Funtauna

AS 1998 3024

Verordnung
über die Abgabe von Hilfsmitteln
durch die Invalidenversicherung
(HVI)

Änderung vom 6. November 1998

Das Eidgenössische Departement des Innern
verordnet:

I

Die Verordnung vom 29. November 19761 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 7 Abs. 3 dritter Satz

… Betriebs- und Unterhaltskosten für Motorfahrzeuge werden von der Versicherung nicht übernommen.

Art. 9 Abs. 2

Die monatliche Vergütung darf weder den Betrag des monatlichen Erwerbseinkommens der versicherten Person noch den anderthalbfachen Mindestbetrag der ordentlichen Altersrente übersteigen.

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 1999 in Kraft.

6. November 1998 Eidgenössisches Departement des Innern: Dreifuss 10013