23.023

Loi sur la transplantation. Modification

Candinas Martin · P-M · Conseil national · Grisons · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.

BO 2023 N 1575Präsident (Candinas Martin, Präsident): Das Eintreten und die Detailberatung behandeln wir in einer einzigen Debatte.

Lohr Christian · Mit-M · Conseil national · Thurgovie · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.

Der Bundesrat hat am 15. Februar 2023 die Botschaft zur Änderung des Transplantationsgesetzes verabschiedet. Ziel dieser Vorlage ist es, die Sicherheit bei der Organtransplantation zu erhöhen.

Der Ständerat hat das Geschäft am 8. Juni 2023 behandelt. Er befürwortete einstimmig und diskussionslos die Anträge des Bundesrates, insbesondere auch das vertiefte Beobachtungssystem bei Transplantationen. Von der kleinen Kammer wurde ergänzend der Passus eingebracht, dass für nicht zugelassene Transplantatprodukte ein positives Kosten-Nutzen-Verhältnis zu erwarten sein muss, damit sie zeitlich befristet angewendet werden dürfen.

Ihre Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit hat sich mit der jetzt zur Debatte stehenden Revision des Transplantationsgesetzes an ihrer Auswärtssitzung vom 1. September 2023 in Genf beschäftigt. Von der Verwaltung wurde uns dort versichert, dass die Vorlage zwar umfangreich sei, es sich jedoch nicht um eine weitreichende Reform handle. Erfahrungen aus dem Vollzug und Anliegen aus der Praxis, gerade auch von Angehörigen, würden die Grundlagen der Optimierungen bilden. Neu eingeführt wird ein flächendeckendes Vigilanzsystem, um die Sicherheit in der Transplantationsmedizin zu erhöhen. Die Kernelemente des Überkreuz-Lebendspende-Programms werden neu im Gesetz statt nur in der Verordnung geregelt.

Die Kommission machte in ihrer Diskussion deutlich, dass die Revision wichtig und richtig sei, die Änderungen kommunikativ jedoch zwingend gut begleitet werden müssten. Dies gilt umso mehr, als es sich um ein sensibles öffentliches Thema handelt. Vertiefter erörtert wurde die Frage, ob und wie die Transplantatprodukte Aufnahme ins Heilmittelgesetz oder ins KVG finden sollen. Für einen späteren Zeitpunkt wurde dann eine Kommissionsmotion angekündigt, mit welcher diese Thematik explizit überprüft werden soll und kann.

Aufgenommen wurde von der Kommission unter Artikel 10a Absatz 2bis, dass der Bundesrat vorsehen kann, "dass die für die Abklärung der Spendebereitschaft zuständigen Personen die Einträge potenzieller Spenderinnen und Spender auch bei der nationalen Zulassungsstelle abfragen können, wenn dies zur zeitgerechten Abklärung der Spendebereitschaft einer in ihrem Spital betreuten Person erforderlich ist".

Abgelehnt wurde hingegen mit 15 zu 6 Stimmen bei 3 Enthaltungen ein Antrag, der die Organentnahme nach einem permanenten Herz-Kreislauf-Stillstand verbieten wollte. Die Argumentation der Minderheit lautete, dass die Todesfeststellung zu unsicher sei. Ins Feld geführt wurden hierfür wissenschaftliche Studien. Seitens der Verwaltungsexpertinnen wurden Spenden nach einem Herz-Kreislauf-Stillstand als auch international bewährt bezeichnet; in Europa verbiete dies alleine Deutschland. Die Vorgaben der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften zur Hirntodfeststellung würden aber immer strikt eingehalten.

Die Kommission stimmte in der Gesamtabstimmung einstimmig für die Annahme des Entwurfes.

Maillard Pierre-Yves · Mit-M · Conseil national · Vaud · Groupe socialiste

La présente révision partielle de la loi sur la transplantation institue une base légale principalement dans quatre domaines. D'abord, il s'agit d'introduire un système de vigilance dans le domaine du don d'organes et de la transplantation, ce qui permettra de répertorier les incidents critiques et de les partager. Il s'agit également de créer une base légale pour toute une série de banques de données qui existent déjà et qui doivent ainsi être formellement fondées en droit. Le troisième élément est la création d'une base légale pour le programme de dons d'organes croisés entre proches; cela se pratique déjà et il faut maintenant mettre la loi en conformité. Enfin, il s'agit de régler l'articulation entre les transplants et la loi sur les produits thérapeutiques, pour savoir dans quels cas on peut faire des exceptions aux processus régis par la loi sur les produits thérapeutiques mis en oeuvre par Swissmedic; un dispositif doit être mis en place pour faciliter ces pratiques dans les hôpitaux, notamment avec un système de balance coûts-bénéfice qu'il faut démontrer, afin que Swissmedic puisse autoriser des procédures d'exception dans ce domaine. Voilà les quatre objectifs principaux de cette révision légale. Ce ne sont pas des changements profonds de la loi, mais plutôt des adaptations des pratiques actuelles et des mises en conformité des bases légales.

Le Conseil national est le deuxième conseil, la commission et le plénum du Conseil des Etats ayant déjà traité cet objet et l'ayant approuvé à l'unanimité avec une modification formelle. Votre commission a siégé à Genève et a apporté une modification à l'article 10a alinéa 2bis. Cette proposition de modification prévoit que le système de veille mis en place par Swisstransplant pour la répartition des organes puisse également être utilisé pour répondre à des questions sur le futur registre des donneurs d'organes, notamment la nuit et le week-end, aux heures où seul le système de veille de Swisstransplant est opérationnel. Il s'agit de pouvoir faire appel à ce prestataire agréé par la Confédération pour répondre aux questions sur le registre des donneurs d'organes.

Cette modification a été acceptée sans proposition de minorité.

Une proposition a été faite par notre collègue Schläpfer, concernant la question de la définition de la mort, du décès, à l'article 9 alinéa 1. Mme Schläpfer souhaite interdire la transplantation en cas de mort constatée par arrêt cardiaque ou par arrêt respiratoire, considérant qu'il n'y a pas de certitude du décès. La commission a refusé cette proposition par 15 voix contre 3 et 6 abstentions. Nous considérons que nous n'avons pas à nous immiscer dans ces définitions. L'Académie suisse des sciences médicales a apporté une clarification dans ce domaine. Nous attendons des opérateurs qu'ils sachent exactement quand une transplantation est possible. Une interdiction générale de cette pratique affaiblirait de beaucoup le don d'organes. Une fois qu'un décès est constaté, il faut que les organes soient transplantés dans un délai relativement bref, faute de quoi il n'y a simplement pas de transplantation possible. On a parfois l'impression, dans ce débat, que le principe même de la transplantation est remis en cause, raison pour laquelle nous vous demandons d'en rester au texte du Conseil fédéral à ce sujet et de refuser cette proposition de minorité.

BO 2023 N 1576D'autres débats n'ont pas été menés dans le cadre de la commission. Nous avons posé de nombreuses questions, auxquelles nous avons reçu des réponses satisfaisantes.

Le projet a été accepté à l'unanimité, nous vous recommandons d'en faire de même.

Schläpfer Therese · Mit-F · Conseil national · Zurich · Groupe de l'Union démocratique du Centre

Meine Minderheit will Artikel 9 mit folgendem Text ergänzen: "Die Organentnahme nach permanentem Herz-Kreislauf-Stillstand ist verboten, da die Todesfeststellung unsicher ist."

Die Organentnahme nach permanentem Herz-Kreislauf-Stillstand erfolgt laut vorliegendem Gesetz fünf Minuten nachdem das Herz aufgehört hat zu schlagen. Da das Hirn während dieser fünf Minuten keinen Sauerstoff erhalten hat, wird behauptet, es sei irreversibel abgestorben. Diese Behauptung ist sehr umstritten. Notfallmediziner stellen häufig fest, dass Menschen nach fünf Minuten Herzstillstand erfolgreich reanimiert werden können, sogar ohne Hirnschäden. Das bestätigen wissenschaftliche Studien. Gemäss einer solchen können einige Nervenzellen sogar eine Zeit von mehr als zwanzig Minuten ohne Sauerstoffzufuhr überleben. Daher müsste nach dem Herzstillstand mehr als zwanzig Minuten bis zur Organentnahme gewartet werden. Dann aber sind die Organe infolge Sauerstoffmangel nicht mehr brauchbar und für eine Transplantation unnütz.

Ein weiteres wichtiges Indiz dafür, dass das Hirn mehr als fünf Minuten ohne Sauerstoffzufuhr überlebt, geben die Transplantationsmediziner selbst: Sie blockieren nach diesen fünf Minuten die Blutzufuhr zum Hirn mit einem in die Aorta eingeführten Ballon, wenn sie die übrigen Organe zur Erholung wieder mit einer Herz-Lungen-Maschine durchbluten. Verrutscht der Ballon, wird die Maschine sofort abgestellt, weil befürchtet wird, es könnte sonst zu einer Selbstwiederbelebung des für tot erklärten Hirns kommen und das Schmerzempfinden käme zurück. Dies bestätigt eine Studie der Fachzeitschrift "Transplant International", die Franz Immer, der CEO von Swisstransplant, mitunterzeichnet hat.

Die Regelung soll der Tatsache Rechnung tragen, dass das Hirn nach fünf Minuten nicht zwingend irreversibel abgestorben ist. Besonders mit der Widerspruchslösung muss doch darauf geachtet werden, dass auch die Rechte der sogenannten Zwangsorganspender gewahrt werden. Vor allem aber müssen die Menschen wissen, was abläuft, und sie sollen selbst entscheiden können, ob sie das wollen oder nicht.

In Deutschland zum Beispiel ist die Organentnahme nach einem Herz-Kreislauf-Stillstand generell verboten. Und in Italien gelten zwanzig Minuten als "no-touch time". Das muss uns zu denken geben. Bis 2011 waren Organentnahmen nur erlaubt, wenn der Spender von selbst einen Hirntod erlitten hatte und die unterstützenden Kreislaufmaschinen nie abgestellt werden mussten. Seit vor ein paar Monaten die Fünf-Minuten-Regel eingeführt wurde, sind die Spenden auf 46 Prozent angestiegen.

Nein, meine Minderheit ist nicht gegen Organtransplantationen. Ich mag jedem Organempfänger seinen Ersatz und damit sein neues Leben von Herzen gönnen. Die Transplantation soll aber der Tatsache Rechnung tragen, dass das Hirn nach fünf Minuten nicht zwingend irreversibel abgestorben ist. Und wir müssen uns fragen, ob die Fünf-Minuten-Regel ethisch vertretbar ist. Oder heiligt der Zweck etwa die Mittel?

Deshalb bitte ich Sie, meiner Minderheit zuzustimmen.

Gysi Barbara · Mit-F · Conseil national · St-Gall · Groupe socialiste

Sie haben es bereits gehört: Diese Teilrevision des Transplantationsgesetzes schafft die rechtliche Basis für ein Vigilanzsystem im Bereich der Spende und Transplantation von Organen, Geweben und Zellen und optimiert den Vollzug. Zudem sollen die formell-gesetzlichen Grundlagen für das Überkreuz-Lebendspende-Programm und für die verwendeten Datenbanken geschaffen werden.

Zur Vigilanz: Das Transplantationsgesetz regelt bereits wichtige Elemente, welche die Grundlage eines Vigilanzsystems bilden. Bisher gefehlt hat jedoch eine Meldepflicht bei schwerwiegenden Zwischenfällen und schwerwiegenden unerwünschten Reaktionen. Diese Meldepflicht soll nun mit der Vorlage eingeführt werden. Darüber hinaus sieht die Vorlage auch ein neues elektronisches System vor, in dem die Meldungen aus den Bereichen Organe, Gewebe und Blutstammzellen zentral erfasst und bearbeitet werden.

Diese Änderungen sind uns wichtig. Die SP-Fraktion tritt auf diese Vorlage ein und unterstützt den Entwurf des Bundesrates und die Anpassungen des Ständerates. Wir sind auch froh, dass die Kommission bei Artikel 10a Absätze 2bis und 5 Einleitungssatz eine Ergänzung beschlossen hat. Denn aktuell ist noch offen, wie der Zugriff der Spitäler auf das Organ- und Gewebespenderegister technisch ausgestaltet sein wird. Je nach Anforderung kann es sein, dass zwecks umgehender Beantwortung der Fragen zur Spendebereitschaft neben dem direkten Zugriff auf das Organ- und Gewebespenderegister auch eine Abfragemöglichkeit bei Swisstransplant sinnvoll ist. Das wird jetzt eben geregelt, und das unterstützen wir grundsätzlich.

Bei Artikel 9 stimmt die SP-Fraktion der Mehrheit zu. Wir haben soeben die Begründung der Sprecherin der Minderheit, Frau Schläpfer, gehört. Es ist uns sehr wichtig, und das wurde auch vom Kommissionssprecher erwähnt, dass die Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften eingehalten werden. Das ist für uns eine wichtige Richtschnur, daher unterstützen wir hier die Mehrheit.

Ich bitte Sie, der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.

Weichelt Manuela · Mit-F · Conseil national · Zoug · Groupe des VERT-E-S

Schön wäre es, wenn die vom Volk vor knapp eineinhalb Jahren angenommene erweiterte Widerspruchslösung bereits in Kraft wäre. Schön wäre es, wenn wir allenfalls über eine Teilrevision nach den ersten Erfahrungen in der Praxis, im Vollzug diskutieren könnten. Aber nein: Die Umsetzung wird leider frühestens im Jahr 2026 beginnen. Die Entwicklung des Registers scheint noch bis 2025 Zeit zu brauchen, was nach Meinung der grünen Fraktion viel zu lange ist. Zudem ist auch die Informationskampagne für die Bevölkerung noch nicht gestartet.

Nun, was können wir in der Zwischenzeit tun? Wo können wir unseren persönlichen Entscheid für oder gegen die Organspende festhalten, bis das Register des Bundes endlich in Kraft ist? Dazu gibt es drei Möglichkeiten:

1. eine Organspende-Karte ausfüllen, wobei der bisherige Ausweis immer noch gültig ist;

2. in einer Patientenverfügung das entsprechende Kästchen ankreuzen;

3. im elektronischen Patientendossier (EPD) ein PDF hochladen, mit dem der Spendewillen deklariert wird; da das EPD leider bis heute noch kaum verbreitet ist, ist dies allerdings eine eher theoretische Möglichkeit.

Nun aber zur aktuellen Vorlage: Die Sicherheit in der Transplantationsmedizin soll mit dieser Vorlage erhöht werden; da kann nun mal wirklich niemand dagegen sein. Im Bereich des Transplantationsrechtes werden verschiedene Datenbanken betrieben, in denen besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet werden. Diese Datenbanken müssen im Gesetz verankert werden; auch da kann niemand dagegen sein. Auch die Kernelemente des Überkreuz-Lebendspende-Programms sollen neu im Gesetz statt nur in der Verordnung geregelt werden; auch da kann niemand dagegen sein. Bei rund einem Drittel der Nierentransplantationen stammt das Organ aus einer Lebendspende. Oft möchten Familienmitglieder oder Leute im Bekanntenkreis spenden, sind aber medizinisch nicht kompatibel mit der Person, die die Niere braucht.

Der Zugang zum Register muss gut funktionieren; das haben wir in der Kommission diskutiert. Wir unterstützen es sehr, dass die Spitäler auch über Swisstransplant die Spendebereitschaft abfragen können. Auch die Meldepflicht bei schwerwiegenden Zwischenfällen und schwerwiegenden unerwünschten Reaktionen ist unabdingbar. Die grüne Fraktion bittet Sie, auf die Vorlage zur Änderung des Transplantationsgesetzes einzutreten und ihr zuzustimmen.

Nun noch zum Minderheitsantrag Schläpfer: Die grüne Fraktion lehnt den Minderheitsantrag Schläpfer ab. In der Kommission wurde all das, was der Minderheitsantrag Schläpfer jetzt will, bereits eingehend diskutiert und von Fachpersonen BO 2023 N 1577 auch kommentiert: Spenden nach einem Herz-Kreislauf-Stillstand haben sich bewährt. Alle europäischen Länder kennen solche Spenden. Deutschland plant, sie ebenfalls einzuführen; so wurden wir informiert. Im letzten Jahr machten solche Spenden gut die Hälfte aller Organspenden aus.

Die Todeskriterien gelten nicht nur für die Spende nach einem primären Hirntod, sondern selbstverständlich auch für Spenden nach einem Herz-Kreislauf-Stillstand und anschliessendem Hirntod. Einer Organentnahme nach einem Herz-Kreislauf-Stillstand geht die Abschaltung der lebenserhaltenden oder -verlängernden Massnahmen voraus, und dies geschieht immer im Wissen um den Willen der Betroffenen bzw. nach einem Gespräch mit den Angehörigen. Danach wird gewartet, bis der Herztod eintritt, und dieser wird dann noch mittels Ultraschall überprüft. Letzteres ist eine Schweizer Besonderheit, wir sichern uns also wirklich ab. Nach fünf Minuten findet die reguläre Feststellung des Hirntods statt. Es ist also nicht so, dass man nach fünf Minuten einfach zur Organentnahme schreitet, sondern dann erfolgt gemäss den Vorgaben der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften die Hirntodfeststellung, und erst danach erfolgt die Organentnahme.

Besten Dank für Ihre Unterstützung des Antrags auf Eintreten auf die Vorlage.

Rechsteiner Thomas · Mit-M · Conseil national · Appenzell Rh.-Int. · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.

Die Mitte-Fraktion begrüsst die Änderung des Transplantationsgesetzes, unterstützt den Antrag der Kommissionsmehrheit und stimmt der Revision des Gesetzes einstimmig zu. Wie Sie wissen, steht die Mitte für Freiheit, Solidarität und Verantwortung. Besonders die Solidarität unter Menschen und die Verantwortung für die Gesundheit jedes Einzelnen und für die Mitmenschen stehen bei dieser Gesetzesänderung im Vordergrund.

Das Transplantationsgesetz basiert auf der Grundidee, dass sich Menschen in einem Gesundheitssystem gegenseitig helfen wollen und auch können. Dieses Prinzip der Solidarität ist von zentraler Bedeutung für die Transplantationsmedizin. Deshalb begrüssen wir es, dass Qualität und Sicherheit bei Transplantationen weiterhin auf hohem Niveau bleiben, wozu auch die neu eingefügte Meldepflicht bei schwerwiegenden Zwischenfällen und bei schwerwiegenden unerwünschten Reaktionen beiträgt.

Die Überkreuz-Lebendspenden werden neu im Gesetz statt in der Verordnung verankert. Das ermöglicht dem Parlament eine Mitsprache bei künftigen Änderungen und zeugt von der Wichtigkeit dieser lebensrettenden oder lebensverlängernden Aktion.

Die Erhöhung der Rechtssicherheit und der Transparenz wird von der Mitte-Fraktion ebenfalls unterstützt. Dass die Systeme, welche besonders schützenswerte Personendaten von Spendern und möglichen Empfängern enthalten, auf Gesetzesstufe verankert werden, ist nicht nur eine Erscheinung des Zeitgeistes, sondern schafft Vertrauen bei Spendern wie Empfängern und entspricht auch dem Verantwortungsbewusstsein der Mitte-Fraktion.

Wir übernehmen auch Verantwortung, indem wir die vom Ständerat eingefügte Ergänzung für nicht zugelassene Transplantatprodukte unterstützen. Ein positives Kosten-Nutzen-Verhältnis als Kriterium für eine zeitlich befristete Bewilligung solcher Produkte ist uns ebenfalls wichtig.

Bei Artikel 9 zu den Todeskriterien und zur Feststellung des Todes folgen wir ebenfalls der Mehrheit und lehnen den Antrag der Minderheit Schläpfer ab. Wir sind der Überzeugung, dass die von der Minderheit Schläpfer beantragte Ergänzung nicht notwendig ist. Die Feststellung des Todes wird nämlich durch den Bundesrat in der Verordnung geregelt, ist bereits heute in der Umschreibung klar und wird auch korrekt durchgeführt. In jedem Fall führt der unwiderrufliche Ausfall des Hirns einschliesslich Hirnstamm zum Tod. Ohne das Hirn als operative Schaltzentrale funktioniert der Körper als ganzes System nicht mehr, und der Mensch stirbt. Im Gegensatz zum Koma gibt es beim Hirntod keine Rückkehr ins Leben. Der Hirntod wird durch zwei Fachärztinnen oder Fachärzte nach dem Vieraugenprinzip und nach klaren, definierten Kriterien diagnostiziert. Und wenn es ein Koma ist, dann kann eben keine Todesfeststellung gemacht werden. Deshalb folgen wir auch hier der Kommissionsmehrheit.

Die Mitte-Fraktion anerkennt die grundsätzlich positive Einstellung der Schweizer Bevölkerung zur Organspende und zu Transplantationen und stimmt deshalb den Gesetzesänderungen im Sinne der Kommissionsmehrheit zu; damit können mit erhöhter Sicherheit Leben verlängert und gerettet werden. Wir danken Ihnen, wenn Sie dies auch tun.

Mäder Jörg · Mit-M · Conseil national · Zurich · Groupe vert'libéral

An allererster Stelle geht ein herzliches Dankeschön an alle, die sich bereits Gedanken darüber gemacht haben, ob sie Organspender sein wollen oder nicht, und zwar unabhängig davon, wie sie entschieden haben. Ein grosses Problem bei der Organspende ist nach wie vor, dass sich zu viele Leute nicht mit diesem Thema beschäftigt haben. Die Leute, die man konkret fragt, sind eigentlich positiv eingestellt. Vier von fünf, die tatsächlich als Organspender infrage kommen, würden sich für eine Organspende entscheiden. Wenn aber die Situation ungewiss ist, müssen leider die Angehörigen in dieser Ungewissheit entscheiden. Häufig - in vier von fünf Fällen - kommt es zu einer ablehnenden Entscheidung. Daher geht mein Dankeschön an alle, die sich die Frage schon gestellt haben. Ich fordere alle auf, dies zu tun. Ich möchte niemanden zu einem Ja oder zu einem Nein drängen, aber doch zum Prozess, sich eine Antwort zu überlegen.

Ich möchte natürlich auch all den Forschern und Medizinern danken, die in diesem Bereich tätig sind und immer mehr Möglichkeiten schaffen, Menschen nachhaltig zu helfen und Fortschritte zu erzielen. Von Zeit zu Zeit kommen diese Fortschritte dann auch zurück zu den Gesetzgebern, sodass mehr ermöglicht wird.

Das Thema der Transplantation hat uns ja vor einiger Zeit auch an der Urne beschäftigt, und die Schweiz hat ihre Antwort gegeben: die erweiterte Widerspruchslösung. Sie haben es von der einen Vorrednerin gehört: Wir sind noch nicht wirklich gut unterwegs. Wir sind bezüglich der Frage, wo man seinen Willen hinterlegen kann, bezüglich der Register und der Zugriffe noch nicht dort, wo wir sein sollten. Unser Gesundheitssystem ist immer noch viel zu wenig digitalisiert. Das heisst, dass uns dieses Thema auch weiterhin beschäftigen wird. Sie haben auch schon von meinen Vorrednern und Vorrednerinnen gehört, dass diese Vorlage sehr viele einzelne kleine, aber auch grössere Fortschritte bringt, z. B. beim Thema der Rechtssicherheit, bei der Frage des Überkreuz-Spendens und bei einigem mehr.

Es ist eigentlich erstaunlich: Wir haben eine 84-seitige Fahne mit genau einem Minderheitsantrag. Beim nächsten Geschäft haben wir eine 83-seitige Fahne mit ein paar Anträgen mehr. Es ist eigentlich schön, wie "unbestritten" dieses Thema ist, wie gut es vorbereitet wurde. Das Ganze hängt nur noch an einer einzigen Frage, an einem Antrag aus den Reihen der SVP. Der Antrag möchte einen Satz ergänzen, der die Organentnahme nach einem Herz-Kreislauf-Stillstand verbietet. Ich bin schon ein wenig verwundert. Schauen Sie sich die Formulierung mal genau an. Es gibt den Nachsatz "da die Todesfeststellung unsicher ist". Ein solcher Text gehört nicht in ein Gesetz! Ein Gesetz begründet nicht, was es festschreibt. Das wird vorher gemacht. Eine solch detaillierte Feststellung gehört nicht in ein Gesetz, noch nicht mal in die Verordnung. Dafür haben die Mediziner ihre Richtlinien. Mein Vertrauen in die Mediziner, mein Vertrauen, dass sie das richtig machen, ist gross genug. Eine solche Detailregelung ist hier schlicht und einfach unangebracht.

Herzlichen Dank an alle, die sich daran beteiligen, dass wir die Situation für die über tausend Menschen auf der Warteliste verbessern können. Die Grünliberalen stehen voll und ganz hinter dieser Vorlage.

Herzog Verena · Mit-F · Conseil national · Thurgovie · Groupe de l'Union démocratique du Centre

Herr Kollege Mäder, Sie können sich jetzt um die Formulierung foutieren. Es geht bei diesem Minderheitsantrag um sehr viel. Wie erklären Sie sich, dass die Organentnahme nach einem Herz-Kreislauf-Stillstand in Deutschland verboten ist und dass in Italien nach einem Herz-Kreislauf-Stillstand zwanzig Minuten bis zur Organentnahme gewartet werden muss? Gegen das andere BO 2023 N 1578 sind wir ja überhaupt nicht - der Hirntod ist eine klare Sache, auch die Lebendspende ist eine klare Sache. Wie erklären Sie sich, dass die Transplantationsmediziner nach fünf Minuten die Aorta mit einem Ballon füllen, damit das Blut nicht wieder zurücktransportiert werden kann? (Zwischenruf des Präsidenten: Die Frage ist gestellt!) Das hat es ja in sich, und es gibt eine Studie dazu, die selbst Franz Immer als Mitautor unterzeichnet hat.

Mäder Jörg · Mit-M · Conseil national · Zurich · Groupe vert'libéral

Wir haben gehört, dass auch Deutschland daran denkt, die Regelung zu überarbeiten; das wurde von einer meiner Vorrednerinnen erwähnt. Ja, ich vertraue den Ärzten, ich vertraue darauf, dass sie sich melden, wenn diese Befunde wirklich sicher genug werden. Sie hatten diese Möglichkeit, sie haben in der Kommission erklärt, was der Stand der Dinge, was das gesicherte Wissen ist, und darauf beruht diese Vorlage.

Die Strategie, aus all diesen Forschungsergebnissen ein einzelnes Ergebnis herauszupicken und das direkt auf Gesetzesstufe zu heben, entspricht keinem systematischen oder sinnvollen Vorgehen. Sonst könnten wir überall irgendeine Studie, ein einzelnes Resultat herausnehmen und dieses und jenes umwerfen.

Ich weiss, Sie sehen das als ein bisschen despektierlich an, aber Forschung ist nicht ganz so klar, dass man einfach aufgrund einer einzelnen Studie eine klare Aussage machen kann. Die Mehrheit steht hinter diesen Regelungen, die Forschung wurde ja auch mit einbezogen, und darum basieren wir unsere Gesetzgebung auf dieser Meinung.

Glarner Andreas · Mit-M · Conseil national · Argovie · Groupe de l'Union démocratique du Centre

Kollege Mäder, hier bestehen immerhin auch Interessenkonflikte seitens der Ärzte, mitunter winkt gutes Geld. Können Sie mir sagen, wie viel ein Arzt für die Entnahme und Transplantation eines Organs durchschnittlich verlangt?

Mäder Jörg · Mit-M · Conseil national · Zurich · Groupe vert'libéral

Also ich wehre mich hier mal gegen diese Unterstellung, auch wenn ich überhaupt kein Arzt bin. Wenn Geld winken würde, wären wir hier drin wahrscheinlich alle viel empfänglicher für Bestechungen als Ärzte. Diese Pauschalunterstellung, die Sie hier gemacht haben, weise ich als Nichtarzt voll und ganz zurück.

Silberschmidt Andri · Mit-M · Conseil national · Zurich · Groupe libéral-radical

Die FDP-Liberale Fraktion unterstützt die wichtigen Änderungen des Transplantationsgesetzes vollumfänglich. Diese Änderungen sind von grosser Bedeutung für die Qualität und Sicherheit der Organ-, Gewebe- und Zelltransplantationen in der Schweiz. Das Schweizer Transplantationsgesetz hat bereits hohe Standards für Transplantationen von Organen, Geweben und Zellen festgelegt. Dennoch müssen wir uns bewusst sein, dass schwerwiegende unerwartete Ereignisse auftreten können. Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen zielen darauf ab, ein sogenanntes Vigilanzsystem einzuführen, das schnell auf solche Ereignisse reagieren und daraus lernen kann, um zukünftige Risiken zu minimieren. Zudem sollen wissenschaftliche und regulatorische Entwicklungen seit dem Inkrafttreten des Transplantationsgesetzes im Jahr 2007 berücksichtigt werden.

Ein zentrales Element dieser Gesetzesänderung ist, wie erwähnt, die Einführung eines Vigilanzsystems im Bereich der Transplantation. Dieses Wort kannte ich vor der Gesetzesberatung auch noch nicht. Das Vigilanzsystem ist ein System, das darauf abzielt, die Qualität und Sicherheit von Organ-, Gewebe- und Zelltransplantationen zu verbessern, indem es auf schwerwiegende unerwünschte Ereignisse reagiert und Massnahmen zur Sicherheit ergreift. Hierbei - jetzt wird es konkreter - wird eine Meldepflicht bei schwerwiegenden Zwischenfällen und Reaktionen eingeführt, und es wird ein neues elektronisches Meldesystem eingerichtet, um diese Meldungen zu erfassen und zu bearbeiten.

Erfahrungen aus der Praxis haben gezeigt, dass Anpassungen in verschiedenen Bereichen des Transplantationsgesetzes erforderlich sind. Zu diesen Anpassungen gehören unter anderem:

  • die Anwendung von ähnlichen Bestimmungen für Transplantationen von Organen, Geweben und Zellen;

  • die Kompetenzdelegation an den Bundesrat, mit der er eine Bewilligungspflicht für die Entnahme von Organen, Geweben und Zellen einführen kann, wenn dies als notwendig erachtet wird;

  • die Abgrenzung der Anwendbarkeit von Regelungen zu Transplantatprodukten und die Einführung der Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung für Spitäler zur Verwendung nicht zugelassener Transplantatprodukte;

  • die Verschiebung der Zuständigkeit für die Bewilligung von klinischen Versuchen im Bereich Transplantation vom Bundesamt für Gesundheit an das Schweizerische Heilmittelinstitut Swissmedic.

Ein weiterer wichtiger Aspekt der Gesetzesänderung betrifft das Überkreuz-Lebendspende-Programm. Dieses Programm ermöglicht es, Organe von Lebendspenderinnen und -spendern "über Kreuz" passenden Empfängerinnen oder Empfängern zuzuweisen. Dies erhöht für Patientinnen und Patienten die Chance, ein Organ zu erhalten. Die Kernelemente dieses Programms werden nun im Gesetz verankert, was die FDP-Liberale Fraktion unterstützt.

Ich fasse zusammen: Die vorgeschlagenen Änderungen des Gesetzes zielen darauf ab, die Qualität und Sicherheit von Organ-, Gewebe- und Zelltransplantationen in der Schweiz zu erhöhen. Die FDP setzt sich stark dafür ein, dass wir genügend Organe in der Schweiz haben, um die, die sie brauchen, eben auch damit zu bedienen. Wenn gesetzliche Hürden gesenkt werden können, sodass mehr Organe auch in der Schweiz für Leute in der Schweiz verfügbar sind, dann werden wir das unterstützen.

Es wurde vom Kommissionssprecher nur erwähnt, dass wir auch über gewisse Vergütungsthemen bezüglich innovativer Transplantationen, sogenannter CAR-T-Methoden, gesprochen haben. Wir sind froh, dass die Kommission hier gegenüber der Idee einer Kommissionsmotion eine positive Haltung gezeigt hat, um die Vergütungsfragen separat mit einer Motion zu regeln, anstatt sie auch noch hier im Gesetz zu verankern.

In diesem Sinne werden wir überall der Mehrheit bzw. dem Bundesrat folgen und uns in der Detailberatung nicht mehr äussern.

Berset Alain · BPR-M · Conseil fédéral · Fribourg

Il s'agit là, effectivement, d'une révision assez vaste, mais elle ne représente pas pour autant une réforme majeure de la législation sur la transplantation. Je ne vais pas aborder dans le détail ce qu'elle comprend, parce que cela a été fait par les rapporteurs. Vous aurez pu constater qu'il s'agit d'améliorations quand même assez importantes, comme par exemple la déclaration des incidents graves. Aujourd'hui, il n'y a pas d'obligation de les déclarer. Il s'agit donc de mettre en place un système qui le permettrait, sachant que dans les pays qui nous entourent, et dans l'Union européenne en particulier, c'est un système qui existe depuis une vingtaine d'années déjà. Il est donc temps que nous le fassions également chez nous.

Le deuxième élément concerne les expériences faites en matière d'exécution, qui ont montré que des adaptations étaient nécessaires, non seulement pour les transplantations autologues - je n'entre pas dans le détail -, mais également pour ce qui concerne les banques privées de sang du cordon ombilical.

Il y a ensuite toute la question des transplantations croisées qui se pose. Un programme de transplantation croisée pour les reins existe en Suisse depuis 2018. Il est réglementé par une ordonnance sur la transplantation croisée, et les grandes lignes seront désormais fixées par la loi. Un élément a été modifié par votre commission, il concerne l'adaptation des dispositions concernant le registre des déclarations relatives au don d'organes et de tissus. L'article qui a été complété ne faisait pas partie du projet présenté par le Conseil fédéral, mais est étroitement lié à l'introduction du principe du consentement présumé. En procédant à cette adaptation, le Conseil fédéral peut permettre aux hôpitaux de consulter les BO 2023 N 1579 données dans le registre, soit par eux-mêmes, soit en appelant Swisstransplant, ce qui peut s'avérer nécessaire lorsque la volonté en matière de don ne peut pas être déterminée en temps voulu, par exemple pendant les heures de nuit ou lorsque les personnes autorisées à accéder au registre ne sont pas sur place. Cette adaptation peut être soutenue sans problème; elle a été élaborée d'ailleurs en étroite collaboration avec l'administration, de manière à ce que la meilleure qualité soit atteinte.

Je vous invite à suivre la proposition de votre commission.

Candinas Martin · P-M · Conseil national · Grisons · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.

Präsident (Candinas Martin, Präsident): Die Berichterstatter verzichten auf ein Votum.

L'entrée en matière est décidée sans opposition

Loi fédérale sur la transplantation d'organes, de tissus et de cellules

Discussion par article

Titre et préambule

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Adopté

Ch. I

Proposition de la majorité

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

à l'exception de:

Art. 10a al. 2bis

Le Conseil fédéral peut prévoir que les personnes chargées de clarifier l'existence d'une disposition à faire un don puissent également consulter les déclarations des donneurs potentiels auprès du service national des attributions si cela est nécessaire pour déterminer à temps si une personne prise en charge dans leur hôpital est disposée à faire un don.

Art. 10a al. 5

Il règle en outre: ...

Proposition de la minorité

(Schläpfer, Bircher, Bläsi, de Courten, Glarner, Herzog Verena)

Art. 9 al. 1

... ont subi un arrêt irréversible. Le prélèvement d'organes est interdit après un arrêt cardiaque/arrêt respiratoire permanent, car le décès ne peut pas être constaté avec certitude.

Vote

Art. 9 al. 1

FraktionGeaNaEnth.
Groupe de l'Union démocratique du Centre13 (27 %)33 (67 %)3 (6 %)
Groupe socialiste37 (100 %)0 (0 %)0 (0 %)
Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.24 (100 %)0 (0 %)0 (0 %)
Groupe libéral-radical29 (100 %)0 (0 %)0 (0 %)
Groupe des VERT-E-S24 (100 %)0 (0 %)0 (0 %)
Groupe vert'libéral12 (100 %)0 (0 %)0 (0 %)
Non inscrit1 (100 %)0 (0 %)0 (0 %)
Total140 (80 %)33 (19 %)3 (2 %)

Gea: Antrag der Mehrheit (gemäss Cussegl federal und Cussegl dals chantuns)
Na: Antrag der Minderheit Schläpfer

Namensliste

Les autres dispositions sont adoptées

Candinas Martin · P-M · Conseil national · Grisons · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.

Ch. II, III

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Adopté

Modification d'autres actes

Ch. 1-6

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Adopté

Vote

Vote sur l'ensemble

FraktionGeaNaEnth.
Groupe de l'Union démocratique du Centre33 (67 %)6 (12 %)10 (20 %)
Groupe socialiste39 (100 %)0 (0 %)0 (0 %)
Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.26 (100 %)0 (0 %)0 (0 %)
Groupe libéral-radical29 (100 %)0 (0 %)0 (0 %)
Groupe des VERT-E-S25 (100 %)0 (0 %)0 (0 %)
Groupe vert'libéral14 (100 %)0 (0 %)0 (0 %)
Non inscrit1 (100 %)0 (0 %)0 (0 %)
Total167 (91 %)6 (3 %)10 (5 %)

Gea: Annahme des Entwurfs
Na: Ablehnung des Entwurfs

Namensliste

Candinas Martin · P-M · Conseil national · Grisons · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.

Präsident (Candinas Martin, Präsident): Das Geschäft geht an den Ständerat zurück. BO 2023 N 1580