25.088

Bundesgerichtsgesetz (BGG). Teilrevision

Caroni Andrea · Mit-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion

2018 wollte der Bundesrat mit einer Reform des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) das Bundesgericht entlasten und dessen Effizienz steigern. Allerdings verwarfen unsere Räte die Vorlage im Jahr 2020, vor allem wegen Uneinigkeit bezüglich der subsidiären Verfassungsbeschwerde. Die Vorlage enthielt jedoch auch zahlreiche kleine, unbestrittene Verbesserungen. Diese hat der Bundesrat 2024 in einem Bericht in Erfüllung eines ständerätlichen Postulates zusammengefasst. In Umsetzung einer überwiesenen Motion hat er diese Punkte zudem am 5. Dezember vergangenen Jahres mit wenigen weiteren ergänzt und in einer Botschaft präsentiert. Ziel dieser kleinen BGG-Reform ist nicht mehr der grosse Wurf zur Entlastung des Bundesgerichtes, sondern eine technische Verbesserung der Rechtslage und eine Stärkung der Rechtssicherheit.

Die Vorlage kam in der Vernehmlassung sehr gut an. Mit einer Ausnahme sprachen sich sämtliche Teilnehmenden dafür aus; eine einzelne Partei tat dies nur deshalb nicht, weil sie gern noch weiter gegangen wäre. Nur wenige Punkte, die wir noch aufnehmen werden, wurden kritisch angesprochen.

Am 26. Januar ist Ihre Kommission ohne Gegenantrag auf die Vorlage eingetreten und hat sie am 19. Februar mit 9 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen. Wir sind nur in wenigen Punkten vom Entwurf des Bundesrates abgewichen, lediglich in zwei Punkten gibt es eine Minderheit. Zum Eintreten ist nur noch eines zu erwähnen: In zwei Punkten ist Ihre Kommission leicht über das rein Technische hinausgegangen und hat im Strafrecht sanfte Entlastungen des Bundesgerichtes beschlossen, wie sie bereits 2018 vorgeschlagen worden waren, nämlich bei Bagatellen und bei reinen Zivilforderungen. Ihre Kommission möchte dies jedoch ausdrücklich nur als Vorschlag verstanden wissen. Sollten diese Ideen in den Räten auf erhebliche Opposition stossen, wären sie wohl auf eine spätere Reform zu verschieben, um die vorliegende nicht zu gefährden.

Vorderhand bitte ich Sie deshalb namens Ihrer einhelligen Kommission, auf die Vorlage einzutreten.

Schwander Pirmin · Mit-M · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Ich beantrage Ihnen ebenfalls Eintreten. Mir geht es vor allem auch darum, dass wir - das hat jetzt die Kommission gegen den Antrag des Bundesrates beschlossen - ein Koordinationsverfahren einführen. Der Bundesrat wollte das tun, aber er hat diesen Punkt wieder herausgestrichen, weil das Bundesgericht ihn nicht wollte. Das ist aus meiner Sicht noch verständlich. Aber ich glaube, es darf nicht sein, dass eine Abteilung Urteile fällt, von denen die nicht im Spruchkörper beteiligten Richterinnen und Richter erst im Nachhinein Kenntnis erhalten.

Neu beantragt Ihnen die Kommission, das ist jetzt offenbar unbestritten, dass wir hier das Koordinationsverfahren einführen. Da bin ich sehr froh. Ich habe meinen Minderheitsantrag zu diesem Punkt belassen, damit das Bundesgericht zumindest öffentlich sieht, was man in einem Reglement neben dem Gegenstand und Grundsatz eben auch festlegen sollte. Mir ist es ein Anliegen, dass das Bundesgericht sieht, dass man auch in einem Reglement einem möglichen Missbrauch der Kompetenz zur Beantragung eines Koordinationsverfahrens entgegentreten sollte. Ich sage Ihnen, das ist ein Vorschlag, eine mögliche Variante. Ich bin auch der Meinung, dass es nicht auf Stufe Gesetz gehört. Das ist für mich klar, aber mir war es wichtig, einmal aufzuzeigen, wie ein solches Reglement aussehen könnte.

In diesem Sinne ziehe ich jetzt schon meinen Minderheitsantrag bezüglich Koordinationsverfahren zurück.

Jans Beat · BR-M · Bundesrat · Basel-Stadt

Diese kleine BGG-Revision betrifft die Bundesrechtspflege. Sie normiert unterschiedliche technische Aspekte des Verfahrensrechtes. Inhaltlich fehlt ein roter Faden, der die Vorlage zusammenhalten würde. Stattdessen präzisiert und vereinheitlicht diese kleine BGG-Revision das bestehende Recht, setzt Vorgaben aus der Rechtsprechung um. Punktuell passt sie dazu das Verfahren an. Die einzelnen Änderungen mögen zwar für sich nicht von grosser Tragweite sein, in der Gesamtheit stärken sie jedoch die Rechtssicherheit.

Ich möchte hier nochmals betonen: Die kleine BGG-Revision ändert die bestehende Bundesrechtspflege nicht grundlegend. Insbesondere tastet sie die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht an. Die Stellung der subsidiären Verfassungsbeschwerde war einer der Hauptgründe, weshalb die grosse Revision von 2018 in den Räten letztlich keine Mehrheit fand.

In der Vernehmlassung begrüsste die grosse Mehrheit der Teilnehmenden die kleine BGG-Revision. Auch das Bundesgericht unterstützt die Revision grundsätzlich. Schliesslich hat auch Ihre Kommission zur kleinen BGG-Revision Ja gesagt, mit einigen Anpassungen des Entwurfes. Gerne nehme ich zu diesen Anpassungen kurz Stellung.

Zuerst zu Artikel 23 Absätze 2bis und 4: Hier geht es um das Koordinationsverfahren. Herr Schwander hat es erwähnt: Der Bundesrat hatte aufgrund der Stellungnahme des Bundesgerichtes in der Vernehmlassung auf die Anpassung verzichtet. Das Bundesgericht befürchtet insbesondere eine Verkomplizierung der Verfahren und dadurch eine Mehrbelastung.

Zu Artikel 65 Absatz 5 Buchstabe d: Mit seinem Entwurf hat der Bundesrat hier der Kritik aus der Vernehmlassung Rechnung getragen und die Obergrenze der Gerichtsgebühren im Vergleich zur Vernehmlassungsvorlage auf die Hälfte, also von 1 Million Franken auf 500 000 Franken, reduziert. Der Antrag der Kommission ist nun ein Mittelweg. Die Erhöhung erfolgt erst ab einem Streitwert von 1 Milliarde Franken. Wichtig ist dem Bundesrat bei diesem Artikel, dass stets besondere Gründe vorliegen müssen, damit das Bundesgericht wesentlich höhere Gerichtsgebühren verlangen kann.

Zu Artikel 79: Die Ergänzung der Kommission bewirkt, dass Entscheide über Bussen, welche unter 500 Franken liegen, nicht mehr vor Bundesgericht angefochten werden könnten. Der Bundesrat hatte 2018 eine solche Massnahme beantragt, aber noch eine Grenze von 5000 Franken vorgesehen. Im Nationalrat kam damals der Kompromiss von 500 Franken zustande.

Zu Artikel 79a: Ihre Kommission beantragt einen neuen Artikel. Die Ergänzung würde bedeuten, dass die Streitwertgrenzen auch bei Beschwerden in Strafsachen gelten, wenn sie sich ausschliesslich gegen die Zivilansprüche richten. Auch dieser Punkt entspricht im Kern einem Antrag des Bundesrates aus der Revisionsvorlage 2018.

Dann noch zu Artikel 87: Hier geht es um Beschwerden gegen Gemeindeerlasse. Das Bundesgericht geht von maximal ein bis zwei Fällen pro Jahr aus. Gerne möchte ich hier betonen, dass es bei dieser Bestimmung nicht um die Entlastung des Bundesgerichtes geht, sondern um die konsequente Umsetzung eines Grundsatzes der Justizreform: Die Kantone sollen obere Gerichte als Vorinstanzen des Bundesgerichtes vorsehen.

Bei der Übergangsbestimmung in Artikel 132b hat der Bundesrat keine Einwände gegen die Verlängerung der Übergangsfrist für die Kantone von zwei auf drei Jahre. Es scheint ihm wichtig, dass die Kantone genug Zeit haben, um obere Gerichte als Vorinstanzen auch dort einzurichten, wo sie dieses Prinzip bislang noch nicht umgesetzt haben.

Aus Sicht des Bundesrates erscheinen die drei zusätzlich aufgenommenen Bestimmungen in den Artikeln 23, 79 und 79a sachgerecht.

Ich beantrage Ihnen deshalb im Namen des Bundesrates, auf die Vorlage einzutreten. Die zusätzlichen Bestimmungen, die Ihre Kommission beantragt, unterstützt der Bundesrat.

Engler Stefan · P-M · Ständerat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen

L'entrée en matière est décidée sans opposition

Bundesgesetz über das Bundesgericht

Loi sur le Tribunal fédéral

Detailberatung - Discussion par article

Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung; Art. 1 Titel, Abs. 1; 2 Abs. 1; 17a; 19 Abs. 3

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Titre et préambule, ch. I introduction ; art. 1 titre, al. 1 ; 2 al. 1 ; 17a ; 19 al. 3

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 20 Abs. 2

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit

(Schwander)

... in Fünferbesetzung.

Der Antrag auf Erweiterung auf Fünferbesetzung kann von jedem ordentlichen Richter der Abteilung gestellt werden. Das Reglement gemäss Artikel 23a Absatz 1 Buchstabe a regelt, wie die sich nicht im Spruchkörper befindlichen Richterinnen und Richter von Urteilsentwürfen und Referaten in Kenntnis gesetzt werden.

Art. 20 al. 2

Proposition de la majorité

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité

(Schwander)

... en fait la demande. Tout juge ordinaire de la cour peut présenter une telle demande. Le règlement prévu à l'article 23a alinéa 1 lettre a régit la manière dont les juges qui ne font pas partie du collège appelé à statuer sont informés des projets d'arrêt et des rapports.

Präsident (Engler Stefan, Präsident): Der Antrag der Minderheit Schwander wurde zurückgezogen.

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit

Adopté selon la proposition de la majorité

Art. 23

Antrag der Kommission

Abs. 2bis

Zwei Richter oder Richterinnen einer Abteilung, die eine Rechtsfrage nach Absatz 2 zu entscheiden hat, können verlangen, dass die Vereinigung der betroffenen Abteilungen einen Beschluss fasst.

Abs. 4

Das Bundesgericht regelt das Verfahren in einem Reglement.

Art. 23

Proposition de la commission

Al. 2bis

Deux juges de la cour qui entend trancher une question juridique au sens de l'alinéa 2 peuvent exiger que celle-ci fasse l'objet d'une décision des cours intéressées réunies.

Al. 4

Le Tribunal fédéral fixe la procédure dans un règlement.

Caroni Andrea · Mit-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion

Mit 9 zu 0 Stimmen bei 3 Enthaltungen hat Ihre Kommission einen Vorschlag aus der Vernehmlassung wieder aufgenommen, mit dem Ziel einer möglichst einheitlichen Rechtsprechung am Bundesgericht. An sich regelt Artikel 23 des Gesetzes heute schon, dass man Änderungen in der Rechtsprechung oder neue Präjudizien nur in Koordination mit den betroffenen Abteilungen vornehmen darf. In der Praxis funktioniert das aber nur, wenn die Mehrheit des involvierten Spruchkörpers ihre Bringschuld erfüllt, und zwar gegen ihre eigenen Interessen. Die anderen Beteiligten haben keine Möglichkeit, einen Entscheid an eine Abteilungsversammlung zu ziehen. Mit dem Antrag Ihrer Kommission soll nun eine qualifizierte Minderheit von zwei Richtern neu ein Koordinationsverfahren verlangen können. Damit gibt es immerhin in diesen Fällen ein solches Verfahren. Weiterhin keines gibt es, wenn sich der Spruchkörper stark einig ist. Andere Abteilungen können sich dann weiterhin nicht einschalten.

Das Bundesgericht hat diesen Vorschlag in der Vernehmlassung abgelehnt. Es befürchtet Mehraufwand, den übermässigen Gebrauch durch unterlegene Richter und eine Einschränkung des Öffentlichkeitsprinzips. Die ersten zwei Punkte haben Ihre Kommission nicht überzeugt. Die Sorge um den dritten, also um das Öffentlichkeitsprinzip, nahmen wir ernst und überlegten uns verschiedene Meccanos. Am Ende aber ist es am Bundesgericht und seinem Reglement, den richtigen Meccano zu finden. Es muss nicht zwingend so laufen, wie das Bundesgericht das in seiner Antwort in der Vernehmlassung skizziert hat, nämlich, dass eine unterliegende Minderheit erst nach der öffentlichen Beratung quasi eine Challenge einfordert, quasi den VAR einberuft. Das wäre etwas spät. Es wäre umgekehrt nämlich auch denkbar, dass eine sich anbahnende Minderheit bereits als Vorfrage verlangt, die Abteilungen einzuberufen, das Gericht einen koordinierten Entscheid vorbereitet und man dann im Lichte dessen die öffentliche Beratung abhält.

Engler Stefan · P-M · Ständerat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Angenommen - Adopté

Art. 23a

Antrag der Minderheit

(Schwander)

Titel

Koordinationsverfahren

Abs. 1 Titel

Gegenstand und Grundsatz

Abs. 1 Bst. a

a. Das Plenum erlässt ein Reglement über das Koordinationsverfahren zur Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsprechung zwischen den Abteilungen.

Abs. 1 Bst. b

b. Das Reglement berücksichtigt insbesondere die nachfolgenden Rahmenbestimmungen.

Abs. 2 Titel

Antrag durch Abteilungsmitglieder

Abs. 2 Bst. a

a. Ein ordentliches Mitglied der mit einem Fall befassten Abteilung kann die Einleitung eines Koordinationsverfahrens beantragen.

Abs. 2 Bst. b

b. Alle ordentlichen Mitglieder der Abteilung, die nicht dem Spruchkörper angehören, müssen vor dem Erlass des Urteils Gelegenheit erhalten, die Einleitung eines Koordinationsverfahrens zu beantragen.

Abs. 2 Bst. c

c. Das Reglement regelt, wie die sich nicht im Spruchkörper befindlichen Richterinnen und Richter von Urteilsentwürfen und Referaten in Kenntnis gesetzt werden.

Abs. 2 Bst. d

d. Von der vorstehenden Regelung ausgenommen sind die Fälle, welche nach Artikel 108 BGG behandelt werden.

Abs. 3 Titel

Entscheid über den Antrag

Abs. 3 Bst. a

a. Beschliesst die Mehrheit der Abteilung die Einleitung des Koordinationsverfahrens, wird dieses durchgeführt.

Abs. 3 Bst. b

b. Befürworten mindestens zwei ordentliche Mitglieder der Abteilung die Einleitung, ohne dass eine Mehrheit zustande kommt, entscheidet ein aus je zwei Richterinnen oder Richtern jeder Abteilung zusammengesetztes ständiges Gremium über die Durchführung des Koordinationsverfahrens.

Abs. 3 Bst. c

c. Das Reglement nach Absatz 1 bestimmt die Zusammensetzung und das Verfahren dieses Gremiums.

Abs. 4 Titel

Koordinationsbeschlüsse

Abs. 4 Text

Beschlüsse der Vereinigung der betroffenen Abteilungen sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel der ordentlichen Richter und Richterinnen jeder betroffenen Abteilung teilnehmen. Der Beschluss wird ohne Parteiverhandlung und öffentliche Beratung gefasst; er ist für die Antrag stellende Abteilung bei der Beurteilung des Streitfalles verbindlich.

Abs. 5 Titel

Reglement des Plenums

Abs. 5 Einleitung

Das Reglement nach Absatz 1 regelt insbesondere:

Abs. 5 Bst. a

a. die Form und Frist für Anträge auf Einleitung des Koordinationsverfahrens;

Abs. 5 Bst. b

b. die Zusammensetzung und das Verfahren des Gremiums nach Absatz 3 Absatz 2;

Abs. 5 Bst. c

c. den Ablauf und die Modalitäten des Koordinationsverfahrens;

Abs. 5 Bst. d

d. die Unterrichtung der Parteien;

Abs. 5 Bst. e

e. die Wirkungen des Koordinationsverfahrens auf hängige Verfahren;

Abs. 5 Bst. f

f. die Zuständigkeit für den Entscheid nach Durchführung des Koordinationsverfahrens.

Art. 23a

Proposition de la minorité

(Schwander)

Titre

Procédure de coordination

Al. 1 titre

Objet et principe

Al. 1 let. a

a. Le plénum édicte un règlement sur la procédure de coordination afin de garantir l'uniformité de la jurisprudence entre les cours.

Al. 1 let. b

b. Le règlement tient compte en particulier des dispositions ci-après.

Al. 2 titre

Demande par des membres des cours

Al. 2 let. a

a. Un membre ordinaire de la cour saisie d'une affaire peut demander l'ouverture d'une procédure de coordination.

Al. 2 let. b

b. Tous les membres ordinaires de la cour qui ne font pas partie de la cour appelée à statuer doivent avoir la possibilité, avant le prononcé de l'arrêt, de demander l'ouverture d'une procédure de coordination.

Al. 2 let. c

c. Le règlement fixe les modalités selon lesquelles les juges qui ne font pas partie de la cour appelée à statuer sont informés des projets d'arrêt et des rapports.

Al. 2 let. d

d. Les lettres a à c ne s'appliquent pas aux affaires traitées au sens de l'article 108 LTF.

Al. 3 titre

Décision concernant la demande

Al. 3 let. a

a. Si une majorité de la cour décide d'ouvrir la procédure de coordination, celle-ci est menée.

Al. 3 let. b

b. Si au moins deux membres ordinaires de la cour sont favorables à l'ouverture de la procédure sans qu'une majorité soit atteinte, un organe permanent composé de deux juges de chaque cour statue sur l'ouverture de la procédure de coordination.

Al. 3 let. c

c. Le règlement visé à l'alinéa 1 détermine la composition de cet organe et la procédure applicable.

Al. 4 titre

Décisions de coordination

Al. 4 texte

Les cours réunies ne peuvent siéger ou décider par voie de circulation qu'avec la participation de deux tiers au moins des juges ordinaires de chacune des cours intéressées. La décision est prise sans débats et à huis clos ; elle lie la cour qui doit statuer sur la cause.

Al. 5 titre

Règlement du plénum

Al. 5 Introduction

Le règlement visé à l'alinéa 1 détermine notamment :

Al. 5 let. a

a. la forme et le délai des demandes d'ouverture de la procédure de coordination ;

Al. 5 let. b

b. la composition de l'organe visé à l'alinéa 3 alinéa 2 et la procédure applicable ;

Al. 5 let. c

c. le déroulement et les modalités de la procédure de coordination ;

Al. 5 let. d

d. l'information des parties ;

Al. 5 let. e

e. les effets de la procédure de coordination sur les procédures en cours ;

Al. 5 let. f

f. la compétence de statuer à l'issue de la procédure de coordination.

Präsident (Engler Stefan, Präsident): Der Antrag der Minderheit Schwander wurde zurückgezogen.

Art. 40a; 42 Abs. 2; 46 Abs. 2 Bst. f, g; 60 Abs. 2bis; 64 Abs. 4

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 40a ; 42 al. 2 ; 46 al. 2 let. f, g ; 60 al. 2bis ; 64 al. 4

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 65

Antrag der Kommission

Abs. 1

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 5

...

d. in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mit einem Streitwert von mehr als 1 Milliarde Franken: bis zu 1 Million Franken.

Art. 65

Proposition de la commission

Al. 1

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 5

...

d. jusqu'à un million de francs dans les affaires pécuniaires d'une valeur litigieuse supérieure à un milliard de francs.

Caroni Andrea · Mit-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion

Hier geht es um die Gerichtskosten. Heute liegt die Obergrenze bei 200 000 Franken. Das tönt zwar nach viel, steht aber in internationalen Schiedsverfahren mit Milliarden-Streitwerten in keinem Verhältnis zum Streitwert, zu den übrigen Kosten des Verfahrens vor den Schiedsgerichten und auch nicht zum Aufwand. Der Aufwand ist wegen der umfassenderen Kommunikation bei Schiedsverfahren viel höher als in normalen Fällen. Der Bundesrat hatte, wie Herr Jans erwähnt hat, in der Vernehmlassung bei Streitwerten ab 100 Millionen Franken vorgeschlagen, die Gebühren auf maximal 1 Million Franken zu erhöhen. Diesen Betrag halbierte er dann nach Kritik in der Vernehmlassung.

Ihre Kommission beantragt nun als Kompromiss ein abgestuftes Modell. Sie schliesst sich im Grundsatz dem bundesrätlichen Modell an, doch bei extrem hohen Streitwerten, solchen ab 1 Milliarde Franken, soll die maximale Gebühr immerhin 1 Million Franken betragen können. Das ist auch dann höchstens ein Promille des Streitwerts und immer noch viel weniger, als die privaten Vorinstanzen, die Schiedsgerichte, in denselben Verfahren kassieren. Mit dieser Massnahme wollen wir etwas dem entgegenwirken, dass ausländische Parteien ihre internationalen Schiedsverfahren quasi vollständig auf Kosten der Schweizer Steuerzahler durchführen können. Ihre Kommission hat diesem Antrag mit 12 zu 0 Stimmen zugestimmt.

Engler Stefan · P-M · Ständerat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Angenommen - Adopté

Art. 78 Abs. 2 Bst. a

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 78 al. 2 let. a

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 79

Antrag der Kommission

Einleitung

Die Beschwerde ist unzulässig gegen:

Bst. a

a. die Verurteilung wegen einer Übertretung, wenn eine Busse von höchstens 500 Franken oder ein Verweis ausgesprochen wurde und mit der Beschwerde nicht eine Strafe verlangt wird, die diese Grenzen übersteigt;

Bst. b

b. Entscheide der Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt.

Art. 79

Proposition de la commission

Introduction

Le recours est irrecevable contre :

Let. a

a. les condamnations en raison d'une contravention, si une amende de 500 francs au plus ou une réprimande a été prononcée et que le recours ne vise pas le prononcé d'une peine plus lourde ;

Let. b

b. les décisions des cours des plaintes du Tribunal pénal fédéral, à l'exception des décisions concernant des mesures de contrainte.

Caroni Andrea · Mit-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion

Dies ist nun die erste von zwei Massnahmen aus der ursprünglichen Vorlage von 2018, die nicht rein technischer Natur ist, sondern das Bundesgericht zusätzlich spürbar entlasten soll. Neu sollen Bussen bis höchstens 500 Franken nicht mehr der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. Wie der Herr Bundesrat ausgeführt hat, lag der Antrag damals sogar bei 5000 Franken. Später lag der Kompromiss bei 500 Franken, was wir nun wieder aufnehmen.

Für die Mehrheit Ihrer Kommission ist nicht einzusehen, weshalb Bussen von vielleicht 50, 100 oder höchstens 500 Franken, die bereits von zwei kantonalen Gerichten mit voller Kognition überprüft worden sind, noch bis an das höchste Gericht weitergezogen werden müssen, umso mehr, als daraus keine weiteren Nachteile wie etwa ein Strafregistereintrag resultieren. Das genaue Zahlengerüst ist allerdings unklar. Der Berichterstatter für die letzte Reform erwähnte für das Jahr 2018 ungefähr 80 Bussenverfahren unter 500 Franken. Gemäss Bundesgericht handelt es sich dabei fast immer um Ordnungsbussen.

Ich bitte Sie, dieser Änderung zuzustimmen.

Engler Stefan · P-M · Ständerat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Angenommen - Adopté

Art. 79a

Antrag der Kommission

Text

Für Beschwerden, die sich ausschliesslich gegen den Entscheid über Zivilansprüche richten, gelten die Streitwertgrenzen nach Artikel 74.

Art. 79a

Proposition de la commission

Texte

Les valeurs litigieuses minimales définies à l'article 74 s'appliquent aux recours qui portent exclusivement sur des prétentions civiles.

Caroni Andrea · Mit-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion

Dies ist nun die zweite Massnahme, die wir eingefügt haben, um das Bundesgericht zu entlasten. Beschwerden in vermögensrechtlichen Zivilsachen können heute nur ab einem Streitwert von 30 000 Franken weitergezogen werden. Das gilt auch dann, wenn im Strafverfahren bei einem Zivilanspruch auf den Zivilweg verwiesen wird, was häufig geschieht. Wenn aber der Strafrichter heute selber ausschliesslich einen Zivilanspruch beurteilt, gibt es keine solche Streitwertgrenze. So können auch Parallelforderungen vor Bundesgericht gelangen, die an sich alleine unzulässig wären. Diese Ungleichbehandlung kann man logisch eigentlich nicht erklären.

Deshalb beantragt Ihnen Ihre Kommission mit 8 zu 3 Stimmen, diese Ausnahme aufzuheben. Gemäss Bundesgericht betrifft sie sehr wenige Fälle, in den letzten Jahren jeweils ein bis zwei.

Engler Stefan · P-M · Ständerat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Angenommen - Adopté

Art. 80 Abs. 2; 81 Abs. 4; 83 Bst. a, r, s; 86 Abs. 2

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 80 al. 2 ; 81 al. 4 ; 83 let. a, r, s ; 86 al. 2

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 87 Abs. 1

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit

(Rieder, Chassot, Poggia, Schwander, Z'graggen)

Streichen

Art. 87 al. 1

Proposition de la majorité

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité

(Rieder, Chassot, Poggia, Schwander, Z'graggen)

Biffer

Caroni Andrea · Mit-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion

Das ist nun die einzige Stelle mit einer Mehr- und einer Minderheit. Nach Artikel 86 dieses Gesetzes sind die Kantone grundsätzlich verpflichtet, zwei gerichtliche Instanzen als Vorinstanz vor dem Bundesgericht einzurichten. Eine Ausnahme gilt gemäss Artikel 87 für die abstrakte Normenkontrolle, wenn man also Erlasse unabhängig von einem Fall anficht. Neu soll diese Ausnahme von der Rechtsweggarantie gemäss Bundesrat und Kommissionsmehrheit nur noch bei kantonalen Erlassen gelten. Hier rechtfertigt sich diese Ausnahme weiterhin, denn es ist für die kantonalen Gerichte heikel, Gesetze ihrer gleichgestellten kantonalen Parlamente aufzuheben. Auf Bundesebene kennen wir diesen Vorgang auch nicht.

Hingegen scheint uns diese Ausnahme von der Rechtsweggarantie für kommunale Erlasse nicht nötig. Da gibt es genügend Distanz zwischen dem kommunalen Gesetzgeber und den kantonalen Gerichten, sodass man nicht direkt das Bundesgericht als einziges Gericht vorsehen muss. Auch diese Änderung wird zu einer gewissen Entlastung des Bundesgerichtes führen - allerdings, wie wir gehört haben, auch nur in einer überschaubaren Zahl von Fällen. Pro Jahr werden nur ungefähr ein bis zwei Gemeindeerlasse abstrakt vor Bundesgericht angefochten. Wenn sie konkret mitangefochten werden, dann fällt das nicht unter diese Bestimmung. 16 Kantone kennen heute schon eine Überprüfung kommunaler Erlasse durch kantonale Gerichte. Die anderen Kantone müssten das in der Tat noch einführen. Viele davon waren in der Vernehmlassung einverstanden, dies zu tun. Sie verlangten einfach genügend Zeit. Nur zwei Kantone haben diese Anpassung in der Vernehmlassung explizit abgelehnt. Ihre Kommission hat dann auf Wunsch der Kantone, die sich hier umstellen müssen, extra die Umsetzungsfrist von zwei auf drei Jahre verlängert.

Ihre Kommission hat sich relativ knapp mit 5 zu 5 Stimmen mit Stichentscheid des Präsidenten hierfür ausgesprochen. Eine Minderheit möchte die Ausnahme auch für kommunale Erlasse behalten, namentlich eben, damit die erwähnten Kantone ihre Prozessordnungen nicht anpassen müssen.

Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Diese Revision ist zwar eine kleine Revision, aber ich danke dem Rat trotzdem dafür, dass er die Änderung in Artikel 23 des Bundesgerichtsgesetzes angenommen hat; diese Änderung ist nicht ganz ohne.

Nun zur Minderheit, die ich hier vertrete: Ich habe sie von Kollege Fässler übernommen, wahrscheinlich wird er auch noch etwas dazu sagen. Hier geht es eigentlich um einen Eingriff, den Sie in die Organisationsautonomie der Kantone vornehmen würden. Es steht dem Ständerat schlecht an, den Kantonen vorgreifen und sie quasi dazu zwingen zu wollen, ihre eigene Gerichtsordnung zu revidieren. Als Vertreter eines jener Kantone, die noch immer vorsehen, dass Beschwerden gegen kommunale Erlasse direkt bei Bundesgericht erhoben werden können, beantrage ich Ihnen hier, der Minderheit zu folgen und es den Kantonen zu überlassen, die entsprechenden Instanzen einzuführen, um das Bundesgericht zu entlasten.

Ich glaube, dass dies der staatspolitisch richtige Weg ist - anders, als wenn der Ständerat als Kammer der Kantone eine doch wesentliche Minderheit der Kantone aufgrund einer Änderung im Bundesgerichtsgesetz, welche ja nicht diese Stossrichtung verfolgt, quasi dazu zwingt, ihre Gerichtsorganisation zu ändern. Zudem wäre die Entlastung des Bundesgerichtes völlig unbedeutend. Ich glaube nicht, dass man hier wirklich das Argument anführen kann, wonach das Bundesgericht aufgrund einer solchen Organisationsänderung in den Kantonen effektiv entlastet würde. Denn mit grösster Wahrscheinlichkeit werden solch abstrakte Normenkontrollen von kommunalen Erlassen, wenn sie denn angefochten werden, nicht nur bis vor Kantonsgericht angefochten, sondern dann effektiv auch bis zur letzten Instanz.

Daher bitte ich Sie, der Minderheit zu folgen.

Fässler Daniel · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Ich bin in der Minderheit nicht aufgeführt, empfehle Ihnen aber trotzdem, der Minderheit zu folgen. Ich kann es offenlegen: Ich habe den Antrag, der heute als Minderheitsantrag vorliegt, in der Kommission eingebracht, konnte dann aber an der Detailberatung aufgrund einer anderen Verpflichtung als Ständerat nicht teilnehmen. Die Kommission bestand daher bei der Beratung dieses Artikels nur aus zwölf Mitgliedern. Hätte ich an der Sitzung teilnehmen können, hätte der Berichterstatter der Kommission den vorliegenden Minderheitsantrag als Antrag der Mehrheit erläutern müssen, denn der vorliegende Antrag der Kommissionsmehrheit kam nur mit seinem Stichentscheid als Präsident der Kommission für Rechtsfragen zustande.

Worum geht es? Im Rahmen der 2018 im Parlament gescheiterten grossen Revision des Bundesgerichtsgesetzes hatte der Nationalrat beschlossen, dass die Kantone für Beschwerden gegen kommunale Erlasse neu eine kantonale Vorinstanz vorsehen müssen. Der Bundesrat hat diesen damaligen Beschluss aus dem Nationalrat in die neue Vorlage integriert. Das heisst, das Bundesgericht hätte in solchen Fällen nicht mehr als erste gerichtliche Instanz zu entscheiden. Ob dies zu einer spürbaren Entlastung des Bundesgerichtes führen würde, ist fraglich. Herr Bundesrat Jans hat es in seinem Eintretensvotum ausgeführt: Es handelt sich um ein bis zwei Beschwerden gegen kommunale Erlasse pro Jahr, welche durch das Bundesgericht zu beurteilen sind. Und Herr Kollege Rieder hat richtigerweise festgestellt, dass wir nicht beurteilen können, ob Beschwerden gegen kommunale Erlasse nicht trotzdem an das Bundesgericht weitergezogen würden, wenn sie bereits auf kantonaler Ebene angefochten werden könnten.

Weshalb ist diese Frage nicht ganz ohne Relevanz? Gemäss Artikel 47 der Bundesverfassung wahrt der Bund die Eigenständigkeit der Kantone und beachtet ihre Organisationsautonomie. Dieses verfassungsmässige Recht der Kantone ist ein zentraler Pfeiler des schweizerischen Föderalismus. Das Recht der Kantone, selbst über die Organisation ihrer Behörden zu bestimmen, sollte daher nicht ohne Not eingeschränkt werden. 16 Kantone haben es im Rahmen ihrer Organisationsautonomie für richtig befunden, für die abstrakte Normenkontrolle von Gemeindeerlassen ein innerkantonales Verfahren vorzusehen. Ob dies in allen Fällen eine kantonale Gerichtsinstanz oder der Regierungsrat ist, lässt sich der Botschaft des Bundesrates nicht entnehmen. Ebenso unklar ist, ob die anderen 10 Kantone gar keine innerkantonale Beschwerdeinstanz haben. Klar ist einzig, was Sie mit der Gutheissung des Mehrheitsantrags beschliessen würden: Alle Kantone müssten neu eine kantonale Gerichtsinstanz für erstinstanzliche Beschwerden gegen Erlasse von Gemeinden bezeichnen. Dies ist aus Sicht der Minderheit nicht nötig. Wenn die Kantone es als richtig erachten, können sie dies selbst so anordnen. Wenn sie das nicht wollen, können sie darauf verzichten; die Rechtsweggarantie ist deswegen nicht verletzt.

Eine spürbare Entlastung des Bundesgerichtes würde sich mit dieser Änderung nicht ergeben. Die Tatsache, dass eine Mehrheit der Kantone von der Änderung nicht betroffen wäre, ist irrelevant. Die Frage, die Sie zu entscheiden haben, lässt sich knapp zusammenfassen: Wollen Sie die Organisationsautonomie der Kantone auch bei Beschwerden gegen kommunale Erlasse beachten, oder wollen Sie dies nicht? Ich empfehle Ihnen mit der Minderheit, die Organisationsautonomie nicht ohne Not anzutasten, sondern eine Regelung in diesem Bereich weiterhin den Kantonen zu überlassen. Probleme sind deswegen bis heute nicht entstanden. Noch eine Bemerkung: Obsiegt die Minderheit, ist auch die Übergangsbestimmung in Artikel 132b Absatz 2 entsprechend anzupassen.

Ich erlaube mir eine letzte Bemerkung. Der Berichterstatter hat es gesagt: Bei Beschwerden gegen kantonale Erlasse muss auf kantonaler Ebene keine richterliche Beschwerdeinstanz vorhanden sein. Die Kantone können aber auch dort, wenn sie dies wollen, ein kantonales Rechtsmittel vorsehen; Sie sehen dies im ersten Satz von Artikel 87 Absatz 1. Daran soll sich auch nichts ändern. Es ist aber aus diesem Grund auch nicht einzusehen, weshalb die Kantone in Bezug auf kommunale Erlasse künftig gezwungen werden sollen, für Beschwerden ein kantonales Gericht vorzusehen. Das Argument der Rechtsweggarantie zieht daher nicht.

Ich empfehle Ihnen aus all diesen Überlegungen, der Minderheit zu folgen.

Caroni Andrea · Mit-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion

Zur Abrundung dieser kurzen Diskussion möchte ich mich zuerst mit einem Augenzwinkern an Kollege Fässler wenden: Sie haben gesagt, wenn Sie dabei gewesen wären, müsste ich jetzt vielleicht die Minderheit vertreten. Es waren aber nicht 6 zu 6 Stimmen mit Stichentscheid, sondern 5 zu 5 Stimmen mit Stichentscheid. Es fehlten also nochmals zwei, zumindest in meiner Buchhaltung, und vielleicht wären diese dann auch dabei gewesen. Wir schauen sonst noch einmal im Protokoll, wie es genau war.

Gemäss meiner Buchhaltung haben sich die beiden Kantone, die Sie jetzt mit Ihren Voten vertreten haben, in der Vernehmlassung nicht gegen diese Änderung geäussert. In der Vernehmlassung haben sich genau zwei Kantone dagegen geäussert. Das waren nach meiner Liste aber nicht die Kantone Appenzell Innerrhoden und Wallis.

Jetzt aber zum Inhalt: Wenn man denkt, das wäre jetzt die grosse Revolution und die Kantone und Gemeinden würden hier erstmalig bezüglich des Rechtsschutzes völlig übersteuert, müsste man das wahrscheinlich ablehnen. Aber der Grundsatz sagt heute das Gegenteil. Bereits heute steht nämlich im Bundesgerichtsgesetz, dass die Kantone zwei gerichtliche Vorinstanzen einzurichten haben, also gerichtliche Vorinstanzen in sämtlichen Fällen haben müssen, dies mit einer Ausnahme. Diese Ausnahme muss man im Lichte der Rechtsweggarantie eigentlich hinterfragen: Ist sie noch gerechtfertigt? Wir kamen zum Schluss, dass sie teilweise noch gerechtfertigt ist, wenn es um kantonale Erlasse geht. Denn sonst müssen kantonale Gerichte kantonale Parlamente übersteuern. Aber bei den kommunalen Erlassen ist diese Ausnahme nicht mehr gerechtfertigt, da ist die Distanz zwischen den Organen genügend professionell. Also wenn man es vom Grundsatz her betrachtet, den wir heute haben, dann geht es nur darum, zu schauen, ob diese eine kleine Ausnahme noch gerechtfertigt ist. Die Mehrheit Ihrer Kommission kommt zum Schluss, dass sie es nicht ist.

Zuletzt noch zur Frist: Wir haben die Frist auf drei Jahre angepasst. Wenn das die Minderheit nicht will, dann müsste man das im Zweitrat noch anpassen. Denn auch gemäss Antrag der Minderheit sind heute diese drei Jahre vorgesehen, die die Kantone für den Fall, dass wir jetzt hier einen kleinen Schritt machen, extra gewünscht haben.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Minderheit ... 19 Stimmen

Für den Antrag der Mehrheit ... 18 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Engler Stefan · P-M · Ständerat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Art. 97 Abs. 2; 100 Abs. 2 Bst. c; 103 Abs. 2 Bst. b; 105 Abs. 1, 3; 108 Abs. 1; 112 Abs. 2; 120 Abs. 4; 122 Bst. a

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 97 al. 2 ; 100 al. 2 let. c ; 103 al. 2 let. b ; 105 al. 1, 3 ; 108 al. 1 ; 112 al. 2 ; 120 al. 4 ; 122 let. a

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 132b

Antrag der Kommission

Abs. 1

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 2

Die Kantone erlassen innert drei Jahren nach Inkrafttreten ...

Antrag der Minderheit

(Rieder, Chassot, Poggia, Schwander, Z'graggen)

Abs. 2

Die Kantone erlassen innert drei Jahren nach Inkrafttreten ... im Sinne des Artikels 86 Absatz 2.

Art. 132b

Proposition de la commission

Al. 1

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 2

Les cantons adoptent, dans un délai de trois ans après l'entrée en vigueur de ...

Proposition de la minorité

(Rieder, Chassot, Poggia, Schwander, Z'graggen)

Al. 2

Les cantons adoptent, dans un délai de trois ans après l'entrée en vigueur de ... au sens de l'article 86 alinéa 2.

Angenommen gemäss Antrag der Minderheit

Adopté selon la proposition de la minorité

Ziff. II, III

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. II, III

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Abstimmung

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Entwurfes ... 41 Stimmen

(Einstimmigkeit)

(0 Enthaltungen)

Abschreibung - Classement

Antrag des Bundesrates

Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse

gemäss Brief an die eidgenössischen Räte (BBl 2025 3687)

Proposition du Conseil fédéral

Classer les interventions parlementaires

selon lettre aux Chambres fédérales (FF 2025 3687)

Angenommen - Adopté

Präsident (Engler Stefan, Präsident): Das Geschäft geht an den Nationalrat.