AS 1998 2586
Verordnung 99
über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung
bei der AHV/IV
vom 16. September 1998
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 33ter des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung1 (AHVG),
verordnet:
Art. 1 Ordentliche Renten
Der Mindestbetrag der vollen Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5 AHVG wird auf 1005 Franken festgesetzt.
Die laufenden Voll- und Teilrenten werden angepasst, indem das bisher massge- 1005–995 bende durchschnittliche Jahreseinkommen um =1,0 Prozent erhöht 9,95 wird. Zur Anwendung gelangen die ab1. Januar 1999 gültigen Rententabellen.
Die neuen Voll- und Teilrenten dürfen nicht niedriger sein als die bisherigen.
Art. 2 Indexstand
Die nach Artikel 1 Absatz 2 angepassten Renten entsprechen einem Rentenindex von 182,7 Punkten. Dieser stellt nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG den Mittelwert dar aus:
173,2 Punkten für die Preisentwicklung, entsprechend einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 104,4 (Mai 1993 = 100);
192,2 Punkten für die Lohnentwicklung, entsprechend einem Stand des Nominallohnindexes von 1930 (Juni 1939 = 100).
Art. 3 Andere Leistungen
Neben den ordentlichen Renten werden alle anderen Leistungen der AHV und der IV, deren Höhe nach Gesetz oder Verordnung vom Betrag der ordentlichen Rente abhängt, entsprechend erhöht.
Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten
Die Verordnung 97 vom 16. September 19962 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1999 in Kraft.
16. September 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Cotti |
Der Bundeskanzler: Couchepin |
AS 1996 2762