02.090
Eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare. Bundesgesetz
Menétrey-Savary Anne-Catherine · Mit-F · Nationalrat · Waadt · Grüne Fraktion
La loi sur le partenariat enregistré contribuera à mettre fin à des siècles de discriminations, de moqueries, de stigmatisation même à l'égard des homosexuels. Pendant une longue période, ils ont été systématiquement fichés dans le "registre des homosexuels", au point qu'il a fallu renoncer en allemand au terme "enregistré", qui rappelait cette trop sombre pratique policière.
Les Verts sont bien conscients que cette loi ne remplit pas toutes les attentes des personnes concernées. Leurs organisations auraient souhaité qu'on aille plus loin dans le rapprochement avec le mariage en inscrivant les dispositions sur le partenariat non pas dans une loi séparée, mais dans le Code civil au chapitre du droit de la famille, et en autorisant l'adoption. Nous estimons que la solution retenue est tout de même satisfaisante car, à nos yeux, ce qui compte, ce sont moins les symboles et les rituels du mariage que les effets réels et substantiels de l'engagement que constitue le partenariat enregistré dans tous les domaines de la vie, y compris vis-à-vis des enfants du ou de la partenaire.
La machine législative a été longue à mettre en route, mais une fois lancée, elle a abouti rapidement à une loi qui a reçu l'appui des deux chambres.
En ces temps où on reproche beaucoup à ce Parlement d'être incapable de faire aboutir un projet de loi, il faut se réjouir que celui-ci soit aujourd'hui sous toit. Nous espérons vivement que le référendum annoncé ne parviendra pas à le mettre en péril.
Le groupe des Verts votera ce projet et vous invite à faire de même.
Aeschbacher Ruedi · Mit-M · Nationalrat · Zürich · EVP/EDU Fraktion
Die Verhältnisse haben sich in relativ kurzer Zeit stark geändert. Heute werden gleichgeschlechtlich veranlagte Menschen nicht mehr ausgegrenzt. Die Gesellschaft akzeptiert und respektiert ihr anders geartetes Fühlen. Heute bestehen deshalb keine ernsthaften gesetzlichen Hindernisse mehr, wenn Menschen gleichen Geschlechts zusammen wohnen und ihr Leben gemeinsam führen und gestalten wollen. Und es hindert sie nichts, ihre gegenseitigen Pflichten und Rechte frei untereinander zu vereinbaren.
Die Schaffung eines neuen Zivilstandes der eingetragenen Partnerschaft ist daher aus unserer Sicht nicht nötig. Dies gilt umso mehr, als überall dort, wo solche Institute bereits eingeführt wurden, diese nur von einer verschwindend kleinen Minderheit - ihr Anteil liegt weit unter einem Prozent der Bevölkerung - überhaupt in Anspruch genommen wurden.
Wir wollen aber auch nicht, dass die gleichgeschlechtliche Partnerschaft praktisch gleichwertig und sozusagen alternativ, als Auswahlsendung, neben das Institut von Ehe und Familie gestellt wird. Dies wäre auch ein falsches Zeichen und Signal, haben doch Ehe und Familie für unsere Gesellschaft und den Fortbestand unseres Staates eine ganz andere, fundamentale Bedeutung als die Gemeinschaft gleichgeschlechtlicher Paare.
EVP und EDU lehnen daher das Partnerschaftsgesetz ab und werden, falls es von den Räten in der Schlussabstimmung angenommen wird, zusammen mit weiteren Trägern das Referendum ergreifen, um in dieser Sache dem Volk das letzte Wort zu geben.
Markwalder Bär Christa · Mit-F · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion
Im Namen der Redaktionskommission möchte ich folgende Erklärung abgeben:
Nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung der Bundesversammlung vom 3. Oktober 2003 über die Redaktionskommission sind erhebliche Textänderungen "in jedem Rat durch eine Vertreterin oder einen Vertreter der Redaktionskommission vor der Schlussabstimmung zu erläutern". Die Redaktionskommission hat dem Partnerschaftsgesetz mit einem eingeschobenen Artikel 37 eine Schlussbestimmung eingefügt, die verhindern soll, dass mit dem Inkrafttreten mehrerer Änderungen derselben Erlasse gewisse, von der Bundesversammlung verabschiedete Bestimmungen ungewollt wieder aufgehoben werden. Die Bestimmung enthält keine materielle Änderung. Es betrifft einerseits Artikel 66ter StGB, der erst mit der Änderung vom 3. Oktober 2003 - Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft - eingeführt wurde. Dieser Artikel existiert noch nicht in der Fassung der Änderung vom 13. Dezember 2002 des Allgemeinen Teils des StGB und wird dort systematisch als Artikel 55a eingefügt werden müssen. Die Schlussbestimmung von Artikel 37 des Partnerschaftsgesetzes ist nötig, damit beim Inkrafttreten der Revision des Allgemeinen Teils Artikel 66ter StGB nicht aufgehoben wird, da das erste Buch als Ganzes eine neue Fassung erhält. Auch Artikel 110 StGB muss angepasst werden, da er anders gegliedert ist. Eine analoge Regelung zu Artikel 66ter StGB wurde auch für Artikel 47b des Militärstrafgesetzes getroffen zwecks Koordination mit der Änderung vom 21. März 2003 des Allgemeinen Teils des Militärstrafgesetzes. Im Weiteren besteht für Artikel 79a BVG ein Koordinationsbedarf, da dieser Artikel mit der 1. BVG-Revision vom 3. Oktober 2003 geändert wurde und die wegen des Partnerschaftsgesetzes anzupassende Bestimmung gemäss erster BVG-Revision neu Artikel 79b Absatz 4 ist.
Abstimmung
Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare
Loi fédérale sur le partenariat enregistré entre personnes du même sexe
Abstimmung - Vote
Für Annahme des Entwurfes .... 112 Stimmen
Dagegen .... 51 Stimmen