22.078
Loi sur les brevets. Modification
Michel Matthias · Mit-M · Conseil des Etats · Zoug · Groupe libéral-radical
BO 2023 E 1276Der scheidende Bundespräsident hat von der Stille in diesem Raum gesprochen. Ich hoffe, es ist nicht diese Stille, die im folgenden Zitat zum Ausdruck kommt: "Wenn die Menschen nur über das sprächen, was sie begreifen, dann würde es sehr still auf der Welt sein." Das Zitat ist von niemand Geringerem als Albert Einstein, und beim Patentgesetz, beim Patentrecht kommt einem natürlich dieser deutsch-schweizerische Forscher und Wissenschaftler in den Sinn, nicht zuletzt deshalb, weil er, nachdem er an der ETH Zürich keinen Job erhalten hatte, zu einem Mitarbeiter des Eidgenössischen Patentamtes in Bern wurde, nämlich einem technischen Experten dritter Klasse. So hat er in Bern beim Patentamt begonnen.
Damit sei die Brücke zum heutigen Thema geschlagen. Fast auf den Tag genau vor vier Jahren hat nach dem Ständerat auch der Nationalrat die Motion Hefti 19.3228 angenommen. Mit dieser Motion wurde der Bundesrat beauftragt, einen Gesetzentwurf zur Revision des Schweizer Patentrechts vorzulegen. Dieser Entwurf sollte insbesondere eine für Benutzerinnen und Benutzer attraktive Patentprüfung, welche internationalen Standards entspricht, sowie ein effizientes und kostengünstiges Einspruchs- und Beschwerdeverfahren vorsehen - so der Auftrag der Motion Hefti.
Mit der vorliegenden Gesetzesrevision erfüllt nun der Bundesrat diesen Motionsauftrag in sehr guter Art und Weise. Damit kann das Schweizer Patentrecht und die Schweiz als Erfindungsland gestärkt werden. Deshalb beantragt Ihnen die Kommission einstimmig, auf die Vorlage einzutreten.
Bei der Detailberatung der Vorlage gab es keine Minderheiten. Gleichwohl sind einige Ausführungen zuhanden der Materialien aus Sicht der Kommission wichtig, und zwar jetzt beim Eintreten zur internationalen Einordnung der Vorlage und dann in der Detailberatung zu Anträgen der Kommission.
Die Schweiz ist ein weltweit führender Innovationsstandort. Damit das so bleibt, müssen auch die Rahmenbedingungen, hier das Patentrecht, für die Zukunft ertüchtigt werden. Mit der vorliegenden Teilrevision des Patentgesetzes sollen die Qualität und die Attraktivität des Schweizer Patentrechts im europäischen und internationalen Kontext gesteigert werden. Vor allem dazu mache ich nun einige Ausführungen.
Zur Anmeldung eines Patents gibt es mehrere Wege. Es besteht z. B. die Möglichkeit der Anmeldung über das internationale PCT-Verfahren - PCT steht für Patent Cooperation Treaty. Damit wird aber nur das Verfahren zentralisiert; es führt zu keinem einheitlichen materiellen Patent.
Materiell viel bedeutender ist das Verfahren über die Europäische Patentorganisation, das sogenannte EPÜ-Verfahren, gemäss dem Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (EPÜ). Das ist ein Abkommen, dem 39 europäische Länder, darunter auch die Schweiz, angehören. Im entsprechenden zentralen und einheitlichen Patentanmelde- und Patenterteilungsverfahren werden alle Voraussetzungen der Patentierbarkeit überprüft, inklusive Neuheit und erfinderische Tätigkeit. Es ist eine sogenannte Vollprüfung des Patents. Nach der Anmeldung zerfällt das europäische Patent in ein Bündel von nationalen Patenten.
Schliesslich gibt es den rein nationalen Weg, nämlich das Schweizer Patent mit einer Anmeldung über das Institut für Geistiges Eigentum (IGE). Der grösste Unterschied zum europäischen EPÜ-Patent ist, dass das schweizerische Verfahren die erwähnte Vollprüfung bisher nicht kennt. Geprüft werden nur andere Voraussetzungen für den Patentschutz, wie z. B. die Technizität oder die Klarheit einer Erfindung. Mangels Prüfung von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit erhalten weder die Patentinhaberinnen und -inhaber noch mit dem Patent konfrontierte Dritte eine verlässliche Aussage über die Rechtsbeständigkeit des vom IGE geprüften Patents, weil es eben nur ein teilgeprüftes Patent ist. Um in der Schweiz ein inhaltlich vollgeprüftes Patent zu erhalten, mussten die Interessierten bisher die nötigen Schritte über die Europäische Patentorganisation einleiten. Aufgrund des damit verbundenen Aufwandes und der benötigten Zeit war dieses Verfahren über das EPÜ eigentlich den Grossunternehmen vorbehalten.
Das hat zur Folge, dass das schweizerische Patent gegenüber dem europäischen vor allem für kleinere Unternehmen an Bedeutung verliert. Diesen Mangel behebt nun die Revisionsvorlage. Es wird ein vollgeprüftes Patent eingeführt. Damit erhält die Schweiz gleich lange Spiesse wie andere Länder und diesbezüglich auch eine selbstständige Stellung. Dieses vollgeprüfte Patent kann beim IGE wahlweise verlangt werden. Wird es nicht verlangt, bleibt es beim bisherigen kostengünstigen und schnellen Verfahren eines bloss teilgeprüften Patents, was insbesondere Start-ups und KMU entgegenkommt. Letztere sind die Hauptadressaten der vorliegenden Revision.
Neben diesem Kernelement des vollgeprüften Patents sind noch weitere drei Elemente kurz zu erwähnen; sie werden von der Kommission explizit begrüsst.
1. Um die Rechtssicherheit zu erhöhen, wird jede Patentanmeldung durch eine obligatorische Recherche ergänzt.
2. Die Rechtsmittelwege werden vereinfacht. Indem auf ein faktisch - faktisch! - noch nie beanspruchtes Einspruchsverfahren vor dem IGE verzichtet wird, werden die Überprüfungsschritte von drei auf zwei reduziert. Indem aber gleichzeitig die Gründe für die Beschwerde an ein Gericht erweitert werden, wird der Rechtsschutz insgesamt nicht eingeschränkt. Ich komme auf diesen Punkt zurück.
3. Schliesslich wird die Beschwerdeinstanz geändert: Statt wie bisher das Bundesverwaltungsgericht soll neu das Bundespatentgericht die verwaltungsrechtlichen Beschwerden gegen das IGE beurteilen. Das Patentrecht verlangt fachspezifische Kenntnisse, die beim Bundespatentgericht, das als Spezialgericht schon bisher die zivilrechtlichen Streitigkeiten beurteilt hat, vorhanden sind.
Vielleicht noch ein letzter Punkt zum Eintreten: Seit der Verabschiedung der Botschaft durch den Bundesrat ist nun ein weiteres, relativ aktuelles Element dazugekommen, welches für die Revision spricht. Seit Juni dieses Jahres gibt es das sogenannte EU-Einheitspatent, in bisher 17 EU-Ländern. Dieses EU-Patent ist im Unterschied zum Patent gemäss Europäischem Patentübereinkommen, das in die Patente der einzelnen Länder zerfällt, ein echtes Einheitspatent. Es kann auch nur bei einem einzigen Gericht, dem Einheitlichen Patentgericht (Unified Patent Court), durchgesetzt werden.
Da sie nicht EU-Mitglied ist, kann die Schweiz diesem EU-Einheitspatent nicht beitreten. Die Auswirkungen dieses neuen EU-Einheitspatents sind derzeit schwer abzuschätzen. Wir wollen sie aber nicht unterschätzen. Es entsteht ein mächtiges Gericht und eine patentpolitisch gestärkte EU, die sich dann über ihre Mitgliedstaaten auch im Rahmen des Europäischen Patentübereinkommens, bei dem die Schweiz dabei ist, stärker einbringen wird.
Aufgrund dieser neuen Patentlandschaft tut es not, dass die Schweiz aus eigener Kraft nun alles unternimmt, um ihr eigenes Patentrecht zu ertüchtigen - ich glaube, das ist das richtige Wort - und ein vollgeprüftes Patent anzubieten. Gleichzeitig, das war auch die Intention der Motion Hefti, sollen trotzdem noch kostengünstige, effiziente Verfahren für Schweizer KMU angeboten werden. Das alles verschafft uns mehr Unabhängigkeit.
Aus diesen Gründen beantragt Ihnen die einstimmige Kommission Eintreten.
Baume-Schneider Elisabeth · BR-F · Conseil fédéral · Jura
Je ne sais pas s'il existe un brevet pour la présentation de l'entrée BO 2023 E 1277 en matière d'une modification de loi, mais, en tous les cas, je pense qu'on pourrait délivrer un brevet à M. le conseiller aux Etats Matthias Michel, car tout a été dit et tout a été dit parfaitement, avec les différents éléments.
En effet, la Suisse figure depuis des années au premier rang de l'indice mondial de l'innovation, et ce n'est pas un hasard. Cela découle bien sûr de la pertinence au niveau des entreprises, des hautes écoles, des universités, des écoles polytechniques. Mais c'est aussi lié aux conditions-cadres.
Le Conseil fédéral se réjouit du fait que la Commission de la science, de l'éducation et de la culture salue la révision de la loi sur les brevets d'une manière générale. Bien sûr qu'il est ravi que l'entrée en matière ne soit pas combattue.
J'en viens directement à un objet qui sera traité: la commission a décidé de ne pas retenir le recours associatif idéal tel qu'il est prévu dans le projet de révision de loi du Conseil fédéral. Je vais directement donner la position initiale et l'évolution de cette position. La commission propose une règlementation qui autorise les tiers à faire valoir, au moyen d'un recours, les motifs d'exclusion prévus aux articles 1a, 1b et 2 de la loi sur les brevets. En principe, un tel recours n'aura pas d'effet suspensif - il ne bloquera pas le titulaire du brevet -, mais l'instance de recours pourra l'accorder à titre exceptionnel. En bref, la recommandation de la commission est raisonnable, elle a été discutée, elle est équilibrée. Des explications seront encore transmises par M. le conseiller aux Etats Matthias Michel.
La commission met en oeuvre de manière simple et cohérente l'objectif poursuivi par les modifications recommandées. A la différence du Conseil fédéral, elle élargit le cercle des personnes autorisées à interjeter recours. En ce sens, on peut considérer sa proposition comme équilibrée. Le recours associatif, inscrit dans le projet des modifications, est proposé par le Conseil fédéral. Aux yeux du Conseil fédéral, il présente l'avantage d'être l'aboutissement d'une longue réflexion quant à ses implications et aux possibilités qu'il offre. Il est décrit de manière précise, ce qui facilitera grandement l'interprétation du droit dans une éventuelle procédure judiciaire, mais il a aussi été apprécié que c'est un choix politique, dans la mesure où la proposition de votre commission, adoptée à l'unanimité, est équilibrée et ne présente pas de risques concernant la sécurité du droit.
Il m'appartient, bien sûr, de recommander la proposition du Conseil fédéral, mais si votre conseil devait accepter la proposition de la commission, nous nous y rallierions tout à fait aisément, parce qu'elle ne met pas du tout en danger la loi en tant que telle. C'est pour cela que je me suis permis de le dire lors du débat d'entrée en matière; comme cela, c'est très clair.
Herzog Eva · P-F · Conseil des Etats · Bâle-Ville · Groupe socialiste
L'entrée en matière est décidée sans opposition
Loi fédérale sur les brevets d'invention
Discussion par article
Titre et préambule
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Adopté
Ch. I
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
à l'exception de:
Art. 59c al. 2
Les tiers ont qualité pour recourir si leur recours est fondé sur le fait que l'objet du brevet est exclu de la brevetabilité au sens des articles 1a, 1b et 2.
Art. 59c al. 3
Si le recours est fondé sur d'autres motifs, la qualité pour recourir se fonde sur l'article 48 de la loi fédérale du 20 décembre 1968 sur la procédure administrative.
Art. 59c al. 4
Les tiers ayant qualité pour recourir peuvent former recours dans les quatre mois à compter de la publication de l'enregistrement du brevet.
Art. 59c al. 5
Les recours au sens de l'alinéa 2 n'ont pas d'effet suspensif. L'instance précédente peut ordonner exceptionnellement un effet suspensif à un éventuel recours; l'instance de recours, son président ou le juge instructeur ont le même pouvoir une fois le recours intenté.
Art. 59cbis
Biffer
Michel Matthias · Mit-M · Conseil des Etats · Zoug · Groupe libéral-radical
Wie erwähnt betreffen die einzigen Änderungsanträge der Kommission die Artikel 59c und 59cbis. Sie betreffen das Beschwerdeverfahren mit der Legitimation zur Beschwerde, das sind die Absätze 2 und 3 von Artikel 59c, und die Frage der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, das ist Absatz 5 von Artikel 59c. Es ist ein anderes Konzept als dasjenige des Bundesrates, weshalb ich es zuhanden der Materialien kurz erläutere.
Was war die Ausgangslage? Das Rechtsmittelverfahren wird gemäss dem Entwurf des Bundesrates insofern vereinfacht, als das bisher mögliche Einspruchsverfahren vor dem Institut für Geistiges Eigentum gänzlich abgeschafft und der Rechtsmittelweg auf das Beschwerdeverfahren konzentriert wird. Das ist an und für sich gut und unbestritten, kann doch das Verfahren dadurch vereinfacht und zeitlich gestrafft werden. Mit dem Verzicht auf das Einspruchsverfahren verlieren nun aber Dritte die Möglichkeit, gestützt auf die sogenannten Ausschlussgründe des Gesetzes Einspruch zu erheben. Diese sind in den Artikeln 1a, 1b und 2 des Patentgesetzes aufgeführt. Ein solcher Einspruch konnte bisher durch jeden Mann, durch jede Frau, durch jede Organisation ohne jegliche Einschränkung erhoben werden, weil damit öffentliche Interessen verfolgt werden. Es geht nämlich um die gesundheits- wie gesellschaftspolitisch heiklen Bereiche, die von der Patentierbarkeit ausgeschlossen werden sollen: Bereiche des menschlichen Körpers, Pflanzensorten oder Tierrassen - dies zum Schutz der Menschenwürde und der Würde der Kreatur.
BO 2023 E 1278Um die Funktion des bisherigen Einspruchs in diesem Sinne zu erhalten, hat der Bundesrat in Artikel 59c ein spezielles Verbandsbeschwerderecht geschaffen. Er wollte es besonders legitimierten Organisationen überlassen, die Einspruchsgründe im öffentlichen Interesse neu im Beschwerdeverfahren geltend zu machen. Für die Kommission ist diese Einschränkung auf die Verbandsbeschwerde unnötig. Unser Leitgedanke war das geltende Recht. Statt eines Einspruchs gestützt auf die erwähnten Ausschlussgründe kann eine Beschwerde neu durch jede Einzelperson wie auch durch jede juristische Person - das kann ein Verband sein - erfolgen. Aber wie bisher im Einspruchsverfahren ist das nur dann möglich, wenn man die Ausschlussgründe gemäss den Artikeln 1a, 1b und 2 des Patentgesetzes vorbringt. Damit nimmt man niemandem ein Recht weg und begründet auch keine Sonderstellung bestimmter legitimierter Organisationen. Diese Organisationen können, wie Einzelpersonen auch, aus den genannten Gründen Beschwerde erheben, weshalb kein ausschliessliches Verbandsbeschwerderecht definiert werden muss. Es wäre auch ein schweizerisches Unikum in der Patentrechtslandschaft.
Für die übrigen Beschwerdegründe wie fehlender technischer Fortschritt, fehlende Neuheit oder ungenügende erfinderische Tätigkeit bleibt es beim geltenden Recht, dass nämlich nur Dritte zur Beschwerde ans Gericht legitimiert sind, die eine spezielle Nähe zum Streitgegenstand haben, indem sie stärker als andere von der Patenterteilung betroffen sind. Das ist Artikel 59c Absatz 3 unseres Antrages.
Wie gesagt, die Absätze 2 und 3 von Artikel 59c haben einen inneren Zusammenhang. Uns erscheint unser Konzept einfacher und im Sinne der Gleichberechtigung besser, da es, wie gesagt, keine Einschränkung der Rechtsmittel auf speziell bevorzugte Verbände oder Organisationen gibt. Deshalb können wir auch Artikel 59cbis des Entwurfes des Bundesrates streichen.
Man kann sich noch fragen, ob es einen Nachteil der Beschwerdeberechtigung gibt. Es ist eine Popularbeschwerde, man könnte Angst haben, dass es da eine Flut von Beschwerden geben könnte. Dem ist nicht so: Bisher wurde gestützt auf die Ausschlussgründe des Patentgesetzes in all den Jahren, seit es diese Einspruchsmöglichkeit gibt, nie ein entsprechender Einspruch vorgebracht. Deshalb ist auch anzunehmen, dass hier keine Flut von Beschwerden kommen wird.
Noch einige Worte zu Absatz 4 von Artikel 59c: Die Beschwerdefrist von vier Monaten haben wir aus dem Entwurf des Bundesrates übernommen. Diese Beschwerdefrist ist im Interesse der Verfahrensbeschleunigung kürzer als die bisherige neunmonatige Beschwerdefrist. Die viermonatige Beschwerdefrist ist aber noch bedeutend länger als die 30-tägige Beschwerdefrist, die normalerweise für ein Verwaltungsverfahren gilt. Das ist so, weil Dritte, die allenfalls Beschwerde führen wollen, das Patent zuerst analysieren müssen, was ein komplexer Vorgang ist.
Noch zum letzten Punkt, zur aufschiebenden Wirkung: Unabhängig von der Frage der Beschwerdeberechtigung kann die Frage der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde behandelt werden. Die Frage ist, ob eine Beschwerde die Wirkung der angefochtenen Verfügung hemmt oder nicht. Die Kommission beantragt in Absatz 5 von Artikel 59c, dass eine Popularbeschwerde, gestützt auf die erwähnten Ausschlussgründe, nicht automatisch aufschiebende Wirkung haben soll. Das wäre die allgemeine Regel gemäss Verwaltungsverfahrensgesetz. Vielmehr soll in diesem Bereich der umgekehrte Grundsatz gelten, wonach eine solche Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zeitigt; nur in Ausnahmefällen soll die Vor- oder die Beschwerdeinstanz die aufschiebende Wirkung zuerkennen. "In Ausnahmefällen" heisst, dass ein vorgebrachter Beschwerdegrund ein besonderes Gewicht haben muss, indem z. B. eine sofort wirksame Patenterteilung nicht wiedergutzumachende Nachteile verursachen würde. Mit dieser Regel der nicht automatisch aufschiebenden Wirkung soll möglichen Blockierungs- oder Missbrauchsgelüsten vonseiten Beschwerdeinteressierter ein Riegel geschoben werden.
Ausserhalb der Ausschlussgründe gemäss den Artikeln 1a, 1b und 2, d. h., wenn z. B. die Neuheit oder die erfinderische Qualität eines Patentes bestritten wird, gelten die allgemeinen Regeln des Verwaltungsverfahrensrechtes, nämlich erstens, dass sich beschwerdeführende Dritte durch eine besondere Nähe zum Streitgegenstand qualifizieren müssen, und zweitens, dass eine Beschwerde in der Regel aufschiebende Wirkung hat, ausser die Vorinstanz oder das Gericht würde davon abweichen.
Damit sind die Gründe unserer Anträge erläutert. In der Detailberatung haben unsere Anträge eine klare Mehrheit von 10 zu 1 Stimmen gefunden. Für die Gesamtabstimmung beantragen wir Ihnen, der Gesetzesvorlage zuzustimmen.
Graf Maya · Mit-F · Conseil des Etats · Bâle-Campagne · Groupe des VERT-E-S
Ich würde mich gerne zu Artikel 59c melden, weil er doch sehr wichtig ist. Beschwerdemöglichkeiten sind sehr wichtig, weil sie die Qualität, in diesem Fall von Patenten, erhöhen. Das heisst, es besteht immer die Möglichkeit, eine Beschwerde einzureichen - in diesem Fall, wie sich die Kommission entschieden hat, von Dritten - und ein Patent nochmals prüfen zu lassen.
Wie vom Kommissionssprecher ausgeführt, ist es so, dass der Bundesrat vorgesehen hat, das bisherige Einspracheverfahren gemäss Artikel 59c des Patentgesetzes abzuschaffen, mit dem jede Person Einspruch einlegen konnte. Der Bundesrat hat also die Abschaffung beschlossen, und er hat die Beschwerdemöglichkeit, die als Ersatz vorgesehen ist, sehr eingeschränkt, indem er diese Möglichkeit nur noch Verbänden zukommen lassen wollte.
Die Kommission hat sich, wie Kollege Michel ausgeführt hat, intensiv damit beschäftigt und ist zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Einsprachemöglichkeit wie heute offen gelassen werden soll, dass also Dritte diese Möglichkeit haben sollen, aber nicht mehr als Einsprache-, sondern eben als Beschwerdemöglichkeit. Sie müssten also direkt an das Gericht gelangen, wenn die Erfindungen, wie ausgeführt, zum Beispiel den menschlichen Körper betreffen, was nicht patentierbar ist, oder wenn sie beispielsweise die Menschenwürde verletzen, die Würde der Kreatur missachten oder gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen. Das gilt auch für alles, was von Gesetzes wegen von der Patentierung ausgeschlossen ist, zum Beispiel den menschlichen Körper als solchen in allen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung oder eine natürlich vorkommende Sequenz oder Teilsequenz eines Gens. Diese Beschwerdemöglichkeit ist auch für die zukünftige Entwicklung im Rahmen des ganzen biotechnologischen Fortschrittes sehr wichtig. Ich bin also einverstanden mit dieser neuen Fassung.
Ich möchte aber noch darauf hinweisen, dass das geltende Recht für Einsprachen eine Frist von neun Monaten kennt und dass neu anstatt neun nur noch vier Monate vorgeschlagen sind. Das gibt einerseits zwar schnellere und einfachere Verfahren - das wurde mit dieser Patentgesetzrevision beabsichtigt -, aber auf der anderen Seite ist zu beachten, dass die Hürde für Einsprachen nicht zu hoch wird, weil es dafür zu wenig Zeit gibt.
Ich möchte zudem gerne den Zweitrat bitten, nochmals genauer hinzuschauen, wie es mit möglichen Kosten aussieht, wenn man schon im ersten Schritt an ein Gericht gelangen muss. Ich bitte ihn auch, die Zeit nochmals anzuschauen. Wie gesagt, die Zeit von vier Monaten bei komplexen Patenteingaben ist doch sehr kurz. Allfällige Beschwerden sollten in der Schweiz nicht auf grössere Hindernisse stossen als zum Beispiel beim Europäischen Patentamt oder in benachbarten Ländern.
Ich sage es zum Schluss nochmals: Wir müssen uns bewusst sein, dass ein funktionierendes System von Beschwerden die Qualität von Patenten erhöht und dass der Zugang für Dritte daher sehr wichtig ist. Selbstverständlich braucht es diesen eng gefassten Rahmen mit den Vorgaben, die uns der Kommissionssprecher erläutert hat und die im Gesetz in Artikel 59c hinterlegt sind.
In diesem Sinne stimme ich der Änderung gemäss Kommission ebenfalls zu, verbunden mit der Bitte, dass sich der Zweitrat noch einmal damit beschäftigt.
Baume-Schneider Elisabeth · BR-F · Conseil fédéral · Jura
BO 2023 E 1279Je l'ai peut-être dit dans mon propos d'entrée en matière: en fait, le projet du Conseil fédéral était plus simple, mais plus orienté sur un droit de recours réservé à un cercle restreint d'organisations, à la différence de la proposition que vous avez discutée en commission. Cette dernière, comme je l'ai indiqué, nous paraît équilibrée, parce qu'elle élargit la possibilité de faire opposition aux tiers. Mais, par contre, elle restreint le délai. La question relative au délai pourra peut-être être revue dans le cadre du Conseil national. Toutefois, je pense que ce délai de quatre mois n'a pas pour but de précipiter ni d'empêcher les dossiers complexes d'être pris en considération, mais il permet de donner une sécurité à la reconnaissance du brevet. A un moment donné, il y a aussi, dans le cadre d'une concurrence ou d'un positionnement des entreprises autres, la nécessité d'avoir un délai plus court; les neuf mois paraissaient longs.
Comme je l'ai indiqué, le Conseil fédéral estime bien sûr que son projet était bien et équilibré, mais considère que toutes les discussions qui ont eu lieu dans le cadre de la commission, avec les responsables de l'IPI qui étaient présents, permettent de considérer que votre proposition est une bonne alternative, moins limitée au niveau des organisations, qui donne aussi une clarté aux différentes démarches.
Dans ce cadre-là, j'ai indiqué que je proposais de renoncer à voter, parce que je me rallie à la proposition de la commission.
Herzog Eva · P-F · Conseil des Etats · Bâle-Ville · Groupe socialiste
Adopté
Ch. II, III
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Adopté
Vote
Vote sur l'ensemble
| Fraktion | Gea | Na | Enth. |
|---|---|---|---|
| Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV. | 14 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe libéral-radical | 8 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe socialiste | 7 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe de l'Union démocratique du Centre | 3 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe des VERT-E-S | 2 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe vert'libéral | 1 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Total | 35 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
Gea: Annahme des Entwurfs
Na: Ablehnung
(Einstimmigkeit)
(0 Enthaltungen)
Herzog Eva · P-F · Conseil des Etats · Bâle-Ville · Groupe socialiste
Präsidentin (Herzog Eva, Präsidentin): Das Geschäft geht an den Nationalrat.
Abschreibung - Classement
Proposition du Conseil fédéral
Classer les interventions parlementaires
selon lettre aux Chambres fédérales (FF 2023 7)
Adopté