AS 1998 2856

Bundesgesetz
über den Transport im öffentlichen Verkehr
(Transportgesetz, TG)

Änderung vom 20. März 1998

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. November 19961,
beschliesst:

I

Das Transportgesetz vom4. Oktober 19852 wird wie folgt geändert: Titel: Betrifft nur den französischen Text

Art. 1 Abs. 1–2ter

Betrifft nur den französischen Text.

Artikel 3 Absätze1 und 4 sowie die Artikel 6–14, ausgenommen Artikel 8a, gelten nur für den regelmässigen Personenverkehr und für den bestellten Güterverkehr.

Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind für den regelmässigen Personenverkehr und den bestellten Güterverkehr zwingend.

Für den nicht regelmässigen Personenverkehr und den nicht bestellten Güterverkehr gelten zwingend die Bestimmungen über die Haftung (Art. 23, 39–48) und den Rechtsweg (Art. 50). Die übrigen Bestimmungen gelten, soweit der jeweilige Vertrag nichts anderes vorsieht.

Art. 2 Bst. a, c und e

In diesem Gesetz gelten als:

  1. Departement: das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation;

  2. Unternehmung: eine Transportunternehmung des Bundes oder eine Transportunternehmung mit einer eidgenössischen Konzession oder Bewilligung nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19573;

  3. Betrifft nur den französischen Text.

Art. 4 und 5

Gliederungstitel vor Art. 9 3. Abschnitt: Tarife für den regelmässigen Personenverkehr und den bestellten Güterverkehr Gliederungstitel vor Art. 13 4. Abschnitt: Verkehr und Verkehrsleitung im regelmässigen Personenverkehr und im bestellten Güterverkehr

Art. 14 Abs. 1 Bst. e

Zur Sicherstellung des direkten Verkehrs regeln die Unternehmungen ihre gegenseitigen Beziehungen und legen insbesondere fest:

e. die Verkehrsleitung und die Verkehrsteilung im bestellten Güterverkehr;

Gliederungstitel vor Art. 24 3. Kapitel: Güterverkehr der Bahn

1. Abschnitt: Wagenstellung

Art. 24 Abs. 2 und 3 sowie 27 Abs. 3

5. Kapitel (Art. 49)

II

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 20. März 1998

Nationalrat, 20. März 1998

Der Präsident: Zimmerli

Der Präsident: Leuenberger

Der Sekretär: Lanz

Der Protokollführer: Anliker

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 9. Juli 1998 unbenützt abgelaufen.4

Es wird auf den1. Januar 1999 in Kraft gesetzt.

25. November 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Cotti

Der Bundeskanzler: Couchepin