AS 1998 2656

Verordnung
über die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit
und Dienstfähigkeit
(VMBDD)

vom 9. September 1998

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 20 Absatz 3 und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes1,
verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung enthält die militärmedizinischen Vorschriften, nach denen die Tauglichkeit und die Fähigkeit, Militärdienst zu leisten (Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit), zu beurteilen sind.

Die Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit erfolgt aufgrund ärztlicher Untersuchungsresultate, ärztlicher Zeugnisse sowie weiterer Berichte.

2. Abschnitt: Funktionen2

Art. 2 Oberfeldarzt

Der Oberfeldarzt ist ein eidgenössisch diplomierter Arzt oder eine eidgenössisch diplomierte Ärztin, der oder die den Sanitätsdienst der Armee leitet.

Er führt die Aufsicht über die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit.

Art. 3 Militärarzt

Der Militärarzt ist ein eidgenössisch diplomierter Arzt oder eine eidgenössisch diplomierte Ärztin, der oder die als Offizier der Sanitätstruppen oder im Rotkreuzdienst eingeteilt ist.

SR 511.12

Werden in dieser Verordnung Funktionen wie Oberfeldarzt, Militärarzt, Truppenarzt, Zivilarzt, Vorsitzender usw. verwendet, so gelten diese Bezeichnungen für Personen beider Geschlechter.

Der Oberfeldarzt kann bei Bedarf weiteren eidgenössisch diplomierten Ärzten oder Ärztinnen die Funktion des Militärarztes zuweisen.

Art. 4 Truppenarzt

Der Truppenarzt ist ein Militärarzt, der bei der Truppe als verantwortlicher Arzt oder verantwortliche Ärztin den Dienst leistet.

Art. 5 Hilfsarzt

Der Hilfsarzt ist eine Person, die:

  1. Offizier der Sanitätstruppen oder des Rotkreuzdienstes ist und, als Kandidat oder Kandidatin der Medizin, das eidgenössische medizinische Staatsexamen noch nicht bestanden hat;

  2. Angehörige der Armee mit bestandenem eidgenössischem medizinischem Staatsexamen ist und nicht als Offizier der Sanitätstruppen oder des Rotkreuzdienstes eingeteilt ist.

Der Hilfsarzt wird bei Bedarf von einem Militärarzt unter seiner Verantwortung eingesetzt.

Art. 6 Waffenplatzarzt und Waffenplatz-Spezialarzt

Der Waffenplatzarzt und der Waffenplatz-Spezialarzt sind eidgenössisch diplomierte Ärzte oder eidgenössisch diplomierte Ärztinnen. Die Waffenplatz-Spezialärzte sind insbesondere Augen- und Ohrenärzte sowie Psychiater.

Der Waffenplatzarzt ist verantwortlich für den Waffenplatzarztdienst. Es sind ihm Waffenplatz-Spezialärzte als Fachspezialisten unterstellt.

Der Waffenplatzarzt und der Waffenplatz-Spezialarzt werden vom Oberfeldarzt für eine bestimmte Wahlperiode gewählt. Der Oberfeldarzt erlässt entsprechende Weisungen.

Art. 7 Zivilarzt

Der Zivilarzt ist ein eidgenössisch diplomierter Arzt oder eine eidgenössisch diplomierte Ärztin. Er kann die medizinische Betreuung einer Truppe ohne eigenen Truppenarzt übernehmen.

Der Oberfeldarzt beauftragt auf Antrag der Untergruppe Sanität (UG San) solche Zivilärzte. Er erlässt entsprechende Weisungen, insbesondere bezüglich der Information und Dokumentation in militärärztlichen Belangen.

Art. 8 Kreisarzt der UG San

Der Kreisarzt der UG San ist ein eidgenössisch diplomierter Arzt oder eine eidgenössisch diplomierte Ärztin der Sektion Militärärztlicher Dienst der UG San (S MAD).

Der Kreisarzt der UG San hat in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit Militärarztfunktion.

3. Abschnitt: Medizinische Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit

Art. 9 Diensttauglichkeit

Tauglich zur Erfüllung der Militärdienstpflicht durch persönliche Dienstleistung ist, wer geistig und körperlich den Anforderungen des Militärdienstes genügt und unter diesen Anforderungen weder die eigene Gesundheit noch diejenige seiner Kameraden oder Kameradinnen gefährdet oder die Aufgabe der Truppe beeinträchtigt.

Über die Diensttauglichkeit entscheidet ausschliesslich die medizinische Untersuchungskommission (UC).

Art. 10 Dienstfähigkeit

Wer diensttauglich und aus medizinischer Sicht in der Lage ist, den bevorstehenden Dienst zu leisten, ist dienstfähig.

Über die Dienstfähigkeit im Hinblick auf einen bevorstehenden Ausbildungsdienst oder Assistenzdienst entscheidet vordienstlich die korpskontrollführende Stelle. Beabsichtigt die korpskontrollführende Stelle ein medizinisch begründetes Dienstverschiebungsgesuch abzulehnen, so muss sie das Gesuch zusammen mit sämtlichen medizinischen Akten vorgängig der S MAD vorlegen.

Die S MAD kann entweder eine Verschiebung des bevorstehenden Dienstes aus medizinischen Gründen anordnen, die von der korpskontrollführenden Stelle vollzogen wird, oder aber dem Angehörigen der Armee schriftlich mitteilen, dass er einzurücken habe und sich anlässlich der Sanitarischen Eintrittsmusterung melden könne.

Während des Dienstes entscheidet der Truppenarzt über die Dienstfähigkeit sowie über Diensterleichterungen für den aktuellen Dienst. Dies gilt auch, wenn die UC vorgängig bereits den Entscheid «Tauglich, mit Einschränkungen» gefällt hat.

Die S MAD kann die nachdienstliche Anerkennung einer Dienstunfähigkeit aus medizinischen Gründen (retroaktive Dispensation) anordnen, die von der korpskontrollführenden Stelle vollzogen wird.

Art. 11 Gesundheitliche Eignung für höhere Kommandos und besondere Funktionen

Wer ein höheres Kommando übernimmt oder innehat, wird periodisch durch eine von der UG San ernannte Gruppe von Spezialärzten medizinisch untersucht. Der Oberfeldarzt erlässt die fachtechnischen Weisungen.

Der Oberfeldarzt beurteilt die gesundheitliche Eignung der betroffenen Angehörigen der Armee und informiert die zuständige Stelle dementsprechend. Die zu untersuchenden Offiziere sind in Anhang 1 aufgeführt.

Das Fliegerärztliche Institut (FAI) ist zuständig für die Beurteilung der Dienstfähigkeit von Angehörigen der Luftwaffe in besonderen Funktionen.

Der Oberfeldarzt ist letzte Beschwerdeinstanz für medizinische Entscheide des FAI.

4. Abschnitt: Wahrung der Privatsphäre

Art. 12 Wahrung der Privatsphäre

Wer sich militärmedizinisch untersuchen und beurteilen lassen muss, hat Anspruch auf Wahrung seiner Privatsphäre.

Art. 13 Dienst-, Amts- und Berufsgeheimnis

Die an der medizinischen Untersuchung und Beurteilung beteiligten beziehungsweise anwesenden Personen sind verpflichtet, alle Wahrnehmungen als Dienst-, Amts- oder Berufsgeheimnis zu wahren.

Widerhandlungen werden nach Artikel 77 des Militärstrafgesetzes3, Widerhandlungen von Zivilärzten, Waffenplatzärzten und Waffenplatz-Spezialärzten nach Artikel 321 des Strafgesetzbuches4, geahndet.

5. Abschnitt: Datenbearbeitung

Art. 14 Beschaffung der sanitätsdienstlichen Daten

Die UG San beschafft die sanitätsdienstlichen Daten der Stellungspflichtigen und Militärdienstpflichtigen, die für die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit erforderlich sind.

Sie beschafft diese Daten von:

  1. Stellungspflichtigen mittels ärztlichem Fragebogen vor der Aushebung;

  2. Militärdienstpflichtigen;

  3. Militärärzten der UC;

  4. Truppen- und Waffenplatzärzten sowie Waffenplatz-Spezialärzten;

  5. zivilen Ärztinnen und Ärzten, die Stellungs- und Militärdienstpflichtige behandeln;

  6. nichtärztlichen Fachpersonen;

  7. dem Bundesamt für Militärversicherung (BAMV).

Art. 15 Medizinisches Informationssystem der Armee

Die UG San betreibt das Medizinische Informationssystem der Armee (MEDISA), in dem die sanitätsdienstlichen Daten gespeichert werden.

Art. 16 Inhalt des MEDISA

Das MEDISA beinhaltet immer:

  1. Daten des Ärztlichen Fragebogens «Aushebung»5;

  2. Daten des Medizinalrapportes, die bei der Aushebung erfasst werden: 1. Körpermasse, Hör- und Sehfähigkeit, 2. verschlüsselte Daten über Krankheiten (gemäss Codes der Nosologia Militaris6), 3. körperliche Leistungsfähigkeit.

Das MEDISA beinhaltet, wenn vorhanden:

  1. Zeugnisse oder Gutachten von militärischen und zivilen Ärztinnen und Ärzten;

  2. Zeugnisse sowie Stellungnahmen von nichtärztlichen Fachpersonen;

  3. amtliche Dokumente;

  4. Korrespondenz mit dem Stellungspflichtigen oder Angehörigen der Armee sowie offiziellen Stellen und involvierten Ärztinnen und Ärzten.

Sämtliche Dokumente in Papierform werden nach Eingabe ins MEDISA vernichtet.

Nicht im MEDISA befinden sich die sanitätsdienstlichen Daten des FAI-Dossiers. Diese werden ausschliesslich durch das FAI bearbeitet.

Art. 17 Bekanntgabe von Daten, Auskunftsrecht

Sanitätsdienstliche Daten von Stellungs- und Militärdienstpflichtigen dürfen nur den für die Beurteilung der Diensttauglichkeit zuständigen Ärzten in Armee und Verwaltung, den Verwaltungseinheiten der Militärversicherung und des Zivilschutzes, beziehungsweise deren Vertrauensärzten sowie den die betroffene Person behandelnden Ärzten bekannt gegeben werden.

Den Verwaltungseinheiten der Bundesstatistik, der Ersatzpflicht, des Zivildienstes und des Strassenverkehrs dürfen sanitätsdienstliche Daten nur soweit bekannt gegeben werden, als dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist.

Auskunft über sanitätsdienstliche Daten wird grundsätzlich nur in Gegenwart eines Arztes aus der zuständigen Verwaltungseinheit des Bundes oder in Anwesenheit eines Arztes nach Wahl der betroffenen Person gewährt.

Werden sanitätsdienstliche Daten andern Verwaltungseinheiten als der UG San zugestellt, so haben diese Verwaltungseinheiten die Daten immer an die S MAD weiterzuleiten. Verschlossene Sendungen dieser Daten sind ungeöffnet weiterzuleiten.

Die S MAD kann anonymisierte sanitätsdienstliche Daten Dritten zu statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken weitergeben.

Der Fragebogen kann bei der UG San eingesehen werden

Regl 59.10; in der AS nicht veröffentlicht

Art. 18 Dauer der Aufbewahrung

Die sanitätsdienstlichen Daten werden durch die UG San während mindestens zehn Jahren aufbewahrt. Diese Frist beginnt mit dem Datum der Aushebung beziehungsweise der Entlassung des Angehörigen der Armee aus der Militärdienstpflicht, beim weiblichen Angehörigen der Armee oder beim Angehörigen des Rotkreuzdienstes mit der Entlassung aus der Dienstpflicht.

Nach Ablauf der Frist werden die sanitätsdienstlichen Daten des MEDISA dem Bundesarchiv zugestellt.

Art. 19 Datensicherheit und Datenschutz

Die sanitätsdienstlichen Daten aus dem MEDISA gelten als besonders schützenswerte Personendaten. Sie werden durch die UG San in einem besonderen Archiv aufbewahrt.

Ausschliesslich die S MAD hat direkten Zugriff zu den im MEDISA bearbeiteten Daten.

Die UG San trifft in Zusammenarbeit mit den zuständigen Informatikdiensten des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) die notwendigen organisatorischen und technischen Sicherheitsmassnahmen, insbesondere gegen unbefugten Zugriff auf sanitätsdienstliche Daten und Datensammlungen sowie unbefugtes Bearbeiten solcher Daten.

Art. 20 Verantwortung und Aufsicht

Der Oberfeldarzt trägt die Verantwortung für den Schutz und die Sicherheit der sanitätsdienstlichen Daten. Zusätzlich sind verantwortlich:

  1. die Vorsitzenden der UC während den Sitzungen der UC;

  2. die Truppenärzte sowie behandelnde und begutachtende Ärztinnen und Ärzte, solange diese über die sanitätsdienstlichen Daten verfügen;

  3. die S MAD für die sanitätsdienstlichen Daten im MEDISA;

  4. die korpskontrollführenden Stellen für die sanitätsdienstlichen Daten in ihrem Bereich.

Die Datenschutzbeauftragten des VBS und des Generalstabes können stichprobenweise die Bearbeitung der Personendaten im MEDISA kontrollieren und die Einhaltung der Bestimmungen über die Weitergabe von sanitätsdienstlichen Daten überprüfen. Zu diesem Zweck haben sie Einblick in die sanitätsdienstlichen Daten des MEDISA.

6. Abschnitt: Militärstrafrecht

Art. 21 Unterstellung unter das Militärstrafrecht

Die Vorsitzenden und Beisitzer der UC, die Sekretäre und Gehilfen (Experten der Eidg. Sportschule Magglingen usw.) sowie die Stellungs- und die Militärdienst- pflichtigen unterstehen dem Militärstrafrecht nach Artikel 2 des Militärstrafgesetzes.7

Art. 22 Zuständigkeit für disziplinarische Massnahmen

Der Vorsitzende der UC meldet Verstösse von Stellungs- und Militärdienstpflichtigen gegen die Disziplin folgenden Stellen:

  1. bei Stellungspflichtigen und Nichtausexerzierten dem Aushebungsoffizier zuhanden der zuständigen kantonalen Behörde;

  2. bei nicht im Dienst stehenden Ausexerzierten von kantonalen Truppen der zuständigen kantonalen Behörde;

  3. bei nicht im Dienst stehenden Ausexerzierten von eidgenössischen Truppen über die zuständige kantonale Behörde an die Untergruppe Personelles der Armee im Generalstab (UG Pers A);

  4. bei im Dienst stehenden Angehörigen der Armee deren militärischen Kommandanten.

Art. 23 Einstellung eines militärgerichtlichen Verfahrens ohne formellen UC-Entscheid

Die zuständigen Organe der Militärjustiz können auf Grund einer durch die S MAD bestätigten Dienstuntauglichkeit militärgerichtliche Verfahren gegen einen Stellungspflichtigen oder Angehörigen der Armee abschliessen, ohne den formellen UC- Entscheid abwarten zu müssen.

2. Kapitel: Die medizinischen Untersuchungskommissionen

Art. 24 Aufgabe

Aufgabe der UC ist die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit für den Militärdienst.

Art. 25 Arten

Es gibt die folgenden UC:

  1. UCR: UC für Stellungspflichtige und Nichtausexerzierte; in der Regel wird eine UCR pro Aushebungszone gebildet.

  2. UCI: UC für Angehörige der Armee im Ausbildungsdienst und Assistenzdienst; sie tagen in regelmässigen Abständen.

  3. UCA: UC für den Aktivdienst;

  4. UC Spez: UC zur Beurteilung von Ausexerzierten sowie in Ausnahmefällen von Stellungspflichtigen und Nichtausexerzierten, bei fachärztlichen Problemen; sie wird nach Bedarf gebildet.

  1. UC UG San: UC der S MAD; sie ist eine ständige UC, die auf Weisung des Oberfeldarztes zur Beurteilung in absentia (Art. 34) von Stellungspflichtigen und Angehörigen der Armee eingesetzt wird. Sie kann zusätzlich für die medizinische Beurteilung von Bediensteten des Bundes, die der Militärversicherung unterstellt werden, sowie für Auslandschweizer beigezogen werden.

  2. Zentral UC: UC zur Beurteilung besonderer Fälle; der Oberfeldarzt erlässt die fachtechnischen Weisungen.

  3. UC Abkl Sta: UC der Abklärungsstation mit der Möglichkeit zu vertieften medizinischen Abklärungen; in der Regel ist sie eine UC zur Beurteilung von Nichtausexerzierten während des Grundausbildungsdienstes für Rekruten.

Art. 26 Zusammensetzung

Jede UC setzt sich aus einem Vorsitzenden und mindestens einem, in der Regel zwei Beisitzern zusammen.

Der Vorsitzende ist in der Regel ein Militärarzt im Rang eines Stabsoffiziers oder Hauptmanns.

Mindestens ein Beisitzer ist ein Militärarzt. Der zweite Beisitzer kann Hilfsarzt sein. Bei der UCR kann der zweite Beisitzer ein speziell instruierter Nicht-Mediziner (Soldat oder Unteroffizier der Sanitätstruppen, Militärkrankenpfleger oder Militärkrankenpflegerin) sein. Die UG San bestimmt diese Person und erlässt die nötigen Weisungen für deren Ausbildung.

Zur Besorgung der Kontroll- und Verwaltungsarbeiten ist der UC ein Sekretariat beigegeben.

3. Kapitel: Das Verfahren der medizinischen Beurteilung

1. Abschnitt: Einleitung und Durchführung des Verfahrens vor UC

Art. 27 Antragsrecht auf Vorladung

Der nicht im Dienst stehende Angehörige der Armee reicht zuhanden der S MAD beim Kreiskommando einen Antrag auf Vorladung vor UC ein. Er hat dem mit der Matrikelnummer vesehenen Antrag ein auf eigene Kosten beschafftes und als solches bezeichnetes, verschlossenes Arztzeugnis beizulegen.

Für nicht im Dienst stehende Patienten kann die behandelnde zivile Ärztin oder der behandelnde zivile Arzt bei der S MAD einen begründeten Antrag auf Vorladung vor UC stellen.

Das Recht, einen Antrag auf Vorladung vor UC zu stellen, steht auch den Ärzten der S MAD, dem BAMV, dem militärischen Untersuchungsrichter, dem Militärgericht, den korpskontrollführenden Stellen sowie der Zentralstelle Zivildienst zu.

Die medizinische Leitung von psychiatrischen Kliniken und Spitälern, von Anstalten für Epileptiker, von Heilanstalten für Alkoholiker sowie von Drogentherapieinstitutionen stellt bei Stellungspflichtigen und Angehörigen der Armee bei Selbst- und Fremdgefährdung, allenfalls auch gegen deren Willen, der S MAD Antrag auf Vorladung vor UC. Erfolgt der Antrag auf Vorladung vor UC gegen den Willen des Betroffenen, wird dieser Antrag auf dem Formular 18.014 der S MAD zugestellt.

Für den im Dienst stehenden Angehörigen der Armee darf nur der Truppenarzt, der Waffenplatzarzt, der Waffenplatz-Spezialarzt oder der Zivilarzt mit Truppenarzt- Funktion bei der S MAD einen Antrag auf Vorladung vor UC stellen.

Art. 28 Überweisung

Die S MAD entscheidet über die Zulässigkeit des Antrages. Wird der Antrag gutgeheissen, leitet die S MAD das Verfahren der medizinischen Beurteilung ein. Wird dem Antrag nicht stattgegeben, teilt die S MAD dies dem Angehörigen der Armee schriftlich mit.

Die S MAD bezeichnet die zuständige UC und überlässt dem Vorsitzenden der UC die medizinischen Akten sowie allfällige weitere Dokumente zum Studium.

Art. 29 Aufgebot

Wer vor einer UC zu erscheinen hat, wird durch einen Marschbefehl aufgeboten.

Für ein Aufgebot vor die UCR wird der Marschbefehl durch das Kreiskommando, für ein Aufgebot vor die übrigen UC durch die S MAD erlassen.

Art. 30 Auswirkungen des Aufgebots

Der Angehörige der Armee, der ein Aufgebot vor eine UC erhalten hat, ist bis zur medizinischen Beurteilung dispensiert:

  1. vom Einrücken in einen Ausbildungsdienst;

  2. vom Einrücken in einen Assistenz- oder Aktivdienst der Armee;

  3. vom Bestehen der Inspektion ausserhalb des Dienstes;

  4. von der Erfüllung der ausserdienstlichen Schiesspflicht.

Art. 31 Erscheinen, Nichterscheinen, Verhinderung

Wer zur medizinischen Beurteilung aufgeboten ist, hat persönlich vor der UC zu erscheinen.

Wer aufgeboten und aus triftigen Gründen am Erscheinen verhindert ist, hat ein begründetes Gesuch um Verschiebung einzureichen. Bei einem Aufgebot vor UCR ist das Gesuch beim Kreiskommando, bei einem Aufgebot vor eine andere UC bei der UG San einzureichen.

Das Gesuch ist mit der Matrikelnummer zu versehen. Wird das Verschiebungsgesuch mit Krankheit oder Unfall begründet, so ist zudem ein auf eigene Kosten beschafftes und als solches bezeichnetes, verschlossenes Arztzeugnis zuhanden der S MAD beizulegen.

Wer unentschuldigt nicht erscheint, wird disziplinarisch bestraft.

Wer verspätet eintrifft, wird grundsätzlich disziplinarisch bestraft. Wenn es der Ablauf der UC-Sitzung verlangt, wird die verspätet eingetroffene Person weggewiesen und zu einer nächsten Sitzung aufgeboten.

Die aufbietende Stelle meldet Stellungspflichtige oder Angehörigen der Armee, die unentschuldigt nicht oder verspätet erscheinen der korpskontrollführenden Stelle.

Art. 32 Sitzung und Teilnehmer

Die ärztliche Untersuchung und die Entscheidfindung der UC finden hinter verschlossenen Türen statt.

Während der ärztlichen Untersuchung und der Entscheidfindung dürfen in der Regel nur der Vorsitzende und die Beisitzer der UC sowie Mitglieder des Sekretariats anwesend sein.

Im Einverständnis mit dem betroffenen Stellungspflichtigen oder Angehörigen der Armee können neben den im Absatz 2 erwähnten Personen auch andere Personen zugelassen werden. Sie unterstehen dem Dienst, Amts- und Berufsgeheimnis nach

Artikel 13 .

Der Vorsitzende der UC trägt für die Einhaltung der Privatsphäre der zu Beurteilenden die Verantwortung.

Art. 33 Ausstand

Bei der Beurteilung naher Verwandter oder bei Befangenheit tritt der betreffende Vorsitzende oder Beisitzer der UC in den Ausstand.

Art. 34 Abwesenheitsverfahren

Die UCR kann bei Stellungspflichtigen, die UC UG San auch bei Angehörigen der Armee, im Abwesenheitsverfahren (in absentia) entscheiden, wenn für die medizinische Beurteilung die bei den Akten liegenden ärztlichen Zeugnisse oder weiteren Berichte genügen.

Art. 35 Unfälle und Erkrankungen

Alle an der UC teilnehmenden Personen unterstehen der Militärversicherung.

Bei Unfall oder Erkrankung anlässlich eines Aufgebotes vor eine UC finden die Vorschriften des truppenärztlichen Dienstes sinngemäss Anwendung.

Art. 36 Zusatzabklärungen

Die UC können Zusatzabklärungen bei der S MAD beantragen, beziehungsweise veranlassen, wenn sie aufgrund ihrer eigenen Untersuchungen oder der Akten und Auskünfte keinen endgültigen Entscheid fällen können.

Zusatzabklärungen dürfen nur soweit bewilligt oder veranlasst werden, als dies für die Beurteilung der Diensttauglichkeit notwendig ist.

Die Kosten für angeordnete Zusatzabklärungen gehen zu Lasten des Bundes.

Art. 37 Einweisung in ein Spital

Die UC kann bei der S MAD eine Spitaleinweisung zur klinischen Untersuchung beantragen.

Die S MAD entscheidet über die Bewilligung der Einweisung.

Personen, die zu einer Zusatzabklärung in ein Spital eingewiesen werden, unterstehen während des Spitalaufenthaltes der Militärversicherung.

Art. 38 Entschädigungen

Der nicht im Dienst stehende Angehörige der Armee erhält für das Erscheinen vor einer UC keinen Sold, keine Entschädigung für Verpflegung und keine Erwerbsausfallsentschädigung.

Erfordert das Erscheinen vor einer UC eine Hinreise am Vortag oder eine Rückreise am Tag nach der Untersuchung, so hat der betroffene Angehörige der Armee Anspruch auf:

  1. Unterkunft und Verpflegung in einer Kaserne oder, wenn dies nicht möglich ist, Entschädigung für Verpflegung und allfällige Privatunterkunft nach dem Verwaltungsreglement8.

  2. Entschädigung eines allfälligen Erwerbsausfalls für den Reisetag.

Die UG San sorgt für die Beschaffung der Unterkunft und die Ausrichtung der Entschädigungen.

2. Abschnitt: Der UC-Entscheid

Art. 39 Entscheidfindung

Der Vorsitzende der UC trifft den Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen, nachdem er die Beisitzer angehört hat.

Ist ein Beisitzer mit dem Entscheid nicht einverstanden, so kann er verlangen, dass seine Einwände schriftlich auf dem UC-Blatt festgehalten werden.

Für gesundheitliche Schäden, die aufgrund eines UC-Entscheides eingetreten sind, haftet der Bund nach den massgebenden gesetzlichen Bestimmungen.

Art. 40 Entscheidinhalt

Der Vorsitzende der UC kann folgende Entscheide fällen:

a. für Stellungspflichtige: 2. «Tauglich, mit Einschränkungen» (Code B) 3. «Tauglich, schiessuntauglich» (evtl. mit Zusatz «Gehör») (Code D ), 4. «Zurückgestellt auf Nachrekrutierung» (Code G), 5. «Zurückgestellt auf ein Jahr» (Code H), 6. «Zurückgestellt auf zwei Jahre» (Code I),

Reglement 51.3 7. «Untauglich» (Code L). (Ziff. 2. und 3. können kombiniert werden)

  1. für Nichtausexerzierte: 2. «Tauglich, mit Einschränkungen» (Code B), 3. «Tauglich, bedingt schiesstauglich» (Code C), 4. «Tauglich, schiessuntauglich» (evtl. mit Zusatz «Gehör») (Code D), 5. «Tauglich, nur für Personalreserve» (Code F), 6. «Dispensiert bis...» (Code J), 7. «Dispensiert bis... mit Neubeurteilung» (Code K), 8. «Untauglich» (Code L). (Ziff 2. kann mit3. oder 4. kombiniert werden)

  2. für Ausexerzierte: 2. «Tauglich, mit Einschränkungen» (Code B), 3. «Tauglich, bedingt schiesstauglich» (Code C), 4. «Tauglich, schiessuntauglich» (evtl. mit Zusatz «Gehör») (Code D), 5. «Tauglich, für Beförderungsdienst untauglich» (Code E), 6. «Tauglich, nur für Personalreserve» (Code F), 7. «Dispensiert bis...» (Code J), 8. «Dispensiert bis ... mit Neubeurteilung» (Code K), 9. «Untauglich» (Code L). (Ziff. 2. kann mit3. oder 4. und Ziff. 5. mit 2. sowie 3. oder 4. kombiniert werden) 2 Die Auswirkungen der einzelnen UC-Entscheide sind im Anhang 2 geregelt.

Vor einem Entscheid «Tauglich, für Beförderungsdienst untauglich» und «Tauglich, nur für Personalreserve» nimmt der Vorsitzende der UC immer Rücksprache mit dem Aushebungsoffizier.

Art. 41 Zuteilungs- und Funktionsänderung

Der Vorsitzende der UC informiert den Aushebungsoffizier und die betroffene Person über allfällige medizinisch bedingte Einschränkungen der Leistungsfähigkeit.

Der Aushebungsoffizier nimmt beim Stellungspflichtigen die Zuteilung zu einer geeigneten Truppengattung und Funktion vor. Beim Angehörigen der Armee verfügt er bei Bedarf die Änderung der Funktion und der Zuteilung. Er berücksichtigt dabei:

  1. den Bedarf der Armee;

  2. die Leistungsfähigkeit und allfällige medizinisch bedingte Einschränkungen;

  3. die gültigen Anforderungsprofile.

Die Wünsche der betroffenen Person sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

Art. 42 Eröffnung des Entscheids

Der Vorsitzende der UC eröffnet mündlich der beurteilten Person den Entscheid mit Begründung und Hinweis auf ein allfälliges Leiden und klärt sie über ihre Rechtsmittel auf.

Jeder UC-Entscheid wird zudem schriftlich mit Formular eröffnet. Dieses Formular enthält den UC-Entscheid samt dessen Auswirkungen und die Rechtsmittelbelehrung.

Mit dem Erhalt des Formulars durch die beurteilte Person beginnt die Beschwerdefrist zu laufen.

Art. 43 Mitteilung des Entscheids

Der UC-Entscheid wird der korpskontrollführenden Stelle gemäss den Bestimmungen über das militärische Kontrollwesen mitgeteilt.

Betrifft der UC-Entscheid Militärpatienten, die vom BAMV nach Artikel 27 Absatz 3 gemeldet wurden, so wird der UC-Entscheid durch die S MAD auch dem BAMV mitgeteilt.

Stellt ein Organ der Militärjustiz nach Artikel 27 Absatz 3 Antrag auf Vorladung vor UC, so wird der UC-Entscheid ihm durch die S MAD mitgeteilt.

Wird nach Artikel 27 Absatz 4 mittels Formular 18.014 Antrag auf Vorladung vor UC gestellt, so wird diesem Antragsteller der UC-Entscheid durch die S MAD mitgeteilt.

Art. 44 Eintragungen im Dienstbüchlein

Normabweichungen, Krankheiten und Gebrechen werden mit den Codes der Nosologia Militaris9 im Dienstbüchlein eingetragen. Diese Eintragungen müssen mit den UC-Daten übereinstimmen.

Die UG San erlässt die Vorschriften über den Eintrag der UC-Entscheide im Dienstbüchlein im Einvernehmen mit der UG Pers A.

Bei UC-Entscheid «Tauglich, mit Einschränkungen» muss die Leistungsfähigkeit aus dem Dienstbüchlein ersichtlich sein.

Fehlt das Dienstbüchlein des zu Untersuchenden, kann die UC ausnahmsweise trotzdem einen Entscheid fällen, der nachträglich durch die S MAD in das Dienstbüchlein eingetragen wird.

Art. 45 UC-Entscheid und Truppenarzt

Der Truppenarzt ist an den UC-Entscheid gebunden.

Erkennt der Truppenarzt neue medizinische Tatsachen, die nicht nur die Dienstfähigkeit, sondern auch die Diensttauglichkeit betreffen, so meldet er dies der S MAD. Diese entscheidet, ob die betroffene Person erneut vor eine UC aufgeboten wird.

Regl 59.10; in der AS nicht veröffentlicht 4. Kapitel: Rechtsmittel

1. Abschnitt: Beschwerde

Art. 46 Grundsatz, Beschwerdebefugnis

Der UC-Entscheid kann mit Beschwerde weitergezogen werden.

Beschwerdeberechtigt sind:

  1. die beurteilte Person oder deren gesetzlicher Vertreter;

  2. das BAMV;

  3. die medizinische Leitung der psychiatrischen Kliniken und Spitäler, der Anstalten für Epileptiker, der Heilanstalten für Alkoholiker sowie der Drogentherapieinstitutionen;

  4. die Ärzte der S MAD;

  5. die militärischen Untersuchungsrichter und die Militärgerichte.

Art. 47 Frist und Form

Die Beschwerde ist innerhalb von dreissig Tagen nach Eröffnung des UC- Entscheides schriftlich bei der S MAD einzureichen.

Der mit der Matrikelnummer versehenen Beschwerde sind allfällige weitere Beweismittel beizulegen.

Der Beschwerde kommt grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu.

Art. 48 Beschwerdeinstanz

Beschwerdeinstanz ist immer eine andere UC; sie wird von der S MAD bezeichnet.

Die S MAD stellt dem Vorsitzenden dieser UC sämtliche medizinischen Akten und die Beschwerdeakten zu.

Die UC als Beschwerdeinstanz darf nur in begründeten Ausnahmefällen im Abwesenheitsverfahren entscheiden.

Art. 49 Ausstand

Der Vorsitzende und die Beisitzer der Beschwerdeinstanz dürfen beim angefochtenen UC-Entscheid nicht mitgewirkt haben. Sie dürfen mit der beurteilten Person nicht nahe verwandt und nicht befangen sein.

Art. 50 Verfahrensbestimmungen

Für die Behandlung der Beschwerden finden die Vorschriften für das Verfahren der medizinischen Beurteilung Anwendung.

Der Entscheid der Beschwerdeinstanz ist endgültig.

Art. 51 Kosten

Das Beschwerdeverfahren ist in der Regel kostenlos.

Die Beschwerdeinstanz kann der Person die Kosten auferlegen, welche sie verursacht hat.

2. Abschnitt: Revision

Art. 52 Revisionsgründe und -befugnis

Die Revision ist jederzeit zulässig, wenn:

  1. neue medizinische Tatsachen oder Veränderungen des Gesundheitszustandes nach erfolgtem Entscheid eingetreten sind, die eine neue Beurteilung rechtfertigen;

  2. Tatsachen, die für den Entscheid massgebend sind, der UC nicht bekannt waren;

  3. im Verfahren der medizinischen Beurteilung Vorschriften verletzt wurden, deren Beachtung aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem anderen Entscheid geführt hätte.

Zur Einreichung eines Revisionsgesuchs sind alle Beschwerdeberechtigten befugt.

Art. 53 Verfahren

Das Revisionsgesuch ist schriftlich bei der S MAD einzureichen. Dem mit der Matrikelnummer versehenen Gesuch ist ein auf eigene Kosten beschafftes und als solches bezeichnetes, verschlossenes Arztzeugnis beizulegen.

Das Revisionsgesuch hat keine aufschiebende Wirkung, sofern von der S MAD nichts anderes verfügt wird.

Die S MAD prüft, ob die Voraussetzungen für eine Revision erfüllt sind.

Verfügt die S MAD Eintreten, so bezeichnet sie eine andere UC als Revisionsinstanz und überweist ihr das Gesuch.

Die Vorschriften für die UC finden im Revisionsverfahren Anwendung. Der Revisionsentscheid gilt als neuer UC-Entscheid.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 54 Vollzug

Der Oberfeldarzt vollzieht diese Verordnung. Er erlässt die fachtechnischen Weisungen.

Art. 55 Aufhebung bisherigen Rechtes

Die Verordnung vom 24. November 199310 über die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit wird aufgehoben.

Art. 56 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 1999 in Kraft.

9. September 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Cotti

Der Bundeskanzler: Couchepin

AS 1993 3306, 1994 2646, 1996 2685

Anhang 1

(Art. 11) Liste der medizinisch zu untersuchenden Stabsoffiziere 1. Erstuntersuchung

  1. Anwärter und Anwärterinnen für den Führungslehrgang III;

  2. Anwärter und Anwärterinnen auf ein Schulkommando;

  3. Anwärter und Anwärterinnen auf eine Funktion im Grade eines höheren Stabsoffiziers.

2. Kontrolluntersuchung

  1. Höhere Stabsoffiziere;

  2. Regimentskommandanten und ihre Stellvertreter, die einen Führungslehrgang III absolviert haben;

  3. Unterstabschefs der Armeekorps;

  4. Stabschefs der Grossen Verbände;

  5. Schulkommandanten.

Anhang 2

(Art. 40) Auswirkungen der UC-Entscheide Die UC-Entscheide haben folgende Auswirkungen: A. Stellungspflichtige Die beurteilte Person kann ohne Vorbehalte in einer Funktion gemäss Anforderungsprofil ausgebildet und eingesetzt werden. Die Marsch-, Trag- und/oder Hebefähigkeit ist leicht oder erheblich eingeschränkt. Die beurteilte Person darf nur in differenzierten Funktionen ausgebildet und eingesetzt werden. 3. «Tauglich, schiessuntauglich»: Die beurteilte Person fasst keine persönliche Waffe. Der Zusatz «Gehör» bewirkt, dass sie nicht im Bereich von Lärmquellen (Schiessen, Sprengungen, Baumaschinen u. ä.) eingesetzt werden darf. 4. «Zurückgestellt auf die Nachrekrutierung»: bis zur Nachrekrutierung. 5. «Zurückgestellt auf ein Jahr»: bis zur Aushebung des folgenden Jahres. 6. «Zurückgestellt auf zwei Jahre»: bis zur Aushebung des übernächsten Jahres. 7. «Untauglich»: Die beurteilte Person leistet keinen Militärdienst. Gesamthaft dürfen die Zurückstellungen vier Jahre nicht überschreiten. (Ziff. 2. und 3. können kombiniert werden) B. Nichtausexerzierte Die beurteilte Person kann ohne Vorbehalte in einer Funktion gemäss Anforderungsprofil ausgebildet und eingesetzt werden. Die Marsch-, Trag- und/oder Hebefähigkeit ist leicht oder erheblich eingeschränkt. Die beurteilte Person darf nur in differenzierten Funktionen ausgebildet und eingesetzt werden. 3. «Tauglich, bedingt schiesstauglich»: In Ausnahmefällen, sofern die Schiessausbildung an der persönlichen Waffe abgeschlossen ist. Die beurteilte Person darf schiessen, ist jedoch aus medizinischen Gründen nicht in der Lage, auf 300 m sicher zu treffen. Sie behält die persönliche Waffe für den Selbstschutz, ist aber von der ausserdienstlichen Schiesspflicht dispensiert. 4. «Tauglich, schiessuntauglich»: Mit der Handfeuerwaffe Ausgerüstete haben diese zurückzuerstatten. Mit der Faustfeuerwaffe Ausgerüstete können diese behalten. Der Zusatz «Gehör» bewirkt, dass die beurteilte Person nicht im Bereich von Lärmquellen (Schiessen, Sprengungen, Baumaschinen u. ä.) eingesetzt werden darf. 5. «Tauglich, nur für Personalreserve»: Die beurteilte Person kann keinen Dienst mit Einheiten oder Stäben mehr absolvieren und/oder der beurteilten Person ist nur das Einrücken mit reduzierter persönlicher Ausrüstung zumutbar. 6.

«Dispensiert bis ...»: Eine Dispensation ist für die Dauer von höchstens zwei Jahren zulässig. Während der Dispensation ist die beurteilte Person vom Militärdienst und den ausserdienstlichen Pflichten befreit, mit Ausnahme der Meldepflicht und der Pflicht zu Aufbewahrung und Unterhalt der persönlichen Ausrüstung. Nach Ablauf der Frist ist sie wieder tauglich. 7. «Dispensiert bis... mit Neubeurteilung»: Wie «dispensiert». Die beurteilte Person wird vor Ablauf der Frist nochmals vor UC aufgeboten. 8. «Untauglich»: Die beurteilte Person leistet keinen Militärdienst mehr beziehungsweise scheidet aus der Armee aus. (Ziff. 2. kann mit3. oder 4. kombiniert werden) C. Ausexerzierte Die beurteilte Person kann ohne Vorbehalte in einer Funktion gemäss Anforderungsprofil ausgebildet und eingesetzt werden. Die Marsch-, Trag- und/oder Hebefähigkeit ist leicht oder erheblich eingeschränkt. Die beurteilte Person darf nur in differenzierten Funktionen ausgebildet und eingesetzt werden. 3. «Tauglich, bedingt schiesstauglich»: Die beurteilte Person darf schiessen, ist jedoch aus medizinischen Gründen nicht in der Lage, auf 300 m sicher zu treffen. Sie behält die persönliche Waffe für den Selbstschutz, ist aber von der ausserdienstlichen Schiesspflicht dispensiert. 4. «Tauglich, schiessuntauglich»: Mit der Handfeuerwaffe Ausgerüstete haben diese zurückzuerstatten. Mit der Faustfeuerwaffe Ausgerüstete können diese behalten. Der Zusatz «Gehör» bewirkt, dass die beurteilte Person nicht im Bereich von Lärmquellen (Schiessen, Sprengungen, Baumaschinen u. ä.) eingesetzt werden darf.

5. «Tauglich, für Beförderungsdienst untauglich»: Die beurteilte Person darf aus medizinischen Gründen nicht für Beförderungsdienste aufgeboten werden. 6. «Tauglich, nur für Personalreserve»: Die beurteilte Person kann keinen Dienst mit Einheiten oder Stäben mehr absolvieren und/oder der beurteilten Person ist nur das Einrücken mit reduzierter persönlicher Ausrüstung zumutbar. 7. «Dispensiert bis ...»: Eine Dispensation ist für die Dauer von höchstens zwei Jahren zulässig. Während der Dispensation ist die beurteilte Person vom Militärdienst und den ausserdienstlichen Pflichten befreit, mit Ausnahme der Meldepflicht und der Pflicht zu Aufbewahrung und Unterhalt der persönlichen Ausrüstung. Nach Ablauf der Frist ist sie wieder tauglich. 8. «Dispensiert bis ... mit Neubeurteilung»: Wie «dispensiert». Die beurteilte Person wird vor Ablauf der Frist nochmals vor UC aufgeboten. 9. «Untauglich»: Die beurteilte Person leistet keinen Militärdienst mehr beziehungsweise scheidet aus der Armee aus (Ziff. 2. kann mit3. oder 4. und Ziff. 5. mit 2. sowie 3. oder 4. kombiniert werden)

Anhang 3

(Art. 40) Wörterbuch Codes der Diensttauglichkeit:

deutsch français italiano A. Tauglich apte abile B. Tauglich, apte, abile, mit Einschränkungen avec restrictions con restrizioni C. Tauglich, apte, abile, bedingt schiesstauglich conditionnellement condizionatamente apte au tir abile al tiro D. Tauglich, apte, abile, schiessuntauglich inapte au tir inabile al tiro E. Tauglich, untauglich apte, abile, für Beförderungsdienst inapte au service inabile al servizio d’avancement d’avanzamento F. Tauglich, apte, abile, nur für Personalreserve seulement pour soltanto per la riserva di la réserve de personnel personale G. zurückgestellt ajourné rimandato auf die au recrutement al reclutamento comple- Nachrekrutierung complémentaire mentare H. zurückgestellt ajourné rimandato auf ein Jahr à une année di un anno I. zurückgestellt ajourné rimandato auf zwei Jahre à deux ans di due anni J. dispensiert bis . . . dispensé jusqu’au . . . dispensato fino al . . . K. dispensiert bis . . ., dispensé jusqu’au . . ., dispensato fino al . . ., mit Neubeurteilung avec nouvelle con nuovo apprezzaappréciation mento L. Untauglich inapte inabile 9857