23.3238
Préciser la loi sur l'égalité
Engler Stefan · P-M · Conseil des Etats · Grisons · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.
Proposition de la majorité
Adopter la motion modifiée
Proposition de la minorité
(Mühlemann, Brüngger, Gmür-Schönenberger, Stark, Würth)
Rejeter la motion
Präsident (Engler Stefan, Präsident): Es liegt Ihnen ein schriftlicher Bericht der Kommission vor. Die Mehrheit beantragt, die Motion gemäss ihrem Änderungsantrag in Ziffer 4 des Berichtes anzunehmen. Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Michel Matthias · Mit-M · Conseil des Etats · Zoug · Groupe libéral-radical
Avant d'entrer dans le fond de mon argumentation, je tiens à faire une déclaration de transparence : j'ai préparé mon intervention avec l'aide de PIA, le nouvel outil d'assistance basé sur l'intelligence artificielle.
Bien entendu, j'ai d'abord rédigé le texte moi-même mot par mot, dans les limites de mon intelligence naturelle. J'ai ensuite demandé à PIA d'en condenser le texte et de me proposer une traduction soignée pour certains passages, à l'occasion de la journée du plurilinguisme.
A questo proposito - ve lo dico a titolo informativo - ho potuto costatare anche le capacità di apprendimento di PIA.
Inizialmente, il nostro nuovo sistema di intelligenza artificiale aveva interpretato l'abbreviazione tedesca WBK come Commissione della sicurezza sociale e della sanità.
Io ho corretto questo errore, alché PIA mi ha ringraziato - e ha provveduto a rettificare autonomamente il testo.
PIA hat also auf meinen Hinweis hin die Bedeutung der Abkürzung WBK, die sie zuerst fälschlicherweise als Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit verstanden hat, korrigiert. PIA ist also lernfähig, und wir sind es hoffentlich auch.
Nun zum Inhalt: Die Kommissionsmehrheit beantragt, das Gleichstellungsgesetz so zu präzisieren, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht unter Berufung auf die sexuelle Orientierung direkt oder indirekt benachteiligt werden dürfen. Das fordert die Motion in der geänderten Fassung. Wir verzichten also auf die Erweiterung um die Geschlechtsidentität und streichen diesen Begriff wegen der damit verbundenen Komplexität.
Da auch für die Kommission die Unterscheidung zwischen Geschlechtsidentität und sexueller Orientierung wichtig ist, folgt hier die Begriffsdefinition: Die Geschlechtsidentität ist das innere, individuelle und tief empfundene Gefühl einer Person über ihre eigene Geschlechtszugehörigkeit, unabhängig von körperlichen Merkmalen und Aussehen. Die sexuelle Orientierung - im Sinne von: Ich orientiere mich an jemand anderem - beschreibt, zu welchem Geschlecht sich jemand auf körperliche Weise hingezogen fühlt, und das eigentlich unabhängig davon, welche Geschlechtsidentität jemand selber empfindet.
Nun unsere Begründung in drei Punkten:
1. Es besteht aus Sicht der Mehrheit eine rechtliche Diskrepanz, die behoben werden sollte. Sie kennen Artikel 8 Absatz 2 unserer Verfassung, das Diskriminierungsverbot. Dieses wird im Arbeitsrecht speziell durch das Gleichstellungsgesetz umgesetzt, allerdings in einer sehr engen Auslegung, nur hinsichtlich Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts - Mann oder Frau. Das Gleichstellungsgesetz basiert also auf dieser Binarität. Das Bundesgericht hat nun in einem Leitentscheid legalistisch festgehalten, dass Homosexualität keine Frage des Geschlechts sei und damit nicht unter das Gleichstellungsgesetz falle. Damit entsteht eine Schutzlücke, die die Mehrheit im Sinne der geänderten Motion schliessen will. Eine ausreichende Verfassungsgrundlage ist vorhanden, das scheint unbestritten.
Der Bundesrat beantragte ursprünglich die Ablehnung der Motion. Das ist allerdings drei Jahre her, und inzwischen hat der Bundesrat im Bericht in Erfüllung des Postulates 23.3501, "Verbesserung der Situation von nichtbinären Personen", vom 26. November 2025 selber darauf hingewiesen, dass hier ein Weg über die Ergänzung des Gleichstellungsgesetzes möglich wäre. Ich bin gespannt auf die heutigen Ausführungen des Bundesrates.
2. Wir erachten diesen Schritt nun als Anpassung an eine gesellschaftliche Wirklichkeit. Schon heute befassen sich einige Schlichtungsstellen, gestützt auf das Gleichstellungsgesetz, mit solchen Fällen der sexuellen Orientierung. Sie legen dieses Gesetz also weit aus. Auch die internationalen Standards sind weiter. In vielen europäischen Ländern existieren heute Rechtsmodelle, die vor Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung, insbesondere am Arbeitsplatz, schützen. Die Schweiz würde hier also nur einen Rückstand aufholen. Dass dies auch gesellschaftlich breit getragen wird, zeigt eine Umfrage von GFS aus dem Jahr 2025: Nicht weniger als 84 Prozent der Befragten befürworten eine solche Präzisierung des Gesetzes. Es geht schlichtweg darum, dass man sich am Arbeitsplatz sicher fühlt und damit auch leistungsfähig und vor Diskriminierung geschützt ist.
3. Uns erscheint die Massnahme gemäss geänderter Motion verhältnismässig. Wir führen kein neues Diskriminierungsgesetz ein, sondern knüpfen an ein bestehendes Regelwerk an. Es ist keine Verfassungsänderung nötig, wie gesagt. Wie genau dann die gesetzliche Ausgestaltung sein wird, bleibt in der Folge der Gesetzgebung überlassen.
Vielleicht noch ein Punkt: Wir glauben auch, dass die Sorgen vor einer Flut von neuen Verfahren und Gerichtsverfahren unbegründet sind. Gemäss Bundesamt für Justiz gibt es heute 1400 dokumentierte Fälle bei den Schlichtungsbehörden gestützt auf das Gleichstellungsgesetz, davon betrafen bisher acht die sexuelle Orientierung. Jetzt kann man sagen: Das ist ja klar, denn wenn man das Gesetz so auslegt, dass die sexuelle Orientierung nicht darunterfällt, dann kommen diese Fälle natürlich auch nicht zu den Schlichtungsstellen. Aber wie ich gesagt habe: Die Schlichtungsstellen nehmen solche Fälle in der Regel an. Die Gerichte sind, dem Bundesgerichtsentscheid folgend, zurückhaltender. Das Bundesamt für Justiz, ich habe noch nachgefragt, erwartet bei einer Ausdehnung kein wesentliches Wachstum der Zahl der Fälle.
Bezüglich der Diskriminierungsfreiheit erinnere ich an eine Entscheidung vor zwei Tagen. Kollege Hegglin hat die Diskriminierungsfreiheit beim Epidemiengesetz postuliert, und er hatte damit auch Erfolg: Der Zugang zu Einrichtungen und Massnahmen soll diskriminierungsfrei erfolgen. Wenn das im Krisenfall gilt, dann soll das auch im Normalfall, am Arbeitsplatz gelten.
Wie bereits kurz erwähnt: Um Komplexitäten zu vermeiden, hat die Kommission den Begriff der Geschlechtsidentität aus dem Motionsauftrag herausgenommen und damit einen Weg aufgezeigt, damit man sie annehmen kann. Die Minderheit meldet sich, wie erwähnt, selber. Sie befürchtet hier einen Systemwechsel und eine zu grosse, verwässernde Ausweitung des Gesetzes.
Mühlemann Benjamin · Mit-M · Conseil des Etats · Glaris · Groupe libéral-radical
La loi sur l'égalité doit-elle être précisée ? À première vue, le titre de cette motion semble anodin et tout à fait compréhensible.
Nun hat die Kommission das Anliegen der ursprünglichen Motion bereits deutlich eingeschränkt; aber auch das verbleibende Anliegen ist aus Sicht der Minderheit keine blosse Präzisierung. Es ist eine materielle Ausweitung des Gesetzes. Damit geraten wir an einen Punkt, an dem ein an sich nachvollziehbares Anliegen beginnt, den Charakter eines sehr gezielt geschaffenen Spezialgesetzes zu verändern. Das Gleichstellungsgesetz ist kein allgemeines Antidiskriminierungsgesetz. Es ist ein spezialgesetzliches Instrument mit einem klaren verfassungsrechtlichen und auch historischen Zweck, eben der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann im Erwerbsleben. Genau dafür wurde dieses Gesetz geschaffen. Genau darauf sind seine Begriffe ausgerichtet und seine Instrumente sowie seine besonderen Verfahrensregeln zugeschnitten.
Genau dieser klare Auftrag muss aus Sicht der Minderheit im Zentrum bleiben, selbstverständlich für Frauen und Männer, unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung; denn die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann im Erwerbsleben ist nicht ein Nebenthema oder einfach eines von vielen gesellschaftspolitischen Anliegen. Sie ist nicht verhandelbarer Grundsatz einer modernen, liberalen Gesellschaft und einer funktionierenden Arbeitswelt. Gleiche Rechte und gleiche Chancen von Frauen und Männern im Erwerbsleben müssen gewährleistet sein. Gerade deshalb sollte der Gesetzgeber sehr sorgfältig damit umgehen, das Spezialgesetz, von dem wir hier jetzt sprechen, Schritt für Schritt mit weiteren Aufgaben zu versehen. Denn mit jedem zusätzlichen Zweck, der da hineingeschrieben wird, wird ein klar zugeschnittenes Instrument breiter, das Profil dieses Gesetzes wird weniger scharf, und der ursprüngliche Auftrag gerät zunehmend in Konkurrenz zu weiteren Anliegen. Damit öffnet man eigentlich das Gleichstellungsgesetz durch die Hintertür in Richtung eines allgemeinen Antidiskriminierungsgesetzes. Das war nie die Idee und auch nie der Zweck dieses Gesetzes.
Nun kann man natürlich sagen: Mehr Schutz und mehr erfasste Tatbestände müssen doch wirklich auch im Sinne einer offenen und diskriminierungsfreien Gesellschaft sein, wie wir sie uns alle wünschen. Ja, unbedingt. Ein Gesetz wird jedoch nicht automatisch stärker, indem immer mehr unterschiedliche gesellschaftliche Anliegen unter seinem Dach zusammengeführt werden, denn irgendwann verliert dieses Spezialinstrument, das eine klare Kontur hat, diese Kontur. Damit droht ausgerechnet der ursprüngliche Auftrag an Gewicht zu verlieren. Deshalb sollte es aus Sicht der Minderheit das bleiben, was es stark macht: ein klares, zielgerichtetes Instrument für die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann im Erwerbsleben.
Dass das nicht bloss eine theoretische Frage der Gesetzessystematik ist, zeigt sich sehr konkret, wenn man anschaut, was dieses Gesetz für Instrumente enthält und welche Rechtsfolgen diese Instrumente auslösen können. Es enthält nämlich nicht einfach nur ein allgemeines Diskriminierungsverbot. Es gibt Artikel 6 GlG, der auch einen besonderen Mechanismus für die Beweislasterleichterung enthält. Wenn eine Diskriminierung glaubhaft gemacht wird, dann wird sie aufgrund dieses Artikels in bestimmten Bereichen einfach vermutet. Daran lässt sich sehr gut illustrieren, weshalb der Anwendungsbereich eines solchen Spezialgesetzes eben nicht beliebig ausgedehnt werden sollte. Mit der Erweiterung des Geltungsbereichs wird mit Artikel 6 grundsätzlich auch dieser prozessuale Sondermechanismus auf das neue Diskriminierungsmerkmal übertragen. Das ist durchaus gewichtig, und zwar aus zwei unterschiedlichen Blickwinkeln, nämlich aus der betrieblichen und aus der rechtsstaatlichen Sicht.
Zwei, drei Worte zur betrieblichen Seite: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssten sich dann in zusätzlichen Konstellationen gegen eine gesetzliche Vermutung verteidigen. Sie müssten dann darlegen können, dass eine Personalentscheidung auf sachlichen Gründen beruhte, und das ist für KMU durchaus relevant. Sie verfügen häufig nicht über grosse Rechtsabteilungen und umfassende HR-Systeme oder irgendwelche standardisierte Verfahren, um jede Personalentscheidung nachträglich gerichtsfest dokumentieren zu können. Eine freiheitliche Wirtschaftsordnung muss auch die Handlungsfähigkeit der Unternehmen respektieren.
Dann noch zwei, drei Worte zur rechtsstaatlichen Seite: Ein besonderer Mechanismus wie die Beweislasterleichterung ist ein bewusster Eingriff in die übliche Verteilung von prozessualen Risiken. Gerade deshalb muss der Anwendungsbereich klar umrissen werden. Es braucht berechenbare Rechtsfolgen und eine überzeugende Begründung. Je weiter ein solches Spezialgesetz ausgedehnt wird, desto sorgfältiger muss der Gesetzgeber prüfen, auf welche neuen Sachverhalte er dieses besondere Instrumentarium übertragen will.
Ich möchte unbedingt festhalten: Diskriminierung ist in einem liberalen Rechtsstaat nicht akzeptabel. Menschen sollen nach ihrer Leistung, ihrer Persönlichkeit und ihrem Verantwortungsbewusstsein beurteilt werden und auf keinen Fall nach Merkmalen, die mit ihrer beruflichen Eignung überhaupt nichts zu tun haben. Man muss bei dieser Diskussion aber auch wissen: Der rechtliche Schutz beginnt überhaupt nicht bei null. Gerade im Zusammenhang mit den gesellschaftlichen Fragen, welche dieser Motion zugrunde liegen, hat der Gesetzgeber in den vergangenen Jahren bereits verschiedene Schutzmechanismen geschaffen und die gesetzlichen Grundlagen auch weiterentwickelt. Es besteht das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot, es besteht der Persönlichkeitsschutz im Arbeitsrecht, und im Strafrecht besteht der Schutz vor öffentlicher Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung.
Das heisst nicht, dass damit jede denkbare Fragestellung abschliessend beantwortet ist - das will ich damit auch nicht sagen -, aber wo weiterer Handlungsbedarf besteht, kann und soll dieser politisch diskutiert werden. Die Minderheit ist hierbei mit der Mehrheit sehr einig, aber dann sollte der Gesetzgeber ganz gezielt ansetzen, mit klarer Verfassungsgrundlage, klarer Abgrenzung, berechenbaren Rechtsfolgen und einer sorgfältigen Interessenabwägung zwischen Diskriminierungsschutz, Rechtssicherheit und der Handlungsfähigkeit der Arbeitgeber.
Nochmals: Bei der Motion Mettler geht es nicht einfach um eine Präzisierung des Gleichstellungsgesetzes. Wenn Sie diesen Vorstoss annehmen, dann muss der Gesetzgeber Zweck und Reichweite dieses Spezialgesetzes erweitern. Die prozessualen Mechanismen werden auf einen neuen, zusätzlichen Tatbestand übertragen, und damit würde ausgerechnet jenes Instrument breiter und weniger scharf gemacht, das für einen klaren und wichtigen Auftrag geschaffen wurde: die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann im Erwerbsleben.
Aus Sicht der Minderheit ist das nicht der richtige Weg, und deshalb bitte ich Sie, die Motion abzulehnen.
Crevoisier Crelier Mathilde · 2VP-F · Conseil des Etats · Jura · Groupe socialiste
L'intention du Conseil fédéral, dès le départ, on peut le lire dans son message sur la loi sur l'égalité, était d'inclure tous les types de discrimination, y compris celle liée à l'orientation sexuelle. C'était l'intention dès le départ de la loi sur l'égalité. Or, l'arrêt du Tribunal fédéral de 2019 - ATF 145 II 153 - a explicitement exclu l'orientation sexuelle des motifs de discrimination dans la loi sur l'égalité. C'est donc pour cela qu'il existe aujourd'hui cette lacune juridique.
Vous m'excuserez de faire une entorse au fait de ne pas répéter, au nom du plurilinguisme.
Nel suo rapporto in adempimento del postulato 23.3501, il Consiglio federale ha mostrato disponibilità riguardo all'esplicita inclusione dell'orientamento sessuale tra i motivi di discriminazione. Secondo il rapporto è possibile, senza mettere in discussione il carattere binario della legge sull'uguaglianza, estendere alcune delle sue disposizioni anche alle discriminazioni fondate sull'orientamento sessuale.
C'est donc sur cette base que nous devons nous reposer. On se réjouit également du message que nous livrera le Conseil fédéral par rapport à cet élément.
Les discriminations pour les personnes LGBTIQ sont réelles. J'aimerais rappeler à ce sujet deux rapports, de l'administration et du Conseil fédéral. Il s'agit d'une part du plan d'action national contre les crimes de haine envers les personnes LGBTIQ. Dans ce plan d'action, il est remarqué que, malgré des progrès légaux, l'égalité de fait des personnes dans notre pays n'est pas encore atteinte.
J'ajoute un mot sur la santé des personnes LGBTIQ. Le Conseil fédéral a publié en 2022 un rapport de postulat qui concernait la santé des personnes homosexuelles et bisexuelles qui a été établi sur la base d'une étude de la Haute école de Lucerne. Ce rapport montre que la santé psychique en Suisse - mais ceci fait écho à la situation internationale - des personnes concernées est considérablement pire que celle du reste de la population.
J'aimerais ajouter encore un mot sur la version modifiée. Comme le rapporteur l'a dit, la commission a adopté une version modifiée. Elle était unanime sur le fait qu'il était pertinent de maintenir l'orientation sexuelle, mais d'enlever l'identité de genre. Il s'agit, d'une part, d'une considération pragmatique sur le fait que les travaux sur l'identité de genre sont encore relativement débutants en ce qui concerne la précision de cette identité dans les textes légaux. D'autre part, l'article 8 alinéa 2 de la Constitution précise que nul ne peut être discriminé du fait de son sexe, et la doctrine a admis que l'identité de genre était comprise dans cet article 8 alinéa 2 qui interdit la discrimination en raison du sexe.
Dès lors, je vous demande de suivre la commission et d'adopter la motion.
Gmür-Schönenberger Andrea · Mit-F · Conseil des Etats · Lucerne · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.
Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung ist ein absolutes No-Go, da sind wir uns bestimmt alle einig. Zudem bestreitet auch niemand, dass Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung vor Diskriminierung geschützt werden müssen. Genau darum geht es jetzt und heute jedoch nicht. Es geht um die Frage, ob wir dafür das Gleichstellungsgesetz erweitern müssen. Da ist meine Antwort ganz klar: Nein, es braucht keine Erweiterung des Gleichstellungsgesetzes. Der Schutz vor Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung ist bereits heute verfassungsrechtlich gewährleistet.
La loi sur l'égalité a été adoptée afin de promouvoir l'égalité effective entre les femmes et les hommes dans la vie professionnelle. Nous ne devons pas l'affaiblir.
Wenn wir nun die sexuelle Orientierung aufnehmen, machen wir aus einem gezielten Gleichstellungsgesetz Schritt für Schritt ein allgemeines Antidiskriminierungsgesetz. Ein einfaches Beispiel dazu: Wenn wir heute die sexuelle Orientierung aufnehmen, warum dann das Gleichstellungsgesetz morgen nicht auch mit dem Alter, allenfalls mit der sozialen Herkunft ergänzen? Für all diese Anliegen mag es gute Gründe geben, aber ein solches Diskriminierungsmerkmal gehört nicht ins Gleichstellungsgesetz. Wir brauchen klare Gesetze mit einem klaren Zweck.
Stessa tutela per tutti, sì, ma abbiamo bisogno di leggi chiare, non di un numero sempre maggiore di norme speciali.
Das Gleichstellungsgesetz benötigen wir auch heute noch. Wir sollten es keinesfalls aufweichen. Das Gleichstellungsgesetz brauchen wir zwingend und dringend in seiner Urform.
Ich bitte Sie, die Motion abzulehnen.
Jans Beat · BR-M · Conseil fédéral · Bâle-Ville
Frau Mettler möchte, dass das Diskriminierungsverbot im Gleichstellungsgesetz auch die Geschlechtsidentität und die sexuelle Orientierung umfasst. Der Nationalrat unterstützte dieses Anliegen am 14. Juni 2023 mit 120 zu 55 Stimmen bei 10 Enthaltungen. Ihre Kommission befasste sich dreimal mit der Motion. Sie einigte sich schliesslich auf einen Kompromiss: Demnach soll nur das Kriterium der sexuellen Orientierung in den Geltungsbereich des Gleichstellungsgesetzes aufgenommen werden.
Wie Sie wissen, beantragte der Bundesrat dem Parlament am 10. Mai 2023 die Ablehnung der Motion. Inzwischen, Sie haben es auch von Ihrem Kommissionsberichterstatter gehört, hat sich der Bundesrat im Zusammenhang mit seinem Postulatsbericht vom 26. November 2025 zur Verbesserung der Situation von nichtbinären Personen erneut mit der Möglichkeit einer Erweiterung des Geltungsbereichs des Gleichstellungsgesetzes auseinandergesetzt. Er signalisiert in diesem Bericht eine gewisse Offenheit; es wäre seiner Meinung nach denkbar, einige Bestimmungen des Gleichstellungsgesetzes auf weitere Diskriminierungskriterien auszudehnen. Dies gilt aber nicht dort, wo ausdrücklich an das weibliche oder das männliche Geschlecht angeknüpft wird, wie beispielsweise beim Kriterium der Schwangerschaft oder bei den Lohngleichheitsanalysen, bei welchen explizit die Löhne der weiblichen und die Löhne der männlichen Arbeitnehmenden miteinander verglichen werden. Daran soll sich nichts ändern. Wenn Sie also der Mehrheit Ihrer Kommission folgen und das Kriterium der sexuellen Orientierung unter das Diskriminierungsverbot des Gleichstellungsgesetzes subsumieren wollen, kann ich das im Namen des Bundesrates heute unterstützen.
In diesem Sinne kann ich dem Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission zustimmen.
Engler Stefan · P-M · Conseil des Etats · Grisons · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.
Präsident (Engler Stefan, Präsident): Der Bundesrat schliesst sich dem Antrag der Mehrheit an.
Vote
| Fraktion | Gea | Na | Enth. |
|---|---|---|---|
| Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV. | 3 (23 %) | 10 (77 %) | 0 (0 %) |
| Groupe libéral-radical | 3 (25 %) | 9 (75 %) | 0 (0 %) |
| Groupe socialiste | 7 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe de l'Union démocratique du Centre | 1 (14 %) | 6 (86 %) | 0 (0 %) |
| Groupe des VERT-E-S | 3 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe vert'libéral | 1 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Non inscrit | 1 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Total | 19 (43 %) | 25 (57 %) | 0 (0 %) |
Gea: Antrag der Mehrheit (Annahme)
Na: Antrag der Minderheit Mühlemann (Ablehnung)