AS 1999 1295
Verordnung
über die ausserdienstliche Tätigkeit der Truppe
Änderung vom 24. Februar 1999
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 28. Februar 19961 über die ausserdienstliche Tätigkeit der Truppe wird wie folgt geändert :
Beifügen einer Abkürzung des Titels VATT
Art. 3 Abs. 2
Als beratendes Organ steht dem Chef Heer die Gebirgskommission zur Verfügung. Der Chef Heer kann diese Kommission mit dem Besuch von freiwilligen Gebirgskursen für die Dauer von ein bis zwei Tagen beauftragen.
Art. 7 Abs. 1 Bst. b, sowie Abs. 5 - 7
Die Beteiligung an Wettkämpfen des «Conseil International du Sport Militaire» (CISM) beschränkt sich auf folgende Militärsportarten:
b. Ski (alpin, nordisch, Biathlon);
Die Teilnahme an CISM-Wettkämpfen und den entsprechenden Trainingskursen ist besoldet. Die Diensttage, die Wettkämpfer und Trainer in Vorbereitungskursen und Wettkämpfen des CISM bestehen, werden als Ausbildungsdienst der Formationen an die Gesamtdienstleistungspflicht angerechnet, wenn:
die Diensttage auf Grund eines militärischen Aufgebots bestanden werden;
die einzelnen Vorbereitungskurse oder Wettkämpfe mindestens fünf zusammenhängende Tage umfassen.
An die Gesamtdienstleistungspflicht als Ausbildungsdienst der Formationen können höchstens angerechnet werden:
den Soldaten, Gefreiten, Korporalen und Wachtmeistern 95 Tage;
den höheren Unteroffizieren 114 Tage;
den Offizieren 152 Tage.
Kontrollführung und Aufgebot für die Teilnahme an CISM-Wettkämpfen und an den entsprechenden Trainingskursen richten sich nach den Verordnungen vom 7. Dezember 19982 über das militärische Kontrollwesen und vom 24. August 19943 über das Bestehen der Ausbildungsdienste. Das Gleiche gilt für Kontrollführung und Aufgebot für die weitere internationale Wettkampftätigkeit der Truppe sowie für die freiwilligen Militärsport- und Gebirgskurse nach dieser Verordnung.
Art. 9 Abs. 3
Die bewilligte Teilnahme an Meisterschaften ausländischer Armeen ist besoldet. Sie wird an die Gesamtdienstleistungspflicht angerechnet. Zusammen mit den für die Teilnahme an freiwilligen Militärsportkursen angerechneten Diensttagen (Art. 15 Abs. 2) dürfen höchstens 30 Diensttage angerechnet werden.
Art. 11 Abs. 1 zweiter Satz
... Die Daten der militärischen Wettkämpfe werden jährlich im Kurstableau veröffentlicht.
Art. 14 Abs. 1 und 2
Die Grossen Verbände können jährlich freiwillige Sommer- und Wintermilitärsportkurse durchführen. Die Daten der freiwilligen Militärsportkurse werden jährlich im Kurstableau veröffentlicht.
Diese Kurse dienen der Verbesserung der allgemeinen Kondition und der Vermittlung aktueller sporttechnischer Kenntnisse im Hinblick auf die Sommer- und Winterwettkämpfe sowie der Ausbildung der Sportleiter der Einheiten. Die Ausbildung hat in praktischer und theoretischer Form zu erfolgen.
Art. 15 Abs. 2
Die Teilnahme ist besoldet und kann für Teilnehmer, die nicht als Sportleiter ausgebildet werden, an die Gesamtdienstleistungspflicht angerechnet werden. Zusammen mit den für die Teilnahme an Meisterschaften ausländischer Armeen ausserhalb des CISM angerechneten Diensttagen (Art. 9 Abs. 3) dürfen höchstens 30 Diensttage angerechnet werden.
Art. 22 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 1bis
Als Funktionäre und Dienstpersonal sind insbesondere einzusetzen: ...
Ehemalige Angehörige der Armee können nach Bedarf als freiwillige Funktionäre beigezogen werden.
Art. 26 Abs. 2
Ersatz und Reparatur von privaten Sport- und Wettkampfausrüstungsgegenständen sowie von weiterem Privatmaterial gehen zu Lasten des Eigentümers.
Art. 27 Militärversicherung
Wer als Teilnehmer, Funktionär oder als Dienstpersonal an den ausserdienstlichen Tätigkeiten nach dieser Verordnung teilnimmt, ist im Rahmen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19924 über die Militärversicherung versichert, sofern er oder sie der Armee angehört oder angehört hat.
Art. 28 Haftpflicht- und Unfallversicherung
Wer ausserdienstliche Wettkämpfe der Truppe nach dieser Verordnung durchführt, hat sich wie folgt zu versichern:
gegen Haftpflichtansprüche für eine Mindestleistung von 3 Millionen Franken pro Schadenereignis;
gegen Unfälle von nicht militärversicherten Personen.
Die Gruppe Heer schliesst für jede Versicherungsart einen Rahmenvertrag ab. Die jeweiligen Organisatoren können sich diesen Rahmenversicherungsverträgen anschliessen.
II
Die Verordnung vom 24. August 19945 über das Bestehen der Ausbildungsdienste wird wie folgt geändert:
Art. 18
Aufgehoben
III
Diese Änderung tritt rückwirkend auf den1. Januar 1999 in Kraft.
24. Februar 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss |
Der Bundeskanzler: François Couchepin |