AS 1998 2613

Verordnung
über Einreise und Anmeldung
von Ausländerinnen und Ausländern
(VEA)

Änderung vom 21. Oktober 1998

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 14. Januar 19981 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 2 Einleitungssatz sowie Bst. a und b

Für die Einreise zu einem längstens drei Monate dauernden Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit benötigen ferner kein Visum:

  1. Angehörige von Staaten, mit denen entsprechende bilaterale oder multilaterale Abkommen bestehen, sowie Staatsangehörige von Argentinien, Australien, Brasilien, El Salvador, Guatemala, Guyana, Kanada, Mexiko, Nicaragua, Südafrika, Uruguay, Venezuela und der Vereinigten Staaten von Amerika;

  2. Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses von Bolivien, Ecuador, der Dominikanischen Republik, Kolumbien, Kuba und Peru sowie von anderen Staaten, mit denen entsprechende bilaterale oder multilaterale Abkommen bestehen;

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 1999 in Kraft.

21. Oktober 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Cotti

Der Bundeskanzler: Couchepin