AS 1998 2582

Verordnung
über die Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELV)

Änderung vom 16. September 1998

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 15. Januar 19711 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 15c Berücksichtigung von Leibrenten mit Rückgewähr

Bei Leibrenten mit Rückgewähr ist der Rückkaufswert als Vermögen anzurechnen.

Vom Rückkaufswert der Leibrente ist kein hypothetischer Zinsertrag als Einnahme anzurechnen.

Als Einnahme werden angerechnet:

  1. die einzelne Rentenzahlung zu 80 Prozent;

  2. ein allfälliger Überschussanteil in vollem Umfang.

Art. 17 Abs. 2, 3, 5 und 6

und 3 Aufgehoben

Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Artikel 3c Absatz 1 Buchstabe g ELG vorliegt, massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht.

Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden.

Art. 22a Auszahlung an Dritte

Artikel 76 AHVV2 ist sinngemäss anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 22 Absatz 4 bei nachträglich zugesprochenen Ergänzungsleistungen.