AS 1998 2586

Verordnung 99
über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung
bei der AHV/IV

vom 16. September 1998

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 33ter des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung1 (AHVG),
verordnet:

Art. 1 Ordentliche Renten

Der Mindestbetrag der vollen Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5 AHVG wird auf 1005 Franken festgesetzt.

Die laufenden Voll- und Teilrenten werden angepasst, indem das bisher massge- 1005–995 bende durchschnittliche Jahreseinkommen um =1,0 Prozent erhöht 9,95 wird. Zur Anwendung gelangen die ab1. Januar 1999 gültigen Rententabellen.

Die neuen Voll- und Teilrenten dürfen nicht niedriger sein als die bisherigen.

Art. 2 Indexstand

Die nach Artikel 1 Absatz 2 angepassten Renten entsprechen einem Rentenindex von 182,7 Punkten. Dieser stellt nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG den Mittelwert dar aus:

  1. 173,2 Punkten für die Preisentwicklung, entsprechend einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 104,4 (Mai 1993 = 100);

  2. 192,2 Punkten für die Lohnentwicklung, entsprechend einem Stand des Nominallohnindexes von 1930 (Juni 1939 = 100).

Art. 3 Andere Leistungen

Neben den ordentlichen Renten werden alle anderen Leistungen der AHV und der IV, deren Höhe nach Gesetz oder Verordnung vom Betrag der ordentlichen Rente abhängt, entsprechend erhöht.

SR 831.109

Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten

Die Verordnung 97 vom 16. September 19962 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV wird aufgehoben.

Diese Verordnung tritt am1. Januar 1999 in Kraft.

16. September 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Cotti

Der Bundeskanzler: Couchepin

AS 1996 2762