98.453
Gesetzliche Voraussetzungen für die Ehe gleichgeschlechtlicher Paare
Genner Ruth · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion
In der neuen Bundesverfassung ist in Artikel 8 festgehalten, dass niemand wegen seiner oder ihrer Lebensform diskriminiert werden darf. Das gilt insbesondere für gleichgeschlechtliche Paare. Bis heute dürfen lesbische und schwule Paare jedoch keine Ehe eingehen; gleichgeschlechtliche Beziehungen sind bis heute rechtlich nicht anerkannt und damit weitgehend schutzlos. Gerade wegen des mangelnden Rechtsschutzes sind Schwule und Lesben Diskriminierungen, Stigmatisierungen, ja sogar Übergriffen ausgesetzt.
Im kürzlich erschienenen Bericht des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes zur rechtlichen Situation gleichgeschlechtlichter Paare wird auf die verschiedensten Benachteiligungen lesbischer und schwuler Paare hingewiesen, so - um einige Beispiele zu nennen - im Erb- und Steuerrecht, im Ausländerrecht, im Mietrecht oder beim Bezug von Alters- und Pensionskassenrenten. Endlich verweist eine offizielle Instanz des Bundes klar auf einen umfassenden und raschen Handlungsbedarf zur rechtlichen Anerkennung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften.
Meine Parlamentarische Initiative "Gesetzliche Voraussetzungen für die Ehe gleichgeschlechtlicher Paare" verlangt, dass die rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass es auch für gleichgeschlechtliche Paare möglich wird, eine Ehe einzugehen. Denn wer lesbische und schwule Paare im Sinne der neuen Bundesverfassung als gleichwertig akzeptiert, muss auch ihre rechtliche Gleichstellung unterstützen. Formal kann die Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe mit einer sanften sprachlichen Überarbeitung des Zivilgesetzbuches, des Bürgerrechtsgesetzes sowie der Zivilstandsverordnung erreicht werden. Das erfordert im Übrigen zwingend die geschlechtsneutrale Ausgestaltung weiter Teile des Zivilgesetzbuches und verwirklicht daher auch das Postulat der sprachlichen Gleichstellung von Frauen mit Männern. Aus rechtlicher Sicht ist die Eheforderung für gleichgeschlechtliche Paare der einfachste Lösungsansatz zur Beseitigung des anerkannten Diskriminierungstatbestandes. Diese Meinung teilt übrigens auch das EJPD.
Unser Rat hat in der Herbstsession der Parlamentarischen Initiative Gros Jean-Michel (98.443) Folge gegeben, welche die Registrierung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften verlangt. Welches ist nun der Unterschied zu meiner Initative? Die Verfechter einer registrierten Partnerschaft kommen gleichgeschlechtlichen Paaren zwar rechtlich etwas entgegen, aber eben nur einen halben Schritt. Gerade bei der Registrierung sind verschiedenste Varianten von rechtlichen Regelungen denkbar und möglich; jede Art der Umsetzung ist jedoch sehr kompliziert und kann rechtlich kaum eine befriedigende Form der Gleichstellung erreichen.
Dazu kommt, dass eine eigene, neue Rechtskategorie geschaffen wird, namentlich eine Rechtskategorie für Schwule und Lesben. Das bedeutet einen neuen Rechtsstatus - endlich einen Rechtsstatus für Schwule und Lesben! -, welcher bis heute nicht vorhanden ist. Ein neuer, eigener Rechtsstatus für Schwule und Lesben, ausgesprochen für Minderheiten einer Gesellschaft, ist aus meiner Sicht bei der Legiferierung klar zu vermeiden.
Die heutige Form der Ehe ist von der Idee eines partnerschaftlichen Zusammenlebens zweier Menschen geprägt. Sie ist nicht mehr das Zweckbündnis zur Erhaltung einer wirtschaftlichen und familiären Tradition und zur Fortpflanzung allein, wie das in früheren Jahrhunderten der Fall war. Vielmehr ist die Ehe ein Menschenrecht für zwei sich liebende Menschen. Schwule und Lesben von diesem Menschenrecht auszuschliessen ist grundsätzlich nicht zu rechtfertigen. Der Ehebegriff ist religiös und kirchlich geprägt; das heutige Rechtsinstitut der Ehe, die säkularisierte Form einer traditionellen kirchlichen Institution, ist eine Rechtsnorm, die von der Verfassung und von den Rechtsauffassungen geprägt ist. Rechtsnormen sind wie alle Grundwerte einem steten gesellschaftlichen Wandel ausgesetzt. Umfragen haben gezeigt, dass die Akzeptanz von schwulen und lesbischen Paaren enorm gestiegen ist und dass eine Mehrheit der Bevölkerung beide möglichen Rechtsformen - sowohl die registrierte Partnerschaft wie die Heirat für gleichgeschlechtliche Paare - befürwortet.
Ich bitte Sie, ein Gleiches zu tun und meiner Parlamentarischen Initiative Folge zu geben.
Hollenstein Pia · Nationalrat · St. Gallen · Grüne Fraktion
Im Namen der Minderheit bitte ich Sie, dieser Parlamentarischen Initiative Folge zu geben.
Um es vorwegzunehmen: Es geht nicht um eine Privilegierung gleichgeschlechtlicher Paare, sondern um die tatsächliche, rechtliche Gleichstellung, um die Schaffung von Rechtsgleichheit sowohl für gleichgeschlechtliche als auch für nicht gleichgeschlechtliche Partnerschaften. Es geht um gleiche Rechte und gleiche Chancen. Es geht auch nicht darum, einen neuen Rechtsstatus zu schaffen. Frau Genner hat dies ausgeführt.
Der Diskriminierungstatbestand ist unbestritten. Wieso ist eine vollständige rechtliche Gleichstellung zu heterogenen Paaren gerechtfertigt? Die neue Bundesverfassung statuiert in Artikel 8 Absatz 2 ein Diskriminierungsverbot; da heisst es: "Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung." Daraus lässt sich Handlungsbedarf ableiten.
Die Minderheit ist grundsätzlich der Meinung, dass hetero- und homosexuelle Liebe und die daraus entstehenden Beziehungen gleichwertig sind. Beide verdienen den gleichen rechtlichen Schutz und die gleiche gesellschaftliche Anerkennung. Zu Beginn des 21. Jahrhunderts kann es sich eine moderne Gesellschaft nicht mehr erlauben, Menschen nur aufgrund ihrer sexuellen Orientierung zu benachteiligen. Staatliche Regelungen, die einen solchen Effekt haben, widersprechen der Bundesverfassung, dem Gleichheitsgebot, dem Diskriminierungsverbot und damit den allgemeinen Grundsätzen der Menschenrechte.
Die Parlamentarische Initiative geht klar weiter als die registrierte Partnerschaft. Sie will die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare öffnen. Man kann von der Institution Ehe halten, was man will; dies steht hier nicht zur Diskussion. Gehen wir davon aus, dass die Ehe ein Menschenrecht für zwei sich liebende Menschen ist, darf es keinen Ausschluss aufgrund des Geschlechtes geben. Es gibt keine sachlich zwingenden Gründe, dass die Möglichkeit der Eheschliessung gleichgeschlechtlichen Paaren verwehrt werden darf. Im Gegenteil, grundsätzlich ist das Recht auf Ehe und damit das Recht auf rechtliche und gesellschaftliche Anerkennung einer Beziehung ein Menschenrecht. Für die Ausgestaltung der Rechtsstruktur des Institutes der Ehe ist weder die Präsenz beider Geschlechter zwingend erforderlich, noch ist die Fortpflanzungsfähigkeit eine Voraussetzung zur Eheschliessung.
Die heutige Ehe ist von der Idee eines partnerschaftlichen Zusammenlebens zweier Menschen geprägt. Die Ehe ist nicht einfach ein Zweckbündnis zur Erhaltung einer wirtschaftlichen und familiären Tradition und zur Fortpflanzung, wie sie es vielleicht in früheren Jahrhunderten war. Die Ehe ist ein Menschenrecht; deshalb ist ein Ausschluss von Schwulen und Lesben von dieser Institution nicht gerechtfertigt.
Der vom EJPD in Auftrag gegebene Bericht sieht für die Öffnung der Ehe auch keine verfassungsrechtlichen Probleme. Jedenfalls kann aus der Bundesverfassung kein Verbot für gleichgeschlechtliche Ehen abgeleitet werden. Es gibt keine Regelung, die es verbietet, die Ehe allen Paaren zugänglich zu machen. Deshalb ist keine Verfassungsänderung nötig, um die Ehe auch für gleichgeschlechtliche Paare zu öffnen.
Mit der Einführung des Eheschliessungsrechtes für gleichgeschlechtliche Paare würden die Diskriminierungen im Ausländerrecht, im Mietrecht, im Erbrecht und im Sozialversicherungsrecht aus dem Wege geräumt. Die gegenwärtig fehlende rechtliche Regelung benachteiligt gleichgeschlechtliche Paare auch bezüglich der Besuchsrechte im Gefängnis oder in der "Spit-in". Auch fehlt lesbischen und schwulen Paaren ein Zeugnisverweigerungsrecht, wie es Ehepartnerinnen und -partnern gewährt wird.
Die Kommissionsminderheit ist der Überzeugung, dass die Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare der einfachste und konsequenteste Weg der Gleichstellung ist.
Deshalb bitte ich Sie, es nicht bei der Einführung von registrierten Partnerschaften zu belassen, wie es die Parlamentarische Initiative Gros Jean-Michel (98.443), welcher der Rat Folge gegeben hat, fordert, sondern der Parlamentarischen Initiative Genner Folge zu geben. Die Kommission bekommt damit den Auftrag, die Details auszuarbeiten; dann kann allfälligen Bedenken - zum Beispiel im Adoptionsrecht oder in Bezug auf die Regelung der künstlichen Befruchtung - Rechnung getragen werden.
Ich bitte Sie, der Parlamentarischen Initiative Genner Folge zu geben.
Baader Caspar · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Mit ihrer Parlamentarischen Initiative verlangt Frau Genner, dass man das Schweizerische Zivilgesetzbuch, das Bürgerrechtsgesetz und die Zivilstandsverordnung so ändert, dass Ehen zwischen gleichgeschlechtlichen Paaren möglich werden. Die Kommission für Rechtsfragen hat diese Initiative an den Sitzungen vom 21. Juni 1999 und vom 26. Oktober 1999 vorgeprüft. Sie beantragt Ihnen mit 9 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung, der Initiative keine Folge zu geben.
Dies aufgrund folgender Überlegungen:
1. Der Nationalrat hat in der Herbstsession einer anderen, in die gleiche Richtung zielenden Parlamentarischen Initiative, nämlich der Initiative Gros Jean-Michel (98.443), mit grossem Mehr Folge gegeben. Diese geht weniger weit als die hier zur Diskussion stehende Parlamentarische Initiative. Sie verlangt die Einführung einer Registrierungsmöglichkeit für zusammenlebende Paare mit einer Ausdehnung der ehelichen Beistandspflicht und der Errungenschaftsbeteiligung als ordentlichem Güterstand auf solche registrierte gleichgeschlechtliche Paare. Zudem verlangt sie eine Revision des Steuer- und des Erbrechtes. Eine solche Registrierung hat nach Meinung der Mehrheit der Kommission bessere Erfolgschancen als die Gleichstellung mit der Ehe.
2. Im Juni 1999 legte der Bundesrat einen Bericht über die rechtliche Situation gleichgeschlechtlicher Paare im schweizerischen Recht vor, der noch bis Ende Dezember dieses Jahres in Vernehmlassung ist. Nach Meinung der Mehrheit der Kommission ist nun zunächst das Ergebnis dieser Vernehmlassung abzuwarten.
3. Bis heute gibt es nach Angaben des Bundesamtes für Justiz weltweit noch kein Land, das die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare zugelassen hat. Unsere Nachbarländer Frankreich, Deutschland, Österreich und Italien haben eine Ehe nicht zugelassen und kennen auch keine registrierte Partnerschaft im eigentlichen Sinne. Frankreich hat einen speziellen obligationenrechtlichen Vertrag für solche Paare geschaffen.
4. Die Mehrheit der Kommission folgte der Auffassung des Bundesamtes für Justiz, nach welcher Artikel 14 der neuen Bundesverfassung nicht nur das Recht auf Ehe, sondern auch den Bestand der Ehe als Institut, als eine Verbindung zwischen Mann und Frau, gewährleistet, d. h. eine Institutsgarantie beinhaltet. Dies geht auch aus der Botschaft zur neuen Bundesverfassung hervor und wurde bei ihrer Beratung im Rat nie bestritten. Eine Öffnung der Ehe für Gleichgeschlechtliche bedarf daher klar einer Verfassungsrevision.
5. Mit dem Begriff der Ehe sind nach Meinung der Mehrheit der Kommission auch derart viele emotionale, moralische und ethische Überzeugungen verbunden, dass es äusserst schwierig wäre, eine mehrheitsfähige Lösung zu finden. Daher ist die Mehrheit der Kommission der Auffassung, dass die von der Initiantin genannten Diskriminierungen über den Weg der Registrierung zu lösen sind.
Ein heikles Problem ist schliesslich auch die Frage der Adoption von Kindern durch gleichgeschlechtliche Paare.
Auf der anderen Seite ist eine Minderheit der Kommission der Auffassung, dass die registrierte Partnerschaft zwar den gleichgeschlechtlichen Paaren rechtlich entgegenkomme, aber nur einen halben Schritt. Zudem schaffe die Registrierung keine volle Rechtsgleichheit.
Die Anhänger der Parlamentarischen Initiative Genner sind ihrerseits unter Bezugnahme auf ein Gutachten von Herrn Professor Aubert auch der Meinung, dass Artikel 14 der neuen Bundesverfassung für die Ehe keine Institutsgarantie beinhalte und dass daher gar keine Verfassungsänderung erforderlich sei, um die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare zu öffnen. Artikel 8 Absatz 2 der neuen Bundesverfassung sei eine genügende Rechtsgrundlage, wie wir das vorhin gehört haben.
In Abwägung all dieser Interessen beantragt die Kommission dem Rat mit 9 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung, der Initiative keine Folge zu geben - dies vor allem auch im Hinblick darauf, dass der Parlamentarischen Initiative Gros Jean-Michel betreffend Registrierung gleichgeschlechtlicher Paare Folge gegeben worden ist.
Lauper Hubert · Nationalrat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion
Ceux qui étaient déjà dans cette salle à la dernière session se souviennent peut-être que notre Conseil a décidé, le 6 octobre 1999, de donner suite, par 105 voix contre 46, à l'initiative parlementaire de notre ancien collègue Gros Jean-Michel, qui demande la possibilité d'enregistrer le partenariat de couples de même sexe.
Nous sommes aujourd'hui appelés à traiter l'initiative parlementaire déposée le 18 décembre 1998 par Mme Genner, qui vise à modifier la législation de manière à régler le mariage entre personnes du même sexe, avec toutes les conséquences juridiques et sociales du mariage pour les couples homosexuels, et ce pour respecter les exigences constitutionnelles en matière d'égalité et de non-discrimination.
Tout le monde s'accorde à dire que la situation actuelle en droit suisse a pour conséquence que les couples homosexuels, qui représentent tout de même une minorité non négligeable, sont discriminés par la non-reconnaissance de leur statut et par les nombreuses difficultés pratiques dans beaucoup d'étapes traditionnelles de leur existence. Cela va de l'obtention, par le partenaire étranger, d'une autorisation de séjourner en Suisse, aux problèmes successoraux en cas de décès de l'un des partenaires, en passant par la situation insatisfaisante dans le domaine du droit de bail, de l'accès aux dossiers médicaux du partenaire, du droit de visite dans les hôpitaux et dans les prisons, etc.
J'attire votre attention sur le fait que la situation juridique des couples homosexuels en droit suisse a fait l'objet d'un excellent rapport de juin 1999, établi par l'Office fédéral de la justice, rapport qui est en consultation jusqu'à la fin de l'année, et qui débouche sur des propositions de solutions juridiques sous forme de quatre variantes:
La première variante consiste en des interventions législatives ponctuelles dans le domaine du droit de séjour pour les partenaires étrangers, dans le domaine du droit des successions, dans l'AVS et le 2e pilier. Le département compétent souligne que la réalisation de cette variante nécessiterait un travail législatif immense et qu'on ne pourrait pas résoudre tous les problèmes. Il est par exemple difficile d'octroyer un permis de séjour sur la simple constatation que deux personnes habitent ensemble. Il serait difficile également de créer un droit de succession sans lien institutionnel entre les deux partenaires.
La deuxième variante évoquée, c'est le contrat de partenariat obligatoire avec effet à l'égard des tiers, c'est-à-dire un contrat qui réglerait l'organisation de la vie commune en prévoyant en particulier une obligation de soutien et d'entretien réciproque. Ce contrat aurait aussi certains effets en matière de succession, en droit des assurances sociales et en droit fiscal. L'inconvénient de cette variante repose sur le fait qu'il s'agit d'un simple contrat qui, conformément à sa nature, pourrait être dissous en tout temps par accord des parties ou unilatéralement après l'écoulement d'un délai déterminé de résiliation.
La troisième variante, c'est le partenariat enregistré dans lequel on distingue deux sous-variantes. Tout d'abord, un partenariat entre homosexuels, qui serait enregistré par l'officier d'état civil et aurait toute une série d'effets comparables aux effets du mariage - devoir de fidélité et d'assistance, devoir de contribuer, selon ses facultés, à l'entretien de la communauté. Le partenariat enregistré aurait aussi des effets en droit des successions, dans le droit d'établissement des étrangers, en droit fiscal et en droit des assurances sociales. Ensuite, une sous-variante de la troisième variante, c'est celle que nous avons adoptée en donnant suite à l'initiative parlementaire Gros Jean-Michel: c'est le partenariat avec effet semblable au mariage; cette variante, nous l'avons donc acceptée au mois d'octobre 1999. A la différence du mariage, ce partenariat est réservé aux homosexuels; il ne permet ni l'adoption ni la procréation assistée.
La quatrième variante, c'est le mariage. C'est le sens de l'initiative parlementaire Genner. C'est la solution juridiquement la plus simple, puisque le législateur pourrait se limiter à adapter formellement le droit de la famille en vigueur, de sorte que les prescriptions soient applicables aux couples hétérosexuels et homosexuels. Mais c'est aussi la solution la plus radicale puisqu'elle ne contient pratiquement et juridiquement aucune différence avec le mariage que nous connaissons.
La Commission des affaires juridiques a examiné l'initiative parlementaire Genner le 26 octobre 1999 et, par 9 voix contre 7 et avec 1 abstention, a refusé d'y donner suite.
Même si la majorité de la commission admet que les couples homosexuels subissent des discriminations dans de nombreux domaines, il n'en reste pas moins qu'elle est d'avis qu'on ne peut pas donner aux couples homosexuels la possibilité de se marier, avec toutes les conséquences juridiques que cela implique. Dans notre culture judéo-chrétienne, la notion de mariage est liée à des aspects émotionnels, moraux, éthiques et religieux, et il serait politiquement difficile de trouver des solutions, quant au mariage des couples homosexuels, qui pourraient satisfaire la majorité des citoyens.
La majorité fait remarquer que le mariage n'est pas une invention du droit étatique, mais un concept tiré de fondements religieux auxquels un contenu varié fut attaché au fil du temps. Ce n'est qu'au XIXe siècle qu'une sécularisation du mariage s'est faite dans notre pays. Notre droit place le mariage et la famille sous une protection constitutionnelle particulière. Le Département fédéral de justice et police considère d'ailleurs que la mise en oeuvre de l'initiative parlementaire Genner nécessiterait une révision de la constitution à propos du mariage. Notre constitution part d'une conception traditionnelle du mariage en tant que communauté de vie durable et globale entre deux êtres humains de sexe opposé. La disposition constitutionnelle n'inclut donc pas les partenaires homosexuels. Un droit au mariage pour les homosexuels ne peut pas être déduit de l'article 54 de la constitution, ni de l'article 14 de la nouvelle constitution.
Par ailleurs et surtout, la majorité de la commission estime que l'institution du partenariat enregistré, telle qu'elle est proposée dans l'initiative parlementaire Gros Jean-Michel, suffit pour trouver des solutions aux problèmes évoqués tout à l'heure, problèmes auxquels les couples hétérosexuels non mariés sont d'ailleurs confrontés de la même manière.
C'est pourquoi la majorité de la commission vous propose de ne pas donner suite à l'initiative parlementaire Genner.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für Folgegeben .... 46 Stimmen
Dagegen .... 117 Stimmen