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Stimmgeheimnis. Ein Recht für alle

Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion

Präsident (Hefti Thomas, Präsident): Sie haben einen schriftlichen Bericht der Kommission erhalten. Die Kommission und der Bundesrat beantragen die Annahme der Motion.

Fässler Daniel · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Ich berichte Ihnen im Namen der Kommission über diese Motion aus dem Nationalrat. Sie wurde am 31. März 2022 von der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates eingereicht. Der Nationalrat nahm sie am 7. Juni 2022 einstimmig an. Ihre Kommission beantragt Ihnen einstimmig, die Motion ebenfalls anzunehmen. Ihnen liegt ein Kommissionsbericht vor.

Das in Artikel 8 Absatz 2 unserer Bundesverfassung festgeschriebene Diskriminierungsverbot schützt unter anderem Menschen mit einer körperlichen Behinderung. Gemäss Artikel 5 Absatz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes haben Bund und Kantone Massnahmen zu ergreifen, um Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen. In diesem Sinne haben die Kantone gemäss Artikel 6 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) dafür zu sorgen, dass auch Personen abstimmen können, welche wegen einer Behinderung oder aus einem anderen Grund unfähig sind, die für die Stimmabgabe nötigen Handlungen selbst vorzunehmen. Artikel 5 BPR hält generell fest, dass schreibunfähige Stimmberechtigte einen Stimm- oder Wahlzettel durch eine stimmberechtigte Drittperson ihrer Wahl ausfüllen lassen können. Dabei ist das Stimmgeheimnis zu wahren.

Eine analoge Bestimmung befindet sich im internationalen Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, das am 13. Dezember 2013 von der Bundesversammlung genehmigt und im April 2014 von der Schweiz ratifiziert wurde. Gemäss Artikel 29 haben die Vertragsstaaten Menschen mit Behinderungen die Teilnahme am politischen und öffentlichen Leben zu garantieren. Bei Wahlen ist ihre freie Willensäusserung zu gewährleisten und ihnen zu diesem Zweck zu erlauben, sich bei Bedarf bei der Stimmabgabe durch eine Person ihrer Wahl unterstützen zu lassen.

Mehr als eine Viertelmillion sehbehinderte Stimmberechtigte sind heute auf die Unterstützung von Drittpersonen angewiesen, wenn sie an Abstimmungen und Wahlen teilnehmen wollen. Auch wenn dabei entgegen dem Titel der Motion das Stimmgeheimnis bereits heute gewahrt werden muss: Für die betroffenen Menschen ist der Beizug einer Drittperson eine aus ihrer Sicht unnötige Hürde. Mit dem Einsatz von Abstimmungsschablonen könnte das Stimmgeheimnis auch bei ihnen konsequent gewahrt werden.

Solche Schablonen kommen in Europa schon in über einem Dutzend Staaten zum Einsatz. Eine Umsetzung auch in der Schweiz verursacht Mehrkosten, ist aber möglich. Mit der vorliegenden Motion soll der Bundesrat beauftragt werden, die nötigen Voraussetzungen für den Einsatz von Abstimmungsschablonen bei nationalen Abstimmungen vorzubereiten und dabei auch die Finanzierung zu prüfen. Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.

Ihre Kommission hat das Anliegen der Motion wohlwollend aufgenommen. Die meisten Kommissionsmitglieder waren sich der Einschränkungen von Stimmberechtigten mit einer Sehbehinderung nicht wirklich bewusst. Die Kommission ist überzeugt, dass mit einer Standardisierung der Stimmzettel und dem Einsatz von Abstimmungsschablonen eine einfache und pragmatische Lösung mit grosser Wirkung bereitsteht.

Das Ganze gilt nur für nationale Abstimmungen. Das sei noch gesagt: Bei kantonalen Abstimmungen auf einem Landsgemeindeplatz haben Menschen mit einer Sehbehinderung keine Probleme.

Die Kommission beantragt Ihnen einstimmig, die Motion anzunehmen.

Thurnherr Walter · BK-M · Aargau

Wie Ihre vorberatende Kommission beantragt auch der Bundesrat die Annahme der Motion. Er ist bereit, in Absprache mit den Kantonen und den betroffenen Organisationen die Voraussetzungen für den Einsatz sogenannter Abstimmungsschablonen für Menschen mit Sehbehinderung zu schaffen.

Da sich alle einig sind, werde ich mich kurzfassen. Im Zusammenhang mit der vorliegenden Motion möchte ich dennoch darauf hinweisen, dass gemäss Artikel 6 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte grundsätzlich die Kantone dafür zu sorgen haben, dass Menschen mit einer Behinderung ihre Stimme abgeben können. Die Kantone haben diese Bestimmungen in ihrem jeweiligen Recht konkretisiert. Die meisten sehen vor, dass Betroffene eine Vertrauensperson ihrer Wahl für die Stimmabgabe beiziehen können. Die beigezogenen Personen sind an das Stimmgeheimnis gebunden und haben auch Stillschweigen über die empfangenen Anweisungen zu bewahren. Die heute bestehenden kantonalen Lösungen sind bundesrechtskonform und tragen der UNO-Behindertenrechtskonvention Rechnung. Die Abstimmungsschablonen können aber sehbehinderten Personen mindestens teilweise die autonome Stimmabgabe bei Abstimmungen ermöglichen und so den Schutz des Stimmgeheimnisses und die Gleichstellung stärken.

Mittel- bis langfristig sollen Menschen mit einer Behinderung dank der elektronischen Stimmabgabe autonom an Abstimmungen und Wahlen sämtlicher Ebenen teilnehmen können. Der Bundesrat hat Ende Mai die neuen Rechtsgrundlagen für den E-Voting-Versuchsbetrieb verabschiedet, wobei er Menschen mit einer Behinderung als eine prioritäre Zielgruppe des elektronischen Stimmkanals definiert hat. Es ist klar, dass das E-Voting Menschen mit einer Behinderung nicht kurzfristig und flächendeckend zur Verfügung stehen wird, insgesamt stellt es aber sicher die nachhaltigere und umfassendere Lösung dar. Das Vorhaben wird entsprechend von den Blinden- und Sehbehindertenverbänden unterstützt.

Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion

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