahresrechnung zu verlangen. Bei Artikel 43 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs folgt die grüne Fraktion der Variante des Bundesrates und der Kommissionsmehrheit: Sie ermöglicht den Gläubigern die Wahl, inwiefern eine Betreibung auf Konkurs oder auf Pfändung durchgeführt werden soll.
Um wirkungsvoll Konkursreiterei und anderen Missbrauch verhindern zu können, braucht es jedoch vor allem auch verschärfte Bestimmungen im Bereich des Opting-out, also des Verzichts auf jegliche externe Revision. Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hat sich mit diesen Fragen befasst; ich werde in der Detailberatung weiter darauf eingehen.
Die grüne Fraktion unterstützt in Artikel 727a die Variante des Ständerates, welche verlangt, dass der Verzicht auf die Revision zukünftig höchstens für die zwei nachfolgenden Geschäftsjahre gelten soll. Indem die Jahresrechnung des zuletzt abgelaufenen Geschäftsjahres bei der erneuten Anmeldung beigelegt werden müsste, könnte zukünftig garantiert werden, dass Buch geführt wird.
Aus Sicht der grünen Fraktion garantieren erst diese Verbesserungen, dass mit dieser Vorlage das erklärte Ziel, nämlich die Bekämpfung von missbräuchlichen Konkursen, auch wirklich umgesetzt werden kann. Die Leidtragenden von missbräuchlichen Konkursen sind vielzählig: Arbeitnehmende, welche ihre Arbeitsstelle verlieren, andere Unternehmen, welche auf ihren Debitoren-Ausständen sitzenbleiben, und schlussendlich die Allgemeinheit, wenn Sozialversicherungs- und Steuerrechnungen nicht bezahlt werden. So schaffen wir ein griffiges Gesetz.
Treten wir auf die Gesetzesvorlage ein!
Michaud Gigon Sophie · Mit-F · Nationalrat · Waadt · Grüne Fraktion
Je déclare mes liens d'intérêt: en tant que secrétaire générale de la Fédération romande des consommateurs, je peux témoigner des dégâts financiers que peuvent occasionner les faillites abusives auprès des clients d'entreprises peu scrupuleuses. Ils se chiffrent pour chaque cas en milliers, voire en dizaine de milliers de francs.
Actuellement, le droit de la faillite peut trop souvent être utilisé abusivement pour fausser la concurrence et se débarrasser des dettes existantes. Les clients se retrouvent ainsi le bec dans l'eau après avoir payé pour des travaux qui ne seront jamais exécutés.
Les responsables de cette débâcle ne tiennent pas de comptabilité, n'ont pas d'organe de révision et n'avisent pas le juge de leur surendettement. Au lieu de cela, ils continuent à vider au maximum la société de ses actifs pour en laisser une coquille vide qui ne mérite même plus la faillite; puisqu'il n'y a plus rien à distribuer aux créanciers lésés, celle-ci est suspendue. En parallèle, une nouvelle société est créée qui a récupéré à bas prix les outils de production, les stocks, voire les listes de clients de la société précédente. Et l'histoire se répète sans que les responsables ne soient inquiétés, le droit pénal donnant également de mauvais résultats. En d'autres termes, les responsables connaissent bien le système et savent comment le contourner.
Au-delà des faillites bien réelles et admissibles, il y a donc des faillites abusives, et celles-ci doivent diminuer.
Le Conseil fédéral a accouché d'un projet, qui mise principalement sur la possibilité de requérir la faillite pour des dettes de droit public; et sur un meilleur échange d'information entre autorités pour renforcer l'application des dispositions pénales relatives à l'interdiction d'exercer une activité.
Ces mesures ne permettent toutefois pas de prévenir ou d'empêcher la survenance de ces mécanismes en amont. Elles interviennent tardivement et ne permettent pas de protéger suffisamment clients, fournisseurs et employés. Les travaux du Conseil des Etats ont permis de renforcer ce projet, surtout sur la question du contrôle restreint, un des points névralgiques des faillites abusives.
A l'heure actuelle, des sociétés indiquent, au registre du commerce, disposer d'un organe de révision, puis demandent rétroactivement à en être dispensées. Elles créent indûment la confiance de leurs futurs cocontractants. L'abrogation de la rétroactivité proposée par le Conseil fédéral est donc importante mais ne va toutefois pas suffisamment loin.
La consignation des comptes au registre du commerce tous les deux ans, pour bénéficier de ce qu'on appelle l'"opting-out", permettrait en effet de s'assurer que l'obligation de tenir une comptabilité soit bien respectée. De plus, cette mesure permettrait d'attribuer un chef de responsabilité pénale au responsable qui, le plus souvent, détruit les documents commerciaux et plaide la négligence. C'était la proposition du Conseil des Etats, reprise par notre collègue Funiciello. Les Verts ont retiré leur minorité Brenzikofer en faveur de celle-ci qu'ils vous encouragent à soutenir après l'entrée en matière. Voter cette disposition est essentiel si l'on veut vraiment prévenir les faillites abusives.
Je vous remercie de soutenir une solution pratique et efficace dans cette révision de loi.
Bregy Philipp Matthias · Mit-M · Nationalrat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Die Basis dieser Vorlage ist eine Motion von Hans Hess (11.3925) aus dem Jahre 2011. Zehn Jahre ist es her, und am Handlungsbedarf hat sich nichts geändert, im Gegenteil, er hat eher noch zugenommen. Wenn wir heute die Voten der Fraktionssprecher wie auch der Kommissionssprecher gehört haben, ist klar: Es gibt einen Handlungsbedarf im Bereich der missbräuchlichen Konkurse. Aber, und das ist auch klar, das Handlungsfeld ist schwierig. Gute Lösungen sind schnell einmal bürokratisch und schlussendlich teuer. Unsere Aufgabe wird es sein, hier in diesem Gesetz einen vernünftigen Mittelweg zu finden, der vor missbräuchlichen Konkursen schützt, aber gleichzeitig Unternehmen nicht zu stark belastet. Praktiken wie die Flucht vor vertraglichen Verpflichtungen, der Missbrauch von Insolvenzentschädigungen, Wettbewerbsverzerrung durch ständiges Gründen, In-Konkurs-gehen-Lassen und Neugründen von Firmen usw. sind Probleme, welche nicht nur Gläubiger, sondern schlussendlich auch die öffentliche Hand viele tausend Franken kosten.
Man geht davon aus, dass in der Schweiz rund 15 000 Konkurse pro Jahr stattfinden. Im Jahr 2019 waren es sogar 16 000 Konkurse, davon waren 8500 solche, die auf im Handelsregister eingetragene Unternehmen und Rechtseinheiten angewendet wurden, 6200 auf ausgeschlagene Erbschaften und 1300 auf natürliche Personen. Heute reden wir über diese 8500 Konkurse der im Handelsregister eingetragenen Rechtseinheiten. Da reden wir von einer Verlustsumme von 2,3 Milliarden Franken – also viel Geld für Gläubigerinnen und Gläubiger, viel Geld für die öffentliche Hand. Sie müssen wissen, wenn wir diese Zahl nehmen: 60 Prozent der Konkurse werden mangels Aktiven eingestellt. Es ist also kein Cent mehr zu holen.
Experten raten daher, dass man Massnahmen ergreifen soll. Wenn wir dem Nichteintretensantrag der Minderheit Nidegger folgen, dann verschliessen wir uns dieser Diskussion, dann sind wir nicht bereit, die missbräuchlichen Konkurse aktiv anzugehen und diesen Missstand zu beheben.
Wenn wir dem Ständerat komplett folgen, schaffen wir ein Bürokratiemonster. Wir sind in der ersten Runde der Beratungen. Wir haben also noch die Möglichkeit, dieses Geschäft einmal mit unseren Anpassungen dem Ständerat zurückzugeben, damit man den guten Kompromiss suchen kann. Zweifelsfrei, da gebe ich meinen Vorrednern recht, ist die aktuelle Vorlage noch nicht der Weisheit letzter Schluss. Gleichwohl ist es wichtig, dass wir nach einer Lösung suchen. Im Ständerat hat man davon gesprochen, dass es eines Kunstwerks bedürfe. Ich glaube nicht, dass es eines Kunstwerks bedarf. Aber es braucht noch ein bisschen handwerkliche Arbeit zwischen den beiden Räten.
Wir haben drei Punkte, die für uns massgeblich sind und für die wir eine Lösung wollen. Es ist dies der Mantelhandel, ich werde in der Detailberatung noch näher darauf eingehen, es ist dies das Opting-out, die Frage, wann ein Unternehmen ein Opting-out machen darf, und zu guter Letzt die Frage: In welchem Moment darf man auf Konkurs oder Pfändung betreiben?
Das Letzte betrifft die öffentliche Hand: Die öffentliche Hand soll ein Wahlrecht zwischen der Betreibung auf Konkurs und der Betreibung auf Pfändung erhalten. Dieses Wahlrecht ist aus unserer Sicht absolut sachfremd und macht keinen Sinn. Wenn man dieses wollte, dann müsste man es sachgerecht sogar auf halbstaatliche Bereiche wie die Krankenkassen ausweiten. Die entsprechende Frage müsste man sich stellen, wenn man die Formulierung so im Gesetz drin lässt. Wir wollen aber nicht, dass sie so drinbleibt, und sehen auch diese Ausweitung nicht als zielführend an.
Noch einmal: Wir sind in dieser Beratung noch nicht dort angelangt, wo wir sein sollten. Aber es ist wichtig, dass wir die missbräuchlichen Konkurse bekämpfen und dies an die Hand nehmen, gerade in den Bereichen Mantelhandel, Opting-out und Klärung bei der Betreibung auf Konkurs.
In diesem Sinne ist die Mitte-Fraktion für Eintreten, ist die Mitte-Fraktion für eine detaillierte Diskussion und schlussendlich, und das ist entscheidend, für stärkere Regeln zur Einschränkung der missbräuchlichen Konkurse.
Bellaïche Judith · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Grünliberale Fraktion
In seinem Kern ist das Anliegen der Bekämpfung von missbräuchlichem Konkurs unbestritten; Sie haben es gehört. Jeder Missbrauch sollte bekämpft werden, und das gilt natürlich auch beim Konkurs. Die Erarbeitung von Massnahmen zur Erreichung des Ziels war jedoch ein Stochern in trüben Gewässern, nicht zuletzt, weil wir über zu wenig Daten verfügen. Wir wissen nicht, wo und in welchen Branchen diese Missbräuche vornehmlich entstehen. Konkursreiter können sich dank unseres föderalen Handelsregistersystems relativ unerkannt in der Schweiz bewegen und in verschiedenen Kantonen gleichzeitig oder nacheinander ihren Unfug treiben.
So beschäftigten sich die Kommissionen für Rechtsfragen mit vielen anderen, allgemeinen Informationen zu Konkursaufkommen und Rechnungslegung in der Schweiz. Weil jedoch kein klares Fazit zur Früherkennung von Missbrauch gezogen werden konnte, wurde aus der Bekämpfung von missbräuchlichem Konkurs eine Bekämpfung des Konkurses. Der Ständerat verirrte sich in bürokratischen Massnahmen, in der guten Absicht, die Konkursrate in der Schweiz zu senken, was jedoch überhaupt nicht mehr mit der Intention der Vorlage übereinstimmt. Ich möchte klar festhalten, dass 99 Prozent der Konkurse in der Schweiz nicht missbräuchlich sind. Sämtliche unbescholtenen Unternehmer in der Schweiz nun mit irgendwelchen administrativen Massnahmen belasten zu wollen, in der Hoffnung, das eine Prozent Missbrauch zu erwischen, ist völlig unverhältnismässig und darüber hinaus unrealistisch.
Wir werden auf die Vorlage eintreten, weil sie einige gute, zielführende Elemente enthält, werden jedoch die ausufernden Bestimmungen, die der Erstrat eingebracht hat, ablehnen. Das Kernstück der Vorlage, nämlich die Massnahmen im Strafrecht respektive die verbesserte Durchsetzbarkeit des strafrechtlichen Tätigkeitsverbots, unterstützen wir natürlich. Dabei ist es essenziell, die Brücke zwischen dem Strafrecht und dem Handelsregisterrecht zu schlagen, indem das Tätigkeitsverbot künftig auch den Handelsregisterämtern mitgeteilt wird.
Auch die erhöhte Transparenz dank der öffentlichen Suche in den Handelsregistern und die bessere Koordination zwischen den Handelsregisterämtern begrüssen wir. Sie führen zu einer besseren Informationssymmetrie zwischen Unternehmen und Konsumenten bzw. Lieferanten und erlauben Letzteren, sich besser zu schützen.
Unverständlich und nicht umsetzbar finden wir jedoch die zweijährliche Pflicht zur Beantragung des Opting-out. Wir nehmen damit Hunderttausende von Unternehmen, welche die Möglichkeit des Opting-out derzeit nutzen, in Sippenhaft und verlangen von ihnen einen zusätzlichen administrativen Aufwand, der nicht einen einzigen Missbrauch verhindern kann. Missbräuchlicher Konkurs erfordert nämlich eine gewisse kriminelle Energie, und die Einreichung eines Antrags auf Opting-out wird keinen Kriminellen davon abhalten, Missbrauch zu treiben. Innert zwei Jahren wäre er ohnehin über alle Berge. Dafür müssten die Handelsregisterämter in Zukunft jährlich 200 000 solche Anträge bearbeiten, wozu sie weder inhaltlich noch ressourcenmässig in der Lage wären. Übrig bliebe eine noch grössere Bürokratie für unsere Unternehmen und Start-ups.
Auch der überraschende Eingriff des Ständerates, bei öffentlichen Schulden nur die Betreibung auf Konkurs zuzulassen und die Pfändung zu verbieten, ist für uns weder gerechtfertigt noch zielführend. Mit der Pfändung haben die Steuerbehörden die Möglichkeit, schonender, aber auch mit besseren Ergebnissen Steuerschulden teilweise wieder einzutreiben, wenn auch über eine längere Zeit. Indem wir sämtliche Steuerschuldner in den Konkurs treiben, haben wir weder dem Fiskus mehr Geld besorgt, noch haben wir irgendeinen Konkursreiter dingfest gemacht, denn diese sind ja ohnehin auf Konkurs ausgerichtet.
"The road to hell is paved with good intentions" - das gilt hier eindeutig für die Verschlimmbesserung der Vorlage durch den Erstrat.
Ich bitte Sie daher, auf die Vorlage einzutreten und sie wieder auf ihren Kern, die Bekämpfung des Missbrauchs, zurechtzubiegen.
Schwander Pirmin · Mit-M · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich beantrage Ihnen namens der SVP-Fraktion, hier nicht einzutreten bzw. der Minderheit Nidegger zu folgen. Warum? Es ist nicht so, dass die SVP keinen Reformbedarf sieht. Aber wenn Sie den Fraktionssprecherinnen und -sprechern jetzt genau zugehört haben, wissen Sie, dass es offensichtlich einen ganzen Strauss von Mängeln gibt. Es ist auch gesagt worden, es dauere jetzt schon zehn Jahre. Ja, es dauert zehn Jahre, aber warum? Weil Lösungen eben schwierig sind, das hat Herr Kollege Bregy gesagt, nach unserer Meinung aber auch deshalb, weil eben keine genügenden Daten vorhanden sind. Wenn wir gezielt Missbrauch bekämpfen wollen, brauchen wir andere, bessere Daten. Sonst können wir es nicht. Das haben hier vorne bis jetzt ja alle betont: Wenn wir gezielt Missbrauch bekämpfen wollen, brauchen wir eine andere Datenbasis! Das ist der Grund, weshalb die SVP sagt: Eine solche Reform bringt nichts, weil wir die Daten nicht kennen. Wir haben schlichtweg keine Daten, und jetzt machen wir eine Reform und wissen nicht, was mit dieser Reform dann herauskommt.
Es darf nicht sein, dass dieser Strauss von Massnahmen zulasten der Handelsregisterämter oder zulasten der unbescholtenen Unternehmen geht. Das darf es nicht sein, wenn alle in diesem Saal der Meinung sind, man müsse gezielt Missbrauch verhindern. Das ist nach Ansicht der SVP der falsche Ansatz.
Nach unserer Meinung ist hier der falsche Ort, um das Revisionsrecht irgendwie zu ändern, schlichtweg der falsche Ort. Wenn wir der Meinung sind, das Revisionsrecht sei zu revidieren, dann müssen wir das in einem anderen Rahmen machen, aber sicher nicht hier bei der Bekämpfung der missbräuchlichen Konkurse; das ist der falsche Ort!
Wir wollen auch keine Bürokratie zwischen Unternehmen und Handelsregisterämtern - für das Handelsregisteramt, für die unbescholtenen Unternehmerinnen und Unternehmer in diesem Land. Das kann passieren. Ich sage nicht, es passiert, aber es gibt genügend Ansatzpunkte - sie sind von meinen Vorrednerinnen und Vorrednern erwähnt worden -, dass wir hier ein Bürokratiemonster zulasten von unbescholtenen Unternehmerinnen und Unternehmern schaffen. Diese Gefahr besteht, und das müssten wir, wenn Sie eintreten, eben dann korrigieren, im Rahmen der Minderheitsanträge, denen zu folgen ich Ihnen beantrage.
Ich sage es nochmals: Wir können doch hier nicht einfach eine Vorlage angehen, indem wir sagen, es sei dringend und es gebe Handlungsbedarf, während wir keine Daten haben. Ohne Daten oder ohne bessere Daten können wir nicht so gezielt vorgehen und Missbräuche verhindern, wie Sie das meinen.
Deshalb lehnen wir diese Art von Vorlage ab. Das Thema muss weiter auf dem Tisch bleiben. Aber da müssen wir der Verwaltung entsprechend den Auftrag geben, bessere Daten zu eruieren, damit wir nachher gezielt Missbräuche verhindern können.
Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen
Die Vorlage, die Sie heute beraten, geht zurück auf eine Motion Hess Hans (11.3925) aus dem Jahr 2011. Dass es so lange gedauert hat, hat damit zu tun, dass die Vernehmlassung, die 2015 eröffnet worden war, so umstritten war, dass die Vorlage nochmals grundlegend überarbeitet werden musste. Ich habe es auch etwas in den Fraktionsvoten gehört: Es gibt schon verschiedene Nuancen, Tonalitäten und Vorstellungen zu so einer Revision.
Die Motion Hess Hans verlangte die Schaffung von rechtlichen Grundlagen, welche Missbräuche im Konkurswesen verhindern sollten. Seit der Motion Hess Hans wurde im Parlament von verschiedenen Seiten eine ganze Reihe von Vorstössen eingereicht, die sich mit der vorliegenden Problematik befassen. Es ist also eigentlich ein breiter politischer Wille auszumachen und festzustellen, das geltende Recht zu verschärfen, um missbräuchliche Konkurse zu bekämpfen. Es ist auch das klare Ziel der Vorlage des Bundesrates, Missbräuchen einen Riegel zu schieben.
Im Jahr 2019 wurden schweizweit 16 000 Konkurse eröffnet. Davon entfielen 8500 auf im Handelsregister eingetragene Rechtseinheiten. Man geht davon aus, dass sich der Gesamtverlust aus Konkursverfahren 2019 auf etwa 5 bis 11 Milliarden Franken belief. Dass Handlungsbedarf zur Bekämpfung von missbräuchlichen Konkursen besteht, ist im Grundsatz also unbestritten. Es bleibt aber zu diskutieren, welche konkreten Massnahmen vorzusehen sind. Einerseits muss ein Problem wirksam bekämpft werden können, andererseits sind unerwünschte Nebeneffekte zu vermeiden. Die Massnahmen sollen das Unternehmertum nicht behindern; es muss nach wie vor möglich sein, mit einer Geschäftsidee zu scheitern. Das unternehmerische Scheitern darf auch nicht kriminalisiert werden.
Zur Umsetzung der Motion Hess Hans hat der Bundesrat 2015 ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt; ich habe darauf hingewiesen. Die Vorschläge wurden in der Vernehmlassung, wie bereits erwähnt, kontrovers aufgenommen. Die Zielsetzung der Vorlage wurde zwar generell begrüsst, aber damit hatte es sich schon. Der Vorentwurf wurde breit kritisiert, gleichzeitig wurden zahlreiche alternative Lösungsvorschläge eingebracht.
Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat seine Vorschläge noch einmal grundsätzlich überprüft und entschieden, die Vorlage neu auszurichten.
Konkret soll die Gefahr von missbräuchlichen Konkursen durch verschiedene Massnahmen im Straf-, im Obligationen- und im Konkursrecht verringert werden. Das Kernstück bildet die Durchsetzung des strafrechtlichen Tätigkeitsverbots. Wird im Rahmen eines Strafverfahrens aufgrund eines Konkurs- oder Betreibungsdelikts ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen, soll die betroffene Person neu auch tatsächlich aus dem Handelsregister gelöscht werden.
Künftig soll jedes Tätigkeitsverbot im Strafregister-Informationssystem erfasst sein. Das Handelsregisteramt soll neu Zugang zu diesem System erhalten, um die Einträge prüfen und die betroffene Person aus dem Handelsregister löschen zu können. Zusätzlich sollen präventive Massnahmen im Gesellschafts- und Konkursrecht die Gefahr von missbräuchlichen Konkursen reduzieren. Neu soll es möglich sein, im Handelsregister nicht nur nach Rechtseinheiten und Publikationen zu suchen, sondern auch nach natürlichen Personen, die im Handelsregister eingetragen sind. Dabei wird ersichtlich, welche Funktion die gesuchte Person in welchen Unternehmen innehat bzw. innehatte. Das schafft Transparenz und vereinfacht die Informationsbeschaffung.
Im Weiteren soll die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Verbot des sogenannten Mantelhandels, also des Verkaufs der Anteile von faktisch liquidierten Unternehmen, kodifiziert werden. Zudem will der Bundesrat die Möglichkeit streichen, auf die Revisionspflicht rückwirkend zu verzichten; ein Opting-out anlässlich der Gründung der Gesellschaft soll aber weiterhin zulässig sein. Schliesslich sollen öffentlich-rechtliche Gläubiger, wie z. B. die Steuerverwaltung oder die Suva, nicht mehr zwingend auf Pfändung betreiben müssen.
Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten, und werde mich dann in der Detailberatung zu den verschiedenen Anträgen erneut äussern.
Kälin Irène · 1VP-F · Nationalrat · Aargau · Grüne Fraktion
Präsidentin (Kälin Irène, erste Vizepräsidentin): Wir stimmen über den Nichteintretensantrag der Minderheit Nidegger ab.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für Eintreten ... 134 Stimmen
Dagegen ... 46 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Kälin Irène · 1VP-F · Nationalrat · Aargau · Grüne Fraktion
Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses (Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, des Obligationenrechts, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Strafregistergesetzes)
Loi fédérale sur la lutte contre l'usage abusif de la faillite (Modification de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, du code des obligations, du code pénal, du code pénal militaire et de la loi sur le casier judiciaire)
Detailberatung - Discussion par article
Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Titre et préambule, ch. I introduction
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 684a
Antrag der Kommission
Titel
III. Bei überschuldeten Gesellschaften ohne Geschäftstätigkeit und ohne Aktiven
Abs. 1
Hat eine Gesellschaft keine Geschäftstätigkeit und keine verwertbaren Aktiven mehr und ist sie überschuldet, so ist die Übertragung von Aktien nichtig.
Abs. 2
Hat das Handelsregisteramt im Zusammenhang mit einer Anmeldung einen begründeten Verdacht auf eine solche Aktienübertragung, so fordert es die Gesellschaft auf, ihre aktuelle unterzeichnete und, falls die Gesellschaft eine Revisionsstelle hat, geprüfte Jahresrechnung einzureichen. Kommt die Gesellschaft der Aufforderung nicht nach oder bestätigt die Jahresrechnung den Verdacht, so verweigert das Handelsregisteramt die beantragte Eintragung.
Abs. 3
Artikel 934 ist vorbehalten.
Ch. 1 art. 684a
Proposition de la commission
Titre
III. Sociétés surendettées sans activité commerciale ni actifs
Al. 1
Le transfert d'actions est nul si la société n'a plus d'activité commerciale ni d'actifs réalisables et si elle est surendettée.
Al. 2
Si, dans le cadre d'une réquisition, le registre du commerce a un soupçon fondé de transfert d'actions, il demande à la société de produire les derniers comptes annuels et signés: si la société dispose d'un organe de révision, elle produira les derniers comptes annuels révisés. Si la société ne donne pas suite à cette demande ou si les comptes annuels viennent confirmer le soupçon, l'inscription au registre du commerce est refusée.
Al. 3
L'article 934 est réservé.
Angenommen - Adopté
Präsidentin (Kälin Irène, erste Vizepräsidentin): Wir beraten die Anträge aller Minderheiten in einer einzigen Debatte.
Brenzikofer Florence · Mit-F · Nationalrat · Basel-Landschaft · Grüne Fraktion
Auch wenn Firmen, die für einen missbräuchlichen Konkurs benutzt werden, aus unterschiedlichen Branchen kommen, haben sie häufig etwas gemeinsam: Die Unternehmen haben zuvor vom sogenannten Opting-out Gebrauch gemacht und sind somit komplett von der Revisionspflicht befreit. Viele Firmen beschliessen bereits bei der Gründung das Opting-out, obwohl bei jungen Unternehmen das Konkursrisiko am höchsten ist. Gleichzeitig zeigen wissenschaftliche Studien, dass das Risiko für Bonitätsverluste in den ersten zwei Jahren am höchsten ist. Mein Minderheitsantrag möchte genau an diesen Punkten ansetzen und würde weiter gehen als die Variante des Ständerates; er würde nämlich eine zweijährige Bewährungsfrist bei frisch gegründeten Unternehmen einführen. Erst nach zwei Jahren soll der Verzicht auf jegliche Revision möglich sein. Statistiken zeigen, dass 29 Prozent der neu gegründeten Unternehmen nach zwei Jahren nicht mehr aktiv sind. Zudem melden Firmen, welche vom Opting-out Gebrauch machen, häufiger Insolvenz an.
Der Ausgangspunkt für die Berechnung der zwei Geschäftsjahre wäre die Eintragung des Unternehmens ins Handelsregister. Der Ansatz wäre pragmatisch, denn bei Sitzverlegungen oder in Fällen von Fusionen und Spaltungen gäbe es keine neue Bewährungsfrist. Die Lösung der Kommissionsminderheit brächte mit sich, dass die Einhaltung der Rechnungslegungsvorschriften in den ersten zwei Geschäftsjahren der Gesellschaft gewährleistet wäre. Die Unternehmung wäre verpflichtet, ihre Abschlüsse ihrer Revisionsstelle vorzulegen. Dieser Start könnte auch längerfristig zu einem guten Niveau in der Buchhaltung führen. Dies wäre im Interesse nicht nur der Gläubiger, sondern der gesamten Wirtschaft. Eine Bewährungsfrist im Opting-out stärkt das Vertrauen in junge Unternehmen, welche ihren Ruf häufig erst noch erarbeiten müssen. Diese Bewährungsfrist würde ein stabiles Umfeld schaffen, in welchem unternehmerischer Geist wachsen und in welchem auf Vertrauensbasis gewirtschaftet werden könnte.
In der Ratsdebatte im Ständerat wies der Kommissionspräsident darauf hin, dass bei der Anhörung der Strafverfolgungsbehörden deutlich wurde, dass in Fällen des missbräuchlichen Konkurses keine Buchhaltung vorhanden ist. Die Statistik der Kriminalpolizei Zürich bestätigte dies ebenfalls. Das führte die Reform des Opting-out-Systems bei jungen Unternehmen in den Raum.
Dieser Vorschlag schien mir folgerichtig. Deshalb habe ich entsprechend beantragt, dass die vollständige Befreiung von der Revisionspflicht erst nach Abschluss von zwei Geschäftsjahren möglich sein soll.
Nun ginge mein Minderheitsantrag I ein Stück weiter als der ständerätliche Beschluss, hier der Antrag der Minderheit II (Funiciello). Wie ich und auch meine Kollegin Sophie Michaud Gigon in der Eintretensdebatte erwähnt haben, scheint es uns wichtig, ein griffiges Gesetz zu haben. Deshalb ziehe ich meinen Minderheitsantrag I zurück und bitte Sie, der Minderheit Funiciello zuzustimmen.
Nun möchte ich noch etwas zu Artikel 43 SchKG und der Minderheit Schneeberger sagen: Die Rückmeldungen aus der Vernehmlassung haben gezeigt, dass die Pfändung für die Gläubigerinnen und Gläubiger oftmals vorteilhafter ist als der Konkurs. Zudem wurde die Befürchtung geäussert, dass die vorgeschlagene Anpassung für die Konkursämter und für die Gläubigerinnen und Gläubiger zu höheren Kosten sowie zu einer längeren Verfahrensdauer führe. Im Sinne eines Kompromisses und um allen Interessen gerecht zu werden, schlägt der Bundesrat nun vor, dass öffentlich-rechtliche Gläubigerinnen und Gläubiger im Rahmen des Fortsetzungsbegehrens wählen können, ob die Betreibung auf Pfändung oder auf Konkurs fortgesetzt wird. Die Einführung eines solchen Wahlrechts wurde auch in der Vernehmlassung vorgeschlagen.
Wir unterstützen den Kompromiss und stimmen bei Artikel 43 für den Antrag der Kommissionsmehrheit und damit für den Entwurf des Bundesrates.
Kälin Irène · 1VP-F · Nationalrat · Aargau · Grüne Fraktion
Präsidentin (Kälin Irène, erste Vizepräsidentin): Der Antrag der Minderheit I (Brenzikofer) wurde zurückgezogen. Frau Funiciello spricht über den Antrag ihrer Minderheit und für die Fraktion.
Funiciello Tamara · Mit-F · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Wie bereits in der Eintretensdebatte gesagt, wird diese Vorlage den missbräuchlichen Konkurs bekämpfen. Missbräuchlicher Konkurs ist eine Praxis, die allen schadet: den Arbeitnehmenden, den privaten Gläubigern, dem Staat, den Steuerzahlenden, aber auch den Konkurrentinnen und Konkurrenten der Firmen, die in Bezug auf Konkurs Missbrauch treiben. Es gibt also einen klaren Handlungsbedarf. Dies zeigen auch die sechs in den letzten Jahren angenommenen Motionen aus unterschiedlichen Fraktionen zu diesem Thema.
Nun dürfen wir aber den Mut nicht verlieren. Es ist wichtig, dass wir nicht nur Kosmetik betreiben, sondern Nägel mit Köpfen einschlagen. Genau darum bitte ich Sie, bei Artikel 727a OR der Minderheit II und somit dem Ständerat zu folgen. Es zeigt sich in der Praxis, dass praktisch alle Unternehmen, die in Bezug auf Konkurs Missbrauch treiben, sich für den Verzicht auf die eingeschränkte Revision entscheiden. Oder anders ausgedrückt: Die aktuelle, grosszügige Opting-out-Möglichkeit ist zur Bekämpfung von missbräuchlichem Konkurs einfach nicht sachgerecht, denn ohne Revisionspflicht besteht keine Gewähr, dass die Gesellschaft ihre eigene finanzielle Situation ausreichend kennt und der Verwaltungsrat seine Aufgabe rechtzeitig wahrnimmt. Zudem zeigen zahlreiche Studien - das wird auch von der Strafverfolgungsbehörde bestätigt -, dass Gesellschaften, die die Opting-out-Möglichkeit nutzen, einer grösseren Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sind, in Konkurs zu gehen. Es ist also sinnvoll und wichtig, diese Regelung zu verschärfen. Folglich ist für die SP-Fraktion die Minderheit III (Nidegger) eine rote Linie, denn sie würde die Vorlage zahnlos machen.
Weiter bitte ich Sie, bei Artikel 43 SchKG der Mehrheit Ihrer Kommission für Rechtsfragen und somit dem Bundesrat zu folgen. Die Überlegung, den Staat dazu zu zwingen, allfällige Schuldnerinnen und Schuldner auf Konkurs zu betreiben, um allfällige missbräuchliche Praktiken schneller zu erkennen, ist zwar schön, aber nicht umsetzbar und vor allem unendlich teuer. Stellen Sie sich vor, schon nur die Eidgenössische Steuerverwaltung hat letztes Jahr 90 000 Betreibungsverfahren eingeleitet, 60 Prozent davon bei juristischen Personen. Das sind also 54 000 Betreibungsverfahren, bei denen der Staat, wenn man dem Ständerat folgt, betreiben muss. Dazu kommen noch die Einzelunternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, was zu einer stolzen Zahl von rund 75 000 Betreibungen führt.
Statistisch gesehen landen rund zwei Drittel dieser Unternehmen im Konkurs. Wenn der Staat nun bei jeder dieser Unternehmungen den Konkursvorschuss leisten muss, dann geht es um einen Betrag von rund 135 Millionen Franken. Das betrifft nur die Steuerverwaltung.
Jetzt sprechen wir natürlich im Krisenjahr 2020 von einem Rekordjahr. Aber selbst dann, wenn wir die Zahl der Konkurse halbieren, geht es jedes Jahr nur für die Steuerverwaltung um 70 Millionen Franken. Dazu kommen noch weitere öffentlich-rechtliche Gläubiger.
Viele dieser Konkurse werden dann mangels Aktiven eingestellt. Bei den restlichen, summarischen Konkursverfahren sind öffentlich-rechtliche Gläubiger gemäss Artikel 219 SchKG Gläubiger dritter Klasse, sprich, bis sie drankommen, ist eigentlich nichts mehr von der Konkursmasse zu holen. Weiter müsste der Staat auch einmalige Schuldnerinnen und Schuldner, die zum Beispiel nur einen kurzen Liquiditätsengpass haben, betreiben, was sowohl volkswirtschaftlich - gelinde gesagt - debil wie auch nicht zielführend ist. Denn das Ziel ist es ja, missbräuchlichen Konkurs zu verhindern. Genau darum macht es eben Sinn, dem Staat das Wahlrecht einzuräumen, damit er situationsbedingt entscheiden kann, ob es sinnvoll ist oder nicht, auf Konkurs zu betreiben.
Einfach eine kurze Bemerkung zu Herrn Kollege Bregy: Heute kann der Staat nicht wählen, sondern muss eben auf Pfändung betreiben. Das Ziel wäre hier ganz klar, dass der Staat situativ wählen kann. Das Argument der Minderheit betreffend Sonderstatus des Staates ist zudem ungültig, denn der Staat ist bereits heute in einem Sonderstatus: Der Staat kann sich, anders als andere Gläubiger, seine Schuldner nicht aussuchen. Alle müssen Steuern zahlen, alle müssen Sozialversicherungsbeiträge zahlen.
Daher bitte ich Sie inständig, hier bei der Mehrheit zu bleiben.
Nidegger Yves · Mit-M · Nationalrat · Genf · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Comme cela a été indiqué lors du débat d'entrée en matière, il y a une proposition de minorité III à l'article 727a, qui concerne le mécanisme proposé pour éviter des abus tels que ceux qui auraient été constatés dans le canton de Zurich à propos de l'"opting out" et qu'auraient pu commettre des sociétés anciennes qui s'apprêtaient à déposer le bilan et souhaitaient cesser d'être contrôlées, ou ne pas être contrôlées, avant un dépôt de bilan calamiteux.
La prévention proposée pour éviter ce genre de cas, qui n'ont pas été constatés en grand nombre dans les autres cantons - à ma connaissance et, je crois, à la connaissance de personne -, n'est pas un mécanisme intelligent. Pour éviter les cas d'anciennes sociétés qui évitent les contrôles afin de passer sous le radar lors d'un dépôt de bilan frauduleux, on propose en effet d'ennuyer les sociétés nouvelles, qui viennent de se constituer, qui sont capitalisées par définition et qui ne vont pas faire faillite demain, en les empêchant de pratiquer l'"opting out" même dans les cas où le droit actuel le prévoit, c'est-à-dire lorsque tous les actionnaires sont d'accord, en les obligeant à ne pas bénéficier de l'"opting out" pour le premier exercice, puisqu'elles ne peuvent annoncer l'"opting out" que lors de leur inscription au registre du commerce alors que l'exercice a généralement commencé avant cette inscription, et en embêtant toutes les sociétés qui auront oublié de renouveler l'"opting out", ce qui nécessitera de les contrôler de ce fait.
On s'inflige donc toutes sortes de pensums et d'inconvénients sans atteindre le but, raison pour laquelle je vous invite à suivre la proposition de la minorité que je représente, qui consiste à biffer ces modifications et à en rester au droit en vigueur.
Je profite encore de parler pour le groupe UDC afin de signaler qu'il y a une minorité Schneeberger à l'article 43 de la loi sur la poursuite pour dettes et la faillite qui peut être soutenue, puisque la version du Conseil des Etats est moins mauvaise que la version proposée par la commission.
Je vous remercie de soutenir ces propositions.
Schneeberger Daniela · Mit-F · Nationalrat · Basel-Landschaft · FDP-Liberale Fraktion
Zum Antrag meiner Minderheit zu Artikel 43: Hier stellt sich die Frage, ob der Staat seine öffentlich-rechtlichen Forderungen auf Konkurs zu betreiben hat oder nicht. In dieser Frage sind sich selbst die Vertreter der öffentlichen Hand uneinig. Grundsätzlich gilt doch, dass die Betreibung auf Pfändung für den Gläubiger und die Gläubigerin interessanter ist als die Betreibung auf Konkurs. Für private Gläubigerinnen und Gläubiger, deren Schuldnerinnen und Schuldner der Konkursbetreibung unterliegen, lohnt sich das Konkursverfahren meistens nicht. Es stellt sich jetzt die Frage, warum der Staat in dieser Frage bessergestellt werden soll.
In der Praxis ist es so, dass die grosse Mehrheit der Konkursverfahren für den Gläubiger bzw. die Gläubigerin erfolglos abgeschlossen wird. Die Verfahren enden in 58 Prozent mit der Einstellung mangels Aktiven und in 40 Prozent im summarischen Verfahren ohne Chance auf eine Konkursdividende.
In Artikel 43 geht es konkret um die Frage, ob die Konkursbetreibung für Steuern, Abgaben, Gebühren, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen ausgeschlossen sein soll oder nicht. Öffentlich-rechtliche Gläubiger wie etwa Steueramt oder Suva sollen die Wahlfreiheit erhalten, ob eine Betreibung zwecks Pfändung oder zwecks Konkurses fortgesetzt wird. Es wird damit begründet, dass der Staat sich die Kunden nicht auswählen könne.
Der Staat kann aber in Situationen, wo es sinnvoll ist, Zahlungsaufschub gewähren. Man kann mit der Steuerverwaltung zum Beispiel auch einen Ratenzahlungsplan vereinbaren und die Steuerschulden in Raten abzahlen. Das passiert heute schon. Kann ein Unternehmen trotz Aufschub die staatlichen Services nicht bezahlen, dann ist der Konkurs leider unausweichlich. Oder wollen Sie in allem Ernst, liebe Ratsmitglieder, dass diese Firmen weiter zulasten der Privaten Schulden machen können? Auch der Staat hat eine Verantwortung, der er nachzukommen hat. Es ist falsch zu warten, bis ein Privater das Konkursbegehren stellt. Der Private würde auch lieber auf Pfändung betreiben, anstatt einen Kostenvorschuss von durchschnittlich 5000 Franken zu leisten und erst noch das volle Kostenrisiko ohne Aussicht auf Erfolg zu übernehmen.
Die Kommissionsmehrheit will darauf verzichten, die Ausnahmeregelung für öffentlich-rechtliche Gläubiger ganz aufzuheben. Meine Minderheit ist hingegen der Meinung, dass der Staat in Bezug auf die Betreibung auf Pfändung gegenüber Privatgläubigern nicht bevorzugt werden soll und dass mit der Ausnahmeregelung vielleicht sogar noch falsche Anreize gesetzt würden.
Ich beantrage Ihnen, meiner Minderheit zu folgen, und danke Ihnen für die Zustimmung.
Bellaïche Judith · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Grünliberale Fraktion
Ich habe es bereits beim Eintreten gesagt: Eine gesetzgeberische Intervention muss sowohl gezielt als auch zielführend sein. Eine zweijährliche Pflicht zur Beantragung des Opting-out ist weder das eine noch das andere. Die Handelsregisterämter sind nicht dazu bestimmt und verfügen auch nicht über die Ressourcen, Hunderttausende Jahresrechnungen auf einen allfälligen Missbrauch hin zu prüfen. Wir wehren uns gegen diese Pflicht ebenso wie gegen die Idee, das Opting-out bei Jungunternehmen zu verbieten. Unsere Start-ups haben schon genug damit zu tun, die bürokratischen Hemmnisse in der Schweiz zu überwinden. Da müssen wir ihnen nicht noch die wenigen bestehenden praktischen Vereinfachungen vorenthalten.
Ich erinnere Sie daran, dass die Schweiz betreffend Doing-Business-Index oder Starting-a-Business-Index zuverlässig die hintersten Ränge weltweit besetzt. Unsere Ambition müsste es sein, uns zu verbessern und die Situation nicht zu verschlimmern. Wir werden deshalb den Antrag der Kommissionsmehrheit respektive den Entwurf des Bundesrates unterstützen, möchten aber einen sehr wichtigen Punkt zu Protokoll bringen: Mit dem Begriff "künftig" wollen wir das rückwirkende Opting-out grundsätzlich verhindern, was richtig und nachvollziehbar ist. Ich möchte aber ausdrücklich festhalten, dass ein Opting-out im Gründungsjahr weiterhin möglich sein soll, denn bei der Gründung eines Unternehmens entstehen unmittelbare Kosten für das Unternehmen, und dies teilweise, bevor das Opting-out beantragt werden kann. Es ginge nicht an, die Bestimmung dahingehend zu interpretieren, dass ein Opting-out im Gründungsjahr als rückwirkend einzustufen wäre. Darüber besteht ein Konsens innerhalb der Kommissionsmehrheit.
Aus Effizienzgründen möchte ich zusammenfassen, dass wir bei den übrigen Bestimmungen der Mehrheit folgen werden.
Bregy Philipp Matthias · Mit-M · Nationalrat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Wie ich bereits beim Eintreten gesagt habe, liegen uns drei Kernthemen vor, die es in dieser Form zu behandeln gilt: der Mantelhandel, das Opting-out und die Betreibung auf Konkurs bzw. das entsprechende Wahlrecht. Ich beginne mit dem letzten Punkt.
Die öffentliche Hand hat gemäss aktueller Vorlage ein Wahlrecht, ihre Forderungen per Betreibung auf Konkurs oder per Betreibung auf Pfändung einzutreiben. Dieses Wahlrecht ist einmalig, und Frau Kollegin Funiciello hat gesagt, damit könnte der Staat Kosten sparen, denn eine Betreibung auf Konkurs wäre immer teurer, müssten doch Kostenvorschüsse geleistet werden. Das alles ist richtig. Was Frau Funiciello aber nicht gesagt hat, ist der entscheidende Punkt: Da Schuldner wissen, dass der Staat dieses Wahlrecht hat und nicht zwingend auf Konkurs betreiben muss, zahlen sie diese Forderungen erst am Schluss, weil sie damit das kleinste Risiko eingehen. Der öffentlichen Hand gehen dadurch weit mehr als die möglichen 70 Millionen Franken Kostenvorschüsse verloren, die Frau Funiciello genannt hat. Zudem würden die 70 Millionen Franken Kostenvorschüsse ja dann an die Betreibungsämter fliessen, die wiederum staatlich sind.
Die Frage ist also klar: Wollen wir dem Staat ein Wahlrecht geben, das es anderswo in der Gesetzgebung so nicht gibt? Wir sind klar der Meinung: Nein, das wollen wir nicht! Der Staat soll seine Schuldner auch auf Konkurs betreiben und so verhindern können, dass die Schuldner ihre Zahlungen dem Staat gegenüber erst am Schluss leisten, wie das heute offensichtlich und oftmals der Fall ist. Die Mitte-Fraktion wird dieses Wahlrecht hier also klarerweise abschaffen wollen.
Bei der Frage des Opting-out ist es etwas schwieriger. Hier liegen mehrere Konzepte auf dem Tisch, und unsere Fraktion ist in zwei Lager geteilt: Der eine Teil will die starke Lösung, wie sie der Ständerat vorsieht, der andere ist der Meinung, dass dies zu kompliziert sei.
Fakt ist, und da sind wir uns in der Mitte-Fraktion absolut einig, dass es bei diesem Opting-out Schlupflöcher und Probleme gibt, welche die missbräuchlichen Konkurse befeuern können. Die Frage aber, wie man diese Schlupflöcher schliessen will, ist - und da gebe ich Herrn Kollega Schwander recht - tatsächlich nicht so leicht zu lösen.
Für einen Teil unserer Fraktion ist klar, dass der Ständerat eine starke Lösung präsentiert hat, eine Lösung, die es ermöglicht, dem Opting-out ein bisschen die Zähne zu ziehen und damit missbräuchliche Konkurse zu verhindern. Der andere Teil der Fraktion ist aber der Meinung, dass diese Forderung zu weit gehe und vor allem bürokratisch und kostspielig sei.
Wir werden bei dieser Bestimmung also unterschiedlich abstimmen, aber dem Ständerat, der diese Vorlage als nächster Rat bespricht, einen klaren Auftrag erteilen. In dieser Frage braucht es Klärung. Wir brauchen einen Mittelweg zwischen der Lösung, wie sie der Ständerat vorsieht, und der Lösung, wie sie die Kommissionsmehrheit vorsieht. Der Weg der Minderheit I (Brenzikofer) hätte allenfalls ein Mittelweg sein können. Genauere Abklärungen unserer Fraktion haben aber ergeben, dass es eben kein Mittelweg ist, sondern in der Anfangsphase eine noch weiter gehende Verschärfung, als sie der Ständerat beschlossen hat, und eine Verschärfung, die mit zusätzlichen Kosten verbunden ist. Aus diesem Grund ist der Weg der Minderheit I nicht der Mittelweg, den wir brauchen. Wir werden diese Frage aber offen diskutieren und hoffen, dass die Verwaltung gemeinsam mit dem Ständerat hier einen entscheidenden Schritt vorwärtskommt.
Zu guter Letzt bleibt noch der Mantelhandel. Hier begrüssen wir sehr, dass man diese Formulierung weiter präzisiert hat. Wir sind der Überzeugung, dass vielleicht auch hier noch ein kleines Detail helfen könnte, dass man diese Mantelhandelsproblematik, also die Übernahme quasi leerer Aktien, noch besser regelt. Aber die Regelung, wie sie hier im Entwurf steht, ist bereits ein Hilfsmittel.
Damit ist klar: Wir werden uns bei der Betreibung auf Konkurs gegen ein Wahlrecht aussprechen. Beim Opting-out sind wir ein bisschen hin- und hergerissen, wollen aber in der zweiten Beratungsrunde eine klare Lösung. Zudem unterstützen wir die von der Kommission beantragte Regelung beim Mantelhandel.
Abschliessend noch einmal: Wir sind noch nicht am Ende der Fahnenstange angelangt. Wir machen hier aber die ersten Schritte, um missbräuchliche Konkurse zukünftig konsequent zu bekämpfen. Klar, wir arbeiten schon seit zehn Jahren an diesem Thema, aber es macht keinen Sinn, dass wir die Arbeiten jetzt stoppen, sondern wir sollten gemeinsam nach der besten Lösung suchen. Denn es darf nicht sein, dass wir gegen missbräuchliche Konkurse nichts machen und so einen Milliardenschaden - einen Milliardenschaden! - für die Wirtschaft und für die öffentliche Hand in Kauf nehmen.
In diesem Sinne besten Dank, wenn Sie der Meinung der Mitte-Fraktion folgen.
Schneeberger Daniela · Mit-F · Nationalrat · Basel-Landschaft · FDP-Liberale Fraktion
Ich bitte Sie im Namen der FDP-Liberalen Fraktion, in dieser Vorlage jeweils der Mehrheit zu folgen, ausser natürlich bei Artikel 43, bei meinem Minderheitsantrag, den ich Ihnen vorhin vorgestellt habe. Ich möchte hier in der Detailberatung auf das Opting-out eingehen und mich zur Minderheit II (Funiciello) äussern, die das Gefühl hat, man müsse jetzt wegen eines Prozents missbräuchlicher Konkurse gleich eine Verschärfung des Revisionsrechts einführen.
Ich bin zugelassene Revisorin, ich habe eine Treuhandfirma, und ich bin Präsidentin des Schweizerischen Treuhänderverbandes. Von den ungefähr 480 000 Unternehmen, die revisionspflichtig sind, haben heute mehr als 80 Prozent ein Opting-out beschlossen. Konkret müssten also in Zukunft mit dieser unverhältnismässigen Regelung, die der Ständerat hier gewählt hat, etwa 200 000 Gesellschaften alle zwei Jahre die Erneuerung des Opting-out beim Handelsregister anmelden, und dies, obwohl der Nutzen dieser Massnahme nicht eindeutig beziffert werden kann. Wenn wir dieser Bestimmung zustimmen, dann stellen wir eigentlich rund 200 000 KMU unter Generalverdacht. Das ist einfach nicht richtig und am Ziel vorbeigeschossen. Jedes im Handelsregister eingetragene KMU ist gemäss OR buchführungspflichtig. Auch die juristischen Personen müssen Jahresrechnungen erstellen, und alle müssen als Beilage zur Steuererklärung ihre Jahresrechnung einsenden.
In der Botschaft wurde zudem explizit darauf hingewiesen, dass die Schwierigkeit für den Gesetzgeber darin besteht, zu definieren, wann ein Konkurs als missbräuchlich anzusehen ist. In der Statistik kann man dazu keine genauen Zahlen feststellen. Stellen Sie sich vor, alle zwei Jahre würden 200 000 Jahresrechnungen an die Handelsregisterämter geschickt; die Ämter müssten diese materiell prüfen, um einen Entscheid fällen zu können. Das ist aber nicht ihre Aufgabe, und ich sehe auch nicht, wie sie das bewältigen könnten. Zudem müssten Kriterien erstellt werden, aufgrund derer entschieden würde, dass eine Firma kein Opting-out mehr machen kann. Wenn ich die Inhaberin einer solchen Firma wäre, möchte ich einen Entscheid des Handelsregisteramtes auch anfechten können, und ich möchte Rechtsmittel haben. Genau das ist doch die Schwierigkeit: Wie, aufgrund welcher Kriterien wird das dann beurteilt? Am Schluss würde ich dann wahrscheinlich noch mit einer saftigen Rechnung des Handelsregisteramtes beglückt.
Wir sollten bei dieser Diskussion auch nicht vergessen: Das Ziel des Gesetzgebers bei der Einführung der eingeschränkten Revision und des Opting-out war insbesondere, kleinere, einfachere Unternehmen von komplexen und zu hohen administrativen Aufwänden zu entlasten. Das muss so bestehen bleiben und darf jetzt nicht im Glauben daran verschärft werden, dass wir damit ein Prozent der missbräuchlichen Konkurse verhindern können.
Ich bitte Sie dringend, hier der Mehrheit zu folgen.
Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen
Der Bundesrat hat im Rahmen seines Entwurfes zum Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses die Abschaffung des sogenannten rückwirkenden Opting-out vorgeschlagen. Künftig soll das Opting-out von der Pflicht zur eingeschränkten Prüfung durch eine Revisionsstelle erst für das nachfolgende Geschäftsjahr gelten.
Die Mehrheit Ihrer Kommission für Rechtsfragen - Sie haben es gehört - hat diese punktuelle Anpassung des Revisionsrechts angenommen, es bestehen jedoch Minderheitsanträge auf Verschärfung dieser Regelung.
Ich habe zur Kenntnis genommen, dass der Antrag der Minderheit I zurückgezogen wurde. Die Minderheit II beantragt, dass ein Opting-out erst nach Abschluss der ersten zwei Geschäftsjahre beschlossen werden kann. Auch dieser Vorschlag war nicht in der Vernehmlassung. Für die ersten beiden Geschäftsjahre würden sich mit dieser Regelung Revisionskosten ergeben, die sich bei einer eingeschränkten Revision jährlich auf 2000 bis 3000 Franken belaufen würden. Das ist Geld, auf das die Start-ups in der heiklen Phase des Beginns ihrer Geschäftstätigkeit wahrscheinlich angewiesen sind. Die Minderheit III will, wie gesagt wurde, wiederum am geltenden Recht festhalten und keine Änderung der geltenden Regelung.
Der Bundesrat hat über die Abschaffung des rückwirkenden Opting-out hinaus im vorliegenden Entwurf keine weiteren Änderungen unterstützt; ich bitte Sie, hier der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen.
Bei Artikel 43 hat der Bundesrat in der Vernehmlassung vorgeschlagen, die Ausnahmeregelung für die besonderen Forderungen zu streichen. Damit wären in Zukunft alle Forderungen gegen die betreffenden Schuldner auf dem Weg der Konkursbetreibung fortzusetzen. Insbesondere vonseiten der Gemeinden wurde dieser Vorschlag kritisiert, weil die vom Gläubiger zu leistenden Vorschüsse bei der Konkursbetreibung höher als bei der Betreibung auf Pfändung sind. Die Gemeinden erwarteten aufgrund der neuen Regelung Mehrkosten, die sie nicht zu übernehmen bereit waren. Der Bundesrat hat diese Kritik aufgenommen und ist - das muss ich klar sagen - vor allem aus Rücksichtnahme auf die Gemeinden von seinem ursprünglichen Vorschlag abgerückt. Der Bundesrat hat einen Kompromiss gesucht, die soeben ausgeführte Kritik an den bestehenden Regelungen finden Sie allerdings nach wie vor in der Botschaft.
Der Ständerat hat auf Antrag seiner Kommission mit 39 zu 5 Stimmen entschieden, wieder zur ursprünglichen Lösung zurückzukommen, die Einwände weniger stark zu gewichten und die einheitliche Behandlung dieser Forderungen vorzuschlagen. In Abweichung dazu beantragt Ihre Kommission eine Rückkehr zum Kompromissvorschlag des Bundesrates. Damit wäre ein Gläubiger, der die höheren Kosten nicht übernehmen will, nicht gezwungen, auf Konkurs zu betreiben. Wenn er dies aber wollte, könnte er dies anders als nach geltendem Recht machen. Das würde, wie gesagt, das Problem zwar nicht lösen, es ist aber ein Schritt in die richtige Richtung.
Ich bitte Sie, hier Ihrer Kommission zu folgen.
Vogt Hans-Ueli · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich habe beim Eintreten bereits zu den verschiedenen Positionen gesprochen und möchte hier nach gewalteter Debatte nur folgende Klarstellungen versuchen.
Es ist gesagt worden, ich wiederhole es hier, dass mit dem Entwurf des Bundesrates bei Artikel 727a Absatz 2 zweiter Satz, der Verzicht gelte nur für künftige Geschäftsjahre, das Opting-out anlässlich der Gründung, zu einem Zeitpunkt, zu dem das Geschäftsjahr schon begonnen haben mag, nicht ausgeschlossen ist. Die Regelung - wenn Sie das anschauen: Absatz 2 zweiter Satz gemäss Bundesrat, aber auch Absatz 2bis - hat offensichtlich nicht im Auge, dass ein Opting-out schon bei der Gründung beschlossen werden kann, obwohl das geradezu die Regel ist. Aber auch in Absatz 2bis wird daran angeknüpft, dass eine Gesellschaft schon länger unterwegs ist. Aber es ist klar: Das Opting-out bei der Gründung soll weiterhin möglich sein.
Sie haben es gehört, warum die Kommissionsmehrheit betreffend die zweijährliche Erneuerung des Opting-out nicht dem Ständerat folgen will. Der Aufwand ist angesprochen worden. Es ist gleichsam, wie wenn Sie wüssten, dass 0,01 Prozent aller Autos auf den Autobahnen getunt sind, und nun würden Sie alle Autofahrer dazu verpflichten, alle ein bis zwei Jahre die Autos bei der Motorfahrzeugkontrolle vorzuführen - das ist einfach völlig unverhältnismässig! Kommt hinzu, dass die Umsetzung der zweijährlichen Erneuerung auch zu gewissen Problemen führt, nämlich dann, wenn die Generalversammlung im dritten Jahr zu einem späteren Zeitpunkt stattfindet; dann besteht nachher eine Lücke in der Zeit bis zur Erneuerung des Opting-out. Diese Probleme sind im Beschluss des Ständerates alle nicht adressiert.
Weiter ein Hinweis zum Verhältnis von Absatz 2 und Absatz 4: Absatz 2 gemäss dem Antrag der Mehrheit bringt zum Ausdruck, dass der Verzicht nur für künftige Geschäftsjahre gelte. Damit ist impliziert, dass er auch für künftige Geschäftsjahre gilt. Was ich damit sagen will, ist, dass die Position der Mehrheit bei Absatz 4 gegenüber derjenigen der Mehrheit bei Absatz 2 nicht widersprüchlich, aber irgendwie auch nicht schlüssig ist. Wenn Sie in Absatz 2 sagen, es gelte nur für die Zukunft, dann brauchen Sie in Absatz 4 nicht zu sagen, es gelte auch für die Zukunft. Das ist redundant. Darum müsste folgerichtig eigentlich bei Absatz 4 die Mehrheit von Absatz 2 auf den Beschluss des Ständerates einschwenken. Aber das kann vielleicht der Ständerat noch korrigieren.
Zu Artikel 43 SchKG ist das Wesentliche schon gesagt worden. Ich glaube, es geht hier aus Sicht der Mehrheit auch darum, daran zu erinnern, dass der Ausschluss der Konkursbetreibung bei öffentlich-rechtlichen Forderungen eine fundamental staatspolitische Logik hat, indem man nicht will, dass der Staat für die Durchsetzung seiner Forderungen rechtlich gesehen privatrechtliche Existenzen vernichtet. Von einer liberalen Position aus muss man natürlich für die jetzige gesetzliche Regelung Verständnis haben. So gesehen ist das Wahlrecht ein guter Kompromiss. Sonst würde man ins andere Extrem fallen und gleichsam das tun, was man dannzumal - 1881 war es wohl - nicht wollte, nämlich dass der Staat bei der Durchsetzung seiner Forderungen Unternehmen gleichsam vernichten kann. Das ist mit ein Grund, weshalb sich die Mehrheit für das Wahlrecht gemäss Entwurf des Bundesrates ausspricht.
Kamerzin Sidney · Mit-M · Nationalrat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Il reste donc deux points à traiter, qui font l'objet des prochains votes: tout d'abord, la question de l'"opting-out", c'est-à-dire de la renonciation à désigner un organe de révision et, ensuite, la question de la poursuite de l'article 43 de la loi sur la poursuite pour dettes et la faillite.
S'agissant de l'"opting-out", la question de désigner ou pas un organe de révision n'est pas anodine. L'existence d'un organe de révision, cela donne l'image d'une société qui fait l'objet d'une révision annuelle. Pouvoir donner cette image-là et, après coup, y renoncer pour les exercices précédents, c'est un acte qui doit être clairement proscrit, car il peut donner lieu à des abus. Cela a été le cas dans le canton de Zurich, où des sociétés ont profité de cette situation et avaient un organe de révision inscrit au registre du commerce. Après trois, quatre, voire cinq ans parfois, elles ont procédé à l'"opting-out" et n'ont jamais procédé à une révision. Pendant ces années-là, cela a donné l'image d'une société qui procédait à une révision, alors qu'il n'y en a jamais eu. Il est important de renoncer à cette pratique et de ne permettre, comme le prévoit le Conseil fédéral, de renoncer à l'organe de révision que pour les exercices futurs, à savoir de pouvoir le faire dès l'origine uniquement pour les exercices futurs. C'est un point important.
A cet égard, nous vous proposons de rejeter la minorité III (Nidegger).
S'agissant de la minorité II (Funiciello), nous comprenons bien sûr - le débat a eu lieu en commission - cette disposition visant à procéder à une renonciation pour deux ans uniquement. Ce qui nous paraît disproportionné, c'est d'imposer cette obligation chaque deux ans. On articule le chiffre de 200 000 sociétés qui seraient impactées. Mettre ce point à l'ordre du jour d'une assemblée générale, représenter les comptes, voir si les conditions sont remplies ou non et ouvrir le débat sur l'"opting-out" tous les deux ans pour toutes les sociétés - puisque l'"opting-out", dans ce cas-là, ne serait valable que pour deux années -, cela nous paraît, au sein de la commission, être une surcharge très claire pour les PME. C'est une disproportion entre le 1 pour cent de faillites qui sont abusives et le 99 pour cent de sociétés qui agissent correctement. Si l'objectif est louable, cette charge imposée au 99 pour cent d'entreprises qui se comportent correctement du point de vue de l'organe de révision nous paraît disproportionné.
La commission vous invite, par 16 voix contre 7, à rejeter également la proposition de la minorité II (Funiciello), qui prévoit de suivre la version du Conseil des Etats.
S'agissant de l'article 43 LP, nous vous invitons aussi à suivre la commission, qui a accepté par 17 voix contre 7, d'ouvrir le choix. La collectivité publique, pour les impôts, ou le créancier, en matière d'assurance-accidents obligatoire, doit avoir le choix de poursuivre soit par voie de saisie, soit par voie de faillite. Suivant le débiteur en question, il peut être adéquat de procéder soit par la saisie, soit par la faillite. Il faut laisser ce choix et non pas imposer soit la saisie comme c'est le cas aujourd'hui, soit la faillite systématique, comme le souhaite la minorité Schneeberger. Cela pourrait induire également une surcharge de travail pour les offices de faillite qui devraient agir dans tous les cas lors d'une créance d'impôt et dans tous les cas lors d'une créance d'assurance-accidents obligatoire par la voix de faillite.
La commission vous invite à rejeter toutes ces minorités et à la suivre lors des différents votes.
Aebi Andreas · P-M · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich darf Ihnen eine schöne Mitteilung zum Parlamentslauf Parlamotion machen: Heute Morgen, im Morgengrauen, nahmen rund sechzig Ratsmitglieder an der 20. Ausgabe des Parlamotion teil. Das Fazit ist etwa so: Die SVP war am schnellsten, die Vertreterinnen und Vertreter der Mitte und der Grünen haben am meisten Kilometer abgespult, und die VBS-Vorsteherin und die Mitarbeitenden der Parlamentsdienste gaben das Tempo vor. Ziehen Sie die Schlussfolgerung, die Sie für sinnvoll halten. Dennoch: Von diesen rund sechzig Ratsmitgliedern möchte ich dem grossen Sieger gratulieren, das ist Nationalrat Andreas Gafner von der SVP-Fraktion, Bergbauer aus Oberwil im Simmental. Herzliche Gratulation! (Beifall)
Ziff. 1 Art. 727a
Antrag der Mehrheit
Abs. 2, 2bis, 4
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit I
(Brenzikofer, Arslan, Brélaz, Fehlmann Rielle, Funiciello, Hurni, Marti Min Li, Walder)
Abs. 2
Mit Zustimmung sämtlicher Aktionäre kann nach Abschluss der ersten zwei Geschäftsjahre seit der Gründung auf die eingeschränkte Revision verzichtet werden, wenn ...
Abs. 4
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit II
(Funiciello, Arslan, Brélaz, Brenzikofer, Fehlmann Rielle, Hurni, Marti Min Li, Walder)
Abs. 2, 4
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit III
(Nidegger, Estermann, Schwander, Steinemann, Tuena, Vogt)
Abs. 2, 4
Unverändert
Ch. 1 art. 727a
Proposition de la majorité
Al. 2, 2bis, 4
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité I
(Brenzikofer, Arslan, Brélaz, Fehlmann Rielle, Funiciello, Hurni, Marti Min Li, Walder)
Al. 2
Moyennant le consentement de l'ensemble des actionnaires, la société peut renoncer au contrôle restreint à la fin des deux premiers exercices annuels suivant la fondation lorsque ...
Al. 4
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité II
(Funiciello, Arslan, Brélaz, Brenzikofer, Fehlmann Rielle, Hurni, Marti Min Li, Walder)
Al. 2, 4
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité III
(Nidegger, Estermann, Schwander, Steinemann, Tuena, Vogt)
Al. 2, 4
Inchangé
Präsident (Aebi Andreas, Präsident): Der Antrag der Minderheit I (Brenzikofer) wurde zurückgezogen.
Abstimmung
Erste Abstimmung - Premier vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 122 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit II ... 68 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Abstimmung
Zweite Abstimmung - Deuxième vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 139 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit III ... 52 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Aebi Andreas · P-M · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ziff. 1 Art. 787a
Antrag der Kommission
Titel
d. Bei überschuldeten Gesellschaften ohne Geschäftstätigkeit und ohne Aktiven
Abs. 1
Betreffend die Abtretung von Stammanteilen bei überschuldeten Gesellschaften ohne Geschäftstätigkeit und ohne verwertbare Aktiven sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.
Abs. 2
Unter den dort genannten Voraussetzungen verweigert das Handelsregisteramt die Eintragung des Erwerbers ins Handelsregister. Ebenso verweigert es gegebenenfalls weitere Eintragungen betreffend die Gesellschaft.
Ch. 1 art. 787a
Proposition de la commission
Titre
d. Sociétés surendettées sans activité commerciale ni actifs
Al. 1
S'agissant de la cession de parts sociales de sociétés surendettées sans activité commerciale ni actifs réalisables, les prescriptions du droit de la société anonyme s'appliquent par analogie.
Al. 2
Le registre du commerce refuse l'inscription de l'acquéreur selon les conditions du droit de la société anonyme. Le cas échéant, il refuse également toute autre inscription concernant la société.
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 928a Abs. 2bis-2quater; 928b Abs. 1-3; 942 Abs. 3
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. 1 art. 928a al. 2bis-2quater; 928b al. 1-3; 942 al. 3
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 43
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit
(Schneeberger, Bregy, Eymann, Kamerzin, Lüscher, Maitre, Markwalder)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. 2 art. 43
Proposition de la majorité
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité
(Schneeberger, Bregy, Eymann, Kamerzin, Lüscher, Maitre, Markwalder)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 107 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit ... 84 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Aebi Andreas · P-M · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Präsident (Aebi Andreas, Präsident): Es gibt einen Ordnungsantrag von Herrn Thomas Aeschi.
Aeschi Thomas · Mit-M · Nationalrat · Zug · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich beantrage, auf die Abstimmung, die wir eben zu Artikel 43 durchgeführt haben, zurückzukommen.
Aebi Andreas · P-M · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Präsident (Aebi Andreas, Präsident): Wir stimmen über den Ordnungsantrag Aeschi Thomas auf Wiederholung der Abstimmung über Ziffer 2 Artikel 43 ab.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Ordnungsantrag Aeschi Thomas ... 174 Stimmen
Dagegen ... 11 Stimmen
(3 Enthaltungen)
Abstimmung
Ziff. 2 Art. 43 - Ch. 2 art. 43
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 115 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 73 Stimmen
(2 Enthaltungen)
Aebi Andreas · P-M · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ziff. 2 Art. 190 Abs. 1 Ziff. 4; 222 Abs. 7, 8; 222a; 230 Abs. 2; Ziff. 3-6; Ziff. II
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. 2 art. 190 al. 1 ch. 4; 222 al. 7, 8; 222a; 230 al. 2; ch. 3-6; ch. II
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Abstimmung
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes ... 137 Stimmen
Dagegen ... 48 Stimmen
(4 Enthaltungen)
Abschreibung - Classement
Antrag des Bundesrates
Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse
gemäss Brief an die eidgenössischen Räte
Proposition du Conseil fédéral
Classer les interventions parlementaires
selon lettre aux Chambres fédérales
Angenommen - Adopté